Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Odi
Frage # 145
17.06.2019 | 00:09
AVR Caritas (Anlage 31), TVöD angeglichen, Pflegedienst Betriebsrat / BetrVG
Zur Urlaubsberechnung

Oh je , nochmal zur Frage143:
Was ist zu tu? Der Betriebsrat scheint leider konzerngesteuert und winkt alle Dienstpläne durch.

:

Du mailst an den Betriebsrat, in Kopie an die Personalleitung-
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit. Ohne Eure Zustimmung bliebe ja auch die Anordnung der Arbeitszeit für mich unverbindlich.
Leider unterbleibt diese Planung in den Zeispannen, in denen ich Urlaub gewährt bekommen soll. Dadurch bestimmt der Betriebsrat auch nicht mit, wie ich - ansonsten (etwa im Krankheitsfall) - arbeiten würde. Der Betriebsrat bestimmt im Normalfall meine Urlaube nicht mit. Sie gehören wohl in die zweite Planzeile.
Stattdessen werden die Urlaubstage mit etwa einer Drittel-Länge meiner normaalen Tagschichten bewertet - mit einer Schicht also, die die Betriebsparteien nicht vereinbart haben.
Bitte benutzt Euer Mitbestimmungsrecht und besteht auf Eure ununterbrochene Mitbestimmung bei der ununterbrochenen Planung. Die derzeitige Praxis weicht von den Regeln ab und beschwert mich (BetrVG § 85). Bitte haltet mich über Eure Such nach Abhilfe miner Beeinträchtigung auf dem Laufenden.«
Sascha
Frage # 144
16.06.2019 | 21:19
TVöD-V , ?? Interssenvertretung
Landkreis eigener Rettungsdienst

Wenn ich zu meinem regulären Dienstplan Zusatzschichten mache und sie mir als finanziellen Ausgleich auszahlen lasse, werden die in der Gehaltsabrechnung versteuert oder unversteuert ausgezahlt? Oder können die Extra ausgezahlt werden?
Wir haben 12-Std Schichten 48-Stunden /Woche Jahresdienstplan.

:

entsetzt Über die 48-Stunden-wochendurchschnittliche Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) darf der Chef Dich nicht arbeiten lassen.
Du könntest mit 'Zusatzschichten' geplante Überarbeit im Jahres-Turnus zu meinen, etwa auch durch Planänderungen. Sie entstehen als Überstunden am Ende des Jahres-Turnus. (TVöD § 7 Abs. 8c).
Überraschende Überstunden als Schichtverlängerung sind bei Dir schwer denkbar. Du könntest ungeplante, überaschende 'Zusatzschichten' meinen. Diese sieht der TVöD nicht vor, also kennt er auch keine Regelung zum Ausgleich.

Du kannst vor deren Leistung vereinbaren, wie Du sie ausgeglichen möchtest in Höhe und Art.

Bekommst Du Vergütung dafür, ist diese zwingend zu versteuern und verbeitragen.
Odi
Frage # 143
16.06.2019 | 15:07
AVR Caritas  (Anlage 31), TVöD angeglichen, Pflegedienst Betriebsrat / BetrVG
Zur Urlaubsberechnung
Pflegedienst 50%, im Nachtdienst von 20.15 hbis 6.15 Uhr , eine halbe Stunde. Pause und die andere halbe Stunde. Mehrarbeit - 9 Stunden Arbeitszeit
Seit 20 Jahren an jedem 2.wochenende, ohne dies im Vertrag stehen zu haben.
In unserem Haus wird eigentlich in der 5,5 Tage Woche gearbeitet, in diesem Jahr wird der Urlaub aber nach der 5-Tage/Woche erteilt, Jeder bekommt 30 Tage Urlaub entsprechend seines Arbeitsumfangs - bei mir 3,85 Stunden pro Werktag .
Um die Sollstunden im Monat zu erreichen und ein Wochenende Urlaub zu haben nimmt man 10 Nächte und mehr Urlaub und hat dann die Qual die fehlenden Stunden für diesen Monat zusammen zubekommen - 5-6 Nächte. Die Sollstunden möchte man arbeiten um nicht ins Minus zu rutschen und alles ist festgehalten auf dem Dienstplan.

:

verzagt Deine Schilderung betrifft
?  die falschen Angaben des Arbeitgebers über Deinen Urlausbanspruch. Dieser betrifft die Freistellung an Arbeitstagen - auf die Höhe Deiner Zeitschuld stellen die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen nicht ab.
?  ein betriebliches Durcheinander beim Werktag (ab Arbeitsbeginn 24 Stunden), Arbeitstag und beim Urlaubstag. Dein Urlaubsanspruch ist in den AVR ausdrücklich nach 'Arbeitstagen' bemessen. Arbeitstage sind hier Kalendertage, an denen im Plan eine Schicht beginnt. Der Urlaubstag stellt Dich von so einer Schichtlänge frei.
?  die gesetzwidrige Gewährung von durchgängig nur Drittel-Urlausbtagen.

Vielleicht wird Dein Dienstplan - gesetzwidrig - während der Urlaubsspanne unterbrochen. Dann wende Dich an den Betriebsrat. Der hat - über seine Mitbestimmung - sicherzustellen, dass Du auch während der beantragten Urlaubsspanne wie üblich zur Arbeitszeit eingeteilt wirst. Erst im nächsten Schritt (im Plan die zweite Zeile) stellen Dich dann Urlaubstage von dieser Arbeitspflicht frei.

verwirrt Du leistest wohl keine Schichtarbeit im Sinne der AVR. Der Ausgleichszeitraum Deiner Zeitschuld ist deshalb durch die Betriebbsparteien festzulegen. Am Ende des Ausgleichszeitraums verfallen dem Arbeitgeber seine nicht abgerufefen Stunden. Dies ist dann nicht Deine Sorge.
Frage allerdings den Betriebsrat, wann dieser Ausgleichszeitraum (AVR Anl 31 § 2 Abs. 2) entsprechend dieser Vereinbarung der Betriebsparteien enden wird.
Frank
Frage # 142
16.06.2019 | 13:54
BUND Personalrat
Wechselschicht mit Rufbereitschaft.

Es kommt öfter vor dass ich auch einen Sonntag Rufbereitschaft habe.
Gelten diese Sonntage in Sinne des Gesetze als freie Sonntage, falls ich nicht zur Arbeit gerufen werde?

:

Wir vermuten, Du fällst unter den Tarifvertrag TVöD im Geltungsbereich Bund.

Das ArbZG ist in § 9 Abs. 1 recht verständlcih: »Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.«
Und in § 11 Abs. 3 - »Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.«

Die bloße Rufbereitschaft ist Ruhezeit, jedoch keine Freizeit. Sie ist eine Form der Beschäftigung.
Du bekommst deshalb einen anderen Kalendertag komplett frei. Dies wird im TVöD kein Problem sein.

Denn Rufbereitschaft und die Inanspruchnahmen stellen keine regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 TVöD dar. Deshalb können sie - über die Verteilung auf fünf Arbeitstage in der betreffenden Kalenderwoche hinaus - angeordnet werden.
Sascha
Frage # 141
16.06.2019 | 09:36
TVöD , Interessenvertretung ?

Wenn ich zu meinem regulären Dienstplan Zusatzschichten mache und sie mir als finanziellen Ausgleich auszahlen lasse, werden die in der Gehaltsabrechnung versteuert oder unversteuert ausgezahlt? Oder können die Extra ausgezahlt werden?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Wir können auch nicht raten, in welchem Diesntleistungebereich Du arbeitest (TVöD-V, TVöD-F, TVöD-B, TVöD-K, TVöD-S).

like Der TVöD normiert Ansprüche. Ein 'Lassen' (etwa: Bezahlen auf Antrag) ist nicht vorgesehen.
Die Regel: Überstunden sind zwei Monate nach der Leistung als Vergütung fällig (100 v.H. plus 30 v.H.). Das Entgelt ist auszuzahlen.

Im TVöD-V jedoch (aufgrund § 8 Abs. 1.1): Zwei Monate nach Leistung sind 30 v.H. Zeitzuschlag als Vergütung, 100 v.H. sind binnen der auf die Leistung folgenden drei Monate durch gewährte Freistellung von geplanter Arbeitszeit auszugleichen.

Vergütung für Leistung und auch Zeitzuschläge für zusätzliche Leistung sind vollständig zu versteuern und zu verbeitragen.
Stundenberechner
Frage # 140
14.06.2019 | 12:02
TVöD ,

Liebe Kollegen der Schichtplanfibel,

leider funktioniert eure neue sonst sehr hilfreiche Miniapp zur Stundenberechnung TVÖD ab 2019 nicht mehr. Vielleicht überprüft Ihr das einmal.

Vielen Dank vorab
mit kollegialen und sonnigen Grüßen
Der Stundenberechner

:

Wir sind uns unsicher:
linkTarifrechner ist für 2019 die rechte Wahl. Bei unseren Versuchen funktioniert er auch.

Tipp: Im Falle einer Störung - aktualisiere den Zugriff, indem Du mit gedrückter Umschalttaste die Webadresse erneut und rundum frisch (am Cache vorbei) lädst.
Gretchen
Frage # 139
11.06.2019 | 13:26
AVR DD , MAV/ MVG-EKD Schichtdienst, Vollzeit, Pflege

Muß unser Arbeitszeitkonto von "geplanten Minusstunden" verschont bleiben?
D.h. darf unser Chef unserem Arbeitszeitkonto die negative Differenz zwischen Soll-Arbeitszeit und unserer entsprechend seiner schichtplanmäßigen Unterplanung tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ( "Minusstunden" im AVR-Jargon ) belasten?
Unserer Meinung nach regeln die AVR-DD bei positiven Abweichungen Gutschriften sowohl für angeordnete, als auch für "freiwillige" Abweichungen (mit einer Kappungsgrenze bei nicht angeordneten, vom Arbeitnehmer selbstveranlaßten Abweichungen ).

Dagegen enthalten die AVR für negative Abweichungen keine Differenzierung, insbesondere keine ausdrückliche Regelung, wonach die Entstehung negativer Arbeitszeitkonten vom Arbeitgeber angeordnet werden kann - die sprachlich verunglückten Regelungen zu den ominösen "Minusstunden" lassen im Unklaren, ob auch allein vom Arbeitgeber zu verantwortende Abweichungen guthabenmindernd sein dürfen:
"Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der tatsächlich in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit ... unterschreitet. Sie werden dem Jahresarbeitszeitkonto in Höhe der jeweiligen Differenz belastet."

:

Die AVR DD kennen keine Teilung der Veranwortung zwischen Arbeitgebern und Kolleginnen. Die Verfasser/innen hatten ihre eher 'frei-schaffenden' Kolleginnen im Kopf. In den Sätzen der AVR DD bekommt die Arbeitszeit ein Eigenleben. Stunden entstehen, wenn die Arbeitszeit unterschreitet. Die Minusstunden belasten das Konto? Gelegentliche Arbeitstzeitmassierungen belasten tatsächlich die Kolleginnen.
Die Betriebspartienen gestalten in der Praxis aus diesen hochgestochenen Regeln praktsiche Dienstvereinbarungen. Dabei erfassen sie zunächst den Normzweck: Die Flexibilisierung über das Jahr hinweg. Das Ausmaß ist durch die Beschränkung der Plusstunden gedeckelt.

Die Plusstunden betreffen die geplante (regelmäßige) Arbeitszeit. Die Minusstunden als deren Ausgleich betrifft auch nur die oberste Planzeile.

