Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Daria
Frage # 1188
09.05.2022 | 12:23
TV AWO nrw, Betriebsrat / BetrVG ver.di

Ich habe 39 Stunden/Woche bei der AWO. Im April musste ich Ostern einspringen.
Arbeiten laut Rahmenplan sollte ich so arbeiten: F F F F X X X X F F F F F F
Gearbeitet habe ich so:
F F F F F F F F F U U U U U
Karfreitag und Ostermontag ist meine Rolltag gewesen. Wie viele Überstunden habe ich jetzt?
Bin durcheinander gekommen und kann es nicht genau rechnen wegen Rolltagen. Die stehen mir noch zu oder?

:

Da wirst Du den Betriebsrat besuchen müssen:
a) Habt Ihr meine Überstunden mitbestimmt? Dann werden mir alle Überstunden mit 125 % zusätzlich vergütet. Einen Freizeitausgleich sieht der TV AWO nicht vor.
b) Oder habt Ihr einer bloßen Abänderung meines Dienstplans zugestimmt? Dann bekomme ich kein zusätzliches Geld. Stattdessen muss sich meine normale Zeitschuld im Ausgleichszeitraum ausgleichen. Was haben die Betriebsparteien zur Lage und Länge des Ausgleichszeitraums (§ 12 TV AWO) festgelegt?
c) Oder habe ich ohne Zustimmung des Betriebsrates anders arbeiten müssen? Dann wurden die Rechte des Betriebsrates verletzt? Und ich muss schauen, wer mir das irgendwie ausgleicht?
Klara
Frage # 1187
06.05.2022 | 09:37
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Meine Kinder sind privat versichert, ich bin in der gesetzlichen KV.
Steht mir bei Erkrankungen meiner Kinder eine Lohnfortzahlung, bzw Freistellung zu?
Wenn ja, wieviele Tage pro Jahr und Kind?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.

Die AVR regeln in § 10, dass Du nur Entgelt fortbezahlt bekommst,
g) Schwere Erkrankung {...} bb) eines Kindes, dass das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,

Zunächst musst Du also kurz mit Deiner und mit der Krankenkasse Deiner Kinder klären, ob diese Dir nach SGB Tagessätze zahlen.
Harry
Frage # 1186
03.05.2022 | 17:26
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Wechselschicht 7/24 (38,5 Std/Woche), ver.di-Mitglied
In unserem Haus gibt es weder Arbeitszeitkonten (§ 10) noch eine Betriebsvereinbarung zu dem Dienstplan-Thema. Unser Dienstplan hat nur eine Zeile/Mitarbeiter. Man kann nicht erkennen wie ohnehin zu arbeiten ist oder wäre. Es gibt nur Eintragungen für „F“ Früh-, „S“ Spät-, „N“ Nachtschicht „U“ Urlaub und frei „-„. Wir werden vom Arbeitgeber über- und unterplant. Urlaub wird nur von Montag bis Freitag geplant, da sich im Dienstplan Programm Urlaub an Wochenenden nicht eintragen lässt.
Unser 4 Wochen Dienstplan ist auch nicht der Ausgleichszeitraum, denn Plusstunden werden auf einem tariffremden Konto, welches der Arbeitgeber als Stundenkonto führt eingetragen. Minusstunden werden mit dem Stundenkonto verrechnet.
Da mein Betriebsrat die Dienstpläne nicht mitbestimmt, weil er nach eigener Aussage sonst zu keiner anderen Tätigkeit mehr kommt und alle Bemühungen den Betriebsrat die Problematik des Dienstplanes näher zu bringen ins Leere laufen, habe ich mir einen Termin bei Verdi (Recht und Beratung) geben lassen.
Ich war also gestern bei einer Rechtsberatung (Verdi) und ganz erstaunt, was mir die Rechtsanwältin erklärt hat. Nach Ihrer Meinung geht es beim Dienstplan praktisch nur um die Soll- und Iststunden. Also nur um die Berechnung der gearbeiteten Stunden. Die Differenz, das Ergebnis der Soll- und Iststunden wird von den Plusstunden abgezogen. Sonst gäbe es ja keinerlei Flexibilität in der Arbeitswelt und man würde alles lahm legen, so ihre Ausführungen. Räumdienste, Polizei usw. können nur so geplant werden, meint sie.
Die Verdi Rechts-Expertin meinte es ist völlig egal ob der Dienstplan nur eine Zeile pro Mitarbeiter hat, nur Dienst und frei eingetragen ist. Es muß nicht explizit ÜF (Überstundenfrei) eingetragen werden. Das Ergebnis (Sollstunden, Iststunden) ist entscheidend, nicht wie es dazu kommt.

:

Das BAG und auch die Landesarbeitsgerichte werden nicht müde festzustellen: Die Grenzziehung zwischen Arbeitszeit und Freizeit, also die Verteilung der Arbeitszeit im Dienstplan, unterliegt der zwingenden Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Die Unwirksamkeit der Anordnungen, denen die Zustimmung des Betriebsrates oder deren Ersetzung in einer Einigungsstelle fehlt, ist die durch die Gesetzgeber/innen beabsichtigte Sanktion des Arbeitgebers.
Du bekommst für Dich unverbindliche Dienstpläne. Sie legen für Dich keine Schichten fest. Du kannst so nicht über festgelegte Arbeitszeit hinausarbeiten. Du leistest keine Überstunden.
Der TVöD regelt auch keinen Ausgleich von tatsächlichen Überstunden durch "Freizeitausgleich durch Freistellung von festgelegter Arbeitszeit". Er regelt Deine zwingende Vergütung.

Wenn Du Dich an gewerkschaftlichen Rechtsbeistand wendest, musst Du Dir vorher klar werden, was Du erreichen willst.
Einen Dich verpflichtenden Dienstplan? Wozu?
Schutz davor, dass Du ohne verbindlichen Plan aus freien Stücken zur Arbeit gehst? Durch wen?
Vergütung der von Dir überdurchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden? Wahrscheinlich haben die Betriebsparteien nicht einmal den Bezugszeitraum für diesen Durchschnitt gemäß § 6 Abs. 2 TVöD in Lage und Länge festgelegt ...
Agnes
Frage # 1185
01.05.2022 | 11:46
TVöD , Betriebsrat / BetrVG, 3 Schichten

In einer Abteilung wo nur eine Person pro Schicht arbeitet, gibt es immer Probleme wenn einer Krank wird.Das Ausfallmanagement sieht dann so aus, dass alle Mitarbeiter im Frei zu Hause angerufen werden und einer sich dann erbarmt den Dienst zu übernehmen. Muss eine längere Zeit überbrückt werden, machen die MA die Vertretung untereinander aus. Um dem Elend ein Ende zu machen ist der Chef auf die Idee gekommen einen Back up Dienst einzuführen. Jeder muss mitmachen ,man kann aber Wünsche äußern wann man den Bach up Dienst machen möchte. Dieser Back up Dienst bedeutet nichts anders als, dass der MA zu Hause sitzt und darauf wartet ,daß er Einspringen muss ,weil jemand ausgefallen ist.
Natürlich wird der Back up Dienst nicht bezahlt, wenn man dann aber einspringt, werden die Stunden angerechnet. Es ist weder klar, wie lange der MA zu Hause sitzen muss,um einen Anruf zu warten,noch wie viele Dienste man im Monat geleisten werden sollen, auch nicht wie lange die Reaktionszeit des angerufenen MA ist. In den Arbeitsverträgen steht auch nichts über "Back up" Dienste. Müssen die MA diese Dienste leisten und die Bereitschaftszeit für zu Hause auch noch für umsonst ? Der Betriebsrat wurde nicht darüber informiert, muss der das nicht mitbestimmen?
Fragen über Fragen.

:

Der TVöD regelt, dass Dir Deine regelmäßige Zeitschuld mitbestimmt und rechtzeitig betriebsüblich oder dienstplanmäßig angeordnet werden muss. Die Bundesarbeitsrichter meinen (BAG Urteil 11.04.2019 - 6 AZR 249/18), dass der "Rahmenplan" aus festgelegten Schichten im Zuge einer monatlichen Planung vervollständigt werden kann. Dabei werden in "Flexiwochen" / an "Flexitagen" die restlichen Arbeitsstunden auf Schichten verteilt.

Der TVöD regelt außerdem, wie der Arbeitgeber Euch - mitbestimmt- außerhalb der und zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit weitere Arbeitsstunden anordnen darf: Gegen zusätzliche Vergütung, unter engen Voraussetzungen.

Der TVöD regelt dabei nur Überstunden und Rufbereitschaftsinanspruchnahmen als Vielleicht-Arbeitszeit.

Überstunden müssen rechtszeitig angekündigt werden. § 6 Abs. 5 verweist zudem auf den "Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten". Der Betriebsrat bestimmt dann mit, wer und wann diesese gelegentliche Zusatzleistung abgefordert bekommt. Sie wird Vollzeitbeschäftigten mit 130 v.H. vergütet. Zwingend.

Rufbereitschaften sind meist nicht überraschend, sondern geplant. Es gibt für die gesamte Zeit 12 v.H.. Inanspruchnahmen werden von Tür zu Tür mit der Überstundenvergütung vergütet, gerundet auf die volle Stunde.

Selbst mit Zustimmung des Betriebsrates wären keine weiteren Sonderformen der Arbeit (als Unterlaufung der Tarifregeln) für Euch irgendwie verpflichtend, Denn diese Arbeitstsunden wären entweder nicht rechtzeitig angeordnet, oder ohne Ausgleichsregelung "außertariflich" (AT).

Merke: Der TVöD kennt keine englischen Pflichten, weder Back-Up, noch Dispo, Vario, Flexi ...
Waltraud
Frage # 1184
30.04.2022 | 14:32
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Ich arbeite in der OP-Abteilung mit Bereitschaftsdienst.
Unsere Personalabteilung hat einen Newsletter herausgegeben, wie in Zukunft mit den Überstundenzuschlägen umzugehen ist, bzw. wie die Personalabteilung das Urteil vom Oktober 2021 umsetzen will.
Dabei taucht plötzlich das Wort "Vollarbeitsstunden" auf und wird mit geleisteten Arbeitsstunden gleichgesetzt. Daraus schließt unsere Personalabteilung dann, dass Bereitschaftsdienstzeiten nicht dazu zählen. Würde für uns bedeuten, dass ich in einer Woche mit Bereitschaftsdienst (der dauert bei uns 18 Stunden, 7,7 Std. AZ, Rest BD, Stufe 3, wird faktorisiert), für angeordnete Überstunden keinen Zuschlag erhalte, das kann doch nicht stimmen. Bereitschaftsdienst ist doch Arbeitszeit, und in einer Woche mit Bereitschaftsdienst leisten die Kollegen 42 Stunden.

:

"Überstunden" (§ 7 Abs. 7 TVöD) "sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden."

Bei Überstunden handelt es sich also um "Arbeitsstunden", die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werden.

"Bereitschaftsdienst" (§ 7 Abs. 3 TVöD) "leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen."

Bei Arbeitszeit in Form der Minderleistung Bereitschaftsdienst handelt es sich also ebenfalls um "Arbeitsstunden", die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werden.

Überstunden werden Dir (mitbestimmt) überraschend / ungeplant abgefordert
Bereitschaftsdienststunden werden mitbestimmt geplant und erlauben arbeitsschutzrechtlich Schichtlängen über 10 Stunden hinaus (bis hin zu 14 Stunden Gesamtlänge (Brutto), dann unterbrochen von mindestens zwei Pausen. Weder schuldrechtlich noch schuldrechtlich wird für eine konkrete Woche eine Höchstarbeitszeit bestimmt. Die Durchschnittsregeln des Schutzrechtes greifen für Nachtarbeitnehmer/innnen in vier Wochen / im Kalendermonat (§ 6 Abs. 2 ArbZG).

