TVöD-K ,
Betriebsrat / BetrVG
Zur Wechselschichtzulage.
Wir arbeiten in unserer Klinik in zwei Frühschichten:
F1 05:48 - 14:00
F2 07:18 - 15:30
zwei Spätschichten:
S1 1 1:30 - 19:42
S2 13:05 - 21:17
und zwei Nachtschichten:
N1 21:00 - 06:00
N2 20:00 - 04:00
für die Wechselschichtzulage habe ich meines Erachtens alle Kriterien erfüllt, arbeiten in der Früh-, Spät- und in insgesamt 3 Nachtschichten
Ich habe jeweils die S2 Schicht gearbeitet, also 13:05 - 21:17 Uhr. Um die Ruhezeit einzuhalten die anschließende Frühschicht F2 von 07:18 - 15:30 Uhr. Die Nachtschichten 21:00 - 06:00 Uhr
Mein Arbeitgeber verweigert mir jetzt die Zahlung der Wechselschichtzulage mit dem Argument ich hätte "keine 24 Stundenüberlappung" erreicht, weil mir dir Zeit zwischen Ende der Nachtschicht um 6:00 Uhr und dem Beginn der Frühschicht um 07:18 Uhr fehlen würde.
Von so einer "24 Stunden Überlappung" habe ich noch nie etwas gehört und kann dazu auch nichts im Tarifvertrag finden.
Mir scheint diese 24 Stunden Überlappung eine Erfindung meines Arbeitgebers zu sein, oder habt ihr davon schon einmal etwas gehört?
Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber aufgefordert die Zulagen korrekt auszuzahlen, da mehrere Kollegen sich an ihn gewendet haben, oder den Nachweis für diese 24 Stunden Regel zu erbringen.
Der Arbeitgeber reagiert aber nicht wirklich. Er hat nur mitgeteilt Gehaltsabrechnungen seien Individualrecht und der Betriebsrat sei nicht zuständig.
Auf meine schriftliche Aufforderung die Abrechnung zu korrigieren, kam nur die Antwort, das Dienstplanprogramm (Clinic Planner) habe das so ausgerechnet, bzw. so ermittelt und demnach sei dies korrekt.
"Manchmal ist es zum Verzweifeln, seufz"
Habt ihr einen Rat?
:
§ 6 Abs. 3 des BAT-KF regelt seit einigen Jahren, dass zumindest bei wegen einer Arbeitsunfähigkeit ausfallende Arbeitszeit nicht nachgearbeitet werden muss:(3) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist das Kalenderjahr zugrunde zu legen.
Für Fehltage (z. B. unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsbefreiung nach § 28 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die dienstplanmäßige Arbeitszeit, in Ermangelung derselben die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden pro Fehltag angerechnet. Für Urlaubstage wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden angerechnet.
Weder bei AU noch bei Urlaub wird Arbeitszeit "berechnet". Sie wird auf die jährliche Zeitschuld angerechnet.
Dein Urlaubsanspruch setzt sich aus dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglichen Mehrurlaub zu einem Gesamturlaubsanspruch zusammen.
Das BUrlG (gesetzlicher Mindesturlaub) regelt -
§ 13 Unabdingbarkeit
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Eine pauschalierende Anrechnung wird einige Kolleginnen besser stellen, andere schlechter (zu deren Ungunsten).
§ 25 BAT-KF verspricht
(1) Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. {...}
(3) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz2 mit folgenden Maßgaben {...}.
Die pauschalierende Arbeitszeit-Anrechnung in § 6 Abs. 3 BAT-KF widerspricht dem § 25 (Unklarheit). Hier wird nicht für einen tatsächlichen Arbeitstag, sondern für einen durchschnittlichen Arbeitstag freigestellt.
Es fehlt zudem eine Anweisung, wie diese durchschnittliche Arbeitszeit ermittelt wird. Etwa:
Uir Ermittlung der durchschnittliche Arbeitszeit an den Arbeitstagen ist die regelmäßige Arbeitszeit an allen tatsächlichen Arbeitstagen (Kalendertagen) im Kalenderjahr zu teilen durch deren Anzahl (die AU-Tage sind zu berücksichtigen, die Urlaubstage bleiben außen vor). Spätestens am letzten Tag jedes Kalenderjahres wird eine Nachkalkulation durchgeführt und die Anrechnungen nötigenfalls korrigiert.
Die MAV überwacht die betriebliche Umsetzung dieser Sonderregeln.
Wir haben also begründete Zweifel, dass solche bizarren Regeln einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.