Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Frage # 188
14.07.2019 | 13:02
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG

verwirrt Schicht. Teilzeit. Altenheim Service. Ich bin seit dem 01.07.19 in Rente.
Bekomme ich noch anteilig Urlaubs- und Weihnachtsgeld?
Das Junigehalt ist bereits gezahlt.
Sonn, und Feiertagszuschlage für Juni fehlen auch noch.

:

TVöD-B § 20 Abs. 1 -
»Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben
Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.«

Du stehst ab Juli nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Dir steht keine Jahressonderzahlung zu.

Möglicherweise hattest Du am 30.06. noch Anspruch auf Urlaubstage.
BUrlG § 7 Abs. 4 -
» Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.«
Ansonsten regeln BUrlG und TVöD nur, dass Du während Deines Urlaubs Deine Vergütung weitergezahlt bekommst - kein extra 'Urlaubsgeld' wie früher der BAT.

Die Zeitzuschläge sind Dir am Zahltag zwei Monate nach der entsprechenden Leistung auszuzahlen (TVöD § 24).
Marie Wohlfarth
Frage # 187
13.07.2019 | 22:25
AVR DWBO und DD, MAV/ MVG-EKD
(Pflegefachkraft, Mitglied MAV)
Bei uns im Haus gibt es Dauernachtwachen. Bei Ihnen ist es seit einiger Zeit üblich das diese zb. 7Tage Nachtschicht absolvieren und dann gleich in den Urlaub gehen. Also zb. geht die Nachtwache am 07.07. in die Nachtschicht und geht am 14.07 Früh aus der Nachtschicht raus, und hat dann am Montag gleich Urlaub.
Ist dies zulässig, oder müsste nicht zwischen beenden des Nachtschichtblocks und Urlaubsbeginn noch 1-2Tsge liegen?
Diesbezügliche Paragraphen hatten wir schon ins Auge gefasst, allerdings sagt unser PDL das er daraus nicht lesen könne, das dies nicht zulässig ist.

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Harald
Frage # 186
13.07.2019 | 13:43
BAT-KF , ? Interessenvertretung
Nachtdienst, 100% bei 10 Stunden pro Schicht, Wir haben eine 5-Tage Woche.

Ich schrieb die Dienstpläne seit Einstellung selbst, bis mir wort-und erklärungslos die Aufgabe abgenommen wurde, soweit nicht schlimm. Ich kann guten Gewissens behaupten, ich habe sie fair und nach den Richtlinien geschrieben.
Seitdem werden diese von einer nicht-Fachkraft geschrieben.
Zuerst wurden meine Blöcke so gekürzt und unterbrochen, dass ich teilweise zwischen einem 5er Block und einem 4er Block, 3 Nächte frei hatte. Chronorhytmus adé.
Bei der Urlaubsplanung wurden von den "Kollegen" einzelne Tage so verplant, dass nur ich arbeiten könnte und somit keinen Urlaub hätte nehmen können. Diese wurden erst nachdem ich meinen Urlaub eintrug, nachträglich so gesetzt.
Weiter wird der September permanent geblockt, da eine Kollegin "ja immer im September Urlaub macht".
Die Kollegen bekommen teilweise mit 3 Wochen Urlaub 5 Wochen frei, durch geschickte Dienstplanschreibung, wobei ich bis zum Freitag morgen vor meinem Samstag beginnenden Urlaub 7-8 Nächte machen muss und nach dem Urlaub am ersten Tag einsteige.
Das begann als ich meinem Vorgesetzten Berichte schrieb und diese deutlich besser als er formulierte. Ich habe das Gefühl von subtilem Mobbing, zudem auch Urlaubsanträge verschwinden und Stundenzettel verschwinden, sodass ich mein Geld verzögert bekomme.
Da mein Vorgesetzter fachlich sowie menschlich äusserst inkompetent wirkt und ist, mir die nächsthöhere Ebene nur Hinhaltefloskeln und Unwahrheiten (wie z.B. wir hätten eine 5,5 Tage Woche), bin ich mittlerweile echt deprimiert und bitte Sie um Rat.

:

Im BAT-KF werden alle Kalendertage, an denen eine regelmäßige Arbeispflicht besteht, als 'Arbeitstage' gezählt. Bei 10-stündigen Nachtschichten mit 5 oder 3 in Folge und 39 Stunden im Wochendurchschnitt kann da schwerlich in einer 5-Tage/Woche gearbeitet werden. Vermutlich ist es in etwa eine 4,5 Tage/Woche.
Eine Dauernachtwache stellt Ihren Lebensrhythmus dauerhaft um. Der Cicardiane Rhythmus sollte deshalb ungestört bleiben. Ausnahmsweise sind 5 Nächt in Folge zulässig. Auch die Kolleginnen im Tagdienst arbeiten etwa 5 Tage und Haben zwei Tage zur Erholung frei. Es gibt keinen Grund, für Dauernachtwachen grundsätzlich andere Regeln zu verlangen. Allerdings ist Dauernachtwache in 39-Stunden (Vollarbeit) wohl nur möglich, falls es sich um leichte Arbeit handelt.

like Falls Ihr eine MAV hättet, würde die über Urlaubsregeln (Verblockungen, Sperren) mitbestimmen.
Urlaubstage ( 30 in der 5-Tage/Woche, 27 Tage in einer 4,5-Tage/Woche) stellen von geplanter Arbeitszeit an Kalendertagen frei. An Freischichten verbrauchst Du keine Urlaubstage; dies führt auch nicht zu zusätzlichen freien Schichten oder zusätzlicher Erholungszeit.
Wer nach dem Urlaub noch Freischichten hat, muss - unterm Strich - nicht weniger Stunden oder Schichten arbeiten. Sie/er arbeitet sie nur wann anders.

kapiert Falls Du an einem Fraitag Urlaub haben willst, musst Du diesen in die von Dir beantragte Urlaubsspanne einbeziehen: "Ich beantrag vom Freitag, den 23.08. bis einschließlich 08.09.2019 gesamt 9 Arbeitstage Urlaub."
Marion
Frage # 185
11.07.2019 | 12:10
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
wütend
Wir arbeiten im Schichtdienst und unsere Abteilung ist von 6 Uhr bis 23 Uhr laut Dienstzeiten besetzt. Unsere Abteilung ist von Montag bis Freitag regulär tätig und am Wochenende, bzw. an Feiertagen haben 2 MA von 12 bis 20 Uhr Rufdienst.
Mittlerweile läuft es aber so, dass der "Rufdienst" von Haus auf pünktlich um 12 auf der Matte zu stehen hat, da die anfallende Arbeit unter der regulären Arbeitszeit nicht bewältigt werden kann und uns wird von der Abteilungsleitung gesagt, dass müssen wir.
Ist das wirklich noch Rufdienst?
Zum Anderen wurden gestern 7 MA ausgewählt, welche am Samstag ab 8 Uhr zu einem Sonderdienst erscheinen müssen. Als ich anmerkte, dass ich nicht kann, da ich etwas vorhabe, wurde mir nur mitgeteilt, es wäre eine Anordnung unserer Pflegedirektion und somit muss ich, oder es hätte Konsequenzen.
Ich hab nächstes Wochenende dann auch noch Rufdienst, somit würde ich dann 3 Wochen durcharbeiten und bin eh bei fast 70 Überstunden und das als Teilzeitkraft mit einer 30Std./Woche, laut Arbeitsvertrag.

:

Ihr mailt gemeinsam an den Betriebsrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage unserer Arbeitszeit mit, dazu gehören auch Rufbereitschaften.
Der Arbeitgeber darf - mit Eurer Zustimmung - Rufbereitschaft nur anordnen, wenn 'erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt' (§ 7.1 Abs. 8). Dies trifft bei uns deutlich nicht zu. Tarifwirdrig wird uns dennoch weiter Rufbereitschaft angeordnet.
Wir wissen wohl - die auf die volle Stunde gerundete Zeit mit Überstundenvergütung stellt uns einserseits günstiger, als wenn es sich um regelmäßige Arbeitszeit ohne extra-Vergütung handeln würde. Doch wird so der Zugriff des Arbeitgebers deutlich über unsere vertragliche Zeitschuld hinaus ausgeweitet.
Dies wollen wir nicht mehr. Und wir wollen deshalb, dass Ihr Eure Zustimmung verweigert. Wir hoffen, bald von Euch zu hören. ....«


Du mailst an den Betriebsrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage meiner geplante und darüber hinausgehende Arbeitszeit mit. Meine geplante Arbeitszeit wurde nun am vorigen Samstag um eine überraschende Sonderschicht erweitert. Ich weiß wohl, dass § 7 Abs. 8c überraschende Überstunden auf die Verlängerung geplanter Schichten beschränkt; es handelte sich also nicht um verpflichtende Überstunden und den Anspruch auf Überstundenvergütung. Ich habe mitgeteilt, dass dieser kurzfristige Pbergriff mit meiner Lebensplanung kollidiert. Daraufhin hat mit die Vorgesetzte Konsequenzen angeboten. Handelt es sich dabei nun um eine außertraifliche Vergütung? Habt Ihr dazu bei Eurer Zustimmung zur Planänderung Verabredungen getroffen (Prämien für die besondere Belastung?) Ich bin da sehr gespannt"
Liebe Grüße
Marion....«
Gaby
Frage # 184
10.07.2019 | 18:41
TVöD BT.K, MAV

Wir haben zwar eine die leider nicht uns vertritt, sondern eher unseren Heimleiter.
Meine gesamte Stundenzahl hat sich dadurch ,das ich jetzt Früh und Spätdienste arbeiten muss nicht verringert. Nur die länge der Dienste pro Tag. Um jetzt meine Sollzeit zu erreichen, muss ich viel häufiger ins Geschäft fahren.
Was mir natürlich auch fehlt sind die Nachtwachenzulagen. Habe ich nach 23 Jahren nur Nachtwache, als erxam. Pflegekraft, Anspruch auf eine Entschädigung? evtl.Bestandsschutz? LG Gaby

:

Wir haben Dir geraten, den von uns skizzierten Brieg zu schreiben. Er betrifft alle Deine Ansprüche.

Dein Arbeitsverhältnis besteht unverändert und wird durch den Arbeitgeber nicht in Frage gestellt. Formal belastet Dich der Tagdienst weniger, Dir stehen daher weniger Zulagen als Belastungsausgleich zu.

Für einen 'Gewohnheitsrecht' braucht es einen von Dir nachzuweisenden Bindungswillen des Arbeitgebers und die Bereitschaft, ihn zu verklagen.
Gaby
Frage # 183
10.07.2019 | 10:40
TVöD-K
MAV
Teilzeit 70%
Bis zum 30.6.2019 nur Nachtschicht und das seit 1.7.1996. Seit Juli in den Tagdienst versetzt, Wechselschicht,
Nach 2 Wochen Krankheit wurde ich ohne Ankündigung - weder mündlich nach brieflich -in den Tagdienst versetzt.
Im Arbeitsvertrag wurde nicht ausdrücklich das Wort Nachtwache erwähnt, mündlich arber wurde nur Nachtschicht-damals gesucht- garantiert.
Was kann ich machen?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt - neben der Verteilung auf die Wochentage - auch die Lage meiner Arbeitszeit mit, Dabei achtet Ihr zunächst darauf, dass sich die Anordnungen im gesetzlichen und vertraglichen Rahmen halten. Dieser wird in meinem Fall verletzt. Denn ich wurde nach 23 Jahre Nachtarbeit unvermittelt und kurzfristig dem Tagdienst zugeordnet.
Dies verstößt gegen GewO § 106zusatzGewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen., denn ohne Rüchsprache mit mir fehlt es am billigen Ermessen, dem Abwägen möglicher betrieblicher Interessen gegen meine. Ich weiß wohl, dass ich deshalb diesen Anrodnungen gar nicht Folge lesiten muss. Weit lieber wäre mir allerdings, wenn Ihr hier vermittelt. Seid Ihr darüber informiert worden, dass Tagdieste nicht zu meiner Lebensplanung passen? Hat die Betriebsärztin gegen diesen Eingriff in meinen Chronorhythmus keine Bedenken geäußert? Sind Euch betriebliche Interessen beaknnt gegegeben worden, die sie rechtfertigen? Ist TzBfG § 8 Abs. 5 hier zu beachten, oder analog TVöD § 11 Abs.1?
Bitte meldet Euch zeitnah um mitzuteilen, was Ihr als Abhilfe meiner Beschwerde erreichen konntet.
Liebe Grüße Gaby«
Sabine
Frage # 182
09.07.2019 | 13:04
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
ständige Wechselschicht.
Im BAT-KF unter § 7 (1) steht, Wechselschicht ist die Arbeit nach einem Schichtplan,..., bei denen Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach einem Monat erneut zur Nachtschicht herangezogen werden.
Ich habe Anfang Mai Nachtschichten geleistet und die nächsten Nachtschichten Ende Juni. Dafür habe ich keinen Zusatzurlaub nach § 26 bekommen. Wie ist der § 7 genau zu verstehen?