Weder der Tarifvertrag noch das Arbeitszeitgesetz noch die EU-Arbeitszeitrichtlinie von 2003 benutzen den Begriff "Vollarbeit". Also kann die Personalabteilung rund um Vollarbeit begrifflich Purzelbäume schlagen. Weder schutzrechtlich noch schuldrechtlich entstehen daraus Konsequenzen.
Siggi
Frage # 1183
25.04.2022 | 17:27
3-Schichten, 40 Stunden Woche, Wochenende und Feiertage, Pflegeheim

Hab einen geplanten Op Termin vor dem Erstellen des Mai Plans reingegeben, zwecks besserer Planung. Es sind 7 Krankentage vorgesehen ab OP Tag. Diese beinhalten ein Wochenende. Im geschriebenen Plan sind nun 4 Tage von diesen 7 als frei eingetragen. Ist dies korrekt?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Gelernt: Die Ankündigungen von Krankheiten öffnen den Dienstplanern ungewollt Raum für Willkür.

Wenn Du Deine Rekonvaleszenz nach der OP um ein paar Tage streckst, hast Du unterm Strich keinen Nachteil.
Beata
Frage # 1182
25.04.2022 | 15:54
AVR.DD , MAV bestimmt nicht mit. Die Dienstpläne werden von einer Person/ Küchenleitung / ohne MAV Mitbestimmung geschrieben.
Aushilfe ( 450€ Kraft) in einem Pflegeheim.

Zu Dienstplanänderungen:
Der Dienstplan für April wurde am 17.03.2022 ausgehängt, und ich habe mir meine Schichten notiert. Bis zum 15.04.2022 hatte ich keine Schichten.
Nun kam ich planmäßig am 15 April zur Arbeit und habe ich gesehen, dass mir der geplante Dienst am 18.04. gestrichen wurde, ohne mich vorher darüber zu informieren. Ist das rechtens?

:

Es gibt eine MAV. Damit hat der Arbeitgeber ein Problem:
Ohne Zustimmung der MAV bleiben die Arbeitszeit-Anordnungen der Vorgesetzten für Dich unverbindlich.
Du kannst so wie geplant arbeiten.
Du kannst anders arbeiten.
Du kannst überhaupt nicht arbeiten.
Dein Anspruch auf Dein monatliches Tabellenentgelt besteht unverändert.

Frag Deine MAV, ob sie das weiß.
Johanna
Frage # 1181
21.04.2022 | 16:09
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtdienst im ambulante Pflege.

Ich war krank geschrieben und mir wurden nur die Werktage als krank vergütet. Das für mich geplanten Wochenende wurde nicht vergütet. Habe meinen Arbeitgeber gefragt, warum das Wochenende nicht vergütet wurde.

Die Antwort: Im ambulanten Dienst wäre das so.

Stimmt das?

:

Der Dienstplan bleibt unverändert: Krank ist wie gearbeitet.

Bis zu sechs Wochen sichert das EntgFG Deine Vergütung trotz Arbeitsunfähigkeit.

§ 21 des BAT-KF regelt dazu etwas modifiziert das Entgelt im Krankheitsfall
Werden Mitarbeitende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach Maßgabe des § 20 Absatz 6.


§ 20 Abs. 6 BAT-KF folgt zunächst dem EntgFG -
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 21 oder § 37 (Entgelt im Krankheitsfall), § 22 (Jubiläumszuwendung), § 25 (Erholungsurlaub), § 26 (Zusatzurlaub) und § 28 (Arbeitsbefreiung) werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgesetzten Entgeltbestandteile weitergezahlt.
Die nicht in Monatsbeträgen festgesetzten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf der Basis der dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt.


Dir wird also Dein ungekürztes Entgelt nicht für ein Wochenende, sondern für den Kalendermonat gezahlt.
Am Wochenende wäre Dir stundenweiser Anspruch als Samstags- und Sonntags-Zeitzuschlag entstanden, fällig zwei Monate später ("am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt"). Doch diese stundenweisen Entgelte werden nicht wie im EntgFG vorgesehen, an Dich spitz gezahlt. Stattdessen als tageweiser durchschnittlicher Aufschlagsatz (gemittelt über die drei Vormonate).

Wir schätzen, dass Dir rund 4 € je Krankheitstag zustehen.
Dabei unterscheiden EntgFG und BAT-KF nicht die Wochentage, erst recht nicht nach Arbeitsinhalt oder Branche. Für jeden Tag, an dem Du ansonsten gearbeitet hättest, steht Dir dieser Aufschlagsatz zu.
Deine Entgeltabrechnung im Juni muss also die Anzahl der Krankheitstage im April mit diesem Aufschlagsatz ausweisen. Sonst: Alarmiere die MAV!
Hanny
Frage # 1180
21.04.2022 | 11:21
AK DWBO nach AVR , ? Interessenvertretung
Schichtarbeit?

Ich arbeite seit 2 Jahren Vollzeit im Frühdienst (6.30-14.45h) und im Spätdienst ( 11.50-20 h).
Ich bekomme keine Schichtzulage.
Ist das rechtens?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Deine über den Arbeitsvertrag in Bezug genommenen AVR regeln in
§ 9e Formen der Arbeit
(3) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat von einer Schichtart in eine andere (z.B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.
(4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
Anmerkungen:
{...} Schichtarbeit erfordert gegenüber Wechselschichtarbeit keinen ununterbrochenen Fortgang der Arbeit über 24 Stunden an allen Kalendertagen, setzt jedoch ebenfalls sich ablösende Schichten voraus. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss spätestens nach einem Monat in eine andere Schichtart (z.B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) wechseln.

und in
§ 20 Schichtzulage
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit (§ 9e Abs. 3) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechungen (geteilter Dienst) zu leisten hat, erhält, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte Dienst innerhalb von mindestens 13 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage i.H.v. 35,79 € monatlich.


Auf Beginn oder Ende der Früh- und Spätschichten kommt es der AVR nicht an.
Mach Deinen Anspruch rückwirkend gelten, indem Du eine Mail an die Personalabteilung schickst und Dir selbst ausdruckst.
ANGEL
Frage # 1179
20.04.2022 | 21:37
TVöD Bund , Wechselschicht, ? Interessenvertretung

Die FFSSNN Abfolge beginnt nach der letzten Nachtschicht erneut am 7. Tag. Die 6 Tage nach dem Nachtdienst, werden für ungeplanten Frühdienst 1-3 Tagen gesetzt. Ohne Gleichmäßigkeit?
Ist es nicht richtig, dass im Wechselschicht eine planmäßige Abfolge der Schicht erfolgen muss? z.b
F F S S N N - - F F - - F F S S N N u.s.w !
Feiertage und Wochenende werden in den 6 Tage ausgelassen und die Tage so verteilt, dass es immer zu Ungunsten der Arbeiter geht.
Ist das erlaubt?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten. Denn ohne Betriebsrat / Personalrat hast Du bei der konkreten Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage schlechte Karten (der Chef verteilt allein im Rahmen der Gesetze und des TVöD Bund).

§ 7 Abs. 1 TVöD beginnt - "Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan,
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, ..."

Regelmäßig meint hier nicht gleichmäßig. Die Wechsel werden nur planmäßig im Zuge der regelmäßigen Arbeitszeit abgefordert.

Deine Arbeitszeit ist zum Teil langfristig unvorhersehbar. Nur kurzfristig werden die letzten Schichten ergänzt. Du hast dabei Anspruch auf einen rechtzeitigen Plan.
Spätestens zum 1. August 2022 muss die Bundesregierung dies als Deinen transparenten Anspruch geregelt haben (EU Richtlinie 2019/1152). Wir rechnen aber mit der Saumseligkeit des Ministeriums H. Heil.
Tino
Frage # 1178
19.04.2022 | 11:18
? tariflos, Betriebsrat / BetrVG
Wechselschichtplan im Bereich Rettungsdienst.

Frage 1: Wie zählen die Stunden für die Wochenarbeitszeit bei Nachtschicht von Sonntag auf Montag? Unsere Woche beginnt am Montag 0 Uhr und endet am Sonntag 24 Uhr, laut Tarifvertrag.

Frage 2: Wie hoch ist die zulässige planbare wöchentliche Höchstarbeitszeit inkl.der Arbeitsbereitschaft? (Wir arbeiten in 12 Std.Schichten) Darf der Arbeitgeber 50 Stunden und mehr ohne Zustimmung des Arbeitnehmers pro Woche von vornherein planen?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Bezüge im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag schreibst. So können wir nur schutzrechtlich draufblicken.

Zu 1.) Schutzrechtlich gehört jede Stunde Arbeitszeit zur Arbeitszeit. Nachtarbeitnehmer:innen sind über § 6 Abs. 2 ArbZG besonders eng schützt.

Zu 2.) Das ArbZG bestimmt in § 6 Abs. 2 Deine Höchstarbeitszeit wochendurchschnittlich. Die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) legen dabei fest, ob der Bezugszeitraum für diesen Durchschnitt 4 Wochen oder der Kalendermonat ist. In einer konkreten Woche sind dem Arbeitgeber - - theoretisch - mehr als 80 Stunden erlaubt.
Die Betriebsparteien mussten in einerv Betriebsvereinbarung zudem Deinen Schutz vor Überlastung durch Arbeitszeit regeln. Frag also einmal beim Betriebsrat danach.

Marie
Frage # 1177
16.04.2022 | 21:45
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO
Erziehungsdienst in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe im Schichtdienst (Spät/Früh/Nachtbereitschaft).

Ich arbeite immer 11 Tage und habe dann am freien Wochenende Sa, So und Mo in der Regel frei. Ich muss die Osterfeiertage komplett arbeiten, somit stehen mir ja wegen Karfreitag und Ostermontag zwei Ausgleichstage zu.
In diesem Monat ist bereits einer der Feiertagsausgleichstage geplant. Und zwar an meinem nächsten (eigentlich) freien Montag. In der Woche davor habe ich Urlaub von Di bis Fr. Wochenende frei. Und dann kommt der FAU anstatt dem frei...
Darf der Ausgleichstag auf einem ohnehin freien Tag liegen? Ich habe somit ja keinen zusätzlichen freien Tag für den Feiertag und mache diesen Monat natürlich auch ordentlich Plusstunden dadurch. Von der Besetzung her, wäre ich auch an einem anderen Tag ohne Probleme verzichtbar. Stunden habe ich auch genug auf dem Zeitkonto...

:

Die AVR regeln für Dich in Anl. 33 § 3 Abs 2 ganz anders -
Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.


Wir nennen das einen Vorabverminderung der Zeitschuld im Ausgleichszeitraum (keine "Ausgleichstage"; jedoch schutzrechtliche Ersatzruhetage).
Die Ersatzrihetage vermindern also nicht noch einmal Deine Zeitschuld; daher reicht deren Ausweisung an einem ohnehin freien Tag.
Wir haben allerdings den Verdacht ("Plusstunden im Monat"), dass Du mit Deiner MAV zusammen einmal den durch die Betriebsparteien gemäß Anl. 33 § 2 Abs. 2 der AVR-C festzulegenden Ausgleichszeitraum für Deine Zeitschuld untersuchen sollten ...
Maus
Frage # 1176
13.04.2022 | 16:20
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Zur ständigen Wechselschichtarbeit.
Ab diesem Jahr sollen 10 Tage Zusatzurlaub möglich sein.
Nach den Berechnungen des § 27 bzw. § 55 besonderer Teil komme ich auf 9 mögliche Tage im Jahr. Wie komme bzw. was muss ich erfüllen um auf den 10. Zusatzurlaubstag zu kommen?
Wo finde ich die Rechtsgrundlage?

:

§ 27 TVöD-K regelt die Obergrenze (Kappungsgrenze, unabhängig vom gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte) bei der Verteilung der regelm. Arbeitszeit auf genau 5 Tage im Wochendurchschnitt -
(4.1) Der Zusatzurlaub wird nur bis zu insgesamt sieben Arbeitstagen im Kalenderjahr 2019, acht Arbeitstagen im Kalenderjahr 2020, neun Arbeitstagen im Kalenderjahr 2021 und zehn Arbeitstagen ab dem Kalenderjahr 2022 gewährt. Der Erholungsurlaub und der Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr 2019 zusammen 37 Arbeitstage, im Kalenderjahr 2020 zusammen 38 Arbeitstage, im Kalenderjahr 2021 zusammen 39 Arbeitstage und ab dem Kalenderjahr 2022 zusammen 40 Arbeitstage nicht überschreiten

Am 1. Januar 2022 ist die Entstehung von zwei Zusatzurlaubstagen möglich - nämlich einer aus Wechselschichtarbeit in den Monaten November und Dezember 2021 sowie ein Zusatz-Zusatzurlaubstag aus den Vormonaten.

