AVR Caritas (Anlage 31), ? Interessenvertretung
Krankenpfleger (Vollzeit) in 5,5-Tage-Woche (38,5 Stunden) in einem Krankenhaus,
das ein neues Dienstplanprogramm eingeführt hat und zeitgleich die Urlaubsregelung ändert. Laut AVR stehen mir 33 Urlaubstage zu (plus die gegebenenfalls unterjährig anfallenden zusätzlichen Urlaubstage). Demnächst sollen ALLE Mitarbeiter 30 Urlaubstage erhalten. Ein Urlaubstag wird dann für eine Volltagskraft mit 7,7 Stunden berechnet (Teilzeitkräfte entsprechend weniger, z.B. 50 % = 3,85 Std.).
Im Anschreiben heisst es:
"Mitarbeitende im Schicht-, Wechselschicht- und
Nachtdienst werden ebenfalls unabhängig von Ihrem
Stellenanteil auf Basis der 5 Urlaubstagewoche
berechnet. Auch für sie gilt, eine Vollzeitkraft hat 30
Tage Urlaub mit 7,7h/Tag und eine 50%-Kraft hat 30
Tage Urlaub mit 3,85h/Tag. Für ein freies
Dienstwochenende wird kein Urlaub abgezogen, da
in die Berechnung nur Werktage von Montag-Freitag
einbezogen werden."
Gern hätte ich das Anschreiben (mit weiteren Details und Beispielen) als PDF angehägt, was leider hier nicht möglich ist.
Wenn ich es aber richtig verstehe, erhalte ich demnach unter dem Strich 30 Urlaubstage und 21 Überstunden (30 x 0,7 = 21), was ich nicht AVR-konform empfinde. Überstunden haben nicht den gleichen Status wie Urlaubstage. Die Stationsleitung kann diese Überstunden willkürlich verplanen, und wenn ich an einem solchen freien Tag krankgeschrieben sein sollte, verfällt er, was bei einem Urlaubstag nicht der Fall wäre.
Ich hatte ein Telefonat mit der Verwaltung, die mir versicherte, dass alles tarifkonform sei, da man die Urlaubsregelung in ein "5-Urlaubstagewochen-System" überführt hätte. Da ich jedoch weiterhin in einer 5,5-Tage-Woche (jedes zweite Wochenende, Schichtdienst (Früh/Spät) und mindestens 4 Nachtdiensten im Monat) arbeite, bezweifle ich die Rechtmäßigkeit.
Was meint Ihr?
:
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.§ 11 der AVR DWBO Anl Johanniter regelt in Absatz 1 -
Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
Du schaust also in diese Vereinbarung. Hst Du da nichts zur Belastung durch Wochenendarbeitszeit geregelt? Dann musst Du dies nur anteilig hinnehmen - also 70 % der Stunden, die eine Vollzeitkollegin übers Jahr hinweg an Wochenendarbeit herangezogen wird.