Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Joachim
Frage # 38
18.05.2019 | 23:31
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV Schichtplan Früh/Spät.
Wir Pflegehelfer müssen meistens an den Dienstwochenenden geteilte Dienste machen.
Wenn dieses abgeschafft werden, müsste eine Fachkraft von 6:15-16:00 Uhr arbeiten, mit 1 Stunde Pause. Die 2.Fachkraft würde um 12:30 Uhr anfangen und bis 20:00 Uhr. Und die erste Fachkraft würde von einem Pflegehelfer abgelöst. Diese langen Dienste wollen die Fachkräfte auch nicht. Ist dieses rechtens? Oder was könnte man tun? Muss man am Wochenende solange Dienste machen?

:

Die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit sind recht klar. Wir haben die linkLeitlinien zusammengetragen. Diese Leitlinien gelten für mehr und für weniger qualifizierte Kolleginnen.

Je mehr Personal auf dem Stellenplan steht, umso leichter wird es für den Arbeitgeber, diese gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, den Gesundheitsschutz und die Verträge einzuhalten. 8-Stunden sind in Deutschland die Norm.
Ohne ausreichend Personal, vom Chef verschuldet oder beweint, entsteht ihm kein automatischer Anspruch, Fachkräfte zu überlasten.

Wir haben am 30.03.2019 einen Musterbrief an die MAV vorgestellt. Wenn die Fachkräfte sich gesondert bewegen wollen, solltet Ihr sie dabei unterstützen. Doch sie müssen - für sich selbst und für alle - vorangehen. Lösungen für sie sind keine Voraussetzung, damit der gesetzliche Schutz für Pflegehelfer/innen beachtet wird.
BR-DRK
Frage # 37
18.05.2019 | 23:29
Tarif ?; Betriebsrat, Schichtarbeit ?
Wenn ich Freizeitausgleich habe, muss ich dann erreichbar sein für den Arbeitgeber und im Notfall einspringen?

:

Freizeitausgleich könnte vertragliche Rechtsgrundlagen haben. Dann ist die Freizeit Ausgleich für erlittene Belastungen.

Freizeit schließt - so das BAG zur Ausgestaltung von Rufbereitschaften- die Pflicht zur Erreichbarkeit aus. Freizeitausgleich kann widerruflich zugesagt werden. Dies betrifft jedoch die Zeit vor dem Freizeitausgleich, nicht die Zeit während des Freizeitausgleichs.
Anne
Frage # 36
18.05.2019 | 23:28
AVR DD  , MAV
Wie viel Stunden bekommt eine Teilzeitkraft bei einer Ganztagsfortbildung? Laut AVR gilt die Zeit der Teilnahme als Arbeitszeit,laut Leitung nur die täglich durchschnittliche Arbeitszeit. Und werden die Fahrtkosten erstattet?

:

Es gibt Arbeitgeber, die ermöglichen Beschäftigten die Bildung - fort von ihrem derzeitigen Beruf, hin zu einer neuen Qualifikation. Manchmal beteiligen sie sich daran. Dies wirdals 'Weiterbildung'bezeichnet.Und sollte durch eine Nebenabrede zu Arbeitsvertrag geregelt werden.

Anders die 'Fortbildung'. Da bleibt die Qualifikation erhalten, indem Arbeitgeber uns weiter und weiter bilden.Wir bleiben so für unseren Arbeitsplatz einsetzbar. Wir wissen, wie reanimiert wird, wie Hände zu waschen sind, wer wo im Brandfall das Haus verlassen kann. Diese Maßnahmen sind zum Teil unmittelbar durch Gesetze für den Arbeitgeber geregelt, zum Teil gestalten die Betriebsparteien sie aus (Brandschutz, Gesundheitsschutz der Beschäftigten). Solche Maßnahmen gehören dann zu Deinen Arbeitspflichten. Alle Deine Arbeitspflichten erfüllst Du in Deiner Arbeitszeit - Beginn und Ende werden durch die MAV mitbestimmt.

Die Fahrt zur Arbeitszeit und die Heimfahrt (Wegezeiten) zählen nicht zur Arbeitszeit. Ausnahme: Das wurde ausdrücklich anders vereinbart. Fahrten während der Arbeitszeit sind Dienstfahrten.
Elke
Frage # 35
18.05.2019 | 23:27
TVöD-K , Betriebsrat Gleitzeitkonto, 38,5 Stunden wäre Vollzeit
Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich muss nachhaken und wahrscheinlich mehr ins Detail gehen.
Meine tägliche Arbeitszeit bei einer 5 Tage Woche beträgt 6,4 Stunden. Ich arbeite aber täglich 8 Stunden und mach dafür an 4 Tagen pro Monat frei. Diese freien Tage werden von meinem Arbeitgeber im Dienstplan festgehalten und dann natürlich negativ verbucht weil ich ja nicht anwesend bin. Bin ich nun während der Woche arbeitsunfähig erkrankt werden meinem Konto nur 6,4 Stunden (also meine täglichen Arbeitszeit bei einer 5-Tage/Woche) gut geschrieben, dadurch reicht das Stundenkontingent ,welches ich erarbeite, nicht aus, um die zusätzlichen freien Tage "abzudecken".
Ist diese Buchung so korrekt und muss ich damit leben? Vielleicht hab ich eure Antwort auch einfach nicht verstanden.

:

Weder der TVöD noch Dein Arbeitsvertrag regelt eine 'tägliche Arbeitszeit'. Die Betriebsparteien verteilen Deine wochendurchschnittliche Zeitschuld konkret auf einzelne Kalendertage. Vielleicht überlassen sie dies auch Dir im Rahmen einer (uns unbekannten) Gleitzeitregelung. Den Widerspruch - täglich 6,4 Stunden und tatsächlich täglich 8 Stunden - können wir so nicht auflösen. Vielleicht handelt es sich bei den 6,4 Stunden um eine digitale Fiktion oder um Vereinbarungsfehler anlässlich der Gleitzeit.

Freie Tage sind nicht negativ. Es entstehen an solchen Tagen auch keine Zeitschulden; Deine Zeitschuld bleibt wochendurchschnittlich.

Deine Arbeitszeit wird nicht in einer 5-Tage/Wocheverteilt. Tatsächlich wird sie offenbar in einer 4-Tage/Woche verteilt. Dies hat Folgen: TVöD § 26 / § 27 (Urlaub) und § 21 PE zu Satz 2 und 3 (Entgeltfortzahlung).
Kobolt
Frage # 34
18.05.2019 | 23:26
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV Schichtdienst, Teilzeit (34 Stunden)
Bei uns wird für Feiertage (Montag bis Samstag) die Sollzeit um 1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit (6,8 Stunden) gekürzt. Trotzdem läuft aber der Schichtplan weiter, so dass ich überplant bin. Meine Nachfrage, ob ich zum Ausgleich der Stunden nicht einen XF bräuchte, wurde verneint. Sind dies dann Überstunden im Schichtplanturnus? Wie löst man dieses Problem?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im April-Plan liegen zwei Feiertage, die auf Werktage fallen. Meine vertragliche Zeitschuld verkürzt sich um 13,6 Stunden.
Trotz der Feiertage teilt mich der von Euch mitbestimmte Schichtplan keine zusätzlichen freien Tage aus. Er teilt stattdessen zu mehr als nur zu den von mir geschuldeten Arbeitsstunden ein. Für diese Überplanung (am Ende des Plans dann mit 100 und mit 30 v.H. zu vergütende Überstunden) fehlt es zunächst an einer Begründung der betrieblichen Notwendigkeit (Anl. 33 § 2 Abs. 5). Es fehl auch an einer Rückkoppelung mit meinen Interessen. Ich will nicht anlässlich kirchlicher Feiertage mehr arbeiten als geschuldet! Ich will nicht, dass sich die Arbeitgeberin ohne mich zu fragen an meiner Arbeitskraft bedient.
Dies beeinträchtigt und beschwert mich. Ihr als unsere Mitarbeitervertretung bestimmt mir. Bitte übernehmt da bitte Verantwortet und teilt mir zeitnah mit, wie Ihr mit der Arbeitgeberin meiner Beschwerde abhelfen könnt.«
Manni
Frage # 33
18.05.2019 | 23:25
TVöD-K , Betriebsrat
§ 6.1 Abs. 2 TVöD-K regelt die Reduzierung der Sollzeit um 1/5.
Muss sichdie Arbeitszeit zusätzlich durch den Ersatzruhetag reduzieren?

:

Nein.