Am 1. März 2022 ist dann die Entstehung von einem Zusatzurlaubstag möglich - nämlich aus Wechselschichtarbeit in den Monaten Januar und Februar 2022.
Am 1. Mai 2022 ist dann die Entstehung von zwei Zusatzurlaubstagen möglich - nämlich aus Wechselschichtarbeit in den Monaten März und April 2022 sowie ein Zusatz-Zusatzurlaubstag.

Am 1. Juli 2022 ist dan die Entstehung von einem Zusatzurlaubstag möglich - nämlich aus Wechselschichtarbeit in den Monaten Mai und Juni 2022.
Am 1. September 2022 ist die Entstehung von zwei Zusatzurlaubstagen möglich - nämlich aus Wechselschichtarbeit in den Monaten Juli und April 2022 sowie ein Zusatz-Zusatzurlaubstag.

Am 1. November 2022 ist die Entstehung von einem Zusatzurlaubstag möglich - nämlich aus Wechselschichtarbeit in den Monaten September und Oktober 2022.

Zusammen 9 Zusatzurlaubstage.
In regionalen Tarifergänzungen stehen weitere Rechtsvoraussetzungen für Zusatzurlaubstage. Diese könnten durch die Kappungsgrenze erfasst werden.
Marc
Frage # 1175
11.04.2022 | 17:40
BAT-KF Rheinland , ? Interessenvertretung
Krankenpfleger Vollzeit 38,5 Stunden Wechselschichtarbeit

welcher Abschnitt hat Gültigkeit
§8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
( 3 ) Mitarbeitende, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage in Höhe von 0,31 Euro je tatsächlich geleisteter Stunde. Hierbei bleiben in Form von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst geleistete Stunden unberücksichtigt.

gilt dieser Absatz auch für unter 3a fallende Mitarbeitende die nach dem Pflegepersonal Entgeldgruppenplan eingruppiert werden
Absatz 3a findet in unserem Haus keine Anwendung
und zählt Schicht , bzw Wechselschichtarbeit zu den unanständigen Bezügen erstmalige Auszahlung nach 3 monatiger Beschäftigungszeit

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - auch diesmal nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Wir haben Dir unter Frage # 1171 ausführlich die Karten gelegt.

Dein Arbeitsvertrag hat den BAT-KF in Bezug genommen. Wenn Du den BAT-KF dabei eingeschränkt hast, wäre das sehr ungewöhnlich.
Möglicherweise sind die Auskünfte Deiner Personalabteilung "Absatz 3a findet in unserem Haus keine Anwendung" richtig: Weil Du in der Sozial-und Erziehungspflege gesondert zugeordnet bist.
Das können wir nicht durch Fantasien aufklären.
Ina
Frage # 1174
07.04.2022 | 20:40
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG Verdi
Teilzeitkraft. Wir arbeiten nach Dienstplan, 1 Woche früh 1 Woche spät.

In der Dienstplan Legende sind 4 Zeilen. Beispiel:
F F F X F X X erste Reihe
F S X S S S S zweite Reihe
Der Betriebsrat hat genehmigt den Plan aber ich bin nicht gefragt worden ob ich so arbeiten möchte? Es ist mir klar, dass sich die Dienste ändern können, aber nicht jedesmal. PDL sagte das die 2 Reihe die tatsächliche Dienst ist. Ich verstehe nicht was jetzt wirklich ist?
Vielleicht können Sie mir helfen?

:

Bei der "ersten" (obersten) Zeile wird es sich um eine unverbindliche Planungshilfe für die Dienstplanenden handeln. Ein solcher "Rahmenplan" wird nicht durch den Betriebsrat mitbestimmt. Denn er legt für Dich keine Arbeitszeit verbindlich fest.

Erst der eigentliche Plan (zweite Zeile), mitbestimmt durch den Betriebsrat, wird für Dich verbindlich. Falls er in den Schranken der Schutzgesetze und des TV AWO bleibt.

§ 12 Abs. 1 TV AWO regelt -
Die regelmäßige wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit kann auf 5 Tage, aus notwendigen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auch auf bis zu 6 Tage, verteilt werden.
Du sollst in dieser Woche an einem sechsten Tag arbeiten. Frag nach, welche notwendige (zwingende) betriebliche (nicht nur unternehmerisch zweckmäßige) Gründe diese Zumutung erlauben. Vielleicht haben andere nur an fünf oder an vier Tagen in dieser Woche Arbeitszeit. Dann fehlt es an einem rechtsverbindlichen Plan.
Oliver
Frage # 1173
07.04.2022 | 11:11
TVöD,
Hallo ich arbeite im Schichtdienst beim O-Amt (Spät/Früh)mit Dienstplan, an den Wochenenden ist der Dienst freiwillig.
Jetzt über die Osterfeiertage habe ich Urlaub genommen, daraufhin wurde mir gesagt, dass die ges. Feiertage auch als Urlaub genommen werden müssen und auch so am Ende gewertet werden.
Ist das nicht ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung?
Wenn ich arbeiten gehen würde, hätte ich Anspruch auf einen Ersatztag.
Da ich von der bei uns getroffenen Regelung nicht schlau werde, bitte ich euch um Erklärung.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

In Deutschland gibt es nur noch in Gefängnissen Zwangsarbeit. Du hast Dich im Arbeitsvertrag - freiwillig - zur Arbeit verpflichtet. Deine geschuldete Arbeitszeit wird - unter Berücksichtigung Deiner Wünsche im Plan festgelegt.
Dies kann - im Rahmen von § 10 ArbZG - an jedem der sieben Wochentage sein, auch Sonn- und Feiertags.
Wird so Sonn- und Feiertagsarbeit festgelegt, dann muss zugleich ein anderer Ersatzruhetag (§ 11 ArbZG) zum Ausgleich bestim mt werden. Im TVöD ist dies für Dich in § 6 Abs. 3 bestimmt (entsprechender Freizeitausgleich).
Fällt ein Urlaubstag auf einen Sonn- / Feiertag, so verbrauchst Du einen Deiner Urlaubanspruchstage. Es bleibt bei Deinem Anspruch zum Ausgleich der festgelegten Sonn-/Feiertagsarbeit: Später zusätzliche freie Tage.

linkFeiertag verbraucht Urlaubstag?  (BAG Urteil 15.01.2013 – 9 AZR 430/11. in: AuK 2/2013)
Doro
Frage # 1172
07.04.2022 | 10:40
BAT-KF , ? Interessenvertretung

BAT-KF §7 Sonderformen der Arbeit

(1) Wechselschichtarbeit

..., bei denen der Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden.

Wieviele Nachtdienste müssen geplant werden, um den Anspruch der Wechselschichtzulage zu erwirken?
Reicht ein Nachtdienst?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Der BAT-KF regelt in § 7 Abs. 1 -
( 1 ) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Hier wird auf die durchschnittliche Anzahl der erneuten Heranziehungen zur Nachtarbeit abgestellt. Du blickst also auf die erste Nachtschicht, die Tagdiensten folgt.
Marc
Frage # 1171
06.04.2022 | 19:53
BAT-KF , ? Interessenvertretung
Krankenpfleger Vollzeit 38,5 Stunden Wechselschichtarbeit

Wie wird Wechselschichtarbeit im BAT-KF vergütet?
Ich hatte 5 Monate infolge Wechselschichtarbeit geleistet Früh Spät und Nachtdienst.
gezahlt wurde mir nach § 8 Absatz (3) Schichtzulage 0,31 Euro für die tatsächlich geleistetn Stunden
Absatz (3a)Mitarbeitende die nach dem Pflegepersonal Entgeldgruppenplan BAT-KF Anlage 2 wird lt. Personalabteilung im ganzen Haus nicht angewandt
denn für die große Wechselschichtdienste müsste der Dienstplan 1 Jahr im Vorraus geplant sein.
Ist das so Korrekt?
Was bedeutet, das nach 2 Monaten Wechselschichtarbeit auch kein Urlaubstag zustande käme.

Urlaubsaufschlag : Wie wird der Urlaubsauschlag vergütet ?
Vertragsbeginn November 2021
Ich hatte nach 3 Monaten Resturlaub von 5 Arbeitstagen im Januar 2022 vom letzten Jahr, Allerdings gab es in der Abrechnung von März keinen Urlaubsaufschlag, da die Zeitzuschläge 2 Monate zeitversetzt bezahlt würden und ein Urlaubsaufschlag erst nach 3 Monaten zustande kommt anhand der unregelmäßigen Bezüge wie Wochenend- Arbeit ?

Ist es Korrekt das bei Altverträgen die Feiertagsarbeit doppelt gezählt wird,
bei Neuverträgen der Feiertag nur mit den geleisteten Stunden ?

:

Du hast mit Deinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag als allgemeine Geschäftsbedingungen den BAT-KF in Bezug genommen. Den soltest Du lesen!
a) In Westfalen: linkkirchenrecht-westfalen
b) Im Rheinland: img src="../inc/li.gif" width="10" height="10" alt="link" />kirchenrecht-ekir

Leider habt Ihr keine MAV gewählt. Also musst Du Dich nun - ganz allein auf Dich gestellt - an Deinen Arbeitgeber wenden:
* Wo ist im § 8 Abs. 3a BAT-KF als Rechtsvoraussetzung geregelt, dass Ihr Dienstplan eine besondere Länge oder Frist haben muss? Wo ist geregelt, dass mir andernfalls oder betriebsüblich nur 31 Cent je Stunde zustünde? Ich mache rückwirkend die Vergütungsdifferenz zu § 8 Abs. 3a BAT-KF geltend.
Bitte korrigieren Sie auch meinen Zusatzurlaubsanspruch gemäß § 25 BAT-KF.
* § 20 Abs. 6 des BAT-KF regelt für Zeiten meines Erholungsurlaubs - "Die nicht in Monatsbeträgen festgesetzten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf der Basis der dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt." Sie haben mir im Januar Urlaubstage gewährt. Maßgebend für den Aufschlag waren die mir zustehenden Bezüge im Oktober, November, Dezember 2021, fällig in den Monaten Dezember, Januar, Februar. Fällig war dersich daraus ergebende Aufschlagsatz mit der März-Entgeltabvrechnung. Ich mache diese Differenz, den Verzugszins sowie die Verzugspauschale aus § 288 Abs. 5 BGB von 40 € geltend.

Rechne mit Unruhe.

Den Ausgleich für Feiertagsarbeit findest Du in § 8 Abs. 1 BAT-KF. Dort werden keine Vertragslaufzeiten differenziert.
Marion
Frage # 1170
06.04.2022 | 17:04
AVR Caritas  (Anlage 32), ? Interessenvertretung

Ich bin ausschließlich im Nachtdienst tätig.
Nun war für den Monat April eine betriebsinterne Pflichtfortbildung geplant, die auch in meinem Dienstplan hinterlegt wurde mit 28 Stunden. Ich wurde dann mit entsprechend wenigen Nächten geplant um ein relativ ausgeglichenes Zeitkonto zu haben.
Nun wurde die Fortbildung 2 Tage vorher von meinem Arbeitgeber abgesagt.
Kann er nun einfach diese geplanten Stunden wieder streichen?
Oder muss er sie mir gutschreiben?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Denn es wird darauf ankommen, ob Dir Dein ursprünglicher Dienstplan verbindlich angeordnet wurde und ob die spätere Änderung für Dich verbindlich (eventuell auch mitbestimmt) erfolgte.
Die "Fortbildung" gehört zur regelmäßigen Arbeitszeit.
Theodoros
Frage # 1169
05.04.2022 | 07:09
AVR Berlin-Brandenburg-Oberlausitz, MAV/ MVG.EKD

Ich arbeite in einer Einrichtung für geistig Behinderte Menschen. Im Schichtdienst - ohne Nachtdienst, Teilzeit circa 30 Stunden/Woche.