:

Es regelt -
»BAT-KF § 7 Sonderformen der Arbeit
(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.«

Diese Regelung ist aus dem TVöD (Allgemeiner Teil) abgeschrieben. Dazu gibt es Rechtsprechung (BAG Urteil 13.6.2012 - 10 AZR 351/11):
»Hinsichtlich der geforderten Nachtschicht kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD eine Durchchnittsbetrachtung angestellt werden. - Allerdings wird - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - weder eine gleichmäßige Verteilung der verschiedenen Schichtarten noch die Ableistung einer Mindestanzahl bestimmter Schichten verlangt. .... Hinsichtlich der Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD gelten die gleichen Grundsätze. Allerdings wird die Anspruchsentstehung dadurch erleichtert, dass der Monatsrhythmus - anders als nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K für den Bereich der Krankenhäuser - bei der Heranziehung zur Nacht-chicht nur durchschnittlich eingehalten werden muss (vgl. zu § 33a BAT: BAG 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - zu III 1 der Gründe, AP BAT § 33a Nr. 10; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 7 Rn. 8). Eine Durchschnittsberechnung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Beschäftigte über einen längeren Zeitraum oder immer wieder zur nicht ständigen Wechselschichtarbeit herangezogen wird. .... Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erforderlich, dass die Wechselschicht- oder Schichtarbeit durchgängig einen Monat geleistet wird. Dafür ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der tariflichen Regelung Anhaltspunkte. Anders als zB § 14 Abs. 1 TVöD verlangt § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TVöD dies nicht. Auch Sinn und Zweck der Zulagen (vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 32, BAGE 134, 34) erfordern keinen durchgängigen Mindesteinsatz. Vielmehr liegt eine Abweichung vom regulären Lebensrhythmus schon dann vor, wenn ein gelegentlicher oder vorübergehender Einsatz in Wechselschicht- oder Schichtarbeit erfolgt. Auch diese Einwirkung - die im Vergleich zur ständigen Wechselschicht- oder Schichtarbeit ein geringeres Maß erreicht - haben die Tarifvertragsparteien als ausgleichswürdig angesehen und deshalb die (im BAT nicht vorhandene) Zulagenregelung für nicht ständige Wechsel-schicht- bzw. Schichtarbeit ge-schaffen.«
Im BAT-KF ist Dein Ausgleichszeitraum ausdrücklich das Kalenderjahr. Wirst Du im Jahr 12 mal oder öfter "erneut" (also aus vorhergehender Tagschicht) zur Nachtschichten herangezogen, leistest Du Wechselscchichtarbeit. In der Konsequenz: Zulage und Zusatzurlaub!


Margot
Frage # 181
08.07.2019 | 09:57
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Schichtsystem (auf eigenen Wunsch nur S und N). Dienstplanturnus ist ein Monat. TZ 0,52%.

Im Monat August habe ich in den letzten 2 Wochen Urlaub, 10 Tage. In den Wochen vorher bin ich mit 12 Diensten á 8 Stunden eingeplant. Ohne die Urlaubswoche hätte ich noch nicht einmal ein Problem damit. So sieht es allerdings aus, als würde mein Urlaub einfach in Mehrarbeit umgewandelt werden. Wäre das nicht sowieso schon ein Verstoß gegen das TzBG? Muss ich das so hinnehmen? Den Betriebsrat hab ich noch nicht informiert.

:

Du mailst an an den Betriebsrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit, nicht jedoch die Freistellung von diesen geplanten Schichten zum Beispiel anlässlich mir auf meinen Antrag hin gewährten Urlaubs hin. So weit ist das gut.
Abweichend vom TVöD-K teilen die Betriebsparteien meine wochendurchschnittliche Zeitschuld (20 Stunden) über einen Tunrus von einem Kalenderrmonat ein. Im Schichtplanturnus Augsut schulde ich so 88,6 Stunden (31 mal 2,86 wochentägliche Stunden). Der Dienstplann teilt mich zu 12 mal 8 Stunden ein, als zu 96 Stunden bzw. 7,4 Überstunden - ohne betriebliche Notwendigkeit (TVöD § 6 Abs. 5).
Im Anschluss an die Arbeitszeit und an die Überstunden weist der Plan für mich zwei Wochen Urlaub aus. Für diese Zeit ist für mich keine weitere Arbeitszeit einzuplanen, dies wären ja weitere betrieblich nicht notwendige Überstunden. Der Urlaub kann mich also auch nicht davon freistellen. Kurz - während des Urlaubs verbrauche ich keinen meiner Urlaubsanspruchstage. So weisen es aber die Pläne bislang nicht aus.
Bitte stellt im Zuge Eurer Mitbestimmung sicher, dass ich im August nicht zu Überstunden herangezogen werden. Und stellt sicher, dass mir mein gesamter unverminderter Unrlaubsanspruch ausgewiesen wird.
Mit freundlichen Grüßen ....«

Berni
Frage # 180
07.07.2019 | 19:03
AVR Caritas  (Anlage 32 oder 33), MAV / MAVO
wütend wütend
In unserem Wohnheim kommt es immer wider zu Fehlern im Dienstplan.
So ist es schon häufiger vorgekommen, dass im Frühdienst plötzlich (geplant) drei Kolleginnen anwesend waren, obwohl nur zwei gebraucht wurden. Der Spätdienst war dagegen unterbesetzt. Unsere Leitung handhabt es, dann so, dass sie einen Kollegen wieder nach Hause schickt und dieser dann den Spätdienst übernehmen muss bzw. das, wenn der Spätdienst ausreichend besetzt ist einen Tag" frei" machen kann. Die Begründung für diese Praxis lautet in der Regel, dass wir den Dienstplan selbständig auf Fehler überprüfen und diese dann zurückmelden können.
Ist so etwas rechtens oder können wir uns dagegen wehren?
Unsere MAV ist in diesen Fragen eher inaktiv oder stellt sich auf die Seite des Dienstgebers.

:

Euer Arbeitgeber ordnet Euch - wohl mit ausdrücklicher Zustimmung Eurer MAV - Schichten an.
Wahrscheinlich wweis weder der Arbeitgeber, noch die MAV, wie viel Arbeitsanfall früh oder spät an einem bestimmten Tag in der der Zukunft (vier oder sechs Wochen im voraus) zu bewältigen ist. Es gibt also keine 'Fehler' im Plan, lediglich mehr oder weniger zutreffende Annahmen, Bedarfe und Intesssensvoraussagen (Wünsche). Sie sind das Ergebnis betrieblicher Organisationskonzepte.
Wahrscheinlich kennt die MAV diese nicht und soll sie doch gegen Eure Wünsche abwägen (billiges Ermessen, § 106 GewO).
like Niemand von Euch kann oder muss das alles überprüfen. Für Euch sind die Pläne festgelegt, verbindlich und verlässlich. Die Vorgesetzte ordnet sie an, damit sie sich darauf verlassen kann - Ihr stellt dann und genau dann Eure Arbeitsleistung zur Verfügung. Diese Verlässlichkeit besteht also gegenseitig - oder gar nicht.
Die Vorgesetzte ist frei, einzelne von der festgesetzten Arbeitspflicht zu entbinden und Frei zu geben. Sie sollte - nach Zustimmung der MAV - solche Gunstbeweise gleichmäßig verteilen. Jeder darf mal Geld verdienen ohne Arbeit. Die festgelegt Arbeit braucht nicht nachgearbeitet zu werden. Zusätzliche Arbeit an einem anderen Tag wäre ja zusätzlich zu vergütende überraschende Überstunden (Anl. 32 § 4 § 8c).
kapiert Ihr könnt bei jeder überraschenden Zumutung zunächst einwenden - »Da habe ich Zweifel, ob es die dazu zwingend notwendige Zustimmung der MAV hat. Die hat mich auch noch gar nicht gefragt, ob mir das passt ..«
Frank Erhorn
Frage # 179
07.07.2019 | 13:55
AVR Caritas  (Anlage ??), MAV / MAVO
Schichtarbeit früh / spät.
wütend Wir müssen seit einiger Zeit jedes Dienstwochenende geteilte Dienste arbeiten. Unsere vorherige MAV hat dem schriftlich zugestimmt, aber durch keine Betriebsvereinbarung. Die MAV hat dem zugestimmt, weil es hieß, wenn keine geteilten Dienste dann haben wir auch kein zusammenhängendes Wochenende mehr. Also kein Samstag und Sonntag. Was wir jetzt aber haben. Ist dieses Argument zulässig? Wir würden diese Vereinbarung gerne kündigen, geht das?. Müssen die geteilten dienste nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein.

:

Es gibt kein Gesetz, dass Argumente zulässt oder verbietet.
Es gibt einen Arbeitsvertrag, der sich auf die Schutzbedingungen der AVR bezieht. Die regeln die Sonderformen (Belastungen) durch Arbeitszeitverteilung. Geteilte Dienste / Doppelschichten regeln sie nicht. Diese sind auch aufgrund ArbZG § 6 Abs. 1 unzulässig.

Eine Dienstvereinarung hierüber wäre also rechtswidrig und nichtig geblieben. Sie wurde nicht abgeschlossen. Es braucht udn kann nicht gekündigt werden. Es reicht, die MAV aufzufordern, nur noch rechtskonformen Plänen zuzustimmen und Eure Wünsche zu den Wochenenden sehr ernst zu nehmen.
Bobbi
Frage # 178
07.07.2019 | 07:54
TVöD VKA , Personalrat
Schichtarbeit, nicht mitbestimmter Dienstplan

Wer ist dafür zuständig eine Gefährdungsbeurteilung zu schreiben?
Es geht um die Analyse der Alleinarbeit bei uns im Betrieb.

:

Ihr schreibt - am besten gemeinsam - an den Personalrat,
in Kopie an die Personalleitung:

»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nur mit Eurer Zustimmung können uns Arbeitszeiten und Gesundheitsschutzmaßnahmen angeordnet werden. Das Personalvertretungsgesetz unterwirft ja die Festlegung der in der Beurteilung unserer Arbeitsplätze als erforderlich zu erkennenden Maßnahmen zu unserem Gesundheitsschutz und unsere regelmäßigen wie die außerordentlichen Einweisungen in diese Maßnahmen Eurer Mitbestimmung.
Das klappt nicht so gut. Damit läuft die Regelung des § 12 ArbSchG leer (Einweisung vor der Arbeitsaufnahme), ebenso unser Informationsanspruch aus § 14 MuSchG.
Wir wissen nicht woran es hapert - an der Überforderung des ASA, an der Überlastung des Personalrates oder an einer Anders-Interessiertheit des Arbeitgebers. Da wir an unseren Arbeitsplätzen Belastungen durch Schicht- und Alleinarbeit erkennen, sind wir an den deshalb notwendigen Schutzmaßnahmen interessiert. Wir hoffen, Ihr auch und dass Ihr Euch zeitnah meldet, um über Eure Initativen im Zuge der Überwachung der Gesetze und ihrer Duchführung zu berichten.
Liebe Grüße ...... «
Simone
Frage # 177
06.07.2019 | 14:07
TV-L Schichtarbeit mit Bereitschaft (anwesend ) und Rufbereitschaft
? Interessenvertretung

Feiertage die auf einen Werktag oder auf einen Samstag fallen werden meiner Soll-Arbeitszeit zugerechnet. Habe ich an einem Feiertag frei oder bin krank, trage ich in meiner Arbeitszeitberechnung 1/5 der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in die Spalte soll -AZ VÄ ein. So reduziert sich das Monats-Soll um die Stunden des gesetzlichen Feiertags.
Wie verhält es sich wenn ich an einem Feiertag Rufbereitschaft leiste und nicht gerufen werde?
Es müsste in diesem Fall doch auch eine Reduzierung des Stunden-Solls geben ?

