Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Victoria
Frage # 1402
01.03.2023 | 17:17
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Pflegefachkraft 29 Std.Woche.
Fast tgl.sind unsere Dienspläne,bzw.Tourenpläne geändert. Wir sind ständig unterbesetzt,kommen viele Ausfälle.Es gibt kein Ausfallmanagment. Vor kurzem wurde neue Aufgabe bei Dienstbesprechung erfunden.
Zitat aus dem DB-Protokoll:"wenn Krankmeldungen um 6 Uhr kommen sind alle MA die im Dienst dafür verantwortlich,dass die Kunden, die morgens bis 8-08.30 auf der Tour stehen, auf die Kollegen verteilt werden .Die restliche Verteilung macht die Einsatzleitung, wenn sie zum Dienst kommt."
Meine Arbeitszeit ist ständig dadurch verlängert ohne meine Zustimmung.Die Zeit ist nicht extra vergütet.Ich zweifle, dass auch MAV Zustimmung bei Dienständerungen vorliegt.

:

Du schilderst, wie im Betrieb arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsaufgaben zugeteilt werden. Für die Verteilung bist Du nicht verantwortlich. Aber Dir von Vorgesetzten zugeteilte Aufgaben musst Du während Deiner Arbeitszeit abarbeiten.

Endet Deine Arbeitszeit, bleiben die nicht erledigten Aufgaben liegen.
Ohne ausdrückliche Zustimmung der MAV und rechtzeitige Anordnung (mindestens eine Woche im voaraus) brauchst Du Deinen Dir festgelegten Feierabend nicht in Frage stellen.
Soulmate
Frage # 1401
26.02.2023 | 09:02
AVR

( 52 % Stelle) in Früh- und Spätschicht und am Wochenende/ Feiertage ganztags.
Der Arbeitgeber nimmt den Rhythmenplan zur Bestimmung der Sollstunden. Das heißt aus aus vertraglich vereinbarten 82,5 Stunden werden je nach Monat mehr als 91 Stunden, dazu werden jeden Monat noch Überstunden eingeplant. Die Vergütung bleibt aber bei der 52% Stelle, ist das rechtens?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten. Denn Interessenvertretungen bestimmen die Verteilung der Arbeitszeit mit.
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir wohl manches raten.
Fliederbaum
Frage # 1400
17.02.2023 | 22:30
ABR Caritas

Ich arbeite seit kurzem in der ambulanten Pflege.
Ich kannte es bisher dass der Dienstplan immer am 15 ten des Vormonats ausgehändigt wurde. Der Dienstplan für März war auch bereits am 15ten ausgehändigt, nun habe ich heute per Zufall gesehen dass sich mein Märzdienstplan geändert hat ohne das ich gefragt wurde, ob ich damit einverstanden wäre. Später erhielt ich eine Nachricht von meinem Arbeitgeber indem er nur aufmerksam machte dass wegen Krankheit der Dienstplan Feburar und März geändert wurde und er dies zur Kenntnisnahme mitteilt.
Nach dieser Nachricht schaute ich ebenfalls meinen Februarplan an ( zu diesem Zeitpunkt war es der 17.02) und musste feststellen dass mein Dienstplan für den 20 und 21 einfach geändert wurden, es wurde zwar ,,nur" ein Diensttausch durchgeführt, dennoch kenne ich es bisher immer so das man gefragt wurde.
Sind die ganzen Änderungen rechtlich in Ordnung sind?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.
Wir vermuten, dass es sich um die AVR Caritas  (Anlage 32) handelt.

Die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen regelt seit August 2022 (auch in Derutschland) in Artikel 10 Abs. 3 und 4 -
(3) Erlauben die Mitgliedstaaten dem Arbeitgeber, einen Arbeitsauftrag ohne Entschädigung zu widerrufen, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten, damit sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung hat, falls der
Arbeitgeber
den zuvor mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Arbeitsauftrag nach einer konkreten angemessenen Frist widerruft.
(4) Die Mitglied Staaten können Modalitäten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten zur Anwendung dieses Artikels erlassen.


Deine Arbeitgeberin braucht also eine Erlaubnis der deutschen Bundesregierung, um eine Deiner Schichten zu widerrufen. Das weiss aber wohl Dein Chef nicht und mag es erst recht nicht glauben ...
Bozena
Frage # 1399
16.02.2023 | 12:47
TVöD; Schichtarbeit, ? Interessenvertretung

Schichtarbeit der Dienstplan ist auf 6 Tage ausgelegt.
Vertraglich sind 5 Tage.
Wie wird der Bildungsurlaub berechnet?
5 Tage Bildungsurlaub aber laut Plan Montag Frei.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.

a) Der Anspruch auf Bildungsurlaub wird in Gesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Also unterschiedlich. Zum Beispiel regelt das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW AWbG) in § 3 Absatz 2 - "Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend."
b) Beim Bildungsurlaub handelt es sich um eine Arbeitsbefreiung. Hat der Arbeitgeber - eventuell mitbestimmt durch die betriebliche Interessenvertretung - an einem Kalendertag keine Arbeitszeit festgelegt, dann verbrauchst Du an diesem keinen Deiner Bildungsurlaubstage.
Moritz
Frage # 1398
13.02.2023 | 15:47
Betriebsrat / BetrVG, ? Schichtarbeit, ? Tarif

Wann muss der Schichtplan dem Arbeitnehmer veröffentlicht werden/zugänglich sein - wieviele Tage / Wochen?
Bei uns wird der Dienstplan durch den Betriebsrat mit freigegeben.

:

Du mailst an den Betriebsrat
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit mit - im Rahmen der Schutzgesetze. § 6 Abs. 1 ArbZG bildet u.a. die Grundlage für unseren Anspruch auf rechtzeitige Anordnungen, um so unser Leben ebenfalls rechtzeitig planen zu können.
Leider geht aus unseren Dienstplänen nicht hervor, ob sie die rechtzeitige Zustimmung des Betriebsrates bekommen haben. Wir haben den Verdacht, dass Ihr die Pläne rechtzeitig vereinbart, diese Vereinbarung der Pläne danach aber nicht gemäß § 77 BetrVG unverzüglich veröffentlicht wird. Das beschwert uns - denn dann wären die Pläne ja tatsächlich rechtwidrig zu spät und für uns unverbindllich bekannt gemacht.
MIt freundlichen Grüßen .....«
Ima
Frage # 1397
11.02.2023 | 16:10
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO 24/7
19,5 Stunden in einer 5,5.Tagewoche.

Meine PDL verdonnert mich regelmäßig dazu länger zu bleiben ,um bei Personalausfällen die Station besetzt zu halten.
An manchen Tagen sind es bis zu 3 Stunden. Zuschläge bekomme ich dafür nicht.
Muss ich mich dem fügen?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung in Kopie an die PDL -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit, also auch die Schichtlängen und die Lage meines Feierabends. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 32 der AVR der Caritas werden ich in einigen Wochen nicht nur an fünf sondern auch an einem sechsten Tag eingeteilt. Gibt es dazu eine besondere betriebliche Notwendigkeit? Andere werden in derselben Woche nicht zu sechs Schichten eingeteilt.
Leider wird mir wiederholt eine späterer Feierabend als im Plan festgelegt angeordnet. Für mich ist nicht erkennbar, dass diese Planergänzungen dann jeweils Eure Zustimmung haben. Die wäre ja notwendig. Es handelt sich dann jedenfalls um Mehrarbeit im Sinne § 4 der Anlage 32 der Caritas. Doch meine Zustimmung (§ 2 Abs. 5 der Anlage 32) hat das nicht. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe!
Mit freundlichen Grüßen .... «

Rechne mit Unruhe.
Markus
Frage # 1396
08.02.2023 | 08:22
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO, 24/7

Aufgrund von, immer häufiger vorkommenden, kurzfristigen Personalausfällen, müssen wir immer wider auch an freien Tagen einspringen. Unsere MAV sagt, dass es sich hierbei nicht um Überstunden handelt und wir daher für das Einspringen verzagt auch keine zusätzliche Vergütung bekommen.
Ist das so richtig?

:

Nein.

a) Für die Anordnung von Arbeitszeit braucht es stets zunächst die Zustimmung der MAV. Ohne diese handelt es sich um verletzte Mitbestimmung, rechtswidrige Übergriffsversuche.

b) Für die so mitbestimmte Anordnung von überraschender zusätzlicher Arbeitszeit und insbesondere für die Anordnung von Zusatzschichten gilt eine angemessene Frist: Mindestens eine Woche im voraus

c) Wer zusätzlich arbeitet sollte sich - vorher - erkundigen, um was es sich da handelt: Vergütungspflichtige Überstunden (130 v.H.)
ausgleichspflichtige 'Mehr'Stunden oder
eine bloße Dienstplanänderung (Vorwegarbeit).

d) Eine clevere MAV verlangt die Einrichtung von Arbeitszeitkonten gemäß § 9 der Anlage 32. Auf das kann dann die bereitwillige Kollegin ihre Ausgleichsansprüche buchen lassen. Und die MAV kann die Durchführung einer solcher Dienstvereinbarung kirchengerichtlich erzwingen - also den Kolleginnen helfen.
Andy
Frage # 1395
07.02.2023 | 10:48
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Seit 1998 im Nachtdienst eines Pflegeheims. In diesen Jahren habe ich für die gearbeiteten Nächte Nachtzuschlag und bei Sonn- oder Feiertag zusätzlich noch Sonn- bzw. Feiertagszuschlag erhalten Nach einer Softwareumstellung im Herbst letzten Jahres wurde festgestellt, dass dies nicht rechtmäßig ist. So erhalte ich nur noch Nachtzuschlag für die Nachtstunden , auch wenn der Nachtdienst auf Sonntag oder Feiertag fällt. Ist dies so korrekt oder greift hier das Gewohnheitsrecht?

:

Das ist nicht korrekt. Und da gibt es auch kein Gewohnheitsrecht.
Die Software-Experten haben einen Bock geschossen.

Die - im Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber in Bezug genommene - AVR regeln
§ 6 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v. H.
in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v. H.
b) für Nachtarbeit 20 v. H.
c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.
d) bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich 135 v. H.
mit Freizeitausgleich 35 v. H.
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31 Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H.
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 v. H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.


Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, steht Dir statt des Sonntagszuschlag der höhere Feiertagszuschlag zu. Immer wenn Du zwischen 21 und 6 Uhr arbeitest, steht Dir der Nachtzuschlag zu.
Lucy
Frage # 1394
04.02.2023 | 09:56
AVR Caritas  (Anlage 31 oder 32), MAV / MAVO ,Pflege

Früh-/Spätdienste
Ich arbeite in einem „Ampelsystem“ 40 Stunden plus/minus sind erlaubt.
Feiertagsausgleiche werden nicht im Monatsdienstplan gekennzeichnet. Die Stunden werden nur mit der Sollzeit verrechnet, frei bekommt man wie es verplant wird.

