Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Blondy
Frage # 1088
02.01.2022 | 15:22
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG

Ich habe wöchentlich 25 Stunden., arbeite aber 7 Tage je 7 Stunden, dann 7 Tage frei.
Vom 20.12. bis 26.12.21 habe ich je 7 Stunden. gearbeitet.
Wie verhält es sich mit den Feiertagsstunden? Steht mit ein extra Tag frei zu?
Wie rechne ich die monatliche Arbeitszeit aus?

:

Du schilderst eine Schichtfolge, die zu 24,5 Stunden im Wochendurchschnitt führt.
Der TV AWo regelt eine wochendurchschnittliche Zeitschguld, keine kalendermonatliche. Das wird in vielen Betrieben unbedacht übergangen.

Deine Zeitschuld im Dezember 2021 wäre so - tariffremd umgerechnet:
7 Tage = 25 Stunden
1 Tag = 25 /7 = 3,57 Stunden
31 Dezembertage * 3,57 Stunden = 110,71 Stunden.

Für den 24. und 31.12. mindert sich Deine Zeitschuld um eine Schichtlänge:
110,71 Stunden - 14 Stunden = 96,71 Stunden.

§ 12 Abs. 5 regelt -
Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der abeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf
einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.


im Dezember 2021 fiel auf den 25. ein solcher Feiertag.
96,71 Stunden - 5 Stunden = 91,71 Stunden.

Leider sind in vielen Betrieben ganz andere tariffremde Rechenwege tief in der eingesetzten Abrechnungs-Software vergraben. Dies überwacht Dein Betriebsrat.

Am 26.12. fiel ein Feiertag auf einen Sonntag. Da hast Du für 7 Stunden Arbeit Anspruch aufgrund § 14 Abs. 1 d TV AWO auf 135 v.H. Zeitzuschlag - steuer- und sozialabgabenbefreit, fällig im Februar.
Ralf
Frage # 1087
01.01.2022 | 13:26
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Mir wurde für den 25.12. der Feiertag mit Urlaub geplant. Muss ich für einen wütend Feiertag einen Urlaubstag nehmen?

:

Urlaub stellt Dich von im Plan festgelegter Arbeitszeit frei.

Im ersten Schritt legt der Plan offenbar für Dich am Samstag, den 25.12., Arbeitszeit fest.
Im Folgeschritt verbrauchst Du einen Deiner Urlaubsanspruchstage, weil Dein Urlaub auch diesen Tag überspannt.

Doch zusätzlich regelt der BAT-KF in § 6 Abs. 6 -
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

Vielleicht hast Du versäumt, diesen Freistellungsantrag zu stellen. Dann holst Du dies nun zügig nach!
Elena
Frage # 1086
31.12.2021 | 01:44
TV AWO NRW, Betriebsrat / BetrVG

Ich arbeite als Sozialhelferin in Altenheim als Vollzeit von Montag-Freitag jeden Tag.
Der 24.12 und 31.12 fallen dieses Jahr auf einen Freitag. Laut Dienstplan habe ich XF drunter. Ich bin aber der Meinung das mir eine zusätzliche Tag als Frei für 24 Dezember zusteht.

:

Du mailst an den Betriebsrat -

»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit.
Jeden Freitag müsste ich so eine Schicht arbeiten. Doch der TV AWO regelt in § 12 Absatz 3 -
Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Beschäftigten am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes nach § 23 Abs.1 von der Arbeit freigestellt.
Leider kann ich nicht erkennen, ob das 'XF' in meinem Dienstplan eine solche Freistellung von der gewöhnlichen Arbeitspflicht ohne Pflicht zur Nacharbeit an einem anderen Tag bedeuten soll. Ist meine Zeitschuld in der Folge im Umfang einer Schichtlänge erfüllt?
Ich hoffe die zeitnahe Aufklärung durch Euch ... «
Marc
Frage # 1085
23.12.2021 | 09:20
BAT-KF , ? Interessenvertretung
Krankenpfleger Vollzeit 38,5h 5 Tage Woche

1.) Ab wann besteht Zulage für Wechselschichtarbeit?
Ich habe 5 Monate in Folge alle 3 Schichten gearbeitet. Hätte ich Anspruch auf regelmäßige
Wechselschichtzulage für diesen Zeitraum?

2.) Wie wird der 26.12.21 im BAT-KF berechnet, wenn Feiertag auf Sonntag fällt?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Zu 1.)
§ 8 Absatz 3a BAT-KF regelt -
Mitarbeitende, die nach dem Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (Anlage 2) eingruppiert sind und die ständig Wechselschichtdienst leisten, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 155 Euro.
Arbeiten diese Mitarbeitenden nicht ständig in Wechselschicht, so erhalten sie eine monatliche Zulage in Höhe von 0,93 Euro pro Stunde.


Ob Dir eine und welche Zulage Dir zusteht, das setzt also in jedem Fall Wechselschichtarbeit voraus.

§ 7 Absatz 1 BAT-KF
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Du schaust also Monat für Monat: Wurde mir eine Nachtschicht angeordnet und habe ich eine Tagschicht gearbeitet? Ist der Abstand zwischen diesen Nachtschichten im Blick auf die Vormonate nicht läner als durchschnittlich 31 Tage? Dann leiste ich in diesen Monaten Wechselschichtar4beit und mir steht eine ZUlage zu.
Waren die Nachtschichten nur vorübergehend oder vertretungsweise (nicht ständig) von mir zu leisten? Dann steht mir nur für alle Stunden in diesen Monaten jeweils 93 Cent zu.

Zu 2.)
§ 8 Abs,. 1 BAT KF verspricht Dir -
neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung {...}
d) bei Feiertagsarbeit sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
• ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
• mit Freizeitausgleich 35 v.H., {....}
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden.
Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.

Pausenclown
Frage # 1084
17.12.2021 | 18:32
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO, kein Schichtdienst

Wir arbeiten in einer HPT (Heilpädagogische Tagesstätte) und bisher mussten wir nach 9 Stunden (einschließlich 0,5 Stunden Mittagspause) - also effektiv 8,5 Stunden Arbeitszeit keine zusätzlichen 15 Minuten Pause machen. Jetzt soll das anders sein.
D.h. nach 9 Std. (einschließlich der 0,5 Std. Pause) müssen wir jetzt zusätzliche 15 Minuten Pause machen. Begründet wird das mit dem Arbeitszeitgesetz. Da lesen wir aber heraus, dass es sich immer um 9 Stunden Arbeitszeit handelt, also doch ohne die 30 Minuten Pause (nach 6 Stunden), ab der man zusätzliche 15 Minuten Pause machen muss (also dann insgesamt 45 Minuten). Was stimmt denn nun?

:

Die gesetzlichen Pausen (§ 4 ArbZG) sind Mindestpausen, die Euch der Arbeitgeber gewähren muss. Die MAV bestimmt Beginn und Ende jeder Arbeitsunterbrechung mit. Sie bestimmt daher auch die tatsächliche Länge der unbezahlten Zeit im Betrieb mit.
Kaum eine MAV stimmt zu, wenn - ohne einen zwingenden gesetzlichen Grund - die unbezahlte betriebliche Anwesenheit verlängert wird. Diese Zeiten lägen ja allein in den Interessen der Arbeitgeberin begründet.

