TVöD VKA,
Personalrat bin ich seit ca.2 wochen
verdi-Mitglied, Reregierungsbezirk Niederbayern
Schichtplan(Turnus 8 wochen), mal abgesehen davon, dass ich in einer Woche um 13.30 Uhr Arbeitsbeginn habe und in den andere 7 Wochen jeweils um 6 Uhr Arbeitsbeginn habe, denke ich das der Betrieb Fehler macht bei den Überstunden, da ich nämlich keine Üstd-zuschläge bekomme, da mir der Betrieb keine deklariert.
Z.b. bei uns gibt es die "Ringerlschicht" in dieser legt mir der AG eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vor, aufgrund eines Krankheitsfall eines Kollegen muss ich dann seine Schicht übernehmen.
In dieser Schicht gibt mir der AG eine wöchentliche Arbeitszeit von 52,5 Stunden vor.
Meiner Meinung nach habe ich beim Einspringen dann 17,5 Überstunden geleistet, für diese 17,5 Stunden bekomme ich aber nicht mal die 30% Zuschlag...
Ich bin der Meinung, das mir laut TVöD die 30% zustehen und falls ich diese Stunden nicht innerhalb von 8 wochen(nach schitplanturnus) als Freizeitausgleich bekommen habe die 100% bekommen müsste.
Unsere Personalabteilung, die zugleich stellv. Werkleitung ist, hat mir gesagt das dies nicht der Fall ist, da wir in der Dienstvereinbarung den Paragraph 6 abs 2 von einem Jahr zur Berechnung der wöchntl. Arbeitszeit verwenden und dies dann zugleich der Ausgleichszeitraum ist.
Ich muss sagen, dass mir das ziemlich spanisch vorkommt und das ich den Gesetzestext anders lese...
Außerdem beruft sie sich auf Paragraph 10 TVöD, da alle KollegInnen ein Arbeitszeitkonto haben.
Ich hoffe ich habe euch alle Informationen beschrieben die wichtig und ausschlaggebend sind für dieses Problem oder Missverständnis.
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Die Arbeitgeberin unterbricht die regelmäßige Arbeitszeit durch "Schlafbereitschaften"; in diesen verlangt er, dass die Beschäftigten sich ununterbrochen (ohne die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Pausen) bereit halten und selbst feststellen, ob ihr Arbeitseinsatz notwendig wird. Es handelt sich tatsächlich um - bei Schichtarbeitarbeit tariflich ausgeschlossener "Bereitschaftszeit" im Sinne § 9 TVöD-B. Die Beschäftigten müssen so etwas nicht leisten.Der Betriebsrat scheint dem dennoch zugestimmt zu haben. Er könnte wenigstens vereinbart haben, dass Wechselschichtarbeit fingiert wird.
Rechtsirrtümlich überzahltes Entgelt darf die Arbeitgeberin für die zurückliegenden sechs Monate zurückverlangen. Bei den Rückrollabrechnungen (betrifft auch die Steuer) ist die Pfändungsgrenze zu beachten.