TVöD VKA,
Personalrat bin ich seit ca.2 wochen
verdi-Mitglied, Reregierungsbezirk Niederbayern
Schichtplan(Turnus 8 wochen), mal abgesehen davon, dass ich in einer Woche um 13.30 Uhr Arbeitsbeginn habe und in den andere 7 Wochen jeweils um 6 Uhr Arbeitsbeginn habe, denke ich das der Betrieb Fehler macht bei den Überstunden, da ich nämlich keine Üstd-zuschläge bekomme, da mir der Betrieb keine deklariert.
Z.b. bei uns gibt es die "Ringerlschicht" in dieser legt mir der AG eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vor, aufgrund eines Krankheitsfall eines Kollegen muss ich dann seine Schicht übernehmen.
In dieser Schicht gibt mir der AG eine wöchentliche Arbeitszeit von 52,5 Stunden vor.
Meiner Meinung nach habe ich beim Einspringen dann 17,5 Überstunden geleistet, für diese 17,5 Stunden bekomme ich aber nicht mal die 30% Zuschlag...
Ich bin der Meinung, das mir laut TVöD die 30% zustehen und falls ich diese Stunden nicht innerhalb von 8 wochen(nach schitplanturnus) als Freizeitausgleich bekommen habe die 100% bekommen müsste.
Unsere Personalabteilung, die zugleich stellv. Werkleitung ist, hat mir gesagt das dies nicht der Fall ist, da wir in der Dienstvereinbarung den Paragraph 6 abs 2 von einem Jahr zur Berechnung der wöchntl. Arbeitszeit verwenden und dies dann zugleich der Ausgleichszeitraum ist.
Ich muss sagen, dass mir das ziemlich spanisch vorkommt und das ich den Gesetzestext anders lese...
Außerdem beruft sie sich auf Paragraph 10 TVöD, da alle KollegInnen ein Arbeitszeitkonto haben.
Ich hoffe ich habe euch alle Informationen beschrieben die wichtig und ausschlaggebend sind für dieses Problem oder Missverständnis.
:
Wahrscheinlich liegt Dein Arbeitsplatz in Europa.Seit 2010 regelt die Eu-Grundrechtcharta in Grundrechte:"Artikel 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen {...}
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub".
Die wöchentliche Ruhezeit besteht - in jeder Kalenderwoche - aus zusammenhängenden 35 Stunden.
Dein Arbeitsvertrag hat die AVR der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33. Je nach dem hat der Chef vertragliche Mindestansprüche bei der Verteilung zu beachten, etwa in § 2 Abs. 1 Satz 3 der Anl. 31 (Verteilung auf 5 Kalendertage in der Kalenderwoche).
Die MAV, zu der Du ja eine sehr kurzen Draht hast, bestimmt mit, in welchem Durchschnittszeitraum (Länge, Lage) Deine Zeitschuld fällig und verteilt wird.
In diesem zwingenden Rahmen bestimmt die MAV ebenfalls die konkrete Verteilung in Deinen Dienstplänen mit. In den MAV-Sitzungen kannst Du also Deinen Interessen unmittelbar Gehör verschaffen. Dabei bist Du gegenüber Deinem Vorgesetzten klar im Vorteil.
Jede Überplanung (mehr Stunden am Ende eines Ausgleichszeitraums) wäre rechtswidrig.
Du darfst wegen Deiner Amtstätigkeit nicht anders, besser oder schlechter behandelt werden als ohne.
* Ist Arbeitszeit im Dienbstplan mitbestimmt festgelegt, stellt das Amt Dich von Arbeitsaufgaben frei.
* Fallen Amtsaufgaben in die mitbestimmt festgelegte Freizeit, beanspruchst Du zum Ausgleich Freizeit an anderen Arbeitstagen (Freistellung vom Plan). Die MAVO regelt dazu in § 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung
(3) Auf Antrag der Mitarbeitervertretung sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils für die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten freizustellen {...}
(4) Zum Ausgleich für die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung, die aus einrichtungsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Mitglied der Mitarbeitervertretung Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. {...} Einrichtungsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Mitglieder der Mitarbeitervertretung nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung soll vor Ablauf der nächsten sechs Kalendermonate gewährt werden. {...}
(5) Kommt es in den Fällen nach den Absätzen 2 und 4 nicht zu einer Einigung, entscheidet auf Antrag der Mitarbeitervertretung die Einigungsstelle.
Die meisten Deiner Kolleginnen wären froh, hätten sie eine so gute Rechtsgrundlage, ihre Freizeit sicherzustellen.