Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Tom
Frage # 1856
18.08.2025 | 13:20
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie]

Wenn man in seinem geplanten Dienst krank wird, ist das ja wie gearbeitet.

Wie verhält sich das bei Krank in Nachtdiensten? Bekommt man die Stunden auch bei krank gezählt um diese bei den zusätzlichen Nachtschicht Urlaubstagen (Max.5) geltend zu machen ?

:

Die Schicht, die zumindest angetreten wurde, gilt als "geleistet".
Der Dienstplan dokumentiert hier keine Arbeitsunfähigkeit.
Es fallen die Zeitzuschläge an, als ob gearbeitet worden wäre (kein tagesgleicher Aufschlagsatz).
Die Arbeitsstunden werden auch bei den übrigen Anspruchsvoraussetzungen mitgewertet.

Andernfalls würde das EntgFG verletzt.
Ute
Frage # 1855
16.08.2025 | 09:07
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Teilzeit mit 25 Wochenstunden

Wie werden die Vergütung von Überstunden und die Zuschläge dafür berechnet?
Die Personalabteilung hüllt sich in Schweigen und auch von unserer MAV erhalten wir keine Rückmeldung.

:

Die Anlage 32 beschreibt die Höhe der Zeitzuschläge und auch die Bezahlung der Überstunden "als solche":
§ 6 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v. H.
in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v. H. {...}
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. {...}
4Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 9) eingerichtet ist und die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Anmerkungen zu Abs. 1 Satz 1: Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.


Beim Berechnen selbst hilft Dir unser TVöD-linkRechner (denn die Anlage 32 folgt dem TVöD-B).
Die MAV stimmt zunächst der Anordnung zu und überwacht Dann Eure Vergütung,
Maxi
Frage # 1854
15.08.2025 | 16:48
TVöD , Betriebsrat / BetrVG

Wir arbeiten in verschiedenen Schichten (meist F/S/N).
Für bestimmte Beschäftigte gibt es manchmal auch Schichten, die erst ab 6:30 oder 8 Uhr anfangen, jedoch werden diese im Dienstplan als normaler Frühdienst eingetragen.
Dabei gibt es z.B. für den Dienstbeginn ab 7 Uhr eine eigene Bezeichnung, die dann offensichtlich zeigt, dass es kein normaler Frühdienst ist.
Gelegentlich musste der Nachtdienst mal eine halbe Stunde länger bleiben, damit die eine Pflegekraft, die um 6 Uhr anfängt, nicht alleine ist. Für den Betriebsrat sieht das jedoch nach einer voll besetzten Schicht mit 3 Mitarbeitern aus. Ist das nicht Betrug?

:

Wir vermuten, es gibt keine betriebliche Vereinbarung, welche eine Besetzungsstärke etwa der Frühschicht regelt.
* Keine Beschäftigte braucht ohne Mitbestimmung des Betriebsrats und ohne Anordnung eine längere Nachtschicht als geplant arbeiten.
* Keine Beschäftigte braucht - ohne Mitbestimmung des Betriebsrats und ohne Anordnung -
eine andere Frühschicht als im Plan bezeichnet arbeiten. Allein eine Bezeichnung, die einen irgendwie geartete unnormale Frühshciht ankündigt, reicht nicht aus.

QWir haben allerdings den Verdacht, dass die Bezeichnung bereits den Betriebsrat und die Beschäftigten darauf hinweisen, dass hier - für alle einsehbar - besondere Beginn- und/oder Endezeiten hinterlegt sind. Denn etwa das Kürzel "F" allein bestimmt ja noch keine Beginn- und/oder Endezeiten einer Schicht. Die Legende (Zuordnung Zeiten zu den Kürzeln) muss also Teul der Pläne und Anordnungen werden.
HardBoiled
Frage # 1853
03.08.2025 | 01:11
TVöD-K , Personalrat LPVG nrw
Pflegekraft in einem Krankenhause; wir haben verbindliche 8-Wochen Pläne..
Ordentliches Personalratsmitglied, wir tagen jeden Donnerstag ganztägig. Der Tag der Personalratssitzung ist im Dienstplan mit PR hinterlegt.

Mit einem Vorlauf von einer Woche wurde der Sitzungstag einmalig von Donnerstag auf Freitag verlegt. Die dienstplanverantwortliche Person wurde darüber nicht informiert.
Da ich an diesem Freitag Nachtdienst hatte, hatte ich meine freie Zeit an diesem Tag verplant. Meine privaten Termine machten mir eine Teilnahme unmöglich und ich hielt diese kurzfristige Änderung meines Dienstplans für unzumutbar. Zudem hätte einer meiner Kollegen den Dienst übernehmen "müssen" und somit in seinen eigentlich freien Samstag hinein wachen müssen. Ich habe daraufhin die Teilnahme an der Sitzung abgesagt.

Leider haben meine Kollegen des Personalrats kein Verständnis für mein Handeln. Nun frage ich mich, ob ich falsch gehandelt habe.
Wie sähe es an einem Tag aus, an dem ich laut Arbeitsvertrag immer frei habe, - muss ich auch an einem solchen Tag an der Sitzung teilnehmen?

:

Der Dienstplan ist vielleicht missverständlich: Die Vorgesetzen können Dir Deine Amtstätigkeit nicht rechtswirksam anordnen; eventuell notiert der Plan lediglich die Erwartung Deiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz.

Schauen wir zunächst ins Gesetz. § 30 Abs. 2 der LPVG nrw bestimmt:
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt die vorsitzende Person des Personalrats an. Sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die vorsitzende Person hat die Mitglieder des Personalrats und die in § 36 genannten Personen zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Und § 31 -
(1) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.

Der Personalrat bestimmt im Zuge der Dienstplanung mit, wann Deine Schichten liegen. Er bestimmt nicht, wann Deine Amtstätigkeit liegt und Dich von der Arbeitspflicht freistellt. Die/der Vorsitzende des PR lädt Dich zu Sitzungen ein. Es bedarf keine Absprache mit Deinen Vorgesetzten. Die/der Vorsitzende handelt für den Personalrat; die Pflicht zur Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse und zur Benachrichtigung der "Dienststelle" bleibt also bei der/dem Einladenden.

Nun schauen wir auf Deine Rechte und Pflichten als ein Mitglied des Personalrats. Da greift der besondere Vierte Abschnitt (Rechtsstellung der Mitglieder), und zwar § 42 LPVG nrw
(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
Nur Du allein triffst die Führungsentscheidungen bei Deinem Amt - nicht Deine Vorgesetzte, nicht der Personalrat, nicht die/der Vorsitzende.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.
Es wurde keine Arbeitszeit versäumt. Währest Du allerdings zur ganztägigen Sitzung am Freitag gefahren, wäre die anschließende Nachtschicht Dir unzumutbar geworden - die Arbeitspflicht wäre ersatzlos ausgefallen. Dies hätte Dein Brutto-Entgelt einschließlich der Zeitzuschläge nicht angetastet. Doch hätte die Dienstgeberin für die Zuschläge für Nachtarbeit zusätzliche Rentenbeiträge zahlen müssen und Dir wären sie versteuert worden.
Doch weder Deine Amtstätigkeit in der Freizeit noch die darum ausfallende anschließende Arbeitspflicht hätten etwas an Deinem Dienstplan geändert. Die Änderung folgt erst später:

Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
Währest Du in Deiner Freizeit zur ganztägigen Sitzung am Freitag gefahren, so wäre dies nicht im Dienstplan dokumentiert worden. Deine Amtszeit liegt dann außerhalb der Arbeitszeit und ist selbst keine Arbeitszeit. Es wäre dann an Dir, die Dienstbefreiung zu beantragen (Tag, Beginn, Ende). Der Umfang entspricht der gesamten Zeit des Amtsgeschäfts, vom Verlassen Deiner Wohnung bis zur Rückkehr.

Doch Du hast anders entschieden. Du hast der/dem PR-Vorsitzenden mitgeteilt - "Meine privaten Termine machen mir eine Teilnahme unmöglich. Ich bin verhindert." Das liegt zunächst in Deinem Ermessen.
§ 28 Abs. 1 LPVG nrw -
Ist ein Mitglied zeitweilig verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt ein Ersatzmitglied für die Zeit der Verhinderung oder des Ruhens ein.
Dein bloßer Unwillen, am Freitag zur Sitzung zu fahren, reicht also nicht. Deine tatsächliche Verhinderung allerdings führt zu einer geänderten Zusammensetzung des geladenen Personalrats an diesem Tag.
Es gibt Dienststellen und Personalräte, die es mit dem Amt nicht so genau nehmen. Meist nehmen sie es auch mit den anderen Schutzrechten nicht so genau.
Herr M aus C
Frage # 1852
26.07.2025 | 16:38
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO
Pfleger in der Zentralen Notaufnahme eines Krankenhauses.
80% Stelle, werde jeden Monat zu Frühdienst, Spätdienst und Nachtdiensten eingeteilt.
Der Arbeitsvertrag sieht u.a. Arbeit im 3-Schicht-System vor.
Frühdienst beginnt 8 Uhr, da ich mein Kind in die Kita bringen muss. s.g. "Muttidienst".

Bisher habe ich jahrelang immer zuverlässig eine Wechselschichtzulage bekommen. Nach einem Softwareupdate in der Personalabteilung bekomme ich nun keine Wechselschichtzulage, auch geht mir entsprechend der Zusatzurlaub flöten.