Muss ich durch gearbeitete Feiertage zusätzliches Frei im Ausgleichszeitraum erhalten, welches dann gekennzeichnet werden muss?
Mein Arbeitgeber sagt, aufgrund des Systems der „Ampel“ ist eine zusätzliche Kennzeichnung im Monatsdienstplan nicht erforderlich.

:

Du hast mit dem Arbeitgeber über den Bezug in Eurem Arbeitsvertrag die AVR der Caritas in Bezug genommen (als "Kleingedrucktes", Allgemeine Geschäftsbedingungen). Diese sind zwingend, falls Du nicht darauf verzichtest.

a) Die AVR lassen in § 9 ein Arbeitszeitkonto zu, auf das Du - und nur Du - zusätzliche Ansprüche auf- und abbuchen kannst. Das ist kein "Ampelkonto". Die Farben im Diebstplan des Arbeitgebers ersetzen nicht die AVR.
b) Die AVR verlangen in § 2, dass die Betriebsparteien einen Ausgleichszeitraum in Lage und Länge bestiimmen. Einen Spielraum von bis zu 40 Stunden lassen sie nicht zu.

Die Dienstvereinbarung mit der MAV bleibt rechtsunwirksam, soweit sie hier gegen diese kircheneigenen Vorstellungen verstoßen.

Wahrscheinlich arbeitest Du an allen sieben Wochentagen in Schichtarbeit. Deshalb vermindert sich an Feiertagen, an denen Du arbeitest oder an denen Du dienstplanmäßig frei hast, jeweils um ein Fünftel Deiner wochendurchschnittlichen Zeitschuld.
Die Betriebsparteien sollen im Dienstplan Dir dennoch einen Deiner (wohl so zusätzlichen) freien Tagen ausdrücklich bezeichnen (BAG Urteil 17.11.2016 - 6 AZR 465/15). So erkennst Du: In dieser Woche arbeite ich nicht nur an fünf der sieben Wochentage, sondern nur an vier - wegen des Feiertags.

Clever wird es sein, zusammen mit den übrigen Kolleginnen die MAV aufzufordern, die vielen guten Regeln, die die AVR beim TVöD abschreibt, nun auch im Betrieb umzusetzen.
Nord
Frage # 1393
02.02.2023 | 16:23
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Unsere Anästhesie-Abtelung hat sechs Monate ihre Einsätze im Bereitschaftsdienst notiert von Mai bis Oktober. Es wird jetzt die höhere Stufe 3 anerkannt ab November.
Rückwirkend bis Mai aber nicht, weil es dafür keine Ausschlussfrist gäbe.
Richtig?

:

Euer Betriebsrat stimmt - Plan für Plan zu, ob und wer Bereitschaftsdienste leisten muss. Euer Betriebsrat schert sich dabeim nicht darum, spätestens alle sechs Stunden eine gesetzliche Pause einzuschieben oder spätestens nach 13 Stunden Schichtdauer die abschließende werktägliche Ruhezeit von 11 Stunden. Sobald er das aktiver wird, ist der Arbeitgeber wie Wachs in den Händen der Interessenvertretung.

Der TVöD-K regelt in § 8.1 den Ausgleich der geleisteten Arbeitszeit. Dieser Ausgleich folgt der Leistung - zeitlich und inhaltlich.
Absatz 2 des § 8.1 regelt daher -
(2) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Betriebsparteien.

Die Betriebspartei Betriebsrat kann nun also regeln wollen - ein "Anerkennen" durch den Arbeitgeber braucht es genauso wenig wie monatlelange Aufschreibungen dessen, was auf Geheiß des Arbeitgebers geleistet wird.
Die "Ausschlussfrist" beginnt, sobald der Anspruch durch die Betriebsparteien zugewiesen ist.
Thomas
Frage # 1392
01.02.2023 | 16:39
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Ich arbeite in einer Wohngruppe im Schichtbetrieb. Durch Nachtbereitschaften etc. haben sich bei manchen Mitarbeitern viele Minusstunden angesammelt.

Wenn die Minusstunden jedoch bereits bei der Dienstplanung "geplant" werden, können sie den Mitarbeitern dann zur Last gelegt werden? Dürfen diese Minusstunden damm im AZK erfasst werden?
Durch die Dienstplanung und absichtlciher Unterplanung sollen auch Überstunden von einzelnen Mitarbeitern abgebaut werden.

Uns wird Druck gemacht das wir duch Ausweitung der Dienste und "kreativer" verlängerung einzlner Dienste diese Minusstuden ausgleichen sollen. Ist dies rechtens?

Die MAV weis hierrüber Bescheid, ist bei unseren Mails im CC, hält sich momentan jedoch noch sehr zurück.

:

Ihr schreibt - gemeinsam - an die Mitarbeitervertretung, und nehmt die Personalleitung ins Cc:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit mit. Dies betrifft - außerhalb unserer regelmäßigen Arbeitszeit (Anl. 8 A Abs. 1) - noch zusätzliche Bereitschaftsdienste. Wir wissen, dass deren betriebliche Praxis (pausenlos über sechs Stunden hinaus entgegen § 4 ArbZG, die werktägliche Ruhezeit von 10 Studen verletztend mit der ununterbrochenen Arbeitsaufgabe selbst den Bedarf zu beobachten und einzuschätzen um selbstständig die Arbeit aufzunehmen) unserer Leistungspflicht im Wege stehen. Sie stehen auch Eurer Zustimmung zu den Dienstplänen im Wege, denn diese kann nur im Rahmen der Schutzgesetze und den AVR rechtswirksam ausgeübt werden.
Bislang sind wir zwar bereit, diese vertragsfremden 'Bereitschaftsdienste' auch ohne Leistungspflicht zu übernehmen. Doch zugleich wird uns in den - von Euch wohl mitbestimmten - Dienstplänen zwar zusätzliche Arbeitszeit angeordnet, jedoch nicht die gesamte regelmäßige Arbeitszeit selbst . Wir sind wegen der 'Minusstunden' (Unterplanung) beunruhigt. Wir fürchten spätere Arbeitszeitmassierungen. Wir wollen nicht anstatt der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich schlechter vergütete 'Bereitschaftsdienste' leisten.
Bitte sorgt hier zeitnah für einen Lösungsvorschlag, damit nicht die Sicherstellung des Betriebszwecks in Gefahr gerät.
Mit freundlichen Grüßen .... «

Rechnet mit Unruhe.
Peter
Frage # 1391
01.02.2023 | 13:46
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO

Betrifft eine Kollegin aus den Labor.
Bis jetzt 5 Tage Woche mit mehrere Schichtformen(24/7).
Zukünftig Teilzeit mit 4 Tage Woche. Vorhaben ist ihr immer den Tag in der Woche frei zu geben wenn sie eine Tagdienst hat der nicht vertreten werden muss. Früh, Spät, Nacht und Wochenenddienste würde sie in der gleiche Anzahl wie bisher machen. Kann das so angeordnet werden?

:

Wir vermuten einen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung gemäß § 8 TzBfG.
Dabei ist zugleich die neue Verteilung zwischen der Kollegin und der Dienstgeberin zu vereinbaren (siehe in diesem § 8 !). Erst mit dieser Vereinbarung ist die Arbeitszeitverkürzung abgeschlossen.

Die Vereinbarung ist zudem durch die MAV mitzubestimmen.
Eine überproportionale Heranziehung zu ungünstigen Schichten (am Wochenende, Nachtschichten, Feiertagsschichten) wäre also allenfalls aufgrund dieser freien Vereinbarung möglich.
Andrea
Frage # 1390
01.02.2023 | 09:25
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

ich arbeite in einem OP mit Drei-Schicht-Dienst mit Bereitschaftsdienst von Montag-Freitag am Wochenende regelmäßige Arbeitszeit mit BD.,kein Nachtdienst.
Können zwei unterschiedliche Arbeitsmodelle (mit unterschiedlicher Bezahlung) nebeneinander laufen oder sollte man sich für einen kompletten Dreischichtbetrieb auf Grund der hohen nächtlichen Belastung orientieren. Kann (muss?) der Arbeitgeber sich an der 49% igen Auslastung von Bereitschaftsdienst halten obwohl Bereitschaftsdienst im arbeitszeitrechtlichen Sinne Arbeitszeit ist?

:

Das sind sehr viele und grundsätzliche Fragen. Einige Hinweise:
a) Schutzrechtlich (im wesentlichen § 7 ArbZG) handelt es sich durchgängig um Arbeitszeit.
Schuldrechtlich (hier gemäß TVöD-K) wird zwischen regelmäßiger Arbeitszeit und zusätzlicher Minderarbeit (Bereitschaftsdienst) unterschieden und differenziert vergütet.

b) Es handelt sich im OP - auch mit Bereitschaftsdienst - regelmäßig um Nachtarbeiterinnen; denen stehen besondere Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen zu.

c) Clever ist es, zu einem überkommenen, mehrfach gesetzwidrigen Modell ein zweites Modell aus "Vollarbeit" hinzuzufügen, und sei dies auch nur übergangsweise. Denn: Keine Kollegin braucht vertragswidrige (zu hohe Auslastung) oder gesetzwidrige (pausenlose, Schichtlängen über 14 Stunden, fehlendes Wochfrei ...) Arbeitszeit zu leisten. Sie darf es aber.
So bilden sich im Team zwei Gruppen: die eine, konservativ, möchte so weiter arbeiten; die andere lässt sich nur noch auf ein Früh-Spät-Nachtarbeitsmodell ein. Ihnen winken Wechselschichtzulage, bis zu 9 Zusatzurlaubstage.

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Sabine
Frage # 1389
31.01.2023 | 14:38
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Ich arbeite in der Jugendhilfe in einem Schichtsystem. Schon länger haben wir das Problem mit vielen Minus- aber auch Plusstunden. Bisher bekommt die MAV jeden Monat unsere Dienstpläne.
Nun hat sich die nächst höhere Führungsebene in die Dienstplanung eingeschalten. Diese hat nun bestimmt, das im März bei einigen MItarbeitern im Plusstunden enstehen um Minus auszugleichen, andere werden drastisch ins Minus geplant um Plusstuden auszugleichen. (Dienste wurden hierzu auf 10 Stunden ausgeweitet, manche Mitarbeiter sollen nun nur noch zu Dienstsitzungen kommen und den restlichen Tag "frei" nehmen)

Ist dies rechtmäßig zulässig?

In der AVR.DD finde ich zum Thema Ausgleichszeitraum (Thema Annahmeverzug) leider keine Aussage, unsere Dienstvereinbarung gibt hierzu auch keine Auskunft.

:

Artikel 31 Abs, 2 der europäischen Grundrechtecharta regelt seit dem Jahr 2010 Deien Anspruch, in jeder Woche zumindest ein Tag bleibt frei.

Die AVR.DD regeln die Verteilung der Arbeitszeit darüber hinaus weitergehend:
In § 9 Abs. 2 -
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.
Damit ist wochendurchschnittliche nur eine Verteilung auf 5 der 7 Kalendertage der Wochen möglich.

Durchschnitt der Schichtlängen? Damit stellt sich die Aufgabe, den Betrachtungszeitraum für diesen Durchschnitt in die Praxis umzusetzen. Ist in den Dienstvereinbarungen noch nichts dazu geregelt?
§ 9 Abs. 1 bestimmt -
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen.

