AVR Caritas (Anlage32; 2),
MAV / MAVO
Bei uns werden die Dienste über einen Schichtplan geplant, in keiner regelmäßigen Schichtabfloge, sondern wie es halt "passt". Geht primär um Anlage 32 Pflegekräfte, aber auch um Anlage 2.
Ich habe mir einige Punkte hier durchgelesen und bin mir unsicher, ob diese allgemein gültig sind oder nur bei gewissen Arbeitsvertraglichen Richtlinien Gültig sind.
In unseren Arbeitsverträgen steht, dass wir nach der 5,5 Tage-Woche arbeiten. Hier wird ja geschrieben, dass die Tagewoche für jeden persönlich berechnet werden müsste und danach auch die Urlaubstage angepasst werden müssen.
Noch spannender wird es dann, wie werden hier dann Zusatzurlaubstage eingerechnet? Kommen diese auf die angepassten Urlaubstage oder müssen diese vor der Anpassung eingerechnet werden?
Bis jetzt wird es so gehandhabt, dass die 30 Tage von der 5tagewoche auf die 5,5tagewoche angepasst werden, also 33 Tage und darauf werden dann die Zusatzurlaubstage zugerechnet, aber natürlich nur bis maximal 35/36 maximale Urlaubstage wie es in Anlage 32 steht.
Nach den Informationen von hier kam ich zum Schluss, dass es eigentlich so berechnet werden müsste:
30 Tage Grundurlaub, darauf mal angenommen 4 Zusatzurlaubstage.
Jetzt muss der Urlaub auf die reale Tagewoche umgerechnet werden. Da bei uns viele mit weniger Prozenten arbeiten nehmen wir hier einfach mal eine 4,2 Tagewoche an, dann käme man auf 34/5*4,2=28,56=>29 Urlaubstage.
Das Problem das ich jetzt sehe ist nur, dass unsere Dienstpläne ja nicht regelmäßig geplant sind und daher ja überhaupt nicht klar ist wie viele Tage jetzt für eine Woche Urlaub genommen werden müssen, weil der Urlaub wird ja Wochen bis Monate vorher geplant und dann werden hier ja keine Dienste mehr geplant.
Daher macht es ja schon irgendwie Sinn, eine gerade Zahl zu haben, durch die klar ersichtlich ist, welche Tage man Urlaub nehmen muss, wie bei uns die 5,5 Tagewoche, aber dann müsste der Urlaub auf diese Hochgerechnet werden. 34/5*5,5=37,4=>38 Tage nicht wie bisher 35/36.
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Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Denn: Eine betriebliche Interessenvertretung (BR, PR, MAV) bestimmt ja Beginn und Ende der Arbeitsunterbrechungen mit (Kollektivrecht).Andernfalls - also ohne dass die Lage der Pause bestimmt wird, beginnt sie um in Deinen Nachtschichten genau nach sechs Arbeitsstunden um 02:00 und endet um 02:45 Uhr. Zu dieser seltsamen Auffassung kamen die BAG-Richter/innen (Urteil 25.02.2025 - 5 AZR 886/12):
"§ 4 ArbZG entbindet im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen den Arbeitgeber von der Verpflichtung, Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen, und setzt zugleich den Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken (§ 297 BGB).
Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit einer angeordneten und in Anspruch genommenen Ruhepause erfordert einen dagegen gerichteten, vorherigen Protest des Arbeitnehmers, der erkennen lässt, dass er - unter Beachtung des § 4 ArbZG - an dem betreffen-
den Arbeitstag eine Ruhepause zu einem anderen Zeitpunkt oder mit kürzerer Dauer in Anspruch nehmen will. "
Dir ist es - so die Ansicht der des BAG - gar nicht möglich, weiterzuarbeiten, wenn Du die Grenze Deiner Leistungsfähigkeit erreicht hast. In den folgenden 45 Minuten darfst Du Dich auf Dein Fahrrad schwingen und zum nächsten Kiosk radeln. Oder spazierengehen. Soweit das Arbeitsschutzrecht.
Zwingt Dich eine Arbeitsanweisung, dennoch ununterbrochen am Arbeitsplatz zu bleiben und durchzuarbeiten? Dann muss der Arbeitgeber die gesamte tatsächliche Arbeitszeit, durchgehend, aufzeichnen. (Ebenfalls noch Arbeitsschutzrecht).
Er muss diese Arbeitszeit auch durchgehend vergüten. Er muss dann auch für diese 45 Minuten Nachzuschläge steuer- und sozialabgabenbefreit zahlen. (Arbeitsschuldrecht).