:

Der TV-L hat unterschiedliche Feiertagsregeln - je nachdem, zu welcher Branche der Betrieb / die Dienststelle zuzurechnen ist.
So sind Uniklinika z.B. über den § 43 besonders geregelt. Vielleicht bist Du dem zugeordnet. oder eine Ärztin. Dann gilt ...
»Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit,
wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.«


Du hast offenbar an einem Feiertag frei von regelmäßiger Arbeitszeit. Vielleicht wegen des Feiertags. Dann wäre die Zeitschuld nicht zu vermindern. Oder wegen des Dienstplans. Dann wäre die Zeitschuld zu vermindern.
Es kommt nicht auf den Monat an - der TV-L regelt wochendurchschnittliche Zeitschuld.
Es kommt nicht auf Montag bis Freitag an, auch Feiertage an Samstagen fallen auf Werktage.
Es kommt nicht auf die Länge des Feiertags an (24 Stunden). Die Verminderung umfasst nur ein Fünftel Deiner wochendurchschnittlichen Zeitschuld.
Die Rufbereitschaft am Feiertag ohne Inanspruchnahme beschäftigt Dich. Wer beschäftigt wird, erhält gemäß ArbZG § 11 einen Ersatzruhetag. Dieser aber vermindert Deine Zeitschuld nicht.
Gepa
Frage # 176
05.07.2019 | 14:11
AVR

was kann ich tun, wenn die MAV in unserem Haus trotz mehrfacher Bitten nicht tätig wird?

Ist das richtig, wenn die Einrichtungsleitung gekündigt hat (ist noch bis Mitte Juli tätig), Anliegen der MAV so lange liegen bleiben müssen, bis eine neue Einrichtungsleitung eingestellt wurde?

froh Über Antworten freue ich mich und wünsche noch einen angenehmen Arbeitstag.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR DD, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Wir wissen nicht, zu welchem Anliegen Du von Deiner MAV Aktivität erwartest.

like Manches muss der Arbeitgeber von der MAV nötigenfalls erzwingen (Zustimmung zur Verteilung der Arbeitszeit, Zustimmung zu Maßnahmen des Gesundheitsschutzes).

dislike Dagegen sind die Überwachungsaufgaben der MAV recht schmalbrüstig ausgelegt. Kann sie machen, muss sie nicht, hilft auch wenig.

Grüße vom Gardasee
die Schichtplan-Fibel
Uschi
Frage # 175
04.07.2019 | 16:02
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Ich arbeite in einem kleinem Heim der Behindertenhilfe.
Da sich die Bedarfe der Bewohner geändert habe, werden ab nächsten Monat sogenannte Schlafbereitschaften eingeführt. Unser DG sagt, dass die Zeit nach dem Arbeitsschutzgesetz in vollem Umfang als Arbeitszeit zählt und er uns somit eine Pause abziehen muss, auch wenn ich das Heim während dieser zeit nicht verlassen darf.
Hat er damit recht oder muss er die„ Pause" dann wenigstens bezahlen?
kleinmütig verzagt

:

Bereits früher stellten wir hierzu klar:
❍ Euer Arbeitgeber muss zunächst eine aktuallisierte Erfassung und Beurteilung der Belastungen an Euren Arbeitsplätzen durchführen.
❍ Die Betriebsparteien legen dann die so als notwendig erkannten Maßnahmen zum Gesundheitsschutz fest.
❍ Muss tatsächlich 'ununterbrochen' gearbeitet werden, auch nachts? Dies ist eine erhebliche Belastung.
❍ Muss länger als sechs Stunden ohen Pause gearbeitet werden? Eine erhebliche und gesetzwidrige Belastung.
❍ Die Betriebsparteien legen nicht nur Beginn und Ende der Schichten mit (auch wenn sie dass irrtümlich Schlafwache nennen). Sie legen auch Beginn und Ende der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen fest.
❍ Falls der Arbeitgeber dann diese Pause tatsächlich gesetzwidrig nicht gewährt, muss er die Arbeitszeit vergüten. Vergütung hat nichts mit Gesundheitsschutz zu tun. Sondern mit Lesitung.
❍ Die Vergütung beträgt stets mindestens 9,19 € (in Deutschland Mindestlohn). Darauf, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit 'Schlafwache' nennt, kommt es nihct an.
Isor 123
Frage # 174
03.07.2019 | 10:35
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Hallo zusammen, mich beschäftig die Frage ob Nachtzuschläge für die Zeit des Urlaubes auch gezahlt werden.ND- 20:oo-6:30 (Dauernachtwachen) . Wenn Urlaub im Dienstplan steht, wird die Zeitangabe unter dem 'U' mit folgenden Zeiten angegeben 8:00-18:00 Uhr.
Nach Aussage der Perso-Verw. passiert dies aus abrechnungstechnischen Gründen.

:

Der Dienstplan legt die Arbeitspflicht (Beginn und Ende sowie Lage am Kalendertag) fest.
Der Betriebsrat bestimmt dies mit - er bestimmt keine arbeitstechnischen Falsch-Dokumentationnen mit.

Bei Störungen (z.B. Krank vor oder während des Urlaubs) kommt es 'abrechnungstechnisch' darauf an, wie die Kollegin tatsächlich gearbeitet hätte. Eure Falsch-Dokumentationen greifen dann in die Ansprüche der Krankenkasse und der Beschäftigten ein.

§ 21 TVöD regelt, wie - statt der Spitzabrechnung der Zeitzuschläge - die nicht-ständigen Vergütungsansprüche während Urlaub / Krankheit / Reha / Vorfesttagen als ein Durchschnitt aus den drei vorangehenden Kalendermonaten zu zahlen sind. Auch dabei wird im Zuge der Anpassung des 'Divisor' (65 minus die Tage mit Fortzahlungstatbeständen in diesen 3 Monaten und umgerechnet auf die tatsächliche Tage/Woche) wieder auf die Tatsachen abgestellt, nicht auf die technische Falschdokumentation.

kapiert Aktiviert den Betriebsrat!
Sonne
Frage # 173
03.07.2019 | 09:43
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
3 Schicht Funktionsbereich 50%

Die neue Tariferhöhung der Pflege lese ich bei Verdi, dass sie ab 1.1.19 rückwirkend mit 3.2 Prozent gilt. Stimmt das? Denn wir haben die Erhöhung erst ab 1.3. bekommen und mir hat die Personalabteilung gesagt, dass sie auch da erst gilt. Nun bin ich unsicher und daher hier meine Frage.

:

froh Die regelmäßige Tariferhöhung im TVöD wirkte für die Pflegetabelle ab dem 01.03.2019, für die übrigen Beschäftigtengruppe ab dem 01.04.2019.

verdi Wo Du etwas anderes 'bei ver.di' gelesen hast, können wir nicht erkennen.
Sonne
Frage # 172
03.07.2019 | 09:13
TVöD-K / -B, Betriebsrat / BetrVG
3-Schicht 50% Teilzeit.

Im April habe ich den Antrag bei der Personalabteilung gestellt, zwecks der Erstattung der ungeplanten Arbeitsstunden nach dem BAG.Urteil-6AZR161/16 vom 23.3.2017. Gleichzeitig habe ich den BR damit beauftragt.
Von der Personalabteilung kam nach 4 Wochen ein Schreiben, dass es geprüft wird "und zu gegebener Zeit darauf zurückzukommen". Dieses ist nun auch schon wieder über 6 Wochen her und ich habe von beiden Seiten nichts weiter gehört.
Was ist der nächste Schritt? Ein Schreiben an Beide oder nur an die Personalabtleitung oder nur den BR?

:

Die Überstundenvergütung (100 v.H. für die Leistung als solche plus 30 v.H. Zeitzuschlag) ist ein vertraglicher Anspruch. Er wird nicht 'beantragt'. Due beantragst ja auch nicht Deine monatliche Vergütung oder einen Sonntags-Zeitschlag.

kapiert Säumige Vergütungsansprüche machst Du schriftlich geltend unter Angabe, wann Du welche Stunden auf Anordnung geleistet hast. Damit wird zugleich der Verzugszins (BGB § 288 - derzeit bei 4,2 Prozent) fällig. Eventuell machst Du bei der Personalabteilung noch die 40 € Verzugspauschale aus BGB § 288 Abs. 5 geltend - der guten Ordnung halber zur Beschleunigung des Zahlungsverkehrs auch im Arbeitsverhältnis.

froh Dann hast Du 3 ganze Kalenderjahre Zeit. Dein Anspruch heckt dabei Junge.

wütend Du kannst Dich beim Betriebsrat beschweren:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit, auch die Überstunden. Mir werden zusätzliche Stunden ohne Eure und meine Zustimmung abverlangt, ohne dass deren tarifliche Vergütung zeit geklärt und angewiesen wird. Dies alles beeinträchtigt und beschwert mich (BetrVG § 84).«
Mecki
Frage # 171
03.07.2019 | 03:20
KTD , MAV/ MVG-EKD
Wechselschicht 38,5 Stunden nach Dienstplan. (Krankenhaus, früh, spät, nacht)

Ich habe auf meiner Abrechnung lediglich eine Schichtzulage erhalten.
Im Vormonat war ich geplant mit 3 Nächten und nur Spätdiensten. Um die Wechselschichtzulage zu erhalten, habe ich dann einen Spätdienst gegen Frühdienst getauscht..

Spät und früh habe ich gearbeitet ( 2 und 1).
Dann 2 wochen Urlaub, danach krank zu meinen geplanten Nachtdiensten.
Mein Personalsachbearbeiter meint, dass ich die Nächte hätte leisten müssen, um die Wechselschichtzulage zu erhalten. Stimmt das?

Meine Recherchen trafen nur den TVöD (BAG -10 AZR 58/09, BAG - 10 AZR 152/09)

:

Zunächst gehen wir davon aus, dass Dir für die Spanne Deiner Arbeitsunfähigkeit ein Krankheitsaufschlag gezahlt wurde - KTD § 15 in Verbindung mit § 19 (Durchschnitts der unständigen Bezügebestandteile der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn).

Fraglich ist also nur, ob Dir der Anspruch für eine monatweise Zulage entstand, ohne dass Du die Belastung tatsächlich erdulden musstest.

KTD § 13
»(2) Die Arbeitnehmerin, die ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht und die in mindestens drei Schichten davon drei Nachtschichten im Kalendermonat eingesetzt wird, erhält monatlich 110 Euro .
(3) Wechselschichten im Sinne dieses Tarifvertrages sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.«


Der KTD verwendet durchweg eigenständige Begriffe, Begriffsbestimmungen und Regeln.

Du wurdest 'eingesetzt'. Du hattest im Plan aber wechselnde Arbeitsschichten, die sich rund um den Tagesablauf strecken.
Du hast nicht ununterbrochen arbeiten sollen und auch nicht gearbeitet - dies darf der Arbeitgeber ja sowieso nicht von Dir verlangen.