Ultrakurz-Schichten sind also genau dann erlaubt, wenn am Jahresende alle Schichten durchschnittlich 7,8 Stunden lang sind. Damit zerplatzen die Felxibilisierungsfanatasien der Arbeitgeber schnell. Die MAV kann zudem die Massierung von Arbeitszeiten unterbinden und § 6 Abs.1 ArbZG ernst nehmen.
NachtEule
Frage # 1388
31.01.2023 | 08:56
AVR Caritas  (Anlage 1 oder 32), MAV / MAVO]

Ich arbeite als Nachtschwester mit 12 Nächten im Monat a 9,50 h. Jeweils 3 Nächte am Stück , regelmäßig.
Ich habe 6 Nächte Urlaub genommen und festgestellt das der Urlaub mit 7 h berechnet worden ist. Bei Krankheit wird im Dienstplan die vollen 9,5 h hinterlegt / abgerechnet. Habe dann den Monat 15 Minusstunden im Dienstplan hinterlegt bekommen. Ist diese Berechnung korrekt?

:

Urlaub stellt von der - mitbestimmt durch die MAV - festgelegten Arbeitszeit frei. Du brauchst keine dieser Stunden nacharbeiten.
Das im Plan bei Dir ausgewiesene Saldo ist also falsch. Beschwer Dich bei der MAV, dass Du entgegen dem BUrlG behandelt wirst und sie mit dem falsch ausgewiesenen Saldo hinters Licht geführt wird.
Martin
Frage # 1387
26.01.2023 | 19:32
[ TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG 7/24 Schicht- Wechselschicht, Vollzeit

Nachfrage zu Antwort # 1360 / 01.12.2022

In der Kürze der Zeit, war eine schriftliche Beschwerde wie von Euch geschrieben nicht machbar. Daher habe ich mich beim, erst seit kurzen freigestellten Betriebsrat, der sich mit Dienstplänen beschäftigt, über die weitere Vorgehensweise des BR zur IFO-Schicht (2 Stunden Kurzschicht) erkundigt. Er sagte, dass der Betriebsrat mit meinen Vorgesetzten und den Teamleitern ein Gespräch hatte. Da wurde u.a. angemahnt, dass das Kürzel IFO keine Zuordnung hat usw. und dass die Pläne in Zukunft (April, Mai,…) dann genauer überprüft werden… Gleichzeitig meinte er, dass die Pläne bereits genehmigt sind und dass wir auf Grund dessen zu dieser IFO-Schicht Teilnahme verpflichtet sind. Wir Mitarbeiter sollen mit dem Vorgesetzten noch einmal reden, schließlich kann der Betriebsrat nicht alle Probleme für uns lösen. Zudem sind solche Kurzschichten erlaubt, da hat er extra wegen meinem Einwand nachgesehen. Ich liege da mit meiner Meinung völlig falsch.
Am Tag der Veranstaltung, etwa 5 Stunden vor Beginn, bekam ich eine E-Mail:
„Da es Unstimmigkeiten wegen der Teambesprechung (IFO-Schicht) heute Abend um 17:00 Uhr gegeben hat… Erfolgt diesbezüglich heutige Mitteilung: Die Teilnahme an der heutigen Teambesprechung ist freiwillig und ein nicht Erscheinen ist nicht mit dienstlichen Konsequenzen belegt“ …
Einige Tage nach der Veranstaltung wurde die IFO-Schicht aus dem elektronischen Dienstplan für die Nichtteilnehmer gelöscht.
Jetzt meine Frage zur Bezahlung dieses Kuddelmuddels. Da ich ursprünglich zur Teilnahme verpflichtet gewesen sein soll und erst kurz vor Beginn der Veranstaltung auf „Freiwilligkeit ohne dienstliche Konsequenzen“ umgeswitcht wurde, muss der Arbeitgeber die veranschlagte Arbeitszeit bezahlen. Oder sehe ich das falsch?

:

Wir haben etwas Schwierigkeiten mit den von Dir verwendeten Begrifflichkeiten.
a) Der Arbeitgeber zahlt Dir Dein Tabellenentgelt (nicht: "Arbeitszeit"). Im Gegenzug darf er Dir - mitbestimmt durch den Betriebrat - Arbeitszeit festlegen.
b) Pläne werden nicht "genehmigt", sondern mitbestimmt angeordnet (festgelegt).
Wenn Du so arbeitest wie geplant, handelt es sich um Arbeitszeit.
c) Der Arbeitgeber kann Dir als Arbeitsaufgabe zuteilen: "Gehen Sie während Ihrer Arbeitszeit zu folgender Veranstaltung ..."
d) "Teambesprechungen" sind nicht "freiwillig", sondern - während Deiner Arbeitszeit - verpflichtende Arbeitsaufgabe. Der Betriebsrat bestimmt solche Arbeitsinhalte nicht mit, aber die Arbeitszeit.
e) "Teambesprechungen" außerhalb Deiner Arbeitszeit sind nicht "freiwillig". Der Arbeitgeber darf Deine Teilnahme (Arbeitszeit) nur dulden, wenn der Betriebsrat dem zuvor zugestimmt hat (Überstunde, zumindst Überstundenchance).

Tipp: Eine Beschwerde - und sei sie auch nur mündlich - braucht wenige Minuten.
Die Alternative ist: Ihr bastelt weiter an Eurer Parallelwelt.
Hega
Frage # 1386
23.01.2023 | 20:05
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Ich arbeite bei einem ambulanten Dienst als Hauswirtschaft Fachkraft und wir arbeiten nach einem Dienstplan. Unsere Arbeitszeiten sind von Mo. bis Fr. Vormittag, Wochenenddienst gibt es bei uns nicht und an Feiertagen arbeiten ebenfalls nicht.

Ich wurde Ende Oktober für zwei Wochen krank, nun soll ich im Oktober fast 20 Plusstunden abgebaut haben! Anhand meines Stundenzettel konnte ich sehen, das ich an zwei Dienstfreien Tagen keine Soll Stunden gutgeschrieben bekommen habe, ebenso wurde mir an den anderen Tagen, die Stunden für den geplanten Arbeitstag gutgeschrieben!
Stimmt das so? Sollte ich nicht generell, für die 14 Tage einfach täglich meine Soll Stunden gut geschrieben bekommen, so wie an Urlaub oder Feiertagen auch?

:

Für die Arbeitsunfähigkeit gilt dasselbe wie für Urlaub:
Zunächst muss für Dich - mitbestimmt durch die MAV - Arbeitszeit auf die Tage festgelegt sein. Dann stellt die Arbeitsunfähigkeit oder der Urlaub Dich an diesen Tagen (für alle festgelegten Stunden) von der Arbeitspflicht frei.
An Tagen ohne festgelegte Arbeitszeit wird keine Minute Deiner Zeitschuld getilgt.

Du fragst also die MAV, welcher Verteilung für diese fragliche Zeit sie zugestimmt hat.

(Arbeitszeit wird nicht gutgeschrieben, sondern festgelegt, geleistet und dokumentiert.)
Britta
Frage # 1385
23.01.2023 | 18:09
Tarif

Ich habe einen flex Vertrag! Ich arbeite in einer Schule und damit ich in den Ferien frei habe, arbeite ich jeden Tag eine extra Stunde länger! Ist es rechtens, das wenn ich krank bin, ich an den Tagen eine minusstunde habe!

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung.

Daher können wir nur sehr allgmein mitteilen: Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt umfassen: Für alle für Dich an einem Tag festgelegten Arbeitsstunden bist Du durch die Arbeitsunfähigkeit freigestellt; Du bekommst dennoch Dein ungekürztes Monatsentgelt; Du brauchst keine dieser Stunden nacharbeiten.

Die dokumentierten "Minusstunden" sind also rechtswidrig.

Arbeitsgericht Braunschweig Urteil 26.11.2013 - 2 CA 199/13
Mario
Frage # 1384
19.01.2023 | 15:35
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG 7/24 Schicht- Wechselschicht, Vollzeit

Nachfrage zu Antwort # 1375 / 06.01.23
Von der Personalabteilung kam folgendes:
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
auf Grundlage der Betriebsvereinbarung über die Genehmigung, Verbindlichkeit und Gestaltungsgrundsätze von Dienstplänen wurde unter §4 Absatz 9 folgende Regelung der Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit getroffen:
„Es gelten die tariflichen Vorschriften zur Kennzeichnung von Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit. Es wird zeitnah eine transparente Kennzeichnung des Ersatzruhetages für Feiertagsarbeit im Rahmen der technischen Möglichkeiten geschaffen.“
Die Einigung mit dem Betriebsrat sieht hierfür ein neues Kürzel auf dem Dienstplan vor. Die zukünftige Bezeichnung lautet „--#“ und soll einheitlich in der gesamten Klinikum Bayreuth GmbH Anwendung finden.
Wir bitten Sie daher, ab sofort bei zukünftigen Dienstplänen für Kolleginnen und Kollegen, welche an einem Feiertag gearbeitet haben, dieses Kürzel für den „Ausgleichstag“ zu verwenden.
Auf das Stundenkonto hat das neue Kürzel für den freien Tag selbst keinen Einfluss, da die Sollarbeitszeit in Personal Office bereits durch die Feiertage reduziert wird. Es handelt sich lediglich um die geforderte Abbildung des Ersatzruhetags für die Arbeit an einem Feiertag. Mit freundlichen Grüßen
So ist das mit dem TvöD sicher nicht konform, oder?
Welche Möglichkeiten bleiben mir?

:

Du mailst Deinem Betriebsrat -

»Beschwerde gemäß § 85 BetrVG
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit durch die Dienstpläne mit, - im Rahmen des TVöD-K.
Wahrscheinlich habt Ihr dabei nicht bemerkt, dass in der betrieblichen Praxis die Arbeit an Vorfesttagen (Heiligabend, Silvester) genauso behandelt wird wie Feiertagsarbeit . Der TVöD-K stellt jedoch in § 6 Abs. 3 die Vorfesttagsarbeit anders als in § 6.1 Abs. 2 die Feiertagsarbeit.
Die Personalabteilung stützt sich hier auf Vereinbarungen mit Euch (siehe den Auszug aus deren Mail). Das kann nun kaum sein, weil ja Betriebsvereinbarungen durch § 87 und § 77 BetrVG ausdrücklich auf den tarifvertraglichen Rahmen beschränkt sind. Sie können nicht wirksam meine Ansprüche abändern oder gar verschlechtern.
Mir steht unverändert der Freizeitausgleich (Freistellung von durch Euch mitbestimmt festgelegter Arbeitszeit) für meine Arbeit an den Vorfesttagen zu. Eine bloße Verminderung der Zeitschuld, auf die sich die Personalleitung beruft, erfüllt meinen Anspruch nicht. Mir steht zudem der tagesgleiche Aufschlagsatz (Entgelt nach § 21 - so regelt es § 6 Abs. 3 TVöD) zu.
Ich vermute, diese Schlechterstellung betrifft noch viele andere. Wir werden durch diese Praxis beieinträchtigt und beschwert.
Abhilfe ist da recht einfach: Uns ist der Freizeitausgleich im Plan bis Ende März zu gewähren - nicht nur ein gesetzlicher Ersatzruhetag und nicht nur eine Kennzeichnung eines ohnehin arbeitsfreien Tages. Bitte haltet uns über den Einsatz Eurer Mitbestimmung und Euer Bemühen auf dem Laufenden.
Mit freundlichen Grüßen ....«
Schwester Franz
Frage # 1383
17.01.2023 | 19:17
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO
Urlaub bei Teilzeitkräften

In meiner vorherigen Arbeit (Caritas AVR) wurde mein Urlaub in einer 6 Tage Woche bei Teilzeitkräften stundenweise auf den Urlaubstag berechnet. Das heißt bei 50% 35 Urlaubstage im Dienstplan wurde jeder Urlaub mit 3,75 Stunden verbucht. (Vollzeit 7,5 Stunden)

Jetzt neuer Arbeitgeber (auch AVR Caritas) bucht bei 5,5 Tage-Woche jeden Urlaub mit 7,7 Stunden durchgehend bei jedem Arbeitnehmer. Somit habe ich auf dem Dienstplan nur noch 17,5 Urlaubstage, den restlichen Anspruch wird mit normalen Frei statt Urlaub gekennzeichnet. Die MAV stimmt dem zu.

