TVöD-K ,
Betriebsrat / BetrVG 7/24 Schicht- Wechselschicht, Vollzeit
Nachfrage zu Antwort # 1375 / 06.01.23
Von der Personalabteilung kam folgendes:
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
auf Grundlage der Betriebsvereinbarung über die Genehmigung, Verbindlichkeit und Gestaltungsgrundsätze von Dienstplänen wurde unter §4 Absatz 9 folgende Regelung der Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit getroffen:
„Es gelten die tariflichen Vorschriften zur Kennzeichnung von Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit. Es wird zeitnah eine transparente Kennzeichnung des Ersatzruhetages für Feiertagsarbeit im Rahmen der technischen Möglichkeiten geschaffen.“
Die Einigung mit dem Betriebsrat sieht hierfür ein neues Kürzel auf dem Dienstplan vor. Die zukünftige Bezeichnung lautet „--#“ und soll einheitlich in der gesamten Klinikum Bayreuth GmbH Anwendung finden.
Wir bitten Sie daher, ab sofort bei zukünftigen Dienstplänen für Kolleginnen und Kollegen, welche an einem Feiertag gearbeitet haben, dieses Kürzel für den „Ausgleichstag“ zu verwenden.
Auf das Stundenkonto hat das neue Kürzel für den freien Tag selbst keinen Einfluss, da die Sollarbeitszeit in Personal Office bereits durch die Feiertage reduziert wird. Es handelt sich lediglich um die geforderte Abbildung des Ersatzruhetags für die Arbeit an einem Feiertag. Mit freundlichen Grüßen
So ist das mit dem TvöD sicher nicht konform, oder?
Welche Möglichkeiten bleiben mir?
:
Du darfst so lange arbeiten, wie Du möchtetst.Der Arbeitgeber jedoch hat da die Grenzen aus den Schutzgesetzen zu beachten (werktägliche Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG von 10 Stunden). Er muss zudem die Arbeitszeit rechtzeitig anordnen (in der Regel eine Woche im voraus). Er muss das billige Ermessen beachten (Änderungen der angeordneten Arbeistzeit nur, falls die betrieblichen Intessen die der Kollegin erheblich überwiegen und dann vier Wochen im voraus - so § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG).
Und er muss zuvor - zwingend - die Zustimmung der betrieblichen Interessenvertretung einholen - also einen Beschluss in deren Sitzung.
Denn Arbeitgeber können und sollen sich auf absehbare Störungen wie Krankmeldungen bereits bei der Dienstplanung vorbereiten (siehe dazu die LV 30 des LASI, Seite 16). Trifft eine Krankmeldung eine unvorbereitete PDL, dann wird diese in Bereichskleidung wechseln und selbst anpacken.