Begründung: Ich arbeite nicht ganz in 24 Stunden im Monat da mein Frühdienst um 8 Uhr und nicht um 6Uhr anfängt. Auch liegen manche Nachtdienste mehr als einen Monat auseinander. (Also im Vormonat war der Nachtdienst am Monatsanfang und im Folgemonat am Monatsende )

Die MAV sieht darin kein Problem und liest die AVR wie die Personalabteilung.

:

Die AVR der Caritas regeln in § 4 Abs 1 der Anlage 31 -
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.
2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.


Du arbeitest in wechselnden Schichten, und wirst dabei wohl auch zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen, im Wechsel mit Tagschichten.
Dein Arbeitgeber uund Deine MAV lesen nun aus den AVR heraus, dass Du nicht "ununterbrochen bei Tag und Nacht" arbeitest. Tatsächlich setzen die AVR nur darauf, dass in der ZNA "ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird." Die Arbeitgeberin würde sich strafbar machen, wenn sie Dich ununterbrochen arbeiten ließe. Die Bestimmung betrifft ausschließlich den Arbeitsbereich.
Achtung: Dies wurde bislang nicht Arbeitsgerichten vorgelegt - doch eine BAG-Entscheidung mäandert in ihrer Begründung ungefragt und unüberlegt, dass Du nun "Früh- und Spätschichten" arbeiten müsstest.

? Bislang erlebst Du also die soziale und gesundheitliche Belastung der Wechsel, ohne dies ausgleichende Zulage und ohne die 9 Zusatzurlaubstage. Im Zuge der Belastungserfassung an Deinem Arbeitsplatz (§ 5 ArbSchG) sollten der ASA und Deine MAV über eine "Gratifikationskrise" stolpern.
? Wenn Du einen Antrag auf Verkürzung Deiner vertraglichen (!) Arbeitszeit auf 80 % und zugleich die Verteilung auf Mütter- und Spätschichten stellst (§ 8 TzBfG), machst Du diese Absurdität zum Thema.
Lofoten
Frage # 1851
23.07.2025 | 11:55
 AVR , ? Interessenvertretung

Ich arbeite im Schichtsystem nach Dienstplan

Wieso kann man bei einem freien Wochenende bzw. an einem freien Samstag diesen als Sonntagsfrei deklarieren. Er wäre doch sowowieso frei. Für rmich ist das doppeltes Frei an einem Tag.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Wir können nicht nachvollziehen, wieso Du Samstag für "sowieso" arbeitsfrei hälst. Arbeitsschutzrechtlich ist das weder in Gesetzen noch in den allermeisten Tarifen begründet.
Eine individualrechtliche "Deklarierung" von "Frei" ist ebenfalls nur ausnahmsweise geregelt.
Du hast Anspruch, in jeder Kalenderwoche zusammenhängend 35 Stunden arbeitsfrei zu genießen (wöchentliche Ruhezeit in Verbindung mit einer täglichen Ruhezeit).
Bomsi
Frage # 1850
20.07.2025 | 18:19
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Nachfrage # 1849

Wie wäre in meinem Fall die korrekte Stundenangabe im Urlaubs- und im Krankheitsfall? Bin ich dazu verpflichtet, in meiner Frei-Woche meine Urlaubstage anzugeben? Weil ohne Angabe fahre ich dann weitere Minusstunden.
Wie sieht es denn mit der Schichtzulage aus? Zur Zeit bekomme ich keine Zulagen oder Zuschläge dafür.
Ich arbeite in der Dienstwoche nur Spätschicht und alle 2 Wochen an beiden Wochenendtagen Frühdienst mit einem Früh- und Spätdienst. Würde mir da anteilig ein Zuschlag oder Zulage zustehen?

:

Nach einmal dieselbe Antwort:
Der - durch die MAV zwingend mitbestimmt - festgelegte Dienstplan legt für jeden Kalendertag genau eine Arbeitszeitdauer fest. Urlaub und Arbeitsunfähigkeit stellen von genau dieser Festlegung frei.
Von der festgelegten Dauer der Arbeitszeit, die ausfällt, brauchst Du keine Minute nacharbeiten. Das mag an einem Urlaubstag mehr Zeit sein, an einem anderen weniger.

Dein Urlaub überspannt vom ersten bis zum letzten Tag eine Reihe von Tagen. An allen Tagen in dieser Spanne hast Du Urlaub. An einigen hättest Du - ohne Urlaub - gearbeitet. An diesen verbrauchst Du einen Deiner Urlaubs-Anspruchs-Tage.

Die Anzahl Deiner Urlaubs-Anspruchs-Tage ist aufgrund der tatsächlichen Verteilung Deiner Arbeitstage (also einschließlich gelegentlicher Extra.Tage) umzurechnen.
-------------
§ 4 Abs. 2 der Anl. 32 AVR Caritas regelt:
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Leistest Du derart Schichtarbeit, dass steht Dir die - anteilige - Schichtzulage zu.
Die Zeitzuschläge für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit stehen Dir - je Stunden ungekürzt - zu.
Bomsi
Frage # 1849
20.07.2025 | 16:24
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich arbeite 50% Stelle im ambul. Pflegedienst mit einer wöchentl. Arbeitszeit von 19,5 Stunden mit einem monatl. Dienstplan. Bei Einstellung wurde vereinbart, dass ich 7 Tage am Stück arbeite, danach 7 Tage frei habe. Heißt, ich arbeite regelmäßig Spätdienst von Montag bis Freitag mit 4 Stunden geplant (17-21 Uhr), Samstag Frühdienst (6-11.30 Uhr) - plus den Spätdienst (17-21Uhr) mit 9,5 Stunden. geplant und Sonntag Frühdienst (6-11.30 Uhr) mit 5,5 Std. geplant. Danach 7 Tage frei.
Eigentlich müsste ich in der Arbeitswoche mit 39 Stunden geplant werden, um keine Minusstunden zu fahren, es sind aber planmäßig nur 35 Stunden. Hinzu kommt, dass meist die Touren kürzer sind (Kunden im Krankenhaus, Kurzzeitpflege, etc.) oder man einfach mit der Pflege zügiger durch ist, wodurch ich noch mehr Minusstunden einfahre. Diese fehlenden Stunden müssen dann irgendwann wieder durch Einspringen in meiner Frei-Woche eingeholt werden. Somit ist es für mich ja keine richtige Frei-Woche, da ich immer damit rechnen muss, wenn's Telefon geht, dass ich einspringen muss, da ich ja die Minusstunden aufweise.

Das kann doch nicht richtig sein. Meine Sollstunden variieren auch, je nach dem, wie viele Arbeitstage der Monat hat. Feiertage generell beide Dienste geplant wegen den Minusstunden.
Zur Arbeitsunfähigkeit und Urlaub: Bei Arbeitsunfähigkeit werden die geplanten Stunden laut Dienstplan eingetragen. In meiner Frei-Woche werden die Tage mit 0 Stunden berechnet.
Bei Urlaub wird jeder Tag mit 3,25 Stunden eingetragen und in meiner Frei-Woche muss auch Urlaub genommen werden, wenn ich für die Firma nicht verfügbar bin - diese Woche wird dann auch mit 3,25 Stunden berechnet. Letztendlich - ob Urlaub oder AU - fahre ich den Monat immer Minusstunden ein. Diese werden Monat für Monat auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt, bei gleichbleibendem Entgelt.
Müssen diese tatsächlich alle nachgearbeitet werden? Ich habe diese doch nicht selbst verschuldet. Man fühlt sich ständig in der Pflicht, obwohl bei Einstellung alles klar besprochen wurde.

:

Das unternehmerische Risko (ausfallende Arbeitsaufgaben bei den Klienten) darf die Dienstgeberin nicht auf Dich abwälzen. Der - durch die MAV zwingend mitbestimmt - festgelegte Dienstplan legt für jeden Kalendertag genau eine Arbeitszeitdauer fest. Urlaub und Arbeitsunfähigkeit stellen von genau dieser Festlegung frei.

"Minusstunden" kennen die AVR der Caritas für Dich nicht. Allenfalls eine Unterplanung in einem Teilplan. Unterplanung führt nicht zu einer Verpflichtung, an Feiertagen oder in der Freiwoche überraschend "nachzuarbeiten".

Doch die von Dir geschilderten Übergriffe sind in der anbulanten Pflege verbreitet . Was üblich ist, kann rechtswidrig sein.
Lena
Frage # 1848
20.07.2025 | 13:32
TVöD-K , ? Interessenvertretung

Habe zum 31.9 gekündigt. Mich würde jetzt interessieren, ob mir mein kompletter Jahresurlaub für dieses Kalenderjahr zusteht, oder ob er anteilig pro Monat berechnet wird?

:

Dein gesetzlicher Mindesturlaub (20 Tage bei einer Verteilung auf 5 Tage im Wochendurchschnitt) steht Dir vollständig zu.
Dein vertraglicher Mehrurlaub wird auf 9/12tel gekürzt.

