»Mein Bereitschaftsdienst wird teilweise faktorisiert:
Den einen Teil bekomme ich bezahlt. Der andere Teil
wird auf meine regelmäßige Arbeitszeit angerechnet.
Wenn ich an solchem Tag krank werde, erhalte ich Entgeltfortzahlung.
Alle Zuschläge, auch meine bezahlten Bereitschaftsdienste, werden dabei pauschaliert
über den ‚Aufschlagsatz’. Dieser Aufschlagsatz wird aus meinem durchschnittlichen
Einkommen der vergangenen Monate ermittelt. Doch was wird aus all den Stunden, die ich eigentlich als Freizeit
ausgleichen wollte?«
| Übertrag | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Bilanz | Übertrag | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| B.Übel | 0,0h | Plan | F | F | F | FBD | x | x | x | 38,5h | 0,0h |
| 38,5h 7,7h |
Ist | k | k | ||||||||
| Bereitschaft | 8 | 8h |
Es drohen da Minusstunden. Die »Faktorisierung « und der Krankheitsfall sollten darum in der individuellen Nebenabrede oder in der Betriebs-/Dienstvereinbarung wie folgt geregelt werden:
»Der Anteil des Bereitschaftsdienstes, der gegen die geschuldete regelmäßige Arbeitszeit aufgerechnet werden soll, wird auch im Krankheitsfall wie regelmäßige Arbeitszeit behandelt.«
Mehr und genauer steht's in Böser Zauber Faktorisierung (Trickseien verlängern die Arbeitszeit, Arbeitsrecht und Kirche 1/2013).
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt […].
Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit - FestlohnLeitsätze:
1. § 4 Abs. 1 EFZG legt der Entgeltfortzahlung ein modifiziertes Lohnausfallprinzip zugrunde. Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist zur Bestimmung der »regelmäßigen “ Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten. Maßgebend ist der Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate (Bestätigung von Senat 21.11.2001 - 5 AZR 296/00 - AP Nr. 56 zu § 4 EntgeltFG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
2. Krankheits- und Urlaubstage sind nicht in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen, soweit die ausgefallene Arbeitszeit selbst auf einer Durchschnittsberechnung beruht. Nimmt der Arbeitnehmer Freizeitausgleich in Anspruch, mindert das seine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit, soweit nicht nur Überstundenzuschläge »abgefeiert“ werden.
3. Haben die Arbeitsvertragsparteien eine feste Monatsvergütung vereinbart, ist diese grundsätzlich auch im Krankheitsfall fortzuzahlen. Der Arbeitgeber kann aber einwenden, mit dem Festlohn seien vereinbarungsgemäß bestimmte Überstunden oder bestimmte tarifliche Überstundenzuschläge abgegolten worden.
(BAG, Urteil vom 26.6.2002 - 5 AZR 592/00 )