AVR Baden , Schichtarbeit, 100 v.H., Pflege,
MAV/ MVG.EKD
Die AVR Baden regeln in
"§ 9b Flexible Gestaltung der Arbeitszeit und Zeitsouveränität durch Arbeitszeitkonten",
dass unter bestimmten Voraussetzungen per Dienstvereinbarung Arbeitszeitkonten eingeführt werden können:
"1. Zur Gestaltung der Arbeitszeit kann eine Dienstvereinbarung mit dem Inhalt der Absätze 2 bis 10 abgeschlossen werden.
Wenn sich der Inhalt der Absätze 2 bis 10 in der von der MAV akzeptierten Dienstvereinbarung nicht wiederfindet ...
"Arbeitszeitkonten
Für alle Mitarbeiterinnen wird ein persönliches Arbeitszeitkonto geführt.
Die Erfassung der lst-Zeiten erfolgt durch den Dienstplan, der von der Vorgesetzten geführt wird.
Der Stand des Jahresarbeitszeitkontos kann jederzeit auf dem aktuell aushangpflichtigen Dienstplan abgelesen werden.
Beanstandungen am Arbeitszeitkonto müssen schriftlich bei der Vorgesetzten eingereicht werden. Beanstandungen sind unverzüglich zu bearbeiten und schriftlich zu beantworten."
... gilt dann die GESAMTE Arbeitszeitkonten-Regelung als nicht (wirksam) vereinbart?
Der Inhalt des § 9b Abs. 2 AR-AVR Baden etwa fehlt:
"Der Dienstgeber richtet Arbeitszeitkonten ein und führt diese. Auf Antrag des Mitarbeiters wird für ihn kein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Der Mitarbeiter kann das Einverständnis zum Arbeitszeitkonto zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen. Mit derselben Frist kann ein Mitarbeiter die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn nicht dienstliche oder betriebliche Gründe dem Entgegenstehen."
Ebenso fehlt der Inhalt des § 9b Abs. 3 AR-AVR Baden:
"Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 gilt für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Zeitraum von einem Jahr."
(Es sind tatsächlich die Sätze 3 u. 4 gemeint ):
"Für die Berechnung ... ist in der Regel ein Zeitraum von bis zu 24 Wochen oder einem halben Jahr zugrunde zu legen ... Beginn und Ende sind im VORAUS festzulegen ..."
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Da wirst Du den Betriebsrat besuchen müssen:a) Habt Ihr meine Überstunden mitbestimmt? Dann werden mir alle Überstunden mit 125 % zusätzlich vergütet. Einen Freizeitausgleich sieht der TV AWO nicht vor.
b) Oder habt Ihr einer bloßen Abänderung meines Dienstplans zugestimmt? Dann bekomme ich kein zusätzliches Geld. Stattdessen muss sich meine normale Zeitschuld im Ausgleichszeitraum ausgleichen. Was haben die Betriebsparteien zur Lage und Länge des Ausgleichszeitraums (§ 12 TV AWO) festgelegt?
c) Oder habe ich ohne Zustimmung des Betriebsrates anders arbeiten müssen? Dann wurden die Rechte des Betriebsrates verletzt? Und ich muss schauen, wer mir das irgendwie ausgleicht?