AVR Caritas (Anlage 31), ? Interessenvertretung
Krankenpfleger (Vollzeit) in 5,5-Tage-Woche (38,5 Stunden) in einem Krankenhaus,
das ein neues Dienstplanprogramm eingeführt hat und zeitgleich die Urlaubsregelung ändert. Laut AVR stehen mir 33 Urlaubstage zu (plus die gegebenenfalls unterjährig anfallenden zusätzlichen Urlaubstage). Demnächst sollen ALLE Mitarbeiter 30 Urlaubstage erhalten. Ein Urlaubstag wird dann für eine Volltagskraft mit 7,7 Stunden berechnet (Teilzeitkräfte entsprechend weniger, z.B. 50 % = 3,85 Std.).
Im Anschreiben heisst es:
"Mitarbeitende im Schicht-, Wechselschicht- und
Nachtdienst werden ebenfalls unabhängig von Ihrem
Stellenanteil auf Basis der 5 Urlaubstagewoche
berechnet. Auch für sie gilt, eine Vollzeitkraft hat 30
Tage Urlaub mit 7,7h/Tag und eine 50%-Kraft hat 30
Tage Urlaub mit 3,85h/Tag. Für ein freies
Dienstwochenende wird kein Urlaub abgezogen, da
in die Berechnung nur Werktage von Montag-Freitag
einbezogen werden."
Gern hätte ich das Anschreiben (mit weiteren Details und Beispielen) als PDF angehägt, was leider hier nicht möglich ist.
Wenn ich es aber richtig verstehe, erhalte ich demnach unter dem Strich 30 Urlaubstage und 21 Überstunden (30 x 0,7 = 21), was ich nicht AVR-konform empfinde. Überstunden haben nicht den gleichen Status wie Urlaubstage. Die Stationsleitung kann diese Überstunden willkürlich verplanen, und wenn ich an einem solchen freien Tag krankgeschrieben sein sollte, verfällt er, was bei einem Urlaubstag nicht der Fall wäre.
Ich hatte ein Telefonat mit der Verwaltung, die mir versicherte, dass alles tarifkonform sei, da man die Urlaubsregelung in ein "5-Urlaubstagewochen-System" überführt hätte. Da ich jedoch weiterhin in einer 5,5-Tage-Woche (jedes zweite Wochenende, Schichtdienst (Früh/Spät) und mindestens 4 Nachtdiensten im Monat) arbeite, bezweifle ich die Rechtmäßigkeit.
Was meint Ihr?
:
Diakonie (MVG.EKD) oder Caritas (MAVO)?Angelehnt - das kann alles ioder nichts ausmachen.
Die MAV hat - über die TVöD-Anlehnung hinauas - Vielleicht-Arbeit eingeführt. Der TVöD kennt Bereitschaftsdienst (außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit) und Bereitschaftszeit (nicht bei Schichtarbeit).Das blieb wohl rechtsunwirklsam (keine Grundlage im Mitbstimmungsgesetz)..
Du solltest Dich bei der MAV erkundigen:
Handelt es sich um Arbeitszeit außerhalb der regelmäßigen Zeitschuld - dann bleibt sie sowohl bei der Umrechnung des Urlaubsanspruchs als auch bei der Urlaubsgewährung unberücksichtigt. Der Urlaub stellt Dich auch an von regelmäßiger Arbeitszeit freien Kalendertagen von Arbeitspflicht frei.
Oder handelt es sich um regelmäßige Arbeitszeit, deren Anordnung vielleicht folgt, vieleicht unterbleibt? An Kalendertagen, an dene (vielleicht) nkeine regelmäßige Arbeitszeit angeordnet wird, verbrauchst Du keinen Deiner Urlaubsanspruchstage, um von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden.
Vielleicht hat sich die MAV aber nicht so genau überlegt, was sie da zumutet....