"Freiwillig" ist die Unterschrift unter den Arbeitsvertrag. Zwangsarbeit bleibt gemäß Artikel 12 Grundgesetz verboten. So taucht der Begriff "freiwillig" in den AVR DD nur bei freiwilligen Zielvereinbarungen der Ärzte ab (abgeschrieben aus dem TV Ärzte mit dem MB).
Die Pläne sind den Freiwilligen - mitbestimmt - durch den freiwilligen Arbeitgeber anzuordnen.
Karola
Frage # 138
08.06.2019 | 12:57
TVöD-B, Betriebsrat / BetrVG
Schichtdienst,Spät/ Früh,Teilzeit 50%,kein AZKonto.

Die Differenz auf meiner Stundenabrechnung Mai zwischen Soll und Ist beträgt 12,5 Stunden.
Sind das jetzt zuschlagspflichtige Überstunden?
Macht es einen Unterschied, ob man Dienste zusätzlich gemacht hat oder länger gearbeitet hat?

:

Das BAG hat im (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)zusatzBAG Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart: »Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.« erkannt, dass der TVöD die überraschenden Überstunden von den überplanten unterscheidet.
Zunächst ist es schwierig, die vertragliche Zeitschuld im 'Monat' zu bestimmen. Du nennst sie 'Soll', Der TVöD geht von einem Vielfachen an Wochen aus. Der Monat Mai hätte – so tariffremd umgerechnet – für Vollzeitkräfte 169,4 Stunden Zeitschuld, vermindert um – je nach Bundesland ein- oder zweimal – 7,8 Stunden aufgrund Feiertagen im Schichtdienst. Teilzeitkräfte anteilig.
like Falls Du mehr Stunden geplant wurdest und soweit Du diese – tatsächlich (keine Urlaub, keine AU) – geleistet hast, steht Dir mit dem Juli-Entgelt die Überstundenvergütung und der Überstunden-Zeitzuschlag zu.
Haben Dir Urlaub oder AU da einen Strich durch gemacht? Dann steht Dir die Mehrarbeitsvergütung gemäß § 8 Abs. 2 TVöD zu (Dein individuelles Stundenentgelt).
like Falls Du in den Monaten Juni, Juli, August krank wirst oder Urlaub bekommst, steht Dir ein tagesgleicher Aufschlagsatz zu. In diesen geht gemäß § 21 TVöD unter anderem Deine Überplanungs-Vergütung ein. Nicht aber Vergütung für überraschendes Längerbleiben.
Volker
Frage # 137
07.06.2019 | 09:13
TVöD-K , Personalrat

Wir leisten Wechselschichtarbeit nach Dienstplan.
Ich möchte mich gerne beruflich weiterbilden, privat organisiert und nicht über den Arbeitgeber.
Darf ich verlangen dass er mir hierfür frei gibt oder unbezahlten Urlaub gewährt?

:

Du schreibst an die Personalleitung, in Kopie an den Personalrat:

»Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werde ab dem ... die Gelegenheit ergreifen, mich beruflich weiterzubilden. Die Termine dieser Bildungsmaßnahmen sind gesetzt vom .................. bis zum ....................
Gemäß TVöD § 28 beantrage ich aus diesem wichtigen Grund Sonderurlaub in der Spanne vom .... bis zum. Meine Vorgesetzte habe ich dementsprechend informiert.
Ich bitte Sie, im Falle der Absicht des Versagens den Personalrat zu beteiligen. Dann würde ich mit Ihnen alternativ über eine befristete Verminderung meiner Arbeitszeit gemäß TzBfG §§ 8 und 9 beraten.
Mit freundlichen Grüßen ....«
Thorsten
Frage # 136
06.06.2019 | 18:54
TVöD-K ,
schutzlos, Wechselschicht

Wir leisten Alleinarbeit in der Nacht in unserer Klinik.
Somit ist es nicht möglich. eine ordentliche Pause zu nehmen, da man nicht abgelöst wird. Seit Jahren wird das so hingenommen.
Auf diesen Missstand angesprochen wird uns "gedroht" dass dann eben immer jemand für die 45 Minuten Pause zur Ablöse extra in die Klinik kommen muss. Dürfte er das?
Wie könnte man diese Problematik anders lösen? Habt ihr Ideen/Erfahrungswerte?

:

Im Betrieb mit Betriebsrat bestimmen die Betriebsparteien gemeinsam die Lage der Pausen. Und der Betriebsrat überwacht die Umsetzung.

Pausen werden nicht »gemommen« sondern durch den Arbeitgeber gewährt. Gewährt er sie nicht, ist die gesamte Schichtlänge vom Arbeitgeber als Arbeitszeit zu dokumentieren und zu vergüten.

Der Arbeitgeber muss vielleicht nachts für 45 Minuten in die Klinik fahren, um abzulösen. Kein Beschäftigter braucht sich auf solch eine Belastung einlassen.

verdi In vielen Kliniken wird gefordert: »Keine Nacht allein.«
Tanja
Frage # 135
06.06.2019 | 16:48
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Hebelt eine Betriebsvereinbarung "Rahmenarbeitszeit" oder auch zum "Arbeitszeitkorridor" die neue Rechtsprechung zur Überstundenvergütung bei Teilzeitkräften aus? entsetzt

:

Die »Tarifsperre« in § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG schützt tarifliche Ansprüche vor Missgriffen der Betriebsparteien.

»Rahmenarbeitszeit« und »Arbeitszeitkorridor« drohen aufgrund TVöD § 6 Abs. 8 lediglich denen, die keine Schichtarbeit leisten.

dislike Hier könnten also nur den Normalarbeiterinnen in Teilzeit dieselben Nachteile wie Vollzeit-Kolleginen drohen, nämlich die Freiheit, mehr zu arbeiten ohne unmittelbare zusätzliche Vergütungsansprüche.


federico
Frage # 134
06.06.2019 | 11:26
AVR DD , MAV/ MVG-EKD
Schichtdienst, Vollzeit, Pflege

Bin ich zur Arbeit verpflichtet an dienstplanmäßig freien Tagen, wenn mein Dienstvertrag die Passage "Der Mitarbeiter erklärt sich bereit, in dringenden Fällen, insbesondere zur Vertretung bei Urlaub und/oder Krankheit Mehrarbeit zu leisten" enthält und eine Dienstvereinbarung existiert mit dem Inhalt "Vertretungsdienste werden durch Anpassung des Dienstplans von Mitarbeitern zu Zeiten erbracht, die außerhalb des geltenden Dienstplans liegen, Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, Vertretungsdienste zu leisten. Kann ein erforderlicher Vertretungsdienst nicht auf freiwilliger Basis sichergestellt werden, wird der Vertretungsdienst angeordnet. Für Vertretungsdienste wird seitens des Trägers kein gesondertes Personalbudget bereitgestellt. Statt dessen sind alle verfügbaren Personalstellen den Arbeitsbereichen zugeordnet."

Wären diese fast-freiwilligen Vertretungsdienste angeordnete Plusstunden und/oder sogar Überstunden im Sinne von § 9c der AVR-DD?

Oder entbindet ein dienstplanmäßiges Frei von jeder Dienstpflicht, sodaß die Bedingungen eines "Einspringens" an dienstfreien Tagen frei aushandelbar sind?

Und welche Bedeutung hat die dienstvertragliche "Mehrarbeits"-Verpflichtung, wenn dieser Begriff nicht näher erläutert ist ( wobei die AVR-DD Vollzeitbeschäftigte zur Leistung von Plusstunden und Überstunden verpflichten) ?

Kann per Dienstvereinbarung ein verbindlicher Dienstplan für "unverbindlich" bei "Anpassungsbedarf" erklärt werden?

:

So viele Fragen.... entsetzt

Die AVR DD kennen einzig bei Ärzten und in der Anlage 14 den Begriff 'Mehrarbeit'. Du bist kein Arzt?
Die Anlage 14 stellt auf 'variable Mehrabeit' als Bezugsgröße der Jahressonderzahlung ab. Hier handelt es sich wohl um Arbeitszeit, die zugleich die Höhe der Monatsvergütung variieren lässt.

Die AVR DD kennen die Verpflichtung zur Leistung von Plusstunden und von Überstunden (§ 9c Abs. 2 und 5). Dein Arbeitsvertrag geht darüber hinaus - schafft aber keine Klarheit. Diese Intransparenz ist nun auszulegen - zu Lasten dessen, der den Vertrag formuliert hat.

❍  Der Vertrag hebelt nicht die Mitbestimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung (MVG § 38 Abs. 1) jeder Arbeitszeitanordnung aus.

❍ Die planmäßig freien Tage werden im Arbeitsvertrag nicht angetastet. Stattdessen handelt es sich da um die Verlängerung von Schichten und wohl im Wesentlichen um Überplanung.

❍ Dagegen die Dienstvereinbarung über Dienste außerhalb des Dienstplans sprengt hier den Bestimmungsrahmen der MAV. Diese ist zunächst an die AVR gebunden. Sie kann keine Leistungspflichten über Deinen Arbeitsvertrag (AV DD) hinaus begründen, auch keine Refinazierung. Sie ist wohl kirchenrechtswidrig. Sie bleibt bei ihrer Mitbestimmung der Verteilung der Schichten auf die Tage (Schichtplan).

❍ Dein Chef kann - nach Rückkoppelung mit Dir - mit Zustimmung der MAV im laufenden Plan eine weitere Schicht anordnen, rechtzeitig und unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Schutzregeln. Dies wäre dann allenfalls die Änderung seines Plans in einen neuen Plan. Denn Überstunden entstünden erst ab einer Überplanung um 30 Stunden im Kalendermonat. Und Plusstunden sind nur 'im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit' von Dir zu leisten.
Silvia
Frage # 133
06.06.2019 | 08:42
TVöD-K , ? Interessenvertretung ?
Wechselschichtzulage, Vollzeit im 3-Schichtdienst.

Im Spätdienst sind meist 2 Mitarbeiter. Ein Dienst beginnt um 12.48-21.30 Uhr und der andere Dienst beginnt um 13.30 -22.00. Der Nachtdienst beginnt um 21.30.
Ich habe am 30.1.und 31.1.2019 , am 19.2.und 20.2. und vom 4.3.-6.3. Nachtdienst geleistet. Für den Monat Februar habe ich keine Wechselschichtzulage bekommen da ich die Spätdienste nur von 12.48-21.00 Uhr geleistet habe. Damit war laut Personalabteilung das Kriterium ununterbrochen bei Tag und Nacht, also "rund um die Uhr " nicht erfüllt.
Stimmt das?

:

Nein.
TVöD-K/B § 7 Abs. 1zusatzTVöD-K/B § 7 Abs. 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. stellt mehrere Anspruchsvoraussetzungen:

Du hast -
❍   nach einem Plan
❍    regelmäßige Arbeit geleistet
❍    im Plan waren in kürzeren Abständen Nachtschichten vorgesehen (Du must diese nicht tatsächlich leisten)
❍    dazwischen lagen andere Schichtarten (so wurdest Du 'erneut' zu den Nachtschichten geplan / herangezogen.)

like Du hast nicht ununterbrochen Tag und Nacht gearbeitet. Hättest Du das, wäre Dein Chef hoffentlich im Gefängnis gelandet.

»Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Das setzt voraus, dass in dem Arbeits-bereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird.« (BAG Urteil 24.05.2018 - 6 AZR 191/17 Rn. 14]). Ob dies auf Deinen Arbeitsbereich zutrifft, kannst Du entscheiden. Wir haben hier keine Zweifel.

dislike Doch dabei gerieten die BAG-Richter ins Fabulieren:. »Aufgrund der Leistung von Früh-, Spät- und Nachtdienst wird der Kläger nicht nur zu bestimmten Zeiten, sondern tatsächlich »rund um die Uhr« eingesetzt.«

Tatsächich beschreibt der TVöD in § 7 Abs. 1, was er mit 'Nachtschichten' meint:
»Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.« Doch die 'Früh- oder Spätschichten' sind eine Erfindung, die keine Grundlage im Tarif-Wortlaut findet. Es handelt sich vielmehr in der Tariflogik um 'Nicht-Nachtschichten', die tatsächlich geleistet werden müssen und nach denen 'erneut' in die Nachtschicht gewechselt wird.

Immerhin betrachten die Richter die Nachtschicht genauer: »Damit ist nicht erforderlich, dass die abgeleistete Nachtschicht vollumfänglich die Lücke bis zum Beginn der nächsten Frühschicht schließt; aus dem Tarifvertrag ergeben sich für eine solche Annahme keine An-haltspunkte . Vielmehr genügt es, dass im Geschäftsbereich, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, rund um die Uhr gearbeitet wird und der Arbeitnehmer im tariflich geforderten Maß Schichten ableistet, in denen mindestens zwei Stunden Nachtarbeit liegen. Kraft eindeutiger tariflicher Definition handelt es sich dann um Nachtschichten im Tarifsinn. Auf die Bezeichnung der Schicht durch den Arbeitgeber oder in einer Betriebsvereinbarung kommt es nicht an.«.

Sicherlich kommt es auch nicht darauf an, ob Du in den Nachtschichten durch den Arbeitgeber Pausen von z.B. 00:30 bis 01:15 festgelegt bekamst, und deshalb gerade nicht 'ununterbrochen rund um die Uhr' arbeiten solltest.

kapiert Du machst nun Deinen Vergütungsanspruch auf 65 € (Differenz zu 105 € Wechselschichtzulage) geltend und schlägst noch 40 € Verzugspauschale (BGB § 288 Abs. 5) obendrauf.
MB
Frage # 132
05.06.2019 | 12:54
AVR

Wann muss ein Dienstplan verbindlich vorgelegt werden?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR DD, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
dislike Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Die Behörden und Gerichte sind sich einig: Der Schichtplan muss rechtzeitig angeordnet werden. Zur rechten Zeit.

Jeder Arbeitsbereich, jedes Team wird diesen Zeitpunkt unterschiedlich bestimmen. Wer fast alle Wünsche im Plan erfüllt bekommt, möchte sich erst möglichst spät festlegen. Wer zu wenig Personal hat und bei jedem Krankenschein Panik bekommen muss, möchte sich möglichst spät festlegen.

Wer fürchtet, dass die Lebensplanung durch kurzfristig ausgehängte Pläne durchkreuzt wird, fordert einen Plan vier Wochen im voraus.

kapiert Wer eine aktive Interessenvertretung hat, kann sich da zurücklegen. Diese macht die 'rechtzeitige' Vorlage zur Bedingung iher Mitbestimmung.
Arnd
Frage # 131
05.06.2019 | 11:44
BRK , MAV/ MVG-EKD

ich arbeite im Rettungsdienst nach einem monatlichen Schichtplan der meist 14 Tage vor Gültigkeit ausgegeben wird (online, Geocon-rd) . Dort gibt es auch regelmäßig Springerschichten, die üblicherweise mit 8 Stunden z.B. von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr eingetragen werden. Werde ich eingesetzt wird der Dienstplan geändert und die Springerschicht wird durch die eigentliche Schicht ersetzt. Werde ich nicht benötigt erfolgt wiederum (allerdings im nachhinein) eine Schichtplanänderung, die vorher eingetragene Springerschicht wird entfernt und der Tag als "frei" eingetragen mit entsprechender Konsequenz bzgl. Stundenkonto. "gefühlt" empfinde ich das als falsch, da der Tag im Vorfeld nicht als "frei" im Sinne von für mich planbar ist. Im Nachgang wird dies aber suggeriert.
Auf welcher Grundlage ist soetwas gerechtfertigt?
Muss dies nicht als Rufbereitschaft deklariert werden?

:

Wir vermuten hinter 'BRK' das "Bayerische Rote Kreuz", vielleicht auch den TV BRK, dann aber keine Mitarbeitervertretung, sondern einen Betriebsrat.
dislike Darauf kann es abkommen.

§ 10 des TV BRK regelt in Abs. 1 die Formen flexiblerer Planung. "Vielleicht-Dienste" gehören nicht dazu, auch nicht zu den Sonderformen der Arbeit (§ 12).
Springerdienst beschränkt sich daher auf die kurzfristige Anorndung eines wechselnden Einsatzortes.
Dir steht im Zweifel Vergütung für die abgesagten Schichten zu.

Deine Intersssenvertretung hat ihre Mitbestimmung bei Anordnung und Absage von "Springerschichten" vielleicht mutig vereinbart. Dabei wäre sie dann über die Tarifsperre gestolpert.

Lisa
Frage # 130
04.06.2019 | 21:11
TVöD-K , Personalrat Wechselschicht

Ich habe dem Personalrat diverse Verstöße gegen geltendes Recht bzw den Tarifvertrag in unserer Klinik gemeldet. Dieser hat dem Dienststellenleiter meinen Namen genannt, wodurch ich nun als "Querulant" gelte.
Hätte der Personalrat meinen Namen weiterleiten dürfen?

:

Der Personalrat soll kein Geheimrat sein. Er geht keinen anonymen Hinweisen nach. Er hat u.a. die Aufgabe, auf die Einhaltung der Schutzgesetze und unserer Tarifverträge zu drängen.

Vertraulichkeit gilt, soweit Angelegenheiten höchstpersönliche Lebensverhältnisse betreffen (Familienstand, Diagnosen, Vorstrafen).

Die Ansprüche aus unseren Tarifverträgen sind keine Querelen sondern öffentliche Ergebnisse von Arbeitskämpfen. Sie betreffen den durch Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband geschützten Arbeitgeber. Er hat sich dabei verpflichtet, den Tarifvertrag einzuhalten.
verdi Sie betreffen ebenso die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft. Diese können solche Ansprüche nur einfordern, indem sie offen auftreten, am Besten gemeinsam.
Robert
Frage # 129
04.06.2019 | 16:31
IG Metall EMTV Sachsen, BR

Schichtarbeit, Vollkonti, FFSSNNXXXFFSSNNXXX...
Wer entscheidet, welche arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse bei der Schichtplangestaltung berücksichtigt werden müssen? Nach der aktuellen, weit verbreiteten Meinung, ist ein schneller Vorwärtswechsel der Schichten (Früh- / Spät- / Nachtschichten) zu bevorzugen.
DGUV, BAuA, BGHM, INQA, usw.

Gerade vor diesem schnellen Wechsel warnen Schlafforscher seit einigen Jahren.
Wissenschaftler aus den USA, DGSM und der Charité (Fietze) stellen fest, dass ein häufiger Wechsel im Tag- Nacht- Rhythmus den Körper belastet. Es ist wie ein dauerhafter Jetlag. Normalbürger müssen zwei mal im Jahr (Sommer-/Winterzeit) jeweils eine Stunde mit der Zeitverschiebung klar kommen.
Schichtarbeiter wie ich, die einen kurzen Vorwärtswechsel der Schichten haben, müssen aller 2 Tage eine Zeitverschiebung von 8 Stunden überstehen. Die Folgen des sozialen Jetlag's können ein erhöhtes Krebsrisiko, ein geschwächtes Immunsystem, und ein erhöhtes Diabetesrisiko sein.

Ein Schichtplan mit längeren gleichen Arbeitsblöcken ( z.B. 6 Spätschichten in Folge) könnte das Risiko einer Erkrankung reduzieren, weil eine Zeitverschiebung nur aller 8 Tage erfolgt, und somit der zirkadiane Rhythmus nicht so oft gestört wird.

Wird in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen auch nach Schichtplänen mit kurzer Vorwärtsrotation gearbeitet, weil sie ja so „gesund“ sein sollen?
Danke

:

Arbeitswissenschaftler/innen befassen sich mit den Wechslwirkungen der Arbeitsbedingungen auf die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der abhängig Beschäftigten. Sie führen Studien durch, vergleichen die Daten und diskutieren die Ergebnisse. Als gesicherte Erkenntnisse gilt, was mehrfach als Zusammenhang erkannt und nachgewiesen wurde.
Die Studien kosten Geld. Daher wird nur erforscht und belegt, woran es handfest Interessen gibt. Aus dem, was Professoren und Fachleute so zusammentragen, destillieren staatliche Institute in ihren Handreichungen und Normen einen "Kanon" der Wissenschaft.
Wir gehen damit vorsichtig um. Denn die Forscher und "Arbeitsschützer" blenden systembedingt all die Arbeit aus, die unsere Kolleginnen unsichtbar leisten, unbezahlte Überstunden und Familienarbeit. Eine 10 bis 11 stündige ununterbroche Ruhezeit ist da für viele ein eher akademisches Kunststück.
Arbeitszeit belastet und beeinträchtigt. Je mehr Arbeitszeit, umso mehr belastet sie. Arbeitszeit zu ungewöhnlichen Zeiten (abends, in der Nacht, am Wochenende) beeinträchtigt die Gesundheit fast doppelt.
dislike Die Wechsel zwischen den Schichten belasten, und hier insbesondere 'kurze' Wechsel - früher Aufstehen als am Vortag. Für eine dauerhafte Umstellung braucht der Körper 8 bis 10 Tage. Deshalb verkürzen so viele Kolleginnen in den Kliniken ihre durchschnittliche Wochenarbeitszeit - ohne Lohnausgleich.
Ob allerdings kurze oder längere Wechselrhythmen zu bevorzugen sind, ist bislang nicht in praktischen Langzeitvergleichen untersucht. Stattdessen argumentieren hier Arbeitswissenschaftler/innen mit 'Plausiblität'. Ein gelegentlicher kurzeitiger Wechsel in eine oder zwei Arbeitsschichten während der dem Körper typischen Schlafphase soll besser vertragen werden. Denn so würde sich der Körper gar nicht nicht auf den 'falschen' Lebensrhythmus umstellen. In der Schweiz (nicht EU) oder etwa Japan argumentieren Arbeistwissenschafler eher mit dem Fokus auf individuelle Chrontypen (Lerche, Nachtigal) und den sich über die Lebnsphasen wandelnden Präferenzen.
verdi Die Schichtplan-Fibel lenkt den Blick ergänzend auf die soziale Konstruktion von 'Work-Life-Balance' - und auf die Notwendigkeit einschneidender Arbeitszeitverkürzung.
eri
Frage # 128
01.06.2019 | 15:47
AVR Bayern, MAV/ MVG-EKD

zu Beitrag 122
Ich arbeite im Schichtdienst der Küche.
Frühdienst 6.30 Uhr- 12:30 Uhr
Mittagsdienst 11:00 Uhr - 16:00 Uhr
Abenddienst 16:00 Uhr - 20:00 Uhr
Jedes 3. Wochenende im Wechsel von früh+ spät.