Dein Anspruch scheint nicht ständig zu entstehen - darum hast Du versucht, die Belastung herbeizutauschen - zum Nachteil Deines Arbeitgebers

Dein Anspruch wird wohl allein dadurch zunichte, dass Du so nicht regelmäßig sondern auf Deinen Tauschwunsch hin hättest belastet werden wollen.


Lisa
Frage # 170
02.07.2019 | 17:29
TVöD-K ,
Interessenvertretung?, Schichtarbeit?

Wenn ich 14 Tage Urlaub möchte und hätte das Wochenende vor Urlaubsantritt und das Wochenende am Ende des Urlaubes Dienst, muss ich dann an beiden Wochenenden arbeiten? verzagt

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber scheibst, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Du beantragst Urlaub fur eine bestimmte Zeitspanne und bekommst die Gewährung zugesagt.

Während des Urlaubs brauchst Du nicht arbeiten; Dein Urlaub stellt Dich von der Arbeitspflicht frei.

Dabei verbrauchst Du an jedem Kalendertag, an dem Du 'ansonsten' eine Arbeitspflicht hätest, einen Deiner Urlaubstage.
Auch während des Urlaubs greift TVöD § 6 Abs. 1 Satz 3 - »Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.«
Im Krankenhaus gibt es keine notwendigen Gründe, in einer Kalenderwoche an einem sechsten Kalendertag zur Arbeit herangezogen zu werden. Vielleicht sind während Deines Urlaubs Wochenenden betroffen, an denen Du ansonsten arbeiten müsstest. Dann liegen in den betreffenden Wochen von Montag bis Freitag wohl auch mindestens zwei freie Tage; an denen verbrauchst Du keine Deiner Urlaubs-Anspruchstage.
Petra
Frage # 169
02.07.2019 | 11:09
ekd
Tarif? AVR? Interessenvertretung? Schichtarbeit?
Wenn mein Kind plötzlich krank wird und ich meine Arbeitsstelle verlassen muss um das Kind ärztlich versorgen zu lassen, muss ich mir die versäumte Arbeitszeit abziehen?

:

verwirrt "EKD" meint wohl evangelische Kirche Deutschlands. Auch diese Herren haben viele arbeitsrechtliche Wohnungen mit recht unterschiedlichen Regeln. Und sie haben oft eine MAV.

'Abziehen' muss niemand Arbeitszeit. Sondern Arbeitgeber bezahlen, damit sie Arbeitszeit festlegen dürfen und wir für sie leisten.

Dir wurde Arbeitszeit festgelegt. Du hast dennoch nicht geleistet.
Die Arbeitszeit kann in aller Regeln nicht nachgeholt werden, auch nicht nachgefordert. Die Zeitschuld ist - in diesem Fall wegen Unzumutbarkeit - untergegangen.

dislike Regel 1: Ohne Leistung, kein Lohn.
like Regel 2: Es gibt Ausnahmen - hier EntgFG § 3, BGB § 616.
Falls die Krankenkasse Deines Kndes Dir eine Lohnersatzleistung schuldet, braucht Dein Arbeitgeber nicht zahlen. Er kürzt dann Dein Monatsentgelt anteilig (je Stunde etwa um ein 164stel).
Pflege
Frage # 168
02.07.2019 | 09:28
AVR Ost
Schichtdienst, Früh- und Spätdienst - 40Stunden/Woche.
Wie viele Tage darf ich maximal ununterbrochen arbeiten?
Wie lange muss die folgende Ruhezeit mindestens sein, bevor ich in den nächsten 40 Stunden-Abschnitt gehen darf?

:

Wir kennen kein 'AVR Ost'; allenfalls eine AVR der Caritas Anl. 31 bis 33 in den Bandbreiten Ost.

In Deutschland herrscht Berufsfreiheit. Du darfst arbeiten, bis Du umfällst.
like In Deutschland gibt das Arbeitszeit einen schwachen Schutz für Beschäftigte, indem es Arbeitgeber einschränkt.

Die europäischen Arbeitszeitrichtlinien schützen in Sieben-Tage-Zeiträumen; in diesen muss eine 24-stündige Ruhespanne liegen. Zwei solche Zeiträume können zusammen betrachtet werden - so kamen die Richter des EuGH (09.11.2017 - C-306/16) zu dem Schluss, dass denknotwendig spätestens nach 12 Tagen mit Arbeit ein freier Tag liegen muss.

like Du leistest Schichtarbeit. Deshalb schützt Dich in Deutschland die linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1 deutlich besser. Zulässig sind dann nur noch 5 bis 7 Tage mit Arbeit in Folge.
Die Tarif- und Arbeitsverträge (zum Beispiel die AVR der Caritas in Anl 32 § 2) können weitergehenden Schutz regeln.

In § 11 ArbZG findest Du:
»(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.«

kapiert Dies gibt Hinweise für Deine zweite Frage: Ein Sonntag oder Ersatzruhetag dauert mindestens 24 Stunden (Kalendertag) plus 10 Stunden Ruhezeit.
Andrea
Frage # 167
02.07.2019 | 02:07
AVR-J MAV

Schichtarbeit.
Hallo Tobias , du hast im neuen Newsletter "vertragliche Zeitschuld " im August 21 Arbeitstage angegeben. Dies gilt sicherlich nicht für alle Bundesländer, oder ?
In NRW müssten es doch eigentlich 22 Arbeitstage sein.

:

Gut mitgezählt!
Und - falls Du

die Seite
linkt1p.de/zeitschuld aufrufst,
lädt die korrigierte Version und zählt besser.

Hilfe
Frage # 166
01.07.2019 | 20:05
AVR-Wü, BT-K,

Schichtarbeit verzagt
Hallo,
wurde bei unserem Tarif einiges geändert?
Unter §48 steht nur noch Wechselschicht.
Bei § 49 Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nichts hinterlegt, Zuschläge?
Auch bei § 55 Zusatzurlaub steht nichts über Schichtarbeit, nur über Wechselschicht.
Danke

:

Die arbeitsrechtlichen Kommissionen in BaWü haben ein Monster vereinbart: Die einzelnen Textbrocken und Fassungen der Anlehnungen an den TVöD sind kaum nachzuvollziehen.
Wir kennen auch keine kommentierende Hilfestellung zu den Lose-Blattsammlungen.

Dein Hinweis auf den TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser zieht. Es wird der Arbeitgeber sein, der Dir verschlechternde Abweichungen davon plausibel erklären muss.
Es handelt sich um AGB (Kleingedrucktes) zum Arbeitsvertrag. Deren Intransparenz ist zu Lasten der Arbeitgeber auszulegen.
Verschlechterungen beim Kleingedruckten müssen in Deutschland selbst Banken ihren Kunden rechtzeitig offenlegen, verbunden mit einem Sonderkündigungsrecht.
Joe
Frage # 165
01.07.2019 | 17:06
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO, 3 Schichten, MAV. 5.5 TAGE WOCHE

Bei uns wird das Arbeiten in der Einrichtung immer unattraktiver. Nachdem verkündet wurden dass es nur noch 12 frei Sonntage im Jahr gibt nun der nächste Hammer. Feiertage die auf einen Wochentag fallen werden nur noch mit 35% bezahlt. Jahrelang zahlte der Dienstgeber 135 Prozent. Nun auf einmal beruft er sich auf die AVR die den Freizeit Ausgleich vorsieht. Darf er das? Was die Arbeitszeiten Überstunden und so weiter betrifft so möchte der Arbeitgeber eine Dienstvereinbarung haben.

:

like Prima, wenn sich Arbeitgeber an die Regeln der AVR halten.

froh Die Anl. 32 regelt in § 2 Abs. 1, dass in jeder Kalenderwoche nicht mehr als 5 Tage zur regelmäßigen Arbeistzeit herangezogen wird. Bei Euch fehlt es sehr wahrscheinlich an einer betrieblichen Notwendigkeit zur Arbeit an einem sechsten Tag. Folge: 5-Tage/Woche.

froh AVR Anl. 32 § 3 Abs.3 regelt:
»Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.«
Bezug ist hier nicht das Jahr oder ein Durchschnitt, sondern alle betrachteten Zwei-Wochen-Zeiträume. Kurz: Auf einen Sonntag mit Arbeit (gleich welcher Art) folgt ein arbeitsfreier. Ausnahme: Die besonderen Lebensumstände einer Kollegin führen zu einem anderen Arrangement.

verwirrt AVR Anl. 32 § 3 Abs.2 regelt im Schichtdienst die Verminderung der Arbeitszeit für alle Feiertage, die von Montag bis Samstag fallen. Dies betrifft auch die, an denen Du planmäßig frei hast.

Über die zwingende Vergütung aller Überstunden darf und kann keine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. Denn das regeln ja die AVR abschließend in § 6 Abs. 1 (130 v.H.). Die MAV sollte allerdings Arbeitszeitkonten vereinbaren (§ 9), über die die Kolleginnen dann selbst verfügen.
Gaby
Frage # 164
01.07.2019 | 08:55
AVR

Hallo zusammen.
Die Mitarbeiter unserer ambulanten Pflegestationen sollen, sofern sie zu Nachtrufbereitschaften herangezogen werden dürfen, jetzt noch zusätzlich bei Bedarf in der Nacht defekte Hausnotrufgeräte austauschen.
Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit in der Nacht zu einem Einsatz zu müssen.
Die Frage ist, wer bestimmt die Aufgaben die der Mitarbeiter innerhalb der Nachtrufbereitschaft zu erledigen hat und ist das mitbestimmungspflichtig?
Im Hause ist eine eigene Abteilung für den Hausnotrufdienst, der allerdings nur aus 3 Personen besteht.

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Kati
Frage # 163
01.07.2019 | 06:32
Wechselschicht , Teilzeit 25 Stunden/Woche, AVR Bayern , MAV/ MVG-EKD
Zu: Einspringen in meinem Frei.
Ich kam am Samstag aus dem Nachtbereitschaftsdienst ( Fr. 17.00 - Sa. 12.00 )
Am darauffolgenden Sonntag um 9.15 Uhr kam ein Anruf von der Arbeit , ob ich einspringen könnte? Wieder eine Nachtbereitschaft von 15.00 So. —15.00 Mo.Uhr. Dienstplanmäßig wäre für mich zudem am Dienstag die nächste Nachtbereitschaft.
Ich verneinte mit der Begründung ,dass die Betreuung meiner Tochter nicht gewährleistet ist, zudem hatte ich Karten für eine Veranstaltung - wurde von mir aber nicht benannt. Ich gab der Kollegin Bescheid, dass sie hierfür die Rufbereitschaft informieren sollte, um weitere Maßnahmen zu ergreifen. Zwei Vollzeitkollegen waren nicht greifbar, beide befanden sich von Fr- Mo. ebenfalls im Frei. Letztendlich kam eine dritte Vollzeitkraft aus ihrem Frei und hat den Dienst übernommen. Im Nachhinein erklärte die Rufbereitschaft hierzu, dass ich hätte einspringen müssen.Das wäre meine Pflicht gewesen. Die Begründung wäre , ich hätte die meisten Ressourcen. Wäre ich eingesprungen, wäre ich 9 Tage am Stück im Dienst gewesen. Ich bin mit 30 h im Plus und verstehe die Aussage der Rufbereitschaft nicht.
Muss ich in meinem Frei erreichbar sein? Muss ich einspringen?

:

Nein.
Nein.

wütend Unklar ist zunächst, ob der Kollegin, die Rufbereitschaft leistet, die Personaldisposition (Arbeitszeit anderen anordnen) übertragen wurde. Dann steht Ihr dafür auch mehr Geld zu (vorübergehende Überragung einer höherbewerteten Tätigkeit). Sie muss ja die Mitbestimmung der MAV sicherstellen - vor jeder Anrodnung von Arbeitszeit. Wir haben hier Zweifel.

Dann sucher wir vergeblich in den AVR Bayern ein Verpflichtung, als Teilzeitlerin mit einer individuell vereinbarten Arbeitsstunden-Menge darüberhinaus noch weitere Sonderdienste zu leisten: Plusstunden im Rahmen der planmäßigen Arbeitszeit (§ 21 Abs.2), darüber hinaus zu Überstunden, Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst: Fehlanzeige. Lies das mal in Deinem Arbeitsvertrag nach ...