Manchmal versäumen es Arbeitgeber sogar, die Mindestbedingungen für abgeschiedene Ruheräume zu erfüllen. Andere achten nicht darauf, dass in diesen festgelegten Zeiten alle (!) vom Personal keine Betreuungsaufgaben erfüllen...
Hartmann
Frage # 1083
17.12.2021 | 10:28
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVO

Hallo, ich habe folgendes Problem. arbeite als Arzthelferin Teilzeit 4 Stunden von Montag bis Freitag. (AVR). Es gibt kein Arbeitszeitkonto.
Wir müssen Stundenzettel ausfüllen. Ich hatte am 13.12. einen AZV Tag und 4 Tage Freizeitausgleich die Woche , laut Dienstplan. (Stunden durch Mehrarbeit.) Jetzt habe ich durch Krankheit eine AU eingereicht. vom 13.12. bis 17.12.
AZV fällt weg, auch die die Stunden der Mehrarbeit?
Laut unserer MAV ja unter Vorbehalt. ??

:

Der Dienstplan wird Dir ohne Vorbehalt / vorbehaltlos / verbindlich angeordnet.
Es mag Freistellungen von geplanter Arbeitspflicht geben (krank, Urlaub, Freizeitausgleich mit Bezug auf einen Tatbestand in den AVR). Voraussetzung ist dabei nicht, dass Du Du am betreffenden Kalendertag arbeitsfähig bist.
Für Deine Pläne greift die Küchenregel - "Krank ändert am Plan nix, denn die Arbeitsschuld ist fix".
Dies gilt sowohl für die angeordnete Arbeitszeit, wie für das angeordnete Frei, wie für den angeordneten Freizeitausgleich.

Zum Beispiel: Anlage 5 § 1b Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
(1) Der Mitarbeiter wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag (§ 3 Abs. 4 der Anlage 14 zu den AVR) von der Arbeit freigestellt. Für die Zeit der Freistellung erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Mitarbeiter geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Der angeordnete Plan, mitbestimmt durch die MAV, hat Dich von geplanter Arbeitspflicht tatsächlich freigestellt. Azf Deine spätere Arbeitsunfähigkeit kommt es da nicht an.

Dagegen kennt die AVR der Caritas für Dich keinen "Freizeitausgleich für Mehrarbeit". Erkurndige Dich bei der MAV, was sie da in den AVR als Grundlage für diese ungewöhnliche Dienstplanuing identifiziert.
Iris
Frage # 1082
16.12.2021 | 12:50
AVR Caritas Bayern  (Anlage 32),
MAV / MAVO Früh- und Spätdienste, geteilte Dienste, 30 Stunden/ Woche

Bin im Dienstplan für Januar 2022 deutlich überplant worden, Soll 120 Stunden, Ist-Planung 158,25 Stunden, habe beim Geschäftsführer und der Pflegedienstleiterin vorgesprochen, "warum dieses"?
Die Antwort war: Ich habe Minusstunden (bei uns werden Minusstunden und Plusstunden verrechnet), außerdem stünde die Berechtigung zu dieser Verfahrensweise in den AVR, es gäbe eine Dienstvereinbarung der Geschäftsführung des Caritasverbandes mit der MAV und der Arbeitsrechtlichen Kommission. In dieser Dienstvereinbarung wurde festgelegt, dass per Arbeitszeitkonto den Mitarbeitern bis zu 115 Minusstunden auflaufen können, die sie dann durch z. B. Überplanung oder auch ungeplantes Einspringen wieder ausgleichen müssen.
Ist dies rechtens? Was kann ich tun?
Unsere MAV weis über die Rechtslage diesbezüglich nicht Bescheid.

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit mit, im Rahmen der Gesetze und der AVR der Caritas. Die AVR bestimmt in Anl. 32 § 4 (6), dass ich als Teilzeitkraft 'Mehrarbeit' leiste, wenn ich in einer Kalenderwoche mehr als die vertraglich mit mir vereinbarten 30 Stunden angeordnet bekomme. 'Mehrarbeit' stellt jedoch Anl. 32 § 2 Abs. 5 unter sehr enge Vorbehalte: Es braucht eine betrieblich begründete Notwendigkeit. Am betrieblichen Bezug fehlt es, wenn es nach Auskunft meiner Vorgesetzten lediglich um die Nacharbeit früher nicht abgeforderter Zeitschuld geht.
Ich habe nicht vertraglich Teilzeit vereinbart, um nun massiert Arbeitsbelastungen wie eine Vollzeit-Kollegin erleben zu müssen.
Ich habe sogar den Verdacht, dass hier die Betriebsparteien keine Vereinbarungen über Lage und Länge des Ausgleichszeitraums festgelegt haben (Anl. 32 § 2 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 AVR der Caritas).
Diese vertragswidrige Praxis beschwert und beinträchtigt mich. Bitte teilt mir zeitnah mit, wie Ihr Anhilfe für meine Beschwer erreichen wollt.
Mit lieben Grüßen ...«
Alfred
Frage # 1081
15.12.2021 | 18:08
TVN-Rheinland Pfalz

§ 8 Abs.3 TVN-RLP

Wir sind verpflichtet, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.

Meine Frage betrifft die Auszahlung der Zulagen für Feiertagsarbeit. Laut TVN sind dies 135% bei Feiertagsarbeit.

Ich bin laut Flexplan an feiertagen eingeteilt worden. Jedoch wurde durch den Arbeitgeber hier Stadtwerke Trier kurzfristig für den Dienst ein sogenanntes "FTG" = Frei Feiertag eingetragen. Dieses Frei wurde durch den Arbeitgeber eingetragen und nicht von mir als Arbeitnehmer beantragt.

Nun zu meiner Frage:
stehen mir für diese Tage "FTG" außer der Lohnzahlung nicht auch die entsprechenden Zulagen für Feiertagsarbeit zu, da der Arbeitgeber mir für diesen Tag frei gegeben hat?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

§ 11 Abs. 1 TV-N beginnt -
Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung einen Zeitzuschlag.
Falls Du am Feiertag nicht gearbeitet hast, steht Dir kein Zuschlag zu.

Ob der Schichtplan so rechtswirksam und verbindlich war, geht aus Deiner Mail nicht hervor. Doch auch ein rechtswidriger Plan lässt keine außertariflichen Vergütungsansprüche entstehen.
Marc
Frage # 1080
15.12.2021 | 17:07
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO Vollzeit 39h Wechselschicht Krankenpfleger
5,5 Tage Woche

Am 03.10. fiel ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag 03.10.
wie verhalte ich mich wenn mein Arbeitgeber nur 35% vergütet?
Im Dienstplan wurde kein freier Tag besonders gekennzeichnet.

:

Du wendest Dich an die MAV -
»Beschwerde
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
hr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit mit. Ich musste so am Sonntag, dem 03.10., arbeiten, obwohl dies ein Feiertag.war. Diese Feiertagsarbeit wurde mit lediglich mit 35 v.H. vergütet.
Dies widerspricht den Vergütungsregeln der Anl 32 § 4 Abs. 1.
In den von Euch mitbestimmt angeordneten Dienstplänen wurde mir kein Freizeitausgleich ausgewiesen. Damit bin ich einverstanden. Doch nur, wenn sichergestellt wird, dass mir der vertraglich vereinbarte Zeitzuschlag (Kleinbuchstabe d) für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich auf mein Girokonto überwiesen wird.
Dies geschah nicht und dies beschwert mich. Aufgrund des relativ geringen Betrags (unter 200 €) scheint sich unsere Arbeitgeberin sicher zu sein, kein arbeitsgerichtliches Verfahren fürchten zu müssen. So bleibt nur, dass die MAV ihre Mitbestimmung in die Wagschaale wirft. Ihr könnt zumindest in den Schichtplänen die Freistellung von geplanter Arbeitszeit (Freizeitausgleich) durchsetzen. Ihr könnt zugleich auf die sicher zahlreichen weiteren Fälle verweisen - ich war sicherlich nicht der Einzige, der am 03.10. gearbeitet hat, Un am 26.12. werden weitere vergebens arbeiten, ohne Ausgleich.
Bitte teilt mit zeitnah mit, was Ihr da für uns erreichen konntet.«
Peter
Frage # 1079
14.12.2021 | 09:59
TVöD , Betriebsrat / BetrVG
Zu: § 8 Abs. 3 TVöD - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

Wir streiten uns gerade mit dem Arbeitgeber darüber, wie die Bezahlung von kurzfristigen nicht geplanten Rufbereitschaftszeiten an freien Tagen zu erfolgen hat.