1. Die Arbeitszeitreduzierung nach § 49 Abs. 2 TVöD BT-K stellt einen Freizeitausgleich i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD dar. Der Freizeitausgleich muss nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben.
2. Nach der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD muss der Freizeitausgleich im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Diese Bestimmung dient der Klarstellung und dem Beweis, sie begründet keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Freizeitausgleich.
(BAG, Urteil 09.07.2008 – 5 AZR 902/ 07)
Frank
Frage # 32
18.05.2019 | 23:24
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV Schichtplan Früh/Spät.
Wir Pflegehelfer müssen an unseren Dienstwochenenden geteilte Dienste machen. Auf Anfrage der MAV bei der PDL hieß es, wenn die geteilten Dienste wegfallen sollen, dann muß eine der Examinierten Vollzeitkräfte am Wochenenden 10 Stunden arbeiten. Und zwar von 6:15 – 16:00 Uhr und die andere Examinierte Kraft von um 12:30 bis 20:30 bis 20:00 Uhr arbeiten. Und ein Pflegehelfer würde um 16:00 die eine Fachkraft ablösen und bis 20:00 Uhr arbeiten. Dagegen wehren sie aber die Fachkräfte. Was könnte man da tun?

:

Keine Pflegehelferin muss gesetzwidrige Belastungen durch den Arbeitgeber ertrage, um kollegial zu sein. Keine Fachkraft muss am Wochenende länger als 8 Stunden arbeiten,wenn es sich nicht um eine unterdurchschnittliche Arbeitsbelastung handelt. Keine Fachkraft muss am Wochenende ohne Pause arbeiten; auch wenn dies bedeutet, dass zwei Fachkräfte je Schicht eingeplant werden müssen.

Keine MAV muss einem gesetzwidrigen oder einem verschlechtertem Dienstplan zustimmen. Soll doch die PDL ihre Argumente dem Kirchengericht vortragen ...
Elke
Frage # 31
18.05.2019 | 23:23
TVöD-K , Betriebsrat Gleitzeitkonto, 38,5 Stunden wäre Vollzeit
Ich arbeite als Fachkraft mit einem Gleitzeitkonto mit ca. 32 Stunden/Woche. Ich arbeite pro Tag 8 Stunden, dafür an weniger Tagen/Woche. Da im meinem Plan zwar die geplanten Abwesenheitstage stehen aber nicht die zu erwartende "Mehrarbeit" von 8 Stunden, fehlen mir diese im Krankheitsfall. Erste Einschätzung des Betriebsrat war, dass es durch diese Planung zu dem Problem kommen würde, da die von mir geleistete "Mehrarbeit" zwar vom Zeiterfassungssystem im Rahmen der Gleitzeit erfasst wird, aber eben nicht als tägliche. Arbeitszeit definiert ist und es deshalb im Krankheitsfall zum Auflaufen von Minusstunden kommt. Ist das soweit korrekt?

:

Das Arbeitsrecht stellt nicht darauf ab, was die EDV ausweist, dokumentiert und rechnet.

Haben die Betriebsparteien für einen konkreten Tag 8 Stunden festgesetzt oder zumindest ('Gleitzeitkonto'?) pauschaliert bestimmt? Bist Du an diesem Tag arbeitsunfähig, verhindert, im Urlaub?
Dann brauchst Du keine dieser Stunden nacharbeiten.

Um 'Mehrarbeit' handelt es sich nicht, auch nicht um ein 'Problem'. Es handelt sich um'regelmäßige für den Tag festgesetzte tägliche Arbeitszeit'.
Bernd
Frage # 30
18.05.2019 | 23:21
TVöD Bund , Betriebsrat Rückantwort und nachgefragt:
Ich weis zwar nicht, wer hier auf meine Anfrage geantworet hat, aber dieser Antwortgeber hat keine Ahnung! Es handelt sich um tatsächlich den TVÖD Bund! Auch in Alten- und Pflegeheimen des DRK wird dieser für alle Beschäftigten angewandt.
Wir arbeiten im Pflege- und Servicebereich nach Dienstplan auch an Sams-, Sonn- und Feiertagen.
Die gemäß Tarifvertrag vorgesehenen Stundenzahl ist für Vollbeschäftigte 39. Verteilt auf 5,5 Tage Woche. Teilzeit gibt es bei uns für 28 Stunden = 4 Tageund 21 Stunden = 3 Tage. Diese wird nun gemäß Neuregelung auf 5 Tage verteilt. Auch der Urlaub.
Wie sieht es da im Krankheitsfalle aus? Muss die Stundenzahl gemäß Dienstplan berechnet werden oder nach Sollarbeitszeit?

:

Unsere Antworten an Dich galten und gelten für alle Geltungsbereiche des TVöD.

Der TVöD wird zwischen der Gewerkschaft ver.di, dem Bundesministerium des Inneren und dem Arbeitsgeberverband der Kommunanen (VKA) ausgehandelt und vereinbart. Der § 1 beginnt daher -
»Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt -, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.«

Dein Arbeitgeber (DRK) ist sicherlich keine Bundesbehörde. Er ist vielleicht auch nicht Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband.

Der TVöD zerfällt in unterschiedliche sächliche und organisatorische Geltungsbereiche. Dabei setzt sich der TVöD Bund zusammen aus dem TVöD-V und dem Abschnitt VIIImit den Sonderregelungen Bund. Pflegeinrichtungen sind sächlich durch den TVöD AT (allgemeiner Teil) und den TVöD-BTB (besonderer Teil Betreuungseinrichtungen) erfasst. Vielleicht habt Ihr über den Arbeitsvertrag den TVöD in Bezug genommen. Vielleicht kam es dabei dem Arbeitgeber auf eine verschlechternde Stufenregel beim TVöD-Bund an. Und vielleicht deshalb weniger auf die zahlreichen Besonderheiten des TVöD-BTB (durchgeschriebene Fassung TVöD-B); diese betreffen insbesondere die Branchenberufe Pflege , SuE und Ärzte. Umgekehrt enthält der TVöD-Bund bessere Rechtsvoraussetzungen für Wechselschichtarbeit und die wichtige Rechtsfolge: Pausen werden dann auf die Zeitschuld angerechnet.
Unorganisierte Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind frei, über ihren Arbeitsvertrag Bezüge herzustellen, sachfremde, überkommene, sinnlose ... DRK-Vereineund -GmbH wählen überwiegend den TVöD-B oder der RTV-DRK.
Bernd
Frage # 29
18.05.2019 | 23:20
TVöD Bund , Betriebsrat Schichtarbeit
In unserem Alten- und Pflegeheim wurde aufgrund von Installation eines neuenZeiterfassungssystem bzw. -programm, alles auf die 5-Tage/Woche umgestellt. Wir arbeiten aber in der 7-Tage/Woche nach Arbeits- bzw. Schichtplan.
Obwohl Vollzeitbeschäftigte 5,5-Tage/Woche und Teilzeit 4-Tage/ oder 3-Tage/Woche haben. Ob das rechtlich in Ordnung ist, ist fraglich. Da auch der Urlaub nun nach der 5-Tage/Woche berechnet wird (alle 30 Tage).
Dadurch wurden die Soll-Arbeitszeiten (je nach Beschäftigungsverhältnis) auch geändert, obwohl die Ist Zeiten (7 Stunden) gleichgeblieben sind.
Wenn man nun von einem Arzt arbeitsunfähig geschrieben wird, "erwirtschaftet" man nun Minusstunden, da die Soll-Arbeitszeit von der Ist-Arbeitzeit abweicht.
Unsere Betriebsräte haben dazu keine Meinung, da diese so oder so nur in der 5 Tage Woche (Mo-Fr) arbeiten.

:

Wir vermuten, es handelt sich nicht um den TVöD Bund (Sonderregeln für die Bundesverwaltungen), sondern um den TVöD-B (Betreuungseinrichtungen).
Die Gesetze und der Tarifvertrag haben keine Meinung, sondern Regeln. Diese wirken unmittelbar.

Jede Woche hat 7 Kalendertage. In Betreuungseinrichtungen wird an allen Kalendertagen betreut und gearbeitet. Doch im TVöD arbeiten die einzelnen Beschäftigten nicht an allen 7 Tagen einer Woche.

§ 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD regelt - »Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.« Gemeint ist damit die konkrete Kalenderwoche. Damit scheiden für alle die siebten Arbeitstage aus.
Es ist sehr zweifelhaft, dass es in einem Altenheim notwendige betriebliche Gründe gibt, die Beschäftigten zumindest einer Abteilung in einer Kalenderwoche nicht an fünf sondern an sechs Tagen zur regelmäßigen Arbeit zu planen. Du beschreibst ja auch, dass Teilzeitbeschäftigte bei Euch an weniger Tagen arbeiten müssen. Damit scheiden hier auch die sechsten Arbeitstage aus.

