Manteltarifvertrag, Betriebsrat, Pflege im Krankenhaus, 50% Teilzeit
Ich arbeite in einer 4 Tage/Woche werktags
Es gibt einen offiziellen Dienstplan mit den offiziellen Dienstzeiten und einen vorläufigen Dienstplan im Arbeitsbereich in dem vorläufigen sind für die kommende Woche geplante geänderte Dienstzeiten eingetragen. Geplant war für Tag X, dass ich ganztags 8 Stunden arbeite und dafür an einem anderen Tag in der Woche die Überstunden abfeiere.
Eingetragen in den offiziellen Dienstplan im PC war es aber noch nicht, da PDL in der Woche vor Tag X krank war, dass wird es am Ende der gearbeiteten Woche.
Ich wurde am Tag X mit den geplanten 8 Stunden aber für 1Tag (mit AU vom Arzt) krank.
Im offiziellen Dienstplan wurde aber die geplante Dienstzeit von Tag X dann nicht von der PDL eingetragen, sodass ich durch den geplanten freien Tag in der Woche Minusstunden eingetragen bekommen habe.
Ist es richtig, dass am Ende der Woche, die im vorläufigen D-Plan geplante Arbeitszeit von Tag X nicht in den offiziellen Dienstplan im PC eingetragen werden dürfen und ich zurecht dadurch Minusstunden habe? Oder habe ich ein Anrecht darauf, dass die geplanten 8 Stunden eingetragen sind und ich dadurch keine Minusstunden bekomme?
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Du weist Deine Rechtanwältin auf die folgende Entscheidung hin:Der Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD {regelungsgleich zu § § 6 Abs. 5 AVR Anl. 32} besteht auch dann, wenn die Leistung einer tariflich geforderten Schicht nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 21 Satz 1 TVöD von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist.
(BAG, Urteil 24.03.2010 - 10 AZR 58/09)
Du schreibst an die Personalabteilung (Kopie an MAV):
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte teilen Sie mir all diejenigen Bewegungsdaten bezüglich meiner Arbeitszeit mit, die Sie über mich bezüglich des Zeitraums ................. gespeichert haben (DSGVO Artikel 15 Abs. 1 Satz 1, personenbezogene Daten), sowohl Ihre dazu gespeicherten Planungsanordnungen als auch die tatsächlich geleistete und aufgrund § 3 Abs. 2 ArbSchG aufzuzeichnende Arbeitszeit.
Ich beantrage dies bei Ihnen hier in elektronischer Form (Email); ich bitte Sie jedoch um Auskunft in Form von Ausdrucken, um deren weitere Behandlung zu ermöglichen (DSGVO Artikel 15 Abs. 3 Satz 3).
Mit freundlichen Grüßen ....