Auf Grund von etlichen Coronafällen unter den Bewohner, bedingt durch das Fernbleiben einiger ungeimpfter Mitarbeiter/innen („Zwangsquarantäne“) ist die Arbeit derzeit sehr schwer und physisch sehr herausfordernd. Dass ist eher sehr euphemistisch ausgedrückt.

Einige meiner Spätdienste wurden von 6 auf 8 Stunden hochgesetzt; ohne meine Zustimmung oder Anwesenheit. Desweiteren nahm ich einen Zusatzdienst an. Das bedeutet: am Sonntag stimmte ich zu, den Mittwoch im Spätdienst zu arbeiten. Es wäre mein freier Tag. Fest verankert im Dienstplan. Holen aus dem Frei. Laut der aktuellen AVR steht mir eine Zulage in Höhe von 37 € Brutto zu. Leider wird das seitens der Leitung verneint. Zitat: “Hätten Sie 48 Stunden vorher zugesagt, gäbe es eine Zulage“.
Wie könnte ich am sinnvollsten vorgehen?

:

Zunächst schauen wir in die AVR DWBO. In § 9 findest Du -
(6) Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens 1 Arbeitsstunde anzusetzen ist. {...}
(7) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in nach einem Dienstplan arbeitenden Einrichtungen oder Teilen einer Einrichtung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, erhalten zusätzlich zur normalen Gutschrift aller geleisteten Dienste auf dem Arbeitszeitkonto für die freiwillige kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen 31,96 € brutto pro übernommenem Dienst. {...}
Der Betrag ist mit dem monatlichen Entgelt analog § 21a AVR abzurechnen. Eine kurzfristige freiwillige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Änderung weniger als 96 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter
auf Veranlassung des Dienstgebers vereinbart wird.


Du mailst nun an die MAV, in Kopie an die Personalleitung -
"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner regelmäßigen und wohl insbesondere der zusätzlichen Arbeitszeit mit. Ich wurde aufgefordert, an meinem planfreien Tag, Mittwoch, dem ...., zu arbeiten. Ich gehe davon aus, dass die Mitarbeitervertretung dazu nicht meinen Dienstplan geändert hat - sie hat ja keine vorausgehende Rücksprache mit mir gehalten. Vielleicht hat die MAV der Arbeitszeit außerhalb meines Plans zugestimmt. Die Rechtsfolgen regelt dann § 9 Abs. 6 der AVR. Leider ist hier allen unklar, wie und wo mir dann meine tatsächlichen An- und Abfahrtzeiten zugebucht werden.
Habe ich das richtig verstanden: Wenn ich am Samstagnachmittag die Bitte zum Einspringen bekomme (weniger als 98 Stunden im voraus), steht mir die Zulage von 31,96 € zu (§ 9 Abs. 7 AVR)? Da scheint es im Betrieb noch Unklarheiten zu geben und mir wurde stattdessen eine 48-Stunden-Überraschungs-Frist angedroht. Bitte übt hier Eure Aufgabe zur Überwachung aus und teilt mir mit, wann zu einer vertragskonformen Praxis zurückgekehrt wird.
Ich arbeite in Teilzeit, dennoch wird mir wieder und wieder die angeordnete Schichtlänge um ein paar Stunden verlängert. Ich weiß wohl, dass die AVR dafür weder Begriffe noch Ausgleich bereit hält. Ratet Ihr mir, mich an die mit Euch vereinbarten Pläne zu halten?
Mit freundlichen Grüßen ......"

Rechne mit Unruhe.
Harry
Frage # 1168
04.04.2022 | 22:48
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Wechselschicht

Gibt es eine Frist, wo der Dienstplaner, St.-leitung, den Dienstplan, ohne Angabe von Gründen ändern darf, z. B. Erkrankung Mitarbeiter usw.?

:

Arbeitgeber sind an die mitbestimmte Anordnung ihrer Dienstpläne gebunden.
Grundlos ist eine Änderung stets rechtsunwirksam.

Hilfsweise kannst Du in § 8 Abs. 5 TzBfG die Frist von einem Monat lesen, was die Änderung vereinbarter Arbeitszeitverteilungen betrifft:
Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
Theodoros
Frage # 1167
04.04.2022 | 22:19
AVR Diakonie, Berlin

Ich arbeite in einer Einrichtung für geistig Behinderte Menschen. Im Schichtdienst - ohne Nachtdienst, Teilzeit circa 30 Stunden/Woche.

Auf Grund von etlichen Coronafällen unter den Bewohner, bedingt durch das Fernbleiben einiger ungeimpfter Mitarbeiter/innen („Zwangsquarantäne“) ist die Arbeit derzeit sehr schwer und physisch sehr herausfordernd. Dass ist eher sehr euphemistisch ausgedrückt.

Einige meiner Spätdienste wurden von 6 auf 8 Stunden hochgesetzt; ohne meine Zustimmung oder Anwesenheit. Desweiteren nahm ich einen Zusatzdienst an. Das bedeutet: am Sonntag stimmte ich zu, den Mittwoch im Spätdienst zu arbeiten. Es wäre mein freier Tag. Fest verankert im Dienstplan. Holen aus dem Frei. Laut der aktuellen AVR steht mir eine Zulage in Höhe von 37 € Brutto zu. Leider wird das seitens der Leitung verneint. Zitat: “Hätten Sie 48 Stunden vorher zugesagt, gäbe es eine Zulage“.
Wie könnte ich am sinnvollsten vorgehen?

:

Wir vermuten: AVR DWBO. Doch die enthält - anders als die AVR.DD - keinen "Vertretungszuschlag".
Da tappen wir also im Dunkeln, welche allgemeinen Geschäftsbedingungen Du vertraglich vereinbart hast.

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten. Denn die zwingend notwendige Zustimmung einer Mitarbeitervertretung bildet einen guten Schutzwall gegen Änderungen des angeordneten Dienstplans.
Vita
Frage # 1166
02.04.2022 | 23:23
TV AWO nrw, Betriebsrat / BetrVG

Ich bin bei der AWO beschäftigt als Koch Vollzeit.
Ich brauche Ihre Hilfe um alles zu verstehen warum das so ist.
Beispiel ist der Monat Mai 2022. Da arbeite ich 5 Wochenenden hintereinander, weil andere Koch Urlaub hat. Ich habe auch Ja gesagt, dass ich gerne mehr Stunden machen kann.
Jetzt kommt Betriebsrat und genehmigt den Plan nicht mit der Begründung Überstunden im Voraus geplant. Verstoß gegen ArbZG, Neue Schichtmodelle, ohne Mitbestimmung eingehalten zu haben. Was sind die Gründe um Dienstplan nicht zu genehmigen?

:

Der Arbeitgeber kann Dir nur rechtswirksam im Dienstplan die Schichten verteilen, nachdem er dazu die Zustimmung des Betriebsrates bekommen hat. Die Mitbestimmung übt der Betriebsrates rechtswirksam nur in dem Rahmen aus, den die Schutzgesetze (ArbZG, ArbSchG, § 315 BGB, BetrVG), der Tarifvertrag der AWO und die Betriebsvereinbarungen ziehen (§ 106 GewO)

Der TV AWO lässt Dienstpläne als vielfaches von Wochen zu. Kalendermonatliche Dienstpläne sind dem TV AWO fremd. Da bleibt dann unklar, wie sich die wochendurchschnittliche Zeitschuld auf die 31 Tage im Mai umrechnen. Verteilt der Plan mehr als die im durch die Betriebsparteien festgelegten Ausgleichszeitraum geschuldeten Stunden, dann handelt es sich nicht um Überstunden. (Überstunden im Sinne des TV AWO gehen ja über die festgelegte / planmäßig verteilte hinaus). Der TV AWO soeht nicht vor, dass Du mehr verplant bekommst, als vereinbart. Diees mehr ist auch nicht durch Dein monatliches Tabellenentgelt abgegolten.

Der TV AWO regelt in § 12 Abs. 1 - "Die regelmäßige wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit kann auf 5 Tage, aus notwendigen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auch auf bis zu 6 Tage, verteilt werden." Haben alle Kolleginnen im Mai Arbeit an einem sechsten Tag in einer Kalenderwoche? Ist nicht zumindest ein Ausgleich durch einen zusätzlichen dritten freien Tag in einer anderen Woche möglich?
Der TV AWO regelt in § 12 Abs. 5 - "Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen." Kürzer gesagt: Auf einen Sonntag mit Beschäftigung folgt ein von Arbeit freier Sonntag. Achtung: Der erste Mai ist zudem ein hoher gesetzlicher Feiertag und fällt auf einen Sonntag.

Manchmal wünschen sich Kolleginnen, einen Arbeitssonntag mit einer anderen Kollegin zu tauschen. Das "Soll" in der Tarifregel lässt das zu.
Doch Du willst Dein Sonntagsfrei nicht wann anders. Du bist nur bereit, Dich für den Arbeitgeber auf eine Zumutung einzulassen. Urlaub ist kein Notfall.

Darum tut sich der Betriebsrat mit guten Gründen schwer, dem Mai-Plan zuzustimmen.
Jupp
Frage # 1165
01.04.2022 | 13:26
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVOHausmeister

Zu #1145
Wir lassen uns die Rufbereitschaften nicht ausbezahlen.
Wie ist dann die Berechnung bei einer AU. Also Frühdienst plus Rufbereitschaft laut Dienstplan?

:

Unsere Antwort war: "Während der Arbeitsunfähigkeit steht Dir für jeden Arbeitstag die "Urlaubsvergütung" zu. Diese soll auf Basis aller unständigen Entgeltbestandteile (wie etwa der früheren Rufdienste) der vorangegangenen Monate errechnet werden. Unterm Strich solltest Du also in etwa dasselbe wie in den Vormonaten in der Abrechnung ausgewiesen bekommen."

Die "Berechnung" der Vergütung (Schuldrecht) ist also geregelt.

In der Anl. 5 der AVR-Caritas findest Du -
(5) 1Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR vergütet. 2Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) gezahlt. 3Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. 4Wird der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. 5Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabsatz 2 ergebenden Stunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). 6Für Freizeitausgleich gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Ein Ausgleich für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften kann entsprechend der Regelung des § 7 Absatz 7 durch pauschale Abgeltung vorgenommen werden.


