TVöD-K ,
Betriebsrat / BetrVG
Teilzeit 5 Tage, 30 Stunden/Woche (Montag bis Sonntag).
Ich habe zuhause eine Person zur Pflege und darf maximal 30 Stunden/Woche arbeiten. Seit kurzem arbeite ich (noch Probezeit) im Service, in der Cafeteria eines Krankenhauses. Diese gehört zur Abteilung Küche. Die Cafeteria ist ganztags geöffnet (9-16h, WE 10-17h), die Arbeitszeit beträgt täglich 8 Stunden. Und wir arbeiten überwiegend alleine.
Nach dem Sichten meines ersten Dienstplans stellte ich fest, dass ich immer für 7 Tage (56 Stunden) geplant bin und dann 7 Tage frei sind. Die Differenz der Soll- und Istzeit am Monatsende sind 2 Stunden (mehr).
Da ich der Meinung bin, dass so eine Planung nichts mit einer 30-stündigen 5 Tage Woche zu tun hat, habe ich mit meinem Vorgesetzten (Küchen-Chef) telefoniert. Dieser warf mir vor, dass ich mich nicht so haben soll, ich wurde für ganztags eingestellt, redete von Schichtdienst… Er wurde immer lauter und lauter, so, dass mir die Tränen kamen und ich dann nur noch ja, ja, ja sagte um aus dem Gespräch zu kommen. Beim Vorstellungsgespräch machte ich recht deutlich klar, dass ich aus privaten Gründen maximal 30 Stunden arbeiten darf. 1 oder 2 Stunden mehr oder weniger sind da sicherlich drin, aber keine 26 Stunden wie geplant.
Ich stellte mir bei einer 5 Tage 30 Stunden Woche eher eine Verkürzung der Arbeitstage vor, wenn man statt 6 Stunden, 8 Stunden (Vollzeit) geplant wird. Mir stellt sich die Frage ob ich da falsch liege und ob es da andere tarifliche Regelungen gibt. Ob ich mit diesem cholerischen Küchen-Chef überhaupt hier weiter arbeiten möchte, steht noch nicht fest.
:
Die vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen AVR.DD können die Beschäftigten - mit einiger Mühe - im Internet finden. Und nachlesen. Sie sind derart ausufernd, dass eine Orientierung schwer fällt.§ 28 a Dauer des Erholungsurlaubs
(1) 1Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
(5) 1Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 2Endet ein Schichtdienst nicht an dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst begonnen hat.
Du beantragst also - rechtzeitig - die Zeitspanne, in welcher Du Urlaub gewährt bekommen möchtetst. Du kennst zu diesem Zeitpunkt Deinen Dienstplan noch nicht. Du achtest daher darauf, dass am Tag, an welchem Dein Urlaub beginnt, eventuell noch eine Nachtschicht endet.
In dieser Zeitspanne Deines Urlaubs wird der Dienstplan - mitbestimmt durch die MAV - unbekümmert fortgeführt. Der Urlaub stellt Dich von Arbeitspflicht (am Kalendertag beginnende Schicht) frei. An jedem Kalendertag, an dem eine Schicht planmäßig beginnt, verbrauchst Du einen Deiner Urlaubs-Anspruchstage. Denn dies ist ein "Arbeitstag" im Sinne der Urlaubsregeln der AVR.
Kurz: Deine Frage mag auf die bizarre betriebliche Praxis der Kreuznacher Diakonie abstellen. Die AVR und damit Dein Arbeitsvertrag regelt das offenbar anders. Deine MAV sorgt alsbald dafür, dass sich die Arbeitgeberin entweder den Kirchenregeln unterwirft, oder ein Betriebsrat gewählt wird.