tariflos, schutzlos Vollzeitkraft im ambulanten Dienst (privat), Schichtarbeit (früh-spät)
Mir kommt es bei uns sehr maßlos vor. Ich arbeite so gut wie immer 12 Tage am Stück, dann hab' ich an meinem "freien Wochenende" Rufbereitschaft, also im Falle des Einspringens dann 13 Tage und nur ein Tag frei.
Außerdem haben wir Doppeldienste (früh + spät) die mindestens 10 Stunden lang sind, oft auch 12 oder gelegentlich sogar noch länger... und danach, wenn ca um 9 halb 10 Feierabend ist, geht es morgens um 6 Uhr wieder weiter! Manchmal auch mehrere Doppeldienste nacheinander!? 2-3 Tage?! Dass ich als Mitarbeiter überlastet bin, spielt dabei absolut keine Rolle! In meinem Vertrag steht außerdem nichts explizit über Rufdienst. Lediglich: "Die Lage der Arbeitszeit und dessen Verteilung auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach den betriebsüblichen Regelungen des Arbeitgebers". Was heißt das bitte genau?
Dann kommt noch dazu, dass wir, wenn wir frei haben wollen, dies 2 Monate vorher anmelden müssen! Dh. jetzt im Mai könnte ich mein Frei für Juli abgeben! Alles andere, also Juni, wird nicht mehr berücksichtigt, egal was ist. Und wenn doch ein Termin ist, kurzfristig, und ich demnach nicht arbeiten kann, muss ich selbst sehen, wer meinen Dienst übernimmt!? Habe ich denn überhaupt keine Rechte? Ich bitte dringend um Hilfe.
Da ich bereits seit längerem mich über unseren Dienstplan ärgere, habe ich gleich mehrere Fragen:
1.) wie viele Tage am Stück muss ich arbeiten und wie viel frei steht mir danach zu?
2.) wie viele Stunden am Tag sind höchstens erlaubt?
3.) Muss ich Rufdienst leisten?
4.) wie sind die Ruhezeiten zwischen Spät- und Frühdienst?
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Es kommt nur auf Deinen Arbeitsvertrag und die darin in Bezug genommenen Arbeitseitsvertragsrichtlinien an. Diese AVR DD unterscheiden fein zwischen Plusstunden (Überplanung) und Überstunden. Ohne Deine Zustimmung keine Plusstunden (Überplanung). Ohne 30 Stunden Plusstunden-Überplanung keine Überstunden.AVR DD § 9c Abs. 2 folgende -
»§ 9c Plusstunden, Überstunden und Minusstunden ...
(2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten. Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind. ...
(4) Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 9b Abs. 5 Unterabs. 2) auf Basis der monatlichen Soll-Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind. Für Überstunden ist zusätzlich zum anteiligen Entgelt nach § 9b Abs. 8 ein Zeitzuschlag nach § 20a zu bezahlen.
(5) Überstunden sind von vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Anordnung zu leisten. ... .«
Man hat vergessen, Dich zur Leistung von Plusstunden zu verpflichten? Deine bloße Verpflichtung zur Leistung von Überstunden (Arbeitsstunden über die 30-Stunden-Überplanungsgrenze hinaus) wäre also weitgehend sinnfrei.
Warum nimmst Du die Überplanung (unbezahlte Vorwegarbeit) hin? Sie ist vertragswidrig. Der Arbeitgeber benutzt fälschlich den Begriff "Überstunden'? Dann wäre Dir zum zusätzlichen 'anteiligen Entgelt nach § 9b Abs. 8 ein Zeitzuschlag nach § 20a zu bezahlen'. Frag die MAV, ob man sich im Betrieb überhaupt nach den AVR richtet...