Beispiel:
Ein Kollege übernimmt an einem freien Sonntag von zu Hause aus, ohne dass er für eine Rufbereitschaft eingeteilt ist, telefonisch kurzfristige erforderliche Logistikaufgaben.
In den Zeiten von 11:30 Uhr bis 11:55 Uhr sowie von 16:15 Uhr bis 16:45 Uhr.

Fragen:
1. Steht dem Kollegen im genannten Fall die Bezahlung einer
Rufbereitschaftszeit zu??

2. Wenn ja, wie muss diese berechnet werden??
(nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 Satz 7)

Wenn möglich wäre ein Rechenbeispiel sehr hilfreich.

:

Wenn ein Kollege ungeplant und freiwillig (wie auch sonst?) am freien Tag arbeitet, erfasst dies § 7 Abs. 7 TVöD. Es handelt sich also um Überstundenchancen.
Möglicherweise sollte man mit dem Kollegen einmal reden. Er hat wohl dem Arbeitgeber aus der Patsche geholfen. Er hat nicht bedacht, dabei seinen Preis zu nennen. Hinterher über einen angemessenen Ausgleich rumrechnen, ist meist recht fruchtlos.
Dorothee
Frage # 1078
11.12.2021 | 21:20
TVöD-K , ? Interessenvertretung
Schichtdienst, Wochenarbeitszeit: 39,5 h, 5-Tagewoche, 7,9 h / Tag
Zu § 6.1 Abs.2 TvöD-K

Folgende Schichten:
Früh (6:30 - 14:54)
Tag (7:15 - 15:39)
Spät (11:51 - 20:15)
Nacht- + Bereitschaft (20:00 - 2:00 und 6:30 - 6:45 Vollzeit, 2:00 - 6:30 Bereitschaftdienst Gruppe C (75%))

Ein beweglicher Feiertag (z.B. 25.12.2021) fällt auf einen Samstag.
Der Dezember 2021 hat insgesamt 21 Werktage (Mo -Fr), so dass eine Vollzeitkraft 21*7,9 h = 165,9 h zu erbringen hat.
Verkürzt sich für alle Vollzeitkräfte (Teilzeitkräfte anteilig) die Sollarbeitszeit um 7,9 h, da der Samstag (25.12.2021) ja als Werktag gerechnet wird?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir weniger raten.

§ 6.1 Abs. 2 TVöD-K regelt -
Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit,
wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.


Wir raten einmal: Euer Dienstplan teilt zu wechselnden Schichten an allen sieben Wochentagen (Montag bis Sonntag) ein.
Es sind drei Gruppen von Beschäftigten denkbar -
a) Kolleginnen, die trotz des auf einen Werktag (Samstag) fallenden gesetzlichen Feiertags (25.12.) arbeiten müssen
b) Kolleginnen, die am 25.12. mit "x" (Frei) im Plan stehen, also an diesem Tag ohnehin / ansonsten auch wegen des Plans frei haben.
c) Kolleginnen, die an diesem Samstag planmäßig (etwa nach einem Rollplan) arbeiten müssen und wegen des Feiertags von genau diesen Stunden freigestellt sind, oder deren Plan nicht an allen Wochentagen zu Schichten einteilt (etwa in der Endoskopie, der Physiotherapie, Dialyse ...).

Nur für diejenigen, die unter a) oder b) fallen, verkürzt sich die Zeitschuld im Ausgleichszeitraum um ein Fünftel ihrer wochendurchschnittlichen Zeitschuld.

Den Ausgleichszeitraum für die Betrachtung des Wochendurchschnitts legen die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat, über den wir nichts wissen) in Lage und Länge fest.
Der Tarifvertrag kennt keine Umrechnung der wochendurchschnittlichen Zeitschuld (hier: 39,5 Stunden) auf den Kalendermonat Dezember. Falls der Kalendermonat der Ausgleichszeitraum ist, wäre rechnerisch richtig:
39,5 Stunden : 7 Tage * 31 Kalendertage - 7,9 Stunden = 167,03 Stunden.
Auch andere, tariffremde Umrechnungen mit einem anderen Ergebnis werden berichtet.
Wenig einleuchtend ist es, nur von 21 Werktagen als Kalendertagen im Monat auszugehen und gleichzeitig zu bemerken, dass an allen Tagen der Woche planmäßig Arbeit verteilt wird und Samstage Werktage im Sinne § 6.1 TVöD sind.
Brawo
Frage # 1077
07.12.2021 | 14:34
TV AWO Saarland, Betriebsrat / BetrVG

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein/e Mitarbeitende*r die Wechselschichtzulage (derzeit 105 Euro) erhält.

Die entsprechende Regelung findet sich unter dem § 13 Sonderform der Arbeit des TV AWO Saarland.

Kernfrage dazu wäre: besteht der Anspruch auch dann, wenn jemand überwiegend in Nachtschicht arbeitet, aber auch regelmäßig einen bis zwei Tagdienst verrichtet?

:

§ 13 Abs. 1 des TV AWO Saarland regelt -
(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Beschäftigten durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens 2 Stunden Nachtarbeit umfassen.

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.


Wer im Dienstplan zu Nachtschichten und Frühschichten planmäßig (= regelmäßig) eingeteilt wird, hat Anspruch auf die Schichtzulage, ebenso auf den Zusatzurlaub für Schichtarbeit. Eine tatsächliche Leistung wird hier nicht gefordert. Es braucht erst recht keinen Rhythmus der Wechsel, damit diese "regelmäßig" sind. Als regelmäßig gelten Wechsel, wenn die regelmäßige Arbeitszeit im Plan wechselt.

Wechselschichtarbeit verlangt zusätzlich:
* zwei Nachtschichten
* zu den spätestens nach Ablauf von 28-31 Tagen (Monat) "erneut" im Plan herangezogen wird.
* die ununterbrochene Betriebszeit des Arbeitsbereichs (niemand braucht selbst ununterbrochen arbeiten, diese Beschäftigung wäre dem Arbeitgeber zudem verboten).

Um "erneut" zu einer Nachtschicht herangezogen werden, reicht es nicht, eine Freischicht zu haben. Die Belastung des Wechsels tritt erst auf, wenn aus einer Nicht-Nachtschicht in eine Nachtschicht gewechselt wird.
Arbeitsrichter entwickeln da in ihren Urteilsbegründungen ungefragte Fantasien. Sie erwarten da die Heranziehung in "allen Schichten". Da macht bereits die ungeheure Anzahl an Schichtarten in den Altenheimen einen Strich durch. Andere verlangen den Einsatz in Früh- und Spätschichten. Allerdings führt der TV AWO ausdrücklich nur auf, was eine "Nachtschicht" im Sinne des Tarifvertrags ist. Dennoch wird ohne Mithlife eines aktiven Betriebsrates (§ 87 Abs. 1 nr. 5 BetrVG) die Durchsetzung Deines Anspruchs recht mühsam.
Doko
Frage # 1076
07.12.2021 | 12:30
TVöD Bund , Personalrat
Wechselschicht (24/7, 365 Tage) in 12-Stunden-Schichten.