Unser linkUrlaubsrechner unterstützt Dich beim Nachrechnen.
Sabine
Frage # 1847
19.07.2025 | 13:03
Avr caritas anlage 32 MAV vorhanden

Ich habe zum 31.08.2025 einen Aufhebungsvertrag . Wie sieht das mit dem Weihnachtsgeld aus ? Bekomm ich anteilig noch was ausgezahlt? Zur Info: bin seit Juni 1998 in dem Unternehmen. LG und danke

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf die Bearbeitung der Probleme rund um die Arbeitszeit.
Beu der Jahressonderzahlung hilft die Mav. (Wir sehen da schwarz, falls Du in Deinem Aufhebungsvertrag nicht an sie zumindest anteilig gedacht hast).
Kerstin
Frage # 1846
18.07.2025 | 21:31
AVR ,MAV

Unser Dienstgeber möchte ab September die Dienstpläne so gestalten das als Kennzeichnung für die Kürzel (XÜ für Überstunden , U-Urlaub , K-Krank , E für Ersatzruhetag ) nur noch ein A für Abwesenheit steht.
Der Dienstgeber beruft sich hierbei auf den Datenschutz . Die MAV wurdet darüber nicht informiert. Inwieweit ist dies zulässig da der Dienstplan für die Mitarbeiter so nicht transparent genug ist und man nicht nachvollziehen kann welches Kürzel genau gemeint ist.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Die  AVR   der Caritas differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 5, 30, 31, 32 und 33.
Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Die MAV bestinmt - auf die Zukunft gerichtet - die Verteilung der einzelnen Schichten mit. AU, Arbeitsbefreiung oder Urlaub stellen von dieser im Plan festgelegten Arbeitszeit frei; sie unterbrechen aber nicht die Mitbestimmung der MAV bei der Verteilung auf fünf der sieben Wochentage. Die MAV kann Dir also sehr genau und durchgehend offenlegen, wie Deine Arbeitszeit verteilt ist.

Du selbst weißt, wann Du Urlaub beantragt hast und wann Du arbeitsunfähig bist. Du brauchst aber nicht wissen, warum Deine Kollegen nicht im Betrieb sind.

Zweifel haben wir, was "XÜ" (frei für Überstunden) in Deinem Plan macht. Der Verzicht auf die Überstundenvergütung ist nur in wenigen Ausnahmen zulässig.
Das Frei für Feiertagsarbeit / Vorfesttagsarbeit muss gemäß einiger AVR ausdrücklich im Dienstplan gekennzeichnet sein.
Klaus
Frage # 1845
16.07.2025 | 09:43
TVöD-K , ? Interessenvertretung

TVöD-K § 6.1 Abs. 3 - Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

Wir haben eine spezielles Kürzel für diese freien Tage - bsp: xe

- Der Sonntag ist ja grundsätzlich klar aber Bsp. Ich habe am Sonntag vor dem Urlaub gearbeitet. Dann gehe ich drei Wochen in Urlaub.

? Wann kann ich die freien Tage für diesen Sonntag planen?
? Schon am Wochenende im Urlaub?
? Beide Tage erst nach dem Urlaub?

- Kann mein zweiter freier Tag auch ein Samstag sein?
? Wir haben ja eine 5 Tage Woche. Darf der Samstag als zweiter freier Tag genutzt werden?
? Dienstag wurde mein zweiter freier Tag geplant. Jetzt werde ich an diesem freien Ausgleichstag für Sonntagsarbeit Krank. Bekomme ich da meine tägliche Arbeitszeit gutgeschrieben?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.

Wir unterscheiden arbeitsschutzrechtlich:
In jeder Woche steht Dir eine 34-stündige wöchentliche Ruhezeit zu (Artikel 31 II der EU-Grundrechtecharta. Diese beziehen sich nicht auf einen Kalendertag.
Ergänzt wird dies durch § 11 ArbZG - und der Sonntag oder Ersatzruhetag beziehen sich auf einen Kalendertag:
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. {...}
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.


Etwas ganz anderes regelt § 6.1 Abs. 3 TVöD. Hier geht es um die Verteilung der Arbeitstage und der arbeitsfreien Tage. Normzweck ist es, Dir gesellschaftlich / sozial wertvolle Zeit zum Leben zu sichern. Auf eine Wochenende mit Beschäftigung folgt also ein beschäftigungsfreies Wochenende.
Es handelt sich da nicht um gesetzliche Ersatzruhetage. Doch auch hier wird im TVöD auf Arbeitstage (Kalendertage mit Arbeit) abgestellt. Doch es handelt sich nicht um einen "Ausgleich". Du kannst Dein Leben planen an den Tagen die bietriebsüblich oder dienstplanmäßig von Arbeitspflicht frei bleiben.

Die Verteilung auf fünf Arbeitstage in einer Kalenderwoche (§ 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD) unterscheidet nicht zwischen den sieben Wochentagen.

Von Dir beantragter Urlaub stellt ab dem ersten Tag, den Du beantragt hast, von Arbeitsleistung frei. Ist also am Wochenende Arbeitspflicht festgelegt, verbrauchst Du jeweils einen Deiner Urlaubsanspruchstage. Denn auch Samstag / Sonntage können bei Dir Arbeitstage / Werktage sein. Umgekehrt verbrauchst Du an einem arbeitsfreien Dienstag oder Freitag eben keinen Deiner Urlaubsanspruchstage.

Wer an einem Tag (Montag bis Sonntag) mit Arbeitspflicht arbeitsunfähig wird, braucht keine Minute nacharbeiten. Das Entgelt wird fortgezahlt.

In manchen Betrieben wird die Festlegung / Verteilung der Arbeitspflicht anlässlich Urlaub oder längerer AU unterbrochen. Das ist unzulässig.
Verena
Frage # 1844
15.07.2025 | 22:51
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie]

Man bekommt ja für 110 Nachtdienst Stunden laut unserem AVR DD einen Tag zusätzlichen Urlaub.

Wie ist es wenn man an diesen Tagen erkrankt?
Werden die dann wie bei regulärem Urlaub gutgeschrieben oder verfallen die?

:

§ 28 (einschließlich § 28 a) regelt den vertraglichen Mehrurlaub - ohne etwa §9 BUrlG (Erkrankung während des Urlaubs) noch extra zu erwähnen oder abzuändern.
§28b regelt Zusatzurlaub. Dieser tritt am Beginn des Folgejahres dem übrigen Mindest- und Mehrurlaub hinzu - er wird zum Jahresurlaub. Auch hier werden keine von BUrlG abweichenden Regelungen erwähnt.

Du beantragst einen Urlaubstag - unabhängig davon, aus welcher Rechtsquelle er entspringt.

Es bleibt also bei -
BUrlG § 9 Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.


Queen
Frage # 1843
10.07.2025 | 15:20
AVR Caritas  (Anlage 2 und 5), MAV / MAVO

MFA Vollzeit / Thema Urlaubsberechnung
Arbeitszeit Montag bis Donnerstag 8,25 Stunden, Freitags 6 Stunden.
Urlaubstag wird mit 7,80 Stunden berechnet (durchschnittliche tägliche Arbeitszeit) .
Durch diese Berechnung entstehen Minus Stunden !!
Kann man den Stundenwert eines Urlaubstages so berechnen?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Betriebsleitung, -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit, im Rahmen der Gesetze und kircheneigenen Vertragsregeln. Meine Arbeitszeit ist so betriebsüblich verteilt, Montag bis Donnerstag arbeite ich 8,25 Stunden. Urlaub ist mir ausdrücklich in 'Tagen' zu gewähren. Dabei stellt jeder Urlaubstag von an diesem Tag unter Beachtung Eurer Mitbestimmung festgelegter Arbeitspflicht frei - ohne dasss ich eine Minute nacharbeiten müsste.
Leider weisen mir die dennoch die betrieblichen Arbeitszeitsalden fälschlich 'Minusminuten' aus. Ich weiss wohl, dass diese mir nicht abgefordert werden dürfen und sich spätestens am Ende des Ausgleichszeitraums (wohl 13 Wochen?) in Luft auflösen. Durch den Urlaub ändert sich die betriebsübliche Festlegung meiner Arbeitszeit in den kommenden Wochen nicht.
Dennoch beschwert mich, dass hier falsche Daten über mich entgegen DSGVO ausgewiesen werden. Bitte sorgt für Abhilfe und haltet mich über Eure Bemühungen auf dem Laufenden.
Mit freundlichen Grüßen ......«

Rechne mit Unruhe.
Vicky
Frage # 1842
26.06.2025 | 21:55
AVR Caritas  (Anlage 33), MAVO
? Interessenvertretung
Teilzeit mit 12 Std/Woche.

Wir haben jetzt kürzere Dienste bekommen,
Die neue Schicht ist von 6.30 bis 9:00 Uhr
Ist das in Ordnung und kann der Dienstgeber das so befürworten?
Ich h abe mit den kurzen Diensten jetzt doppelt so viele Dienste wie bisher.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.

§ 2 NachwG hat Dir versprochen, dass die Arbeitgeberin Dir schriftlich erläutert, mit welchen Schichten Du rechnen musst. Hast Du diesen Nachweis bekommen und aufbewahrt?

Bonsai-Schichten (Schichtdauer kürzer als 3 Stunden) gelten als eine ungewöhnliche Zumutung. Sie können einvernehmlich mit Dir vereinbart werden.
Sibylle
Frage # 1841
25.06.2025 | 11:30
AVR Caritas  (Anlage 32), MAVO, ? Interessenvertretung?
Nachtrag zu Frage # 1839

Zu einer Änderung der Tage Woche:
Unser Arbeitgeber hat zu Beginn des neuen Jahres von einer 6 in eine 5 Tage Woche gewechselt. Einen Änderungsvertrag haben wir alle nie erhalten.
Ist das rechtens?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.