§ 26 Abs. 1 TVöD regelt - »Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.« Hier handelt es sich um die Betrachtung der durchschnittlichen Tage je Kalenderwoche. Der Tarifvertrag bemisst den Urlaubsanspruch (Tage) aufgrund der tatsächlichen Verteilung. Im Zweifel ist auf das Kalenderjahr (Urlaubsjahr) abzustellen. Auf die eingesetzte EDV oder betriebliche Rituale stellt der TVöD jedoch nicht ab.

Eine neue EDV ändert erst recht nichts an der vertraglich vereinbarten Zeitschuld (wochendurchschnittliche Soll-Arbeitszeit). Eine tägliche Zeitschuld legt der Arbeitgeber im Dienstplan fest. Eine AU stellt von genau dieser Arbeitspflicht frei. Diese AU (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit) befreit von der gesamten geplanten Zeitschuld; es ist nichts nachzuarbeiten. Auf Rechenfehler der EDV kommt es den Gesetzgebern nicht an.
Holger
Frage # 28
18.05.2019 | 23:19
TVöD-K , Personalrat Wechselschichtarbeit.
Ist es zulässig ,durch eine Dienstvereinbarung den Ausgleichszeitraum für geleistete Arbeitszeit auf ein Kalenderjahr auszudehnen anstatt tarifkonform den 4-wöchigen Schichtplanturnus?
Die Übertragungssalden werden von Dienstplan zu Dienstplan "weitergeschoben", mal gibt es Minusstunden, mal gibt es Überstunden - für die jedoch kein Überstundenzuschlag gezahlt wird, außer diese Überstunden bestünden noch am Ende dieses Kalenderjahres.
Das ist meines Wissens nach noch nie passiert, zumal niemand den "Durchblick" hätte, um zu wissen, wann genau welche Stunden abgegolten werden müssen.

:

Die Betriebsparteien (Arbeitgeber, Personalrat) haben aus § 6 Abs. 2 TVöD den Auftrag, den Ausgleichszeitraum der regelmäßigen wochendurchschnittlichen Arbeitszeit (Zeitschuld) in Länge und Lage festzulegen. § 6 Abs. 2 TVöD beschreibt dabei den Rahmen(»ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen«). Für die Schicht- und Wechselschichtarbeitenden gilt dieser Rahmen nicht. Für sie kann ein kürzerer oder ausdrücklich »ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden«. Die Betriebsparteien legen ebenfalls gemäß § 6 Abs. 2 den Ausgleichszeitraum für die Nachtarbeiterinnen fest (4 Wochen oder ein Monat).

Danach legt der Arbeitgeber die Dienstpläne fest, mitbestimmt durch den Personalrat. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Turnus dieser Schichtpläne dann abweichend von der ursprünglichen Dienstvereinbarung deutlich kürzer ausfällt. Ein Jahr ist für die konkrete Planung eben doch sehr praxisfremd. Die Betriebsparteien sind frei, von ihren ursprünglichen Vereinbarungen abzuweichen - falls dies einvernehmlich geschieht. Die neue Vereinbarung (mitbestimmter Plan) löst damit die alte ab. Dies soll regelmäßig als Dienstvereinbarung geschehen (gemeinsame Unterschriften der Betriebsparteien unter dem schriftlichen Plan). Es genügt auch eine Regelungsabrede (formlose Einigung der Betriebsparteien).

Der tatsächlich angeordnete Schichtplanturnus bildet damit den Ausgleichszeitraum gemäß § 7 Abs. 8 c TVöD. Dies hat das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)zusatzUrteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.«
verständlich erklärt. Überstunden entstehen beim überraschendem Längerbleiben (täglich; auch für Teilzeit; Urteil 23.03.2017 – 6 AZR 161/16) und bei der Überplanung (ebenfalls auch für Teilzeit;Urteil 19.12.2018 - 10 AZR 231/18).

Der Schichtplan wird Turnus für Turnus betrachtet, also Plan für Plan. Dabei wird die auf genau diesen Plan bezogene Zeitschuld gegen die tatsächliche Planung und deren Leistung saldiert. Das Ergebnis kann zu vergütende Überplanung sein.
Unterplanung geht unter. Denn im folgenden Plan gibt § 7 Abs. 8c TVöDbei dieser Saldierung eben keinen Platz für Nacharbeit.

Überstunden sind am Zahltag zwei Monatenach ihrem Entstehen durch Vergütung auszugleichen.Der TVöD betitelt dazu den § 8»Ausgleich für Sonderformen der Arbeit«. In Absatz 1 steht gleich mehrfach, dass Dir sowohl die zusätzliche Arbeitsleistung als solche als auch der Zeitzuschlag (30 v.H.)zustehen. Die zur Vergütung zustehende Überplanung geht zudem ein in Deine Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Krankheit und Vorfesttagen, in Deine Jahressonderzahlung sowie in den LOB -Topf(§ 18 TVöD). Bei all dem unterstützt Dich der Personalrat sicherlich gerne.
Jo
Frage # 27
18.05.2019 | 23:18
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV Schichtarbeit Früh/Spät.
Unsere Mitarbeiter müssen an den Dienstwochenenden geteilte Dienste machen. Dieses möchten wir ändern, aber bei einem Gespräch mit dem Dienstgeber sagte dieser, falls keine geteilte mehr, dann würden wir auch kein zusammenhängende Wochenende mehr frei haben. Ist dieses korrekt? Oder was können wir tun?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr seid für unsere Schichtpläne verantwortlich. Ihr bestimmt sie mit - im Rahmen der Gesetze und der AVR. Doch unsere Schichtpläne sind schlechter als die Gesetze und die AVR erlauben. Das beeinträchtigt uns.
Zunächst haben wir gemäß Anl. 32 § 3 Abs. 3 jeden zweiten Sonntag arbeitsfrei. Dann haben wir in jeder Woche nur an fünf Tagen regelmäßige Arbeitszeit - gemäß AVR Anl. 32 § 2 Abs. 1 Satz 3. Zuletzt haben wir als Schichtarbeitende durchgehende Schichten, keine 'geteilten Dienste' - aufgrund der linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1.
Dennoch stimmt Ihr zu, wenn wir an Wochenenden zu geteilten Diensten eingeplant werden. Dennoch nehmt Ihr hin, dass man uns bedroht, andernfalls abweichend von AVR und Gesetzen nicht mehr zu freien Wochenenden eingeplant zu werden. Das alles ist schwer erträglich.
Bitte nehmt endlich Eure Mitbestimmungsrechte wahr und verweigert Eure Zustimmung zu so krassen Gesetzverstößen und Vertragsbrüchen.
Liebe Grüße .....«

Rechne damit, dass die MAV sich damit rauszureden versucht, sie wisse nicht, wie man Nein-sagt.
Karin
Frage # 26
18.05.2019 | 23:16
AVR DD  , MAV Schichtarbeit.
Wird ein im Vorjahr erworbener Urlaubsanspruch für geleistete Nachtdienste (z.B. 4 Tage Zusatzurlaub), der ja dem Jahresurlaub des Folgejahres zugerechnet wird, anteilmäßig gekürzt, wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf des Folgejahres gekündigt wird?
Dies erscheint uns nicht gerechtfertigt, da die Arbeitsleistung für diesen Zusatzurlaub ja bereits im Vorjahr erbracht wurde.

:

Rechtsgrundlage ist hier zunächst ArbZG § 6 Abs. 5 - ein gesetzlicher angemessener Ausgleich der Belastung durch Nachtarbeit durch freie Tage.
Die AVR DD spendieren viele Worte für die Ermittlung der Ansprüche. Für die Ärzte greift eine besondere Fassung der AVR DD; diese ist hier wortgleich.
AVR DD § 28 regelt in Absatz 5 - »Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.«
§ 28 b der AVR DD regelt in § 7 Absatz 7 - » Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.«
§ 6 regelt die anteilige Kürzung der Anspruchsvoraussetzung bei Teilzeit und § 6b regelt abgesondert Zusatzurlaub für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst. Beide Absätze enden mit dem Rechtsfolgenverweis - »Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 28a Abs. 5 Unterabs. 3 und 5 zu ermitteln.«


AVR DD § 28a regelt in Absatz 4 - »Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs ... .«

Der Zusatzurlaub ist offenbar nicht Bestandteil des Urlaubs, er tritt dem zusätzlich hinzu. So hat das BAG (Urteil 25.04.2013 – 6 AZR 800/11 in den Randnummern 22 und 23) die deutsche Bedeutung ausgeleuchtet: »'Einschließlich' hat die Bedeutung 'mitsamt, unter Einschluss' (Duden Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: 'einschließlich') bzw. 'einbegriffen' (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort: 'einschließlich'). ... Das vorangestellte Wort 'einschließlich' stellt den zweiten Sachverhalt hinsichtlich der Rechtsfolge ... dem ersten Sachverhalt ... gleich. Das Wort 'einschließlich' hat hier offensichtlich den Bedeutungsgehalt von 'und' iSv. 'und/oder' (vgl. hierzu Grimm Deutsches Wörterbuch Bd. 24 Stichwort: 'und' S. 411 unter 4)).«