:

Gemäß der linkLeitlinien aufgrund ArbZG § 6 Abs. 1 sind bei Schichtarbeit Kalenderwochen-übergreifend fünf bis sieben Arbeitstage in Folge zumutbar.
jupppuck
Frage # 127
01.06.2019 | 09:36
AVR Caritas  (Anlage 31), Betriebsrat / BetrVG

Wir diskutieren auf der Arbeit (Krankenhaus). wie wir arbeiten dürfen oder müssen. Besonders ist der Schichtrhythmus wichtig.
⊗ Sind Schaukeldienst von spät auf früh erlaubt?
⊗  Habe ich ein Anrecht eine Woche Früh dann Spät zu arbeiten, oder "darf" ich immer wechseln auch vor dem freien Wochenende.
⊗ Bisher haben wir 5,5 tage gearbeitet, also max 11 Tage und dann 3 frei. jetzt werden wir auch 12 Tage am Stück verplant. Ist dies okay?
Es gibt keine Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit. Unser Betriebsrat ist seit letzten Jahr im Amt und bis auf 2 alte neu gewählt.

:

? Du darfst - auf Deinen Wunsch hin, soviel schauklen und arbeiten, wir Du möchtest. Dem Chef ist die ansonsten die Anordnung von 'kurzen Wechsel' nicht erlaubt (Verstoß gegen § 3, § 5 und § 6 Ab. 1 ArbZG).

? Du hast durch die Schutzgesetze und die AVR keine Rechte auf einen bestimmten Schichtplan. Stattdessen werden dort Höchstgrenzen für Belastungen formuliert.

? Der AVR erlauben in Anl. 31 § 2 Abs. 1 bis zu fünf Arbeitstage in einer Kalenderwoche. Wir schließen hier eine begründbare betriebliche Notwendigkeit für einen sechsten Arbeitstag aus.

? Gemäß der Leitlinien nach § 6 Abs. 1 ArbZG sind bei Schichtarbeit Kalenderwochen-übergreifend fünf bis sieben Arbeitstage in Folge zumutbar.
Ingrid
Frage # 126
31.05.2019 | 13:43
TVöD-K , ? Interessenvertretung ?
Arbeit nach Schichtplan mit Frühdienst, Spätdienst, Früher Spätdienst, Späterspätdienst.

Zum 31.12.2019 werde ich meine aktive Zeit während meiner ATZ beenden und ab dem 01.01.2020 in die Freiphase der ATZ wechseln.

Vor Beginn der ATZ – Freiphase müssen noch die aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden (derzeit ca. 420 Stunden) ausgeglichen werden. Diese wurden im regulären Schichtdienst (FD, FSD, SD, SSD) erbracht.
ch bin der Ansicht, dass mir auch der sich hieraus ergebende Zusatzurlaub (§ 27 TVöD-K) für Schichtdienst zusteht, auch in der FZA-Zeit. Dies begründe ich damit, wenn die betrieblich verursachte Mehrarbeit nicht geleistet hätte, ich meine reguläre Arbeitszeit bis zum Ende der Altersteilzeit-Arbeitsphase im Schichtdienst weiterarbeiten müsste und somit jedenfalls in den Genuss des Zusatzurlaubes nach § 27 TVöD-K käme.
Liege ich mit meiner Ansicht auf Anspruch des Zusatzurlaubes auch für die FZA - Zeit richtig? Eventl. mit einer rechtlichen Begründung, Urteil oder Handhabung eines Falles aus Ihrer Praxis , damit ichdie Dienstplan-Gestaltung mit meiner Stationsleitung möglichst rechtssicher beeinflussen kann.

:

In der Schichtarbeit entstehen durch überraschend verlängerte Schichten und durch Überplanung Überstunden. Diese sind zwei Monate später durch Vergütung auszugleichen. Einen 'Freizeitausgleich' sieht der TVäD-K nicht vor. Er kennt in der Schichtarbeit nicht einmal 'Mehrarbeit'.

§ 27 TVöD-K trifft Schutzregeln für Zeiten des Urlaubs, das EntgFG für Zeiten der Krankheit. Doch beim von Euch praktizierten 'Freizeitausgleich' handelt es sich weder um Urlaub noch um Krankheit. Ihr habt wohl nicht einmal eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 2 MiLoG getroffen, oder dazu einen Betriebsrat wählen lassen.

dislike Weder Kommentare noch Gerichtsentscheidungen haben Regelungen zu dieser tariffremden Praxis getroffen.

kapiert Fordere den Arbeitsgeber auf, umgehend zur vertraglichen Regel zurückzukehren. Dann bekommst Du zunächst mehr Geld (100 v.H. und 30 v.H.). Danach stellst Du in diesem Umfang einen Antrag auf unbezahlte Freistellung (§ 28 TVöD, Sonderurlaub).
Harry
Frage # 125
30.05.2019 | 16:15
TVöD-K, Betriebsrat, Wechselschicht 7/24, Vollzeit.

Ich konnte an einer Teambesprechung wegen Krankheit nicht Teilnehmen. Die Besprechung war mit 3 Stunden im Dienstplan eingetragen. Im Schichtplanturnus wurde ich dadurch 3 Stunden überplant. Da krank wie gearbeitet ist und bei der Überplanung Überstunden geleistet werden, müsste m.E. zusätzlich zum Tabellenentgelt Zeitzuschlag (100 v.H. und 30 v.H.) gezahlt werden. Oder sehe ich das falsch?

:

Der (zusätzliche) Vergütungsanspruch für Überstunden hängt an deren tatsächlichen Leistung (§ 8 Abs. 1 Satz 1).
Die Teambesprechung war geplant, wäre also regelmäßige Arbeitszeit gewesen.
Du hast diese regelmäßige Arbeitszeit nicht geleistet, brauchst sie aber nicht nacharbeiten.

Du wurdest überplant. Die letzten Stunden im Turnus könntest Du daher als Überstunden geleistet haben.
like Dafür steht Dir unter diesen Umständen zwei Monate später die Überstundenvergütung (100 v.H. und 30 v.H.) zu.
Harry
Frage # 124
30.05.2019 | 16:12
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Wechselschicht 7/24, Vollzeit

Ich konnte an einer Teambesprechung wegen Krankheit nicht teilnehmen. Die Besprechung war mit 3 Stunden im Dienstplan eingetragen. Im Schichtplanturnus wurde ich dadurch 3 Stunden überplant. Da krank wie gearbeitet ist und bei der Überplanung Überstunden geleistet werden, müsste m.E. zusätzlich zum Tabellenentgelt Zeitzuschlag (100 v.H. und 30 v.H.) gezahlt werden.
Oder sehe ich das falsch?
Vonni
Frage # 123
30.05.2019 | 12:10
AVR J , MAV/ MVG-EKD

Ich arbeite im ambulanten Dienst. Gibt es ein Gesetz zur Pause (Anfahrt Pause)?
Kurz erklärt- ich habe Frühdienst und Mittagsdienst 6 Stunden, dazwischen eine Pause.
Beispiel: Pat. 11.15 fertig 11.15 Beginn Pause 30 Minuten im Auto?

Die Pause dient der Erholung sagt das Gesetz,Erholung ist es nicht wenn ich im Winter bei Minustemperaturen die Pause im Auto verbringen muß?
Ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet einen Pausenraum zu stellen,oder wenigstens zu erlauben zum nächsten Bäcker zu fahren?Und ist die Fahrzeit zum Bäcker/Pausenraum Arbeitszeit oder schon Pausenzeit (Anfahrt Pause)?

:

§ 4 ArbZG regelt die Pausen zur Erholung. Der Arbeitgeber muss sie - im voraus angekündigt - gewähren. Sie dienen Deiner Erholung. Eine halbe Stunde reicht da mehr als aus.
Die Pause beginnt, wenn der Arbeitgeber Dich von allen Arbeitspflichten freistellt. Das kann auch auf einer Wiese, am Straßenrand oder im Auto sein.
Die 'Technische Regeln für Arbeitsstätten - Pausen- und Bereitschaftsräume ASR A4.2' (zuletzt geändert 2018) sind da recht enttäuschend:
»2) Ein Pausenraum oder Pausenbereich ist zur Verfügung zu stellen, wenn mehr
als zehn Beschäftigte einschließlich Zeitarbeitnehmern gleichzeitig in der
Arbeitsstätte tätig sind.
Nicht zu berücksichtigen sind Beschäftigte, die - aufgrund des Arbeitszeitgesetzes keinen Anspruch auf Ruhepausen haben (z. B. Teilzeitkräfte mit bis zu sechs Stunden täglicher Arbeitszeit) oder
- überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte tätig sind (z. B. Außendienstmitarbeiter, Kundendienstmonteure).«


Du mailst nun an die MAV -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihr bestimmt nicht nur die Lage meiner Pause (Beginn und Ende, so § 40 d MVG). Ihr bestimmt auch den Gesundheitsschutz an meinem durch die Aussentäzigkeit besonderen Arbeitsplatz mit (§ 40 b MVG). Bitte werdet initiativ (§47 MVG) und lasst - etwa unseren ASA - an meinen Arbeitsplatz die besonderen Belastungen, insbeosnder während der Pausen ohen Pausenraum erfassen und beurteilen (§ 5 ArbSchG). Denn ich hätte geren eine aktuell eine Einweisung in die von Euch mitebestimmt festgelegten Maßnahmen zu meinem Gesundheitsschutz (§ 12 ArbSchG).
Liebe Grüße ...«
Eri
Frage # 122
29.05.2019 | 13:28
AVR, MAV-Mitgleid

Wie viele Arbeitstage am Stück in Teilzeit sind in Ordnung?
Mein Dienstplan sieht vom 1.7.-7.7.2019 , 40 Wochenstunden vor.
Und vom 28.6.- 30.6.2019 nochmals 19 Stunden.
Das sind 10 Arbeitstage am Stück, bei einer vertraglichen
Wochenarbeitszeit von 19,5 Stunden.
Uns wird erklärt, dass dies in Ordnung ist!

:

verwirrt Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR DD, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

verzagt Wir können auch nicht raten, welches Kirchengesetz bei Dir gilt.

entsetzt Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest. Schichtarbeiter/innen werden durch ArbZG § 6 Abs. 1 besonders geschützt.

Marion
Frage # 121
29.05.2019 | 11:33
tariflos keine MAV

verzagt
wir haben eine Nachtwachen-Besprechung um 15:00 Uhr.
bis morgens 06:45 Uhr noch Dienst.
Am Abend gegen 21:00 Uhr wieder Dienst.
Das fällt uns Nachtwachen, die im Dienst sind, sehr schwer,
Was können wir tun?

:

Diese Anordnungen sind so komplett gesetzwidrig (Siehe unsere vorhergehende Anwort auf die Frage 121.
dislike Leider ist auch unser Rat derselbe:
Ihr könnt die Aufsichtsbehörde alarmieren.
Ihr könnt Euch weigern. nach Ende einer Nachtschicht in den folgenden Stunden bis 21:00 Uhr weitere Arbeitszeit zu leisten.
Ihr könnt Euch zusammentun, und dem Arbeitgeber ein Ultimatum setzen: »Ab Juni läuft dies bei uns wie folgt ...... Andernfalls werden wir .........«

Ihr habt es bislang nicht zu Wege gebracht, eine gesetzliche Interessenvertretung zu wählen. So vereinzelt seid Ihr praktisch nicht sehr wehrhaft.
D.H.
Frage # 120
29.05.2019 | 10:39
AVR

Ich arbeite Vollzeit in einer 8-Betten-Einrichtung. Mein Chef (PDL) macht seit 6 Monaten den Dienstplan ( hat noch viel Schwierigkeiten damit). Öfter ist es so das er mich von spät auf früh plant. Das heißt, ich kann meine Ruhezeiten (10/11) Stunden nicht einhalten.

