Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Marc
Frage # 1595
14.02.2024 | 15:41
BAT-KF, ? Interessenvertretung
Krankenpfleger, Schichtarbeit, Teilzeit 80%, 30,8 h/Woche, Schwerbehinderung 50% ,5 Tage/Woche
Ich arbeite aktuell 7,7 Stunden pro Tag in der 38,5 Stunden/Woche.

Habe ich als Schwerbehinderter mit 50% ein Anrecht auf die vertraglich festgelegte Arbeitszeit von 30,8 Stunden je Woche? bzw. Darf die tägliche Arbeitszeit auf 6,10 Stunden reduziert werden?

Mein Arbeitgeber sagt, der Tarivertrag BAT-KF steht über dem gesetzlichen Anspruch und 60 Stunden/Woche sind höchstens zulässig bzw. Die Monatssollstunden dürfen nicht überschritten werden nicht die Wochenarbeitszeit.
Da ich mich von Mehrarbeit freistellen möchte, wird jetzt ein ärztliches Attest verlangt
Ist das so korrekt?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Wir vermuten - trotz Deiner etwas widersprüchlichen Schilderung - Du bist schwerbehinderte Teilzeitkraft. Dich belastet nicht die 7,7 Stundenschicht, sondern wenn Du statt an vier an fünf Tagen einer Woche arbeiten musst.

Der BAT-KF (Bundes-Angestelten-Tarifvertrag Kirchliche Fassung) ist kein Tarifvertrag, beschränkt sich auf die Rheinschiene und auch Angestellte kennen wir nicht mehr. Der BAT-KF ist eine Arbeitsvertragsrichtlinie, die in der Diakonie mancherorts über die Arbeitsverträge in Bezug genommen wird. Der BAT-KF regelt nicht, was Mehrarbeit in seinem Sinne sein soll. Doch er bestimmt in § 6 Abs. 6 -
Die Mitarbeitenden sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
In Deinem Arbeitsvertrag / Teilzeitantrag findet Du, ob Du Dich zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet hast.

Vor allem findest Du da etwas über die vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG, § 2 Nummer 8 NachwG). Das darf der Arbeitgeber nur ändern, wenn sein betriebliches Interesse erheblich Deine Interessen an der Beibehaltung überwiegt (§ 8 Abs. 5 TzBfG).

§ 207 SGB IX Mehrarbeit
Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.

Mehrarbeit ist in diesem Sinn jede Minute Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag.
Deine Willenserklärung reicht - einen ärztlichen Rat braucht es da noch nicht.
Mehrarbeit ist nach Ansicht der BAG-Richter außerdem jede Minute über 8 Stunden an einem Tag hinaus.
(Das hilft Dir alles wenig.)

Wahrscheinlich hilft es Dir, wenn eine MAV im Haus die Verteilung der Arbeitszeit mitbestimmt.
Oder ein neuerlicher linkAntrag auf Arbeitszeitverkürzung auf 28 Stunden im Wochendurchschnitt, in dem Du peinlich genau die Verteilung der Arbeitszeit beschreibst (§ 8 TzBfG) und auf alle "Mehrarbeit" verzichtest.
Ricky
Frage # 1594
14.02.2024 | 15:32
TV-L , Personalrat
Vollzeit, Pflegekraft (Normalstation), 38,5 Stunden / Woche im Dreischichtbetrieb.

Der Dienstplan wird einen 1 Monat vor Beginn der Planperiode verbindlich freigegeben.
Zusätzlich zu den verplanten Diensten kann ich mich an eigentlich freien Tagen freiwillig noch für maximal 4 Rufbereitschaftdienste eintragen (Grund: kurzfristiger Personalengpass). Die Spanne der Rufdienste beträgt 12 Stunden. Die Wahrscheinlichkeit, dass ich gerufen werde und eine Regelschichtlänge übernehme ist hoch, weil immer wieder jemand kurzfristig ausfällt. Das ist finanziell attraktiv, da die geleisteten Stunden ausbezahlt und nicht in Freizeit ausgeglichen werden. Es gibt keine Dienstvereinbarung dazu.
Verstoße ich damit gegen das Arbeitszeitgesetz?

:

Das ArbZG bedroht den Arbeitgeber in §§ 22, 23 mit Ordnungsgelder und Gefängnis.
Beschäftigte sind frei zu arbeiten, bis sie umfallen.

Würdest Du Dir tatsächlich eine Rufbereitschaft anordnen lassen -
* verstieße diese Rufbereitschaft gegen § 43 TV-L zu Nr. 4 -
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß le-
diglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

* stünde Dir dennoch Überstundenvergütung von Haustür zu Haustür zu, gerundet auf die volle Stunde, zudem das Kilometergeld für die Dienstfahrten; und natürlich 12,5 v.H. Deiner Stundenvergütung für die 12 Stunden Dich-bereithalten.

... auch was untertariflich bleibt, kann offenbar für jemanden, der nicht so genau auf den Euro schaut, attraktiv sein.
Ringrocker21
Frage # 1593
14.02.2024 | 10:37
MAV Schichtarbeit
Ruhezeiten - tägliche und wöchentliche

Frage # 1591
Danke für die schnelle Antwort - ja ich arbeitet im Schichtbetrieb und es gibt immer mal wieder die Diskussionen ob eine Ruhezeit von 9 Stunden nicht die absolute Aufnahme bedeutet und man sich eher mit den 10 Stunden Ruhezeit beschäftigen muss.
Zudem stellt sich die Frage ob die wöchentliche Ruhezeit im Dienstplansystem (Time Office) ersichtlich sein müsste?
Vielleicht könnten Sie mal ein Beispiel dazu schicken zur wöchentlichen Ruhezeit wo sie sich in der 5.5 Tage -Woche wiederfindet.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst. Wir wissen also nicht einmal, ob Du innerhalb der Diakonie oder der Caritas schuftest. Kurz: Du lässt uns am arbeitsrechtlichen Hochreck turnen, wünscht Dir aber konkrete Beispiele.

Die "5,5-Tage/Woche" betrifft eine wochendurchschnittliche Betrachtung über einen längeren Zeitraum hinweg. In einer Woche kann niemand x,5 Tage arbeiten.

Seit 2010 verspricht Dir die europäische Union in der Grundrechtecharta unmittelbare Ansprüche gegenüber Deinem Chef:
Artikel 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.


Du musst diese Ruhezeiten nicht im Dienstplan ausgezeichnet bekommen. Denn es kommt ja nicht auf den schönen Dienstplan an, sondern auf die tatsächliche Praxis.

Die tägliche Ruhezeit bezieht sich auf einen konkreten 24-Stunden-Zeitraum, bei dem sich an die Arbeitsleistung die anschließende Erholungsphase (Ruhezeit) anschließt. (BAG Urteil 16.09.2020 - 7 AZR 491/19 RN 41 folgende).
Die wöchentliche Ruhezeit bezieht sich auf einen konkreten Siebentageszeitraum, in dem sich an eine Arbeitsleistung die anschließende Erholungsphase (Ruhezeit) sowie eine weiterer arbeitsfreier 24-Stunden-Zeitraum anschließt (EuGH Urteil 02.03.2023 - C-477/2).

In einer Kalenderwoche (Siebentageszeitraum) darf also nur an sechs der sieben Kalendertage zu Arbeit herangezogen werden. Auf einen Siebentageszeitraum folgt der nächste Siebentageszeitraum.

Da deutsche Kirchen und ihre Mitarbeitervertretungen bei der Umsetzung von Schutzvorschriften eher gemütlich und zurückhaltend sind, gab es hier in den 13 Jahren seit 2010 noch nicht einmal ein erstes überraschtes Innehalten.

Auf Deine - hier wiederkehrende - Frage, ob Kichens die Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzen darf, kommt es in der Praxis fast nie an. Denn es bleibt auch für die Verkündigung durch die Tat bei der werktäglichen (ab Arbeitsbeginn die folgenden 24 Stunden) gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden.
Annett
Frage # 1592
13.02.2024 | 19:25
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Nachfrage zu Frage # 1590

Ich habe mich vielleicht nicht klar genug ausgedrückt und versuche es nun erneut.
Ist für eine rechtssichere Eintragung im Dienstplan für einen Bereitschaftsdienst der um 15.30 Uhr mit einer 15 minütigen Arbeitszeit beginnt und am nächsten Morgen um 7.15 mit einer 15 minütigen Arbeitszeit endet, an nur einem oder an zwei Tagen Dienst einzutragen?
z.B. Montag: BD, Dienstag frei oder Montag BD, Dienstag ÜG ( Kürzel für an den Bereitschaftsdienst anschließende 15 minütige Arbeitszeit)

:

Wir wissen nicht, was eine "rechtssichere Eintragung im Dienstplan" sein mag.
Wir haben eine Idee, wie unmissverständliche Dienstpläne geschrieben werden.

Ein Dienstplan versucht, die Verteilung von Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende samt der Pausen halbwegs übersichtlich anzuordnen. Dazu gehört es auch, Sonderformen der Arbeitszeit (Überstunden, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) eindeutig auszuweisen. Denn deren Leistung und Leistungspflicht unterscheidet sich teilweise von der regelmäßigen Arbeitszeit.

Es gibt kein Dienstplangesetz. Oft ordnet der Dienstplan Beschäftigten an bestimmten Kalendertagen ein Kürzel zu; dann muss in einer Legende erläutert werden, was die Bedeutung dieses Kürzel ist.

Beispiel:
BD (15:30 bis 15:45 Uhr regelmäßige Arbeitszeit; 15:45 bis 21:30 Bereitschaftsdienst; 21:30 bis 22:00 Uhr Pause; 22:00 bis 04:00 Uhr Bereitschaftsdienst; 04:00 bis 04:30 Pause; 04:30 bis 07:15 Uhr Bereitschaftsdienst; 07:15 bis 07:30 Uhr regelmäßige Arbeitszeit; die anschließende tägliche Ruhezeit von 07:30 bis 15:30 ist ohne gesetzliche Grundlage auf 8 Stunden verkürzt).
X (an diesem Kalendertag beginnt keine Schicht.)

Damit ist die Bedeutung von "BD" im Dienstplan eindeutig beschrieben. Diese überlange Kombinationsschicht bestimmt den Beginn des individuellen Werktags (24 Stunden) auf 15:30 Uhr: Zugleich zieht sie sich über zwei Kalendertage hinweg. An beiden Kalendertagen liegt u.a. regelmäßige Arbeitszeit. Es handelt sich also um zwei Arbeitstage.
Besser, wenn als Kürzel "SbdF" genau diese Kombination signalisiert.

Das "X" ist weniger eindeutig. Auch wenn keine Schicht an diesem Kalendertag beginnt, es könnten hier erhebliche Anteile einer Schicht aus dem Vortag enden. Dann handelt es sich beim "X" nicht um einen "arbeitsfreien Tag", nicht um eine beschäftigungsfreien Sonntag, nicht um einen beschäftigungsfreien Ersatzruhetag. Sondern, wie oben beschrieben, um einen Arbeitstag.

Besser, im Dienstplan werden solche Tage mit " " oder "" deutlich von "X" (kein Arbeitstag) unterscheidbar ausgewiesen.