Du liest die Anlage 32 der AVR Caritas, § 2 Abs. 1 Satz 3 -
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) {...} Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.


Die Verteilung von regelmäßiger Arbeitszeit auf fünf der sieben Kalendertage einer Kalenderwoche (nicht nur im Durchschnitt) ist die Regel. Nur ausnahmsweise - falls in einer Kalenderwoche einmal eine betriebliche Notwendigkeit (zwingende, alternativlose Betriebsorganisation) begründet werden kann - darf die Arbeitgeberin zudem Arbeitszeit auf einen sechsten Tag verteilen. Dann bleiben nicht zwei Kalendertage in dieser Woche von Arbeitszeit frei, sondern es bleibt nur das "Wochenfrei".

Gemäß § 2 NachwG musste die Arbeitgeberin eine besondere Verteilung (etwa die Abweichung von der Regel) schriftlich mitteilen. Dabei handelt es sich um Information über Vereinbarungen.

Im Ergebnis wird Dir nun die Arbeitzeit auf Schichten von tagesdurchschnittlich 7,8 Stunden (zusätzlich der Pausen) verteilt. Und in jeder Woche bleiben Dir (mindestens) zwei freie Tage.
Als nächstes könnt Ihr Euch gemeinsam an die Umstellung auf eine 4-Tage/Woche machen! Auch die ist "rechtens".
Jeylie
Frage # 1840
22.06.2025 | 21:31
AVR

Ich arbeite als Pflegefachkraft auf einem geschützten, gerontopsychiatrischen Wohnbereich in einer altenpflege Einrichtung. In der Regel sind zwei Pflegekräfte für 13 Bewohner in jeder Schicht tätig. An Wochenenden haben die Wohnbereichsleitungen generell frei und möchten auch nicht angerufen werden. Somit ist es an Wochenenden die Aufgabe der aktuell im Dienst arbeitenden Schichtleitung ,bei plötzlichem Personalausfall, für Ersatz zu sorgen. Sollte dies ohne Erfolg sein, muss die Schichtleitung den personalausfall selbst kompensieren, indem sie den nachfolgenden Dienst weiter arbeitet. Ist dies zulässig?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 5, 30, 31, 32 und 33. Ohne Angabe, in welcher Art Einrichtung und als was Du da arbeitest, können wir nichts raten.

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.

Vielleicht hat Dich Dein Chef - unbemerkt - zur Bereichsleitung befördert, und nur die erhöhte Vergütung übersehen.
Sibylle
Frage # 1839
21.06.2025 | 23:25
AVR

Zu einer Änderung der Tage Woche. Unser Arbeitgeber hat zu Beginn des neuen Jahres von einer 6 in eine 5 Tage Woche gewechselt. Einen Änderungsvertrag haben wir alle nie erhalten.
Ist das Rechtens?

Eine weitere Frage habe ich noch bzgl. des Dienstplanes:
Unsere wöchentliche Arbeitszeit ist 39 Stunden und wir haben konstant geplante Schichten von 5,75 - 7,5 Stunden. Wenn ich natürlich viele kurzen Schichten habe, muss ich vielmehr Tage innerhalb des Monats arbeiten. Ich habe den Sollplan über 13 Wochen mal im Durchschnitt genommen und komme auf etwa 37,4 Wochenstunden. Das heisst ich bin immer wieder gezwungen einzuspringen, da ich ansonsten nicht auf die Sollstunden komme. Ist das Rechtens? Was kann ich bzw. wir tun?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 5, 30, 31, 32 und 33. Ohne Angabe, in welcher Art Einrichtung und als was Du da arbeitest, können wir nichts raten.

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.

Bei einer wochendurchschnittlichen Zeitschuld von 39 Stunden kommt der Chef - bei einer 5-Tage/Woche - nur auf die von ihm gekaufte Zeit, wenn er tagesdurchschnittlich zu 7,8 Stunden einteilt. Deine Schilderung bleibt für uns voller Rätsel.
Sabine Nuyken
Frage # 1838
21.06.2025 | 12:36
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Wieviel Dienste darf man am Stück arbeiten bei einer 5.5 Tage Woche - normalerweise?
Durch Krankenscheine soll ich jetzt 19 am Stück arbeiten und das wäre erlaubt !

:

Du hast Glück: Du darfst ohne Unterlass arbeiten. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, welche Strafen androht, falls Du nie Pause oder Ruhezeit machst.

Dein Chef hat Pech. Er darf Dich nicht ununterbrochen beschäftigen. Sonst drohen schwere Strafen - in § 23 ArbZG bis zu einem Jahr Gefängnis. Schlimm! Aber auch gut so.

Zunächst: Artikel 31 II der europäischen Grundrechtecharta in Verbindung mit Artikel 5 der EU-Richtlinie 2003 / 88 EG - in jeder Woche einmal eine 34-stündige Ruhezeit, das Wochenfrei. Im Ergebnis (Montag frei - Dienstag bis Sonntag Schichten, weiter Montag bis Samstagmorgen Schichten, dann Sonntag frei) allerhöchsten zwölf Tage mit Beschäftigung in Folge.

Dann: § 6 Abs. 1 ArbZG bestimmt für Schichtarbeit (die wir in ihrem weitesten Sinn bei Dir vermuten), dass diese Schichtfolge erheblich gekürzt wird. In den linkLeitlinien findest Du: Nicht mehr als sieben Schichten in Folge.

Dein Arbeitsvertrag hat die AVR der Caritas in Bezu genommen. Du findest in Anl. 31 § 2 Abs. 1 Satz 3 -"Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden." Im Ergebnis bleiben bei Di in jeder Kalenderwoche zwei Tage von regelmäßiger Arbeitszeit frei.

Fraglich wäre bereits, ob die MAV den Zusatzschichten ausdrücklich zugestimmt hat. Ohne Mitbestimmung bleiben solche Wünsche des Chefs rechtswidrig und nichtig.
Nette
Frage # 1837
18.06.2025 | 09:26
AVodrs / MAV

Ich gehe am 1.8.25 in die Vollrente, möchte anschließend noch 30% weiterarbeiten.
Mein AG möchte das ich kündige und anschließend einen auf 2Jahre befristeten Vertrag abschließe.
Muss ich kündigen und ist das ratsam.

:

Deine Frage betrifft weder die Dauer noch die Verteilung von Arbeitszeit.
* Das (dann automatische) Ende Deines Arbeitsverhältnis regeln eventuell die von Dir vertraglich in Bezug genommenen AVR. Die können wir nicht identifizieren - wir vermuten: AVO-drs
* Andernfalls brauchst Du nicht kündigen - müsstest dann allerdings einen Antrag auf Teilzeit stellen.
UB
Frage # 1836
18.06.2025 | 06:52
TV-L , Personalrat

Wir arbeiten in einem Krankenhaus, in der Pflege nach einem Dienstplan.
Wenn ein Mitarbeitender länger als 6 Wochen krank ist und dann aus der Entgeltfortzahlung fällt, kann dies dann nach den 6 Wochen der Entgeltfortzahlung Minusstunden aufbauen?
Meines Erachtens führt ein krank (egal wie lange) nicht zu Minusstunden.
Das sieht unsere Personalverwaltung anders.
Was ist richtig?

:

Der TV-L erlaubt nur § 10 Arbeitszeitkonten (Beschäftigte entscheiden, was auf- und abgebucht wird).
Einen andersartige Kontenführung ("Minusstunden") ist tarifwidrig. Da kommt es auf eine Arbeitsunfähigkeit also nicht an.

Auch während einer Arbeitsunfähigkeit bestimmt der Personalrat ununterbrochen mit, wie die fällige Zeitschuld im Dienstplan verteilt wird. Das sichert vor einer willkürlichen Unterplanung in einem Teilplan. Am Ende des - mitbestimmt festgelegten - Ausgleichszeitraum (Ausgleich der wochendurchschnittlichen Zeitschuld) verfällt das "Minus". Plus ist zu vergüten (§ 8 Abs. 2 TV-L).

Darauf, ob aus Sicht der Versicherung noch Entgeltfortzahlung oder schon von ihr Krankengeld zu zahlen ist, kommt es im Dienstplan überhaupt nicht an.
Issi
Frage # 1835
13.06.2025 | 13:04
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich arbeite mit 20 Wochenstunden 24/7 in der Altenhilfe.
Längerbleiben aufgrund von Personalausfällen ist bei uns die Regel.
Nun habe ich von einem Urteil gehört, wonach mir hierfür Überstundenzuschläge zustehen. Meine PDL sagt hierzu, dass sie sich nicht für irgendwelche Urteile interessiert und das es dieses bei uns nicht gibt. Unsere MAV ist bei solchen Fragen eher auf der Seite der PDL.

Habe ich einen Anspruch auf Zuschläge?
Und wenn, wie kann ich diesen geltend machen?

:

Teilzeitbeschäftigten steht - beim selben Lebenssachverhalt (hier Arbeitszeit über die im Plan festgelegte hinaus) - dasselbe zu, was auch Vollzeitbeschäftigten bei diesem Sachverhalt zusteht.