Die Rufbereitschaft selbst ist also zwingend zu vergüten. Die Vergütung geht dann ein in den tagesgleichen Aufschlagsatz. Davon weicht Ihr gemeinsam ab durch Verzicht auf die Vergütung. Vielleicht bekommt Ihr etwas anderes (eine Pauschale an Geschenken, Handschütteln, Ehrenbezeugungen ...). Leider habt Ihr versäumt, die alternativen Folgen für Urlaub und AU zu regeln.
Anja
Frage # 1164
31.03.2022 | 22:04
AVR

Ich arbeite Frühdienst (6.30-14.30)/Spätdienst (14.15-22.15)und Nachtdienst (22.00-6.45), 40 h wöchentlich lt.Arbeitsvertrag. Ich habe eine Frage zu Minusstunden: 8 Mitarbeiter -Ich habe jeden Monat Minusstunden, da ich nie voll geplant werde, mittlerweile bin ich bei 120 Minusstunden ab Planung 10/21. Nunmehr war ich v.09.02.22 bis 20.03.22 krank geschrieben und habe in dieser Zeit auch Minusstunden angerechnet bekommen, da ich lt. den Dienstplänen für 02/22 und 03/22 wieder mal nicht auf meinen Stundensoll gekommen bin. 160 Sollstunden und nur 130 Std. geplant.
Habe in der Perso-Abt.nachgefragt, wie es sein kann, dass ich während der Krankschreibung 40 Minusstunden aufgebaut habe. Ich verstehe das nicht?
Bin ich auch dafür verantwortlich, dass ich monatlich nicht voll geplant werde?
Es funktioniert auch nicht...Wir sind 4 Vollzeitkräfte, 1 30 Stundenkraft, 1 25 Stundenkraft und 2 20 Stundenkräfte. Dadurch komme ich nie monatlich auf meine Sollstunden durch die komische Planung..Ist das Rechtens?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Grundsätzlich gilt: Eine Arbeitsunfähigkeit lässt den Dienstplan (die Festlegungen auch der Länge der Schichten, das Saldo am Planende) unverändert.
Peter
Frage # 1163
30.03.2022 | 19:18
Ich arbeite mit einem Schichtdienst. Ich bekomme immer einem Monatsplan.
Jetzt ist der 2 Monat in Folge wo mein Dienstplan nicht erschienen ist 30.03
Ich habe morgen frei muss ich mich nach meinem Dienstplan erkundigen?
Bzw. muss ich ohne Meldung am 01.04. zur Arbeit erscheinen?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Möchtest Du, dass Deine Vorgesetzten Dich anschreiben?
Werden Deine Vorgesetzten Dir gutgelaunt hinterhertelefonieren?
Manchmal geht es weniger um formelle Pflichten als um Dein Drängen auf Klarheit. Das gilt vor allem, wenn Du noch ein paar Jahre in diesem Betrieb zubringen willst.
Birgit
Frage # 1162
29.03.2022 | 15:02
TVöD-K , Personalrat

Unsere Kollegen im OP fragen, wenn sie bei dem 24 Stunden Dienst( 8 Std. Vollarbeitszeit und 16 Stunden Bereitschaftsdienst) in der Vollarbeitszeit z.B. 1 Stunde länger arbeiten müssen, ob sich dann die Vollarbeitszeit verlängert und der anschließende Bereitschaftsdienst sich um die Stunde verkürzt?
Oder verbleibt die 1 Stunde dann während des Bereitschaftsdienstes? Ist dass dann ähnlich wie beim Rufdienst? Beim Rufdienst würde es halt mehr auffallen, da die Kollegen das Haus verlassen und sich ausstempeln, während sie sich beim Bereitschaftsdienst im Haus aufhalten.

:

Es steht Eurem Arbeitgeber frei, statt Überstunden den im Plan festgelegten Bereitschaftsdienst in Anspruch zu nehmen. Dagegen kann jedoch in der zwingend vorgeschriebenen Dienstvereinbarung ein Riegel vorgeschoben werden. Andere lassen sich die Arbeit in den "Feierabend" hinein wie Überstunden vergüten.

Wendet Euch an den Personalrat:
"Wir wollen die erste Pause während des Bereitschaftsdienstes von Euch festgelegt bekommen, und zwar genau an der Schwelle, wenn die regelmäßige Arbeitszeit endet. Denn genau dann soll ja die Zeit ohne Inanspruchnahme überwiegen. Wir haben jedoch den Eindruck, dass besonders zum Beginn des Bereitschaftsdienst überwiegend die Fortsetzung der Arbeit zu erwarten ist.
Wir wollen mit dem Personalrat diskutieren, warum er seine - nicht erzwingbare - Zustimmung zur dauernden Verlängerung unserer Arbeitszeit über die regelmäßige hinaus Plan für Plan erteilt?"
Freya
Frage # 1161
29.03.2022 | 12:16
AVR Caritas  (Anlage 33), ? Interessenvertretung

Ich arbeite zu 50% als Nachtbereitschaft in einer Mutter-Kind-Einrichtung.
Bei einem Krankheitsausfall kommt es dazu, dass wir privat angerufen werden und eine Vertretung gesucht wird. Die Leitung sagt, dass sie uns sogar zur Arbeit zitieren kann, wenn niemand gefunden wird.
Darf sie das? Kann ich jederzeit aus meinem Frei geholt werden? Die Leitung sagt, dass wir quasi an allen Tagen, an denen wir kein Urlaub eingetragen haben arbeiten "müssen kommen könnten". Aber dann könnte ich mir ja nie etwas vornehmen, oder sogar mal wegfahren, wenn ich durch die Teilzeitanstellung mal ein paar Tage frei habe. Und ich bin auch der festen Überzeugung, dass sie das so nicht darf. Ich finde allerdings keine gute rechtliche Grundlage, Kommentare, Urteile, um mit ihr ins Gespräch zu kommen und meine Argumente zu manifestieren.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Die Leitung darf alles sagen - wir haben in Deutschland Meinungsfreiheit.

Du solltest rasch Deine Fragen stellen und klären:
"Legen die aushängenden Dienstpläne meine Arbeitszeit für Sie und für mich verbindlich fest, also ohne Vorbehalt? Oder meinen Sie, es handelt sich bloß um Vorschläge, nach denen Sie und ich uns richten können aber nicht müssen?
Haben Sie mir mir Arbeit auf Abruf gemäß § 12 TzBfG vereinbart, jedoch ohne schützende Mindestankündigungsfrist?
Können Sie mir Ihre Aufforderung, mich jederzeit für Ihre kurzfristigen Abrufe zur Arbeit bereitzuhalten, einmal schriftlich geben? Ich bin mir un sicher, wie ernst Sie das meinen und ob Sie mir diese Sonderleistung dann auch vergüten wollen."
Natr
Frage # 1160
28.03.2022 | 09:13
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Altenpflegeheim, fünf-Tage/Woche, in Wechselschichten.
Unsere Heimleiterin will, dass alle Mitarbeiter an der monatlichen Teambesprechung teilnehmen. Für die Mitarbeiter, die an dem Tag keinen Dienst haben, würde das Kürzel
Teambesprechung mit der Dauer von einer Stunde im Dienstplan geplant. Die Mitarbeiter müssen praktisch für eine oder eineinhalb Stunde zum Dienst kommen.
Ist das wegen einer oder eineinhalben Stunde zulässig?

:

Verstoß gegen § 6 Abs, 1 ArbZG und Heranziehung zu einem sechsten Arbeitstag in einer Woche (entgegen Anl. 32 § 2 Abs. 1 AVR-Caritas).

Die Teilnahme an einer innerbetrieblichen Besprechung dient dem Arbeitgeber. Es handelt sich um Arbeitszeit. Dieser Tag ist nicht frei, sondern ein Arbeitstag.

Daher handelt es sich wohl - entgegen Anl. 32 § 2 Abs. 1 AVR-Caritas nicht um 5 Arbeitstage in dieser Kalenderwoche. Es ändert sich also auch die Urlaubsberechnung. Es fehlt aber die betriebliche Notwendigkeit.

Fragt die MAV, ob sie tatsächlich Euerer Einteilung zu solchen Bonsai-Schichten zugestimmt hat. Nur dann seid Ihr - vielleicht - zum Erscheinen zu diesen ungewöhnlich kurzen Schichten verpflichtet.
Krone
Frage # 1159
27.03.2022 | 20:04
AVR Baden , Schichtarbeit, 100 v.H., Pflege, MAV/ MVG.EKD Vollzeit

Ihr schreibt:
"Wir beurteilen keine Dienstvereinbarung aufgrund Auszügen aus ihrem Inhalt. Uns liegen Deine AVR ebenfalls nur in Auszügen vor."

Ich hatte die GESAMTEN Arbeitszeitkonten-Regelungen der Dienstvereinbarung wiedergegeben, und nicht etwa bloß einen Auszug daraus.

Die "Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AR-AVR)" ist hier abrufbar:
kirchenrecht-ekiba.de/document/4083

"Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR DD) finden für den Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden nach Maßgabe dieser Arbeitsrechtsregelung Anwendung."

Ihr schreibt:
"Auf Antrag des Mitarbeiters wird kein Arbeitszeitkonto eingerichtet.
Nach der Umsetzung dieses Ausstiegs gilt wieder § 9 Abs. 1 Satz 1 AVR (Ausgleichszeitraum 24 Wochen oder ein halbes Jahr). Die Betriebsparteien müssten hier also die Wahl treffen und den Ausgleichszeitraum in seiner Lage (Beginn - Ende) bestimmen."

Ohne Ausgleichszeitraum-Festlegung gilt ... die Kalenderwoche als Ausgleichszeitraum?

:

Wir kennen nicht Deine Interessen. Wir sollen dennoch - abstrakt - die AVR-Baden und eine Dienstvereinbarung auf ihre Rechtswirksamkeit prüfen. Nur mal so?

Die geschilderte Dienstvereinbarung ist deutlich kürzer als üblich. Die meisten Vereinbarungen haben eine Überschrift, einen Geltungsbereich, ein Datum, Unterschriften ...

Die AVR-Baden regeln
in § 9 - Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer
tätig sind, gilt § 9f.
und unter § 9f - gestrichen

Wir wissen nicht ob Du als 'Nachtarbeitnehmer' im Sinne der AVR Baden tätig bist.

Du hast als allgemeine Geschäftsbedingungen (AVR) in Deinem Arbeitsvertrag in Bezug genommen, welche die Diakonie fortlaufend ändert und die widersprüchlich ist. Das sind die üblichen Risiken für Arbeitnehmer/innen bei kirchlichen Einrichtungen.
Wir haben Dir Deine unmittelbaren Handlungsoptionen geschildert. Weitere Handlunsgoptionen (die greifen nicht kurzfristig) wird Dir eine Anwältin zu beschreiben versuchen. Auch die wird Dich zunächst fragen: "Was willst Du erreichen?"
Krone
Frage # 1158
27.03.2022 | 13:01
AR-AVR Baden

Zu #1157 - "Wir kennen die Dienstvereinbarung nicht."
Ich hatte sie in # 1156 angeführt:

"Arbeitszeitkonten

a) Für alle Mitarbeiterinnen wird ein persönliches Arbeitszeitkonto geführt.
b) Die Erfassung der lst-Zeiten erfolgt durch den Dienstplan, der von der Vorgesetzten geführt wird.
c) Der Stand des Jahresarbeitszeitkontos kann jederzeit auf dem aktuell aushangpflichtigen Dienstplan abgelesen werden.
d) Beanstandungen am Arbeitszeitkonto müssen schriftlich bei der Vorgesetzten eingereicht werden. Beanstandungen sind unverzüglich zu bearbeiten und schriftlich zu beantworten."

Ihr schreibt:
"Werden Arbeitszeitkonten geregelt, dann darfst Du Dich auf § 9b AVR berufen. Schlimmer / flexibler als dort als Rahmen vorgegeben kann für / gegen Dich keine Dienstvereinbarung wirksam regeln."

Ich denke: eine Dienstvereinbarung (ohne Verweis auf § 9b) mit einer Arbeitszeitkonten-Regelung, die nicht MINDESTENS die in § 9b genannten Bestimmungen zum Inhalt hat, wird nicht "automatisch" durch eine § 9b-konforme Arbeitszeitkonten-Regelung ersetzt.

Sondern: gar kein kein Arbeitskonto!

§ 33 der AR-MVG Baden:
"Dienstvereinbarungen dürfen Regelungen weder erweitern, einschränken noch ausschließen, die auf Rechtsvorschriften, Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission, Tarifverträgen und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz nach der Schlichtungsordnung oder allgemeinverbindlichen Richtlinien der Kirche beruhen."

§ 9b AR-AVR Baden eröffnet nur die MÖGLICHKEIT, Arbeitskonten per Dienstvereinbarung mit vorgeschriebenem (Mindest-)Inhalt einzuführen.

Ihr schreibt:
"wissen nicht, was Du Dir als "weitere Bestimmungen" ausmalst."

Das ist auf das Verbot von AVR-ERWEITERNDEN Dienstvereinbarungen bezogen. Wenn man die § 9b-Bestimmung zum Inhalt der Arbeitszeitkonten-Regelung als abschließende Vorschrift ansehen würde, (nur) dann wäre auch jede noch so winzige günstigere Erweiterung unzulässig.