Nachfrage zu #1071 und eine neue Frage, die hier aufgekommen ist.

Rückfrage zu 3.)
Wie ist der "festgelegte Rahmen" definiert, über den hinaus ich arbeiten müsste, um Überstunden zu erhalten? Besteht der Rahmen aus den Diensten, für die wir im Dienstplan eingeteilt sind? Hintergrund: Wir sind nicht für die volle Wochenarbeitszeit in Schichten verplant. Es bleibt eine geringe Stundenzahl in der Woche, die für Meetings (aus Homeoffice), aber auch für Übergaben gedacht ist.
Wenn ich nun durch Schichteinteilung mal mehr arbeite, als die Woche vorsieht - sollte das in der folgenden Kalenderwoche (wie §7, Abs. 7) ausgeglichen werden? Oder genügt, wie in §7, Abs. 8 eher im Schichtplanturnus? Darf ich die Überstunden aus Homeoffice dazu zählen?
Oder darf ich überhaupt nur Stunden aus Diensteinteilungen zählen, die durch Planänderungen zusätzlich angefallen sind?

neue Frage:
5. Laut unserer Dienstvereinbarung sind unsere Urlaubstage so viel "Wert" wie ein Wochentag, wenn wir Montag - Freitag arbeiten würden (also Wochenarbeitszeit / 5). Möchten wir eine Woche frei haben, so wird von Montag bis Freitag Urlaub genommen. Dafür haben wir dann aber auch die Wochenenden davor und danach dienstfrei. Dadurch kommt man eher selten mit +- 0 Stunden aus dem Urlaub heraus.
Die Vereinbarung soll jetzt offenbar so geändert werden, dass das gleiche Rechenspiel auf 7 Tage verteilt passieren soll. Grund: es gibt sonst Probleme, die Wochenenden zu besetzen.
Nach allem, was ich hier gelesen habe, ist das doch nicht korrekt, oder?
Wir haben keinen "durchlaufenden" Schichtplan im Urlaubsfall. Auf Nachfrage wird auch nicht verstanden, warum sowas dokumentiert werden sollte. Habe ich Anspruch darauf, dass ich nur Urlaub nehmen muss für Tage, an denen ich sowieso im Dienstplan stehe?

:

Zum "Rahmen":
Der TVöD regelt in § 7 Abs. 7 -
Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(Den § 7 Abs. 8c des TVöD hat am 15.10. der ⇒ Bann des BAG getroffen.)

Der Dienstplan legt die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (39 Stunden im Wochenschnitt) fest. Diese Festlegung bildet den "Rahmen". Alles, was darüber hinaus angeordnet wird, kann als 'Arbeitsstunden geleistet' werden und vielleicht am übernächsten Sonntag um Mitternacht zur vergütungspflichtigen Überstunde werden.
Eine Zurückhaltung (Unterplanung) in den Händen des Arbeitgebers, um später, jeweils mitbestimmt, im Plan ergänzt zu werden, ist zumindest für die bevorstehenden zwei Wochen nicht im TVöD vorgesehen. Eine kurze Beratung mit dem Personalrat wird da Licht hineinbringen, ob der die festgelegten Pläne als abschließend oder offen für weitere Ergänzungen mitbestimmt.

Zum Urlaub:
Auch da hilft der Personalrat. Er muss ja darauf achten, dass durchgehend mitbestimmt die Arbeitszeit festgelegt wird. Ohne festgelegte Arbeitszeit kann der Arbeitgeber keinen Urlaub gewähren. Eine bizarre Regelung, nach der während Urlaubsspannen eine abweichende Verteilung 'automatisch' und nur an bestimmten Wochentagen umgesetzt wird, nur virtuell zum Zwecke pauschaler Bewertungen, die findet weder im BUrlG noch im § 26 TVöD eine Stütze.
Jens
Frage # 1075
06.12.2021 | 12:07
tariflos, ? Schichtarbeit, ? Interessenvertretung

Ich bin Schichtplaner in einem Call-Center und habe folgende Frage.
Wenn ein Mitarbeiter nach seinem Schichtantritt feststellt, das er es gesundheitlich nicht bis zum Ferierabend schafft, bekommt er einen Dienstabbruch eingetragen und die Zeit bis zum regulären Ende wird vergütet. Nun haben wir einen Kollegen, der mit wenigen Ausnahmen TÄGLICH Dienstabbruch in Anspruch nimmt. Was hat der Arbeitgeber hier für Möglichkeiten, dem entgegenzuwirken oder kann jeder Mitarbeiter theoretisch täglich einen Dienstabbruch melden, dann können wir unseren Laden bald "dicht" machen.

:

Offenar gibt es in Deutschland Betrieb, die beständig arbeiten lassen und die dabei sogar Gewinn machen. Das deutet bereits darauf hin, dass es sich hier nicht um einen spektakulären Fund handelt, welcher die Welt aus den Angeln heben könnte.

Richtig ist, dass die Arbeitsgerichte eine angetretene Schicht als gearbeitet / geleistet werten. Das ist u.a. wichtig für die Fristberechnung (Entgeltfortzahlung, Krankengeld nach 6 Wochen).

Für Zweifel an der Arbeitsfähigkeit sind die Betriebsärzte zuständig. Deren Beurteilungen erreichen dann aber nicht die Dienstplanverantwortlichen. Die haben mit ihrer eigenen Arbeitszeit auch keine Probleme, wenn eine Kollegin sich arbeitsunfähig meldet.
Kobolt
Frage # 1074
04.12.2021 | 23:22
AVR Caritas (Anlage 33), MAV / MAVOSchichtarbeit, Teilzeit

zu #1073:

bei Sonntag/ Feiertag gibt es ja keine 1/5 Reduzierung, also bezieht sich die Anmerkung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst.d nur auf Mo- Sa Freizeitausgleich?
In meinem Fall gibt es dann für 3.10. und 26.12. den Zuschlag von 35 %.
Oder habe ich das mit dem Ausgleich falsch verstanden?

:

Die 1/5-Reduzierung stellt eine Form von möglichem Freizeitausgleich dar (so das BAG). Sie greift nur, wenn im Schichtdienst (7 Tage) ein Feiertag auf einen Werktag fällt.

Doch die Ausgleichsregeln des § 6 Abs. 1 d samt der Anmerkung überspannen alle Fallgestaltungen.Wer am Feiertag ohne Freizeitausgleich arbeitet, wartet auf 135 v.H. Vergütung.
Kobolt
Frage # 1073
04.12.2021 | 19:59
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVOSchichtarbeit, Teilzeit

(Nachfrage zu #1072)
Ich und arbeitete am 03.10.21 welcher ein Sonntag war, bekam aber nur den Sonntagszuschlag von 25% und nicht den Feiertagszuschlag von 35%.
Ebenso werde ich den 26.12.21 arbeiten, wieder ein Sonntag, also wieder 35 %.
Bei uns im Betrieb scheint das keiner zu wissen. Kann ich die Zuschläge noch nachfordern und auch gleich auf Weihnachten verweisen?