Dein Vorschlag "ÜG" ist nicht so toll. Denn "ÜG" steht nicht für Überstunde, sondern für "Übergabe". Die Übergabe ist eine Arbeitsaufgabe. Die Mitbestimmung des Betriebsrats beschränkt sich, bis zu einem Machtwechsel, auf die Verteilung der Arbeitszeit. Arbeitsaufgaben verteilt noch der Chef (mitbestimmungsfreies Direktionsrecht).
Ringrocker21
Frage # 1591
13.02.2024 | 15:17
MAV

Ruhezeit - tägliche u. wöchentliche

Ich habe die MAV schon angefragt und sie sind der Meinung das die 9 Std. minderst Ruhezeit im Krankenhäuser zulässt ist. Zum Thema wöchentliche Ruhezeit wurde der Rechtsberater des Bistums wohl angeschrieben wie sie zu interpretieren ist.

Ich habe zwei Fragen zur Ruhezeit – wir leben in unserem Krankenhaus eine 9-stündige Ruhezeit in der Pflege bei Schichtwechsel Spätdienst 21.00 in den Frühdienst 6.00 Uhr (Stationsbetrieb) weil sonst die betrieblichen Strukturen nicht mehr ineinandergreifen. Nach meiner Information können Krankenhäuser die Ruhezeit von 11 Stunden auf 10 Stunden reduzieren. 9 Stunden wären somit die absolute Ausnahme und ist für eine Dauerregelung nicht vorgesehen?

Wo findet sich die wöchentliche Ruhezeit in meinem Dienstplan wieder, weil so wie ich es verstanden habe, ist diese nicht mit der täglichen Ruhezeit zu verrechnen ? Also habe ich unabhängig von meiner täglichen Ruhezeit Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit von 12 Stunden in einer 5.5 Tage/Woche?

Danke für ihre Mühe froh

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst und nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest. Da können wir also wenig raten.

Du hast aus Artikel 31 II der EU-Grundrechtecharta (GRC aus dem Jahr 2010) den Anspruch (Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgeber) auf eine tägliche und auf eine wöchentliche Ruhezeit.

Die tägliche Ruhezeit regelt zunächst § 5 ArbZG. Sie liegt zum Abschluss Deines individuellen Werktags (z.B. vom Beginn der Spätschicht 24 Stunden). Die der Ruhezeit vorausgehende werktägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht übersteigen (§ 3 bzw. § 6 (2) ArbZG.
Nehmen wir an: Beginn der Spätschicht 14:30 Uhr. Dann darf bis um 14:30 am Folgetag insgesamt nicht mehr als 10 Stunden Arbeitszeit abgefordert werden.
Nehmen wir an, die in Deinem Arbeitsvertrag in Bezug genommenen ARV verkürzen die abschließende tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden. Dann beginnt diese Ruhezeit späteststens um 05:30 Uhr.

Die wöchentliche Ruhezeit beginnt mit einer abschließenden täglichen Ruhezeit, an die unmittelbar 24 Stunden ohne Beschäftigung anschließen.
Annett
Frage # 1590
13.02.2024 | 11:18
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Seit kurzem werden bei uns im Dienstplanungsprogramm die Übergabe vor dem Bereitschaftsdienst, der folgende Bereitschaftsdienst und die anschließende Übergabe am nächsten Morgen mit nur einem Dienstplankürzel am Tag an dem der Dienst mit der ersten Übergabe beginnt eingetragen. Nach unserer Auffassung handelt es sich um zwei Arbeitstage.
Leider konnten wir dazu keine stichhaltigen Begründungen, die unseren Arbeitgeber überzeugen, finden.
Gibt es dazu rechtliche Grundlagen?

:

Die Softwareprogramme und die Kürzel im Planungstool führen zu Verwirrungen.
Das hebt die arbeits- und tarifrechtlichen Regeln nicht auf.
Bereitschaftsdienste sind eh meist gesetz- und tarifwidrig. Wenn der Betriebsrat sich dennoch darauf einlässt, ist er auf einen abschüssigen Bahn.

Ein "Tag" sind umgangssprachlich die 24 Stunden zwischen 0 und 24 Uhr.
Der TVöD benützt in §§ 26 bis 29 den Begriff "Arbeitstag". Das BAG hat hierzu entschieden, dass der TVöD nirgends nur auf den Tag abstellt, an dem eine Schicht / ein Dienst beginnt. Ein Arbeitstag ist daher ein Kalendertag (0 bis 24 Uhr) mit regelmäßiger Arbeitspflicht.
Die "Übergabe" von einem Dienst an den folgenden (Schlüssel übergeben, Opiate übergeben, Hinweise auf Gefährdungen für Patienten oder Beschäftigte) findet immer statt. In dieser Zeit überwiegt also der Arbeitsanfall. Es handelt sich dabei immer um regelmäßige Arbeitszeit. Oder um einen sorglosen saumseligen Betriebsrat.
Bereitschaftssdienstanteile finden - so § 7 Abs. 3 TVöD - zwingend außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit statt. Bei Tagen mit einzig Bereitschaftsdienstanteilen und den sie unterbrechenden gesetzlichen Pausen handelt sich also nicht um Arbeitstage im Tarifsinn.
Bei Tagen mit einzig Bereitschaftsdienstanteilen und den sie unterbrechenden gesetzlichen Pausen handelt sich auch nicht um "Tage" im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 3 (Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage in einer Kalenderwoche).
Chris
Frage # 1589
12.02.2024 | 23:56
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Wer freiwillig und kurzfristig Dienste an im Dienstplan mit Frei
eingeplanten Tagen auf Anfrage des Dienstgebers übernimmt ( und deshalb nach § 20b AVR.DD einen Zuschlag von 60€ erhält ) - leistet derjenige seine Arbeitsstunden dann auch AUSSERHALB der dienstplanmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 9 Absatz 6 AVR.DD, sodaß dann auch die erforderliche An- und Abfahrtszeit als Arbeitszeit gilt?

Ist "Einspringen" dienstplanmäßige Arbeit im Sinne von § 9e AVR.DD ?

"Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist."

:

§ 9e Formen der Arbeit
(1) Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.


§ 20 b der AVR.DD ist im Absatz 2 schwer misszuverstehen:
Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei
eingeplanten Tagen
auf Anfrage des Dienstgebers erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Zuschlag von 60 € (Vertretungszuschlag III).


Die zusätzliche Arbeit findet also schon per Defintion in der planfreien Zeit statt.Hier wird jedoch fein unterschieden: § 20 b greift nur, wenn der ganze Tag als frei geplant ist. Bei ergänzenden Übergriffen an Tagen, an denen Arbeitspflicht geplant ist, greift zunächst
§ 9a ...
(5) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran Arbeitsstunden geleistet, sind die dadurch zusätzlichen notwendigen, gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zu bezahlen.


Die Grundregel in § 9 unterscheidet nicht zwischen § 20 b (überraschende Arbeit an planfreien Tagen) und § 9a (überraschende / außerplanmäßige Arbeit an Arbeitstagen). Sie stellt hier in jedem Fall mit den bezahlten Wegezeiten der Rufbereitschaften gleich.
§ 9 ...
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist.
2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.
3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1
Ist das so
Frage # 1588
09.02.2024 | 22:33
TVöD-B SuE, ? Interessenvertretung
Die Arbeit erfolgt in 3 Schichten (Mo-Fr). Regelmäßig wöchentlich wechselt der Dienst.

Zur Pausenregelung im Nachtdienst:
Dieser Dienst wird allein absolviert und dauert 4 x je von 20 Uhr - 8 Uhr.
Was ist hier bei der Pausenregelung zu beachten?
Eine Pausenzeit wird pauschal abgezogen.
Und was zählt dann zum Nachtzuschlag?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Denn: Eine betriebliche Interessenvertretung (BR, PR, MAV) bestimmt ja Beginn und Ende der Arbeitsunterbrechungen mit (Kollektivrecht).

Andernfalls - also ohne dass die Lage der Pause bestimmt wird, beginnt sie um in Deinen Nachtschichten genau nach sechs Arbeitsstunden um 02:00 und endet um 02:45 Uhr. Zu dieser seltsamen Auffassung kamen die BAG-Richter/innen (Urteil 25.02.2025 - 5 AZR 886/12):
"§ 4 ArbZG entbindet im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen den Arbeitgeber von der Verpflichtung, Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen, und setzt zugleich den Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken (§ 297 BGB).
Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit einer angeordneten und in Anspruch genommenen Ruhepause erfordert einen dagegen gerichteten, vorherigen Protest des Arbeitnehmers, der erkennen lässt, dass er - unter Beachtung des § 4 ArbZG - an dem betreffen-
den Arbeitstag eine Ruhepause zu einem anderen Zeitpunkt oder mit kürzerer Dauer in Anspruch nehmen will. "
Dir ist es - so die Ansicht der des BAG - gar nicht möglich, weiterzuarbeiten, wenn Du die Grenze Deiner Leistungsfähigkeit erreicht hast. In den folgenden 45 Minuten darfst Du Dich auf Dein Fahrrad schwingen und zum nächsten Kiosk radeln. Oder spazierengehen. Soweit das Arbeitsschutzrecht.

Zwingt Dich eine Arbeitsanweisung, dennoch ununterbrochen am Arbeitsplatz zu bleiben und durchzuarbeiten? Dann muss der Arbeitgeber die gesamte tatsächliche Arbeitszeit, durchgehend, aufzeichnen. (Ebenfalls noch Arbeitsschutzrecht).
Er muss diese Arbeitszeit auch durchgehend vergüten. Er muss dann auch für diese 45 Minuten Nachzuschläge steuer- und sozialabgabenbefreit zahlen. (Arbeitsschuldrecht).
Roman
Frage # 1587
07.02.2024 | 14:05
TV DRV KBS , ? Interessenvertretung

Bei uns im Krankenhaus haben wir samstags für die OP- und Anästhesie Pflege 4 Stunden Arbeitszeit, dann folgt ein 19-stündiger Bereitschaftsdienst.
Nun soll die Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst ersetzt werden. Allgemein anerkannt ist ja, dass im Bereitschaftsdienst keine Routinearbeit geleistet werden muss.
Was sind denn klassische Routinearbeiten im OP: Verräumen von Sieben aus Siebtransportwägen, Kontrolle der OP-Säle auf das Vorhandensein aller Materialien für kommende Notfall-OP`s, Kontrolle Materiallager/Sauger-System/Wärmeschränke?
Erst dann ist ja beurteilbar, ob die Arbetiszeit durch Bereitschaftsdienst ersetzt werden kann.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten. Der Betriebsrat bestimmt zunächst mit, ob - außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit - noch zusätzlich weitere Arbeitszeit in Form von Bereitschafstdienst geleistet werden soll, zudem Beginn und Ende der Arbeitsperioden - unterbrochen von einer gesetzlichen Pause spätestens jeweils nach sechs Stunden Arbeitszeit (§ 4 ArbZG). Euch steht dabei in 24 Stunden jeweils abschließend eine 11stündige Ruhezeit zu - es bleiben also 13 Stunden Gesamtlänge für eine durch Bereitschaftsdienst verlängerte Samstagsschicht.
Unverändert muss in dieser Kalenderwoche ein 35-stündiges Wochenfrei (wöchentlich Ruhezeit nach einer täglichen Ruhezeit, Artikel 32 II der EU-Grundrechtecharta) gewährt werden.
Bereitschaftsdienst ist also bei Euch nur für Teilzeitkräfte mit zusätzlichen freien Tagen denkbar.