Im übrigen gelten die Regelungen für den Urlaub nur dann für den Zusatzurlaub, wenn es dafür eine ausdrückliche Inbezugnahme gibt. Sinnvoller Weise greifen also für den bereits durch Belastungen erworbenen Zusatzurlaub nicht die Regeln für den Teilurlaub (BUrlG § 5 oder AVR DD § 28 Abs. 4). Hier ist es offenbar in Eurem Betrieb zu einem Missverständnis gekommen, dass zugleich ArbZG § 6 Abs. 5 unterläuft. Es reicht, die Zusatzurlaubstage (mit gesondertem Hinweis) zu beantragen und bei Verweigerung die MAV (MVG § 42 k) zu aktivieren.
Sabine
Frage # 25
18.05.2019 | 23:13
TVöD-K , Personalrat Schichtarbeit, Teilzeit 50 v.H..
1.) Wie ist es, wenn man den ganzen Monat krank ist? Wie werden da die Stunden gerechnet? Werden mir da nur die Teilzeitstunden, die ich im Dienstplan eingetragen sind, angerrechnet ? Ich hätte 78 Sollstunden, bin aber nur mit 37,5 Stunden eingeplant. Werden mir da nur die 37,5 Stunden angerechnet und das heißt dann, dass man durch Kranksein Überstunden abbaut?
2.) Außerdem ist im Gespräch das Bereitschaftsdienste eingeführt werden sollen. Geht das so einfach? Im Arbeitsvertrag ist nichts davon geschrieben. Muss der Bereitschaftsdienst vergütet werden und wie?

:

Zu 1.)
Während einer AU entfällt die für Dich geplante Arbeitspflicht. Am Plan ändert sich nichts.

Dein Schichtplan (Dienstplan) bildet für Dich den 'Schichtplanturnus'. Deine wochendurchschnittliche Zeitschuld (19,25 Stunden) ist durch den Arbeitgeber, mitbestimmt durch den Personalrat, jeweils im Turnus festzulegen (TVöD § 7 Abs. 8c in Verbindung mit ArbZG § 6 Abs. 1). Dies geschieht Turnus für Turnus neu; es finden keine Überträge von einem Turnus in einen folgenden statt. Jeder Turnus bildet damit einen Ausgleichszeitraum.

Das BAG Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11zusatzUrteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.«
hat klargestellt, jede Überplanung bezogen auf den jeweiligen Turnus führt zu Überstunden. Diese Überstunden können (falls die Betriebsparteien keine Arbeitszeitkonten gemäß § 10 TVöD eingerichtet haben) nur durch zusätzliche Vergütung ausgeglichen werden kann - 100 v.H. für die Arbeitsleistung als solche, 30 v.H. Zeitzuschlag (TVöD § 8 Abs. 1).
Durch neuere Entscheidungen (BAG Urteil 23.03.2017 – 6 AZR 161/16; Urteil 19.12.2018 - 10 AZR 231/18) wurde deutlich: Dies gilt genauso für Voll- wie Teilzeitbeschäftigte.

Unterplanung in einem Turnus kann so nie Deine tariflichen Vergütungsansprüche aufgrund Überstunden ersetzen. Falls Du und Dein Personalrat allerdings abweichend von Deinem Tarifvertrag geführte Übertragskonten dulden, damit Deine Vorgesetzte sie für Dich führt und Dir gelegentlich etwas daraus zuteilt, dann brauchst Du Dich nicht wundern.

Zu 2.)
TVöD § 6 Abs. 5zusatzTVöD § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
regelt die Verpflichtung zur Leistung begründeter und betrieblich notwendiger Bereitschaftsdienste. Ohne eine Klausel in Deinem Arbeitsvertrag gilt dies für Dich als Teilzeitkraft nur, falls Du dem extra zustimmen möchtest.

Bisher waren Bereitschaftsdienste nicht notwendig (zwingend, unerlässlich). Was hat sich da verändert?

Bereitschaftsdienste bedeuten schlecht bezahlte Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus. Warum sollte ein Personalrat dem zustimmen?
Ester
Frage # 24
18.05.2019 | 23:12
TVöD-K , Betriebsrat Ich arbeite in einem Krankenhaus, der Dienstplan gilt hauptsächlich für die Pflege im 3-Schicht-System. Im Dienstplan sind klare Arbeitszeiten vorgegeben. Darf der Vorgesetzte mich früher nach Hause schicken, um Überstunden abzubauen, wenn er mir diese Info erst im laufenden Dienst gibt? Das Überstundenkonto übersteigt nicht die in der Betriebsvereinbarung genannte zulässige Grenze von 40 Stunden.

:

Du mailst an den Betriebsrat und zugleich an die Personalleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
die betriebliche Praxis der Abbuchungen von meinem Arbeitszeitkonto belastet mich. Ich gehe davon aus, dass es sich um ein tarifkonformes Arbeitszeitkonto gemäß § 10 TVöD handelt. Dort wird ausdrücklich geregelt, dass nur ich durch meine Erklärungen das Aufbuchen (§ 10 Abs. 3 Satz 3) und das Abbuchen (§ 10 Abs. 5 Kleinb. b) steuern kann. Ein anders gestaltetes Arbeitszeitkonto schließt die Niederschriftserklärung zu den §§ 6 bis 10 ausdrücklich aus, ebenso die Tarifsperre in § 87 BetrVG § 1 Satz 1.
Trotzdem greifen meine Vorgesetzten auf mein Konto zu und verkürzen meine mitbestimmt geplanten Schichten. Damit werden auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates (§ 87 Abs. 1 nr. 3 BetrVG) verletzt.
Diese Praxis tauscht meine tarifvertraglichen Vergütungsansprüche aufgrund abgeforderter Überstunden gegen willkürliche Freizeit. Dies beschwert und beeinträchtigt mich (§ 84 und § 85 BetrVG). Bitte teilen Sie mir zeitnah mit, dass Sie meine Beschwerde für berechtigt erachten und welche Abhilfe sie vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen ..... «

Rechne mit Unruhe.
Sabine
Frage # 23
18.05.2019 | 23:11
TVöD-K , Personalrat Schichtarbeit 50%
Bisher hatte ich immer Frühschichten mit 6 Stunden und Spätschichten mit 5,5 Stunden. Jetzt hat meine Stationsleitung beschlossen, dass die 50% Kräfte nur noch Schichten mit 4 Stunden täglich arbeiten sollen. Samstag und Sonntage sowie Feiertage weiterhin die vollen Schichten, auch jedes 2. Wochenende. Ist das zulässig und wie viele Tage hintereinander darf sie mich einplanen? Sie hat mir im Dienstplan 8 Tage hintereinander und darunter 3 Tage mit 6 Stunden.
Außerdem baut sie mir von meinen Überstunden monatlich Stunden ab wie es ihr passt, ohne Rücksprache mit mir. Das heißt, ich hätte z.B. 78 Sollstunden und sie plant mich nur mit 37,5 Stunden ein. Darf sie das?
Und wie sieht es aus wenn man krank ist. Wie werden da die Stunden gerechnet? Ich müsste im März 81,9 Sollstunden leisten, bin aber nur mit 74,5 Stunden verplant. Ich bin den ganzen Monat krank geschrieben. Welche Stunden werden mir angerechnet?

:

Du mailst an den Personalrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Schichtpläne ziehen mich trotz meine Teilzeit (50 v.H.) im selben Umfang zu Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit heran wie meine Kolleginnen in Vollzeit. Dem steht TzBfG § 4 entgegen, wie die Arbeitsgerichte (LAG Berlin-Brandenburg Urteil 20.08.2015 - 26 Sa 2340/14) feststellten. Schlimmer: Beim Ausgleich meiner überanteiligen Feiertagsarbeit wird gemäß § 6.1 Abs. 2 TVöD-K nur auf den Anteil meiner Teilzeit abgestellt. Ich werde also hier wegen meiner Teilzeit offensichtlich benachteiligt.
Weiter macht mir Kummer, dass ich neuerdings zu mehr aber kürzeren Schichten eingeteilt werde. Der Personalrat bestimmt ja die einzelnen Dienstpläne mit. Wurde die Änderung der Rahmenregeln mit Euch besprochen? Es handelt sich da um keine Verbesserung oder Entlastung, steht also ArbSchG § 3 Abs. 1 entgegen.
Die im Betrieb geführten tariffremden Arbeitszeitkonten (siehe Niederschriftserklärung zu § 10) nehmen die Überplanung und überraschenden Überstunden auf, statt sie mir gemäß TVöD § 8 Abs. 1 mit 100 v.H. als solche plus dem 30 v.H. Zeitzuschlag (BAG Urteil 23.03.2017 – 6 AZR 161/16; Urteil 19.12.2018 - 10 AZR 231/18) zu vergüten. Über die zusätzliche Arbeit hinaus wendet sich dies nun dadurch zu meinem doppelten Nachteil, da die Vorgesetzten sich aus diesem Konto ohne Rücksprache mit Euch oder mir bedienen und mit betrieblicher Unterplanung bei Arbeitsmangel oder bei AU verrechnen.
Dies alles beschwert und beeinträchtigt mich. Ich hoffe, dass Ihr Eure Mitbestimmungsrechte da für mich aktivieren und einsetzen könnt.«
Lili
Frage # 22
18.05.2019 | 23:10
TVöD-B , Betriebsrat Ich arbeite in Teilzeit 16 Stunden wochendurchschnittlich, 4,5-Tage /Woche, Früh- und Spätschichten 2,5 - 3,25 - 3 ,5 - 7,25 Stunden: Küche eines Altenheims. Für April bin ich jetzt mit 79,25 Stunden geplant wegen Personalmangel. Dies wurde mit mir nicht abgestimmt. Ich bin auf einen Nebenjob 450 € finanziell angewiesen. Die Stunden werden nur bei Ableistung bezahlt. Bisher wurde ich immer so geplant, dass ich zu 95% den Nebenjob ausführen konnte. Mittlerweile weiß die Dienstplanschreiberin (Küchenleitung), wann ich dort arbeite. Jetzt hat sie mich im April so geplant, dass ich diesen Nebenjob an wesentlich weniger Tagen ausüben kann als sonst und ich somit einen gravierenden finanziellen Verlust um etwa 50% habe. Muss ich einen solchen Dienstplan akzeptieren?

:

Du mailst an den Betriebsrat -
»Beschwerde gemäß § 85 BetrVG
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Schichtpläne im Betrieb gemäß § 87 Abs. 1 nr. 2 mit. Ohne Eure Zustimmung blieben sie für mich unverbindlich.
Bei der Planung sind die betrieblichen Interessen gegen meine schützenswerten Interessen abzuwägen (§ 106 GewO in Verbindung mit § 315 BGB). Und Euch sind meine Interessen dazu mitzuteilen, damit Ihr bei Eurer Mitbestimmung diese mit abwägen könnt.
Ich bin nun überzeugt, dass Euch nicht mitgeteilt wurde, dass ich und wann ich gemäß Grundgesetz Artikel 12 einem weiteren Beruf zur Zweck der Sicherung meines Lebensunterhalts nachgehe, im April konkret am ..........
Denn die Dienstplanung hat dies - ohne Rückkoppelung mit mir - durchkreuzt. Dies beeinträchtigt mich, denn mir drohen finanzielle Einbußen.
Bitte klärt zeitnah, ob Eure Mitbestimmungsrechte verletzt wurden, ob meine Beschwerde berechtigt ist und sorgt gemäß § 85 BetrVG für Abhilfe. Denn erst aufgrund Eurer Klärung traue ich mich, die wohl widerrechtlich angeordneten Dienste zu verweigern.
Liebe Grüße.... «
Rosi
Frage # 21
18.05.2019 | 23:08
AVR DD  , MAV
Vorfeiertag (24.12. u. 31.12.)
Muss da jeweils 1 Urlaubstag gerechnet werden?

:

Niemand darf in Deutschland sich oder anderen einen Urlaubstag nehmen. Urlaub wird für eine Zeitspanne beantragt und danach vonm Arbeitgeber (hoffentlich gewährt).

Möglicherweise möchtest Du wissen, ob an den beiden Werktagen 24. und 31.12. einer Deiner Urlaubs-Anspruchstage verbraucht wird. Dies trifft zu, falls Du an einem solchen Tag - ohnehin / ansonsten - geplante Arbeitspflicht hättest.

Die AVR DD verkürzen durch den 24. und 31.12 jeweils automatisch Deine kalenderjährliche Zeitschuld um ein Fünftel Deiner ivrAZ (inividuell vereinbarte wochendurchschnittliche Arbeitszeit)
Tina
Frage # 20
18.05.2019 | 23:06
tariflos, Betriebsrat Früh- und Spätschicht
Wir haben schon 2 Jahre einen Schichtplan, der immer fortlaufend läuft. Es ist ein 4-Wochen-Turnus. Nur wurde in Absprache mit den Mitarbeitern etwas verändert und der "neue" Plan soll ab Mai beginnen. Wenn man das vom Jahresanfang betrachtet müsste die erst Mai Woche mit der zweiten Dienstplan Woche beginnen. So würde gewährleistet sein, dass die Mitarbeiter Ihre privaten Termine weiterhin wahrnehmen können. Die Teamleitung möchte den Turnus aber ab Mai mit der ersten Woche im Dienstplan beginnen. Das bedeutet, dass zum Jahresende geplante private
Termine nicht mehr eingehalten werden können oder Kollegen, die z.B. am 3.Okt. einen Feiertag hätten haben, nun keinen mehr. Darf man einfach so den Rhythmus ändern?

:

Dein Arbeitgeber muss zwei Schranken überwinden:
⊗ Zunächst muss er gemäß GewO § 106 in Verbindung mit BGB § 315 seine Absichten mit Euch rückkoppeln; denn er hat ja Eure gegen seine Interessen abzuwägen.
⊗ Danach braucht er die Zustimmung des Betriebsrates. Aktiviert diesen!

Gerti
Frage # 19
18.05.2019 | 23:04
span class="avrcar"> AVR Caritas  (Anlage 31), MAV Teilzeit 35 Std Woche, keine Verpflichtung zu Überstunden im Vertrag, 3 SchichtdienstIch muß jetzt nochmal nachfragen, sorry.
Aufgrund Personalmangel werde ich im Dienstplan überplant. Der Ausgleichszeitraum beträgt anderthalb Jahre.
Leider verstehe ich immer noch nicht den Begriff Schichtplanturnus und Ausgleichszeitraum. Unser Dienstplan wird jetzt mit Einverständniss der MAV von Monat zu Monat geschrieben. Am 24.3 bekommen wir nun den Plan für April. Der verläßliche Dienstplan über 3 Monate wurde jetzt Anfang März erst mal auf Eis gelegt. Mittlerweile habe ich über 50 Überstunden, wegen Überplanung.
Frage 1: Ihr habt geschrieben auf meine vorherige Fragen: "Überstunden meint hier für Dich die Verlängerung einer geplanten Schicht und die Überplanung im Turnus ( Dienstplan) "
Heißt das für mich, dass ich für jede Stunde Überplanung einen Überstundenzuschlag bekomme und meine Ansprüche (welche Ansprüche? Zuschlag oder fallen die ganzen Überstunden weg) nach 6 Monaten untergehen?
Habe ich die Überstunden dann umsonst gearbeitet und stehe nach 6 Monaten auf 0 Überstunden?
Frage 2: bitte erklärt doch nochmal für Dummies den Begriff Ausgleichzeitraum. Nach meinem Verständnis könnte ich in den anderthalb Jahren dann ja ständig überplant werden und am Ende des Zeitraums müsste ich dann auf Null gesetzt werden. Oder doch am Ende des Schichtplanturnus?

:

Deine ungläubige Nachfrage bestätigt: Du hast alles richtig verstanden.

Du schreibst nun an den Arbeitgeber, in Kopie die Mitarbeitervertretung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben arbeitsvertraglich die Regelungen der AVR Caritas (hier: Anl. 31) in Bezug genommen. Zunächst teile ich Ihnen mit, dass ich von nun an aufgrund Anl. 31 § 2 Abs. 5 keiner Abforderung von Überstunden oder Mehrarbeit zustimme.
Sie teilen meine Zeitschuld im Schichtplanturnus (monatlicher Dienstplan) ein. Das BAG hat in der hier einschlägigen Entscheidung (Urteil 25.04.2013 – 6 AZR 800/11) festgestellt, dass alle über die wochendurchschnittliche Zeitschuld am Turnusende (festgelegter Dienstplan) geplante und geleistete Überplanung als Überstunden vergütungspflichtig wird.
Was hier für die Kolleginnen in Vollzeit gilt, kann für mich nicht wegen meine Teilzeit anders verschlechternd geregelt sein (BAG Urteil 23.03.2017 – 6 AZR 161/1; Urteil 19.12.2018 - 10 AZR 231/18).
Eine andere Möglichkeit zum Ausgleich (Arbeitszeitkonten mit meinem Buchungswunsch) mochten die Betriebsparteien bislang nicht realisieren.
Die mitbestimmte Festlegung im tatsächlich nun monatlichen Schichtplanturnus ersetzt als neuere Maßnahme dabei zugleich die Verabredungen der Betriebsparteien über einen längeren Ausgleichszeitraum.
Bitte überweisen Sie die Stundenvergütung für die 'Überstunden als solche' (Anl. 31 § 6 Abs. 1) sowie die Zeitzuschläge von 30 v.H. (Anl. 31 § 6 Abs. 1) auf mein Girokonto.
Ich kann mir gut vorstellen, in dem kommenden Monaten über Anträge auf Freistellung gemäß Anl 14 § 10 Abs. 2 (ohne Entgelt) im Gegenzug frei zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen «
Kobolt
Frage # 18
18.05.2019 | 23:03
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV Schichtdienst,Teilzeit 34 Stunden. Noch eine Frage: Stimmt es dann dass ungeplante Überstunden nicht mit Freizeit ausgeglichen werden dürfen, sondern immer ausbezahlt (+ Zuschläge) werden müssen? Sind bei mir dann alle geplanten Stunden über 34 Stunden auch Überstunden und wie werden die „behandelt“? Bei uns wird momentan n i c h t s bezahlt, alle „Überstuden“ liegen einfach rum, nicht mal ein Arbeitszeitkonto gibt es. 🙋

