TVöD-V , (Rettungsdienst), Wechselschicht,
Betriebsrat / BetrVG]
Anschlussfrage zu #813 und #815
Unser Rahmendienstplan mit einem 12-Wochen-Rhythmus gibt 42 Dienste vor. Zum Erreichen der vertraglich vereinbarten Soll-Arbeitszeit müssen jedoch rund 17 Dienste geleistet werden.
Daher werden uns in den endgültigen Dienstplänen, die monatsweise erscheinen, zusätzliche Dienste zugeteilt. Dadurch kommen wir i. d. R. auf 16 Dienste pro Monat, also noch immer 1 Dienst zu wenig.
Wir sind mündlich dazu angehalten, uns z. B. durch Annahme von Krankheitsvertretungen diesen einen fehlenden Dienst selber zu organisieren. Eine schriftliche Regelung (Einzelvertraglich, Betriebsvereinbarung) gibt es dazu nicht. Auch ist es auf diese Weise - z. B. bei wenigen Krankheitsfällen - nicht immer möglich, einen 17. Dienst anzunehmen. Es ist hingegen auch möglich, freiwillig mehr als die notwendigen 17 Dienste zu leisten (sofern freie Dienste verfügbar sind), z. B. um Überstunden aufzubauen und sie zu einem späteren Zeitpunkt abzufeiern oder sich auszahlen zu lassen.
In der Antwort zu meiner Frage 1 aus Beitrag #815 heißt es:
"Am 31.12. eines Kalenderjahres kannst Du zählen, an wie viel Kalendertagen Du eine Arbeitspflicht hattest. Du zählst auch die Tage mit, an denen Dich Krankheit, Urlaub, Feiertage von dieser geplanten Arbeitspflicht freistellten."
Meine (hoffentlich letzte) Anschlussfrage:
Welche Tage muss ich beim Zählen meiner Arbeitstage berücksichtigen? Nur die 17 Dienste, die notwendig sind, um die vertragliche Soll-Arbeitszeit zu erfüllen, oder auch die darüber hinaus geleisteten Dienste?
Wie viele Arbeitstage muss ich ansetzen, wenn ich in einem Monat weniger als 17 Dienste geleistet habe, weil nicht genügend freie Dienste verfügbar waren?
Wenn ich in einem Monat nur 16 Dienste leiste, im folgenden aber 18 Dienste, gleichen sich beide Monate dann aus oder wie ist der 18. Dienst im Folgemonat zu bewerten?
Leider sehr kompliziert bei uns, daher besonderen Dank für die Hilfe bei der Aufklärung der Rechtslage!
:
Die unvergleichlich regelungsdichten AVR.DD schreiben in§ 9b Arbeitszeitkonten
(5) ... Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu 30 Plusstunden (§ 9c Abs. 1) bzw. bis zu 30 Minusstunden (§ 9c Abs. 5) abgewichen werden. Im Einzelfall kann die monatliche Soll-Arbeitszeit auch um mehr als 30 Minusstunden unterschritten werden, wenn hierüber zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen wurde. Wird die monatliche Soll-Arbeitszeit um mehr als 30 Stunden überschritten, so verfallen diese über 30 Stunden hinausgehenden Stunden, es sei denn, sie gelten als Überstunden im Sinne des § 9c Abs. 4, oder über die Anrechnung dieser Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto wurde zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen.
Der fortlaufende Jahresarbeitszeitsaldo darf 50 Minusstunden nicht überschreiten.
(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
(8) Weist der Jahresarbeitszeitsaldo zum 31. Dezember eines Jahres ein Zeitguthaben von mehr als 150 Stunden auf, so ist das diese Höchstgrenze von 150 Stunden übersteigende Zeitguthaben innerhalb der nächsten vier Monate zusammenhängend in Freizeit auszugleichen. Findet ein Zeitausgleich innerhalb dieser Frist aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht statt oder kann er aus tatsächlichen Gründen nicht stattfinden, so ist das Zeitguthaben als anteiliges Entgelt auszubezahlen....
§ 9c Plusstunden, Überstunden und Minusstunden
(4) Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 9b Abs. 5 Unterabsatz 2) überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind. Für nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tritt an die Stelle der 30 Plusstunden die Stundenzahl, die ihren Teilzeitquoten entspricht.
Nehmen wir nun an, Du hast 50 v.H der Vollzeit vereinbart.
Dein Chef darf Dich dann in jedem Kalendermonat unbezahlt 15 Stunden vorausarbeiten lassen. Am Jahresende achtet er ein wenig auf die 150 Stunden-Grenze, übertreägt alles, vermischt danach im Konto alte und neue Stunden und werkelt danach ungehemmt weiter.