:

Soweit haben wir das auch verstanden.
Die Besonderheiten der AVR Baden - und des geamten kirchlichen Arbeitsrechts - haben eine fatale Folge: Es fehlen Kommentare und gerichtliche Gutachten.
Wir beurteilen keine Dienstvereinbarung aufgrund Auszügen aus ihrem Inhalt. Uns liegen Deine AVR ebenfalls nur in Auszügen vor.

Es lohnt ein Blick in die AVR Baden § 9b Abs. 11 -
Näheres und Einzelheiten zur Durchführung (z. B. Antragsfristen, Ablehnungsfristen und Kontostand) regelt die Dienstvereinbarung. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist in der Dienstvereinbarung festzulegen.
Damit wird das Pflichtprogramm einer Dienstvereinbarung in etwa umrissen. Die Wiederholung von AVR-Regeln gehört nicht dazu. Die blieben ja auch allenfalls deklarativ aufgrund § 33 MVG. Wir haben darum Zweifel, dass die rätselhafte Einschränkung 'mit dem Inhalt der Absätze 2 bis 10' zu praktischen Konsequenzen führen kann.

Wir kennen unverändert Deine Interessen nicht. Wir verweisen darum auf § 9b Abs. 2 Deiner AVR -
Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird für sie bzw. ihn kein Arbeitszeitkonto eingerichtet.
Nach der Umsetzung dieses Ausstiegs gilt wieder § 9 Abs. 1 Satz 1 AVR (Ausgleichszeitraum 24 Wochen oder ein halbes Jahr). Die Betriebsparteien müssten hier also die Wahl treffen und den Ausgleichszeitraum in seiner Lage (Beginn - Ende) bestimmen. Werden sie wohl nicht. Im Ergebnis: Stochern im Nebel.
Krone
Frage # 1157
26.03.2022 | 19:23
AVR Baden , Schichtarbeit, 100 v.H., Pflege, MAV/ MVG.EKD Vollzeit

Zu # 1156 ("Die Diakonie hält ihre AVR.Baden recht verschlossen. Uns liegen andere als die von Dir zitierten Fassungen vor.")
Die AVR Baden wurden jüngst geändert:
Aus dem Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden, Teil I, Ausgabe 2 vom 2. Februar 2022: kirchenrecht-ekiba.de/document/49272

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung
über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AR-AVR)
Vom 8. Dezember 2021

Ihr schreibt:
"Eine Dienstvereinbarung darf die AVR nicht erneut oder anders regeln. Daher bleibt kaum Regelungsspielraum. Die Dienstvereinbarung regelt als nur, ob in der "Einrichtung" Arbeitszeitkonten geführt werden dürfen."

Die genannte konkrete Dienstvereinbarung "Arbeitszeitkonten" beinhaltet NICHT die in den Absätzen 2 - 10 des § 9b der AR-AVR Baden genannten Regelungen. Welche Konsequenz hat das?
Ist die Dienstvereinbarung dadurch komplett unwirksam? Und ein Arbeitszeitkonto nciht wirksam vereinbart?

Und:
Ist § 9b so zu verstehen, dass mit Dienstvereinbarungen Arbeitszeitkonten vereinbart werden können, solange nur MINDESTENS die Regelungen der Absätzen 2 -10 in der Vereinbarung enthalten sind?

Dann wäre es nicht schädlich, per Dienstvereinbarung weitere Bestimmungen zum Arbeitszeitkonto zu vereinbaren. Denn dann läge keine Änderung/Abweichung von AVR-Bestimmungen vor, wenn die AVR alle Dienstvereinbarungen mit dem verlangten Mindest-Inhalt als geeignet für eine Arbeitszeitkonten-Einführung betrachten.

:

Du hast eine AVR der Diakonie über Deinen Arbeitsvertrag in Bezug genommen. Eine Dienstvereinbarung kann nur in diesem Rahmen wirksam die Verteilung Deiner Zeitschuld regeln.

Wir kennen die Dienstvereinbarung nicht. Es ist denkbar, dass diese auf die AVR Baden § 9b verweist. Zwingend muss sie diese Regeln wohl nicht wiederholen. Werden Arbeitszeitkonten geregelt, dann darfst Du Dich auf § 9b AVR berufen. Schlimmer / flexibler als dort als Rahmen vorgegeben kann für / gegen Dich keine Dienstvereinbarung wirksam regeln.
Nur die in einer Woche geleistete bzw,. erlassene regelmäßige Arbeitszeit bucht der Arbeitgeber auf das Konto.
Nur auf Deinen Antrag hin können Vergütungsansprüche in Zeit gewandelt auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.
Nur Du darfst von dem für Dich geführten Konto abbuchen.
Die AVR erlauben keine anderen, weitergehenden Übergriffe.
Falls Du nach Anordnungen Deiner Arbeitszeit arbeitest, darf der Arbeitgeber trotz § 9b AVR im letzten Monat des Arbeitsverhältnis keine durch ihn verantwortete Zeitschuld gegen Dein Tabellenentgelt verrechnen.
Wir wissen nicht, was Du Dir als "weitere Bestimmungen" ausmalst. Dies könnte etwa sein: "Die monatlichen Kontenstände werden den Kontoinhabern in roter Tinte und digital nach jedem Monatsende ausgewiesen." Oder: "DieVerweigerung ei8nes Antrags auf Zeitausgleichs bedarf der Zustimmung der MAV."

Du hast ein Interesse (das wir nicht kennen). Abstrakte Fragen nach immaginären Rechtsfolgen lassen sich kaum beantworten.
Krone
Frage # 1156
25.03.2022 | 13:07
AVR Baden , Schichtarbeit, 100 v.H., Pflege, MAV/ MVG.EKD

Die AVR Baden regeln in
"§ 9b Flexible Gestaltung der Arbeitszeit und Zeitsouveränität durch Arbeitszeitkonten",
dass unter bestimmten Voraussetzungen per Dienstvereinbarung Arbeitszeitkonten eingeführt werden können:

"1. Zur Gestaltung der Arbeitszeit kann eine Dienstvereinbarung mit dem Inhalt der Absätze 2 bis 10 abgeschlossen werden.
Wenn sich der Inhalt der Absätze 2 bis 10 in der von der MAV akzeptierten Dienstvereinbarung nicht wiederfindet ...

"Arbeitszeitkonten
Für alle Mitarbeiterinnen wird ein persönliches Arbeitszeitkonto geführt.
Die Erfassung der lst-Zeiten erfolgt durch den Dienstplan, der von der Vorgesetzten geführt wird.
Der Stand des Jahresarbeitszeitkontos kann jederzeit auf dem aktuell aushangpflichtigen Dienstplan abgelesen werden.
Beanstandungen am Arbeitszeitkonto müssen schriftlich bei der Vorgesetzten eingereicht werden. Beanstandungen sind unverzüglich zu bearbeiten und schriftlich zu beantworten."

... gilt dann die GESAMTE Arbeitszeitkonten-Regelung als nicht (wirksam) vereinbart?

Der Inhalt des § 9b Abs. 2 AR-AVR Baden etwa fehlt:

"Der Dienstgeber richtet Arbeitszeitkonten ein und führt diese. Auf Antrag des Mitarbeiters wird für ihn kein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Der Mitarbeiter kann das Einverständnis zum Arbeitszeitkonto zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen. Mit derselben Frist kann ein Mitarbeiter die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn nicht dienstliche oder betriebliche Gründe dem Entgegenstehen."

Ebenso fehlt der Inhalt des § 9b Abs. 3 AR-AVR Baden:

"Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 gilt für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Zeitraum von einem Jahr."

(Es sind tatsächlich die Sätze 3 u. 4 gemeint ):

"Für die Berechnung ... ist in der Regel ein Zeitraum von bis zu 24 Wochen oder einem halben Jahr zugrunde zu legen ... Beginn und Ende sind im VORAUS festzulegen ..."

:

Die Diakonie hält ihre AVR.Baden recht verschlossen. Uns liegen andere als die von Dir zitierten Fassungen vor.
Das Arbeitszeitkonto könnte hier lediglich die Saldierung der Jahreszeitschuld beschreiben. ("Die geleistete Arbeitszeit ist auf einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.") Dabei wird - mit Zustimmung der einezlenen Beschäftigten - der Ausgleichszeitraum für den Wochendurchscnitt von 24 Wochen auf das Jahr ausgeweitet. Alle weiteren Zugriffe (Abbuchen, Umwandeln von Vergütungsansprüchen) geschehen nur auf Antrag des "Mitarbeitenden".
Eine Dienstvereinbarung darf die AVR nicht erneut oder anders regeln. Daher bleibt kaum Regelungsspielraum. Die Dienstvereinbarung regelt als nur, ob in der "Einrichtung" Arbeitszeitkonten geführt werden dürfen.
MArius
Frage # 1155
25.03.2022 | 12:27
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO
monatlicher Dienstplan mit MAV-Kontrolle

Zur Pause:
Es gibt bei uns einen Dienst 9:00 - 18:15 Uhr (Pause geplant 15:00 - 15:30). Die Pause können wir auch gesichert nehmen.
Mein Dienstgeber sagt, dass ich 8,75 Stunden arbeite in diesem Dienst und daher nur mit 30 Minten Pause eingeplant werden muss.
Aber ich bin doch 9,15 Stunden anwesend und ich dachte ich würde dann 45 Minuten Pausen haben.

:

Dein Arbeitgeber muss Dir die gesetzliche Mindestpause gwähren - in der Lage und Länge mitbestimmt durch die MAV.
Einschlägig ist dabei § 4 ArbZG:
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
Das Gesetz stellt also nicht auf die betriebliche Anwesenheit ab, sonder auf die Dauer der Arbeitszeit.
Deine Schicht besteht aus weniger als 9 Stunden Arbeitszeit. Falls Du Interesse hast, eine Viertelstunde länger im Betrieb zu bleiben, wende Dich an die MAV. Denn die idt nicht an die gesetzliche Mindestpausenlänge gebunden.
Kai-Uwe
Frage # 1154
22.03.2022 | 13:35
TVöD Bund , ? Interessenvertretung
Schichtdienst einer Bundeswehrküche mit einem 6-wöchigen wiederkehrenden Wochenenddienst.
Der Ausgleich für die geleistete Arbeit am Wochenende erfolgt dienstplanmäßig in der Folgewoche Freitag´s. Was passiert mit meinem Ausgleich, wenn dieser auf einen Freiertag fällt bzw. ich krank bin?

:

Im Vorgänger des TVöD, dem BAT, gab es noch Regeln zum Ausgleich der Sonntagsarbeit.
Im TVöD sind diese weggefallen. Denn sie waren fast bedeutungslos geworden. Nun ist jeder der sieben Wochentage ein möglicher Arbeitstag geworden. Arbeitstage sind Kalendertage mit Arvbeitszeit.
Der TVöD regelt in § 6 Abs. 1, dass Du nur an fünf der sieben Kalendertage arbeiten musst. Damit wird Sonntagsarbeit zugleich auch in derselben Woche ausgeglichen.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen der dienstplanmäßigen Arbeitstage, so stellt Dich das an diesem Frei (wegen des Feiertags). Musst Du trotz des Feiertags arbeiten, erhälst Du an einem anderen Tag Freizeitausgleich.
Hast Du wegen des Dienstplan an diesem Tag frei: Pech!
Hast Du wegen des Dienstplan an diesem Tag frei und bist krank: Doppelt Pech!
Es bleiben in dieser Woche fünf Arbeitstage, einer vielleicht auf einem Sonntag, und ein Feiertag auf dem ohnehin freien weiteren Tag.
Bist Du an einem Tag arbeitsunfähig, dann brauchst Du nicht arbeiten. Du bekommst dennoch ein 30stel bzw. ein 31stel Deines Tabellenentgelts.
Hast Du da Arbeitspflicht, entfällt diese. Hast Du da keine festgelegte Arbeitspflicht, ändert dies nichts.
Uschi
Frage # 1153
21.03.2022 | 10:53
TV VKKH , Schichtplan.