:

Die Anlagen 30 bis 33 regeln dies in § 3 gleich, indem sie vom TVöD- bzw. TVöD-B abschreiben.
Der Grundgedanke ist dabei: Fallen gesetzliche Feiertage auf einen Werktag (Montag bis Samstag),
* so wird denjenigen, die da dennoch arbeiten, die Zeitschuld um ein Fünftel iher Wochenarbeitszeit vermindert.
* ähnlich wird denjenigen, die da dienstplanmäßig frei haben, die Zeitschuld um ein Fünftel iher Wochenarbeitszeit vermindert.

Dies soll am Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, nicht gelten. Hier wird nur die Feiertagsarbeit selbst ausgeglichen. Dazu dient die Ausgleichsregel in § 6 Abs. 1.

Nun verstehen das einige Arbeitgeber falsch. Sie meinen, die Arbeit am Sonntag würde ja irgendwie ausgeglichen, durch einen der ohnehin freien Tage, etwa in der Folgewoche.
Um diesem Missverständnis vorzubeugen, wurde noch eine Protokollerklärung spendiert -
Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.


Der Arbeitgeber muss also nachweisen, ob und wann er Freizeitausgleich gewährt - eine Freistellung von ansonsten geplanter Arbeitszeit. Oder er muss zahlen. Die Vergütung wird fünf Monate nach der Feiertagsarbeit fällig. Der Anspruch geht nach weiteren sechs Monaten unter.
Es lohnt, dies schriftlich geltend zu machen.
Marc
Frage # 1072
04.12.2021 | 11:45
AVR Caritas  (Anlage 32), Krankenpfleger Vollzeit Wechselschichtarbeit 38,5 Stunden
? Interessenvertretung

Wie wird der 3.Oktober vergütet, im Nachtdienst, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag fällt?

:

Die AVR Caritas regelt in Anl 32 § 6 Abs. 1 -
Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde (...)
b) für Nachtarbeit 20 v. H.
c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.
d) bei Feiertagsarbeit
ohne Freizeitausgleich 135 v. H.
mit Freizeitausgleich 35 v. H. (...)
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.


Du schilderst Arbeit trotz des Feiertags. Die AVR regeln gesetzliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, nicht besonders, etwa durch einen 1/5tel-Vorwegabzug.
Dir stehen daher zu: 20 v.H. Nachtzuschlag, plus 135 v..H. Feiertagszuschlag, alles steuer- und sozialabgabenbefreit.
Doko
Frage # 1071
02.12.2021 | 21:59
TVöD Bund , Personalrat
Wechselschicht (24/7, 365 Tage) in 12-Stunden-Schichten. Es gibt eine Dienstvereinbarung. Die Gültigkeit ist wegen einer Klausel zur Zeit (teilweise) eine Streitfrage. Daher soll sie überarbeitet werden.

Wir haben speziell für diesen Dienst angepasste Verträge bekommen, in denen 24/7-, Mehrarbeit etc. zugestimmt wird.

Der Dienst ist hier relativ neu, der Arbeitgeber scheint von 24/7 noch nicht so den Plan zu haben. Daher hab ich mich mal etwas eingelesen und es stellen sich mir einige Fragen:

1. Ich bekomme einen Zuschlag für Dienst am Feiertag "ohne Freizeitausgleich". Daher nehme ich an, dass der Feiertag nicht "nachgeholt" werden muss. Richtig?

2. für Sonntage bekomme ich "normalen" Sonntagszuschlag. Müsste ein Sonntags-Dienst später ausgeglichen werden? Im Dienstplan ist nichts eingetragen. Müsste das dort stehen? Und in welchem Zeitraum müsste das ausgeglichen werden?

3. Ich bekomme für kurzfristiges Einspringen (innerhalb der folgenden 4 Tage) laut Dienstvereinbarung Überstundenzuschlag "nach §8 Abs. 1(a)". Es ist eine recht hohe Summe. Andere Überstunden wurden noch nie vergütet. Es ist aber bekannt, dass einige von uns viele Überstunden haben. In welchem Fall kann dafür ein Zuschlag verlangt werden?

4. In der DV steht, dass der Dienstplan nach >4 Tagen einfach geändert werden könnte, um Ausfälle aufzufangen. Ist das rechtens, obwohl der Dienstplan schon veröffentlicht wurde? Oder düfte ich eine Einteilung in den Dienst verweigern, vlt. nach TVöD? Müsste dafür ein Überstundenzuschlag gezahlt werden (s.o.)?

:

Zu 1.) Für Feiertagsarbeit steht Dir zunächst der Zeitzuschlag von 35 v.H. zu. Zusätzlich entsprechender Freizeitausgleich (Freistellung von geplanter Arbeitszeit) binnen der folgenden drei Monate. Kann Dir dieser Ausgleich nicht gewährt werden, folgt - fünf Monate nach der Feiertagsarbeit - die Vergütung durch weitere 100 v.H. (§ 8 Abs. 1 d TVöD); diese 100 v:H. sind ebenfalls Steuer- und sozialabgabenbefreit. Im ersten Fall bist Du weniger Zeit im Betrieb, im zweiten Fall hast Du mehr Geld auf dem Girokonto.

Zu 2.) Der Ausgleich für Sonntagsarbeit besteht nicht im Schuldrecht, sondern im Schutzrecht. Du hast Anspruch auf einen anderen freien Tag in dieser Woche (Artikel 31 Abs. 2 EU-GrundrechtsCharta). Aus Deiner Sicht verschiebt sich also nur die Lage Deiner Freischicht.

Zu 3.) Zunächst ist Deine Anspruchgrundlage auf zusätzliche Vergütung (100 % für die Arbeit als solche, 30 % Zeitzuschlag) § 8 Abs. 1 TVöD. Es fällt stetst beides an, oder gar nichts.
Die Dienstvereinbarung kann nicht wirksam in diesen Anspruch eingreifen. Überstunden entstehen aus Arbeitsstunden, die Du über den festgelegten Rahmen hinaus leistest (§ 7 Abs. 7 TVöD).

Zu 4.) Der Dienstplan wird vom Arbeitgeber - mitbestimmt durch den Personalrat - festgelegt. Er ist verbindlich, für Dich und den Arbeitgeber. Will der Arbeitgeber den Plan abändern, braucht er die Zustimmung des Personalrats. Er muss dies rechtszeitig mit Dir besprechen. Rechtzeitig bedeutet hier: Mindestens 1 bis 4 Wochen vorher (§ 8 Abs. 5 TzBfG).
Julia
Frage # 1070
01.12.2021 | 21:29
TV AWO nrw,
? Betriebsrat, ? Schichtarbeit

Ich arbeite in Altenheim seit 5 Jahren. Die Sozialarbeiter haben kein Dienstplan, die kommen und gehen wann sie wollen. Meine Frage ist ob bei der Awo ein Dienstplan gibt für Sozialarbeiter? Unsere sagen nein es gibt keine. Müssen Sozialarbeiter Dienstplan haben? Wo finde ich das im Netz, und ob es Paragraphen dazu gibt es .

:

Der TV AWO unterscheidet in § 13 Abs. 6 zwischen
* dienstplanorganisierten Einrichtungen (Schicht-/Wechselschicht)
* und sonstigen Einrichtungen

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Beschäftigte haben keinen Anspruch, dass andere Beschäftigte nach einem Dienstplan arbeiten müssen.
TZ sozdienst
Frage # 1069
30.11.2021 | 07:56
BAT-KF, F und S , Teizeit, keine arbeitsfähige MAV / MVG-EKD

Noch eine Bitte um Erläuterung zu #1062, #1064:

Eine Unterplanung - sagt ihr - ist mit einem Dienstvertrag nach BAT KF erlaubt?
Und wenn das Jahr vorbei ist verfallen die Minusstunden?

Gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz:

a) Mehrere MA im Sozdienst mit verschiedenen TZ Anteilen. Die 50% Kräfte arbeiten an 2 Wochenendtagen im Monat, bei 65 % sind 4 Tage die Regel.

b) Resturlaub durch AU von 2021 wird im Dezember gefordert zu nehmen. Keine Mitnahme in 1/2022
Eine MA kann zusätzlich freie Tage bekommen, eine andere wird verpflichtet U auf dienstfreiem Tag zunehmen.

Besteht ein Recht auf Arbeitstage mit Sollstunden?
Oder darf der AG den AN zu mehr Arbeitstagen mit wenigen Stunden verpflichten?

Gibt es Bestimmungen zur Länge des Arbeitstages bei Teilzeit?
Fortbildung 7 Stunden statt Soll 5 Stunden, oder 4 Stunden FB und anschließend 4.5 Studen Dienst?

Darf der Zeitausgleich für Feiertagsarbeit dem Stundenkonto gutgeschrieben werden und dort ohne Anspruch auf einen freien Tag nur durch unterplanung "verrechnet" werden?

:

Du hast entdeckt, dass es eine MAV gibt. Das hilft Dir.
Denn das MVG-EKF regelt in § 38 Mitbestimmung:
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt worden ist oder die Einigungsstelle gemäß § 36a entschieden hat.

Ohne diese Mitbestimmung hat der Arbeitgeber kein Recht, Dir Arbeitszeit anzuordnen.

Du kannst so arbeiten, wie im ausgehängten Plan vorgeschlagen. Du kannst anders arbeiten. Du kannst überhaupt nicht arbeiten.

Unabhängig von Deiner Entscheidung steht Dir das verstetigte monatliche Tabellenentgelt zu.
Nachfragende
Frage # 1068
27.11.2021 | 02:48
TVöD SuE, ? Interessenvertretung

Wir arbeiten im 3 Schichtdienst, es gibt keinerlei System, die Kolleg*innen werden bis zur maximalen Erschöpfungsgrenze durch alle Dienst gejagt, der Chef reagiert bei Fragen/Beschwerden/jeglichen Versuchen auf Augenhöhe Verständnis bei ihm aufzubauen absolut gleichgültig und nicht wertschätzend. Bei der kritischen Anmerkung, dass die Dienstplanung für Dezember nicht möglich ist, da 2 Personen den gesamten Monat Urlaub haben, zusätzlich bis zu 6 Kolleg*innen Resturlaubstage, meist Zusatzurlaubstage im Plan haben (diese wurden nicht vorgeplant sondern es gab die Maßgabe, ALLE im Dezember mit zu verplanen. Wenn im Dezember wer ausfällt, bricht das System (nicht das erste Mal) zusammen, was aber konkret auch nur heißt, dass die noch anwesenden Kolleg*innen, die ebenfalls schon am Limit laufen, sich der unzumutbaren Situation stellen weil sie die Klient*innen nicht gefährden würden, sondern erklärterweise lieber sich selber schaden.
Wie kann man bei entsprechendem Desinteresse dem Chef klarmachen dass es so nicht geht? Er weiß das wohl auch, aber die Gleichgültigkeit der Sache gegenüber signalisiert ja schön dass es ihm relativ egal ist.
Auch Fakten wie dass in unserer Fachrichtung zu wenig Personal und dadurch eine herabgesetzte Qualität der Betreuung im Einzelnen zu Gefährdungssituationen auch für d. Mitarbeitenden führen kann, ändern daran nichts.
Nun das Highlight. Ein Kollege wurde verabschiedet u.hierfür ein Ausflug im privaten Rahmen geplant. Die Kolleg*innen welche teilnehmen wollten wurden bereits 6 Wochen vorher ausgeplant, was möglich war, da es auch Kolleg*innen gab, die alle Dienste von sich aus abgedeckt haben, da sie nicht mit wollten. Nach Krankmeldung erdreistet sich der Chef und ruft in den Räumlichkeiten an, welche privat (!!!) reserviert wurden und fragt dort nach ob dies überhaupt möglich wäre zwecks Corona usw.-unterstellt damit indirekt wir würden lügen und könnte uns natürlich alle anrufen und fragen ob wir einspringen, weil er weiß er findet meist wen...

:

Es gibt keinen "TVöD SuE". Wir vermuten: TVöD-B.
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Dies meint die Grenzziehungen zwischen Freizeit und Arbeitszeit.

Eure Konflikte drehen sich jedoch um die Qualität der Versorgung (Arbeitsinhalt), um Ignoranz im Management. Zu Teil sprichst Du an, dass Kolleg*innen ohne Anordnung ihre Freizeit einsetzen, um die Lücken im Unternehmen zu schließen. Unklar bleibt, ob sie glauben, das täten sie für andere Kolleginnen, für Klientinnen oder für das Unternehmen (den Chef).
Die Kolleginnen haben so Probleme, der Chef bietet keine Lösung. Die "Figuren" auf die Feld sind so offensichtlich verkehrt aufgestellt. Überlegt, wie Ihr einen anderen Blickwinkel einnehmen könnt: Der Chef hat ein Problem und Ihr habt einen Lösungsvorschlag.
Nina
Frage # 1067
26.11.2021 | 22:00
Nachfrage zu 1066:
Verstehe ich das richtig, dass mir im Fall von Frei an Silvester die Sollzeit in jedem Fall reduziert wird,unabhängig davon,was im Rahmenplan hinterlegt ist?

:

Ja. Ein Rahmenplan ist keine Festlegung. Aus einem Rahmenplan hast Du keinen Anspruch. Aus einem Rahmenplan hat der Arbeitgeber keinen Anspruch. Aus einem Rahmenplan entsteht für den Betriebsrat kein Durchführungsanspruch.

Arbeitsrecht stellt auf die tatsächliche Festlegung / Anrodnung der Arbeitszeit ab.
Nina
Frage # 1066
26.11.2021 | 20:27
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG
Kinderpflegerin in der Kinder u Jugenhilfe, Teilzeit/Schichtdienst.

Es gibt einen hinterlegten Rahmendienstplan,der individuell Monat für Monat geändert/ angepasst wird.
Welche Rolle spielt er beim Sollstundenabzug Heiligabend/ Silvester?
Ich habe Heiligabend Dienst( 8 Std) ,im Rahmenplan sind 3.85 Stunden hinterlegt. Mein Ausgleichstag würde 8 Stunden umfassen. Richtig?

An Silvester habe ich frei ,weil genug Mitarbeiter da sind. Der Dienst wäre auch 8 Stunden lang,im Rahmendienstplan sind keine Stunden hinterlegt,aufgrund meiner Teilzeitverteilung 4 Tage Woche.
Allerdings habe ich nicht immer an diesem Tag frei,wird variabel nach Bedarf geplant. Bekomme ich einen Sollstundenabzug? Wenn ja,wie hoch?

Ich bekomme ein Fünftel der ivaz für den 25.12 abgezogen,auch bei frei? Richtig?

:

Am Heiligabend greift bei Dir § 6 Abs. 3 TVöD:
Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt.
Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.


"Entsprechen" muss der Freizeitausgleich der Dauer der Arbeitszeit am 24.12.
Auif den nicht angeordneten Rahmenplan kommt es nicht an.