Dann findest Du in AVR Bayern § 16 unter Abs. 6a die bizarre Regel: »Der Dienstplan soll
spätestens am 15. des Vormonats den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen bekannt gegeben werden. Abweichungen vom Dienstplan sind nur beim Vorliegen dienstlicher bzw. betrieblicher Gründe zulässig. Liegen dienstliche bzw. betriebliche Gründe vor, so kann der Dienstplan vom Dienstgeber im Benehmen mit dem betroffenen Dienstnehmer / der betroffenen Dienstnehmerin geändert werden.«


like Du wurdest angerufen. Doch es wurde kein 'Benehmen' hergestellt. Auf die Ressourcen des Dienstgebers oder auf Deine kommt es da noch nicht an. Sondern darauf, ob Du diese Abänderung zumindest duldest und die MAV ihr zugestimmt hat.
Joachim
Frage # 162
30.06.2019 | 12:56
AVR MAV Caritas

Wir arbeiten in 2 Schichten, Früh Spät. Auf Grund unseres Personalmangels müssen wir am Wochenende geteilte Dienste machen. laufend einspringen jetzt wo Urlaubszeit ist oder wenn jemand krank wird,
dann bricht sozusagen alles zusammen. Jetzt möchten wir von der MAV
aus eine Überlastungsanzeige schreiben, aber wissen nicht so recht wie die Formulierung aussehen muss.

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Liza Minelli
Frage # 161
27.06.2019 | 17:29
TVöD ,
? Interessenvertretung; ? Schichtarbeit?

Wenn eine Teilzeitkraft (nur 40 %) ganze Schichten arbeitet, muß sie dann jedes 2. Wochenende arbeiten?
Da wird ja die Arbeitskraft ausschließlich auf die Wochenenden verteilt.
Wer weiß denn da etwas dazu? Am besten zum Nachlesen

:

verwirrt Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Du brauchst nur linkanteilig an den Belastungen mit ungewöhnlicher Arbeitszeit teilnehmen. Dazu gibt es einschlägige Gerichtsenscheidungen.

Dein Anteil wird in Stunden bemessen, nicht in 'Wochenenden'.

Auch der TVöD macht keine Angaben zu 'Wochenenden'. TVöD-B und TVöD-K regeln in § 6.1 Abs. 3, dass auf einen Sonntag mit Arbeitszeit ein freier Sonntag folgt.

'Belastungen' weist der TVöD aus, indem er dafür Zeitzuschläge regelt. Du brauchst also nur 40 % der Zeitzuschläge einer Kollegin in Vollzeit (in Deinem Arbeitsbereich) hinnehmen - dann darfst Du 'Stopp' rufen.
Harry
Frage # 160
26.06.2019 | 16:10
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Wechselschicht 7/24, Vollzeit

Mein Arbeitgeber schreibt „in den Tarifverhandlungen für den TVöD-K wurde zwischen den Tarifvertragsparteien eine Erhöhung des Nachtzuschlags von 15% auf 20% des Stundenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe beschlossen. Die systemseitige Umsetzung der Erhöhung des Nachtzuschlags (rückwirkend zum 01.03.2018) wird von uns in der Abrechnung Juni 2019 durchgeführt.
Alle hiervon betroffenen Mitarbeiter-/innen erhalten eine Rückrechnung auf frühestens Mai 2018 (Auszahlung der Nachtdienste aus März 2018) und die sich hieraus ergebenden Nachzahlungen mit der Abrechnung Juni 2019.“
Der erhöhte Nachtzuschlag ist jetzt 1 Jahr fällig. Ist das Verfahren vom AG korrekt, oder steht mir/uns ein „Versäumniszuschlag“ o.ä. zu.

:

Tarifvertragliche Ansprüche werden mit der Unterzeichnung des Tarifvertrags fällig. Darum bereiten die Arbeitgeberverbände ihre Mitglieder durch Rundschreiben vor, bevor sie die Redaktionsverhandlungen abschließen und unterschreiben.
Eure Arbeitgeber hat nicht gut aufgepasst. Zu Eurem Nachteil.
BGB § 288 regelt, dass in diesem Fall Verzugszinsen zu zahlen sind.
In Absatz 5 regelt er auch eine Verzugspauschale von 40 € für jede einzeln entstehende Forderung. Dies betrifft also aus jede Monatsabrechnung seit Oktober 2018, in der zu niedrige Zeitzuschläge abgerechnet bzw. nicht nachgezahlt wurden. Diese Verzugspauschale ist allerdings in den Arbeitsgerichten umstritten.
Daniel
Frage # 159
26.06.2019 | 11:46
TVöD , Personalrat

Ich arbeite als Pflegefachkraft im LVR. Bei uns werden Schichten im Rahmendienstplan für ein Jahr vorgeplant. Ich habe, seitdem ich dort arbeite, jede zweite Woche von Samstag bis einschließlich Dienstags frei. In letzter Zeit plant meine Stationsleitung jedoch die freien Tage im ausgehängten Dienstplan jedes Mal anders. So kommt meine ganze Jahresplanung durcheinander.

Wie verbindlich ist dieser Plan für mich als Mitarbeiter und für den Dienstplanverantwortlichen in Bezug auf die geplanten freien Tage und die schon geplanten Dienste?

:

Du mailst an den Personalrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage meiner Arbeitszeit über die einzelnen Schichtpläne mit. Mit Eurer Zustimmung oder Vereinbarung wird der Plan für mich gemäß LPVG nrw § 66 verbindlich festgelegt.
Leider kann ich nicht erkennen, ob und was Ihr mitbestimmt / vereinbart habt:
* Ist bereits der mir bekannt gegebene Jahres-Rahmenplan für mich oder Euch verbindlich, weil Ihr ihn zur Anordnung mit unserem Arbeitgeber vereinbart habt?
* Oder ist erst der jeweilige Turnus-Plan für mich verbindlich und verlässlich, weil Ihr nur diesem zugestimmt habt?
* Hat der Arbeitgeber Euch bereits infomiert, dass die einzelnen Turnusse entgegen meinen Wünschen von den Regel-Freischichten des Rahmenplans abweichen? Oder sollen wir als Beschäftigte Euch jeweils über Konflikte bei der Schichtplanung informieren?
* Tarivertraglich (§ 6 Abs. 1) darf ich nur an 5 Kalendertagen einer Kalenderwoche zur regelmäßigen Arbeitszeit eingeteilt werden. Tarifvertraglich (§ 6.1 Abs. 3) habe ich nach einem Sonntag, an dem ich arbeiten muss, am folgenden frei. Gesetzlich darf ich nicht zu mehr als 5 bis 7 Schichten in Folge einteilt werden (Erlass des NRW-Arbeitsministeriums. Sollen wir die Einhaltung dieser Regeln selnt überwachen oder stellt dies der Personalrat sicher?
Vielen Dank für Eure zeitnahe Antwort und liebe Grüße ... «
Berta
Frage # 158
25.06.2019 | 20:02
Tarif
? Interessenvertretung,
Ich arbeite nach einem Dienstplan mit 3 verschiedenen Tagschichten.
Hab jetzt in meinem Krankenstand Minusstunden aufgebaut, da meine geplanten Dienste gestrichen würden auf Grund weniger Patienten.
Ist das rechtlich in Ordnung?

:

verwirrt Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten. Wir können auch nicht raten, welche Tarifregeln Du arbeitsvertraglich in Bezug genommen hast.

1. Dem Entgeltfortzahlungsgesetz liegt das sog. modifizierte Lohnausfallprinzip zugrunde; der Arbeitnehmer erhält diejenige Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank geworden wäre.
2. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als wäre die Arbeit, zu der er durch Dienstplan eingeteilt war, von ihm geleistet worden.
(Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil 26.11.2013, Az.: 2 CA 199/13)

Sollte ein Beschäftigter „schichtplanmäßig eingesetzt gewesen sein und während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein für ihn geltender Schichtplan bestanden haben, bestimmte sich der Zeitfaktor des fortzuzahlenden Entgelts nach den tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden”
(BAG Urteil vom 26.06.2002, 5 AZR 5/01)

Dein Vorgesetzter hat Deine fällige Zeitschuld im Plan konkretisiert. Du hast nicht geleistet. Doch Du bist nicht schuld (Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit).
Die Leistung kann so nicht nachgeholt / nachgefordert werden (keine Nacharbeit des 'Zeitfaktors').
Dir steht dennoch unvermindertes Entgelt zu ('Entgeltfaktor').
Coloredhorse
Frage # 157
24.06.2019 | 16:38
angeblich kein Tarif
verwirrt
Nun reicht es mir und ich sehe in unserem privat geführten Altenheim einige Fehler (?), unter anderem kommen trotz Plan und Zusatzdokus andere Zeiten auf meine Abrechnung, aus dem Grund bin ich nun bei verdi.
In meinen Arbeitsvertrag steht eine 6 Tage Woche, 30 Stunden/Woche. Ich arbeite mit einer Kollegin abwechselnd.
Dienstag bis einschl. Freitag von 14:00- 19:00
Samstag bis einschl. Donnerstag von 8:00 - 14:00.
Freitsg bis einschl. Montag frei
Dann beginnt es von vorne.
Also im Block 10 Tage arbeiten dann 4 Tage frei. Öfters muss ich meinen Dienst von früh auf spät ändern oder eine Zwischenschicht und Zusatztage arbeiten.
Wie nennt man nun diese freien Tage?

:

Du schilderst eine 5-Tage/Woche (im Durchschnitt über 14 Tage).
Deine Arbeitszeit legt Deine Vorgesetzte wohl verbindlich fest. Jedenfalls für Dich verbindlich.
Du arbeitetst in Schichtarbeit im Sinne § 6 ArbZG.
ArbZG § 6 Abs. 1:»Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.«
Festlegen - das ist auch für Deine Vorgesetzte verständlich. Sie legt fest, sie legt damit auch sich fest.
Lies dann die linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG.

Kalendertage, an denen Dir keine Arbeitszeit festgelegt wird, sind planfrei (Freischichten). Oft bleiben sie bei Teilzeitkräften allein schon deshalb frei, weil sie ihre wochendurchschnittliche Zeitschuld bereits erfüllt haben. Zu mehr bist Du nur verpflichtet, wenn Du dies in Deinem Arbeitsvertrag hineingeschrieben hast, etwa 'Überstunden immer gerne!'

Änderungen der Lage der Schicht nennen wir 'Übergriff auf die Freizeit'.
Zusätzliche Arbeit an planfreien Tagen nennen wir 'Einverständliches Einspringen'.
Marina Heimes
Frage # 156
24.06.2019 | 15:05
TVöD , Betriebsrat / BetrVG

Einrichtung mit zukünftigen Nachtbereischaftsdienst. Die Arbeitszeit soll verlängert werden, der TVöD gibt mindestens 8 Stunden Bereitschaftsdienst vor.
Wie verhält es sich, wenn es nur 6 Bereitschafts-Stunden sind?
Wie lange darf die Arbeitszeit verlängert werden?
Wie lange darf ich dann maximal am Arbeitsplatz sein?