Welches Szenario ist korrekt und richtig?

:

Ein Urlaubstag stellt von der an ihm ohnehin / ansonsten zu leistenden / festgelegten Arbeitspflicht frei. Urlaub wird darum in Tagen berechnet, nicht in Stunden.

Die AVR der Caritas regeln in Anlage 14 § 3 -
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.

Nun regelt zudem § 2 der Anlage 31 -
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
Dein Einsatz in einer durchschnittlichen 5,5 Tage/Woche setzt also voraus, dass es etwa alle 14 Tage eine betriebliche begründete Notwendigkeit (Zwangsläufigkeit) gibt für die Heranziehung an einem sechsten Arbeitstag in einer Woche. Eine solche Notwendigkeit fehlt in Akutkrankenhäusern - meist arbeiten andere in derselben Woche nur an fünf oder sogar nur an vier Tagen. Manchmal ist eine 5,5-Tage/Woche die Folge von zu kurzen Schichtlängen (7 Stunden). Das ist vertragswidrig.

Dann stellt jeder Urlaubstag von 7 Stunden frei.
Petra
Frage # 1382
13.01.2023 | 10:58
AVR , ? Interessenvertretung

Ich arbeite als Altenpflegerin in einer stationären Einrichtung. Bei Krankmeldung von Kollegen sind wir Fachkräfte an den Wocheneden und arbeitsfreien Tagen der PDL für das Ausfallmanagement zuständig.
Da dies während der Arbeitszeit geschieht, ist dies sehr zeitraubend und geht auf Kosten der Bewohner und Schichtkollegen.
Nun habe ich erfahren, dass dies gar nicht in die Zuständigkeit von Fachkräften fließt, da wir ja auch nicht wissen wie es mit Überstunden der einzelnen Kollegen aussieht.
Vor allem wird es immer schwieriger Kollegen zum "Einspringen im Frei" zu aktivieren, da wir sowieso schon am Limit sind.
Wer ist verantwortlich für das Ausfallmanagement?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Während Deiner Arbeitszeitz schuldest Du die vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen. Dein Arbeitgeber darf Dir in diesem Rahmen auch höherwertige Aufgaben übertragen.
Er muss Dir allerdings die Kompetenz übertragen
a) jeweils die Zustimmung der Interessenvertretung einzuholen
b) anderen Arbeitszeiten und Arbeitsaufgaben anzuordnen.
Und richtig, er muss Dir Zugriff auf die Arbeitsvertragsdaten und Arbeitszeit-Aufzeichnungen der Betroffenen verschaffen.

Der Arbeitgeber stellt im Zuge seiner Organisatio9n und Planung sicher, dass er auf Brände, Stromausfall und Personalausfälle vorbereitet ist.
Gerald
Frage # 1381
13.01.2023 | 10:03
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Pflege, MAV

Eine Mitarbeiterin ist als Dauernachtwache eingesetzt. Nach § 9 Absatz 2 AVR.DD beträgt ihre durchschnittliche tägliche Arbeitszeit 7,8 Stunden. Seit dem 1.1. ist sie in Nachtschichten von 9 Stunden Dauer ( + 45min Pause ) eingesetzt.
a) Kann sie sich sofort gegen die "zu langen" Schichtdauern wehren?
b) Kann sie erst im Jahresverlauf ( etwa im Oktober, November?? ) weitere Schichten ab dem Zeitpunkt verweigern, ab dem auch durch Schichtverkürzungen bis zum Jahresende die jahresdurchschnittliche arbeitstägliche Arbeitszeit von 7,8 Stunden nicht mehr erreichbar wäre?
c) Sind nach AVR.DD Dauernachtwachen-Dienste mit identisch langen Schichtdauern zulässig, die länger als 7,8 Stunden sind?

:

Dauernachtwachen sind oft daran interessiert, ihre Zeitschuld in möglichst wenigen Schichten zu leisten - also trotz der Nachtarbeit in längeren.

Zu a) Im Einzelfall: Bereits die linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG geben genug Anlass, der Nachtarbeit ensprechende kürzere Schichten zu fordern.
Dazu wird aber wohl eher die MAV initiativ, weil diese ja unmittelbare zwingende Gestaltungsrecht hat.

Zu b) Gegen Ende des Jahres kann eine Kollegin, die zu viele kurze Schichten leisten musste, feststellen: "Selbst wenn meine in diesem Kalenderjahr gesamte verbleibende Zeitschuld auf 10-Stunden-Schichten verteilt würde, bliebe noch ein Rest übrig. Ich weise darauf hin: Wir haben mit der wochendurchschnittliche Schichtlänge zurgleich eine wochendurchschnittliche 5-Tage/Woche vereinbart. Mehr Schichten mag ich nicht leisten!"
Auch hier kann die MAV früher und stärker eingreifen.

Zu c) Bei den AVR.DD handelt es sich lediglich um einen sehr umfangreichen Arbeitsvertrag. Arbeitgeber und einzelne Beschäftigte dürfen vom Vertrag einvernehmlich abweichen.
Markus
Frage # 1380
12.01.2023 | 09:20
AVR Caritas  (Anlage 32 ), ? Interessenvertretung

Gibt es eine verbindliche Frist, bis wann der Dienstplan genehmigt bekannt gegeben werden muss? Also z.B. bis zum 15. eines Monats muss er aushängen?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Falls Ihr eine MAV gewählt habt:

Der Arbeitgeber kann den Dienstplan erst für Dich verbindlich anordnen, nachdem die MAV dem Dienstplan zugestimmt hat.
Retter
Frage # 1379
11.01.2023 | 12:51
AVR.J , MAV/ MVG.EKD

Wir arbeiten im 24-Stunden-Dienst, Bereitschaftszeit, Stufe D.
Die Zeiten in der Nachtarbeit werden faktorisiert. Die sämtliche Zeitzuschläge nach AVR-J werden ebenfalls entsprechend faktorisiert.
Ist dies so korrekt? Aus anderen TV kenne ich den Grundsatz: Zeitzuschläge sind nicht faktorisierbar.
Und: Wenn wir nur 24h Dienste fahren, wird eine Wechselschicht Zulage fällig?

:

a) Innnerhalb 24 Stunden ab Arbeitsaufnahme ist gemäß Artikel 31 II der EU-Grundrechtecharta eine 11 stündige (mindestens 10 stündige) Ruhezeit zu gewähren. Das macht eine 24-stündige Schicht schwer vorstellbar.

b) Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische
Oberlausitz e. V. – Anlage Johanniter regeln in § 11e -
. Ist zu bestimmten Zeiten nur Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zu leisten, ist diese Voraussetzung {Wechselschichtarbeit} nicht erfüllt.

Und in § 22 Absatz 2
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit Ausnahme der Zuschläge für Bereitschaftsdienst während Nachtarbeit entsprechend Absatz 1 Buchst. f) und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.

Damit fallen die Nachzuschläge (für Bereitschaftsdienst während der Nachtarbeit 10 % des Stundenentgelte) auf die tatsächliche Arbeitszeit zwischen 23 und 06 Uhr an.

Du musst also schon wirklich gute andere Gründe haben, um bei den Johannitern zu fahren.
Marco
Frage # 1378
10.01.2023 | 22:20
? Tarifvertrag ?, Interessenvertretung?

ich bin bei der Bundeswehr im drei-Schichtsystem tätig.
Auf Grund dessen, bin ich Zusatzurlaub berechtigt.

Ist es korrekt,dass mit Jahresende der noch bestehende Zusatzurlaub verfällt?

:

Wir unterscheiden den gestzlichen Mindesturlaub (20 Tage in der 5-Tage/Woche) vom vertraglichen Mehrurlaub (weitere 10 Tage und der Zusatzurlaub).

Für den gesetzlichen Grundurlaub gilt: Er ist im Kalenderjahr fällig und wird nur übertragen, falls der Arbeitgeber ihn unmöglich (etwa bei AU) oder Dir unzumutbar gewähren könnte. Doch der Arbeitgeber muss dazu noch nachweisen, dass er ihn Dir aufgedrängt hat.

Für den vertraglichen Mehrurlaub müssen wir raten: TVöD Bund

Der regelt in § 27 (Zusatzurlaub Abs. 5 -
Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
Und in einer Protokollerklärung dazu
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind.

Der Zusatzurlaubsanspruch tritt also unterjährig dem vertraglichen Gesamturlaub hinzu. Und unterliegt dessen Verfristungsregeln.

Schauen wir also in den § 26 TVöD:
Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter
Fortzahlung des Entgelts (§ 21).{...} . Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
Klaus-Dieter
Frage # 1377
07.01.2023 | 19:58
HTV auf der Grundlage TVöD
? Interessenvertretung

Eine 5 Tagewoche mit 3 Arbeitstage und 2 Tag mit Freizeitausgleich aus dem AZK;
wegen meinem erkrankten Kind kann ich meiner Arbeit in der Woche nicht nachgehen.
Der Arbeitgeber lässt den Freizeitausgleich stehen und zieht damit 16 Stunden vom AZK ab.
Ist das rechtlich richtig?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Wir vermuten einmal, der Haustarifvertrag hat auch § 10 TVöD (Arbeitszeitkonto) abgeschrieben. Es wurde eine Betriebsvereinbarung entsprechend geschlossen.
Dann regelt § 10 Abs. 4 des Tarifvertrags:
(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.