Für Silvester gilt bei Dir der weitere Text des § 6 Abs.3 TVöD-B:
Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember,
sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten,
die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

Dir steht die Verminderung Deiner Zeitschuld im Ausgleichszeitraum um eine Schichtlänge zu. Der Betriebsrat wird Dir beantworten, was er bei Dir für eine typische Schichtlänge hält.
Hella
Frage # 1065
26.11.2021 | 05:51
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO, Pflegefachkraft in der Psychiatrie als Dauernachtwache. (7D/7x)

Mein Dienstgeber sagt, wenn Feiertage in die Dienstwoche fallen und ich frei nehmen möchte, ich diese nur in Verbindung mit einem Urlaubstag mit "FT" in den Dienstplan eingetragen bekomme, anderenfalls wird er mit "x" (-10 Std.) eingetragen. Ist dies korrekt?

:

Zunächst greifen für Dirch die gesetzlichen Grundregeln:

ArbZG § 9 Sonn- und Feiertagsruhe
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

EntgFG § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Du arbeitest nicht im Schichtdienst (sonst würde die Pauschalregel des § 3 Abs. 2 der Anl 31 der AVR-Caritas greifen).. Dein Chef ordnet Dich wohl dennoch versehentlich § 3 Abs. 2 der Anl 31 der AVR-Caritas zu. Du fällst stattdessen unter Abs. 1. Der regelt den Fall, dass Du trotz des Feiertags Arbeitszeit angeordnet bekommst:

§ 3 Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(1) Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.
Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltsgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle.
Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 9 Abs. 3 zulässig.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.


Teilt Dich der Plan am Feiertag zu einer Schicht ein, steht Dir 'entsprechender Freizeitausgleich' zu.
Willst Du eine Freistellung von dieser Feiertags-Arbeitszeit (AU, Urlaub, Unmzumutbarkeit, Abbuchung vom § 9 - Arbeitszeitkonto) beantragen, dann ändert sich Dein Anspruch auf Freizeitausgleich nicht.
Am Feiertag kann eine Freistellung einen Deiner Urlaubstage oder 10 Stunden von Deinem § 9 - Arbeitszeitkonto verbrauchen.
Ein "X / -10 Stunden'" kennen die AVR der Caritas nicht. Vielleicht stellt sich Dein Chef das eine Art Unterplanung vor.
Aktiviere Deine MAV, um die betriebliche Praxis den AVR und dem Arbeitszeitrecht anzugleichen!
TZ SozDienst
Frage # 1064
25.11.2021 | 13:45
BAT-KF , ? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit

Zum Urlaubsrecht.

In 2021 war ich aufgrund eines Betribsunfall länger krankgeschrieben und konnte meinen Urlaub nicht nehmen.
Nun fordert mich meine Bereichsleitung auf diesen Urlaub an meinen arbeitsfreien Tagen zu nehmen.
Damit würde er dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und würde zum Jahresende nicht verfallen.

Im Urlaubsgesetz steht eine Regelung bis 31.3. des Folgejahres. Gilt das beim BAT-KF nicht?

Mein Arbeitgeber plant schon seit über einem Jahr im Dienstplan weniger Stunden als die Sollarbeitszeit und hat damit meine teils durch Doppeldienste erarbeiteten Plusstunden (+45) auf bis jetzt -30 Minusstunden verrechnet. Das würde dann mit dem "Urlaub "auch passieren.
Wir arbeiten alle trotz 5 Tage-Woche regelmäßig an 2-4 Tagen am Wochenende plus Feiertagsarbeit. Doch durch viele Arbeitstage mit zu wenig Stunden machen wir im Monat ca .10 Stunden minus.

Kann ich mich dagegen wehren?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten. Denn bestimmt ja die Verteilung Deiner Arbeitszeit und die Urlaubsgrundsätzte mit.

Die Vorschläge Deines Arbeitgebers, die Urlaubsgewährung zu fälschen, sind strafbar.

§ 25 BAT-KF regelt in Absatz 2 -
Ein am Ende des Kalenderjahres noch verbleibender Urlaubsanspruch wird in das folgende Kalenderjahr übertragen.
Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres angetreten werden.
Nicht bis zum 31. März angetretener Urlaub verfällt.
Abweichend von Satz 3 verfallen die gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüche, die wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraums angetreten werden konnten, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.


Auf einen Grund, warum der Urlaub in 2021 nicht gewährt wurde, kommt es hier also nicht an.
Eine ersatzweise Übertragung in das Arbeitszeitkonto (allein durch den Chef geführt) liegt nicht in Deinem Interesse.

Minusstunden (Unterplanung) sind einer der Wohltaten, die Deine Unterschrift unter Deinen Arbeitsvertrag (mit Bezug auf den bizarren BAT-KF) dem Chef verschaffen.
Sylvia
Frage # 1063
24.11.2021 | 02:51
TVöD-P , ? Interssenvertretung, ? Schichtarbeit
100% in der Pflege einer psychiatrischen Einrichtung

Mir werden immer mehr kurze Dienste eingeplant, sodass ich natürlich am Ende des Monats weniger freie Tage habe da ich ja auf meine Stunden kommen muss.
Ist das rechtens, dass ich als 100 % Kraft kurze Dienste machen muss?
Ein ehemaliger Kollege aus dem Personalrat meinte das dies nicht in Ordnung sei, da Vollzeitkräfte keine kurzen Dienste machen müssen.

:

Es gibt keinen TVöD-P. Wir vermuten: TVöD-K.
Wir vermuten aus Deiner Schilderung: Es gibt einen Personalrat.

Der TVöD regelt in § 6 Abs.1 Satz 1 und 3 -
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für (...) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden. (...)
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienst lichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

In Krankenhäusern fehlt es an einem offensichtlichen Grund für die Verteilung von regelmäßiger Arbeitszeit auf einen sechsten Kalendertag.
Deine (wochendurchschnittliche) regelmäßige Arbeitszeit wird also fünf der seiben Kalendertage einer Kalenderwoche verteilt. Vielleicht wirst Du an einem Tag zu weniger als 7,7 Stunden herangezogen, an einem anderen Tag zu mehr als 7,7 Stunden. Das bedeutet für Dich keinen Nachteil.
TZ Soz.Dienst
Frage # 1062
23.11.2021 | 16:12
BAT-KF , MAV / MVG-EKD, Schichtdienst( F/S).

Ich arbeite bei einer kirchlichen Stiftung in NRW. Im Dienstvertrag steht eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 25,35 Stunden bei 39 Stunden TZ .Tageswoche 5 Std./Woche
In der Entgeltabrechnung wird Arbz-V 5.0 aufgeführt .

Bei einer Aufteilung von 4.35 Wochen pro Monat entspräche das 21.5 Arbeitstage pro Monat . Korrekt?
In 2021 arbeite ich an 6 Monaten 23-25 Tage.
Ist das zulässig?
Hinzu kommt , dass nach Wochenend- oder Feiertagsarbeit der Ausgleichstag vom Arbeitgeber festgelegt wird.
Ein weiterer Punkt sind die regelmässige per Dienstplan verordneten Minusstunden.

Auch werden während der Arbeitsunfähigkeit Ausgleichstage geplant.

Dienstpläne erscheinen für alle Mitarbeiter/innen auf einer Seite, welche im Dienstzimmer auslegt. Es gibt keinen Dienstplan pro Person ausgehändigt. Der Dienstplan erscheint 2 Wochen vor Monatsbeginn. Änderungen trägt die Bereichsleitung teils ohne Rücksprache ein. Auch wird die MAV nicht involviert.