:

Auf die AVR Anl 33 § 4 § 8c ist die BAG-Entscheidung voll übertragbar. Überstunden für Schichtarbeiterinnen hat das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)zusatzUrteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Sinn ergibt dies nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 2 Abs. 1 ) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.«
verständlicher neu gefasst. Sie entstehen beim überraschenden Längerbleiben (täglich) und bei der Überplanung.

So geleistete Überstunden sowie die Zeitzuschläge sind einen Monat später zu vergüten (Ausnahme: Über eine Dienstvereinbarung ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet und die Kollegin hat den ausdrücklichen Wunsch zur Buchung erklärt).

Sechs weitere Monate später geht dieser Vergütungsanspruch unter.
Agnes
Frage # 17
18.05.2019 | 23:02
TVöD-K , Betriebsrat Nur Nachtdienst, 60%.
Im TVöD ist es jetzt ja möglich dass auch Teilzeitkräfte Überstunden machen können. Nun wurde mir mitgeteilt, dass nur die Teilzeitkräfte Überstunden geschrieben bekommen, die 2 oder 3 Schichten in dem Monat leisten, also mindestens Früh und Spätdienst. Wir haben Teilzeitkräfte die nur Frühdienst machen, diese bekommen aber Überstunden gutgeschrieben. Auf Nachfragen teilte man mir mit, dass Dauernachtdienst was anderes sei und dies schon seine Richtigkeit hätte. Bekomme ich tatsächlich nur Überstunden gut geschrieben, wenn ich 2 Schichten mache?

:

Das BAG (hier der 6. Senat am 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 und der 10. Senat am 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18) haben für Recht erkannt, was der TVöD schon immer mit seinem Wortlaut in Verbindung mit TzBfG § 4 so geregelt hat. Die Ansprüche von Teilzeit-Kolleginnen auf Gleichbehandlung bei der Vergütung bestand also so schon lange. Allerdings haben die Gerichte dies noch nicht ausdrücklich auf die Kolleginnen in der Normalarbeit (keine Schichtarbeit) angewandt.

Überstunden werden angeordnet, geleistet und vergütet. Eine 'Gutschrift' regelt der TVöD nicht. Aus Deiner Frage geht allerdings nicht hervor, ob Du überplant wirst oder 'überraschend' über den Plan hinaus arbeitest und diese Stunden bis zum Ende der Folgewoche durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden. Wir haben zumindest beim kurzfristigen Freizeitausgleich Zweifel...

Schichtarbeit setzt nicht voraus, dass Du im Monat zwei gleiche Schichten machen musst. Es reicht, wenn Du z.B.. zum Zwecke der Fortbildung eine Früh- oder Spätschicht leistest, und danach erneut zu zwei Nachtschichten herangezogen wirst.
Sil
Frage # 16
18.05.2019 | 23:00
TVöD-K , Betriebsrat Ich habe mit einer Kollegin den Dienst getauscht- sie wollte für mich arbeiten. Nun ist die Kollegin krank und die Stationsleitung meint, ich soll meinen ursprünglich geplanten Dienst rückübernehmen. Ist das rechtens?

:

Der Tausch unter Euch beiden war nur rechtmäßig und für alle verbindlich, falls Eure Vorgesetzte diesem Tausch - vorbehaltlos - zugestimmt hat.

Falls Eure Vorgesetzte diesem Tausch - vorbehaltlos - zugestimmt hat, ist dieser Tausch auch für alle Teile verbindlich.
Kobolt
Frage # 15
18.05.2019 | 22:59
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV Schichtdienst, Teilzeit 34 Stunden
Bei uns wird der Rahmendienstplan auf 70% erstellt (also 30% Minus), das heißt bei Krankheit o.ä. müssen wir relativ kurzfristig einspringen. Ist diese „Methode“ üblich und auch rechtens?
Wie werden diese ungeplanten Stunden bezahlt (Ausgleich, Zuschläge) wenn ich mein Soll (34) nicht erreiche?

:

Dir steht Dein (anteiliges) Tabellenentgelt zu. Dafür hat der Arbeitgeber das Recht, im Schichtplanturnus (Dienstplan) Deine wochendurchschnittliche Zeitschuld festzulegen.

Für alle Arbeitszeit, die Dir über die im Plan festgelegte hinaus angeordnet wird, hast Du Anspruch auf die Überstundenvergütung ( 130 v.H. gemäß Anl. 33 § 4 Ab. s8c und § 6 Abs. 1). Dein Arbeitgeber zahlt so dabei deutlich drauf.

Eine Verpflichtung zum 'Einspringen' oder zur Leistung von kurzfristig angeordneten Überstunden entsteht durch die Unterplanung nicht. Deine MAV wird Dir wohl erläutern, dass sie solche kurzfristigen 'Planergänzungen' auch gar nicht mitbestimmt.
Nachteule
Frage # 14
18.05.2019 | 22:58
TVöD , Betriebsrat 24/7
Ich bin in der Dauernachtwache. Wir arbeiten 7 Nächte am Stück und haben dann 7 Nächte frei. Dies ist von allen Dauernachtwachen gewünscht. Der Arbeitgeber beruft sich plötzlich auf die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse und möchte dies nun ändern :-( Gibt es eine Möglichkeit sich dagegen zu wehren? Sagt der TVÖD hierzu auch was?

:

Ihr könnt Euch - gemeinsam - an den Betriebsrat wenden - »Liebe Kolleginnen und Kollegen,
für die Schichtfolgen der Dauernachtwachen gibt es bislang wenige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse. Einerseits folgen hier zunächst unsere Tarifparteien der Logik: Zumindest werden Dauernachtwachen nicht noch durch zusätzliche Wechsel belastet; deshalb gestehen sie weniger Zusatzurlaubstage und keine Wechselschichtzulage zu.
Andererseits gilt als gesichert, dass die Belastung durch (Nacht-)Arbeitszeit steigt mit der Anzahl der Stunden und Schichten im zeitlichen Zusammenhang. Darum soll rechtzeitig eine Freischicht zwischengeschoben werden. Zugleich wird die Verblockung der Freizeit (Freischichten)gesundheitlich und sozial als Vorteil angesehen (LASI, DGUV, BAuA usf.).
Die Idee, unsere 7 Nachtschichten durch eine zwischengeschobene Freischicht aufzulockern, leuchtet uns daher ein. Die Zerschlagung unserer Blöcke aus bislang 7 Freischichten widerspricht allerdings den Vorgaben der Arbeitsmediziner. Die angedrohte Belastung durch die Schichtfolgen-Modelle des Arbeitgebers beeinträchtigen uns (Beschwerde gemäß BetrVG § 85).Denn sie kombinieren den Balastungsabbau mit einer anderen zusätzlichen Belastung (Verstoß gegen ArbSchG § 3 Abs. 1 Satz 3).
Bitte nutzt Eure Mitbestmmungsrechte und in Zweifel den Weg in die Einigungsstelle, um hier zu einer vernüftigen gemeinsamen Neurregelung zu gelangen. Bitte haltet uns da auch über die Bearbeitung unserer Beschwerde auf dem Laufenen.«
Lena
Frage # 13
18.05.2019 | 22:57
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV Schichtarbeit Jugendhilfe
»des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.« Was hat der Satz genau zu bedeuten?
Ich bin davon ausgegangen, dass wenn ich Sonntag 1 Stunden arbeite, eine zusätzliche Zeit von 15 Minuten gutgeschrieben bekomme. Stimmt das?

:

Es stimmt wohl, dass Du davon ausgegangen bist. § 6 regelt aber ausdrücklich die Vergütung (hier als prozentualen Anteil des Tabellenentgelts).