:

dislike Langsam! Zunächst braucht es eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen (ArbSchG § 3); Bereitschaftsdienst ginge manchmal mit einer Verschlechterung einher, mit zusätzlichen Belastungen. Dazu ist der Arbeitsplatz zunächst gemäß ArbSchG § 5 zu untersuchen und die Belastungen sind zu bewerten. Dazu gehört auch die Auslastung (Arbeitsanfall in der Anzahl und im Verhältnis).
Dabei wird auch untersucht, wie und wo Ihr ungestört schlaft und wer Euch im Auftrage des Arbeitgebers wecken soll.
Dann braucht es die Rückkoppellung mit den Betroffenenen (billiges Ermessen gemäß § 106 GewO). Die werden wohl unfroh sein; sie erhalten zwar zusätzlich Geld, bleiben aber auch deutlich länger im Betrieb.
Bis zur Netto-Gesamtlänge der Schicht von 10 Stunden ist dann noch alles recht einfach. Darüber hinaus braucht es den Blick in den TVöD-B § 7.1 -
»(2)Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des
§ 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
(3) Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen
a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
aufgrund einer Betriebs-/Dienstvereinbarung von den Regelungen des
Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.«


Es bleibt also dabei:
Je kürzer, je besser! Etwa: 8 Stunden Vollarbeit plus 3 bis 4 Stunden Bereitschaftsdienst sind denkbar.
Je länger, je weniger (Vollarbeit)! Je mehr Arbeitsanfall, umso kürzere 'normale' Vollzeitphasen können sich noch anschließen.
Das Maximum ist dann eine durchgehende Entspannungsphase von 24 Stunden, unterbrochen alle 6 Stunden durch eine Pause und nur gelegentliche stressfreie Arbeitseinsätze.

Es gibt heute kaum noch Betriebsräte, die solchen Zumutungen ohne Weiteres zustimmen und sogar verbindlich vereinbaren. Deren Zeiten laufen langsam aus.
Maddin
Frage # 155
24.06.2019 | 07:55
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtdienst nach Dienstplänen.
In dem Pflegeheim der Diakonie in dem ich arbeite werden die Feiertage, die auf einem Werktag fallen nicht vorab von den Sollstunden abgezogen sondern es gibt das sogenannte Feiertagsfrei, was bedeutet, daß man an einem Feiertag frei hat und dieser Tag als gearbeitet gezählt wird.
Das Problem ist nur, daß die Personalabteilung und alle anderen Vorgesetzten behaupten, daß man diesen nur bekommt wenn man laut seinem Rahmendienstplan an diesem Feiertag hätte arbeiten müssen. Nun ist es nur einmal so, daß Pflegekräfte laut ihrem Rahmendienstplan auch am Wochenende arbeiten müssen und deswegen auch laut Rahmendienstplan an Werktagen frei haben was zur Konsequenz hat, daß sehr viele Kollegen an solchen Werktagen kein Feiertagsfrei bekommen was ja wohl bedeutet, daß sie diesen Feiertag dann nacharbeiten müssen.
Eine Kollegin hatte z.B einmal alle drei Weihnachtage die alle auf Werktage fielen frei aber da sie aber auch laut ihrem Rahmendienstplan an diesen Tagen frei gehabt hätte hat sie keinen einzigen Tag Feiertagsfrei bekommen und mußte ihre vollen 170 Stunden arbeiten.
Die absolute Krönung war indes, daß eine Vorgesetzte zugegeben hat, den Dienstplan so zu schreiben, daß alle Kollegen die laut Rahmendienstplan an einem Feiertag der auf einen Werktag fällt frei haben auch tatsächlich frei bekommen woduch dann alle für diesen Feiertag kein Feiertagsfrei bekommen und dieser nicht als gearbeitet gezählt wird.
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß dies alles rechtens sein kann. Ich bitte um Aufklärung.
Leider versteht keiner von der MAV die Problematik oder will es nicht verstehen.

:

Ihr mailt - am besten gemeinsam - an die Mitarbeitervertretung und nehmt die Personalleitung ins Cc.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage unserer Arbeitszeit mit. Diese Zeitschuld wird in ihrer Höhe durch den vertraglich in Bezug genommenen BAT-KF (Arbeitsvertragsrichtlinien) bestimmt. Daher beschränkt sich Eure Mitbestimmung der Dienstpläne auf diesen Rahmen. Leider geht die betriebliche Praxis darüber hinaus - zu unserem Nachteil. Das beeinträchtigt und beschwert uns.
Zunächst mutet uns der BAT-KF in § 6 Abs. 3 einen recht langen Betrachtungszeitraum zu - Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist das Kalenderjahr zu Grunde zu legen. In Abs. 5 wird dies noch verkompliziert durch die recht undurchsichtige Übertragung von bis zu 100 Stunden ins Folgejahr. Damit entsteht erst beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis konkreter Anlass, die über viele Jahre hinweg geführten betrieblichen Saldierungen vertragskonform zu korrigieren.
Die Saldierungen sind systematisch falsch. Denn § 6 des BAT-KF bestimmt in Abs. 7 -
Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Mitarbeitende am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 12 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 3: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeitenden, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

Die kirchlichen Arbeitsrechtler/innen setzten damit drei unterschiedliche Verfahren, teilweise über ArbZG § 9 und Entgeltfortzahlungsgesetz § 2 hinaus:
* die Freistellung von geplanter Arbeitszeit wegen des Feiertags bei unvermindert zu bestimmender aber damit erlassener Zeitschuld
* die Freistellung wegen Arbeitszeit trotz Feiertag (Freizeitausgleich bei unvermindert zu bestimmender aber damit erlassener Zeitschuld an einem entsprechendem anderen Tag)
* die Verminderung der Zeitschuld wegen dienstplanmäßig bereits als frei geplantem Feiertag (planfrei).
Im Ergebnis ist den Kolleginnen und Kollegen im Betrieb eine unterschiedliche Zeitschuld über das Jahr zu saldieren. Denn die einen haben wegen des Feiertags frei, die anderen ersatzweise, die dritten sowieso / ohnehin / auch ansonsten frei. Nur für die letzten - im Betrieb ein erheblicher Anteil - vermindert sich ihre kalenderjährliche Zeitschuld, für jeden dieser Fälle um eine typische Schichtlänge.
Ausdrücklich weist das BAG (Urteil 24.10.2013 - 6 AZR 286/12) daraufhin, dass diese dem TVöD-V entnommene Regelung zulässig ist. Die BAG-Richter erläuterten - Bei (vor-) feiertagsbedingter Freistellung bleibt das Arbeitszeitsoll grundsätzlich unverändert. Der Vergütungsausfall wird bei den gesetzlichen Feiertagen durch den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 2 Abs. 1 EFZG und bei den Vorfeiertagen des 24. Dezember und 31. Dezember durch den tariflichen Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K ausgeglichen. Bei (vor-)feiertagsunabhängiger Freistellung wird demgegenüber das für den vollen Vergütungsanspruch maßgebliche Arbeitszeitsoll herabgesetzt . Ob die Tarifvertragsparteien mit dieser Gleichstellung eine überzeugende Regelung getroffen haben, hat der Senat nicht zu beurteilen. Anhaltspunkte für eine Überschreitung ihrer Regelungsmacht bestehen nicht.
Auch die Betriebparteien sollten sich nicht in unsere Verträge dergestalt einmischen, indem sie deren Regeln durch andere, oft schlechtere ersetzen. Denn dies versperrt es uns, die fehlerhaften Salden aufzuklären und korrigieren zu lassen. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe und teilt uns dies dann mit.
Mit freundlichen Grüßen .....

Franzi
Frage # 154
21.06.2019 | 13:40
TVöD , Schichtarbeit
? Interessenvertretung,

Kann die Stationsleitung oder die PDL einem "befehlen" / einen dazu zwingen, anstatt Frühdienst einen Spätdienst arbeiten zu müssen? Hier wird mit Personalmangel argumentiert.

Information wurde Freitags telefonisch erteilt,die Kollegin hat ganz klar zu verstehen gegeben, dass sie nicht damit einverstanden ist.
Der Dienst wurde dann für Mo/Di/Mi/Do geändert.
Personal wurde von verschiedenen Stationen und externen Firmen angefordert, die Wünsche von diesem Personal muss erfüllt werden und stationseigenes Peronal muss somit parieren.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Du mailst / sagst zu Deiner Vorgesetzten:
»Mein Tarifvertrag normiert an mehreren Stellen, dass der Arbeitgeber meine Zeitschuld im Tunrus festlegt (u.a § 7 Abs. 8 c). Festlegen meint, dass wir uns gegenseitig auf diese Anorndung verlassen können. Ich stelle meine Lebensplanung auf Ihre betrieblichen Interessen ein. Für eine für mich verbindliche Änderung Ihrer Anordnung braucht es viele Zutaten - das erhebliche Überwiegen Ihrer Interessen an einer Änderung, die ändernde Anordnung mindestens 4 Wochen im voraus (TzBfG § 8 Abs. 5), die vorausgehende Zustimmung der betrieblichen Interessenvertretung Änderung zunächst zur Festlegung, dann zu deren Abänderung. Bitte nehmen Sie von nun an mehr Rücksicht auf die gesetzlichen und vertraglichen Mindestbestimmungen.«
Manni
Frage # 153
21.06.2019 | 11:29
TVöD , Betriebsrat / BetrVG
Teilzeitkraft im Schichtdienst
Wie ist meine Überstundenvergütung im TVöD, wenn ich ein Tag einspringe und dadurch nicht über 38,5 Std/Woche(Vollzeit) komme? verwirrt

:

Überstunden für Schichtarbeiterinnen hat das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)zusatzBAG Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart: »Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.« verständlicher neu gefasst. Sie entstehen beim überraschenden Längerbleiben (täglich) und bei der Überplanung.

like Du wurdest nicht überplant.
like Du willst auch nicht über ein geplantes Schichtende hinaus länger arbeiten.

'Einspringen' am planfreien Tag kann keine Überstunde sein. Denn zur Leistung von Überstunden sond Vollzeit-Lolleginnen durch den TVöD verpflichtet, Du vielleicht durch Deinen Arbeitsvertrag. Doch zum Einspringen am planfreien Tag bist Du nicht verpflichtet. Das ist soweit gut.

Du willst - über Deine Vertragsverpflichtung hinaus - am planfreien Tag arbeiten? Der TVöD und Dein Vertrag haben dazu nichts geregelt, auch keinen Ausgleich. Das musst Du selbst im Einzelfall nachholen. Bist Du bereit, bereits für 100 plus 30 v.H. Zeitzuschlag zusätzlich zu arbeiten? verzagt Achtung - nach Abzug der Steuern wird da nicht so viel von übrigbleiben. Besser, Du verlangst wie viele andere 165 v.H.

kapiert Doch wenn Du erst zu verhandeln beginnst, nachdem Du bereits eingesprungen bist, dann wirst Du erleben, wie das Interesse der Vorgesetzten schwindet....
Frank
Frage # 152
19.06.2019 | 13:40
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Arbeit nach einem Dienstplan. Keine Schicht- Wechselschichtarbeit

Unser Arbeitgeber ermöglicht uns Pflicht - Fortbildungen über das Internet von zu Hause aus durchzuführen. Die Arbeitszeit wird dokumentiert. Die Fortbildung dauert je Thema von 45 Minuten bis 60 Minuten.
Greift bei dieser Art der Fortbildungen das Arbeitszeitschutzgesetz?

:

Die Mitbestimmung des Betriebsrates und die Gesetze zum Schutz vor Überlastung betreffen die gesamte Arbeitszeit. Auf die angeblichen Inhalte der Arbeitsleistung oder deren Ort kommt es nicht an.

Der Betriebsrat bestimmt die Einweisungen in die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz mit. Kein halbwegs orientierter Betriebsrat wird zustimmen, diese Einweisungen atomisiert zu Hause am PC durchzuführen.

Wenn ein Arbeitgeber glaubt, das Wegklicken von Checklisten am Bildschirm hätte eine bildenden Wirkung, so sind Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit erlaubt. Zum Lernen gehören Interesse, Durchdringung der Fakten, Transferlesitung in die konkrete betriebliche Wirklichkeit, die Rückkoppelung in die Gruppe, die Aufnahmefähigkeit und so fort. Bildung geht über bloße Faktenaneignung hinaus.
Nick
Frage # 151
19.06.2019 | 10:25
Tarifbezug? Interessenvertretung? Schichtarbeit ?