Die Anteile ohne Arbeitsaufgaben haben während der Bereitschaftsdienste erfahrunggemäß zu überwiegen (mindestenss 51 % bezogen auf bestimmte Tageszeiten).
Die Arbeitsaufgaben selbst bleiben im Rahmen Eurer Arbeitsverträge. Über "Routine", oder etwa nur "besondere zeitnah anfallende Arbeitsaufgaben" schreiben weder die Schutzgesetze noch der Tarifvertrag etwas. Eien Betriebsvereinbarung berichtest Du nicht.

Ergebnis: Eure Bereitschaftsdienste sind gesetz- und tarifwidrig. Auf die Beurteilung von Arbeitsinhalten kommt es dabei gar nicht an.
Olaf
Frage # 1586
05.02.2024 | 16:28
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD ohne Macht, Kreuznacher Diakonie

Der Tag, an dem man aus der Nachtschicht kommt, wird immer als „Frei“ deklariert.
Sieht auf dem Dienstplan gut aus, wenn man nach X ND 3 Tage frei hat.

Da ich aber an diesem Tag ja 6,5 Stunden arbeite, ist das meiner Meinung nicht frei und dürfte auch so nicht im Dienstplan hinterlegt werden. Denn wenn man es genau nimmt , hätte ich dann ab 0 Uhr frei.
Oder unterliege ich da einem Irrtum ?

:

Du hast Anspruch darauf, kalendertags-durchschnittlich zu 7,8 Stunden-Schichten eingeteilt zu werden. Du wirst an einem Tag zu 6,5 Stunden eingeteilt? Dann muss eine andere Schicht entsprechend länger eingeteilt werden. Im Ergebnis von § 9 Abs. 2 AVR.DD arbeitest Du an 5 Kalendertagen im Wochendurchschnitt. Der Dienstplan kann "komplett arbeitsfreie" Kalendertage ausweisen. Er muss es nicht.
Euer Dienstplanprogramm bezeichnet mit einem "N" vielleicht einen Kalendertag, an dem eine Nachtschicht beginnt.
Euer Dienstplanprogramm bezeichnet mit einem "X" vielleicht einen Kalendertag, an dem keine Schicht beginnt.
Dein Anspruch auf komplett freie Tage besteht davon unabhängig.
Sas
Frage # 1585
04.02.2024 | 16:27
AVR Caritas  (Anlage 31 oder 32), MAV / MAVO, Pflegefachkraft

Es soll ein Ressourcen-Dienst eingeführt werden.
Heißt, im Dienstplan so gekennzeichnet
Werde ich nicht gebraucht an diesem Tag , erhalte ich 2 Stunden gutgeschrieben. Werde ich gebraucht dann wird die Arbeitszeit gutgeschrieben plus 2 Stunden.
Keine extra Zahlung etc . Da sowieso schon sehr viele plus-Stunden bestehen ohne Abbau-Möglichkeit halte ich es für nicht in Ordnung, dass der Arbeitgeber es eben - also 2 Stunden - mehr aufs Arbeitszeit-Konto bucht.
Unsere MAV macht keinen Einwand. Ist das so ok?

:

Nein, das ist so nicht ok?
Hier wird nur das Elend des Personalmangels "fair" auf alle verteilt.
Doch: Du hast im Arbveitsvertrag die AVR in Bezug genommen. Die kennt vieles (Rufbereitschaft, Überstunden ...), aber keinen "Resourcendienst" (Stabilitätsdienst, Vielleichtarbeit ...).
Das in § 9 Abs. 3 der Anlagen 31 und 32 genau bezeichnete Arbeitszeitkonto lässt Buchungen (Wandlungen von Vergütungen in einen Freizeitausgleich-Abspruch) nur auf Deinen ausdrücklichen Wunsch zu.
Die Zustimmung Deiner MAV ändert an vertragswidrigener Praxis nichts: Sie bleibt rechtswidrig.
Die Aufgabe Deiner MAV bleibt: Ihre Mitbestimmung der Festlegungen (!) Deiner Arbeitszeit und bei Beginn und Ende ist nun zwingend durchzuführen. Du brauchst nur arbeiten, wenn die MAV dem konkreten Einsatz zugestimmt hast.
elvis
Frage # 1584
02.02.2024 | 14:48
TVöD bzw. Schulhausmeistertarifvertrag

Kann in einem Schichtplan ebenfalls die Bereitschaftszeit mit geregelt werden?

Konkretes Beispiel:
ver.di Der Plan sieht eine Schicht von 10 Stunden und 6 Minuten vor. In dieser Zeit ist eine Bereitschaftszeit einkaluliert. Ebenenfalls wird in der Zeit eine Pause von 45 Minuten in Abzug gebracht.

:

Ja. MIt Zustimmung einer betrieblichen Interessenvertretung.
Sonja
Frage # 1583
31.01.2024 | 21:52
TVöD , ? Branche, ? Interessenvertretung

Ich arbeite im Wechseldienst 5Tage Wochenarbeitszeit an 365 Tagen mit Sonn+Feiertagen und auch Samstags.
Eine Krankmeldung benötigt der Arbeitgeber nur von Mo - Fr.
Was ist, wenn ich Samstag arbeiten müsste, aber krank bin. Dann würde ich Minusstunden machen und keine Entgeltfortzahlung bekommen? Das Gleiche verhält sich auch so bei Feiertagen an denen ich hätte arbeiten müssen, aber krank geworden bin?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Hoffentlich arbeitest Du nicht an 365 Tagen im Jahr; da würde sich der Arbeitgeber strafbar machen.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt in § 5 die Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. {...}
(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen.


Davon kann Dein Betrieb nicht abweichen.
Die Arbeitsunfähigkeit stellt Dich von der Arbeitspflicht frei. Auch an Samstagen und Sonntagen. Du brauchst keine der für diese Tage festgelegte Arbeitsstunde später nacharbeiten. Dies wäre ein Verstoß gegen das EntgFG.
Daniela
Frage # 1582
30.01.2024 | 22:31
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG

Unser Arbeitgeber möchte eine Einspringprämie zahlen.
Er definiert Einspringen mit: heute Fragen- für Morgen!
Wenn ich aber Mittwoch Frei habe und Montag gefragt werde, ob ich am Mittwoch arbeiten kann, ist das seiner Meinung nach kein Einspringen mehr.
Gibt es dazu Definitionen?
Ab wann ist es geplanter Dienst?
Wo kann ich dazu was finden?

:

Seit dem 01.01.2023 ist der Arbeitgeber nicht mehr ganz frei bei solchen von ihm ausgelobten Regelungen. Denn seitdem regelt § 8 Abs. 1.1 des TVöD-B -
Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden.
Das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Betriebs-/Personalrats ist zu beachten.


In jedem Fall braucht es also die Zustimmung des Betriebsrats bei jeder Ergänzung des Dir angeordneten Dienstplans.
In jedem Fall ist ein "Einspringen" eine Dienstplanergänzung, also eine unvorhergesehene, kurzfristige Ergänzung. Die setzt Dein Einverständnis voraus.

Dein Arbeitgeber mag Dich bitten, ohne weiteren Ausgleich zusätzlich zu arbeiten - und Dir diesen Wunsch ein oder zweii Wochen im voraus mitteilen. Das darf er.
Du kannst zustimmen, ohne weiteres Ausgleichsangebot des Arbeitgebers zusätzlich zu arbeiten. Aber warum solltest Du?
Dein Betriebsrat kann seine Mitbestimmung hier aktiv einsetzen. Oder sich zurückhalten. Aber warum sollte er?
Anja
Frage # 1581
29.01.2024 | 02:24
BAT-KF ,
Nachtwache. Im Durchschnitt arbeite ich 10 Nächte pro Monat.

Seit ca 1,5 Jahren, springe ich, bis zu drei mal pro Monat, im Spätdienst ein.
Es gab auch Monate, in denen ich nicht eingesprungen bin.
Welche Wechsel-?Schichtzulage steht mir, für das Einspringen im Tagdienst zu?
Bisher habe ich dafür keine „Zulage“ bekommen. Muss diese, falls sie mir zusteht, vom Arbeitgeber nachgezahlt werden?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.

Der BAT-KF definiert in § 7 -
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.


Du arbeitest regelmäßig in Nachtschichten.
Du lässt Dir unregelmäßige weitere Schichten aufdrängen. Das ist außervertraglich.
Es handelt sich bei Deinem Gefallen weder um Schichtarbeit, noch um Überstunden. Vielleicht lässt Du Dir die Arbeitszeit gelegentlich bezahlen. Oder nimm den Dank Deines Arbeitgebers.
Kati
Frage # 1580
25.01.2024 | 07:36
AVR Caritas  (Anlage ??), MAV / MAVO
Krankenschwester.
Hatte 7 Tage geplanten Urlaub. In der Zeit wurde mein Kind krank. Habe mir über den Kinder Arzt eine 3 Tägige Kinder AU ausstellen lassen und beim Arbeitgeber abgegeben.
Im Dienstplan wurden 3 Tage K hinterlegt. Laut Personalbüro kann mir der Urlaub ( 3 Tage ) nicht gutgeschrieben werden.
Hätte ich eine AU vorgelegt , dann ja!
Was ist jetzt richtig?

:

Für Deinen Urlaub regelt § 5 BUrlG -
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Du warst nicht arbeitsunfähig. Du bist nicht einmal erkrankt.
Dein Kind arbeitet nicht und war ebenfalls nicht arbeitsunfähig. Es ist erkrankt und Du hast für es gesorgt.
Der Kinderarzt hat Dir attestiert, dass Dein Kind schwer erkrankte. Solange dessen erforderliche Versorgung Dich fesselt, brauchtest Du nicht arbeiten.
Grundregel: Ohne Arbeit kein Entgeltanspruch.

Die von Dir arbeitsvertraglich in Bezug genommenen AVR regeln -
§ 10 Arbeitsbefreiung
(1) Persönliche Angelegenheiten hat der Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.
(2) 1Als Fälle des § 616 BGB, in denen der Mitarbeiter unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeiträgen festgelegten Zulagen in nachstehend genanntem Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe: {...}
g) Schwere Erkrankung {...}
bb) eines Kindes, dass das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB V besteht oder bestanden hat
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,


Das Besondere in Deinem Fall: Dein Arbeitgeber hat Dich bereits für beantragten Urlaub freigestellt. Er musste dennoch den Dienstplan fortführen. An den Tagen, an denen mitbestimmt durch die MAV ohne Urlaub Arbeitsschichten festgelegt wurden, verbrauchst Du je einen Deiner Urlaubsanspruchstage.
An diesen Tagen hattest Du wegen des Urlaubs bereits frei und der Arbeitgeber konnte Dich nicht wegen einer Versorgung Deines Kindes freistellen. Auch der Urlaubszweck wurde nicht vereitelt.

Schauen wir also auch in § 45 SGB V -
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat {...}
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. {...}
(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.