Zwischendienste (obwohl laut unserer Legende möglich) werden nicht gemacht. Aber wenn ich dann mal früher gehen darf (1 mal von 12 mal vorgekommen), dann werden mir diese Stunden abgezogen, weil ich ja meinen Dienst an dem Tag nicht komplett geleistet habe, Was kann ich tun, dass dies vermieden wird?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR DD, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Bei 'kurzen Wehcslen (Spätschicht, unmittelbar darauf eine Frühschicht) wird die werktägliche Höchstarbeit ab dem Beginn des Spätdienstes die folgenden 24 Stunden zusammen gezählt. Oft wird dabei die werktäglich zulässige Höchstarbeitszeit von 10 Stunden überschritten.
Das ArbZG regelt in »§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.«


Bei einem 'kurzen Wechsel' endet die werktägliche Arbeitszeit nach dem Frühdienst. Die Ruhezeit kann also gar nicht schon 'mittendrin' gewährt werden. Es handelt sich um Doppelschichten an einem Werktag.
Dein Chef verstößt zudem grob gegen die linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1.
Theoretisch kannst Du Dich diesen rechtswidrigen Übergriffen verweigern. Praktisch sind wir aufgrund Deiner unvollständigen Schilderung ratlos.
Frank
Frage # 119
29.05.2019 | 00:47
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Schichtdienst, Vollzeit

Jede Arbeitszeit über die betriebsübliche Arbeitszeit von 8 Stunden am Tag bekommen wir gutgeschrieben. Um Geld einzusparen werden diese Zeiten nicht als Überstunde gerechnet. Der Überstundenzuschlag entfällt.

Der Arbeitgeber äußert: Alle Zeiten darüber, egal ob Teamsitzung, verlängerte Übergabe, usw. ist eine freiwillige Teilnahme. Nicht angeordnet. Somit keine Überstunden, sondern nur Mehrarbeit.

Dann kann ich ja pünktlichst meinen Dienst beenden, da mir Überstunden als Vollzeitkraft angeordnet werden müssen. Auch dann wenn ich die Übergabe nicht bis Dienstende vollzogen habe.

verzagt Liege ich da richtig?

:

Deine Schilderung legt eine tiefe Spaltung offen - zwischen der betrieblichen Praxis und dem zwingend vereinbarten Tarifvertrag. Zu Deinem Nachteil.
  • »Gutgeschrieben« wird im ArbZG und im TVöD-K gar nichts. Die Arbeitszeit ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren (ArbZG § 16). Jeder einzelne Verstoß ist mit einem Bußgeld (LV 60, Lfd.Nr. 115) von 1.600 € bewehrt. Dein Chef ist also 'mutig'.
  • Und alle Arbeitszeit ist zu vergüten. In der Schichtarbeit (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)zusatzBAG Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart: »Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.« werden beim überraschenden Längerbleiben (täglich) und bei der Überplanung Überstunden geleistet - zwingend zusätzlich zum Tabellenentgelt mit 100 v.H. und 30 v.H. Zeitzuschlag zu vergüten.
  • Arbeitszeit ist alles, was Du »fremdnützig« leistest (Umziehen, Besprechen, Warten, Übergabe ...). Dies betrifft angeordnete, allgemein veranlasste, genehmigte und geduldete Arbeitszeit (BAG Urteil
    20.10.2016 – 6 AZR 715/15 Rn 66).
  • Du schuldest Deine Arbeitsleistung wochendurchschnittlich. Dass Du an einem Tag weniger, an einem anderen Tag mehr als durchschnittlich arbeiten musst, ist also nicht ungewöhnlich. Dann arbeitest Du nicht »betriebüblich«, sondern im Schichtdienst.
  • »Mehrarbeit« beschränkt der TVöD auf zusätzliche Arbeitszeit von Teilzeitlern. Fraglich ist, ob dies wegen dem Verbot der Schlechterstellung aufgrund Teilzeit (§ 4 TzBfG) überhaupt noch greift.

All das klärt nicht, ob Du pünktlich bei Ende der geplanten Arbeit den Arbeitsplatz verlassen kannst. Frage den Betriebsrat, welches Arbeitsende er mitbestimmt hat. Daran darfst Du Dich halten.
Vonni
Frage # 118
28.05.2019 | 23:08
AVR
Ich arbeite im ambulanten Dienst. Gibt es ein Gesetz zur Pause (Anfahrt Pause)?
Kurz erklärt- ich habe Frühdienst und Mittagsdienst 6 Stunden, dazwischen eine Pause.
Beispiel: Pat. 11.15 fertig 11.15 Beginn Pause 30 Minuten im Auto?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR DD, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

§ 4 ArbZG regelt die Pausen zur Erholung. Der Arbeitgeber muss sie - im voraus angekündigt gewähren. Sie dienen Deiner Erholung. Eine halbe Stunde reicht da mehr als aus.
Die Pause beginnt, wenn der Arbeitgeber Dich von allen Arbeitspflichten freistellt. Das kann auch auf einer Wiese, am Straßenrand oder im Auto sein.
Dummy
Frage # 117
28.05.2019 | 16:21
Nachfrage zu 114

Hätte man den Namen nennen müssen, wenn es um die neuerliche Anregung zur Mitbestimmung von Dienstplänen aller MA geht?

:

Niemand muss. Der Kollege muss nicht zur MAV gehen, in der Hoffnung, diese würde - stellvertretend für ihn und ohne Roß und Reiter zu nennen - irgendwie die Verhältnisse ändern .

Die MAV muss nicht aktiv/initiativ werden, selbst wenn es einen Kernbereich ihrer Mitbestimmung betrifft.

Der Arbeitgeber muss "Anregungen" aus der Belegschaft überhaupt kein Ohr schenken. Erst recht nicht, wenn sie "über Bande" gespielt daher kommen.
schipi
Frage # 116
28.05.2019 | 13:04
TVöD-K , Personalrat
Zu: Ruhezeiten bei Rufbereitschaften (kein Schichtdienst, kein Krankenhaus oder ähnliches).
Bei uns wird die Rufbereitschaft über eine Dienstvereinbarung neu geregelt.
Ich habe aber die Sorge, dass alle Beteiligten sich dabei nicht recht auskennen mit dem Arbeitsschutzgesetz.
Wir arbeiten ca. 8 Stunden täglich von 7 Uhr bis ca. 15 Uhr und haben dann Rufbereitschaft bis zum nächsten Morgen 7 Uhr. Beispiel: Störung im technischen Bereich um 00:00 Uhr in der Nacht. Bis ich wieder zu Hause bin ist es 02:30. Fahrzeit - Arbeitszeit ist geklärt.
Aber wie verhält sich das mit meiner Ruhezeit? Wann muss ich wieder arbeiten, kann ich den nächsten Tag zu hause bleiben( hängt dieses von der gegleisten Stunden in der Nacht ab) oder muss ich pünktlich zum Dienst erscheinen? Darf ich bei einer weiteren Störung in der Nacht nochmal rausgerufen werden? Zählt die Störungsfreie zeit von 15Uhr bis 01:00 zur Ruhezeit.
Wir verstehen dein Beispiel: "Die kurze Nacht" auch nicht.schichtplanfibel.de/rbdienst2.htm Warum kann sie dann nach 3 Stunden am nächsten Tag zu Hause bleiben?
Ich würde mich sehr freuen über eine Erklärung, wie sich das zusammen setzt. Vielleicht auch mit Beispielen um sie dann mit unseren Vorgesetzten zu besprechen.

:

Das ArbZG ist hier einmalist gut verständlich:
»§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit vonmindestens elf Stunden haben.«

Es ist arbeitsphysiologisch unmöglich, sich vor der Belastung zu erholen. Erst mit der Rückkehr von der Rufbereitschafts-Inanspruchnahme (Heimkehr) endet die - hier: werktägliche - Arbeitszeit. Er hier beginnt die 11-stündige Ruhezeit.

Vielleicht hat Dein Arbeitgeber - mitbestimmt durch den Personalrat - an das Ende der Rufberitschat schon wieder den nächsten Schichtbeginn angeordnet. Vielleicht fällt durch seine Anordnung einer Inanspruchnahme dieser Schichtbeginn in die zwingende ununterbrochene Ruhezeit. Dann wird dieser Schichtbeginn gesetzwidrig.
froh Nicht einmal kürzestfristig und mitbestimmt durch den Personalrat kann dre Arbeitgeber nun noch ersatzweise einen anderen Schichtbeginn anordnen. Die Schicht entfällt ersatzlos (so die Verfasser des Arbeitszeitgesetzes Anzinger/Koberski in ihrem Kommentar zu § 5 Randnummer 68).

Der TVöD kennt keine Grundlage für eine Nacharbeit der so ausgefallenen Arbeitsstunden. Der Anspruch auf das Tabellenentgelt bleibt unvermindert, denn Ihr habt dem Arbeitgeber ja Eure Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Er hat seinen Anspruch durch seine Organisation verspielt.
verwirrt Das muss niemand verstehen. Kann man auch kaum. Stattdessen könnt Ihr dies als 'Dogma' verbreiten und praktisch leben. Denn es ist für Euch günstig.
Astrid
Frage # 115
27.05.2019 | 21:44
BAT / TV-L AVR DD  , MAV

In unserem ambulanten Pflegedienst wird im Schichtdienst gearbeitet.
An den Spätdienst schliesst sich die nächtliche Rufbereitschaft an. Bislang hat die PDL nach Ende der Bürozeit bis zum Beginn des Spätdienstes die Rufbereitschafft übernommen. Da wir einen Leitungswechsel hatten, möchte die neue PDL nun einen flexiblen Beginn einer zweiten Rufbereitschafft vor dem Spätdienst einführen. Eigener Abbau von Mehrarbeit, Aufnahmegespräche etc.sind die Argumente.
Sind die Kolleginnen verpflichtet, vor geplantem Tourbeginn diese zusätzliche Rufbereitschafft zu leisten ? Oder ist dies weiterhin durch die PDL abzudecken? Falls ja, dann auch noch mit flexiblem Beginn?Sind Rufbereitschaftsdienste im Dienstplan zeitlich genau zu hinterlegen?

:

verzagt Der "BAT" wurde seit 2006 nicht mehr fortgeschrieben und diskriminiert nach Lebensalter, Teilzeit und aufgrund "angestellt-sein" gegenüber "Arbeitern". Das der noch irgendwo bei Kirchens "gilt", können wir nicht glauben.

Rufbereitschaft unterliegt der Mitbestimmung der MAV. Ohne deren Zustimmung zum Plan bleibt dieser für Euch unverbindlich (MVG § 38 Abs. 1). Falls die gegen Euren Willen zustimmt, betrachten wir Eure individuellen Rechte:
Der Arbeitgeber ist im persönlichen Geltungsbereich des TV-L zwar berechtigt, »im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten« Vollzeitkräften Rufbereitschaften anzuordnen. Schon bei Teilzeitkolleginnen braucht es deren (arbeitsvertragliches) Einverständnis.
In den AVR DD gibt es hierzu eine allgemeine Berechtigung des Arbeitgebers - diese wird durch Teilzeit ausdrücklich ausgeheblt (hier wird ja eine genau begrenzte verringerte Menge Zeitschuld vereinbart).
kapiert Eine Begründung scheint Eure PdL offenbar vorzutragen. Doch kann etwas, das jahrelang anders lief, nun plötzlich betrieblich notwendig sein (unvermeidlich, zwingend). Dann greift auch hier Eure Verpflichtung nicht.
Dummy
Frage # 114
27.05.2019 | 13:11
AVR DD  , MAV/ MVG-EKD

Ein Kollege wandte sich mit einer Anregung/Beschwerde wütend an die MAV. Diese geht zum Dienststellenleiter und gibt den Namen der Personen preis. Möglich, dass dem Kollegen nun Bossing droht. Welchen Rat habt ihr?