Diesen Störfall regelt der Tarifvertrag nicht.
Wahrscheinlich regelt auch die Betriebsvereinbarung diesen Störfall nicht.
Du arbeitest an drei Tagen dieser Woche nicht; der Arbeitgeber muss Dir dennoch Dein Tabellenentgelt fortzahlen. Sein Pech.
Du hast einen Antrag auf Zeitausgleich an zwei Tagen gestellt. Was Du an diesen beiden Tagen tust, ist Deine Sache. Dein Kind ist krank - Du selbst bist arbeitsfähig. Dein Pech.
Angela
Frage # 1376
07.01.2023 | 08:40
TV DN , MAV / MVG-EKD

Ich hätte gerne eine rechtskräftige Aussage darüber, wie verbindlich ein Dienstplan nach Veröffentlichung ist, auch wenn wir als MAV noch nicht in der Mitbestimmung und somit Genehmigung der Dienstpläne sind.

:

Das MVG.EKD ist in § 38 (Mitbestimmung) recht kategorisch:
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt worden ist oder die Einigungsstelle gemäß § 36a entschieden hat.

Der Kirchengerichtshof hat dies jüngst noch einmal für Unverständige erklärt:
Leitsatz:
Kommt es zu keiner Einigung über einen Regelungsgegenstand nach § 40 MVG-EKD wie etwa über einen Schichtplan nach § 40 d) MVG-EKD, so ist ausschließlich die Einigungsstelle und nicht das Kirchengericht nach § 38 Absatz 4 MVG-EKD zuständig.
Die Dienststellenleitung hat kein Wahlrecht, ob sie die Einigungsstelle nach § 36a Abs. 1 MVG-EKD oder das Kirchengericht nach § 38 Abs. 4 Satz 1 MVG-EKD anruft, solange noch keine Einigungsstelle „besteht“. Die Dienststellenleitung kann ausschließlich nach § 38 Abs. 4 Satz 4 MVG-EKD die Einigungsstelle anrufen.
(Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 07.12.2020 KGH.EKD II-0124/30-2020)

Der Dienstplan ist also komplett unverbindlich für die Beschäftigten.
Die Arbeitgeberin ist jedoch selbst an ihre rechtswidrigen Anordnungen gebunden.

Der nicht mitbestimmte Dienstplan darf nicht und kann deshalb nicht rechtswirksam den Beschäftigten angeordnet werden. Selbst mit dem bloßen Dulden dieser Arbeitszeit verletzt die Arbeitgeberin die Mitbestimmungsrechte der MAV.
Mario
Frage # 1375
06.01.2023 | 10:16
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG 7/24 Schicht- Wechselschicht, Vollzeit

Im Dezember 22 war ich an beiden Vorfesttagen (24. / 31.) im Dienstplan zur Arbeit eingeplant. Am 09. Januar ist die Freistellung von geplanter Arbeit für den 24.12 und am 10. Februar ist die Freistellung von geplanter Arbeit für den 31.12. geplant. Jetzt hat mein Teamleiter (Dienstplaner) von der Personalabteilung einen Rüffel bekommen, weil unser Dienstplanprogramm die Tage bereits im Dezemberplan vorweg abgezogen hat. Freizeitausgleich für die Vorfesttage ist nicht mehr möglich, weil ich diese bereits erhalten habe.
Für mich stellten sich jetzt einige Fragen.
Was ist der Unterschied zwischen Vorwegabzug und Freizeitausgleich bis 24. bzw. 31. März (Freistellung von geplanter Arbeit)? Warum gibt es den Unterschied?
Welche Vor- bzw. Nachteile gibt es dadurch?
Welche Möglichkeiten bleiben mir?

:

Du kannst nicht etwas vorweg erhalten haben, was erst durch die Arbeit am Vorfesttag entstanden ist.

1) Wer Frei wegen des Dienstplans hat, dem wird die übliche Schichtlänge (Samstagsschicht) aus der Zeitschuld im durch die Betriebsparteien festgelegten Ausgleichszeitraum herausgerechnet / vermindert.
a) Fragt Deinen Betriebsrat, welchen Ausgleichszeitraum er vereinbart hat. Frag ihn, ob und wie er überwacht, dass die einzelnen Beschäftigten hier genau ihre Verminderungen ausgewiesen bekommen.
b) Arbeitest Du am Ausgleichszeitraum-Ende mehr Stunden? Dann steht Dir Vergütung zu.
c) Es wird die/der "Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung
des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt." Das bedeutet, sie bekommen eines tagesgleichen Aufschlagsatz, wie bei AU oder Urlaub.

2) Ganz anders, wenn Du trotz Vorfesttag arbeiten musst. Das führt zu keiner Verminderung. Stattdessen entsteht Dir ein Anspruch auf entsprechendem Freizeitausgleich. Der Umfang ist also die tatsächlich geplante Arbeitszeit. Du wirst - nach Rücksprache mit Dir und mitbestimmt vom Betriebsrat - von einer Dir unangenehmen geplanten Schicht freigestellt. Dies ist also an einem bestimmten Tag im Dienstplan ausgewiesen. Zugleich entsteht nun (wieder entsprechend) der Anspruch auf den tagesgleichen Aufschlagsatz, fällig zwei Monate später.

Diese Regelung versucht, denkbare Willkür des Arbeitgebers und weitere Ungerechtigkeiten zu umschiffen. Sie ist nicht optional ("das machen wie im Betrieb anders; das kann unsere EDV nicht; wir finden das ungerecht ...").

Du stellst nun - in Kopie an den Betriebsrat - alsbald Deine Anträge auf Freizeitausgleich.
Uta
Frage # 1374
06.01.2023 | 07:58
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO
Intensiv Pflege

Ich arbeite 32,0 Stunden pro Woche im Wechsel Dienst. Ca. 8-9 Dienste am Stück und dann ca.6-7 Tage frei.
Je mehr Nacht-Dienste ich arbeite, werden nach einer Formel Urlaubstage abgezogen und im Gegensatz, wenn ich regelmäßig Nachtdienst arbeite bekomme ich alle 2-3 Monate ein Urlaubstag dazu.

:

Dir stehen - bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tgae im Wochendurchschnitt 30 Urlaubstage zu. Als "Tag" betrachten die AVR der Caritas Kalendertage, an denen eine Schicht beginnt: Die Anlage 14 schreibt in § 3 Abs. 4 und 5 -
Endet eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstleistung begonnen hat ... Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.

Was da Dein Arbeitgeber auch vior sich hin rechnet - es ist schlau, mit- und nachzurechnen.

Die bis zu 9 Zusatzurlaubstage im Jahr entstehen unterjährig - immer dann, wenn Du zwei bzw. vier Kalendermonate in Wechselschicht arbeiten solltest.
Biggi
Frage # 1373
04.01.2023 | 13:06
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVO
Arzthelferin / Rufbereitschaft / Bereitschaftsdienst

Ist es richtig, das keine Zeitzuschläge gezahlt werden innerhalb des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft?
Stehen mir Zuschläge an Samstagen und Sonntagen oder Feiertage zu?
Bekomme bei 11 Stunden Dienst nur 7,65 Stunden angerechnet?

:

Die AVR Caritas regeln in Anlage 5 § 9 Abs. 5 -
1Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR vergütet. 2Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) gezahlt. 3Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt.
In Anlage 6a unter § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 findest Du -
Die Stundenvergütung ergibt sich für jede Vergütungsgruppe aus § 2 der Anlage 6a zu den AVR.
2Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlags nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a ist die Überstundenvergütung.

Im Ergebnis steht Dir die Stundenvergütung zuzügliche der Zeitzuschläge (Samstags, Sonntags, Feiertags, Nacht) zu.
Im Bereitschaftsdienst ist dies anders! Da regelt Anlage 6 in § 9Abs. 3 -
1Für die nach Absatz 1 und Absatz 2 errechnete Arbeitszeit wird die Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR bezahlt. 2Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.

Zunächst zeichnet der Arbeitgeber schutzrechtlich Deine gesamte Arbeitszeit auf. Doch schuldrechtlich errechnet er daraus - je nach Auslastung - einen vergütungsrechtlichen Zeitwert.
Aufgrund § 6 Abs. 5 ArbZG muss er Dir allerdings für Deine pausenlose Nachtarbeit (23 bis 06 Uhr) einen 20 bis 25-prozentigen Freizeitausgleich gewähren (BAG 15.07.2009 – 5 AZR 867/08). Deine MAV hilft Dir, diese - vielleicht über Jahre - aufgelaufenen Ansprüche im Dienstplan zu verwirklichen.
Nord
Frage # 1372
02.01.2023 | 15:22
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Zum heutigen Newsletter AU -
Wann endet die drei-Tagefrist für die Abgabe der AU bei Erkrankung am Freitag und grundsätzlich freiem Wochenende.?

:

BGB § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Fullenchilada
Frage # 1371
28.12.2022 | 11:16
MTV

Hat ein Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf einen Dienstplan, vielleicht sogar auf einen individuellen und nicht Gesamtdienstplan (Datenschutz)?
Arbeitgeber verbietet seinen Schichtführern, den Mitarbeitern deren individuelle Dienstpläne aufgrund von "IT Sicherheit" auszudrucken.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Daten, die Dich betreffen, braucht niemand vor Dir schützen.

A) Du kannst Dein Handy nehmen und Dir Deinen Dienstplan abfotografieren.
B) Du kannst ankündigen, dass es Dir nicht möglich ist, Dir die angeordneten Schichtfolgen im Kopf zu merken. Falls Du mal eine Schicht vergisst, tut Dir das schon heute leid.
C) Du kannst dem Arbeitgeber auch mailen -
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider steht Ihr Datemschutz meinem Zugang zu meinem Dienstplan im Wege. Hilfsweise bitte ich ich Sie nun gemäß BDSG § 34 (1) um die von Ihnen über mich elektronisch gespeicherten Anordnungen von Arbeitsschichten sowie die sonstigen Daten, die Sie gespeichert haben -
? über mich als Person oder Beschäftigte/r (Stammdaten),
? meine Vereinbarungen zur Arbeitszeit (Stammdaten),
? meine Arbeitszeit (Bewegungsdaten),
? deren vergütungsrechtliche Bewertung (Parametrisierung entsprechend Arbeitsvertrag),
? meine Freistellungen (u.a. Urlaub und Arbeitsunfähigkeiten),
? elektronisch dokumentierte von mir durchgeführte Anforderungen und Leistungen,
? deren Herkunft und Empfänger sowie
? Alter und Zweck der jeweiligen Speicherung über zwei Jahre hinaus (Löschkonzept).
Hochachtungsvoll ...

Rechne mit Unruhe.
onlinewetter
Frage # 1370
27.12.2022 | 11:57
TVöD-B , ? Interessenvertretung Personalrat
12-Stunden Wechselschicht Rollendienstplan

Im bestätigten Dienstplan sind 5-7 Rufbereitschaften pro Monat festgelegt.
Der AG ändert im laufenden Monat den Dienstplan:
z.B. 10 Tage oder auch 3 Tage vorher ändert er eine Rufbereitschaft zu einem regulären Tag- oder Nachtdienst! wütend (z.B weil Mitarbeiter erkrankt sind.)