Ich arbeite in einem Callcenter und habe folgende Vereinbarung bezüglich meiner Arbeitszeiten im Vertrag vereinbart:
4 Tage pro Woche mit 24 Stunden

Der durch die 4 Tage Woche entstehende freie Tag ist nicht auf einen bestimmten Wochentag beschränkt. Meinen Dienstplan erhalte ich 3-4 Wochen vorher.

1.) Wenn nun ein Feiertag in der Arbeitswoche ist, wie wirkt sich das auf meine Stunden und Arbeitszeiten aus?
2.) Muss ich dann die 4 Tage um den Feiertag herum arbeiten?
3.) Reicht es wenn ich 3 Tag arbeite?
4.) Wird meine Wochenstundenzeit einfach abzüglich 1/5 (da 1 Feiertag 1/5 der regulären Woche beträgt) auf die verbleibenden 4 Tage verteilt?

Bei uns im Team herrscht Unklarheit, da wir ein Gleichgewicht haben wollen zwischen den Vollzeitkollegen, den Kollegen mit fixierten freien Tagen und mit uns, denjenigen mit oben vereinbarten Verträgen.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. So können wir wenig raten.
Zu 1.) Die Gesetze greifen nicht in die Höhe Deiner Zeitschuld ein.
Zu 2.) Die Gesetze beschreiben keine Pflicht zur Arbeit in einer Woche..
Zu 3.) Uns reicht es. Reicht es Dir? Reicht es Deinem Chef?
Zu 4.) Fals das in einem Vertrag oder einer Betriebsvereinabrung so geregelt ist.
Sonne
Frage # 150
18.06.2019 | 12:34
TVöD , Betriebsrat / BetrVG

50% Stelle Schichtdienst Funktionbereich
Im kommenden Dienstplan 1.7.-4.8.19 (5 Wochen), habe ich mit meiner Stelle ein ganzes Wochenende und zwei halbe, jeweils den Sonntag Dienst bekommen. Somit sind drei Wochenende nicht komplett planbar. Dazu sind höhere Stellen nur mit zwei (ganze) WE geplant. Meine Leitung hat dafür keine Ohren, zumal ihr auch überhaupt Dienstplan schreiben große Anstrengung kostet und selten, wie fest zugesagt in der ersten Woche der davor liegenden Monat fertig sein soll.
Diese ungleiche Behandlung als Teilzeitkraft ist ihr schon mehrfach genannt worden, da ich überwiegend immer zwei ganze Worchenenden arbeiten muss, wie die Vollzeitstellen.
Was kann ich tun?

:

Weder das Gesetz noch der TVöD kennen den Begriff "Wochenenden". Nirgends wird zwischen kompletten und inkompletten Wochenenden differenziert.

Du kommst nicht umhin, Deine Wünsche und Ansprüche dem Betriebsrat vorzutragen.

Du brauchst nur anteilig Deiner Teilzeit an den Belastungen teilnehmen. Belastungen sind all die Dienste, für die der TVöD in § 8 Zeitzuschläge auslobt - Samstag, Sonntag, Nacht, Feiertag.
Paula
Frage # 149
18.06.2019 | 12:19
AVR DWBO , MAV/ MVG-EKD Johanniter

Ich arbeite im Rettungsdienst 24 Stunden/Schicht, durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag 40 Stunden,. keine optout-Regelung, keine festgelegten Pausenzeiten. Von den auf Arbeit verbrachten Stunden werden allerdings nur 17,3 Stunden. als Arbeitszeit gewertet, so dass ich bei 10 geleisteten Diensten/Monat (240 Stunden) meine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit "erreiche". Das bedeutet auch regelmäßig 3 x 24 Stunden / Woche. Wie sich diese Berechnung ergibt, kann keiner sagen. Habt ihr eine Antwort?

:

Arbeitgeber und MAV könnten eine Dienstvereinbarung geschlossen haben und sich dabei vermeindlich auf die Anl. 8 gestützt haben.
Sie regeln Bereitschaftsdienst, ordnen allerdings Arbeitsbereitschaft an. Du hast nicht "eine Stelle" an der Du ruhst, um gelegentlich zu Einsätzen gerufen wirst. Wahrschenlich fehlt es sogar an gesundheitsförderden Maßnahmen, welche die erhebliche zusätzliche Belastung ausgleichen. Offenbar langt es nicht einmal zu festgelegten Erholungspausen, spätestens alle 6 Stunden.
Kurz: Das Illegale können wir nicht aufklären. Vielleicht kann die MAV erläutern, was sie sich dabei gedacht hat ....

Die Anlage fgreifr Dir dann in die Geldbörse: '(5) Die nach Abs. 3 bzw. 8 errechnete Arbeitszeit kann bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Arbeitsbefreiung abgegolten werden (Freizeitausgleich). Fr den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde,
die sich bei der Berechnung nach Abs. 3 bzw. 8 ergeben hat, auf eine halbe Stunde
aufzurunden.'
Du selbst dagegen musstetst immerhin in einer Nebenabrde unterschreiben, welchen Entsprechungs-Faktor Du für angemessen hältst. Die kannst Du umgehend kündigen.
Gerti
Frage # 148
18.06.2019 | 07:43
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO 5,5-Tage/Woche
Ich arbeite im Schichtdienst, Früh, Spät, Nacht. Um Krankheitsausfall im Spätdienst aufzufangen, wurde ein neuer Dienst eingeführt. Regelvariodienst.
Man fängt anderthalb Stunden später an wie der Frühdienst und bleibt dementsprechend länger. Sollte jemand im Spätdienst ausfallen, muss man noch 2 Stunden länger bleiben, wobei einem dann noch 15 min zusätzliche Pause zustehen.Also entweder Dienst von 8:00 - 15:30 oder bis 17:45
Die Arbeitszeit erfahre ich erst im Verlauf des Vormittags des entsprechenden Dienstes.
Nun meint der Arbeitgeber, das er jemanden noch eher als die reguläre Arbeitszeit von 7 Std. nach Hause schicken könnte, wenn sich zum Spätdienst keiner krank meldet. Zwecks Überstundenabbau. Schließlich wäre der Dienst ja variabel.
So entstehen entweder plus oder minus Stunden.
Ist das so rechtens? Seitens der MAV haben wir noch keine Antwort darauf. An dem Tag müssen wir also eventuell auch von einer längeren Arbeitszeit ausgehen und können für die Zeit nicht planen. Ist das Bereitschaftdienst? Und darf man uns einfach eher nach Hause schicken um Überstunden abzubauen? Kommt mir komisch vor. entsetzt verdi

:

Ihr mailt gemeinsam unterschrieben an die Mitarbeitervertretung , und nehmt die Personalleitung mit ins Cc -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihr bestimmt die Lage unserer Arbeitszeit mit - in den Grenzen der Gesetze und der AVR der Caritas. Einen 'Regelvario-Dienst' sehen die AVR nicht vor. Es handelt sich ja um die nicht-Festlegung unserer Arbeitszeit. Bereits dies verstößt gegen § 6 Abs. 1 ArbZG - denn die Arbeistszeit der Schichtarbeiter/innen ist ja ausdrücklich 'festzlegen'.
Die Ankündigungsfrist von weniger als 4 ganzen Kalendertagen verstößt zudem gegen § 12 Abs. 6 TzBfG. Die AVR snd kein Tarifvertrag und sehen eine solche Zumutung 'zuungunsten' von uns ArbeitnehmerInnen zudem nicht vor.
Zuletzt verstoßen die Regelvario-Dienste gegen Eure Mitbestimmungsrechte. Denn hier wird ja ohne Eure abschließende Mitbestimmung der Beginn und auch das Ende unserer Schichten einseitig durch die Vorgesetzten bestimmt, ohne billiges Ermessen gegenüber unseren Lebensplanungen.
Besonders ärgerlich ist, dass die Arbeitgeberin sich diese rechtswidrige Freiheiten herausnimmt und in angeblichen Ausgleich von geleisteten Überstunden ummünzt. Auch dafür gibt es in den AVR keinerlei Hinweise unter 'Ausgfleich für Sonderformen der Arbeit`(AVR Anl 31 § 6).
Die betriebliche Praxis entgeleitet so Zug um Zug unserem Verständnis. Was hält sich noch im Rahmen? Was hat Eure Zustimmung?
Dies beschwert und beeinträchtigt uns. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe und haltet uns auf dem Laufenden.
Liebe Grüße .....«
Monti
Frage # 147
17.06.2019 | 11:09
TV-L , Betriebsrat / BetrVG

ich habe an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet.
Im Tarifvertrag der Länder (TV-L) wird eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen demnach wie folgt berechnet:
Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich 35 v.H.
Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich 135 v.H.

Für diesen Tag habe ich an einem Tag - den ich sowieso regulär frei hatte - den Ausgleich für den Feiertag erhalten.
Das für mich aber so kein Freizeitausgleich, weil ich nicht von einem Dienst befreit wurde!
Die 35 v.H bekomme ich.
Habe ich ein Anrecht auf Freizeitausgleich an einem "Arbeitstag"?

:

Du mailst an den Betriebrat-
»Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit, ebenso die vorübergehende Verkürzung meiner Arbeitszeit. Doch für meine - mit Eurer Zustimmung - angeordnete Arbeitszeit am gestlichen Feiertag, den ...... , wurde mit nur recht unklarer Ausgleich gewährt. Denn ich hätte am ... ohnehin keine mit Eurer Zustimmung geplante Arbeitszeit gehabt. So konnte auch kein Freizeitausgleich mich von geplanter Arbeitszeit freistellen.
Doch die Arbeitgeberin verkennt dies und weist mein Regelfrei als 'Freizeitausgleich' aus. Es könnte sich zwar um einen Ersatzruhetag handeln (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Doch Freizeitausglecih, einer Verkürzung meiner Arbeitszeit, ist ohne Eure Mitbestimmung weder für mich erkennbar, noch rechtswirksam.
Ich habe nun Mühe, meinen Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 d TV-L zu belegen. Dies beeinträchtigt und beschwert mich (§ 85 BetrVG). Bitte teilt mir mit, wie Ihr zweitnah Abhilfe erreicht und ob Ihr Euch dazu an an eine Einigungsstelle wenden müsst.
Mit freundichen Grüßen ...«
Frank
Frage # 146
17.06.2019 | 06:13
TVöD Bund , Personalrat
Wechselschichtarbeit

Nachfrage zu den beschäftigungsfreien Sonntagen: Wenn ich Urlaub habe, dann muss ich ja auch für Sonntage und Feiertage wo ich im Schichtplan eingetragen bin Urlaub einreichen. Zählen diese Tage dann trotzdem als Dienstfrei?
im Urlaub gibt es ja freie Tage wo ich keinen Urlaubstag verbrauche. Darf der Arbeitgeber die Ersatzsonntage dann auf diese freien Tage in meinen Urlaub legen?

:

Du beantragst für eine Zeitspaanne (nicht für einzelne Tage) Urlaub. Der Arbeitgeber sagt ihn zu und gewährt ihn schließlich. Dabei verbrauchst Du an jedem Tag, an dem Du ohnehin / ansonsten arbeiten müsstest, einen Deiner Urlaubsanspruchstage.Diese Tage sind nicht 'dienstfrei'. sondern Du bist von der geplanten Arbeitspflicht befreit.

Vielleicht müsstetst Du ohnehin einem Freitag, Samstag oder Sonntag nicht arbeiten. Du verbrauchst an diesen keinen Urlaubstag.

Vielleicht müsstetst Du - ansonsten - an einem Sonntag arbeiten. Dann wird im Plan dafür auch an einem anderen Tag ein Ersatzruhetag vorgesehen. Lediglich für die wochendurchscnittliche Höchstarbeitszeit hibt es bislang gerichtliche Entscheidungen, wie diese Urlaubs-Zeispannen zu neutralisieren sind (kein Ausgleich während des Urlaubs).