Möglicherweise hast Du diesen Grundanspruch noch gar nicht voll aufgebraucht.
Du hattest also gar keinen Fortzahlungsanspruch aus § 10 AVR.
Der Arbeitgeber kürzt im ersten Schritt Dein Monatsentgelt für diese Tage.
Nun hast Du Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkassse.
Und Dein Arbeitgeber möge dann den Urlaubsanspruch entsprechend gutschreiben.
Peggy
Frage # 1579
22.01.2024 | 11:23
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Pflegeheim im Nachtdienst 80%.
Dieses Jahr fiel der Drei Königsfeiertag auf einen Samstag. Feiertage werden bei uns im Monatsdienstplan schon im Vorfeld von der Sollarbeitszeit abgezogen. Dies war bei Drei König nicht der Fall.
Wie ist da die Abrechnung bzgl. Zuschlag, Gutschrift von Stunden?

:

Nur in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt ist Samstag der 6. Januar eine gesetzlicher Feiertag, der auf einen Werktag fiel.
Die Behandlung der Feiertage regelt nicht der Betrieb sondern in der Anlage 32 § 3 -
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltsgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 9 Abs. 3 zulässig. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt
(2) Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.


Du arbeitest ausschließlich im "Nachtdienst"?
Du arbeitest am Arbeitsplatz nicht im Schichtdienst (im Wechsel mit anderen Arbeitsnehmerinnen die zu anderen Zeiten hier arbeiten)?
Nur dann trifft nicht Absatz 2 sondern Absatz 1 für Dich zu - bei allen Feiertagen. Im Dienstplan festgelegte Arbeitszeit ist entsprechend auszugleichen, nicht nur durch einen Pauschalabzug.

Du arbeitest nach betrieblicher Auffassung im Schichtdienst (nicht verwechseln mit Schichtarbeit)?
Dann wurde durch Vertrag Deine Zeitschuld um 6,24 Stunden vermindert.
Die MAV wird mit Dir helfen, damit Dein Arbeitsvertrag betriebspraktisch umgesetzt wird.
Sabine
Frage # 1578
18.01.2024 | 16:24
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie

Zu Frage # 1577

Was wäre jetzt die beste Reaktion ? Ich habe zugesagt auch wenn nur sehr widerwillig. Und die Schichten sind derzeit extrem….Pause nicht ohne Unterbrechungen möglich, daher keine richtige Pause.

Ich hab noch unverschuldete Minusstunden, liegt es vielleicht daran ?

:

Schau in die linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG. Da steht nirgends - "außer, die Beschäftigte hat noch Minusstunden."

Schau in die linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG. Diese ziehen der Arbeitgeberin Grenzen. Doch Du selbst hast nun diese Grenzen ungestüm und ohne Not, "freiwillig" umgestoßen.
Jetzt kannst Du Dich an die MAV wenden und erzählen: Man hat meine Unbedarftheit ausgenutzt. Macht das bitte für mich weg!

Sabine
Frage # 1577
18.01.2024 | 13:13
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie

Ich hätte nächste Woche von Montag bis Sonntag spät (7 Tage) Montag frei und dann 4 Früh. Jetzt wurde ich gefragt ob ich noch 2 Spät dranhängen kann, Mittwoch frei und noch 2 Früh.

Wäre es nicht gerechter mir nach 9 Diensten 2 Tage frei zu geben ? Oder ist das sogar zwingend ?

:

Zwingend ist, dass der für Dich festgelegte Schichtplan für den Arbeitgeber verbindlich ist.

Zwingend ist, dass ein für Dich festgelegter Schichtplan sich im Rahmen der AVR und der Schutzgesetze hält. Dazu gehören auch die linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG.
Du leistet nicht Schichtarbeit auf einem Erholungsarbeitsplatz. Stattdessen kummulieren sich die Belastungen mit jeder weiteren Schicht. Darum sollen nicht mehr als 5 bis höchstens 7 Schichten in Folge abgefordert werden.
Dies zwingendes öffentliches Recht.
Die MAV wird solchen Zusatzschichten nicht zustimmen. Darum fragt man Dich.
Gerda
Frage # 1576
18.01.2024 | 13:09
AVR Caritas  (Anlage 31 oder 32), MAV / MAVO

Nachtschwester Dienstzeiten von 20 Uhr bis 6:15.
Steht mir die Wechselschichtzulage zu?
Nachtarbeit wir ab 21 Uhr berechnet das heißt 1 Stunde Spätdienst und Ende der Arbeitszeit 6:15 also 15 Min im Frühdienst tätig.
Kann man das als Wechseldienst bezeichnen und dementsprechend die Zulage bekommen?

:

Da Du nicht zu wechselnden Schichtzueiten arbeitest, handelt es sich nicht um Wechselschichtdienst im Sinne des Unionsrechts uoder der AVR im Zusammenhang mit Feiertagsarbeit.
Da Du nicht "erneut" zu Nachtschichten herangezogen wirst, handelt es sich auch nicht um Wechselschichtarbeit im Sinne der AVR.
Dean
Frage # 1575
17.01.2024 | 17:36
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie
Zu Frage # 1571

Hab ich es richtig verstanden dass der Tag an dem ich aus dem Nachtdienst komme kein freier Tag ist ? Meist ist der Nachtdienst übers Wochenende. Dann wird im Dienstplan der Tag an dem ich rauskomme und der nächste Tag als komplett frei deklariert.

:

Wir haben den Verdacht, dass Du das, was der Dienstplan da ausweist, als "total frei" interpretierst.
Tatsächlich wird hier nur gemeint sein: An diesem Tag beginnt keine Schicht.
Der Dienstplan weist also die freien Kalendertage gar nicht aus.

Jeder Sonntag, an dem eine Minute gearbeitet oder beschäftigt wird, ist gemäß § 11 ArbZG durch einen Ersatzruhetag auszugleichen.
Jeder Samstag / Sonntag, an dem Du eine Minute arbeitet oder beschäftigt wirst, wird in die Durchschnittsberechnung nach § 9 AVR einbezogen: Du brauchst nur 7,8 Stunden tagesdurchschnittlich arbeiten.
Martina
Frage # 1574
17.01.2024 | 03:43
AVR Caritas  (Anlage ?), ?? Interessenvertretung

Ich arbeite im Schichtdienst. Den Dienstplan erstelle ich.
Nun hatte ich in einer Woche mich nur zu Tagdiensten eingeteilt. Mein Vorgesetzter sagt, dass diese Planung mit 40,5 Stunden im Sollplan nicht geht, da ich eigentlich eine 39 Stundenwoche habe.
Stimmt das?

:

Nein.
Ein Blick in Deinen Arbeitsvertrag hilft. Dort legt Ihr Deine Zeitschuld ausdrücklich wochendurchschnittlich fest.

Im - durch die Betriebsparteien (Arbeitgeber und eventuell MAV) - festgelegten Ausgleichszeitraum arbeitest Du in einer Woche vielleicht überdurchschnittlich, in einer anderen unterdurchschnittlich. Am Ende saldiert sich die Zeitschuld mit der festgelegten Arbeitszeit auf Null.
Martina
Frage # 1573
16.01.2024 | 22:53
TV AWO nrw, Betriebsrat / BetrVG
9 Std/Woche , Nachtdienste mit unterschiedlicher Stundenzahl

Unsere Urlaubsplanung fürs nächste Jahr sollte im November abgeschlossen werden. Angegeben werden dürfen nur die Regelurlaubstage (also 30, d.h. pro Urlaubstag in der 5-Tage-Woche bekomme ich 108 Minuten Arbeitszeit angerechnet, wenn ich mich nicht vertan habe).
Die Zusatzurlaubstage für Nachtarbeit dürfen nicht verplant werden, erst, wenn diese Stunden abgeleistet sind, was die Nachverfolgung schwierig macht. Zusätzlich gibt es jetzt noch den Regenerationstag in 2024, die unsere PDL einfach für alle im Februar eingetragen hat im Plan. Ist das zulässig? Darf ich das nicht selbst bestimmen?

Ich habe trotz schriftlicher Nachfrage (Intranet) immer noch keine Angabe, wann ich meine Urlaubstage von 2023 nehmen könnte. Einer Kollegin hat die PDL einfach den Resturlaub vom letzten Jahr im Februar verplant...

:

Du mailst an den Betriebsrat, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr überwacht die Anwendung der Gesetze und unserer Tarifverträge im Betrieb; und Ihr bestimmt die Urlaubsgrundsätze und die Urlaubspläne mit.
Das Ergebnis - die betriebliche Praxis - beeinträchtigt und beschwert mich.
Unser Tarifvertrag ist in § 30 Abs. 1 nicht schwer zu verstehen:
(2) Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch für die Beschäftigten 29 (nun 30) Arbeitstage in jedem Kalenderjahr.
Bei anderer Verteilung der Arbeitszeit in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Verbleibt nach Berechnung des Urlaubs nach den Unterabsätzen 2 und 3 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

Ich arbeitet nicht in einer 5-Tage/Woche. Dennoch weist die Arbeitgeberin für meine Urlaubsplanung einen nicht umgerechneten Urlaub aus. Stattdessen stellen mich in der betrieblichen Praxis Urlaubstage auch nicht von meinen Schichten frei. Die mitbestimmte Festlegung der Schichten wird über meine Urlaube hinweg unterbrochen und es werden Urlaubsschichten mit 108 Minuten fingiert. Dies hat Auswirkungen auf meine Urlaubsvergütung (tagesgleicher Aufschlagsatz).
Möglicherweise handelt es sich beim Tarifvertrag und dem BetrVG nur um Vorschläge, von denen die Betriebsparteien frei sind abzuweichen. Aber zu meinem Nachteil? Ohne dies per Aushang zu erläutern? Diese Praxis beschwert mich (§ 85 BetrVG).
Es fehlt auch an einem Verfahren, wie ich spätestens einem Monat nach Abgabe meines Urlaubswunsches bzw. Urlaubsantrags einen Bescheid bekomme. Darf ich das Schweigen als Zustimmung werten (ArbG Chemnitz, Urteil 29.01.2018 – 11 Ca 1751/17)? Liegt die Zustimmung des Betriebsrates zum Urlaubsplan vor? Muss ich selbst meine Urlaubstage "nehmen" (TV AWO nrw § 30 Abs. 1 Satz 5) oder werden mir diese durch die Arbeitgeberin angeboten? Ist die Lage meiner Regenerationstage einseitig durch die Vorgesetzten zu bestimmen, oder nach billigem Ermessen (Rückkoppelung mit mir) und mit Eurer Zustimmung?
Auch diese Unbestimmtheiten beschweren mich (§ 85 BetrVG).
Wahrscheinlich werdet Ihr meine Beschwerden als berechtigt erkennen und zeitnah auf Abhilfe drängen. Bitte haltet mich da auf dem Laufenden.
Liebe Grüße ...... «

Rechne mit Unruhe. Denn Du legst die Finger in offensichtliche Wunden.
Die Zusatzurlaubstage entstehen tatsächlich unterjährig (TV AWO § 31 Protokollerklärung zu den Absätzen 1, 2 und 3). Die Arbeitsgeberin muss dies dann jeweils bis 8 Tage nach Entstehen mitteilen, Dich zur Beantragung auffordern und auf den drohenden Verfall am Jahresende hinweisen.
Peter
Frage # 1572
16.01.2024 | 15:53
TVöD-B wird angewandt, Betriebsrat / BetrVG
Schichtdienst Früh- und Spätdienste

Unsere Einrichtungsleitung hat per Dienstanweisung erlassen, dass sich jetzt alle bei der PDL zur Pause an - und abmelden müssen. Es können Pausen von zweimal 15 Minuten oder einmal 30 Minuten gemacht werden. Eine Kraft kann nicht zusammen mit den anderen KollegInnen Pause machen, weil sie das Telefon bedienen soll bei Bedarf.
Der Betriebsart hat nicht mitbestimmt und wusste nichts von dieser Regelung.
Was können wir gegen ein solche Anweisung machen?
Die Einrichtungsleitung ist der Auffassung, dass wir die Pausenzeiten überziehen und zusätzliche Raucherpausen machen würden. Eine Regelung zu Raucherpausen gibt es im Betrieb nicht.

