Freizeitausgleich binnen einer Frist
BGB § 364 Annahme an Erfüllungs statt
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete
Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
Nach § 17 Abs. 5 BAT sind Überstunden grundsätzlich bis zum Ende des
nächsten Kalendermonats in Freizeit abzugelten. Der Angestellte hat andernfalls
anschließend Anspruch auf Überstundenvergütung. Allerdings kann der Arbeitgeber
- mit Einverständnis des Angestellten - auch nach Ablauf des Ausgleichszeitraums mit
befreiender Wirkung bezahlte Freizeit gewähren.
(BAG, Urteil vom 07.12.1982, 3 AZR 1218/79).
Nicht einseitig: „Bei uns gibt es nur Freizeitausgleich,
keine Bezahlung!“
Leitsatz: Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung kann nicht durch
einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart
ist.
(BAG, Urteil vom 18. 09.2001, 9 AZR 307/00)
Schadensersatz statt Freizeitausgleich
Hat der Arbeitgeber nach dem anzuwendenden Tarifvertrag für Überstunden innerhalb einer
bestimmten Frist Freizeitausgleich zu gewähren und gewährt er nicht zeitgerecht diesen
Freizeitausgleich, so kann dieser Anspruch erlöschen. An seine Stelle tritt jedoch ein
Verzugsschadenersatzanspruch, wenn der Arbeitgeber dies zu vertreten hat. Muss der Arbeitgeber von
sich aus innerhalb einer im Tarifvertrag bestimmten Frist den Freizeitausgleich gewähren und
erfolgt dies nicht, ist der Anspruch erloschen und eine Gewährung nicht mehr möglich. Hat
der Arbeitgeber diese infolge Zeitablaufs eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten, tritt an die
Stelle des ursprünglichen Freizeitausgleichs als Schadenersatzanspruch ein Freizeitanspruch
(Ersatzfreizeitanspruch) in gleicher Höhe.
(BAG, 4.5.1994 — 4 AZR 418/93)
Freizeitausgleich im Krankheitsfall
Amtlicher Leitsatz: Der in § 17 Abs. 5 BAT vorgesehene Überstundenausgleich durch
bezahlte Arbeitsbefreiung ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor dessen Erkrankung bekannt gegeben hat.
(BAG, 7. Senat am 4.9.1985, 7 AZR 531/82)
1. Ein (vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist
grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei
Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des
Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren.
2. Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen
Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der
Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten.
(LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06)
Freizeitausgleich darf zerstückelt werden
Der Freizeitausgleich für geleistete Überstunden muss nicht ohne weiteres für volle
Tage gewährt werden. Er dient nicht Erholungszwecken, sondern wird zum Ausgleich
dafür gewährt, dass der Arbeitnehmer an anderen Tagen bereits Arbeitsleistungen
erbracht und nicht bezahlt erhalten hat. Da der Freizeitausgleich kein Erholungsurlaub ist, kann er
weitergehend aufgeteilt werden. Kann der Arbeitgeber einseitig zum Ausgleich von Überstunden
Freizeitausgleich gewähren, muss er bei der erforderlichen Interessenabwägung nach
§ 315 BGB prüfen, welche Vorteile die Arbeitnehmer bei einer Freistellung für
volle Arbeitstage haben, welche Nachteile ihnen bei einer stundenweisen Freistellung entstehen und
inwieweit betriebliche Interessen durch die verschiedenen Möglichkeiten des Freizeitausgleichs
berührt sind.
(BAG, an 17.1.1995, 3 AZR 399/94)
Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit bleibt unbezahlt
1. Die gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 BMT-G ebenso wie nach § 15 Abs. 6
Unterabs. 1 S. 3 BAT zum Ausgleich für geleistete Sonntagsarbeit zu gewährende
Freizeit ist unbezahlte Freizeit, die nicht zu einer Verkürzung der regelmäßigen
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit führt (Anschluss an BAG NZA 1993, 372 f.).
2. Ein Dienstplanschema, demzufolge - bei stets gleicher Schichtdauer - von vornherein mindestens
jeder zweite Kalendertag arbeitsfrei ist, gewährleistet bereits den Freizeitausgleich i. S. v.
§ 15 Abs. 2 S. 3 BMT-G, bzw. § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 3 BAT.
(LAG Köln, 29.01.2003, 7 (13) Sa 710/02)
Ersatzruhetag am sowieso freien Samstag
Ein Ersatzruhetag kann gem § 11 Abs 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden.
(Der arbeitsfreie Samstag bei einer 5-Tage-Woche kann ein solcher Ersatzruhetag für
Sonn- oder Feiertagsarbeit sein.)
(BAG Urteil vom 12.12.2001 - 5 AZR 294/00)
Ein Ersatzruhetag für eine Frühschicht am Ostersonntag kann auf einen Tag
gelegt werden, an dem die/der Beschäftigte ohnehin nicht arbeiten müsste. Denn
der Freizeitausgleich an einem Werktag hat nur den Zweck, dem Arbeitnehmer einen
unbezahlten Ruhetag zu verschaffen.
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.12.2005, Az.: 4 Sa 276/05)
Feiertag fällt in das dienstplanmäßige Frei
Leitsatz: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines im Schichtdienst
beschäftigten Angestellten des öffentlichen Dienstes verringert sich nicht um die
auf einen Wochenfeiertag entfallenden Arbeitsstunden, wenn der Wochenfeiertag für
den Angestellten nach dem Dienstplan arbeitsfrei ist. Muss der Angestellte an einem
Wochenfeiertag, der nicht auf einen Sonntag fällt, dienstplanmäßig
arbeiten, entsteht somit außer dem Anspruch auf Vergütung (§26 BAT)
und dem Anspruch auf Zeitzuschlag (§35 Abs. 1 Satz 2 Buchst c Doppelbuchst. aa
BAT) kein weiterer Anspruch.
[BAT § 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
c) für Arbeit an
aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
- ohne Freizeitausgleich 135 v. H.,
- bei Freizeitausgleich 35 v. H.,]
(BAG Urteil vom 21.03.2002 — AZR 194/01)
„Unausgewiesene“ Ersatzruhetage
Ersatzruhetage gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG können auch durch einen
Schichtplan „gewährt“ werden, ohne ausdrücklich als solche
bezeichnet zu sein.
(Orientierungssatz BAG Urteil vom 12.12.2001 - 5 AZR 294/00)
Erst frei, dann arbeiten!
Leitsatz: Das Sonntagsbeschäftigungsverbot
entfällt nach § 8 Abs. 4 MuSchG nur dann,
wenn der Arbeitgeber die vorgesehene 24stündige Ruhezeit
vor Heranziehung zur
Sonntagsarbeit gewährleistet.
(BAG Urteil vom 12.12.1990 - 5 AZR 16/90)