Die MAV stimmt zu, bevor Du länger bleibst, als geplant.
Die MAV kann auch - bevor sie zustimmt - aufklären, ob Dir 130 v.H. Vergütung für diese Zusatzstunden bezahlt werden sollen.
Theo
Frage # 1834
04.06.2025 | 09:51
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Bad Kreuznach,

Ich hatte das letztes Jahr 61 Tage Nachtschicht was 518,5 Stunden sind.

Wieviel zusätzliche Urlaubstage bekomme ich dafür ?

In unserem AVR finde ich nix.

:

AVR.DD § 28b Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit, Nachtarbeit und Bereitschaftsdienst
(1) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
440 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
550 Nachtarbeitsstunden 5 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. {...}
(5) ... 2Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 28a Abs. 5 Unterabsatz 3 und 5 zu ermitteln.
Marina
Frage # 1833
03.06.2025 | 23:14
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG

Vor ca.2 Jahren hat unser Arbeitgeber zugestimmt ,für uns Wechselschichtzulage zu bezahlen. Das tat dieser auch regelmäßig like
Jetzt hat dieser gemerkt ,das dies uns nicht zusteht, da wir Nachtbereitschaftsdienste (Schlafbereitschaft 6 Stunden) haben.
Nun will der AG das zu viel gezahlte Geld ( 6Monate Rückwirkend) zurück und damit es den Betroffenen nicht so stark trifft ,will dieser das im nächsten Monat mit dem Lohn ausgezahlten LOB verrechnen verwirrt
Ich kann mir nicht vorstellen , das es erlaubt ist. und wenn doch ,so kurzfristig und ohne neue Abrechnung? entsetzt Müsste doch ,wenn auch nur das Netto Abzugsfähig sein , es wurde ja vom MA schon versteuert...fragen über fragen.

:

Die Arbeitgeberin unterbricht die regelmäßige Arbeitszeit durch "Schlafbereitschaften"; in diesen verlangt er, dass die Beschäftigten sich ununterbrochen (ohne die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Pausen) bereit halten und selbst feststellen, ob ihr Arbeitseinsatz notwendig wird. Es handelt sich tatsächlich um - bei Schichtarbeitarbeit tariflich ausgeschlossener "Bereitschaftszeit" im Sinne § 9 TVöD-B. Die Beschäftigten müssen so etwas nicht leisten.
Der Betriebsrat scheint dem dennoch zugestimmt zu haben. Er könnte wenigstens vereinbart haben, dass Wechselschichtarbeit fingiert wird.

Rechtsirrtümlich überzahltes Entgelt darf die Arbeitgeberin für die zurückliegenden sechs Monate zurückverlangen. Bei den Rückrollabrechnungen (betrifft auch die Steuer) ist die Pfändungsgrenze zu beachten.
Josh
Frage # 1832
02.06.2025 | 15:58
Kreuznacher Diakonie

Zu Frage 1831

Ich habe jetzt 23 Tage geplant und habe kein WE frei sonst käme ich nicht auf die 23 Tage. 30 Stunden kann der AG mich überplanen aber ich hab kaum frei

:

In der Schichtarbeit dürfen nicht mehr als sechs bis sieben Schichten in Folge abgefordert werden.
Josh
Frage # 1831
02.06.2025 | 12:30
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD, TVöD

Im September sieht unser Dienstplan sehr mau aus. Von 18 Leuten sind 2 in Reha und 4 gleichzeitig im Urlaub. Nun müssen die anderen das kompensieren da keine Leute sonst mehr da sind. Die 100% sind mit 23 Tagen bereits massiv überplant und wir 50% mit 3 Tagen ebenfalls.

Die mangelnde Urlaubsplanung stammt noch von der früheren Leitung und soll von uns nun getragen werden.
Geht das so einfach?

:

Die Arbeitsmenge muss dem eingesetzten Personal angepasst werden.
Zugesagte Urlaube sind zu gewähren.

Die MAV bestimmt mit - unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Regeln der Höchstbelastung - wie die Arbeitszeit über den Monat hin verteilt wird. Jedes zweite Wochenende bleibt frei, in jeder Woche mindestens einmal 35 Stunden arbeitsfrei. In den AVR.DD eine tagesdurchschnittliche Arbeitszeit von 7,8 Stunden, im TVöD Arbeit an fünf Kalendertagen jeweils in einer Kalenderwoche.
Kalle
Frage # 1830
01.06.2025 | 19:11
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Ich hatte gegen Ende meiner Schicht einen Arbeitsunfall (Schnittverletzung)
und bin dann zur Notaufnahme ins Krabnkenhaus.
Dort musste ich gut drei Stunden warten bis ich behandelt wurde.
Bekomme ich diese Zeit, da es ja die Folge eines Arbeitsunfalls war, als Arbeitszeit berechnet?

:

Wir fürchten:
Für eine "Überstunde" fehlt die Anordnung des Arbeitsgebers.
Du warst arbeitsunfähig / behandlungsbedürftig während Deiner Freizeit.

Folge: Keine Arbeitszeit.
Carsten
Frage # 1829
20.05.2025 | 08:23
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

in Deiner Rubrik "Urlaub" gehst Du auch auf die zu täglich zu berücksichtigenden Arbeitsstunden ein. Du erklärst, dass die nicht die - zugegeben stupide - Rechnung "38,5 / Tagewoche" die durchschnittliche anzurechnende Arbeitszeit darstellt, sondern der Durchschnitt der von Arbeitnehmenden tatsächlich geleisteten Schichtlängen.
Da unsere Arbeitgeberin hier die gegenteilige Auffassung vertritt, wäre es nett zu wissen, ob es hierzu Rechtsquellen (Urteile, Kommentare o.ä.) gibt, auf die wir unsere - bzw. Deine - Meinung stützen können.

:

Offenbar hat die Arbeitgeberin mit der MAV "Urlaubsgrundsätze" (pauschalierende Bewertung der Urlaubstage, willkürliche Tage/Woche) vereinbart. Diese sind rechtswidrig, weil sie gegen die Regelungen im BAT-KF (eine AVR der Diakonie Rheinland und Westfalen) verstoßen.
Bei Abweichungen vom BUrlG und EntgFG stösst die Diakonie an Grenzen: Eine auch nur gelegentliche Verschlechterung im Einzelfall bleibt rechtwswidrig (BAG Urteil 05.10.2023 – 6 AZR 210/22). Diese Sperre greift auch für leichtfertige Dienstvereinbarungen.
Die Umrechnung des Urlaubsanspruchs wurde mehrfach untersucht: BAG, 15.03.2011 – 9 AZR 799/09; BAG, Urteil 10.02.2015 – 9 AZR 53/14.
Caro
Frage # 1828
15.05.2025 | 23:29
TVöD-K angelehnt , Betriebsrat / BetrVG Betriebsrat

Dauernachtwache von 21 bis mindestens 6.15 Uhr ,meist bis 7 Uhr in einem Wohnheim wo in Wechselschicht gearbeitet wird und die Mitarbeiter keine Pause einarbeiten müssen.

Wir Dauernachtwachen bekommen keine Wechselschichtprämie und unsere Pausen müssen wir einarbeiten . Ist das richtig so?
Denn ich kann wie jeder andere Mitarbeiter auch nicht wirklich Pause machen und schon gar nicht das Unternehmen verlassen oder festgelegte Pausen einhalten da ja immer was sein kann.
Muss ich also immer meine 7,75 Stunden plus 0,75 Stunden arbeiten um nicht ins Minus zu kommen und meine Kollegen in der Wechselschicht nur 7,75 Stunden ?wir sind angelehnt an den TVöD vka

:

Gemäß § 4 ArbZG darf Dein Arbeitgeber Dich nicht pausenlos beschäftigen. Er muss Dir die gesetzliche Pause tatsächlich gewähren. Der Betriebsrat bestimmt deren Beginn und Ende mit.

Wer nicht in wechselnden Schichten arbeiutete, bekommt weder Schicht- noch Wechselschichtzulage.
Michaela
Frage # 1827
15.05.2025 | 10:12
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO

Anmerkung zu vorheriger Frage #1826

Ich arbeite im Krankenhauslabor als MTA
Die einzelnen Arbeitszeiten pro Schicht werden detailliert ausgewiesen.
Die IST Arbeitszeit ist dann 9,2 Stunden.

Bei einer vertraglich festgelegten 18 Stundenwoche leiste ich 2 Bereitschaften und komme dann auf 18,4 Stunden.

War mir nur nicht sicher ob ich nicht eher 3 Plusstunden mache, statt 0,4.

:

Du solltest sauber unterscheiden:
* Deine Arbeitszeit ist schutzrechtlich ganz genau und vollständig zu dokumentieren; dies gilt umso mehr, als Du über 10 Stunden hinaus und pausenlos arbeitest.
* Dein Chef mag schuldrechtlich Dein vergütungsrechtliches Saldo umgerechnet führen.

Die AVR Caritas beschreiben in Anlage 5 § 9 -
(3) 1Für die nach Absatz 1 und Absatz 2 errechnete Arbeitszeit wird die Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR bezahlt. 2Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
(4) 1Die nach Absatz 1 und Absatz 2 errechnete Arbeitszeit kann auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden. 2Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. 3Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.