:

Das einfachste ist, Ihr beschwert Euch gemäß §§ 84 / 85 gemeinsam beim Betriebsrat über diese allgemeine Chaotisierung. Dienstanweisungen zu Begin und Ende von Arbeitszeit setzen ja die zwingend die Zustimmung des Betriebsrates voraus. Doch: Der Betriebsrat bestimmt ja ohnehin die genaue Lage Eurer Pausen mit.
Niemand "macht" Pausen, niemand "nimmt" Pausen. Die Arbeitgeberin unterbricht mit Zustimmung des Betriebsrates die Arbeitszeit für eine Zeit von mindestens 15 Minuten.
Die Arbeitgeberin ist zudem verpflichtet, die Arbeitszeit genau aufzuzeichnen (wiederum mitbestimmt vom Betriebsrat).
Eine Verpflichtung, während der Pause allein zu bleiben, kennt das Gesetz nicht.
Eine Verpflichtung, selbst darauf zu achten, ob wer und wie viele während Deiner Pause den Betrieb aufrecht erhalten, besteht nicht. Da fehlt den Einzelnen meist auch der Überblick.

Eine Verpflichtung, im Zimmer von rauchenden Klienten / Bewohnern zu arbeiten, besteht ebenfalls nicht. Möglicherwiese hat die Einrichtungsleitung da vieles nicht bedacht ...
Dean
Frage # 1571
16.01.2024 | 00:41
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie

Zur Nachtschicht:

An den Tagen, wenn ich aus der Nachtschicht komme (6:30), wird mir auf dem Dienstplan frei eingetragen.

Ist das rechtens? Ich habe ja 6,5 Stunden gearbeitet aber es wird mir als ein kompletter freier Tag angerechnet. Argumentiert wird damit das man ja auch einen halben Tag frei hat wenn man in die Nachtschicht geht. Das ist ja aber nicht frei, ich gehe ja an dem Tag 2,5 Stunden arbeiten.

Muss das im Dienstplan nicht entsprechend hinterlegt werden ? Und darf man diesen Tag wirklich als ganzen freien Tag deklarieren?

:

Wir untescheiden:
* Kalendertage
* Wochentage
* Werktage
* Arbeitstage

Im Dienstplan werden häufig dem Kalendertag, an dem eine Schicjt beginnt, alle Angaben über Beginn, Ende und Dauer einer Schicht zugeordnet.
Die AVR.DD regeln dazu wie so oft in erstaunlicher Detailtiefe:
§ 9 Abs. 2 Satz 2 - "Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr."
§ 9 Abs. 4 Satz 3 bis 4 - "Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier
tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen."
IX. URLAUB § 28a Erholungsurlaub -
"(5) 1Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme
der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt
wird. 2Endet ein Schichtdienst nicht an dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als
Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst begonnen hat."

Ein arbeitsfreier Tag ist also ein Kalendertag (o bis 24 Uhr), an dem keinerlei Arbeistzeit liegt.
Ein arbeitsfreier Werktag (als Ersatz für sonntagsbeschäftigung) ist ein arbeitsfreier Kalendertag von Montag bis Samstag.
Nur im Zusammenhang mit Urlaubstagen werden Arbeitstage betrachtet - an denen eine Schicht beginnt.
Doreen
Frage # 1570
13.01.2024 | 17:56
Angelehnt an TVöD
Wir hätten eine Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich.
Der Dienstplan war geschrieben. Ich bin im September krank geworden und hätte nur drei Dienste gehabt. Darf der Arbeitgeber mir die Stunden abziehen weil ich nur drei Dienste hatte?
Und somit Minusstunden machen würde.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir wenig raten.

Wahrscheinlich hast Du arbeitsvertraglich vereinbart, dass Dein Arbeitgeber Dir 38,5 Stunden im Wochendurchschnitt abfordern darf. Dieser Durchschnitt bildet sich im Ausgleichszeitraum. Meist sollen die Betriebsparteien (Arbeitgeber, Betriebsrat) diesen Betrachtungszeitraum in Lage und Länge festlegen. Sie vergessen das leider oft.

Offenbar hat Dein Chef Deinen Dienstplan erstaunlich unterplant.
Offenbar fehlt bei Die ein vereinbartes Arbeitsmuster (Schichtsystem, Schichtrhthmus, rechtzeitige Anordnung, transparente Verteilungsregeln - § 2 Nummer 8 NachwG).

Was da wer abzieht von was und ob er das darf - das können gesetzliche oder betriebliche InteressenvertreterInnen mit Dir aufklären.
Sr. Mia
Frage # 1569
10.01.2024 | 15:18
AVR Caritas  (Anlage ???), MAV / MAVO
Vollzeit im Tagdienst, mit 2 bis 3 Nachtdiensten im Monat .
Der Dienstplan wurde mit 3 Nachtdiensten verplant und rausgegeben. Habe für die 3 Nächte Urlaub geplant und genehmigt bekommen.
Jetzt hat man die 3 Nächte einfach in Frühdienst umgewandelt und das U darunter geschrieben. Dadurch eine vollkommen andere Stunden Berechnung. Frühdienst 7 h - Nachtdienst 10 h. Obwohl der Dienstplan verbindlich ist hat man Ihn einfach geändert, zu meinem Nachteil! Richtig ja oder nein?

:

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33. Da rätseln wir nun etwas ...

Viele Vorgesetzte haben nie eine Schulung in den AVR erhalten. Sie wissen nicht, dass Dein Urlaubsanspruch auf "Arbeitstage" berechnet wird. In der Wechselschicht bedeutet das: Jeder Kalendertag mit regelmäßiger Arbeitszeit (egal ob nur die drei Stunden von 21 Uhr bis 24 Uhr, oder 10 Stunden von 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr und von 21 Uhr bis 24 Uhr) ist "ein Arbeitstag".

Sie wissen auch nicht, dass Dein Dienst mit Zustimmung der MAV oder sogar aufgrund einer Vereinbarung mit der MAV "festgelegt wurde". Die späteren Änderungen sind rechtswidrig und wahrscheinlich hinter dem Rücken der MAV. Und nicht aus böser Absicht, sondern "weil wir im Betrieb alles fair und gleich machen".
Saskia
Frage # 1568
04.01.2024 | 11:20
AVR Tarif MAV

Monatsdienstplan, wochenenddienst, früh/spätdienste

Seit November 2019 als PFK in Gehaltsstufe P7/S3
Die S3 sollte in 2022 eine Stufe steigen, auf S4
(Alters/erfahrungsstufe, die "automatisch“steigt.
Habe jedoch die Stelle als Wohnbereichsleitung angetreten, so das ich nun in P11 eingruppiert wurde. Die anstehende ( grundsätzlich automatische Erhöhung der Altersstufe) ist aber nicht erfolgt . Weiter S3
Die Personalabteilung sagt das wenn die Gehaltsstufe steigt , die Altersstufe nicht auch steigen kann und die 2 Jahresfrist zählt dann neu ab jetzt.
Ich habe versucht diesen Passus zu finden , es gelingt mir nicht.
Kann mir einer helfen , ob das so richtig ist ?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien findest Du andere Regeln.
Deine MAV entschlüsselt mit dir die Einstufung.

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Karola
Frage # 1567
02.01.2024 | 08:49
BAT-KF , MVG-EKD
Ich bin langzeitkrank und wollte wissen, ob ich trotzdem immer wieder auf Station anrufen muss bei der WBL, um meine weitere Krankmeldung bekannt zu geben (obwohl ich nach 6 Wochen nicht mehr auf dem Dienstplan stehen sollte, ),
Oder ob es reicht, im Personalbüro meine Krankmeldung einzureichen

:

Nererdings reicht es, wenn Du in jedem Kalendermonat (!) zum Arzt gehst und erneut Deine Arbeitsunfähigkeit feststellen lässt. Der Arzt überträgt dies an Deine Krankenkasse. Dort "saugt" Deine Personalabteilung diese Daten gelegentlich herunter.

Deiner WBL hast Du mitgeteilt: "Ich bin für länger arbeitsunfähig und melde mich sofort, wenn ein Ende abzusehen ist. Dann bin ich bereits im Dienstplan eingeplant ..."

Du musst Dich also erst einmal nicht weiter melden.
Ula
Frage # 1566
31.12.2023 | 13:18
AVR Anlage 33 , MAWO, MAV, Schichtplan

Da unsere MAV nur auf dem Papier existiert, bitte ich um Hilfe bei formulieren einer Beschwerde.
Es geht um Minusstunden die sich bei einigen von uns nach einer Langzeiterkrankung aufgesammelt haben. Aus dem DP geht hervor, dass so lange die Lohnfortzahlung gezahlt worden war, auch unsere Dienste verplant waren. Sobald jedoch die 6 Wochen verstrichen sind, sind auch unsere Dienste von dem Personalabteilung mit 0 Stunden hinterlegt. Aus diesem Grund haben wir zwischen 10 bis 30 Minusstunden aufgesammelt, die wir nicht verschuldet haben. Laut unserer Bereich Leitung ist von deren Seite alle richtig gemacht worden. Wir stoßen auf taube Ohren und wissen nicht weiter.