§ 6 Abs. 1 endet aber: »Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 9) eingerichtet ist und die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.«
Da braucht es also -
⊗ die Dienstvereinbarung über ein Arbeitszeitkonto gemäß Anl. 33 § 9
⊗ Deinen Wunsch
⊗ zuschlagspflichtige Sonntagsarbeit.


Du verzichtest dann allerdings auf das gesetzliche Privileg, welches Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit von Steuern und Sozialabgaben befreit. Das wäre zumindest recht verwunderlich.
Lena
Frage # 12
18.05.2019 | 22:56
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV Schichtarbeit Jugendhilfe
Zu § 6 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. Die angegebenen Werte (bsp:für Sonntagsarbeit 25 v. H.) - die 25 - sind das Minutenangaben oder Prozentangaben je Stunde?

:

Die ganzen Sätze in den AVR Anl. 33 § 6 Abs. 1 ziehen sich und lauten -
»Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde ...
c) für Sonntagsarbeit 25 v. H. ... des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.«

'v.H. kürzt hier ab und zwar 'vom Hundert'. Dir stehen 25 % der Stufe 3 des Stundenentgeltes Deiner Eingruppierung zu.
GMV
Frage # 11
18.05.2019 | 22:54
Ich bin Jugend und Heimerzieher in einer evangelischen Jugendhilfeeinrichtung. Unser Dachverband ist die Diakonie Baden-Würtemberg. Ich arbeite auf einer Wohngruppe im Schichtdienst. Bezahlt werde ich nach TVöD.
Ich habe ein Schichtdienst von 13 Uhr bis 8 Uhr am Folgetag.
1. Frage: Ab 23 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag bekomme ich, wenn ich in der Wohngruppe übernachte, nur ein Viertel bezahlt, obwohl ich nicht daheim schlafe. Ist das rechtens?
2. Frage: Wenn ich ein Tag krank geschrieben bin, wird mir nur 8 Stunden bezahlt obwohl ich für den Dienst 13, 75 Stunden eingetragen bin (Tagdienst + Nachtbereitschaft, weil ich dort übernachte) und rutsche automatisch in die Minusstunden ab. Ich war zwei Wochen krankgeschrieben und da waren danach ordentlich Minusstunden. Auch wurden nur die Kranktage bezahlt, an denen ich Dienst gehabt hätte. Ist das so rechtens?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir wenig raten.
Wir vermuten, dass Du die AVR Wue über den Arbeitsvertrag in Bezug genommen hast, welche dem TVöD in weiten Teilen zu folgen versucht. Wir vermuten, dass Dir Dein unvermindertes Monatsentgelt gezahlt wurde. Wir verstehen daher nicht, wie es sich mit der 'Nur'-Bezahlung der AU-Tage verhält....

Dir stehen 9,19 € Mindestlohn zu, falls Du tatsächlich nur nächtlichen Bereitschaftsdienst leistest (unterbrochen von rechtzeitigen Pausenablösungen; Gelegenheit zum tiefen, unaufmerksamen Schlaf). Voraussetzung wäre u.a. eine Dienstvereinbarung. Zwischem 21 und 06:00 Uhr hast Du zudem Anspruch auf Nachtzuschläge.

Ein Urlaubstag bzw. ein AU-Tag ändern an der Zeitberechnung nichts. Allerdings steht Dir die zusätzliche Vergütung als Durchschnitt aufgrund der vorausgehenden 3 Kalendermonate zu (Aufschlagsatz). Dieser Aufschlagsatz wird für jedenKalendertag fällig, an dem Du ohnehin gearbeitet hättest.
Oliver
Frage # 10
18.05.2019 | 22:48
TVöD , Personalrat VKA
Zu den Ausführungen bezüglich von Erkrankungen im Dienstplan.
Sind , außer dem ausgewiesenem Urteil (BAG Urteil vom 26.06.2002, 5 AZR 5/01), noch aktuellere Urteile bekannt?
Wir haben momentan das Problem, dass der drei Monats-Schnitt nur pro Arbeitstag im Dienstplan (24h Dienst) gut geschrieben wird.
Ich bin der Auffassung, dass es vielmehr mindestens pro Kalendertag der AU oder, korrekter, stundenweise umgerechnet werden müsste.
Unsere DV weißt auch die stundengenaue Abgeltung aus!

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Schichtarbeit schreibst. Da können wir schwerer raten. Wir vermuten, dass 'DV' nicht für Dienstvereinbarung steht, sondern für Datenverarbeitung.
BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 11/17
LAG Hamm, 23.08.2016 - 7 Sa 245/16

Die Gerichte untersuchen - wenn sie gefragt werden - den Geldfaktor und den Zeitfaktor. Deine Schilderung weist darauf hin, dass in Eurem Betrieb richtig beim Aufschlagsatz aufgrund § 21 TVöD ein Referenzfaktor für die Vergütung auf die Anzahl der Arbeitstage ohne Fortzahlungstatbestand zugreifen.

Für eine Abweichung von der Spitzabrechnung (EntgFG) beim Zeitfaktor fehlt im TVöD jeder Hinweis.

Allerdings werden Gerichte nur selten dazu befragt. Denn zunächst braucht es dazu ja entweder einen Vermögensschaden (fehlende Vergütung) oder eine Forderung der Nacharbeit ohne Rechtsgrund.

Im Falle von Schichtarbeit: Der von Euch mitbestimmt angeordnete Dienstplan (Schichtplanturnus) bleibt durch die Fehlbewertungen unverändert. Am Ende des Dienstplan-Turnus löst sich der Spuk auf. Denn es darf die rechtswidrige Nachforderung nichts in den Folgeturnus übertragen werden.
Gerd
Frage # 9
18.05.2019 | 22:46
TVöD , Personalrat Kommune
Befinde mich seid 1/2 Jahr in Teilzeit mit festen Arbeitsende (wurde so genehmigt), da notwendig um die Betreuung der Kinder zu gewährleisten.
Nun wurde diese Regelung aufgekündigt aus betrieblicher Notwendigkeit. Dann ist allerdings die Betreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet.
Personalrat ist informiert. Arbeitgeber lässt sich auf nichts ein.
Ich finde es doch sehr bedauerlich, dass man eine Regelung einfach so aufkündigen kann. Wie sollte ich mich weiter verhalten?

:

Die derzeitigen Gesetzgeber/innen haben Dir individualrechtlich tatsächlich wenig mehr gelassen als die Feststellungsklage des Arbeitsgericht(unbillige Änderung). Das ist nicht chancenlos. Denn TzBfG § 8 Abs. 5 richtet eine beachtliche Hürde auf: »Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.«
Weitergehend sichert § 11 TVöD Abs. 1 -
»Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.«
Was bislang möglich war, kann nun schwerlich unmöglich geworden sein.

Will der Arbeitgeber die Arbeitszeit (Lage) so geändert festlegen, so braucht er die ausdrückliche Zustimmung des Personalrates oder sein Schweigen auf die Anfrage des Arbeitgebers. Fordere den Personalrat auf, aktiv seine Mitbestimmung zu nutzen (ausdrücklich keine Zustimmung zur Änderung der Arbeitszeit).
Ulrika
Frage # 8
17.05.2019 | 13:01
Freizeitausgleich
BAT-KF ,   MAV
Ambulante Pflege, MAV, nur Spätdienst
Wenn ich BAT-KF Anlage 4 c zum BAT-KF Stufe 4 erhalte und nach BAT-KF § 8 d) meinen Freizeitausgleich, bekomme ich dann den Freizeitausgleich nach Stufe 4 oder 3?

:

Der BAT-KF regelt in § 6 Abs. 6 -
»Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.«
Du hast einen Antrag auf Freizeitausgleich gestellt, obwohl Du bei der steuer- und sozialabgabenbefreiten Auszahlung nach § 8 Abs. d deutlich besser stündest. Der Freizeitausgleich hat die entsprechende Länge wie die Feiertagsarbeit.
Der Freizeitausgleich hat die entsprechende Länge wie die Feiertagsarbeit.
Die Entgeltfortzahlung während des Freizeitausgleich betriftt Dein individuelles Tabellenentgelt (hier: Stufe 4).
Stefanie
Frage # 7
17.05.2019 | 12:59
Umkleidezeit
BAT-KF   MAV

im Hospiz beschäftigt als Pflegefachkraft im 3-erSchichtdienst
Wird im BAT-KF die Umkleidezeit als Arbeitszeit anerkannt? Die Leitung verneint dies ...