1.) Muss ich dem zustimmen?
Ich habe ja sowieso Rufbereitschaft und habe mir den Tag zum arbeiten frei zu halten. (Sehr günstig für den Arbeitgeber, wie er so über meine Freizeit verfügen kann.)
entsetzt
2.) Wenn diese Dienstplanänderung eintritt, bleibt die Auszahlung der Rufbereitschaftspauschale davon unberührt?
ver.di ?
Denn mit Bekanntwerden des Dienstplanes habe ich diesen Tag ja bereits "reserviert" und meine Freizeit eingeschränkt! ...
Und somit meinen Teil erfüllt, egal ob ich zur Arbeit herangezogen werden oder nicht.

3.) Wenn diese Dienstplanänderung eintritt, werden die zusätzlichen Arbeitsstunden als Überstunden gewertet? (wenn ich über die planmäßigen Stunden des Monats hinaus komme.)

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Wir können auch nicht erraten, was ein "bestätigter" Dienstplan meint.
Daher bleibt die Verbindlichkeit der Anordnungen des Arbeitgebers im Nebel.

Rufdienst hat nichts mit Überstunden zu tun.
Dienstplanänderungen verhindern das Entstehen von Überstunden (denn bei Überstunden gemäß § 7 Abs. 7 TVöD wird ja über die dienstplanmäßig festgelegte Arbeitszeit hinaus gearbeitet).

§ 7.1 Abs. 8 TVöD-B schränkt ein: "Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt."
Wenn eine Kollegin zu regelmäßiger Arbeitszeit eingeteilt ist, fällt nicht nur ausnahmsweise Arbeit an. Dies schließt zu dieser Zeit Rufbereitschaft aus.
Wenn diese Kollegin krank wird, fällt sie aus, nicht unerwartet Arbeit an. Denn die von ihr nicht erledigte Arbeit fällt nicht ausnahmsweise sondern immer / erwartbar an.

Je unbestimmter Du Deine Fragen stellst, umso unbefriedigender fallen Antworten aus.
onlinewetter
Frage # 1369
27.12.2022 | 11:25
TVöD-B , ? Interessenvertretung Personalrat
12-Stunden Wechselschicht Rollendienstplan (7 bzw. 30 Wochen).
Unser Dienstplan soll laut Dienstvereinbarung 2 Monate vorher bestätigt und bekannt sein.

Was kann man tun, wenn der Dienstplan regelmäßig, durchschnittlich 10 Tage vorher bekannt gegeben wird?
wütend

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Wir vermuten einen Personalrat.
Wir vermuten einen Rettungsdienst (nur da wären über den Anhang zu § 9 Abschnitt B Absatz 2 TVöD-B durchgängige 12-Stunden-Schichten zulässig).

Lest die Dienstvereinbarung genau. Begriffe wie "soll" oder "grundsätzlich" bewirken, dass die einzelnen Beschäftigten im Einzelfall ins Leere greifen.
Ein "Rollendienstplan", der keine Schichten festlegt, ist das Papier nicht wert. Er begründet keinen Anspruch für die Beschäftigten. Das entscheidende Moment entsteht erst im Zuge der tatsächlichen abschließenden Mitbestimmung.

Erst mit ergänzenden Informationen ausgerüstet können wir Euch eine (gemeinsame) Beschwerde formulieren ...
Mibouth
Frage # 1368
21.12.2022 | 21:13
Schichtdienst Luftfahrt
Dienstzeiten wurden neu eingeteilt ein Rahmendienstplan wurde erstellt.
Gleitende Einführung langsam ab1.1.23.
Mitteilung kam Ende dezember 2022.
Schichtbeginn wurde von 6 auf 3 Uhr verlegt. Ende 14.30
14 bis 18h anstatt 17.30h
17.30 bis 23h
Viele der Arbeitnehmer sind auch auf den ÖPNV angewiesen. Die Zeiten sind familienunfreundlich. Manche der Arbeitnehmer sind auch Pendler. Zusätzlich ist es so dass die Pendler dann trotz gestellten Fahrkarte nicht den ÖPNV benutzen können da die meisten Verbindungen erst ab 5h fahren. Müssen langjährige Arbeitnehmer - auch wenn der Betriebsrat da zugestimmt hat - die Arbeitszeiten akzeptieren.
Welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer in dieser Situation.

:

Die Funktion des Betriebsrat ist es, bei der Änderung von Schichtzeiten die Interessen der Betroffenen mit den betrieblichen Interessen abzuwägen und Deine Interessen dabei zur Geltung zu bringen. Diese Messe ist gelesen.

Du schreibst, ideal mit anderen zusammen, an die Betriebsleitung und an den Betriebsrat -
"Beschwerde gemäß § 84 und § 85 BetrVG
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kollginnen und Kollegen vom Betriebsrat!
Gemäß § 3 ArbSchG versuchen Arbeitgeber, unterstützt vom Betriebsrat, eine Verbesserung unserer Arbeitsbedingungen zu erreichen. Leider ergab die Neufestlegung der Schichzeiten eine Verschlechterung, hin zu sehr belastenden / ungewöhnlichen Schichtzeiten. Viele werden nun auf individuelle Verkehrsmittel zurückgeworfen. Die Umstellung trifft uns noch dazu aussergewöhnlich kurzfristig. Es wurde nicht versucht, individuelle Härten abzumildern.
Dies beeinträchtig und beschwert uns. Bitte stellen Sie zeitnah die Berechtigung unserer Beschwerde fest und sorgen Sie kurzfristig für Abhilfe.
Mit freundlichen Grüßen ..."

Alternativ bleibt Dir, Deine Wochenarbeitszeit gemäß § 8 TzBfG einen linkAntrag zu stellen (etwa auf 38 Stunden) und dabei zugleich die Verteilung zwingend neu zu regeln. Und zugleich ein Zwischenzeugnis zu verlangen.
Petra
Frage # 1367
19.12.2022 | 11:51
TVöD-B, Betriebsrat / BetrVGkommunaler Arbeitgeber
(BR bestimmt meinen Plan mit, Schichtarbeit nach einem rollierenden Rahmenplan über 12 Wochen, ich werde jedoch im Monatsdienstplan eingesetzt)

Ich arbeite als Wochenendkraft jedes 2. Wochenende im Schichtdienst. Nun habe ich am 24.12. nach meinem Rahmenplan Dienst eingetragen und am 31.12.22 mein freies Wochenende.
Wie verhält sich die Reduzierung meiner Soll AZ für die beiden Vorfeiertage?
Vermindert sich meine regelmäßige AZ nur für den 24.12. oder ach für den 31.12.? Und bekomme ich dann die 7 Std. reduziert die ich am Wochenende arbeite? Ich bin nämlich immer am Wochenende mit 7 Stunden-Diensten verplant. dann würde ich nach meiner Rechnung meine Soll-Arbeitszeit um je 7 Std. reduziert bekommen. Oder liege ich falsch?

:

a) Falls Du am Vorfesttag, den 24.12., laut Plan arbeitest, steht Dir ein "entsprechender Freizeitausgleich (hier: 7 Stunden) bis zum 24.03.2023 zu. Gemeint ist: Freistellung von geplanter Arbeitszeit.

b) Falls Du am Vorfesttag, den 31.12. laut Plan arbeiten müsstetst, kann der Arbeitgeber Dich davon freistellen.

c) Falls Du am Vorfesttag, den 31.12. ohnehin dienstplanmäßig Frei hast, dann vermindert sich Deine Zeitschuld im durch die Betriebsparteien festgelegten Ausgleichszeitraum um eine Schichtlänge (hier: 7 Stunden). Unklar ist, ob sich bei Dir dies auf die 12 Wochen, den Monatsdienstplan oder einen schlechteren länger vereinbarten Bezugszeitraum bezieht.
Heike
Frage # 1366
16.12.2022 | 13:07
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

ich arbeite als Teilzeitkraft (im Schichtdienst) in einem Krankenhaus.
Jetzt hab ich das große Glück, das ich über den Jahreswechsel Urlaub nehmen kann.
Der 31.12. wird mir nicht als Urlaubstag berechnet, aber der 01.01.
Ist es richtig, dass mir dieser Tag abgezogen wird? Ich bin davon ausgegangen, dass mir an diesem Tag ebenfalls kein Urlaubstag abgezogen wird, da auf diesen Sonntag auch ein gesetzlicher Feiertag fällt.

:

Zunächst nehmen wir die Grundregel sehr ernst (anders als der Arbeitgeber):
Urlaub in der Zeile zwei, stellt von geplanter Arbeitspflicht frei.

Du hast offenbar am 31.12. ohnehin dienstplanmäßig keine Arbeit. In der Folge wird Dir Deine Zeitschuld um eine Schichtlänge vermindert.

Dir wurde vielleicht am Sonntag, den 01.01., dienstplanmäßig eine Schicht geplant. Dann stellt Dich der gewährte Urlaub von dieser Arbeitspflicht frei - Du brauchst nicht nachzuarbeiten, die ganze Schicht gilt wie gearbeitet. Doch dabei verbrauchst Du einen Deiner Urlaubsanspruchstage. Umgekehrt hast Du während Deines Urlaubs an einem anderen Tag ohnenhin dienstplanmäßig frei, ohne dass Du da einen Urlaubstag verbrauchst.
Huhu
Frage # 1365
15.12.2022 | 23:01
AVR
Nachtwache würde mich interessieren, ob und wenn ja welche Zuschläge Nacht- Feiertag, Sonntag) bei Arbeitsunfähigkeit für bereits geplante Dienste gezahlt werden?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir etwas raten.
Einstein
Frage # 1364
11.12.2022 | 11:39
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Nachgefragt zur Antwort #1357

Die Aussage des Arbeitgebers lautet wie folgt:
Arbeitszeit ist die Zeit, in welcher der AN zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende an seinem Arbeitsplatz anwesend ist oder dem AG zur Verfügung steht und während der er seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Ein Verdienstausfall kann nur gewährt werden, wenn ich in der Zeit des Arztbesuchs ( inklusive Hin - und Rückfahrt ) Arbeitsleistung erbracht hätte.
Die Anreise begann 7.00 Uhr und endete 15.00 Uhr. Für mich ist dieser Tag ein Arbeitstag, laut bestehendem Dienstplan mit SD geplant,
und keine Freizeit, da ich im Schichtdienst- Früh und Spät- laut Arbeitsvertrag arbeite.

:

a) Wie bereits unter #1357 erläutert:
Die im Plan festgelegte Arbeitszeit (absolute Fixschuld) kann nicht nachgearbeitet werden. Ein kurzfristiger "Freizeitausgleich" findet keine Stütze im TVöD. Er würde die Mitbestimmung verletzen.
b) Der Arbeitgeber hat richtig erkannt: Du hast an diesem Tag nicht Deine Arbeit geleitstet. Du hast auch keinen Beleg vorgelegt, dass dieser Arztbesuch zwingend während genau dieser Zeit staffinden musste. Dein Fehler.
Diesen Fall regelt § 24 Abs. 3 TVöD:
Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Du hast einen Tag im November nicht geleistet. Dir steht nicht 30/30 Deines Tabelllenentgeltes zu, sondern nur 29/30.
Kurz: Dein Arbeitgeber mag Dir in Deiner Entgeltabrechnung eine Netto-Kürzung von rund 80 € ausweisen. {Falls Du stattdessen auf die Bezahlung von 8 Überstunden verzichtest (rund brutto 200 €), stehst Du Dich tarifwidrig deutlich schlechter}.
Mia77
Frage # 1363
09.12.2022 | 17:31
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVO Labor

Wenn man im Jahr 68 Bereitschaftsdienste leistet mit 452 Stunden Nacht im Bereitschaftsdienst und 228 Stunden Nacht aus vorangehender Vollarbeitszeit, wieviel Zusatzurlaubsanspruch hat man letztendlich?