Im TVöD spielt das alles keine Rolle. Denn da bleiben ja in jeder Kalenderwoche zwei von regelmäßiger Arbeitszeit freie Tage (§ 6 Abs. 1 Satz 3).
Odi
Frage # 145
17.06.2019 | 00:09
AVR Caritas (Anlage 31), TVöD angeglichen, Pflegedienst Betriebsrat / BetrVG
Zur Urlaubsberechnung

Oh je , nochmal zur Frage143:
Was ist zu tu? Der Betriebsrat scheint leider konzerngesteuert und winkt alle Dienstpläne durch.

:

Du mailst an den Betriebsrat, in Kopie an die Personalleitung-
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit. Ohne Eure Zustimmung bliebe ja auch die Anordnung der Arbeitszeit für mich unverbindlich.
Leider unterbleibt diese Planung in den Zeispannen, in denen ich Urlaub gewährt bekommen soll. Dadurch bestimmt der Betriebsrat auch nicht mit, wie ich - ansonsten (etwa im Krankheitsfall) - arbeiten würde. Der Betriebsrat bestimmt im Normalfall meine Urlaube nicht mit. Sie gehören wohl in die zweite Planzeile.
Stattdessen werden die Urlaubstage mit etwa einer Drittel-Länge meiner normaalen Tagschichten bewertet - mit einer Schicht also, die die Betriebsparteien nicht vereinbart haben.
Bitte benutzt Euer Mitbestimmungsrecht und besteht auf Eure ununterbrochene Mitbestimmung bei der ununterbrochenen Planung. Die derzeitige Praxis weicht von den Regeln ab und beschwert mich (BetrVG § 85). Bitte haltet mich über Eure Such nach Abhilfe miner Beeinträchtigung auf dem Laufenden.«
Sascha
Frage # 144
16.06.2019 | 21:19
TVöD-V , ?? Interssenvertretung
Landkreis eigener Rettungsdienst

Wenn ich zu meinem regulären Dienstplan Zusatzschichten mache und sie mir als finanziellen Ausgleich auszahlen lasse, werden die in der Gehaltsabrechnung versteuert oder unversteuert ausgezahlt? Oder können die Extra ausgezahlt werden?
Wir haben 12-Std Schichten 48-Stunden /Woche Jahresdienstplan.

:

entsetzt Über die 48-Stunden-wochendurchschnittliche Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) darf der Chef Dich nicht arbeiten lassen.
Du könntest mit 'Zusatzschichten' geplante Überarbeit im Jahres-Turnus zu meinen, etwa auch durch Planänderungen. Sie entstehen als Überstunden am Ende des Jahres-Turnus. (TVöD § 7 Abs. 8c).
Überraschende Überstunden als Schichtverlängerung sind bei Dir schwer denkbar. Du könntest ungeplante, überaschende 'Zusatzschichten' meinen. Diese sieht der TVöD nicht vor, also kennt er auch keine Regelung zum Ausgleich.

Du kannst vor deren Leistung vereinbaren, wie Du sie ausgeglichen möchtest in Höhe und Art.

Bekommst Du Vergütung dafür, ist diese zwingend zu versteuern und verbeitragen.
Odi
Frage # 143
16.06.2019 | 15:07
AVR Caritas  (Anlage 31), TVöD angeglichen, Pflegedienst Betriebsrat / BetrVG
Zur Urlaubsberechnung
Pflegedienst 50%, im Nachtdienst von 20.15 hbis 6.15 Uhr , eine halbe Stunde. Pause und die andere halbe Stunde. Mehrarbeit - 9 Stunden Arbeitszeit
Seit 20 Jahren an jedem 2.wochenende, ohne dies im Vertrag stehen zu haben.
In unserem Haus wird eigentlich in der 5,5 Tage Woche gearbeitet, in diesem Jahr wird der Urlaub aber nach der 5-Tage/Woche erteilt, Jeder bekommt 30 Tage Urlaub entsprechend seines Arbeitsumfangs - bei mir 3,85 Stunden pro Werktag .
Um die Sollstunden im Monat zu erreichen und ein Wochenende Urlaub zu haben nimmt man 10 Nächte und mehr Urlaub und hat dann die Qual die fehlenden Stunden für diesen Monat zusammen zubekommen - 5-6 Nächte. Die Sollstunden möchte man arbeiten um nicht ins Minus zu rutschen und alles ist festgehalten auf dem Dienstplan.

:

verzagt Deine Schilderung betrifft
?  die falschen Angaben des Arbeitgebers über Deinen Urlausbanspruch. Dieser betrifft die Freistellung an Arbeitstagen - auf die Höhe Deiner Zeitschuld stellen die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen nicht ab.
?  ein betriebliches Durcheinander beim Werktag (ab Arbeitsbeginn 24 Stunden), Arbeitstag und beim Urlaubstag. Dein Urlaubsanspruch ist in den AVR ausdrücklich nach 'Arbeitstagen' bemessen. Arbeitstage sind hier Kalendertage, an denen im Plan eine Schicht beginnt. Der Urlaubstag stellt Dich von so einer Schichtlänge frei.
?  die gesetzwidrige Gewährung von durchgängig nur Drittel-Urlausbtagen.

Vielleicht wird Dein Dienstplan - gesetzwidrig - während der Urlaubsspanne unterbrochen. Dann wende Dich an den Betriebsrat. Der hat - über seine Mitbestimmung - sicherzustellen, dass Du auch während der beantragten Urlaubsspanne wie üblich zur Arbeitszeit eingeteilt wirst. Erst im nächsten Schritt (im Plan die zweite Zeile) stellen Dich dann Urlaubstage von dieser Arbeitspflicht frei.

verwirrt Du leistest wohl keine Schichtarbeit im Sinne der AVR. Der Ausgleichszeitraum Deiner Zeitschuld ist deshalb durch die Betriebbsparteien festzulegen. Am Ende des Ausgleichszeitraums verfallen dem Arbeitgeber seine nicht abgerufefen Stunden. Dies ist dann nicht Deine Sorge.
Frage allerdings den Betriebsrat, wann dieser Ausgleichszeitraum (AVR Anl 31 § 2 Abs. 2) entsprechend dieser Vereinbarung der Betriebsparteien enden wird.
Frank
Frage # 142
16.06.2019 | 13:54
BUND Personalrat
Wechselschicht mit Rufbereitschaft.

Es kommt öfter vor dass ich auch einen Sonntag Rufbereitschaft habe.
Gelten diese Sonntage in Sinne des Gesetze als freie Sonntage, falls ich nicht zur Arbeit gerufen werde?

:

Wir vermuten, Du fällst unter den Tarifvertrag TVöD im Geltungsbereich Bund.

Das ArbZG ist in § 9 Abs. 1 recht verständlcih: »Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.«
Und in § 11 Abs. 3 - »Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.«

Die bloße Rufbereitschaft ist Ruhezeit, jedoch keine Freizeit. Sie ist eine Form der Beschäftigung.
Du bekommst deshalb einen anderen Kalendertag komplett frei. Dies wird im TVöD kein Problem sein.

Denn Rufbereitschaft und die Inanspruchnahmen stellen keine regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 TVöD dar. Deshalb können sie - über die Verteilung auf fünf Arbeitstage in der betreffenden Kalenderwoche hinaus - angeordnet werden.
Sascha
Frage # 141
16.06.2019 | 09:36
TVöD , Interessenvertretung ?

Wenn ich zu meinem regulären Dienstplan Zusatzschichten mache und sie mir als finanziellen Ausgleich auszahlen lasse, werden die in der Gehaltsabrechnung versteuert oder unversteuert ausgezahlt? Oder können die Extra ausgezahlt werden?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Wir können auch nicht raten, in welchem Diesntleistungebereich Du arbeitest (TVöD-V, TVöD-F, TVöD-B, TVöD-K, TVöD-S).

like Der TVöD normiert Ansprüche. Ein 'Lassen' (etwa: Bezahlen auf Antrag) ist nicht vorgesehen.
Die Regel: Überstunden sind zwei Monate nach der Leistung als Vergütung fällig (100 v.H. plus 30 v.H.). Das Entgelt ist auszuzahlen.

Im TVöD-V jedoch (aufgrund § 8 Abs. 1.1): Zwei Monate nach Leistung sind 30 v.H. Zeitzuschlag als Vergütung, 100 v.H. sind binnen der auf die Leistung folgenden drei Monate durch gewährte Freistellung von geplanter Arbeitszeit auszugleichen.

Vergütung für Leistung und auch Zeitzuschläge für zusätzliche Leistung sind vollständig zu versteuern und zu verbeitragen.
Stundenberechner
Frage # 140
14.06.2019 | 12:02
TVöD ,

Liebe Kollegen der Schichtplanfibel,

leider funktioniert eure neue sonst sehr hilfreiche Miniapp zur Stundenberechnung TVÖD ab 2019 nicht mehr. Vielleicht überprüft Ihr das einmal.

Vielen Dank vorab
mit kollegialen und sonnigen Grüßen
Der Stundenberechner

:

Wir sind uns unsicher:
linkTarifrechner ist für 2019 die rechte Wahl. Bei unseren Versuchen funktioniert er auch.

Tipp: Im Falle einer Störung - aktualisiere den Zugriff, indem Du mit gedrückter Umschalttaste die Webadresse erneut und rundum frisch (am Cache vorbei) lädst.
Gretchen
Frage # 139
11.06.2019 | 13:26
AVR DD , MAV/ MVG-EKD Schichtdienst, Vollzeit, Pflege

Muß unser Arbeitszeitkonto von "geplanten Minusstunden" verschont bleiben?
D.h. darf unser Chef unserem Arbeitszeitkonto die negative Differenz zwischen Soll-Arbeitszeit und unserer entsprechend seiner schichtplanmäßigen Unterplanung tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ( "Minusstunden" im AVR-Jargon ) belasten?
Unserer Meinung nach regeln die AVR-DD bei positiven Abweichungen Gutschriften sowohl für angeordnete, als auch für "freiwillige" Abweichungen (mit einer Kappungsgrenze bei nicht angeordneten, vom Arbeitnehmer selbstveranlaßten Abweichungen ).

Dagegen enthalten die AVR für negative Abweichungen keine Differenzierung, insbesondere keine ausdrückliche Regelung, wonach die Entstehung negativer Arbeitszeitkonten vom Arbeitgeber angeordnet werden kann - die sprachlich verunglückten Regelungen zu den ominösen "Minusstunden" lassen im Unklaren, ob auch allein vom Arbeitgeber zu verantwortende Abweichungen guthabenmindernd sein dürfen:
"Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der tatsächlich in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit ... unterschreitet. Sie werden dem Jahresarbeitszeitkonto in Höhe der jeweiligen Differenz belastet."

:

Die AVR DD kennen keine Teilung der Veranwortung zwischen Arbeitgebern und Kolleginnen. Die Verfasser/innen hatten ihre eher 'frei-schaffenden' Kolleginnen im Kopf. In den Sätzen der AVR DD bekommt die Arbeitszeit ein Eigenleben. Stunden entstehen, wenn die Arbeitszeit unterschreitet. Die Minusstunden belasten das Konto? Gelegentliche Arbeitstzeitmassierungen belasten tatsächlich die Kolleginnen.
Die Betriebspartienen gestalten in der Praxis aus diesen hochgestochenen Regeln praktsiche Dienstvereinbarungen. Dabei erfassen sie zunächst den Normzweck: Die Flexibilisierung über das Jahr hinweg. Das Ausmaß ist durch die Beschränkung der Plusstunden gedeckelt.

Die Plusstunden betreffen die geplante (regelmäßige) Arbeitszeit. Die Minusstunden als deren Ausgleich betrifft auch nur die oberste Planzeile.

"Freiwillig" ist die Unterschrift unter den Arbeitsvertrag. Zwangsarbeit bleibt gemäß Artikel 12 Grundgesetz verboten. So taucht der Begriff "freiwillig" in den AVR DD nur bei freiwilligen Zielvereinbarungen der Ärzte ab (abgeschrieben aus dem TV Ärzte mit dem MB).
Die Pläne sind den Freiwilligen - mitbestimmt - durch den freiwilligen Arbeitgeber anzuordnen.
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