:

Ihr mailt an die Mitarbeitervertretung, und zugleich an die Personalleitung -
»Beschwerde gemäß § 26 (2) Nr. 3 MAVO
Sehr geeehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Betriebsparteien (Arbeitgeberin und MAV) verteilen die fällige Zeitschuld in unseren Dienstplänen. Im Fall etwa einer Arbeitsunfähigkeit sind wir von genau dieser festgelegten Arbeitspflicht freigestellt. Wir erhalten unser Entgelt fortgezahlt. Wir brauchen keine Minute nacharbeiten. Das regelt das EntgFG.
Die Praxis in unserem Betrieb ist leider anders. Sobald eine Krankenkasse meldet, dass sie das Krankengeld übernimmt, stellt die MAV ihre Mitbestimmung bei der Festlegung unserer Arbeitszeit ein. Die Arbeitgeberin legt in den Dienstplänen keine Arbeitspflicht mehr fest; stattdessen sammelt sie diese Zeitschuld, um sie gegen vorausgearbeitete Arbeitszeit zu verrechnen oder nach unserer Genesung nachzufordern.
Unklar ist, wer die Meldung der Krankenkasse, sie übernehme nun das Krankengeld, vorausahnt und die Dienstplanung bereits Wochen im voraus einstellt. Die Frist der sechs Wochen einer AU scheint willkürlich - da uns auch darüberhinaus unverändert noch Ansprüche auf die Vergütung von unständigen Entgeltbestandteilen und unserer Zusatzversicherung zustehen. Völlig unklar ist, wer wie im Falle unserer Genesung sichergestellt, dass uns rechtzeitig eine mitbestimmte Dienstplanung ergänzt wird.
Diese Praxis, unsere Schichtplanung zu unterbrechen, verletzt die Mitbestimmungsrechte und -pflichten der MAV. Diese Praxis, die Schichtplanung zu unterbrechen, verletzt unsere Ansprüche aus dem EntgFG (BAG, Urteil 13.02.2002 - 5 AZR 470/00; linkLAG Sachsen Urteil 08.09.2023 -2 Sa 197/22).
Diese Praxis führt dazu, dass wir nach unserer Genesung mit Nacharbeit von Arbeitszeit belastet werden.
Bitte bescheiden Sie unsere Beschwerde zeitnah und sorgen Sie rückwirkend für Abhilfe.
Mit besten Grüßen ..... «
Bine
Frage # 1565
30.12.2023 | 12:03
TVöD-B , Personalrat

50 Prozent als Hilfskraft in der Altenpflege. Durch Schichtdienste habe ich mal wöchentlich mehr, mal weniger als 19.5 Stunden eingeplant.
Durch Einspringen sammeln sich mir immer wieder Plusstunden an. Ich hatte bevor ich krank wurde deshalb 77 Plusstunden angesammelt. Diese werden bei uns nicht vergütet sondern müssen durch Freizeitausgleich abgebaut werden. Durch meine Knie- 0P war ich längere Zeit krank. Mir wurde der Dienstplan so erstellt das ich mtl nicht die vollen 50 Prozent hätte arbeiten müssen. Dadurch wurden die Plusstunden abgebaut . Auch weiterhin nach 6 Wochen krank als ich dann Krankengeld von der Krankenkasse bekommen habe. Ist das überhaupt zulässig dass Plusstunden verfallen wenn man über die Krankenkasse bezahlt wird?

:

"Einspringen" ohne zusätzliche Vergütung?
"Einspringen" ohne Buchungsmöglichkeit auf Dein § 10-TVöD-Arbeitszeitkonto?
"Plusstunden", von denen nichts im TVöD steht?
Ein Ausgleichszeitraum (§ 6 Abs. 2 TVöD), der länger ist als der Dienstplan-Turnus?
Arbeiten ohne Arbeitszeitmuster (nach § 2 Nummer 8 NachwG vereinbarte Schichtarbeit, Schichtsystem, Schichtrhythmus)?

Das scheint bei Euch die Flexibilisierung in die Hände des Arbeitgebers zu legen. Prima für ihn. Der nützt das aus. Zum Beispiel bei längerer Arbeitsunfähigkeit.

Das alles geht, falls Du nicht Deinen Personalrat aktivierst. Doch danach hast Du uns nicht gefragt.
Bine
Frage # 1564
28.12.2023 | 16:45
TVöD-B , ? Interessenvertertung

Hilfskraft im Pflegeheim, 50 Prozent.
Im Juli wurde ich am Knie operiert. Bin ab August wieder arbeiten. War dann ab September wieder krank geschrieben da es einfach zuviel war. Ich hab dann ab Mitte September Krankengeld bezogen.
Mir wurden laut Dienstplan in beiden Monaten Überstunden abgebaut . Ist das zulässig?
Auch in den Wochen wo ich Krankengeld von der Krankenkasse bezogen habe.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Wir haben bereits Zweifel, wenn Du über "Überstunden" schreibst.
Du arbeitest wochendurchschnittlich 19,5 Stunden, in manchen Wochen mehr, in anderen weniger. Im durch die Betriebsparteien (Betriebsrat, Arbeitsgeberin) oder allein durch die Arbeitgeberin (falls Ihr keine Interessenvertretung gewählt habt) wird der Betrachtungszeitraum für genau diesen Durchschnitt festgelegt, in Länge und Lage. Vielleicht hast Du also nur über einige Wochen hin mehr / vorweg gearbeitet und wurdest dann zu weniger Arbeitszeit eingeteilt.

Als 50%-Kraft ist es sehr unwahrscheinlich, dass Du in einer Woche mehr als 39 Stunden arbeitest und dabei einen Teil überraschend zusätzlich. Erst dabei würden "Überstunden" entstehen. Diese können nur durch zusätzliche Vergütung ausgeglichen werden.
Martin
Frage # 1563
24.12.2023 | 03:09
angelehnt an AVR DIAKONIE, keine MAV, BR

Private außerklinische Intensivpflege mit 12 Std- Dienst. Wo finde ich, welche Teile der AVR tatsächlich auf meinen AV Anwendung finden?

:

Eine "AVR" (Arbeits-Vertrags-Richtlinie) ist das Kleingedruckte, auf das in Deinem Arbeitsvertrag Bezug genommen wird.
"Angelehnt" bedeutet: "Gilt alles, was nicht eindeutig anders geregelt".

Diese besonderen AVR finden wir dann im Internet versteckt.
Da sie meist sehr umfangreich sind, hilft bei der Entschlüsselung meist die betriebliche Interessenvertretung. Habt Ihr Euch die gespart? Dann solltest Du schleunigst nach alternativen Arbeitsplätzen Ausschau halten.
Marlene
Frage # 1562
22.12.2023 | 08:19
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Ich hatte letzte Woche Urlaub und war in diesem leider 3 Tage krank (AU wurde direkt am ersten Tag bei der Personalabteilung abgegeben).

Als ich diese Woche dann wieder auf den Dienst kam, waren diese 3 Urlaubstage auf Tage im Dezember gelegt, in denen ich geplant auf Frei gestanden hätte. Ich wurde darüber nicht informiert geschweige denn gefragt, ob ich damit einverstanden sei.
Dürfen meine Urlaubstage einfach ohne meine Zustimmung verplant werden und wenn ja, dann auf einen bereits genehmigten Dienstplan?

:

Du mailst an die Personalleitung, in Kopie an die MAV -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die angebotene Nachgewährung und Festlegung meiner Resturlaubstage. Ich lehne diese Festlegung ab und beantrage stattdessen Urlaub vom ...... bis zum ......
Bitte teilen Sie mir die Zusage oder die eventuelle Absage zeitnah mit.
Bei Urlaubstagen handelt es sich laut AVR um Arbeitsstage. Urlaubstage verbrauche ich nur an den Kalendertagen, an denenmitbestimmt durch die MAV im Plan Arbeitspflicht festgelegt wurde. An ohnehin arbeitsfreien Tagen kann keiner meiner Resturlaubstage abgebaut werden.
Unsere MAV bestimmt die Urlaubsfestlegung nicht mit, sie überwacht aber die Durchführung des Planungsverfahrens. Bitte beteiligen sie diese.
Mit adventlichen Grüßen ............. «
Anja
Frage # 1561
18.12.2023 | 17:47
AVR

3 Tage Woche 18 Stunden Rahmendienstplan
Darf der Arbeitgeber einfach so den Rahmendienstplan ändern und wie verbindlich ist ein Rahmendienstplan?
wütend

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir wohl ein wenig raten.
Krankenschwester
Frage # 1560
18.12.2023 | 14:13
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Pausenanspruch?
Im Dienstplan sind 7 Stunden hinterlegt nach Abzug 0,5 Stunden Pause. Jetzt habe ich, nicht geplant, 9 Stunden gearbeitet. Personalbüro hat 45 Minuten Pause abgezogen.
Meine Dienste sind generell mit 7 Stunden im Frühdienst und 7 Stunden im Spätdienst hinterlegt. Sind diese 45 Minuten so korrekt? Es waren keine geplanten Überstunden!

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lagemund Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Pausen sind keine Arbeitszeit.
Ihr bestimmt auch mit, wie die Arbeitgeberin meine tatsächliche Arbeitszeit dokumentiert.
Leider dokumentiert die Arbeitgeberin nicht meine gesamte Arbeitszeit. Sie kürzt die Aufzeichnung und meine Vergütung, vielleicht um so in den Aufzeichnungen vorzugeben, sie hätte eine Arbeitsunterbrechung zur richtigen von Euch auch mitbestimmten Zeit und zudem auch noch in der gesetzlich vorgegebenen Mindestlänge gewährt. Im Ergebnis hatte ich am .... Dezember 2023 zwar - ohne Eure Mitbestimmung- für die Arbeitgeberin länger gearbeitet; es wurde mir jedoch fälschlich eine weitere angebliche 15minütige Arbeitsunterbrechung zugeschrieben. § 4 ArbZG verlangt diese erst vom Arbeitgeber (nicht von mir), falls die tatsächliche Arbeitszeit 9 Stunden überschreitet. Die Verletzung Eurer Mitbestimmung, die Verletzung der Aufzeichnungspflichten, die Verletzung meiner vertraglichen Vergütung und die Verletzung der Pflicht dafür Sozialabgaben abzuführen beeinträchtigen und beschwerden mich. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe!
Adventliche Grüße «

Rechne mit Unruhe.
Rosi
Frage # 1559
17.12.2023 | 15:50
TV AWO NRW, Betriebsrat / BetrVG

Betrifft: Schichtarbeit, Pflege nach Dienstplan

Unser Betriebsrat ist gerade erst neu gewählt und daher noch in der "Aufbauphase", das Haus wurde in diesem Jahr eröffnet.
Wir mussten unsere Urlaubswünsche für 2024 bis zum 30.10.23 einreichen. Bis jetzt haben wir noch keinen genehmigten Urlaubsplan fürs nächste Jahr bekommen. Es wurden auch noch keine Gespräche geführt, um Überlappungen zu vermeiden oder Kollegen gebeten, ihre Planung evtl zu verschieben
Im AWO NRW Tarifvertrag haben wir keine Frist gefunden bis der Plan genehmigt sein soll.
Gibt es dafür eine gesetzliche Regelung?

:

BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: {...}
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; {...}
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


Gut, dass Ihr keine "Urlaubsgrundsätze" vereinbart habt. Die Kolleginnen brauchen daher auch keine Rücksicht aufeinander nehmen. Erst recht nicht auf einseitig gesetzte Abgabetermine.
Bekommt jemand keine Zusage? Ohne ihr/sein Einverständnis? Dann sagt sie/er dem Betriebsrat Bescheid. Denn - nun verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflicht, den Betriebsrat unverzüglich zu beteiligen. Der Betriebsrat droht mit einem gerichtlichen Feststellungsverfahren (Arbeitgeber verletzt Betriebsverfassung!). Und der Betriebsrat fordert den Arbeitgeber auf, mit ihm eine Einigungsstelle zu bestellen ...