:

dislike Anonyme Beschwerden gegen den Chef kann der nicht sinnvoll bearbeiten.
dislike Anonyme Beschwerden an die MAV kann diese nicht sinnvoll verfolgen.

So bleibt hier die Frage: Kann die MAV eine Beschwerde, deren Beschwerführer sie kennt, ohne Nennung von Roß und Reiter sinnvoll dem Arbeitgeber vortragen?

kapiert Beschwerderecht: GG Art 17
MVG § 35 (3)c; die MAV sollte den Kollegen als sachkundige Person in ihre Sitzung einladen um zu beraten. Sie will ja wohl initiativ werden (MVG § 47 / § 48).

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 612a Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Kobolt
Frage # 113
26.05.2019 | 19:04
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO,Schichtdienst, Teilzeit

1. Gibt es denn nach dem neuen Urteil "BAG- 10 AZR 231/18" für uns Teilzeitkräfte in der Anlage 33 überhaupt noch den Begriff Mehrarbeit? Überschreite ich meine tariflich vereinbarte Arbeitszeit am Ende des Schichtplanturnus(bei uns 4Wochen) wären dies doch dann auch Überstunden wie bei einer Vollzeitkraft?
2. Gibt es ungeplante Überstunden immer nur wenn die Schicht verlängert wird oder auch wenn sie eher beginnt? Was ist dann mit geplanten freien Tagen an denen ich einspringe?
3. Welche Forderungen kann ich da an meinen Arbeitgeber stellen?

Ich weiß es sind immer die gleichen Fragen aber es gibt weder auf AG noch auf AN Seite Klarheit, ein ewiger kraftzehrender Kampf entsetzt

:

Klarheit schafft eine aktivierte - kichengesetzliche - Interessenvertretung vor Ort. Denn ohne deren Zustimmung brauchst Du überhaupt nicht arbeiten, weder geplant noch ungeplant nocht überplant.

  • Die ArbeitnehmerInnen im Joch der kirchlichen Einrichtungen klagen wenig. Deshalb gibt es zu den AVR kaum Gerichtsentscheidungen.

  • Wenn Schichtarbeiterinnen Telzeit und länger arbeiten müssen als an einem Tag geplant, dann leisten sie - unter den Rechtsnormen des Abs. 8c Überstunden. Es kommt auf die Rechtsvoraussetzung 'über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden' an, also: Mehr Arbeitszeit in der Summe, als für diesen Tag geplant.

  • Es gibt für keinen Tarif im öffentlichen / kirchlichen Dienst eine Gerichtsentscheidung, ob hier Teilzeitkäfte wegen ihrer Teilzeit Zumutungen / Belastungen wie 'Mehrarbeit' ertragen müssen. Niemand weiß sicher, ob es dann noch eine Fallgestaltung für 'Mehrabeit' gibt. Wir suchen sie auch nicht. Die 'Überplanung im Turnus' mag Deine MAV als Kampfauftrag verstehen. Sie sollte nicht zustimmen, was in der Konsequent für Dich zum Rechtsstreit führt.

  • Du kannst Deine Vergütungsansprüche geltend machen, schriftlich, stets die zusätzliche Arbeitszeit als solche, mutig auch die 30 v.H. Zeitzuschlag. Zusätzlich kannst Du klare Anordnungen samt Begründungen verlangen (AVR Anl. 33 § 2 Abs. 5).

verdi
Rosi
Frage # 112
24.05.2019 | 22:33
TVöD-K , Personalrat
Wechselschicht, Dienstplan

Wie ist die rechtliche Lage wenn ich eine angeordnete 13-Stunden-Schicht arbeite und mir auf dem Heimweg etwas passiert?
Trifft mich eine Mitschuld?

:

Du bist nicht nur am Arbeitsplatz durch die Unfallversicherung (BGW oder UVBbei versichert, sondern auch bei den Wegen zur Arbeit und zurück. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber.

Die Unfallversicherung überwacht den Arbeitgeber. Der soll nicht ins Risiko geht, im Schadensfall zu Lasten der anderen Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber muss daher, bevor er Dir Arbeitszeit anorndet, Deinen Arrbeitsplatz samt der Belastungen durch seine Arbeitszeit-Organisation untersuchen und bewerten. Er legt daraufhin die als erforderlich erkannten Maßahmen zu Deinem Schutz zusammen mit dem Personalrat fest. Danach weist er Dich in diese Schutzma0nahmen ein (§ 12 ArbSchG).

Falls er also 13 Stunden-Schichten für unbedenkluch hält oder einen gelegentlichen Besuch bei der Betriebsärztin für ausreichend, dann darfst Du misstrauisch sein.Wenn Du Dich abe nach 13 Stunden Arbeitszeit - trotz Zweifel - ans Steuer setzt und heimfähst, dann tust Du das im Vertrauen auf den betrieblichen Gesundheitsschutz.

Die Aufsichtsbehörde oder die Unfallversicherung mag da Deinem Chef in sein Gewissen reden. Du aber brauchst Dir kein schlechtes zu machen.
entsetzt Du wirst Dir erst etwas vorwerfen, wenn Du mit einem bleibenden Unfallschaden im Krankenhausbett sinierst. Dann kannst Du die Schuldfrage nochmal stellen, aber dem Chef ...
Lara
Frage # 111
24.05.2019 | 07:59
AVR-J DWBO  , MAV/ MVG-EKD
Schichtdienst , Vollzeit.

Wie kann ich meine Jahres - bzw. Monatssollarbeitszeit errechnen. An welchen Tagen muss ich Urlaub nehmen . Meine Schichten werden unregelmäßig geplant, ist das richtig ?
In der einen Woche mit 7 Schichten, in der nächsten mit z.B. 3 Schichten.
Ich weiß nicht im voraus, wie ich geplant werde. Mein Urlaub wird dann z.B. in der einen Woche mit 7 ( mit einem Feiertag ) und in der nächsten Woche mit 3 Urlaubstagen geplant. wütend

:

Die AVR-J DWBO hält in '§ 9 Arbeitszeit' Antworten auf Deine Fragen bereit -
»(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnitt-
lich 38,5 Stunden Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. (2) Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,7 Stunden (bzw. bei Ärztinnen und Ärzten 8 Stunden). Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.«

Danach musst Du ein paar Seiten weiter bis zu § 9c -
»Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabs. 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in dem jeweiligen Kalendermonat. Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fallen.«
  • Nun kannst Du zählen und rechnen:
    Deine tagesdurchschnittlichen 7,7 Stunden mal die 'Banktage' in einem Kalendermonat ergeben die Zeitschuld. Die 12 Kalendermonate zusammen ergeben die Jahres-Zeitschuld.

  • dislike Doch nicht einmal jahresdurchschnittlich wird der Arbeitgeber festgelegt. Denn § 9b Arbeitszeitkonten gibt ihm erhebliche Freiheiten -
    »Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu 30 Plusstunden (§ 9c Abs. 1) bzw. bis zu 30 Minusstunden (§ 9c Abs. 5) abgewichen werden. Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.«

  • Im Übrigen gibt es - vertraglich - nur noch ein paar Regeln zu Sonn- und Feiertagen. Die von Dir geschilderte unregelmäßige Verteilung hält sich an diesen Rahmen. Allerdings schränken die linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1 im Ergebnis die Schichten in Folge (über die Betrachtung der einzelnen Kalenderwoche hinweg) ein auf 5 bis 7 Arbeitstage (bei Dir Arbeitszeit zwischen 0 bis 24 Uhr) in Folge.
Rosi
Frage # 110
21.05.2019 | 18:36
TVöD-K , Personalrat Wechselschicht

1. In unserem Betrieb werden die Arbeitsschutzgesetze nicht so ernst genommen.
Es werden täglich 9-10 Stunden gearbeitet, ein Ausgleich findet nicht statt. Pausen können nicht genommen werden, da wir stets alleine im Dienst sind, wir müssen immer erreichbar sein. Es kam auch schon vor dass sich der Mitarbeiter vom nächsten Dienst krank meldete und jemand bis zur Ablöse 12 Stunden insgesamt bleiben musste. Und es werden Dienste über 15(!) Stunden angeordnet.
Was kann ich dagegen tun?

2. Im Tarifvertrag steht dass ich zur Leistung von Überstunden aufgrund betrieblicher Notwendigkeit verpflichtet bin. Wir werden ständig überplant im Schichtplanturnus, wann liegt hier eine betriebliche Notwendigkeit vor?
Überplant werden wir regelmäßig aufgrund von Personalengpässen.

Unser Personalrat schaut bei allem leider einfach zu.

:

like Besser, Du handelst mit anderen betroffenen Kolleginnen zusammen.
Ihr mailt oder Du mailst an den Personalrat, zugleich die Personalleitung im Cc -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit und der Pausen mit. Eure Zustimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anordnung von Arbeitszeit, neben der Gesetzes- und Vertragskonformität.
Wir sind uns da allerdings oft nicht sicher. Uns wurden Schichten mit deutlich über 10 Stunden Dauer angeordnet. Uns wurden in § 4 ArbZG vorgeschriebene Pausen nicht gewährt.
Die im jeweiligen Schichtplanturnus fällige Zeitschuld wird im Plan überzogen. Vielleicht habt Ihr Euch von der betrieblichen Notwendigkeit (TVöD § 6 Abs. 5zusatzTVöD § 6 Abs. 5 Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.) solcher Überstunden (TVöD § 7 Abs. 8zusatzTVöD § 7 Abs. 8 Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,angeordnet worden sind.) überzeugt. Uns gegenüber jedoch fehlt es an der tarifvertraglich ausdrücklich vorgeschriebenen Begründung.
Habt Ihr dem zugestimmt? Sind wir zur Ableistung verpflichtet? Diese Unsicherheit beeinträchtigt und beschwert uns. Bitte teilt uns mit, ob Ihr unsere Beschwerde für berechtigt erachtet und ob Ihr im Rahmen Eures Mitbestimmungsauftrags Abhilfe erreichen könnt.
Liebe Grüße ....«

verwirrt Rechne mit einer etwas hektischen Reaktion, bei der schnell von der Sachebene zur Schuldsuche übergegangen wird.
Rentaro
Frage # 109
21.05.2019 | 12:07
TV BRK , schutzlos

Bzgl. Fragen #105 - #107:
Ich arbeite 3 Schichten, den Dienstplan schreibt derzeit die PDL.

Hätte ich meinen Tarifvertrag zur Einstellung erhalten sollen?
Ich finde es sehr bedenklich, dass ich diesen im Internet nicht finde und auch in meiner Arbeitsstelle bisher keine ausgedruckte Version erhalten habe.
In meinem Arbeitsvertrag steht lediglich "Der Manteltarifvertrag vom... sowie der Tarifvertrag über ein zusätzliches Entgelt vom..., jeweils abgeschlossen zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft ver.di."
Nichts davon, wie es heißt und wo ich es finde.