:

In Anlage 14 der AVR Caritas findest Du in § 4 Abs. 6 -
Die Mitarbeiter erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr fallen. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.

Würdet Ihr Schichtarbeit leisten, ständen Euch mehr Zusatzurlaubstage zu. Der Bereitschaftsdienst steht Euch auch im Wege, die Ansprüche aus Wechselschichtarbeit zu begründen.
Ihr leistet also - entgegen den gesetzlichen Schutzbestimmungen - pausenlos Langschichten. Auch die Ruhezeit (in Europa werktäglich 11 Stunden) wird wohl verletzt. Zwei Tage Zusatzurlaub können das nicht ausgleichen. Aktiviert Eure MAV: Mehr Gesundheitsschutztage - oder sofort Stop mit den Bereitschaftsdiensten!
Max
Frage # 1362
03.12.2022 | 10:57
AVR Caritas  (Anlage 31), vielleicht MAV / MAVO
Vollzeit, Wechselschichtzulage bei Krankheit

Ich arbeite 2-3 Nächte im Monat und bekomme Wechselschichtzulage. Alle 2 Monate bekomme ich einen zusätzlichen Urlaubstag.
Wenn ich diese 2-3 Nächte im Monat nicht arbeiten kann, bin ich krankgeschrieben, bekomme ich Wechselschichtzulage oder nicht?

:

Die Anlage 31 der AVR der Caritas regelt fast wortgleich zum TVöD-K -
§ 4 (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
§ 6 (4) 1Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,- € monatlich, ab 01.03.2021 155,00 Euro.


Um die Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen, wird zunächst verlangt, das der Plan zu solchen Schichtfolgen einteilt. Doch bei der Vergütungsregel in § 6 hat sich der Begriff 'leisten' eingeschmuggelt. Dehalb mussten die Richter des BAG ran. Das Entgeltfortzahlungsgesetz kann nicht durch eine tarifliche Ungenauigkeit ausgehebelt werden.
»Der Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD besteht auch dann, wenn die Leistung einer tariflich geforderten Schicht nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 21 Satz 1 TVöD von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist.«
(BAG Urteil 24.03.2010 - 10 AZR 58/09)
Magic
Frage # 1361
02.12.2022 | 14:35
TVöD-B (SuE), Betriebsrat / BetrVG
Arbeiten nach einem Dienstplan 2 Schichten in einer Kita (8:00 - 17:00 Uhr).

Ich habe an 2 Tagen unbezahlten Urlaub genommen. Meine Arbeitszeiten im Dienstplan waren am ersten Tag von 7.45 bis 18.00 Uhr und am zweiten Tag von 7.45 bis 16.00 Uhr.
Nun wurde in unserem Dienstplanprogramm an beiden Tagen die Zeit von 8.00-16.00 hinterlegt, wodurch mir Minusstunden entstehen.
Wird bei unbezahltem Urlaub gemäß TVöD immer ‚nur‘ 8 Stunden und nicht die tatsächliche Arbeitszeit abgerechnet?

:

Urlaub, auch kurzfristige Arbeitsbefreiung bei Verzicht auf das Entgelt (§ 29 (3) TVöD) betrifft Befreiung von der festgelegten Arbeitszeit für eine Anzahl von Arbeitstagen.
Ein Arbeitstag ist ein Tag mit festgelegter regelmäßiger Arbeitszeit.
Du brauchst keine der für den ersten oder zweiten Tag festgelegten Stunden nacharbeiten.

Dein monatliches Tabellenentgelt für den November wird um 2/30tel gekürzt auf 28/30tel.
Martin
Frage # 1360
01.12.2022 | 19:43
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
7/24 Wechselschicht, Vollzeit

Wir sind seit kurzem mit dem Dienstplankürzel „iFo“ (interne Fortbildung) im Dienstplan konfrontiert. Alle 2 Monate werden wir von unserem Vorgesetzten damit zu einer Teambesprechung „eingeladen“. Die Dauer der Teambesprechung ist (mündlich) auf 2 Stunden festgelegt.
Dieses iFo Kürzel steht nur bei Mitarbeitern im Plan, die an diesem Tag schichtfrei haben. Bei den anderen Mitarbeitern ist nur die geplante Schicht (F/S bzw N) eingetragen.
Wie ich erfahren habe, hat das Kürzel im EDV-System noch keine Zuordnung. Es fehlt u.a. der Beginn und das Ende der Arbeitszeit. Mein Vorgesetzter benötigt dazu die Zustimmung vom Betriebsrat. So wie es aussieht wird die Zustimmung für so eine ultra-Kurzschicht auch gegeben.
Mein Hinweis auf den § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD ist beim BR nicht angekommen. Auch nicht das es an einer betrieblichen Notwendigkeit fehlt.
Der BR geht davon aus, dass der Vorgesetzte uns einfach Mitteilen kann, dass es sich dabei um einen wichtigen Grund (betriebliche Notwendigkeit) handelt und wir dann sowieso zur Arbeit müssen.
Da stellt sich auch die Frage: Was ist eine betriebliche Notwendigkeit und was nicht. Wie kann man sich gegen eine 2 Stunden Schicht wehren.

:

Ihr mailt an den Betriebsrat, in Kopie an die Personalleitung -

»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage und die Verteilung unserer Arbeitszeit mit. Die von Euch mitbestimmten Dienstpläne ornden uns dazu Schichtkürzeln zu und verteilt diese über die Kalendertage.
Ein Schichtkürzel muss also - zwingend - definiert sein mit der Zeit eines Arbeitsbeginns, eines Arbeitsende und bei Bedarf dem Beginn und Ende von Arbeitsunterbrechungen (Pause).
Neuerdings taucht nun ein - noch unbestimmtes - Kürzel iFo in unseren Plänen auf. Es handelt sich dabei nicht um - von Euch dann mitzubestimmenen - innerbetrieblichen Fortbildungen. Es entsteht eher der Eindruck, Vorgesetzte dürfen diese "Joker" frei mit mündlichen Anweisungen konkretisieren.
Dies kollidiert mit der EU-Richtlinie 2019/1152 - denn unsere Arbeitszeiten sind weder transparent noch vorhersehbar. Es verletzt zudem Eure Mitbestimmung.
Würdet Ihr die tatsächliche Verteilung der Arbeitszeiten überwachen, fiele Euch auf: Sie verletzten § 6 Abs. 1 Satz 3 unseres Tarifvertrags. Danach darf regelmäßige Arbeitszeit auf fünf der sieben Kalendertage einer Kalenderwoche verteilt werden. In Wochen mit den sonderbaren iFo-Schichten wird Vollzeitkräfte jedoch oft an einem sechsten Kalendertag regelmäßige Arbeitszeit angeordnet, dann an einem Samstag oder Sonntag. Nicht die Wochenendarbeit, sondern die Verteilung auf sechs der sieben Wochentage ist so unzulässig.
Hintergrund scheint zu sein, dass die tasächliche Dauer der iFo-Schichten nur wenige Stunden ist. Und bereits unser Einsatz in Nachtschichten (Schichten mit Arbeitszeit an zwei Kalendertagen) führt bei einer Beschränkung auf fünf Arbeitstage in einer Woche zu 'Minusstunden' für den Arbeitgeber.
Es fehlt offenbar an einem so vereinbarten Schichtsystem oder Schichtrhythmus (§ 2 nur. 8 NachwG). Es fehlt auch an notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen, also an einer unvermeidlichen, zwangsläufigen, alternativlosen ursächlichen Veranlassung in den betrieblichen Abläufen. Andere arbeiten in diesen Wochen nur an fünf oder sogar nur an vier Wochentagen. Ein zwingender Grund für die Zumutung eines zusätzlichen Arbeitstages fehlt offensichtlich (LAG Hamm Beschluss 07.11.2019 - 13 TaBV 14/19).
Ohne Eure Zustimmung werden wir durch die dann rechtsunwirksamen Dienstpläne nicht zur Arbeit verpflichtet. Auch mit Eurer Zustimmung bleiben tarifwidrige Dienstpläne für uns unverbindlich.
Diese Intransparenz und Unbestimmtheit belastet und beeinträchtigt uns. Bitte teilt uns mit, sobald Ihr eine Abhilfe (§ 85 BetrVG) unserer Beschwer erreichen konntet.
Mit freundlichen Grüßen ....
...................... ................................ ...................«

Rechnet mit Unruhe.
Thomas
Frage # 1359
01.12.2022 | 13:10
AVR Caritas  (Anlage ???), MAV / MAVO
Frage zum Thema Fortbildung:
Mein Arbeitgeber hat mich zu einer Fortbildung geschickt.
An und Abreise betrug 3 Stunden. plus 8 Stunden Teilnahme-Zeit.
Jetzt bekomme ich nur die Teilnahme Zeit gutgeschrieben.
Laut meinem Verständnis nicht rechtens?

:

Dein Arbeitgeber bestimmt Beginn und Ende Deiner Arbeitszeit. Die MAV bestimmt dies zwingend mit.
Dein Arbeitgeber bestimmt auch den Inhalt Deiner Arbeit, im Rahmen Deines Arbeitsvertrags. Fortbildung kann solch ein Inhalt sein.

Der Weg zur Arbeit und nach Hause (Wegezeiten) gehören regelmäßig nicht zur bezahlten Arbeitszeit. (Sonst hättest Du die 10-stündige werktägliche Höchstarbeitszeit überschritten.)
Heinze
Frage # 1358
30.11.2022 | 11:17
AVR Caritas  (Anlage ???), MAV / MAVO

Was passiert, wenn man an einem Ersatzfreien Sonntag ( ES ) krank wird. Bekomme ich die Stunden gutgeschrieben, verfällt er oder muss der ES-Tag an einem anderen Tag gelegt werden?

:

Wenn Du an einem Sonntag, an dem Du dennoch mit Arbeit geplant wirst (beschäftigt), wegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht arbeitest - musst Du diese Stunden nicht nacharbeiten.
Wenn Du an einem Ersatzruhetag (für Sonntagsbeschäftigung) arbeitsunfähig bist, musst Du diese Stunden nicht nacharbeiten.
Wenn Du an einem Sonntag beschäftigungsfrei bleibst und arbeitsunfähig wirst, bekommst Du diesen freien Tag nicht ersetzt..

Das Wochenfrei, das Sonntagsfrei und das Ersatzfrei werden schutzgesetzlich geregelt (EU-Grundrechtscharta, ArbZG). Sie betreffen kein Schuldrecht.

