TVöD-K ,
Betriebsrat / BetrVG 7/24 Schicht- Wechselschicht, Vollzeit
Nachfrage zu Antwort # 1375 / 06.01.23
Von der Personalabteilung kam folgendes:
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
auf Grundlage der Betriebsvereinbarung über die Genehmigung, Verbindlichkeit und Gestaltungsgrundsätze von Dienstplänen wurde unter §4 Absatz 9 folgende Regelung der Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit getroffen:
„Es gelten die tariflichen Vorschriften zur Kennzeichnung von Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit. Es wird zeitnah eine transparente Kennzeichnung des Ersatzruhetages für Feiertagsarbeit im Rahmen der technischen Möglichkeiten geschaffen.“
Die Einigung mit dem Betriebsrat sieht hierfür ein neues Kürzel auf dem Dienstplan vor. Die zukünftige Bezeichnung lautet „--#“ und soll einheitlich in der gesamten Klinikum Bayreuth GmbH Anwendung finden.
Wir bitten Sie daher, ab sofort bei zukünftigen Dienstplänen für Kolleginnen und Kollegen, welche an einem Feiertag gearbeitet haben, dieses Kürzel für den „Ausgleichstag“ zu verwenden.
Auf das Stundenkonto hat das neue Kürzel für den freien Tag selbst keinen Einfluss, da die Sollarbeitszeit in Personal Office bereits durch die Feiertage reduziert wird. Es handelt sich lediglich um die geforderte Abbildung des Ersatzruhetags für die Arbeit an einem Feiertag. Mit freundlichen Grüßen
So ist das mit dem TvöD sicher nicht konform, oder?
Welche Möglichkeiten bleiben mir?
:
Eigentlich ist es die MAV, die diese Abweichungen von Gesetz und AVR "reparieren" kann und muss.Umfassend kannst Du die Rechtslage nachlesen im Aufsatz
Ersatzweise hilfst Du Dir selbst:
Erster Schritt: Du erbittest von der MAV Auskunfst: "Bitte schreibt Ihr, ob Ihr entsprechend der MAVO der Verteilung meiner Arbeitszeit auf die Kalendertage in meinen Dienstplänen regelmäßig zustimmt. Meine Frage betrifft die oberste Festlegungszeile."
Zweiter Schritt: Urlaub stellt von genau dieser für Dich festgelegten Arbeitspflicht frei. An Kalendertagen !) mit festgelegter regelmäßiger Arbeitspflicht verbrauchst Du einen Deiner Urlaubsanspruchstage. An freien Tagen verbrauchst Du keinen Urlaubsanspruchstag. Darauf, ob ein Kalendertag als Ersatz für Sonntagsbeschäftigung (schutzrechtlich) frei bleibt, kommt es nicht an.
Doch der Urlaub selbst zieht sich vom ersten von Dir beantrageten Tag bis zum letzten, über freie Tage hinweg. An keinem dieser Urlaubstage darfst Du herangezogen werden.
Dritter Schritt: Du saldierst im Dienstplan Deine fällige Zeitschuld gegen die tatsächlich festgelegte Arbeitspflicht (unabhängig von Urlaub und AU). Weist der Dienstplan ein niedrigeres Salso aus? Dann beschwerst Du Dich bei der MAV, in Kopie an die Personalleitung: "Der Plan fordert von mir vertragswidrige Überarbeit!"
Vierter Schritt: Du zählst den Verbrauch Deiner Urlaubstage mit. Weist der Arbeitgeber zu wenig Resturlaub für Dich aus? Dann beschwerst Du Dich bei der MAV, in Kopie an die Personalleitung: "Die x nicht ausgewiesenen Urlaubstage stehen der Verwirklichung im Wege. Mein Anspruch kann zwar noch nicht untergehen, weil es in der Verantwortung der Dienststellenleitung liegt, die EDV-gespeicherten und ausgewiesenen Daten zu korrigieren. Bitte sorgt dennoch zeitnah für Abhilfe!"