:

Du erhältst Einsicht in die gültigen Tarifverträge
  ❍  in der Personalabteilung dislike
  ❍  in Deinem ver.di-Bezirk (Mitglieder) like

Es handelt sich um einen Stapel Papier.

Die Arbeitsrichter behaupteten bereits im letzten Jahrhundert, dass Du Dir da selbst zu den notwendigen Informationen helfen könntest. entsetzt
Sabine
Frage # 108
21.05.2019 | 09:45
BAT-KF  , MAV / MVG-EKD

Ich arbeite im Schichtdienst und muss auch Bereitschaftsdienste leisten. Das Entgelt für die Bereitschaften ist nicht sehr viel. Lieber würde ich dafür ausschließlich Freizeitausgleich bekommen. Ist dies möglich? Unsere Bereitschaften werden nach der Stufe I vergolten.

:

Du hast in einer Nebenabrede zu Deinem Arbeitsvertrag die Vergütung Deiner Bereitschaftsdienste auf die niedrigste Stufe festgelegt. Du bleibst länger im Betrieb und bekommst nur wenig zusätzliches Geld.
Der BAT-KF sieht hier keine weiteren Wahlmöglichkeiten vor.

Du hast allerdings die Wahl und kannst diese Nebenabrede kündigen.
Oder Du kannst die Übernahme von Bereitschaftsdiensten ablehnen, in denen Dir nicht spätestens nach jeweils 6 Stunden eine Pause gewährt wird.
Rentaro
Frage # 107
21.05.2019 | 00:19
TVöD des Bayrischen Roten Kreuz

Wir führen - wie jede Station bei uns im Haus - ein "Wunschbuch", in dem wir unsere gewünschten freien Tage eintragen.

Jetzt hat es bei uns einen Führungswechsel gegeben und die PDL schreibt unsere Dienstpläne. Sie hat mich für Nachtdienst eingeteilt, obwohl ich doch Konzertkarten habe.

Auf Nachfrage sagte sie "Ich weiß nichts von einem Wuschbuch. Das hat ihre ehemalige Stationsleitung nicht eingetragen."
Ich glaube ihr das nicht und finde es außerdem sehr unkollegial, dass sie sich nicht erkundigt hat.

Ist das zulässig? Ich habe den Termin bereits im Februar in das Buch eingetragen und fest damit gerechnet, dass ich frei bekomme.
Und wenn ich den Dienst nicht tauschen kann, könnte ich das Geld für das Konzert und die Buchungskosten für die Fahrt etc. zurückverlangen?

:

Zunächst: Wir vermuten hier den TV BRK.
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst, oder ob Ihr Schichtdienst leistet. Da können wir wenig raten.

Um Arbeitszeit anzuordnen, mus der Chef seine gegen Deine Wünsche abwägen (GewO § 106zusatzGewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.). Er muss also ins Wunschbuch schauen. Kennt er das nicht, muss er Dich freagen, was Du vorhast.
Ohne diese Abwägung: Keine für Dich verbindliche Anordnung (LAG Schleswig Holstein, 26.08.2015 - 3 Sa 157/15).

Ohne Anordnung - auch kein Anspruch auf Schadensersatz.
Rentaro
Frage # 106
21.05.2019 | 00:01
TVöD des Bayrischen Roten Kreuz
Ich bin in der Altenpflege tätig.
Mein Chef betont immer wieder "die Pausen müssen eingehalten werden!" aber auch "Ihr müsst euch besser organisieren, um die Pausen einzuhalten."
Die Arbeit ist nicht in der Regelarbeitszeit zu schaffen, doch trotz mehrfacher Aufforderungen kommt nur immer wieder "ihr müsst euch besser organisieren!"
MAV haben wir nicht, dazu haben wir zu viel Zeitarbeit.
Welche Möglichkeiten haben wir?

:

Zunächst: Wir vermuten hier den TV BRK.

Der Chef muss Dir laut Gesetz die Pausen gewähren.
Wenn er dies nicht einhält, kannst Du ihm den link
LV 60 Bußgeldkataloge zum Arbeitszeitrecht
ausdrucken.

Die Wahl eines Betriebsrates (nicht MAV) ist lediglich daran gebunden, dass es 5 Beschäftigte gibt.
Die Gewerkschaft ver.di unterstützt bei der Wahl von Betriebsräten insbesondere in den Betrieben, mit denen sie einen Tarifvertrag pflegt.
Rentaro
Frage # 105
20.05.2019 | 23:48
Tarif? AVR? BR, PR, MAV?

Bei mir im Altenheim wird eine Telefonliste der Mitarbeiter geführt, die allen auf Station zugänglich ist. Die Schichtleitung soll dann bei Personalausfall die anrufen, die Zeit haben.
Hat der Arbeitgeber das Recht, meine private Nummer zu verlangen, sodass ich kurzfristig zum Einspringen erreicht werden kann?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Du mailst - besser zusammen mit Kolleginnen -

»Geschäftsführung Kopie: Datenschutzbeauftragte
Interessenvertretung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben Ihnen unsere privaten Telefonnummern nur für
echte Notfälle überlassen. Geeignet wäre dazu wohl ein
Alarmierungsserver, der bei Katastrophen das hinterlegte
Fachpersonal in der Freizeit benachrichtigt. Solche unver-
mittelten und bedrohlichen Notfälle sind selten.
Sie haben unsere Telefonnummern gesammelt und einge-
setzt, um die Folgen der gewöhnlichen betrieblichen Unter-
planungen aufzufangen. Diese Zweckentfremdung verstößt
gegen DSGVO Artikel 5. Wir fordern Sie deshalb auf, die
Speicherungen zu löschen. Bitte bestätigen Sie uns dies.
Wir stellen es Ihnen frei, unsere postalische oder ersatzweise
E-Mail-Adresse anzulisten. Denn diese erfüllen den Zweck
der Erreichbarkeit in Notfällen. Mit der Datenminimierung
begrenzen wir zugleich den Eingriff in unser Privatleben.
Mit freundlichen Grüßen «
Gerd
Frage # 104
20.05.2019 | 12:51
TVöD-? , Betriebsrat / BetrVG

Schichtdienst;
Nachfrage zu Florian (Frage 101)
Wurde das von euch genannte Urteil 2016 bzw 2017 nicht widerlegt??? verwirrt

:

Dies betrifft die Frage:
Wo sehen die Arbeitsrichter/innen die Grenzen des durch Vertrag pauschalierten Ausgleichs für planmäßiges Frei am Feiertag und Feiertagsarbeit?
  • Zunächst handelt es sich bei der Arbeitszeitverminderung trotz planmäßiger Freistellung um eine vertragliche Besserstellung gegenüber dem EntgFG. Dies halten sie für zulässig. like
  • Im Gegenzug halten sie auch die Pauschalierung dieser Verminderung (also nicht genau entsprechend der jeweiligen Arbeit am Feiertag) für zulässig. Dies stößt dann an Grenzen, wenn eine Teilzeitkraft über diese bei ihr nur anteilige Pauschale hinaus zur Arbeit herangezogen wird (ab da wird spitz ausgeglichen).
  • Für den TV-L (hier mit leicht anderem Wortlaut als etwa der TVöD-K / -B) gibt es eine Entscheidung, dass der arbeitsschutzrechtliche Ersatzruhetag bezeichnet werden muss, damit die Kolleginn das Frei als ein zusätzliches Frei erleben kann.

verzagt Zuletzt wird ein Arbeitsgericht noch betrachten, ob hier die AVR der Caritas (bei Florian) als kirchenrechtliche Eigenheit dieselbe Wirkung gegenüber den gesetzlichen Grundregeln (ArbZG §§ 9 und 11; EntgFG § 2) hat.
Irene
Frage # 103
19.05.2019 | 01:01
Als Dauernachtwachen arbeiten wir 4 Nächte a 10 Stunden danach 8 Tage frei.
In dieser Zeit dann noch Urlaubs und krankheitsvertretung. Der Arbeitgeber betreibt noch kleinere Wohnheime, in denen bisher Schlafbereitschaften von Rentnern, Studenten usw geleistet wurden. Der Träger verlangt nun Fachkräfte .
Der Arbeitgeber und Betriebsrats-Vorsitzende sagen, wir machen Minus und sollen zusåtzlich vor unserem Nachtdienst noch 2 Nächte-Bereitschaft machen. Der Arbeitgeber möchte die 12 450-€-Stellen einsparen und wir sollen enspringen. Wir würden wie der normale Nachtdienst bezahlt und sogar Überstunden beommen. In dem Wohnheim gibt es eine Fachkraft mit Arbeitsvertrag mit je 50% Schlafbereitschaft und Tagesdienst.
Wir sind alle drei um die 60 Jahre alt und 6 Nächte und Überstunden ist uns zu viel.
Müssen wir das machen?

:

Schau kurz einmal in Euren Arbeitsvertrag.
Falls Ihr da keine ausdrpckliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden oder von Bereitschaftsdienst findet, seid Ihr fein raus. Denn:

TVöD § 6 Abs. 5 regelt:
»(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.«

Andersfalls fordert den Arbeitgeber / Betriebsrat auf, zunächst gemäß ArbSchG § 5 eine Erfassung und Beurteilung der Gesundheitsbelastungen an Euren Arbeitsplätzen durchzuführen und Euch das Ergebnis vorzustellen.

Sprecht mit Euren behandelnden Ärzten. Eine Schwerbehinderung GDB 30 zusammen mit einem Antrag auf "Gleichstellung" reichen: Dann seid Ihr von aller Arbeit über 8 Stunden frei.
Hans
Frage # 102
19.05.2019 | 00:58
BAT-KF  , Interessenvertretung?
Die Urlaubsplanung für 2019 war im Dezember 2018 abgeschlossen und genehmigt. Nun werden an geplanten Urlaubstagen stattdessen FFT hinterlegt. Es findet also eine Dienstplanveränderung statt.
Dürfen FFT in der Zeit des geplanten Urlaubs verplant werden?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir weniger raten.
Bereits im Vorjahr hast Du im Zuge der 'Urlaubsplanung' eine oder mehrere Zeitspannen zugesprochen bekommen. Für diese war da noch kein Schichtplan angeordnet. Es konnte so ohne konkretisierte Arbeitspflicht auch nicht die Anzahl der Urlaunsanspruchstage bestimmt werden, die Du während dieser Spanne verbrauchen wirst. Denn Urlaubstage stellen ja von geplanter Arbeitspflicht frei.

Wir wissen nicht, für was 'FFT' in der Legende des Plans stehen soll. Es könnte sich um 'Frei für Feiertag handeln'. Dies wären dann Ersatzruhetage (ArbZG § 11), welche im BAT-KF auf ohnehin arbeitsfreie Tage fallen.