Es bleiben Tage von Beschäftigung frei. Ob und wie Du diese Zeit für Dich nutzen kannst, braucht den Arbeitgeber nicht kümmern.
Einstein
Frage # 1357
27.11.2022 | 12:47
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Krankenschwester und arbeite als Teilzeitbeschäftigte im Früh- und
Spätdienst - im Wochendurchschnitt 4 Tage mit 7 Stunden.
Durch den Arbeitgeber wurde ich zur betriebsärztlichen Vorsorge/ Untersuchung eingeladen. Dort wurde mir empfohlen, mich bei einem Spezialisten vorzustellen. Der Bericht wurde der Unfallkasse übermittelt, diese nahm dann Kontakt zu mir auf. Die weitere Terminierung erfolgte über das Hautschutzzentrum.
Der Arbeitgeber wurde zeitnah informiert. Jedoch war es mir nicht möglich an diesem Termin einen anschließenden Spätdienst pünktlich zu beginnen. Das ich hätte arbeiten müssen, wurde mir erst Tage nach dem Facharztbesuch mitgeteilt, was ich nicht nachvollziehen kann.
Diesbezüglich wurde mir im Nachgang die fehlende Zeit als Freizeitausgleich geltend gemacht. Ist das legitim?
Wie verhält es sich mit der Fahrzeit? (Hin - und Rückfahrt )
Es heißt: Schichtarbeitende stehen sich nicht schlechter, als diejenigen
mit Normalarbeitszeit.
Der Betriebsrat weiß um die Situation.

:

Ein Termin beim Betriebsarzt gehört in die Arbeitszeit. Er berät unter anderem bei der notwendigen Hautpflege. Doche er behandelt nicht. Er ist ja auch nicht der Arzt Deines Vertrauens, sondern der Arzt des Betriebs des Arbeitgebers.
Die Berufsgenossenschaften (Unfallkassen) bieten Hautsprechstunden an. Voraussetzung ist, dass arbeitsplatzbezogene Hautprobleme vielleicht gemindert werden können. Die Hautsprechstunde empfiehlt dem Arbeitgeber und Dir Schutzmaßnahmen. Die Betriebsparteien (Arbeitegeber und Betriebsrat) bestimmen die als notwendig erkannten Schutzmaßnahmen in Deiner Arbeitszeit (Creme, Anwendung).
Dennoch bleiben die Besuche in der Hautambulanz in einer eigeneartigen Grauzone. Nur wenn die Termine nicht während Deiner Freizeit angeboten werden, bist Du von Arbeitszeit freigestellt.
§ 29 TVöD § 1 f stellt Dich frei bei
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
Niederschriftserklärung zu § 29 Abs. 1 Buchst. f:
Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.

Es reicht also, wenn Dir die Hautschutzambulanz für die Vorlage beim Arbeitgeber bestätigt, dass Du Dich nach ihren Terminangeboten richten musst.
"Freizeitausgleich" ist ohnehin ausgeschlossen. Denn hierzu fehlt im TVöD jegliche Grundlage. "Freizeitausgleich" bestimmt ja auch der Betriebsrat zwingend mit.
Allenfalls könnte der Arbeitgeber eine Arbeitsbefreiung wegen eines solchen Behandlungstermins bei Deiner Vergütung mindern
Ergebnis: Da hat sich Dein Chef vergriffen.
Anne
Frage # 1356
24.11.2022 | 09:56
AVR Caritas  (Anlage 33),

Ich arbeite als Standortleitung einer Behinderteneinrichtung, diese würde mit einer Zulage für Leitungsarbeit honoriert.
Im September ging ich durch die bestehende Schwangerschaft ins Beschaftigungsverbot.
Es war eine spätere Umstrukturierung geplant, für Oktober, in der ich eine anderen Aufgabe bestimmt sein sollte, ohne die oben genannte Zulage.
Ein Änderungsvertrag war noch nicht erfolgt.
Nun wurde mir die Zulage gestrichen, bzw. In der Novemberabrechnung die schon gezahlte Zulage aus Oktober angezogen.
Ist dies rechtens?
Beim Bekannt-werden der Schwangerschaft bzw. Eintritt ins BV galten noch die vorherige Regelung.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.
Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Du schilderst ein Problem, das sich ausschließlich auf die Vergütung bezieht (außervertragliche Zulage, Teilkündigung mit Änderungsangebot). Da kann Dir die MAV, die Rechtsberatung der Gewerkschaft (für Mitglieder) oder eine Rechtsanwältin helfen. Die möchten da sicher zunächst in Deinen Arbeitsvertrag schauen, ob da ein Widerruf von Zulagen / Tätigkeiten geregelt wurde.
ksp2002
Frage # 1355
23.11.2022 | 16:54
TV TgDRV , Betriebsrat / BetrVG
Krankenschwester 60%, Nachtschichten, habe eine geplante OP, den Termin habe ich vor ein paar Monaten mitgeteilt und auch extra verschoben und so gelegt da wir eine Langzeitkranke hatten die dann wieder da sein sollte . Meine Op ist genau in der Mitte des Monats . Sollstunden in dem Monat 81 Stunden.
ich wurde nun 70 Stunden in der Hälfte in der ich noch da bin eingeteilt die ich dann arbeiten muss und nur 10 Stunden in meiner geplanten Krankzeit .
ich dachte sie wären verpflichtet einem in einer geplanten Krankheit die durchnittliche Wochenarbeitszeit (23,4 Stunden) zu berechnen . Es kann doch nicht sein dass man benachteiligt wird und fast alle Stunden im ersten Teil des Monats leisten muss damit man im krank dann quasi schon seine fast gesamte Arbeitszeit geleistet hat.
Ich hatte angeboten etwas mehr zu arbeiten durch bestehenden Personalmangel war aber davon ausgegangen dass ich dann am Ende mit + Stunden aus der Sache gehe . Nun arbeite ich quasi 30h umsonst …. Im Normalfall leiste ich quer durch den Monat meine Dienste meist verteilt auf 2 oder 3 Blöcke ohne feste Regelung nur ein festes Dienstwochenende.
Wenn man es genau genommen hätte , hätten sie mich doch nur die Hälfte einplanen können oder?
Wenn der Dienstplan schon gestanden hätte dann ist das halt so .
Hat jeder Pech wenn er in seiner Freiphase krank wird . Damit kann ich leben aber geplant? Ist das korrekt? So sorgt man doch dafür dass keiner mehr vorher seine OPs ankündigt wenn man benachteiligt wird.

:

Niemand kann wissen, wie lange die Genesung nach einer OP tatsächlich braucht. Oft gibt es Narbenschmerzen, und die Arbeitsunfähigkeit zieht sich länger hin ...

Du mailst zudem an die Betriebsleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren!
Der zwischen uns geschlossene Arbeitsvertrag nimmt zwar den TV DgDRV in Bezug. Doch dieser vereinbart selbst kein keine wöchentliche Ruhezeit, kein Schichtsystem, keinen Schichtrhythmus, nichts zu Änderungen von festgelegten Schichten, keine für mich transparenten Voraussetzungen zur Anordnung von Überarbeit. Er zieht solchen Vereinbarungen allenfalls einen betrieblich auszufüllenden Rahmen.
Der Dienstplan im Dezember mit seiner Verteilung gezielt um meine angekündigte Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer OP hat mich sehr überrascht. Er war so nicht vorauszusehen.
Bitte weisen Sie mir deshalb entsprechend dem neu gefassten § 2 Nummer 8 und 10 Nachweisgesetz in Verbindung mit § 5, hilfsweise den §§ 242, 241 Abs. 2 BGB, Ihre mich betreffenden betrieblichen Vereinbarungen nach –
* zur vereinbarten wöchentlichen Ruhezeit (dem Wochenfrei)
* zum Schichtsystem (zum Beispiel Drei-Schicht-System, Referenzstunden und Referenztage)
* zum Schichtrhythmus (zum Beispiel wöchentlicher Wechsel von Früh-, Spät- und Nachtschicht)
* zu Schichtänderungen
* zur Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen (Ankündigungsfristen, billiges Ermessen etc.)
Mit freundlichen Grüßen ....«

Du hast Anspruch auf ausführliche Antwort binnen einer Woche.
jasmin
Frage # 1354
18.11.2022 | 17:06
arbeitstage

hallo guten tag ich arbeite in einem pflegeheim in der küche in meinem arbeitsvertrag steht 40 stunden mit einer 5 tage woche . und der abteilungsleiter kürzt immer wieder meine 8 stunden tage auf 6 stunden so das ich mehr tage arbeiten muss heisst wenn der plan für 12/22 so bleibt habe ich keine 252 arbeitstage sondern 264 arbeitstage . wie sieht das gesetztlich aus ? muss ich das hinnehmen ?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Verträge müssen eingehalten werden.
Peter
Frage # 1353
18.11.2022 | 03:44
TV AWO nrw , ohne Betriebsrat
5- Tage/Woche 75 Prozent Stelle

Ich arbeite überwiegend in der Nacht. Mit etwas Tagdienst. Die 4 zusatzurlaubs Tage habe ich meist im Juli schon erarbeitet. Ich bin 59j alt 50 Prozent schwerbehindert.
Tariflich stehen mir (soweit meine Infos stimmen) 30 Tage Urlaub zu. Plus 1 für die wechselchicht und 1 verditag da Mitglied. D h 32 Tage zuzüglich 4 für die Nachtarbeit zzgl 4 oder 5 tage für die schwerbehinderung. Ist das richtig? Wären ca 40 Tage. Nun sagte man mir der Urlaub bei der AWO sei auf 35 begrenzt. Ich müsse auf 5 Tage verzichten. Ist das richtig?

:

§ 30 Erholungsurlaub des TV AWO regelt Absatz 1
Bei anderer Verteilung der Arbeitszeit in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Verbleibt nach Berechnung des Urlaubs nach den Unterabsätzen 2 und 3 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.


§ 31 Zusatzurlaub des TV AWO regelt Absatz 2 und 4
(2) Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 30 Abs.1 Sätze 4 und 5 zu ermitteln. ...
(4) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten.


Zunächst sind Grundurlaub (29 Tage bei 5-Tage/Woche getrennt vom Zusatzurlaub (4 Tage bei 5-Tage/Woche) zu addieren. Sind dies mehr als 34 Tage, ist dies zu kappen.
Dann sind wir überzeugt, dass Du tatsächlich nicht die Arbeitszeit auf fünf der sieben Kalendertage einer Woche durchschnittlich verteilt bekommst. Wir vermuten: 4 oder 4,3 Tage/Woche. Unser linkUrlaubsrechner hilft beim Umrechnen. Erst summieren, dann kappen, dann die Einzelteile umrechnen.
Dein SGB-Urlaub fällt nicht unter die Kappung des § 31.

Der TV über den ver.di-Tag regelt: 6) 1Die Ansprüche auf Arbeitsbefreiung gemäß § 32 TV AWO NRW bleiben unberührt. 2Die Regelungen des § 30 Absatz 4 TV AWO NRW finden keine Anwendung.
Kurz: Auch die Arbeitsbefreiung für einen ver.di Tag ist kein Urlaub und fällt nicht unter die Kappungsregel.
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