:

Der BAT-KF trifft keine gesonderte Anweisung zu Umkleidezeiten, ebensowenig zum Verabreichen von Salben, zum Telefonieren oder zum Medikamente-Stellen. Es handelt sich um einen Arbeitsinhalt.
Beim An- und Ablegen einer Dienstkleidung leistet ein Arbeitnehmer vergütungspflichtige Arbeit. Der hierfür notwendige Zeitaufwand ist ausschließlich fremdnützig, weil er auf der Arbeitgeberweisung zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit beruht. (BAG Urteil 06.09.2017 – 5 AZR 382/16)
Es reicht, wenn Du zum Arbeitsbeginn Deine Motorradmontur oder Deinen Mantel anbehältst. Weist Deine Chefin Dich an, in eine andere, speziellere Kleidung zu wechseln? Geht es dabei um Ordnung oder um Hygiene? Dann ist dies fremdnützig und Arbeitszeit.
Ulrike
Frage # 6
17.05.2019 | 12:57
Nachtzuschläge
BAT-KF MAV

Ambulante Pflege, nur Spätdienst
Bekommen wir für Feiertage wie Ostersonntag und Ostermontag auch Nachtzuschläge bezahlt? Bitte um Verweis auf den BAT-KF Eintrag dazu. Vielen dank dass es euch gibt!

:

Im BAT-KF findest Du -
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
»(1) Der/Die Mitarbeitende erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitmitarbeitenden – je Stunde
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
• ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
• mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei S-Entgeltgruppen der Erfahrungsstufe 1.
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f
wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.«
Der Nachtzuschlag hat den Ordnungs-Kleinbuchstaben 'b'. Er fällt unabhängig vom Wochentag oder weiterer Zeitzschläge an.
froh Wir sind auch dankbar, dass es uns gibt.
Sabine
Frage # 5
17.05.2019 | 12:55
BAT-KF  , MAV
gelegentliche Sonntagsarbeit als Hauswirtschaftskraft

Steht mir ein Ersatzruhetag für einen Sonntag zu, auch wenn ich an dem Sonntag nicht meine vollen 7,7, sondern nur 4 Stunden gearbeitet habe?

:

Einen Arbeitnehmer zu beschäftigen beginnt bereits mit einem Anruf zu Hause oder einer bloßen Rufbereitschaft.
ArbZG § 11 Abs. 3 und 4 regelt den Ersatz, wenn Du trotz Sonn- oder Feiertag beschäftigt wirst.
Auf die Länge dieser Beschäftigung kommt es nicht an. Der Ersatz ist jedes mal ein anderer komplett beschäftigungsfreier Kalendertag, mit 10 Stunden Ruhezeit davor oder danach (keine Arbeitszeitverkürzung). Die Verkürzung der Zeitschuld regelt der BAT-KF.
Clara
Frage # 4
17.05.2019 | 12:54
Pfingsten

BAT-KF , MAV

Bekomme ich einen freien Tag für den gearbeiteten Pfingstsonntag?

:

Der BAT hat in § 6 Abs. 6 eine Besonderheit -
»Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen."
Der BAT hat in § 8 Abs. 1 eine weitere Besonderheit -
"Der/Die Mitarbeitende erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitmitarbeitenden – je Stunde
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
• ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
• mit Freizeitausgleich 35 v.H. «
Wir gehen zunächst einmal davon aus, dass Du für die Arbeit am (Pfingst-)Sonntag in der Folgewoche einen als Ausgleich markierten freien Tag zugeordnet bekommst.
Du hast noch einen Anspruch auf 35 % Zeitzuschlag (10 % mehr als in den übrigen Tarifen).
Der Pfingssonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Eine Anspruchsgrundlage für einen zusätzlichen freien Tag können wir weder im Gesetz noch im BAT-KF erkennen.
Uschi
Frage # 3
17.05.2019 | 12:44
Opt out

TV VKKH , AVR DD , MAV
Ich arbeite in der Herzanästhesie und auch im Bereitschaftsdienst. Nun soll ich die OPT/OUT Regelung unterschreiben. Was bedeutet "ohne Ausgleich"? Arbeite ich dann umsonst? Dann unterschreibe ich nicht!

:

⊗ Die gesetzlichen Schutzregeln in Deutschland versprechen: Dein Chef darf Dich an 6 Tagen im Wochendurchschnitt 8 Stunden arbeiten lassen; wenn er Dich mal länger arbeiten lässt, muss er das wieder ausgleichen. Im Ergebnis sind 48 Stunden Arbeitszeit zulässig; eine erhebliche Belastung mit messbaren Folgen.
Doch der Heisshunger Deines Chefs auf Deine Arbeit kennt da noch kein Halten. Gesetzliche Grundlage ist ArbZG § 7 Abs. 2a. Der Chef darf danach "die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird."
⊗ Der TV VKKH § 7.1 Abs. 4 regelt -
»Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 kann die tägliche Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei bei Bereitschaftsdiensten eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden zulässig ist.«
⊗ Die AVR DD regeln in Anl. 8 Abs. 2 -
»Durch Dienstvereinbarung kann weiterhin die tägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8 Stunden verlängert werden. In der Dienstvereinbarung ist der Personenkreis festzulegen, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann. Die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich kann nur mit der schriftlichen Einwilligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgen. Die Einwilligung kann mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen werden. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit je Kalenderjahr darf dabei 58 Stunden nicht überschreiten. Erreicht die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden, muss dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin in der darauf folgenden Woche mindestens 2 x 24 Stunden Ruhezeit gewährt werden. In Notfällen kann von den Regelungen der Unterabsätze 1 bis 3 abgewichen werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten und Patientinnen nicht sichergestellt wäre.«
Von Vergütung ist da gar nicht die Rede; die ist vertraglich geregelt und liegt deutllich unter der von Überstunden.
⊗ Beim 'Opt-Out' geht es jedoch zunächst nur um Deinen Verzicht auf den Gesundheitsschutz durch die Höchstgrenze. Im Gegenzug sollen Dir die Betriebsparteien andere geeignete Gesundheitsschutzmaßnahmen anbieten (besondere Regelungen). Frag danach: meist erschöpft sich das im Blutdruckmessen durch den Betriebsrat.
Conny
Frage # 2
17.05.2019 | 12:38
Überstunden
TVöD-B , Betriebsrat Schichtdienst,Teilzeit

Habe ich das richtig verstanden:
Ich leiste Überstunden, wenn -
1.) ich 5 Stunden laut Dienstplan geplant bin, aber länger arbeite. Macht es da einen Unterschied, ob " angeordnet" oder man fragt mich, ob ich kann?
2.) ich werde von vorneherein mit mehr Stunden im Monatsdienstplan geplant,als arbeitsvertraglich geschuldet.
3.) Wenn ich einspringe, sind das keine Überstunden?
4.) Was ist,wenn diese nicht im laufenden Dienstplan ausgeglichen werden?
5.) Wann mache ich Mehrarbeit?

:

So viele Fragen ....
  • Zu 1.) Arbeitest Du als Schichtarbeiterin länger als geplant, dann leistest Du vergütungspflichtige Überstunden (100 % plus 30 % Zeitzuschlag). Die Voranfrage - "passt es Ihnen, wenn Sie nächste Woche länger als geplant arbeiten?" gehört zum billigen Ermessen (GewO § 106zusatzGewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
    Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
    ). Ohne diese Ermessen, keine rechtswirksame Anornung. Das Anorden kann auch durch genehmigen, dulden oder durch eine stillschweigende Aufgabenübertragung geschehen.

  • Zu 2.) Wenn Du diese Überplanung auch tatsächlich leistest, wird sie zu Überstunden.

  • Zu 3.) Die Sonderform der Arbeit 'Einspringen' (Arbeiten trotz Frei-Planung) kennt der TVöD nicht. Daher kennt er auch keine Ausgleichsregelung. Die magst Du vielleicht selbst aushandeln.

  • Zu 4.) Der TVöD-B kennt keinen 'Ausgleich von Überstunden im Dienstplan'. Er regelt zusätzliche Vergütung, oder Deine Buchung auf Dein § 10-Arbeitszeitkonto.

  • Zu 5.) Auf die Frage, wann denn nun 'Mehrarbeit' im Sinne von § 7 Abs. 6 TVöD geleistet wird, ist das BAG bislang nicht gestoßen. Es gibt den begründeten Verdacht, dass zumindest in der Schichtarbeit ein solche Fall nicht konstruiert werden kann.
Trude
Frage # 1
17.05.2019 | 12:23
Nachtarbeit
verwirrt
TVöD-K , schutzlos; Wechselschicht

1.) Bekomme ich bei Nachtarbeit an einem Feiertag Zuschläge für Feiertags- und Nachtarbeit?
2.) Ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt zu betrachten oder tatsächlich jede Woche einzeln?

:

Zu 1.) Ja. So regelt es TVöD § 8 Abs. 1 Satz 3.
Zu 2.) Wir vermuten, Du meinst die arbeitsschutzrechtliche Höchstarbeitszeit (ArbZG § 6 Abs. 2) Diese wird bei Dir im Wochendurchschnitt auf 4 Wochen oder den Kalendermonat gemessen.
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