Was Dir da an "Freizeitausgleich" angeordnet wird und ob es gerundet wird - das solltest Du nun untersuchen.
Michaela
Frage # 1826
15.05.2025 | 09:42
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO

Ich arbeite ausschliesslich in Bereitschaftsdiensten

20.30 - 22.30 Vollarbeit = 2 Stunden
22.30 - 6.00 Bereitschaft (80%) = 6,2 Stunden
6.00 - 7.00 Vollarbeit = 1 Stunde

Im Zeitkonto werden demnach 9,2 Stunden dokumentiert.
Ist das korrekt ?
Ich bin von 10,5 Stunden ausgegangen, weil Bereitschaftsdienst ja zur Arbeitszeit zählt.

:

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 5, 30, 31, 32 und 33. Ohne Angabe, in welcher Art Einrichtung und als was Du da arbeitest, können wir schlecht raten.

Bereiotschaftsdienmst ist eine Sonderform der Arbeit, über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus (on Top). Du arbeitest zunächst "Vollarbeit" (3 Stunden regelmäßige Arbeitszeit je Schicht).
Du arbeitest auch - entgegen § 4 ArbZG pausenlosen - Bereitschaftsdienst (7,5 Stunden).

Diese 7,5 Stunden sind - schutzrechtlich - vom Arbeitsgeber aufzuzeichnen. Dein Arbeitsschutzkonto weist also je Schicht aus: 10,5 Stunden.
Vergütungsrechtlich (schuldrechtlich) möchte Dir Dein Chef für den Bereitschafstdienstanteil nur 0,8 mal 7,5 Stunden (6 Bereitschaftsdienst-Stundenvergütungen) bezahlen.
Dein internes Vertragskonto mag ausweisen: 3 Stunden plus 6 Stunden = 9 Stunden mit unterschiedlichen Bewertungen.
Agnes
Frage # 1825
13.05.2025 | 14:06
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Schichtarbeiter nach Dienstplan

Ich arbeite in einer GmbH mit 2 Standorten. Jeder Standort hat ein eigenes BR Gremium. Ich bin vor 3 Monaten von Standort A nach Standort B versetzt worden. Im April hätte ich von Stufe 3 in Stufe 4 höhergestuft werden müssen. Das ist nicht passiert. In der Personalabteilung hat man mir mitgeteilt, dass durch meine Versetzung von Standort A nach B , die Laufzeit meiner Stufenerhöhung auf Stufe 4 wieder von vorne anfängt.
Ich kann das so nicht glauben.
In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich an beiden Standorten eingesetzt werden kann. Ich habe nichts unterschrieben, keine Vertragsänderung bekommen, ich bin in meiner P Einstufung geblieben.
Googlen hat mich auch nicht schlauer gemacht.
Hat die Personalabteilung recht, dass bei einer Versetzung die Stufenlaufzeit wieder von vorne anfängt?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf die Bearbeitung der Probleme rund um die Arbeitszeit.
{Dir wurde vielleicht eine andere Tätigkeit übertragen. Deis war dann eine wesentliche Versetzung ab dem ersten Tag - darum brauchte es die Zustimmung des Betriebsrats am Standort B. Denn die Arbeitgeberin geht davon aus, Du müsstest Dich in dieser neuen Tätigkeit nun erst einmal neu bewähren.}
Berni
Frage # 1824
10.05.2025 | 06:59
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO

meine PDL plant meine Ausgleichstage für einen Feiertag grundsätzlich
an meinen ohnehin freien Tagen ein. Vorzugsweise an im Rahmenplan freien Wochenenden oder auch an anderen Feiertagen. Ich arbeite 24/7.
Ist das so in Ordnung?

:

Für Dich greift in Anlage 5 der § 3 -
Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu gewähren ist. 7Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen anderen gesetzlichen Feiertag fallen.
8Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit sollen die Mitarbeiter eine entsprechende Freizeit an einem Werktag innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 9Kann diese Freizeit nicht erteilt werden, erhält der Mitarbeiter für jede nicht ausgeglichene Arbeitsstunde den Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa der Anlage 6a zu den AVR.


Eure MAV ist dafür zuständig, festzustellen, ob die betrieblichen Verhältnisse es bei keiner Kollegin zulassen, ihr gelegentlich einen freien Tag einzuplanen. Die Freizeit stellt von ohnehin / ansonsten / im Rahmenplan festgelegter Arbeitspflicht frei.
LWO
Frage # 1823
09.05.2025 | 08:28
Tarif

Sehr geehrte Damen und Herren,

wann gibt es bei Ihnen den neuen Tarifrechner ab 01.04.2025?

:

Zunächst läuft das Meinungsbild unter den betroffenen Mitgliedern. Viele lehnen den Vorschlag der Schlichter ab.
Falls die Bundesttarifkommission dennoch die Zustimmung beschließt, nehemn die Vertragsparteien ver.di und VKA "Redaktionsverhandlungen" auf. Die endgültigen Versionen müssen dann noch unterschrieben werden.
Meist greifen die Arbeitgeber dem vor und beginnen schon vorher mit Auszahlungen der - diesmal nur geringfügig - erhöhten Tabellenwerte.
Achtung: Auch Zulagen erhöhen sich, manche anteilig, andere springen auf neu festgelegte Werte. Wer früh zahlt, muss später noch in Rückrollrechnungen nachbessern.

Wir schauen, wann ein halbwegs sicherer Zwischenstand abzusehen ist - wohl Ende des Sommers.
Kathrin
Frage # 1822
07.05.2025 | 08:58
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG ?
Zum Rufdienst.
Nach einem Einsatz habe ich ja mind. 5,5 Stunden Ruhezeit.
Wenn mein Rufdiensteinsatz nun um 06:00 Uhr morgens beginnt und über den eigentlichen Beginn der Regelarbeitszeit hinausgeht, muss ich dann nahtlos vom Rufdienst in die Regelarbeitszeit übergehen und meinen Arbeitstag dann um 14:30 Uhr statt um 16:00 Uhr beenden? Oder habe ich dann erstmal 5,5 Stunden Ruhezeit und beginne dann den Regelarbeitstag?

:

Du fragst nach der werktäglichen Ruhezeit.
Der Werktag im Sinne § 3 und § 5 ArbZG ist im Lichte des Artikel 3 der EU-Richtlinie 2003/88 gut zu verstehen:
Tägliche Ruhezeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.

Das deutsche Arbeitszeitgesetz ist in § 5 nicht so klar:
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. {...}
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.


Unverändert liegt also die auf mindestens 5,5 Stunden gekürzte Ruhezeit am Ende des 24-stündigen Werktags. Ein Hineinarbeiten aus einer Inanspruchnahme in die Arbeitszeit am folgenden Werktag ist also ausgeschlossen. Daran hält sich fast niemand.
Sascha
Frage # 1821
05.05.2025 | 16:37
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD

Ich hatte heute Betriebsarzttermin.

Beginn war 12:30. Danach bin ich zur Arbeit und hab um 13 Uhr statt um 14 angefangen. Ist diese Zeit auch Arbeitszeit ?

Oder hätte ich da freie Zeit gehabt ?

:

Die MAV achtet darauf, dass Untersuchungen durch Betriebsärzte während der mitbestimmt festgelegten Arbeitszeit durcdhgeführt werden. Sie kann Dir also sagen, welche Arbeitszeit (Beginn, Ende, Lage der Pause) sie für Dich für den 05.05. mitbestimmt hat.
Ladybug
Frage # 1820
03.05.2025 | 10:47
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Wechselschicht, 75 % Teilzeit
Der Dienstplan wird für einen Monat erstellt und ist vom Betriebsrat mitbestimmt.

Vor einigen Monaten wurde ich gefragt, ob ich an einem freien Tag einspringen kann. Ich habe zugesagt und im Abrechnungsprogramm wurde vermerkt Einspringen wegen Personalmangel im Einvernehmen 24 h vorher, hatte im laufenden Monat auch keinen Freizeitausgleich dafür erhalten. Dafür habe ich einen Überstundenzuschlag in Höhe von 30% erhalten, die Arbeitszeit wurde gutgeschrieben im Arbeitszeitkonto. Das schien mir alles korrekt zu sein.
Vor zwei Monaten bin ich wieder eingesprungen, diesmal allerdings mit der Anmerkung 48 Stunden vorher. Es war wieder an einem freien Tag ohne Freizeitausgleich im laufenden Dienstplan, aber diesmal gab es keinen Überstundenzuschlag.

Ist das korrekt?
Bekommt man den Zuschlag nur bei einer Ankündigungszeit von unter 24 Stunden?

