AVR Baden , Schichtarbeit, 100 v.H., Pflege,
MAV/ MVG.EKD
Die AVR Baden regeln in
"§ 9b Flexible Gestaltung der Arbeitszeit und Zeitsouveränität durch Arbeitszeitkonten",
dass unter bestimmten Voraussetzungen per Dienstvereinbarung Arbeitszeitkonten eingeführt werden können:
"1. Zur Gestaltung der Arbeitszeit kann eine Dienstvereinbarung mit dem Inhalt der Absätze 2 bis 10 abgeschlossen werden.
Wenn sich der Inhalt der Absätze 2 bis 10 in der von der MAV akzeptierten Dienstvereinbarung nicht wiederfindet ...
"Arbeitszeitkonten
Für alle Mitarbeiterinnen wird ein persönliches Arbeitszeitkonto geführt.
Die Erfassung der lst-Zeiten erfolgt durch den Dienstplan, der von der Vorgesetzten geführt wird.
Der Stand des Jahresarbeitszeitkontos kann jederzeit auf dem aktuell aushangpflichtigen Dienstplan abgelesen werden.
Beanstandungen am Arbeitszeitkonto müssen schriftlich bei der Vorgesetzten eingereicht werden. Beanstandungen sind unverzüglich zu bearbeiten und schriftlich zu beantworten."
... gilt dann die GESAMTE Arbeitszeitkonten-Regelung als nicht (wirksam) vereinbart?
Der Inhalt des § 9b Abs. 2 AR-AVR Baden etwa fehlt:
"Der Dienstgeber richtet Arbeitszeitkonten ein und führt diese. Auf Antrag des Mitarbeiters wird für ihn kein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Der Mitarbeiter kann das Einverständnis zum Arbeitszeitkonto zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen. Mit derselben Frist kann ein Mitarbeiter die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn nicht dienstliche oder betriebliche Gründe dem Entgegenstehen."
Ebenso fehlt der Inhalt des § 9b Abs. 3 AR-AVR Baden:
"Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 gilt für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Zeitraum von einem Jahr."
(Es sind tatsächlich die Sätze 3 u. 4 gemeint ):
"Für die Berechnung ... ist in der Regel ein Zeitraum von bis zu 24 Wochen oder einem halben Jahr zugrunde zu legen ... Beginn und Ende sind im VORAUS festzulegen ..."
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Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.Die Leitung darf alles sagen - wir haben in Deutschland Meinungsfreiheit.
Du solltest rasch Deine Fragen stellen und klären:
"Legen die aushängenden Dienstpläne meine Arbeitszeit für Sie und für mich verbindlich fest, also ohne Vorbehalt? Oder meinen Sie, es handelt sich bloß um Vorschläge, nach denen Sie und ich uns richten können aber nicht müssen?
Haben Sie mir mir Arbeit auf Abruf gemäß § 12 TzBfG vereinbart, jedoch ohne schützende Mindestankündigungsfrist?
Können Sie mir Ihre Aufforderung, mich jederzeit für Ihre kurzfristigen Abrufe zur Arbeit bereitzuhalten, einmal schriftlich geben? Ich bin mir un sicher, wie ernst Sie das meinen und ob Sie mir diese Sonderleistung dann auch vergüten wollen."