Mir entstehen Minusstunden durch Dienstwechsel. Also im geplanten Dienstplan stehen z.B. 3 Späzdienste und wegen Krankheit springe ich in 2 Nachtdienste ein, so entstehen mit 5,1 Minusstunden. Wenn die nicht ausgeglichen sind, springe ich halt nicht mehr ein.
Kennst Du einen Gesetzestext, der besagt, dass die Stunden ausgeglichen sein müssen?

:

Wir vermuten, dass die MAV/ MVG.EKD der Verteilung Deiner Schichten im Plan zugestimmt hat. Vielleicht hat sie diese sogar vereinbart.
Wir vermuten, dass die MAV/ MVG.EKD der geänderten Verteilung Deiner Schichten im Plan zugestimmt hat, weil sie von Deinem Einverständnis informiert wurde.

In diesem Fall ist der alter Plan in Rauch aufgegangen. Der neue greift und wird dokumentiert / abgerechnet. So hast Du tatsächlich weniger als zunächst geplant gearbeitet.
Deine Zeitschuld kann die Arbeitgeberin nur im festgelegten Ausgleichszeitraum (§ 6 Abs. 2 TV VKKH) abfordern. Er farf dabei nur an fünf der sieben Tage einer Kalenderwoche regelm. Arbeitszeit abfordern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 TV VKKH). Am Ende dieser zwischen den Betriebsparteien in Länge und Lage vereinbarten Spanne geht auch die nicht abzufordernde Zeitschuld unter. Dann brauchst Du nichts nacharbeiten.

Kurz: Dein Tarifvertrag schützt Dich. Insbesondere bei Nachtschichten (Schichten über zwei Kalendertagen) gerät der Arbeitgeber ins Minus. Sein Pech
Marlon
Frage # 1152
18.03.2022 | 03:54
AVR der Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD neu gewählt aber angefochten

3- Schichtsystem. Derzeit sind viele Kolleginnen krank und daher steht der Dienstplan „unter Vorbehalt“. Soweit ich weiß ist sowas nicht rechtens.

Wie schaut es aus, wenn der Plan nun plötzlich geändert wird, egal ob zum Vor oder zum Nachteil?
Wie kann ich mich da verhalten ?

:

Die Stiftung der Kreuznacher Diakonie wählt sich heute regelmäßig die AVR.DD als Bezug in den Arbeitsverträgen.
Die Anordnung eines Schichtplanes wird für Dich rechtsverbindliche, wenn
* der Plan sich an die gesetzlichen und vertraglichen Regeln hält
* die MAV dem Plan zugestimmt hat
* die Arbeitsgeberin an diese Anordnung Dich und sich binden will.
"Ergibt vielmehr die Auslegung der Erklärung, dass es an einem Rechtsbindungswillen fehlt, so liegt
keine Leistungsbestimmung im gesetzlichen Sinn vor" (Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil 12.10.2011 – 10 AZR 746/10).

Ein unverbindlicher Plan kann jederzeit geändert werden. Ein Plan "unter Vorbehalt" bindet weder Dich noch den Arbeitgeber. Er ist ausdrücklich unverbindlich gemeint.
Jede/r kann sich danach richten. Niemand muss sich danach richten. Du darfst so, anders oder gar nicht arbeiten. Du hast Anspruch auf Deine monatliches Tabellenentgelt.

Ändert der Arbeitgeber nun seine Pläne, dann stellt sich genau dieselbe Frage: Ist dies nun rechtzeitig, mitbestimmt, gesetzeskonform, und verbindlich gemeint? Nur dann bist Du an die Anordnung gebunden.

Clever: Wenn Du anders als "unter Vorbehalt" angeordnet arbeiten willst / in der Freizeit bleiben willst - sag rechtzeitig und klar vorher Bescheid! Und nimm die MAV mit in den Verteiler.
Tom
Frage # 1151
16.03.2022 | 11:20
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO Pfortendienst

Meine Frage bezieht sich auf Altersteilzeit. Gehe dieses Jahr in die Altersteilzeit (10/22). Werde jeden Monat mit Minusstunden eingeplant. Zur Zeit ca. 100 - Stunden. Es gibt keine Vereinbarung diese Stunden auszugleichen. Hätte dies Folgen bezüglich der Altersteilzeit ab 1.10.22 ?

:

Wir vermuten eine Vereinbarung über Block-Altersteilzeit entsprechend AVR-C Anlage 17 § 3
(2)Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses zu leistende Arbeit kann insbesondere so verteilt werden, dass sie
(a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitdienstverhältnisses geleistet und der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell)


Die Arbeitgeberin hat dann mit Dir vereinbart, die gesamte geschuldete Arbeitszeit bis Ende September zu verteilen. Tut sie das nicht, verfällt deren Anspruch auf diese Zeitschuld. Dennoch schafft ein Gespräch mit der MAV Klarheit. Denn die bestimmt ja - im Rahmen der Schutzgesetze und Verträge - die Verteilung mit. Dies schließt dann auch abschließende massierte Anordnungen aus.
Harti
Frage # 1150
15.03.2022 | 08:51
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVO

Wir arbeiten im Labor nach Dienstplan. Früh und Spätdienst ab 17:30 Rufbereitschaft in der Woche. Samstag Sonntag und Feiertags Rufbereitschaft. Da wir seit 10Jahren permanent Samstag 4 Stunden gearbeitet haben möchte unser Arbeitgeber den Samstag als festen Arbeitstag einführen. Inklusive alle Sonntage und Feiertage (jeweils 4 Stunden von 9.00 bis 13:00 Uhr). Mit anschließender Rufbereitschaft.
Die MAV hat erstmal nicht zugestimmt. Stehen wir unser besser wenn der Samstag als Arbeitstag festgelegt wird?
Sonn und Feiertage mal ausgeschlossen. Da sind wir nicht bereit in der Form zu arbeiten.

:

Betrachten wir den Fall: Vollzeit-Kollegin mit Familie.
a) Samstagsarbeit ist "sozialwirksam". Sie steht dem gemeinsamen Leben im Wege. Rufdienste sind "Sozialwirksam". Sie schränken den Radius des gemeinsamen Lebens ein.
b) In Europa muss in jeder Woche eine 24-stündige Auszeit mit anschließenden 10 Stunden Ruhezeit bleiben. In Deutschland fallen die 24 Stunden regelmäßig auf einen Sonntag (Kalnedertag von 0 bis 24 Uhr. Rufbereitschaft ist "Beschäftigung" und steht dieser Ruhezeit im Wege. Wir haben Zweifel, dass die Kurzschichten am Samstag unter diesen Bedingungen funktionieren - außer mit einer Verlängerung der "Normalschichten".

Betrachten wir die Rufbereitschaften. Sie sind nur erlaubt, wenn es nur "ausnahmsweise" zu Inanspruchnahmen kommt. Das BAG ging zuletzt von 4 v.H. (Gesamtbetrachtung), bzw. in weniger als einem von drei-vier Diensten wird angerufen.

Für Teilzeit-Kolleginnen stellt sich das Problem weniger - sie leisten diese Rufdienste ja nur "freiwillig".
Anna
Frage # 1149
11.03.2022 | 08:24
TV AWO ,
Teilzeitkraft, kein MAV Mitglied

Ich wurde im Februar im Dienstplan mit 6 Nächte geplant, dann habe ich Corona bekommen und wurde In diese Zeitpunkt von Gesundheitamt ins Quarantäne geschickt .
Im Zeiterfassungs-System statt die 9 Stunden pro Nacht würden mir nur Durchschnitliche Arbeitszeiten gerechnet dh. 6 Stunden/Tag . Am Ende des Monats statt 54 Nachtstunden, habe ich 36 Stunden bekommen, bin dann ins Minus 18 Stunden gefallen.
Ist das rechtlich?

:

Beri der AWO gibt es keine Mitarbeitervertretungen, oft aber Betriebsräte.
Betriebsräte bestimmen die Verteilung und Festlegung Deiner Arbeitszeit mit. Das ist dann verbindlich. Die Arbeitszeit ist eine absolute Fixschuld, sie kann nicht nachgefordert werden.

Die Quarantäne hat Dich von der festgelegten Arbeitszeit freigestellt. Der Arbeitgeber bekommt eventuell Entgeltleistungen für diese Zeit ersetzt (hier allerdings nur als Tagespauschalen).

Falls Du auf Deinen Betriebsrat stößt, wird dieser auf die von ihm mibestimmte Arbeitszeit im Plan bestehen. Also: Die Pläne korrigieren lassen (Quarantäne ist im Plan wie AU).
Snoop
Frage # 1148
10.03.2022 | 15:13
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

PP werden durch die MAV kontrolliert; vollstationäre Jugendhilfe
Zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit

Ich arbeite in einer Woche 3x von 18 Uhr bis 12 Uhr:
18 - 22 Vollarbeitszeit
22-06 Bereitschaftsdienst
6-12 Vollarbeitszeit
45 MInuten Pause

Zusätzlich1x Tagdienst mit 10 Stunden incl. Pause
Komme ich hier nicht über diese berühmten 60 Stunden max Arbeitszeit pro Woche?
Zählt der Bereitschaftsdienst bei der Berechnung noch mit?

:

Die werktägliche Höchstarbeitszeit inklusive der werktäglichen Ruhezeit (10 Stunden) darf ab Arbeitsbeginn in den folgenden 24 Stunden nicht überschritten werden.
Von 18 Uhr (Arbeitsaufnahme) bis zum Ende des Werktags (18 Uhr am Folgetag) schilderst Du mehr als 17 Stunden Arbeitszeit, nur 45 Minuten Pausen (nie mehr als sechs Stunden Arbeitszeit am Stück?). Offenbar liegt die 10-stündige Ruhezeit entgegen § 5 ArbZG nicht mehr in diesen 24 Stunden.

Die Höchstarbeitszeit wird zudem wochendurchschnittlich betrachtet. Das Gesetz zieht die Grenze bei 48 Stunden, binnen dem Ausgleichszeitraum, den Eure Betriebsparteien hier im Zuge des Gesundheitsschutzes festgelegt haben. Da Ihr Nachtarbeitnehmer im Sinne § 2 ArbZG seid, greift wohl § 6 Abs. 2 ArbeZG (vier Wochen oder Kalendermonat).

Aufgrund AVR Caritas Anl 33 § 2 Abs., 1 Satz 3 darf die regelmäßige Arbeitzeit nur auf 5 der sieben Tage einer Kalenderwoche verteilt werden. Eure XXL-Dienste ziehen sich jeweils über zwei Kalendertage. Wie solltest Du in einer Woche gleich drei solche Dienste (sechster Tag!) eingeplant bekommen? Wie sollte da noch eine weitere Tagschicht passen?

Das ganze Modell ist gesetz- und vertragswidrig, ungesund, Arbeitszeitmassierend und unmodern.
Sandra
Frage # 1147
10.03.2022 | 00:54
MAV im Moment nicht vorhanden, AVR

Hallo,

Ich habe seit einiger Zeit das Problem das mein Chef mich sehr unsozial plant.

Ich habe eine 100 % Stelle wie 3 meiner Kollegen. Auffällig ist das diese nach ihren Nachtdiensten deutlich mehr frei haben. Gerade im März sehe ich es. Ich habe 5 ND danach Ausschlaftag und dann Frühdienst. Die 3 anderen haben 4 ND und 4 Tage frei.

Ende März habe ich das selbe Spiel, ich habe 4 ND und den Ausschlaftag. Meine Kollegen haben 3 ND und 3 Tage frei.

