TVöD-K , Betriebsrat Wechselschicht 7/24, kein Arbeitszeitkonto ( §10 TVöD)
Unser Dienstplan wird per
Software erstellt. Die Planungen gehen von Montag bis Freitag. An jeden dieser Tage sind 7,7 Stunden und am Wochenende 0,0 Stunden hinterlegt. Ist ein Tag (Mo-Fr) nicht geplant, werden 7,7 Iststunden abgezogen.
Die Sollarbeitszeit ergibt sich so, aus der Anzahl der Wochentage, wie beim normalen Verwaltungsangestellten. Das Problem ist, dass die tatsächliche Arbeitszeit nach Dienstplan nicht eingetragen und auch nicht errechnet wird.
Die Pseudo-Verteilung der Arbeitszeit ausschließlich von Montag bis Freitag ergibt die Sollarbeitsstunden. Über- und Unterplanung der tatsächlich geplanten Arbeitszeit wird so weder erkannt noch berechnet. Freizeitausgleich ist mit 0:00 Stunden angegeben. Bei Freizeitausgleich (Mo-Fr) werden automatisch 7,7 Stunden von den Iststunden und vom laufenden Stunden Konto abgezogen.
Durch diese m.E. grob tarifwidrige Schichtplanungssoftware und der falschen Berechnung erreiche ich trotz Überstunden nicht einmal die Sollarbeitszeit.
Ich habe mich mehrmals gem. § 85 BetrVG beschwert. Seit 2 Jahren geht das. Ich habe dem BR auch mitgeteilt, dass der Tarif
nicht vorsieht, dass meine Entgeltansprüche für geleistete Überstunden durch Freizeit ersetzt werden. Geschuldet ist Vergütung, nicht Freistellung von der Arbeit. Der Betriebsrat weiß dies alles und trotzdem läuft es in der betrieblichen Praxis genau umgekehrt. Ohne einer Rechtsgrundlage, ohne Arbeitszeitkonto (§10 TVöD) und ohne meiner Beschwerde abzuhelfen. Die Antwort vom Betriebsrat: Die Beschwerde über die grob tarifwidrige Schichtplanungssoftware kann der Betriebsrat nicht nachvollziehen und zum anderen muss eine individuelle Benachteiligung, Beeinträchtigung oder ungerechte Behandlung vorliegen. Auch letztere kann der BR nicht nachvollziehen.
Was kann ich noch tun, wenn der Betriebsrat sich nicht kümmert?
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So viele Fragen ....BAT-KF § 6 Abs. 5: »Der Arbeitgeber soll für jeden Mitarbeitenden ein Arbeitszeitkonto einrichten und verwalten. Auf dem Arbeitszeitkonto ist die geleistete Arbeitszeit gutzuschreiben.« (Eine extra-Vereinbarung braucht Dein Chef nicht, um seine Vertragsbestimmung umzusetzen. Vielleicht aber Deine extra-Einladung...)
BAT-KF § 6 Abs. 3: »Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist das Kalenderjahr zu Grunde zu legen.«.
BAT-KF § 6 Abs. 5: »Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen. Verbleibende Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Buchstabe a) vergütet.« (Diese Ausgleichsregelung ist sehr rätselhaft und lässt Dich praktisch im Regen stehen. Ist sie rechtsunwirksam? Überplanung wird jedenfalls nicht zu Überstunden, aber sie wird wie Überstunden bezahlt ...)
BAT-KF § 6 Abs. 6: »Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.« (Ohne Deinen Antrag läuft diese Regelung leer.)