Denn der BAT-K regelt in § 6 Abs. 6 zunächst -
»Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.«
Du hast nicht gearbeitet und Du hast keinen Antrag gestellt. Dies scheidet also aus.
BAT-K regelt in § 6 Abs. 7 -
»Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeitenden, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.«
Falls Du während des Urlaubs an einem Feiertag zunächst zur Arbeitspflicht eingeteilt wirst, stelle den Antrag auf Freistellung an einem Arbeitstag der Folgewoche.
Florian
Frage # 101
19.05.2019 | 00:57
AVR Caritas  (Anlage 33), Interessenvertretung? Freizeitausgleich für Arbeit an Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen
Ich arbeite in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung im Schichtdienst. Für Feiertage die auf einen Wochentag (Mo-Fr) fallen wird bei uns die Monats Soll-Stunden im Monatsdienstplan reduziert. Dies geschieht entsprechend der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit. Z.B. einer Vollzeitkraft bei einer 5 Tage Woche um 7,8 Stunden.
Wenn eine Kraft an dem Feiertag arbeitet bekommt sie die geleisteten Stunden auf das Arbeitszeitkonto geschrieben und mit 35% Zulage vergütet.
Wenn die Arbeitszeit an dem Feiertag beispielsweise 10 Stunden beträgt, sind dann nicht 2,2 Stunden ohne Freizeitausgleich (weil ja nicht von den Sollstunden abgezogen) und folglich mit 135% zu vergüten?
Diese Frage beschäftigt uns schon etwas länger und ich finde leider nichts Aufschlussreiches zu dem Thema.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir weniger raten.
AVR Anl. 33 § 3 Abs. 2 regelt, und geht dabei weit über die gesetzlichen Regeln (ArbZG § 11) hinaus -
»Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.«

Dies betrifft alle gesetzlichen Feiertage, die von Montag bis Samstag fallen (Werktag). Ob Du arbeitest oder ohnehin frei hast - Dir wird ein 1/5 Deiner wochendurchschnittlichen Zeitschuld gekürzt. Dieser pauschale Vorwegabzug ist zugleich der vertragliche Freizeitausgleich (BAG, Urteil 09.07.2008 – 5 AZR 902/ 07).

Dir bleibt zudem der Zeitzuschlag (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d).
Stefanie
Frage # 100
19.05.2019 | 00:55
TVöD-B , MAV Wechselschichtarbeit, Hospiz mit 8 Betten
Wir werden mit 2 Kollegen im Nachtdienst geplant. Wenn sich aber die Anzahl der lebenden Gäste durch Todesfälle kurzfristig auf 6 oder weniger verringert, dann wird 1 Nachtdienst kurzfristig abgesagt. Es wurde mir telefonisch 5 Stunden vorher mitgeteilt, dass ich meinen Dienst nicht antreten kann. Manchmal auch 1Tag vorher. Zuviel Personal für zu wenig Arbeit, das wäre unwirtschaftlich! Ist dies zulässig?

:

Es handelt sich nicht um eine Dienstplanänderung aufgrund eines Notfalls. Dein Arbeitgeber versucht, sein wirtschaftliches Risiko auf Dich durchzureichen. Möglicherweise hat die MAV dieser Dienstplanänderung nicht zugestimmt - dann wäre sie rechtsunwirksam.

Für Dich kommt es darauf aber zunächst nicht an. Denn das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)zusatzUrteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.«
hat den 'Schichtplanturnus' verständlicher neu gefasst. Dein Dienstplan wird zum Ausgleichszeitraum. Im Dienstplan werden die geplanten Stunden gegen die wochendurchschnittliche Zeitschuld saldiert. In jedem Turnus wird geleistete Überplanung zugleich zu Überstunden. Du must Unterplanung darum nicht im Folgeturnus nacharbeiten. Sie würde dort ja zu vergütungspflichtigen Überstunden.

Vielleicht hält sich Dein Chef aber nicht an die Regelungen des TVöD. Dann aktiviere die MAV.
Hilfe
Frage # 99
19.05.2019 | 00:54
AVR DD  , MAV 50% Teilzeit, Wechselschicht
Ich habe Ihre letzte Antwort zum AVR DD gelesen, hab es aber immer noch nicht ganz verstanden.
Ich habe mich in meinem Arbeitsvertrag zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Was ist eine Überstunde? Überplant werden wir regelmäßig

:

Es kommt nur auf Deinen Arbeitsvertrag und die darin in Bezug genommenen Arbeitseitsvertragsrichtlinien an. Diese AVR DD unterscheiden fein zwischen Plusstunden (Überplanung) und Überstunden. Ohne Deine Zustimmung keine Plusstunden (Überplanung). Ohne 30 Stunden Plusstunden-Überplanung keine Überstunden.

AVR DD § 9c Abs. 2 folgende -
»§ 9c Plusstunden, Überstunden und Minusstunden ...
(2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten. Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind. ...
(4) Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 9b Abs. 5 Unterabs. 2) auf Basis der monatlichen Soll-Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind. Für Überstunden ist zusätzlich zum anteiligen Entgelt nach § 9b Abs. 8 ein Zeitzuschlag nach § 20a zu bezahlen.
(5) Überstunden sind von vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Anordnung zu leisten. ... .«

Man hat vergessen, Dich zur Leistung von Plusstunden zu verpflichten? Deine bloße Verpflichtung zur Leistung von Überstunden (Arbeitsstunden über die 30-Stunden-Überplanungsgrenze hinaus) wäre also weitgehend sinnfrei.
Warum nimmst Du die Überplanung (unbezahlte Vorwegarbeit) hin? Sie ist vertragswidrig. Der Arbeitgeber benutzt fälschlich den Begriff "Überstunden'? Dann wäre Dir zum zusätzlichen 'anteiligen Entgelt nach § 9b Abs. 8 ein Zeitzuschlag nach § 20a zu bezahlen'. Frag die MAV, ob man sich im Betrieb überhaupt nach den AVR richtet...
Hannelore
Frage # 98
19.05.2019 | 00:53
AVR DD  , MAV 50% Teilzeit im Schichtdienst, mit Bereitschaft zur Mehrarbeit.
Mein Betrieb sagt jetzt: Ich kann bis zu 100% im Dienstplan eingeteilt werden, und muss Einspringen, wenn es Ausfall im aktuellen Dienstplan gibt? Angeblich ist es ein Unterschied ob Teilzeit in % oder Stunden im Vertrag stehen?

:

Das TzBfG regelt in § 12 Abs. 2 -
»Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.«
Du aber hast offenbar im Arbeitsvertrag nicht das Wort 'Mindest' unterschrieben.

Du hast dagegen den Bezug der AVR DD vereinbart. Die regeln in § 9c -
»Plusstunden, Überstunden und Minusstunden
(1) Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. ...
(2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten. Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind.«

Ein Blick in Deinen Arbeitsvertrag stellt klar, ob Du Dich da ausdrücklich zur Leistung von 'Plusstunden' verpflichtet hast (Überstunden sind etwas anderes). Plusstunden dürfen und können dann nur durch Überplanung angeordnet werden (nicht durch Überraschung). Sie müssen für Dich zumutbar sein.

Arbeitgeber und Vorgesetzte sind meist mit den AVR DD nicht vertraut; sie wiederholen nur, was sie gelegentlich zum Arbeitsrecht in Deutschland aufgeschnappt haben.
Ilayn
Frage # 97
19.05.2019 | 00:52
tariflos, schutzlos Vollzeitkraft im ambulanten Dienst (privat), Schichtarbeit (früh-spät)
Mir kommt es bei uns sehr maßlos vor. Ich arbeite so gut wie immer 12 Tage am Stück, dann hab' ich an meinem "freien Wochenende" Rufbereitschaft, also im Falle des Einspringens dann 13 Tage und nur ein Tag frei.
Außerdem haben wir Doppeldienste (früh + spät) die mindestens 10 Stunden lang sind, oft auch 12 oder gelegentlich sogar noch länger... und danach, wenn ca um 9 halb 10 Feierabend ist, geht es morgens um 6 Uhr wieder weiter! Manchmal auch mehrere Doppeldienste nacheinander!? 2-3 Tage?! Dass ich als Mitarbeiter überlastet bin, spielt dabei absolut keine Rolle! In meinem Vertrag steht außerdem nichts explizit über Rufdienst. Lediglich: "Die Lage der Arbeitszeit und dessen Verteilung auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach den betriebsüblichen Regelungen des Arbeitgebers". Was heißt das bitte genau?
Dann kommt noch dazu, dass wir, wenn wir frei haben wollen, dies 2 Monate vorher anmelden müssen! Dh. jetzt im Mai könnte ich mein Frei für Juli abgeben! Alles andere, also Juni, wird nicht mehr berücksichtigt, egal was ist. Und wenn doch ein Termin ist, kurzfristig, und ich demnach nicht arbeiten kann, muss ich selbst sehen, wer meinen Dienst übernimmt!? Habe ich denn überhaupt keine Rechte? Ich bitte dringend um Hilfe.
Da ich bereits seit längerem mich über unseren Dienstplan ärgere, habe ich gleich mehrere Fragen:
1.) wie viele Tage am Stück muss ich arbeiten und wie viel frei steht mir danach zu?
2.) wie viele Stunden am Tag sind höchstens erlaubt?
3.) Muss ich Rufdienst leisten?
4.) wie sind die Ruhezeiten zwischen Spät- und Frühdienst?

:

Zu 1.) Du arbeitest in Schichtarbeit. Die Grenzen des Arbeitgebers findest Du zunächst in den linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1. Kurz: Höchstens 7 Schichten in Folge.
Bei einer Beschäftigung am Sonntag (Arbeit oder Rufbereitschaft) ist Dir binnen zwei Wochen (davor oder danach) ein Ersatzruhetag zu gewähren (ArbZG § 11). Bußgeld der Ordnungsbehörde 350 € je nicht oder nicht rechtzeitig gewährten Tag .

Zu 2.) Die gesetzliche Höchstarbeitszeit am Werktag (ab Arbeitsbeginn 24 Stunden) liegt bei 10 Stunden. Bußgeld der Ordnungsbehörde 75 € je angefangene zusätzliche Stunde .

Zu 3.) Für die Abforderung einer Rufbereitschaft braucht es eine Grundlage im Arbeitsvertrag. Der Hinweis auf 'betriebsübliche Regelungen' reicht hier nicht.

Zu 4.) Auf die Länge der Ruhezeiten (ArbZG § 5: 10 Stunden) kommt es meist nicht an. Ein 'kurzer' Wechsel von der Spät- zur Frühschicht verstößt gegen die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Verteilung der Arbeitszeit (linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1). Zudem ist bei Dir die werktägliche (24 Stunden ab Arbeitsbeginn der Spätschicht) Höchstarbeitszeit von 10 Stunden überschritten.
Renate
Frage # 96
19.05.2019 | 00:50
AVR.J  , MAV Schichtdienst als Vollzeitkraft
Momentan gibt es vermehrt Feiertage an Werktagen. Ich werde oft an den Feiertagen geplant. Die monatlichen Arbeitstage reduzieren sich nicht durch die gearbeiteten Feiertage . Unsere Mitarbeiter z.B. PDL, Sozialarbeiter haben die gleichen Verträge , durch die Feiertage aber mehr freie Tage im Monat, die sie nicht nacharbeiten müssen.
Verringern sich für mich nicht auch die Arbeitstage in Monaten mit Feiertagen an Werktagen?

:

AVR-J § 11c Abs. 1 regelt -
»Plusstunden, Überstunden und Minusstunden
... Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 11 Absatz 1) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in dem jeweiligen Kalendermonat. Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fallen.«
Dein Vertrag behandelt hier also alle gleich, Verwaltung und Produktion, diejenigen, die am Feiertag frei haben, und diejenigen, die trotz des Feiertags arbeiten. Ein 'Nacharbeiten' kennen die AVR-J nicht.

Die reduzierte 'Soll-Arbeitszeit' bedeutet in der Folge mehr freie Tage. Denn AVR-J § 11 Abs. 1 regelt ja - »Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 8 Stunden.«

Nicht alle kirchlichen Arbeitgeber halten sich an ihre Arbeitsverträge.
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