Achtung: Da kommt Bewegung auf ...
Ollie
Frage # 1558
12.12.2023 | 12:03
TVöD-K , Betriebsrat

Nachtrag zu #1557

Ein Betriebsrat ist im Haus vorhanden und in die Sachlage involviert. In initialen Gesprächen zur anstehenden Rufbereitschaft ab Januar hat auch der BR auf die Notwendigkeit zur Dienstplaneinsicht hingewiesen. Derzeitig vertritt er den Stand, ihm seien die Hände gebunden und ich müsste mich weiter an meine Vorgesetzte wenden.

Zwischenzeitlich hat sich die Personalabteilung auf mein Hinzuziehen geäußert: eine Einsicht kann ich jederzeit bei meiner Vorgesetzten nehmen, die am zweiten Standort 30km entfernt arbeitet.

:

Du kannst Dich ergänzend an den Betriebsrat wenden -

»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit; Ihr bestimmt auch die vorübergehende Verlängerung meiner Arbeitszeit durch Rufbereitschaften mit - auch wenn Ihr bislang nicht mitgeteilt habt, wann das Elend vorübergeht.
Wahrscheinlich habt Ihr mit dem Arbeitgeber die konkrete Verteilung vereinbart. Solche Betriebsvereinbarungen sind gemäß § 77 BetrVG für mich unmittelbar einsehbar im Betrieb zu veröffentlichen. Warum geschieht das nicht?
Vielleicht habt Ihr auf eine förmliche Vereinbarung verzichtet und nur formlos Euer Einverständnis erteilt. Auch dann sollte Ihr aber wissen, was genau Ihr hier zugestimmt habt. Bitte teilt mir diese Maßnahme der Arbeitgeberin nun mit!
Mit besten Grüßen
....................... «
Ollie
Frage # 1557
12.12.2023 | 07:30
TVöD-K , ? Interessenvertretung

Ich arbeite nach einem Dienstplan im Krankenhaus. Da ich bisher täglich dieselbe Arbeitszeit hatte (Funktionsbereich) wurde nie eine Abschrift des Dienstplanes ausgehändigt. Nun kommen ab Januar Rufbereitschaften am Wochenende hinzu, weshalb ich gerne Einblick in den für mich gültigen Dienstplan hätte.

Dieser wird mir strickt verweigert, da in das Dienstplanprogramm lediglich 'Zeitbeauftragten und ihren Stellvertretern' Einsicht gewährt wird - mit Berufung auf den Datenschutz.

Muss mein Arbeitgeber mir keinen Dienstplan vorlegen? Bin ich zu Rufbereitschaften verpflichtet, wenn kein Dienstplan für meine Kolleg*innen und mich vorliegt?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst. Du mailst an die Personalleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren!
leider erhalte ich die mündliche Auskunft, die über mich von Ihnen elektronisch gespeicherten Anordnungen meiner Arbeitszeit dürften mir nicht ausgehändigt werden. Hilfsweise beantrage ich nun gemäß Artikel 15 DSGVO den Ausdruck dieser Anordnungen binnen Wochenfrist.
Mit freundlichen Grüßen ....«
Bianca
Frage # 1556
09.12.2023 | 22:37
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Ich habe durch meinen Arzt und den Betriebsarzt nachgewiesen,daß ich chronisch krank bin und möglichst nur eine bestimmte Schicht arbeiten soll,da es dann ruhiger ist.
Muss der Arbeitgeber darauf Rücksicht nehmen und mich dauerhaft in diese Schicht planen?

:

Deine MAV hat Auskunft vom Betriebsarzt bekommen, was er dem Arbeitgeber vorschlägt.
Deine MAV hat Auskunft vom Arbeitgeber bekommen, was er diesen Vorschlägen nicht folgen will.
Inga
Frage # 1555
09.12.2023 | 17:27
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Ich arbeite 24/7. verzagt

Im Nachhilfe-Buch steht als Antwort zur Frage # 355, dass mein AG sich mit mir auf Grundmuster in der Schichtfolge einigen soll.
Bei uns ist es leider so, dass die Schichten munter hin und her geplant werden und auch die Wochenenden erst mit der Freigabe des Planes feststehen.
Unsere MAV ist da leider eher auf der Seite des Arbeitgebers.
Sie sagt, dass eine bedarfsgerechte Planung eben flexibel sein muss.
Habe ich irgendeine Möglichkeit, mich auf das in der Frage erwähnte Nachweisgesetz zu berufen um eine Regelmäßigkeit in meinen Plan zu bekommen?

:

Du kannst Dich - schriftlich - bei Deiner MAV beschweren. Denn ihre Mitbestimmung greift ja nur innerhalb des ihr von der MAVO gezogenen Rahmens. Etwa -
§ 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung
(1) 1Der Dienst in der Kirche verpflichtet Dienstgeber und Mitarbeitervertretung in besonderer Weise, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich bei der Erfüllung der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen.
2Dienstgeber und Mitarbeitervertretung haben darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden.


Eine Abwägung zwischen Recht & Gesetz einerseits und den betrieblichen / unternehmerischen Bedarfen / Interessen wäre grob kirchenrechtswidrig.

Du kannst auch aus diesem Anlass die Arbeitgeberin um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis bitten. Andere Arbeitgeber nehmen es vielleicht mit ihren Vereinbarunsgpdlichten aus § 2 Nummer 8 etwas genauer.

Oder Du bietest der Arbeitgeberin an, entsprechend der bereits geübten betrieblichen Praxis "Arbeit auf Abruf" mit Dir zu vereinbaren. Denn dann greifen wenigstens die Schutzbestimmungen aus § 12 TzBfG und § 2 Nummer 9 NachwG.
Max
Frage # 1554
09.12.2023 | 16:45
BAT-KF , ??? Interessenvertretung

Ich bin im Küsterdienst tätig und durch Vertretungen und Personalmangel und Veranstaltungen haben sich viele Überstunden angesammelt. Laut Küsterordnung bekomme ich Zusatzurlaub anstatt der Zeitzuschläge. Das lässt sich auf die Überstunden nicht übertragen, oder? Wie hoch sind denn hier die Zeitzuschläge in Prozent? Ich lese auf diesen Seiten fast unvorstelllbare 230%.
Kann ich auch alles in Zeit ausgleichen?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Wir haben den Eindruck, dass Du den tariflichen Begriff "Überstunde" etwas lax und umgangssprachlich benutzt. Doch § 6 Abs. 6 BAT-KF fasst die Rechtsvoraussetzung sehr kleinlich:
(6) 1Überstunden sind die Arbeitsstunden, die die oder der Mitarbeitende über den dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Umfang hinaus geleistet hat, soweit sie die individuell festgesetzte Arbeitszeit der oder des Mitarbeitenden in der Woche überschreiten und später als am Vorvortag angeordnet sind. 2Sie werden als Arbeitszeit im Sinne von § 6 Absätze 1 bis 3 und 5 angerechnet. 3Im Übrigen wird der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) gezahlt, soweit nicht § 8 Satz 4 angewendet wird. 4Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeitenden zu verteilen.

Wer hat - eventuell mitbestimmt durch eine Intereessenvertretung - wie Deinen planmäßigen Umfang festgelegt? Erst nach einer solchen Festlegung könnte Deine Arbeitgeberin einer Woche für Dich zusätzliche Arbeitszeit anordnen.
Diese Anordnung muss dann frühestens am Vortag erfolgen (extreme Überraschung).
All das beschreibst Du nicht.
Du hast vieleicht nur sehr viel vorgearbeitet. Und nun hast Du mit Deine Zeitschuld erfüllt. Weitere darf - im Rahmen des Vertrages - nicht von Dir abgefordert werden.
Martin
Frage # 1553
08.12.2023 | 14:42
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Nachtdienst im Seniorenheim, 3 Tage/Woche, 27 Stunden wöchentl. AZ

ich verstehe die Antwort zu meiner vorherigen Frage nicht!
Also einmal schreibt ihr dass mir bei 416 ND Stunden 4 Tage zustehen und dann antwortet ihr, dass ich aber auch meinen Zusatzurlaub auf meine 4 Tage/Woche umzurechnen ist. Erhalte ich jetzt bei 416 ND Stunden auch 4 Tage Zusatzurlaub oder wird er reduziert?

:

Der Tarifurlaub und der Zusatzurlaub "stehen Dir zu". Er drückt Deinen Anspruch aus, bezogen auf die Verteilung Deiner Arbeitszeit auf wochendurchschnittlich 5 der 7 Kalendertage.

Der Tarifvertrag weist die Umrechnung dieses Anspruch auf die tatsächliche Vertelung zwingend an.
Dein Arbeitgeber muss Dir Deine Urlaubsansprüche - umgerechnet auf die tasächliche (wohl 4-) Tage/Woche - gewähren.
Die Umrechnung ist keine Reduzierung. Deine einzelnen Urlaubstage sind ja z.B. auch nicht nur 5 Arbeitsstunden lang.
Martin
Frage # 1552
05.12.2023 | 11:46
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Nachtdienst im Seniorenheim, 3 Tage/Woche, 27 Stunden wöchentl. AZ
Zum Zusatzurlaub.
Meine Arbeitgeberin möchte mir den Zusatzurlaub kürzen weil sie den Tarifvertrag so liest, dass die Zustazurlaubstage gekürzt werden, wenn man nicht in einer 5 Tage Woche arbeitet.
Sie ist der Meinung, dass der Tarifvertrag eine Kürzung vorsieht und berechnet dies für meine 3 Tage Woche/27 Stunden wie folgt:
4 : 5 x 3 = 2,4 Tage abgerundet also 2 Tage Zusatzurlaub für mich bei 416 Nachtdienststunden.
Bei einer Vollzeitkraft, die 4 Zusatztage erhält, müssen ja 600 Nachtdienst-Stunden vorliegen. Bei mir als 27 Stunden 416 Nachtdienststunden. wenn man es anteilig berechnet. Nach ihrer Kürzung bekomme ich aber nur 2 Zusatztage bei 416 Nachtdienststunden.
Ist das korrekt? Also eine 100% Nachtdienst-Kollegin in einer 5 Tage/Woche geht doch gar nicht. Somit wäre diese Regelung im Tarif doch völlig sinnentleert oder habe ich einen Denkfehler?
verwirrt

:

Die erste Hürde: Handelt es sich tatsächlich um wochendurchschnittlich drei Kalendertage mit regelmäßiger Arbeitszeit (Arbeitstage)? Wir vermuten bei Dir nämlich drei Nachtschichten (vier Kalendertage mit Arbeitszeit = 4 Arbeitstage) im Wochenschnitt.

Im nächsten Schritt zählst Du die Nachtarbeitsstunden.
TVöD-B § 27:
(3.1) Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr.
(3.3) 1Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 3.1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen.


Im Ergebnis bei Dir:
150 Stunden (tariflicher Schwellenwert) : 39 Stunden (Vollzeit) * 27 Stunden ... Deine vertragliche Zeitschuld) = 104 Stunden individueller Schwellenwert.
Für 416 Stunden Nachtarbeit stehen Dir vier Zusatzurlaubstage zu.

Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4 zu ermitteln.

Genauso wie zuerst Dein vertraglicher Grundurlaub (30 Arbeitstage in der 5-Tage/Woche) auf Deine 4-Tage/Woche umzurechnen ist, so sind in einem extra-Schritt auch die vier Zusatzurlaubstage auf die 4-Tage/Woche umzurechnen.