:

Du mailst an den Betriebsrat, in Kopie an die Betriebsleitung, -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Anordnung von überraschenden Planergänzungen und deren Ausgleich im Rahmen der Gesetze und des TVöD-K mit. Ich vermute einmal, dass mein praktiziertes Arbeitszeitkonto Buchungen an den § 10 TVöD bindet. Leider überschaue ich nicht, ob Ihr en Ausgleich von Überraschungen bereits entsprechen § 8 Abs. 1.1 TVöD ausgestaltet habt ("Durch
Betriebs-/ Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden.").
Es gab eine Personallücke, ich habe darum am ...... eine zusätzliche den Plan ergänzende Schicht übernommen. Diese wurde nicht bis zum Ende der Folgewoche ausgeglichen. Im Plan wurde eine Ankündigungsfrist vermerkt, die sich als Anspruchsvoraussetzung nicht im Tarifvertrag findet.
Wie den Vollzeitbeschäftigten stehen mir für meine außervertragliche Leistung zunächst 30 % als Zeitzuschlag zu, zudem die Vergütung als solche, buchbar auf meinen Wunsch hin auf mein Arbeitszeitkonto. Hoffentlich habt Ihr darüberhinaus die oben erwähnte zusätzliche Zulage für mich vereinbart. Weder Zeitzuschlag noch zuätzlicher Zuschlag für meine Bereitschaft wurde mir zugebucht. Vielleicht wurde die Plan sogar an Eurer Mitbestimmung vorbei geändert, mit zusätzlicher Arbeit und später mit einer zusätzlichen Freischicht. Das beeinträchtigt und beschwert mich (§§ 84 und 85 BetrVG).
Bitte helft dem zeitnah ab und haltet mich über Eure Bemühungen auf dem Laufenden.
Beste Grüße - Eure .......«

Rechne mit Unruhe.
Claudia
Frage # 1819
30.04.2025 | 08:09
TV-L , Personalrat

Ich arbeite als Krankenschwester in einem Krankenhaus.
Ich hatte Rufbereitschaft von 7 bis 15 Uhr.
Um 13 Uhr wurde ich angerufen und sollte einen kompletten Spätdienst von 14-22 Uhr übernehmen. Muss ich das oder hätte ich in diesem Fall 15 Uhr nach Hause fahren können?

:

Du mailst an den Personalrat, in Kopie an die PDL, -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit, im Rahmen der Gesetze und des Tarifvertrags. Ihr stimmt dabei auch der Anordnung von Rufbereitschaften zu, in denen ich kurzfristig zu anfallender Arbeit beordert werden kann.
Doch die Arbeitgeberin missversteht diese Rufbereitschaften als ein Fenster der Gelegenheit, um ultrakurzfristig und mitbestimmungsfrei Überstunden außerhalb der Rufbereitschaft anordnen zu dürfen.
Ich weiß, dass ich mich gegen 14:30 Uhr auf den Heimweg (tariflich Arbeitszeit) machen kann, um zum Ende der Rufbereitschaft um 15 Uhr die von Euch ebenfalls mitbestimmt festgelegte Freizeit zu nutzen. Ich weiß auch, dass mir Überstunden rechtzeitig (wohl etwa eine Woche im voraus) und nach billigem Ermessen und Eurer Mitbestimmung angeordnet werden könnten.
Doch vielleicht sind meine Vorgesetzten nicht ausreichend geschult. Jedenfalls belastet und beeinträchtigt mich die betriebliche Praxis. Eine extra-Zulage für solche Übergriffe wurde wohl nicht ausgelobt?

Liebe Grüße ... ...«

Rechne mit Unruhe.
Thiel
Frage # 1818
28.04.2025 | 00:05
AVR, MAV Kreuznacher Diakonie

Hallo, bei mir steht die Biostoff G42-Untersuchung an.
Nun habe ich gelesen das man da ggf. geimpft wird.

Ich arbeite im Pflegebereich möchte mich aber nicht impfen lassen. Kann ich mich dagegen wehren?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf die Bearbeitung der Probleme rund um die Arbeitszeit.
Das Internet informiert vielfach zu genau Deinen Fragen
Silvia
Frage # 1817
22.04.2025 | 08:28
Tvöd k

Hallo, ich gehe am 1. September 2025 in Rente. Meine Frage ist jetzt, wie viel Urlaub bekomme ich in diesem Jahr.

:

Unser linkUrlaubsrechner unterstützt auch beim Teilurlaub.
Anna-Lena
Frage # 1816
18.04.2025 | 18:11
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Meine Kollegin wurde vom Scheff angesprochen. Er möchte, dass sie in ihrem Nebenjob vereinbaren soll, dass - wenn bei uns Personalmangel ist - sie im Betrieb an ihren freien Tagen einspringen muss.
Darf der Scheff das?
Denn frei ist doch frei

:

Jede/r darf anderen ein Angebot machen oder sie um etwas bitten.
Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten Arbeit und Arbeitszeit anbieten.
Doch zu einer Vereinbarung gehören immer zwei, die dasselbe wollen. Hier: Kollegin und Chef.

Handelt es sich um zusätzliche Arbeitszeit? Dann muss auch die MAV zustimmen. Die entscheidet mit, wann wer wieviel zusätzlich arbeitet.

Doch niemand sollte sich verpflichten, in den Fällen in denen der Betrieb plötzlich unvorbereitet Arbeitsstunden braucht, alles stehn und liegen zu lassen und "einzuspringen". Darum kann die Kollegin freundlich sagen: "Interessant, das wird auf den Einzelfall ankommen. Besser, Sie fragen mich dann jeweils rechtzeitig vorher!"
Tina
Frage # 1815
03.04.2025 | 14:21
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Diätassistentin mit 38,5 Wochenstunden arbeitet 12 Tage durch, ohne für den Sonntag ein Ausgleichsfrei ( Rolltag ) zu bekommen.Genau wie alle anderen die in der Hauswirtschaft beschäftigt sind
Ist das richtig?

:

Einen Rolltag kennen wir in Europa oder in Deutschland nicht. Es handelt sich dabei nicht um einen Anspruch, sondern um eine technische Beschreibung Deines Arbeitsmusters.

Die linkEU Grundrechtecharta aus dem Jahr 2010 regelt in Artikel 31 -
Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

Diese wöchentliche Ruhezeit, das Wochenfrei, konkretisiert Artikel 5 der EU-Richtinie 2003/88/EG -
sie ist 24 Stunden lang und folgt unmittelbar einer täglichen Ruhezeit von 11 Stunden. Dein Wochenfrei ist 35 Stunden lang - ohne Beschäftigung, jede Woche.

Du arbeitest vielleicht in Schichten. Dann stehst Du unter dem besonderen Schutz des § 6 Abs. 1 ArbZG. Danach sind zwingend die linkLeitlinien zu beachten - nicht mehr als sieben Schichten in Folge.
martina
Frage # 1814
02.04.2025 | 10:45
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG

wegen Minusstunden im Krank.
Meine Kollegin, arbeitet in einer Wohngruppe für Menschen mit Behinderung, war 1 Woche vor dem 15.11.24 um Urlaub. der Dienstplan wurde am 15.11.veröffentlicht. somit hatte sie keinen Einblick auf den Dienstplan. Im Dezember Dienstplan hatte sie 83,53 Sollstunden und wurde mit 65,92 , also mit 17,62 Minusstunden verplant. In unserer BV ist vereinbart "das Mehr bzw. Minusstunden eingebaut werden können. Der Stundenkorridor beträgt 30 Stunden"
Nun wurde die Kollegin am 18.11.24 -17.02.25 krank. Für den Dezember wurden ihr die 17,62 Minusstunden von ihrem Stundenkonto abgezogen. Ist dies in Ordnung? oder ist dieser Abzug rechtswidrig?

:

Grundregel: "Krank ist wie (mitbestimmt festgelegt) gearbeitet".

Allerdings lohnt wohl eine eMail an den BR, in Kopie an die Betriebsöeitung -
»Beschwerde gemäß § 85 BetrVG
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit im Rahmen der Schutzgesetze und des TVöD-B. Leider wird, wenn ich krank bin, über die Dienstplanung keine Rücksprache mit mir (billiges Ermessen) versucht. Ich werde mit Eurer Zustimmung unterplant. Zwar bestimmt § 10 Abs 3 des TVöD recht verständlich -
'Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, {...} Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/ Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. {...} Niederschriftserklärung zu den §§ 6 bis 10 - Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste etc. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto gem. § 10 TVöD gleichzusetzen. Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 TVöD durch Betriebs- bzw. einvernehmliche Dienstvereinbarungen eingerichtet und geführt werden.'
Doch ich habe nie gewünscht, Zeitschulden über mein Arbeitszeitkonto zu verrechnen. Es wurde kein tarifkonformes Arbeitszeitkonto vereinbart. Offenbar bilden die Dienstpläne nicht den in § 6 Abs. 2 mit Euch festzulegenden Ausgleichszeitraum meiner fälligen Zeitschuld. Es ist kein mit Euch festgelegter Ausgleichszeitraum erkennbar.
Abweichend vom Tarifvertrag gibt es nun Minusstunden, und die soll ich nacharbeiten. Das ist sehr verwirrend, beeinträchtigt und beschwert mich.
Bitte haltet mich über die Bearbeitung meiner Beschwerde auf dem Laufenden.
Liebe Grüße ...«

Rechne mit Unruhe.
Bine
Frage # 1813
27.03.2025 | 13:19

TVöD-B , ? Interessenvertretung ?

Ich arbeite als Pflegehilfskraft im Seniorenheim 50 Prozent. Wir arbeiten im Früh und Spätdienst. Jetzt haben sie an Feiertagen eine Rufbereitschaft eingeführt falls sich jemand krank meldet. Diese wird im Schichtplan mit 1 Stunde aufgeführt . In dieser Zeit muss man zuhause erreichbar sein. Falls man nicht angerufen wird streichen sie die Stunde wieder aus dem Dienstplan raus und diese wird nicht bezahlt. Ist das rechtens.? Schließlich kann ich in dieser Stunde nirgendwo hin falls ich angerufen werde und muss also zuhause sitzen.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.

