TVöD-K ,
Betriebsrat / BetrVG 7/24 Schicht - Wechselschicht, Teilzeit
Bei uns in der Abteilung haben alle Mitarbeiter 30 Tage Jahresurlaub, egal ob Vollzeit- oder Teilzeitkraft. Wir arbeiten in allen Schichten immer 7,7 Stunden (7 Stunden 42 Minuten) am Tag. Unsere Dienstpläne sind monatlich im Aushang.
Vorweg: Urlaub muss bei uns im Oktober/November für das kommende Jahr beantragt werden. Da ist natürlich noch kein Dienst geplant. Obwohl wir an allen 7 Tagen arbeiten, wird Urlaub nur jeweils von Montag bis Freitag gewährt. Wenn man also 3 Wochen Urlaub plant, werden grundsätzlich 15 Urlaubstage verbraucht.
Mir ist aufgefallen, dass mein Urlaub nicht umgerechnet wird. Er wir anders berechnet als meine normale Arbeitszeit. Es werden nur die anteiligen Teilzeitstunden im Urlaub geplant. Es gibt bei Urlaub keine vorgeplante Arbeitszeit. In Monaten mit Urlaub bin ich entsprechend unterplant, oder muss mehr arbeiten durch Überplanung, um auf die Sollarbeitszeit zu kommen.
Beispiel: Wenn meine Sollarbeitszeit 100 Stunden beträgt, bin ich an 13 Kalendertagen im Dienstplan geplant (13 x 7,7 Std.). Wenn im Monat 3 Wochen Urlaub geplant sind, dann bin ich an 15 Tagen (je 4,63Std.= 69,45 Std.) und 4 Schichten geplant (Früh-, Spät-, oder Nachtschicht). Das bedeutet ich bin statt an 13 Tagen, an 19 Tagen eingeplant.
Unser Betriebsrat (zuständig für über 3.000 Mitarbeiter) wollte mir das "System des Hauses" erklären und meint, es ist ein gerechtes, wenn auch nicht tarifkonformes System.
Sollte der Betriebsrat nicht vielmehr die betriebliche Umsetzung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen überwachen, anstatt sich in die Festlegung scheinbarer interner Regeln zu beteidigen, die keine rechtliche Grundlage haben?
Was kann ich da tun?
Wie kommt man auf die tarifliche Spur?
:
Zunächst regelt Artikel 31 Abs. 2der EU-Grundrechtecharta:(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
In jeder Kalenderwoche bleiben so 24 Stunden frei, denen eine tägliche Ruhezeit (10 bis 11 Stunden) vorausgeht (EuGH Urteil 02.03.2023 - C-477/21). Es wird zumindest in der Umsetzung durch die EU-Arbeitszeitrichtlinie nicht auf den Kalendertag abgestellt.
In Deutschland treten noch die besonderen Regeln zum Schutz vor Sonntags- und Feiertagsarbeit hinzu. Diese Sonderregeln beziehen sich auf 14-Tages-Betrachtungszeiträume und auf den Kalendertag.
Beide Schutzbestimmungen sind unabhängig voneinander zu untersuchen und zu erfüllen.
Ergebnis für Dein erstes Beispiel: Dies ist ein 35-stündiges Wochenfrei (falls es innerhalb der Kalenderwoche liegt. Dies könnte nur dann ein Ersatzruhetag sein, falls das erkennende Gericht meint, die Ruhezeit müsse eben nicht wie im Arbeitszeitgesetz § 5 Abs. 1 wörtlich formuliert, ununterbrochen gewährt werden. Solche Ansichten wurden uns in Einigungsstellen mehrfach herumposaunt. Da gab es also eine Interessenvertretung und die kümmerte sich interessengeleitet.