Jeder Deiner Gesamt-Urlaubstage stellt Dich an einem Arbeitstag (ein Kalendertag mit regelmäßiger Arbeitszeit) von der Arbeitspflicht frei.

Unser linkUrlaubsrechner unterstützt Dich bei der Umrechnung.
Andrea
Frage # 1551
04.12.2023 | 14:41
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Es sind neue Arbeitsmodelle im ZOP (Zentral-Operationen) erstellt. Unter anderen am Sonntag stellt sich die Spätdienst-Schicht wie folgt auf: 18:00 - 02:18 Uhr gilt RGZ (Regelarbeitszeit), danach von 02:18 - 07:00 Uhr Bereitschaftsdienst,danach 07:00 - 07:15 ÜGZ (Übergabezeit).
Die Bereitschaftsdienst-Zeiten reichen nicht aus um, den FZA (Freizeitausgleich) von 7:48 Stunden abzudecken.
Ist es richtig, dass die fehlenden Stunden aus dem Ist -Arbeitszeit genommen werden darf?
Da wir keine Überstunden haben, stehen keine anderen Zeiten zur Verfügung. Und ich denke, dass es nicht statthaft ist, da RGZ (Regelarbeitszeit)Stunden mit 100% beziffert werden und FZA (Freizeitausgleich) aus dem Bereitschaftsdienst-Stunden mit 90 %vergütet werden.
Oder hab ich einen Denkfehler?

:

Das BAG entschied (BAG Urteil 17.01.2019 - 6 AZR 17/18):
Bereitschaftsdienst darf im TVöD-K nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden, nicht aber anstatt der regelmäßigen Arbeitszeit. Eine bruchlose Gegenrechnung lässt § 8.1 Abs. 8 und 9 TVöD-K so nicht zu.
Wir haben den Eindruck, bei Euch wird mehr als sechs Stunden ununterbrochene Arbeitszeit (in welcher Form auch immer) ohne die gesetzliche Pause gemäß § 4 Satz 3 ArbZG abgefordert. Illegal.
Wir haben den Eindruck, Ihr arbeitet ab 18 Uhr (Beginn des 24-stündigen Werktags) und bis 07:15 Uhr. Zwischen 07:15 und 18 Uhr (Ende des Werktags) wird entgegen § 7 Abs. 9 ArbZG keine 11 stündige Ruhezeit an diesem Werktag gewährt. Illegal.

Weniger Sorgen solltet Ihr Euch machen, ob bei dieser krassen Arbeitsorganisation der Arbeitgeber die gesamten von ihm gekauften Arbeitsstunden überhaupt einteilen kann. Er könnte ja auch statt zusätzlicher Arbeitszeit mehr regelmäßige Arbeitszeit einteilen.
Kalle
Frage # 1550
30.11.2023 | 12:33
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO
Wir arbeiten 24/7.
In der Antwort zur Frage # 1549 schreibt ihr, dass Überstunden überraschende zusätzliche Arbeitsstunden sind.
Bedeutet dieses, das ich Überstundenzuschläge geltend machen kann, wenn mal wieder ein Längerbleiben angeordnet wird?
Und gilt dieses dann auch bei Teilzeitbeschäftigten?

:

Schauen wir zunächst nach dem Anspruch, den Du geltend machen kannst -
In den AVR regelt die Anl. 33 in § 6 (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit) -
(1) 1Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v. H.
in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v. H. {...}
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe {...} 4Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 9) eingerichtet ist und die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Anmerkungen zu Abs. 1 Satz 1: Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

Überstunden sind also zwingend zu vergüten (100 und 30 v.H.). Ausnahme: Die Betriebsparteien haben Arbeitszeitkonten nach § 9 (!) eingerichtet und (!) Du hast einen Buchungswunsch gestellt.
Doch: Es muss sich um "Überstunden" im Sinne der AVR handeln! (Anspruchsvoraussetzung) -
§ 4 Sonderformen der Arbeit
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 2 Abs. 1 Satz 1) leisten.
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 2 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.


Merke: Die angeordneten Arbeitsstunden müssen über den Plan hinausgehen. Ein Ausgleich bis zum Ende der Folgewoche (mitbestimmt!) wäre ungewöhnlich. Damit wird die Überstundenchance nun zur Überstunde. Die muss nun gemäß Vertrag (nicht gemäß der betrieblichen Üblichkeit) ausgeglichen werden. Der Arbeitgeber wird nun behaupten, dasss Ihr einvernehmlich vom Vertrag abweicht... Da die AVR Caritas kein zwingender Tarifvertrag sind, wäre das nicht vollkommen ausgeschlossen.
Teilzeit? Auch hier müssen die angeordneten Arbeitsstunden über den Plan hinausgehen. Zudem müssen die 39 Stunden (Vollzeit) in dieser Kalenderwoche überstiegen werden (ungewöhnlich).
Tanja
Frage # 1549
30.11.2023 | 09:22
AVR Caritas  (Anlage), ? Interessenvertretung
Vollzeit,nicht im Schichtdienst, nicht nach einem Dienstplan
Es gibt keine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit. Wenn ich Überstunden leiste, sammeln sich diese auf meinem Arbeitszeitkonto an. Wenn ich diese mehrere Wochen später mit Freizeit ausgleiche, erhalte ich von meinem Dienstgeber keine Zuschläge, weder als Zeit, noch ausgezahlt. Wenn ich mir Überstunden auszahlen lasse, erhalte ich hingegen die Zuschläge gem. § 6 (1)a.
Frage: Muss der Dienstgeber Zuschläge gewähren (Zeit oder Geld), wenn ich Überstunden abfeiere, oder bekomme ich dann einfach nur 1:1 die Stunden ohne Zuschläge?

:

Die AVR regelt in Anl. 33 § 9, dass Du auf Dein Arbeitszeitkono u.a. die Vergütungsansprüche aus Überstunden (als solche und die Zeitzuschläge) in Zeit wandeln und verwenden darfst.
Hast Du keinen Buchungsauftrag gegeben, sind die Überstunden (als solche, Zeitzuschläge) zwingend auszuzahlen.
Ein "Abfeiern" sieht Dein Arbeitsvertrag nicht vor.
Überstunden sind überraschende zusätzliche Arbeitsstunden.
Vera
Frage # 1548
30.11.2023 | 07:36
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Nachtbereitschaften mit Tagesdienst davor und Frühdienst danach (15.00-10.00 Uhr nächster Tag)

Dürfen die das? Unterschreiben werde ich nichts- aber wenn die meine Unterschrift gar nicht benötigen?

Neue Dienstvereinbarungen
Über Ihre Regional- bzw. Bereichsleitungen wurden bzw. werden Sie zeitnah über zwei neue Dienstvereinbarungen (DV) detailliert informiert, die der Dienstgeber mit der MAV verabschieden konnte. Es handelt sich hier um die DV „Holen aus dem frei“ und DV „Standby“. Diese beiden Instrumente dienen dazu, kurzfristige Dienstausfälle strukturierter aufzufangen und Anreize für Flexibilität zu erhöhen. Wir hoffen auf eine rege Teilnahme und so auf eine Verbesserung der Situation.
Die DV „Standby“ wird in der Pilotregion ... ab dem 01.12.2023 in
die Umsetzung gehen. Die DV „Holen aus dem frei“ wird ab dem 01.01.2024 in allen Geschäftsbereichen umgesetzt.

:

Du fragst bei der MAV an:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage meiner Arbeitszeit und deren Verteilung mit. Die Dauer meiner Arbeitszeit regele ich eigentlich über den BAT-KF und meinen Arbeitsvertrag. Woher nehmt Ihr das Recht, nun über meine regelmäßige Arbeitszeit hinaus noch deutlich weitere Arbeitszeit zu vereinbaren, ohne gesetzliche Pause gemäß § 4 Satz 3 ArbZG, ohne werktägliche Ruhezeit, über die Höchstgrenze von § 6 Abs. 2 hinaus, und ohne Beurteilung der Belastungen´solcher Zumutungen gemäß § 5 Nummer 6 ArbSchG?
Bitte klärt dies zeitnah, bevor ich mich entscheiden muss, meine Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG wieder auf die die regelmäßige Arbeitszeit zu verkürzen.
Mit besten Grüßen ... «
Jana Beck
Frage # 1547
22.11.2023 | 14:43
TV DN , ? Interessenvertretung

Wie viele Dienst-Sonntage im Monat sind laut TV DN rechtens?
Auch mit Einspringen bei KH.
Ich lese den TV DN § 12 (1) so, dass nur ein Sonntag bindend ist?

:

§ 12 Abs. 1 des TV DN (Diakonie Niedersachsen) lautet:
Arbeitsfreie Tage/Entlastungstage
(1) Innerhalb von 14 Tagen sind 4 Tage arbeitsfrei. Jeweils zwei der arbeitsfreien
Tage werden zusammenhängend gewährt.
Mindestens einer dieser freien Tage muss auf einem Sonntag liegen. Durch Dienst-
vereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.


Ob eine Dienstvereinbarung mit einer MAV etwas regelt, können wir nicht raten.
Du hast wohl mit der Arbeitgeberin Schichtarbeit gemäß § 2 Nummer 8 NachwG vereinbart, und in diesem Zuge auch das Schichtsystem und den Schichtrhythmus (Arbeitsmuster gemäß EU RL 2019 / 1152). Alles muss sich im Rahmen des Tarifvertrags halten; Du kannst davon nur abweichend, falls dies für Dich günstiger ist.
In "14 Tagen" liegt in jeder Kalenderwoche mindestens ein arbeitsfreier Tag (24 Stunden mit vorausgehender 10 stündiger Ruhezeit; Artikel 31 Abs. 2 der EU Grundrechtecharta aus dem Jahr 2010). Innerhalb jedes betrachteten 14-Tageszeitraum liegt nun gemäß dem Tarifvertrag zumindest ein beschäftigungsfreier Sonntag, zudem sind zwei der gesamt mindestens vier - von aller Arbeit freien - Tage verblockt.

Dein Arbeitgeber könnte Dich deshalb z.B. am 1. und 3. Sonntag eines Kalendermonats beschäftigten, oder am 2. und 4., oder am 1. und 4. Sonntag. Der TV DN regelt hier nicht nur die geplante sondern die tatsächliche Beschäftigung / Verteilung Deiner Arbeitszeit.
Robert
Frage # 1546
20.11.2023 | 11:28
Betriebsrat / BetrVG, Haustarifvertrag

Wir leisten Bereitschaftsdienst von 15:30 - 07:00 Uhr nach der regulären Arbeitszeit.
Darf der Chef bei Ausfall von anderen Kollegen einem Mitarbeiter den Rufdienst anordnen?

:

Wir wissen nicht, ob Du Dich vertraglich zur Leistung von Rufbereitschaft außerhalb Deiner regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet hast.
Wir wissen nicht, ob Dein Haustarifvertrag die Anordnung von Rufbereitschaftsdienst an Voraussetzungen knüpft.
Das Betriebsverfassungsgesetz knüpft die Anordnung von Rufbereitschaftsdienst an die Voraussetzung der Zustimmung des Betriebsrates.
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