Während der einen Stunde Rufbereitschaft darf Dein Arbeitgeber Dich auf seinem, Mobiltelefon anrufen. Dann fährst Du in Richtung Arbeitsstelle. Nach 30 Minuten kehrst Du um.
Denn die Inspruchnahmen samt der Wegezeiten sind "Arbeitszeit" während der Rufbereitschaft.
Es handelt sich jedoch nicht um ein Fenster, durch das die Arbeitgeberin Dir zusätzliche Arbeitszeiten außerhalb der Rufbereitschaft anordnen darf.

Vielleicht hat Deine Chefin soweit nicht gedacht ...
Tanja
Frage # 1812
25.03.2025 | 13:25
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO

Wo genau finde ich die Angabe von 18,5 Std werktäglicher Höchstarbeitszeit im Zusammenhang mit Rufbereitschaftsinanspruchnahmen in den AVR oder im Arbeitszeitgesetz?

:

Die werktägliche Ruhezeit (Eu Grundrechtecharta Artikel 31 II; EU Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 Artikel 3, § 5 ArbZG) ...

EU Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 Artikel 3
Tägliche Ruhezeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt
wird.

ArbZG § 5 Ruhezeit
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

24 Stunden (Werktag) minus 5,5 Stunden abschließende gekürzte Mindestruhezeit = 18,5 Stunden.
Raffael
Frage # 1811
25.03.2025 | 13:00
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVOrnKinder und Jugendhilfe, vollstationär.rnrnWenn nach einem Dienst die geplante Ablösung nicht zur Arbeit kommen kann, versuchen wir das erstmal innerhalb des TEams zu regeln, was auch meist gut funktioniert.rnrnWenn das nicht klappt wenden wir uns an die Leitung, die dann immer mehr versucht über § 14 ArbzG uns zur Weiterarbeit zu bewegen.rnrnIst dieser § nicht für Notfälle wie Überschwemmungen etc vorgesehen?rnEin Ausfallmanagementkonzept gibt es nicht. rnrnZusatzfrage: Wie lange darf er max zu Weiterarbeit verpflichten?rnMAV wird immer erst im Nachhinein informiert.

:

§ 14 ArbZG schränkt nicht die Mitbestimmung der MAV ein. Ohne Zustimmung der MAV. Keine Arbeitspflicht.

ArbZG Vierter Abschnitt Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14 Außergewöhnliche Fälle
(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.
(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.


§ 14 ArbZG behandelt nicht die Anordnung von Überraschungsarbeit. Es geht nur auf die Aufweichung von Schutzvorschriften.
Dass sich Beschäftigte arbeitsunfähig melden, ist nicht ungewöhnlich.
Darauf können und müssen sich Arbeitgeber vorbereiten.
Das ist ihnen zuzumuten.
Flipflop
Frage # 1810
20.03.2025 | 15:23
AVR Caritas Anlage 2 , MAV , Verwaltungsangestellte

Anmerkung zur Frage 1809 . Arbeite als Verwaltungsangestellte.

:

Das ändert nichts an unserer Antwort.
Doch eventuell gibt es in diesem Bereich eine betriebliche Gleitzeit-Vereinbarung zu beachten ...
Flipflop
Frage # 1809
20.03.2025 | 13:30
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO

Situation: Tägliche Arbeitszeit: Von Montag bis Donnerstag 7,45 Stunden, freitags 6,0 Stunden.
Ich habe an einem Freitag 6 plus Stunden abgefeiert. Zeit Konto ist über 50 Stunden im Plus.
Auf der Abrechnung wurden mir aber an diesem Freitag 7,45 Stunden abgezogen mit der Begründung , man müsste die durchschnittliche Arbeitszeit zugrunde legen. Also 7,45 Stunden pro Tag. Ergebnis minus 1,45 Stunden an diesem Tag.
Nach meinem Empfinden nicht korrekt. MAV noch nicht eingeschaltet.

:

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33.

Wir erkennen, ob Du weder Arzt, Pflegerin, noch Sozial-und Erziehungsdienst bist und die Arbeitzeit über die Anlage 5 zugeteilt bekommst. Wir vermuten nun: Anlage 5. Diese Anlage kennt kein "Arbeitszeitkonto". Es mag eine Dienstvereinbarung geben, welche - etwas vertragsfern - Saldierungen (tatsächliche Arbeitszeit gegen Zeitschuld) beschreibt. Das mag das "Plus" (unbezahlte Vorwegarbeit) erklären.

Du arbeitest betriebsüblich, nicht dienstplanmäßig. Du hast Freizeitausgleich beantragt ("abfeiern").
Ein Freizeitausgleich stellt nicht von einer durchschnittlichen (hier wohl 37 Stunden : 5) sondern von der tatsächlich festgelegten Arbeitszeit frei. In diesem Fall: 6 Stunden.
Blondy
Frage # 1808
20.03.2025 | 09:45
Haustarifvertrag , Betriebsrat / BetrVG

Ich bin Teilzeit in einem Pflegeheim.
Ich habe Weihnachten, Silvester und Neujahr gearbeitet,nun soll ich alle vier Ostertage arbeiten.
Ist das OK?
Auch habe ich den freien Tag für Silvesterarbeit noch nicht erhalten. Wie verhält es sich generell mit den Feiertagen und Teilzeitarbeit?

:

Du nimmst anteilig an der Belastung durch Feiertagsarbeit teil.
Der Betriebsrat achtet also darauf, dass Du - nach Vergleich mit den Vollzeit-Kolleginnen - die für Dich reduzierte anteilige Anzahl an Arbeitsstunden feiertags in 2025 kennst. Dadurch wird allen erkennbar, wann Du Dein Soll erreicht hast.
Manchmal glaubt der Betriebsrat, die viele Feiertagsarbeit würde auf Deinen besonderen Wunsch hin festgelegt.

Weihnachten und Sivester fielen ion 2024. Weder der 24. noch der 31.12 waren gesetzliche Feiertage.
Marvin
Frage # 1807
19.03.2025 | 03:16
AVR Caritas  (Anlage 2, 5 , 30 bis 33), MAV / MAVO

Mit Urteil vom 23.06.1993 – 10 AZR 127/92 – entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Schicht- und Wechselschichtzulagen nach dieser Tarifnorm bzw. der gleichlautenden Vorgängernorm Nr. 8 SR 2 a BAT bei Teilzeitbeschäftigten nicht nach § 34 Abs. 2 BAT gekürzt werden könnten, weil eine anteilige Kürzung gegen das Diskriminierungsverbot des § 2 BeschFG (heute § 4 TzBfG) verstoße. Daraufhin empfahlen die TdL (Rundschreiben der Geschäftsstelle vom 3.1.1994 – 3- 01-33 a/4-01-29 a/3/93 – D/2 -), der VKA (Rundschreiben der Geschäftsstelle vom 27.01.1994 – R29/94) sowie das Bundesministerium für Inneres (Rundschreiben vom 31.01.1994 – D III 1 – 220 219 –4/2 - ), die Wechsel- bzw. Schichtzulagen nach §§ 33 a Abs. 1 u. 2 BAT an teilzeitbeschäftigte Angestellte in voller Höhe zu zahlen, sofern die übrigen tariflichen Voraussetzungen vorlägen.
Mit Einführung des den BAT ablösenden TVöD, d. h. ab Oktober 2005 hat sich dies für diesen Bereich geändert, nicht aber für die AVR.

Daher erhalten teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechungen alle Leistungen anteilig, ausgenommen aber Jubiläumszuwendung, Geburtsbeihilfe und eben die Schicht-/Wechselschichtzulage. Diese Beträge werden immer in voller Höhe fällig.

Bedeutet das Urteil nun, dass der Arbeitgeber, der nach AVR Caritas bezahlt, Teilzeitbeschäftigten die Wechselschichtzulage in voller Höhe auszahlen muss?

:

Bei den AVR der Caritas handelt es sich nicht um einen Tarifvertrag, Soweit in einem Gesetz geöffnet wird, durch (ausdrücklich und nur) Tarifvertrag von einer bezeichneten Regelung abzuweichen, greift diese Erlaubnis nicht für die Avr:

Doch das TzBfG kennt keine solche Öffnungen (etwa: ein Tarifvbertrag darf Teilzeitkräfte beanchteiligen, wenn ...).

Das BAG (Urteil 24.09.2008 – 10 AZR 634/07) hat entschieden, dass eine ratierliche Kürzung von Belastungszulagen dem Zeck der Gleichbehandlung verfolgen kann:
"1. Teilzeitbeschäftigte, die ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit iSv. § 7 TVöD leisten, haben keinen Anspruch auf die tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulage in voller Höhe. Diese Zulagen stehen Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TVöD nur anteilig in Höhe der Quote zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zu.
2. Eine Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim Arbeitsentgelt oder bei anderen teilbaren geldwerten Leistungen nach dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normierten sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz schließt von vornherein eine Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit aus."

Zuletzt (Urteil vom 19.12.2018 - 10 AZR 231/18 R. 96) griff eine BAG-Entscheidung dies zustimmend auf.

Arbeitetdie Teilzeitbeschäftigte tatsächlich aber mehr Arbeitsstunden, stehen dafür die anteiligen Zualgen je Zusatzstunde zu.
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