Da kann was nicht stimmen aber ein reden mit dem Chef bringt nix.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Es wird vielleicht nützen, wenn Du Deine Wünsche zur Verteilung im April sehr konkret als Zettelchen an den Dienstplaner einreichst.
mf
Frage # 1146
03.03.2022 | 22:30
dehoga/NGG sachsen

Ich arbeite in rollierender Woche, an unterschiedlichen Tagen, in verschiedenen Schichten mit unterschiedlicher Arbeitszeit, wobei das Ende stets offen ist. Kann erst gehen wenn die Arbeit erledigt ist.
Laut Tarifvertrag 173,5h pro Monat bzw 169h weil ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Im Arbeitsvertrag steht: 40h pro Woche, bei einer rollierenden 5-Tage-Woche.
Wie wird bei all dem die Arbeitszeitvergütung berechnet?
Welche Stunden sind an einem Feiertag zu bezahlen, zu schreiben, wenn ich arbeiten bin oder eben nicht, was gilt für Urlaub?
Ich habe dazu die Personalabteilung gefragt, doch verstehe ich deren Erklärung nicht. Kann es nicht nachvollzuziehen.
Da mir eure Schichtplanfibel schon in einem anderen Fall geholfen hat, erhoffe ich mir einfach, dass mir mal jemand die Berechnung so erklärt, dass ich es verstehe. Dass ich nachvollziehen kann was da berechnet wird und weshalb.
Und: für meine Kollegin gilt der gleiche Tarifvertrag. Sie wird nach Stunden bezahlt, ich bekomme Gehalt. Gibt es da Unterschiede? Wenn ja weshalb? Seltsamerweise steht in ihrem Arbeitsvertrag sie arbeitet Mo-Fr. Was nicht den Tatsachen entspricht.
Ich freue mich wirklich auf eine aufklärende Antwort. Gern auch mit Beispielrechnung.
Vielen Dank!!
Ich würde einfach gern kontrollieren was die Lohnabteilung da berechnet, doch ich kann es nicht.
Mit besten und müden Grüßen

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Du berichtest, die betriebliche Praxis weicht von den vertraglichen Vorgaben ab. Stütze Dich auf diese vertraglichen Vorgaben!
Es gelingt uns selbst kein Zugang zum NGG-Dehoga-Manteltarif Sachsen. Falls Dein Arbeitsvertrag darauf Bezug nimmt, stellt die Personalabteilung ihn Dir zu Verfügung.
Die wichtigsten Angaben sollten Dir (Nachweisgesetz) im Zuge der Einstellung schriftlich ausgehändigt worden sein.

Wir gehen davon aus: Du arbeitest mit einem verstetigten Monatsentgelt, nicht mit Stundenentgelt. Deine Zeitschuld wird im Vertrag kalendermonatlich bestimmt (nicht wochendurchschnittlich). Feiertage mindern diese Schuld womöglich um 1/22.
Jupp
Frage # 1145
03.03.2022 | 10:21
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO Rufbereitschaft, Hausmeister

Dienstplan , Frühdienst 6:00 bis 15:00Uhr oder 7:00 bis 16.00 Freitags eine Stunde weniger. Rufbereitschaft (pauschale Stundenvergütung 1,75h pro Rufdienst, 1Woche am Stück. Dienstplan wird 1 Monat im voraus geplant.

Ich war einen Monat am Stück krankgeschrieben. Ein K im Dienstplan wurde hinterlegt an allen Tagen auch die Tage mit Rufbereitschaft. Ist es richtig das die Rufdienstpauschale 1,75 pro Tag nicht mitgerechnet wird? Krank ist ja erstmal wie gearbeitet, mit oder ohne Rufdienst.

:

Während der Arbeitsunfähigkeit steht Dir für jeden Arbeitstag die "Urlaubsvergütung" zu. Diese soll auf Basis aller unständigen Entgeltbestandteile (wie etwa der früheren Rufdienste) der vorangegangenen Monate errechnet werden. Unterm Strich solltest Du also in etwa dasselbe wie in den Vormonaten in der Abrechnung ausgewiesen bekommen.
Ibo
Frage # 1144
02.03.2022 | 23:44
TV AWO nrw, Betriebsrat / BetrVG

Ich möchte gerne wissen ob Tendenzträger gleich wie leitende Angestellte ist?
PDL äußerte sich heute in der Teamsitzung, dass sie Tendenzträger ist und dass der Betriebsrat ihr nichts zu sagen hat. Betriebsrat hätte sie nur hingewiesen das sie zuviel Überstunden macht, und irgendwann ist sie übergearbeitet.

:

Leitende Beschäftigte sind Mitglied der Betriebsleitung, tragen Verantwortung für Investitionen und/oder Personalmaßnahmen (unterzeichen Betriebsvereinbarungen). Im Zweifel verdienen sie mehr als 100.000 € im Jahr.
Tendenzträger/innen in einem gemeinnützigen Betrieb (hier: Verein) gestalten praktisch den Vereinszweck (Terndenz) aus (bestimmen über die Inhalte). Ein Arbeitsgericht könnte also eine PDL mit einem solchem Verantwortungsbereich als Tendenzträgerin erkennen.

Der Betriebsrat hat bei Tendenzträgern nur eingeschränkte Mitbestimmungsrechte (keine bei der Einstellung, keine bei der Verteilung der Arbeitszeit).
Der Betriebsrat bleibt stark bei den Entscheidungen zur Arbeitszeiterfassung, beim tarifkormen Ausgleich (Vergütung), beim Ausgleichszeitraum, bei Gesundheitsschutz.

Der Betriebsrat kann Verstöße gegen Schutzgesetze / TV AWO schriftlich der Betriebsleitung anzeigen. Er kann einmal jährlich dies mit den leitenden Angestellten beraten (https://www.gesetze-im-internet.de/spraug/ § 2 Absatz 2).
Peegee
Frage # 1143
02.03.2022 | 09:04
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO

Kollegin (MTA) in Schichtdienstplan AVR Bereich Anlage 2 war 2 Wochen Arbeitsunfähig in Januar 2022. An einen Sonntag hätte sie Spätdienst gehabt. Hat sie nicht auch Anspruch auf den Sonntagszuschlag? Dieser würde nicht geleistet.

:

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass bis zu 6 Wochen das Entgelt "wie gearbeitet" fällig wird.
Doch in den AVR-C wurde das in Anl 1 XII Krankenbezüge abweichend geregelt.
(b) Der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.

Demnach müssen wir in Anl 14 § 2 Bezüge während des Erholungsurlaubs studieren. Dort finden wir -
Der Tagesdurchschnitt nach Absatz 3 beträgt bei der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65, bei einer Verteilung auf sechs Tage 1/78 aus der Summe der in den dem Urlaubsbeginn vorangegangenen drei Kalendermonaten gezahlten ...
Die Kollegin muss also auf den tagesgleichen Aufschlagsatz an jedem ihrer AU-Tage schauen. Der gleicht die unständigen Bezüge aus.
Kobolt
Frage # 1142
28.02.2022 | 15:25
AVR Caritas  (Anlage), Schichtdienst,Teilzeit
? Interessenvertretung

Wir sind ein kleines Kinderheim mit 2 Gruppen,ich bin im Schichtdienst(FD,SD) als Erzieherin im Betreuungsdienst eingestellt. Übergeordnet gibt es nur noch eine Einrichtungsleitung und einen pädagogischen Fachdienst.
Jetzt wurde ich gegen meinen Willen verpflichtet den Dienstplan für die 11 Kolleg:inn:en meiner Gruppe zu schreiben.( 2 Stunden / Monat VB Zeit).
Gleichzeitig wird man dann auch dazu verdonnert, bei Krankheit Ersatz herbei zu schaffen( natürlich in der Betreuungszeit).
Muss ich das machen? Geht die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers soweit?
Wenn nein ,wie kann die Argumentation heißen und wo finde ich entsprechende Texte?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

a) Die beschriebenen Tätigkeiten gehörten nicht zu den Lerninhalten (Curiculum) Deiner Ausbildung.
b) Personaldisposition ist eine typische Vorgesetzten-Aufgabe. Falls es bei Euch eine MAV gäbe, wäre auch die Einholung deren Zustimmung (Verteilung der Arbeitszeit) eine Vorgesetztenaufgabe.
c) Der Arbeitgeber darf Dir vorübergehend oder anhaltend Vorgesetzten-Aufgaben übertragen. Er muss Dich dann auch entsprechend höher vergüten.
d) Die besten Pläne schreiben die Teams gemeinsam.
e) Bei Ausfällen Leiharbeitende zu beschaffen oder Aushilfen einzustellen, sprengt die Aufgaben einer Vorgesetzten. Kolleginnen zusätzlich zum Plan weitere Arbeitszeit anzuordnen, verstößt meist gegen deren Arbeitsvertrag, gegen § 106 GewO, gegen § 5 ArbSchG. Davon solltest Du die Finger lassen.
f) Die zusätzlichen Arbeitsaufgaben verbrauchen Arbeitszeit. Du bist deshalb von anderen Aufgaben zu entlasten. Da Du nur den Umfang von ein paar Stunden im "Monat" schilderst, winkt da allerdings kein großes Kino.
Denise
Frage # 1141
26.02.2022 | 17:15
SuE

Wann muss mein Dienstplan aushängen?
Es ist Samstag, ich weiß noch immer nicht, wann ich kommenden Dienstag arbeiten muss und habe Dienstag einen wichtigen Termin, dem ich eigentlich zusagen müsste.
Was kann ich tun?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Der Schichtplan muss Schichtarbeiterinnen rechtzweitig angeordnet werden.
Maus
Frage # 1140
23.02.2022 | 15:22
TVöD-K , ? Interessenvertretung

Wechselschicht/MB Dienstplan
Ich habe im Oktober im Krankenhaus neu angefangen. Im Arbeitsvertrag steht 40 Stunden/ WS. Ab dem Monat Oktober habe ich Wechselschicht geleistet. Nun zahlt der Arbeitgeber mir keine Wechselschichtzulage im Oktober,weil er meint ich habe erst Anspruch nach zwei Monaten also im Dezember. Ist das richtig so? Wo finde ich die Regelung im Tarifvertrag?
Ich komme aus einer anderen Einrichtung da wird ab dem ersten Monat Wechselschichtzulage gezahlt.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir weniger raten.

§ 7 Abs. 1 des TVöD-K regelt -
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.


§ 8 Abs. 5 des TVöD-K regelt -
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 155 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,93 Euro pro Stunde.

Es wird nun darauf ankommen, ob Du im Oktober die Voraussetzungen aus § 7 Abs. 1 erfüllt hast. Hier insbesondere: Noch im Oktober "erneut zu mindestens zwei Nachtschichten" eingeplant.
"Erneut" meint für Dich: Du warst für Nachtschicht eingeplant, hast danach eine Nicht-Nachtschicht tatsächlich geleistet und wurdest noch im Oktober zu zwei weiteren Nachtschichten eingeplant, (oder zu einer am 31. Oktober, der am 1. November eine weitere folgte).

Möglicherweise kommt hier Deine Personalabteilung durcheinander mit den in § 27 TVöD-K als Rechtsvoraussetzung für den Zusatzurlaubstag geforderten zwei zusammenhängenden Monaten mit Wechselschichtarbeit.
Harti
Frage # 1139
22.02.2022 | 10:22
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVO
5-Tage Woche , Rufbereitschaft, Labor, Dienstplan

Laut Dienstplan werden meine monatlichen Sollstunden (121) nicht verplant. ca.30 Minusstunden. Ist Stunden 90. Ich bin aber den ganzen Monat krankgeschrieben. Laut Dienstplanprogramm bin ich weiter im Minus (30Stunden). Laut Abteilungsleitung korrekt. Bin jetzt unverschuldet im Minus, habe ja nicht gebeten weniger zu arbeiten. Fallen die Minusstunden in den Bereich Annahmeverzug, bin nicht bereit diese Stunden nach zu arbeiten!

:

Die AVR Caritas regeln in Anlage 5 § 1 -
Der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 13 Wochen zugrunde zu legen. Durch Dienstvereinbarung kann ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrunde gelegt werden. Die werktägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb der genannten Zeiträume im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Du berichtest nun von monatlichen Schichtplänen. Das weckt den Verdacht, dass die MAV mit der Betriebsleitung abweichend von 13 Wochen einen anderen Bezugszeitraum vereinbart hat, der den Wochendurchschnitt Deiner Zeitschuld sicherstellt. Frag sie!
Am Ende diese Bezugszeitrraums (Ausgleichszeitraum) verfallen alle Minusstunden (Unterplanung).

Frag gleich weiter bei der MAV: "Stimmt Ihr meiner Unterplanung im Monatsplan zu und warum?"

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