Mitarbeiter/innen mit 50 %Teilzeit arbeiten 2 Wochenendtage, Mitarbeiter/innen mit 65%Teilzeit arbeiten 3-4 Wochendtage.
Wie und ab wann wirkt sich eine Arbeitsunfähigkeit auf den Dienstplan aus?
Arbeitsunfähigkeit bekannt vor Veröffentlichung und nach Veröffentlichung des DP.
Sind Wochenend- und Feiertagszuschläge von Arbeitsunfähigkeit betroffen?
Bleiben geplante Ausgleichstage bestehen?
Entfallen Arbeitsstunden von Teamgespräch und Übergaben?

Was ist rechtens und wogegen kann ich mich wehren ? Gelten eventuell auch Fristen?

:

Nicht alles, was Du da zu schildern versuchst, verstehen wir.
a) Fast in jedem Gesundheitsbetrieb gibt es Verstöße gegen Recht, Gesetz und Vertrag. Das ist nicht rechtens.
b) Wehren können wir uns nur gemeinsam. Clever ist es, dabei die MAV zu aktivieren. Denn ohne deren Zustimmung zu den Rechtsverstößen in den Dienstplänen hat der Arbeitgeber erhebliche Probleme. Ohne Zustimmung der MAV zur Anordnung der Arbeitszeit entfällt Deine Leistungspflicht.
c) Bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (durchschnittliche Arbeitstage je Woche) kommt es im BAT-KF auf die Tatsachen an. Der Vermerk in der Entgeltabrechnung "Arbeitszeitverteilung 5.0" (5 Tage im Wochendurchschnitt beschreibt einen Faktor, den die Personalabrechnung bei Vergütungsberechnungen heranzieht. Oft ist dies kontrafaktisch / falsch / irrtümlich / zu Deinem Nachteil.
d) Eine Verteilung der Arbeitstage auf dem Monat bezogen kennt weder das ArbZG noch der BAT-KF. Erst recht kennen wir keine 0,5 Arbeitstage. Ein Arbeitstag im BAT-KF ist ein Kalendertag mit Arbeitszeit.
e) Der BAT-KF regelt in § 6 Abs. 6 sehr bizarr:
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe gezahlt.
Möglicherweise meinst Du dies mit dem Begriff "Ausgleichstag". Du hast keinen Anspruch, diesen Ausgleichstag im Dienstplan zu erkennen. Wenn Du an einem Sonntag arbeitsunfähig bist, ändert dies am Plan der Folgewoche (mit Ausgleichstag) nichts.
f) An Urlaubs- und AU-Tagen entsteht für Dich statt Ansprüchen auf Zeitzuschlägen ein Anspruch auf einen tagesgleichen Aufschlagsatz (Durchschnitt aus den Vormonaten).
g) Wenn Du arbeitsunfähig bist, bleibt der Dienstplan unverändert. Du brauchst keine der angeordneten Stunden später nacharbeiten.
h) Deine Zeitschuld ist auf das Kalenderjahr bezogen fällig. Auf etwaige monatsweise Zwischenrechnungen (Minus, Plus) kommt es in Deinem Vertrag nicht an.
Anna
Frage # 1061
22.11.2021 | 11:40
TV AWO nrw, Betriebsrat / BetrVG
Teilzeitkraft für 30 Stunden die Woche

Wo finde ich die Paragrafen. Die PDL möchte was schriftlich haben. "Wo steht das denn?" sagte sie.

Der von Dir geschilderte Dienstplan
verstößt weiterhin (siehe #1058) gegen Gesetze und TV AWO.

:

Die CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (2010/C 83/02) regelt in Artikel 31 Abs. 2 - Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchst­arbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

Die linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG beschreiben unter anderem die Vorgaben der Landesregierung -
Aufgrund der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse ergeben sich zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgende Empfehlungen zur Gestaltung der Nacht- und Schichtarbeit:
• kurze Nachtschichtfolgen von in der Regel nicht mehr als zwei bis vier Nachtschichten in Folge,
• die Vermeidung von Arbeitsperioden von mehr als 7 Arbeitstagen in Folge

Bei der AWO fehlt es an gesonderten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, die Abweichungen von diesen Empfehlungen rechtfertigen könnten (Schonarbeit, erholsame Nachtarbeit, Sport und Kantinenangebote zur Kräftigung ...). Die Bezirksregierung (Münster) unterstützt Deine PDL sicherlich gerne beim Lesen.

Der linkTV AWO nrw regelt Schichtfolgen in -
§ 12 (1) Satz 7 (Die regelmäßige wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit kann auf 5 Tage, aus notwendigen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auch auf bis zu 6 Tage, verteilt werden.)
Es handelt sich dabei um Deine durchschnittliche Arbeitszeit verteilt auf fünf der sieben Tage einer Woche, nicht um eine Verteilung auf lediglich durchschnittlich 5 Tage. Wenn andere in dieser Woche nur fünf oder gar nur vier Tage arbeiten müssen, fehlt offensichtlich ein notwendiger betrieblicher Grund, Dich an einem sechsten Kalendertag einer Woche arbeiten zu lassen. Erst recht ist die Verteilung auf einen siebten Tag unzulässig.
Anna
Frage # 1060
21.11.2021 | 18:00
TV AWO nrw, Betriebsrat / BetrVG
Teilzeitkraft für 30 Stunden die Woche
Leider blicke ich durch meinen Dienstplan nichtmehr durch.
Laut dem Rahmenplanen sollte ich wie folgt arbeiten: S S X S S X X / F F F X F S S
Gearbeitet habe ich trotz Rahmenplanes so:
N N N N N N N / XMA XMA XMA X XMA XMA XMA
Meine Stunden teilen sie wie folgt auf: beim Spätdienst: sechs Stunden beim Frühdienst: sechs Stunden und beim Nachtdienst sind es 9,25 Stunden.
Wie viele Mehrarbeitsstunden werden da berechnet? Und wird der Freizeitausgleich als XMA gegeben?
In der ersten Woche meines Rahmenplanes hatte ich meinen X für einen Freizeitausgleich, in der zweiten Woche habe ich nur XMA gekriegt. Für mich ist es unverständlich, dass ich trotz soviel Mehrarbeitsstunden am Ende des Monats Minusstunden habe? Die Pflegedienstleitung gab mir als Antwort darauf, dass ich bei 10 Wochen im Rahmenplan Minusstunden haben darf. Der Betriebsrat hat nachgeschaut und der PDL Recht gegeben. Ab wann werden die zehn Wochen Rahmenplan gerechnet? Wie läuft es mit dem Rahmenplan generell ab? Ich bin wirklich frustriert und weiß nicht wie es weiter gehen soll?

:

Die Gesetze kennen keinen 'Rahmenplan'.
Der TV AWO kennt keinen 'Rahmenplan' sondern nur die dienstplanmäßige Arbeitszeit (mitbestimmt durch den Betriebsrat, festgelegt durch den Arbeitgeber).
Wahrscheinlich hast Du auch im Arbeitsvertrag nicht die Verteilung der wochendurchschnittlichen Arbeitszeit geregelt.

'Mehrarbeit' im Sinne des TV AWO nrw (§ 13 (5)) sind in jeder Kalenderwoche all die Arbeitsstunden, die über Deine 30. hinausgehen. Darauf, ob diese geplant oder überraschend sind, kommt es dem TV AWO nicht an:
(5) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 12 Absatz 1 und 6) leisten.

Mehrarbeitsstunden musst Du nur leisten wenn -
* der Betriebsrat ihnen zugestimmt hat
* Du Dich dazu im Arbeitsvertrag dazu verpflichtet hast
* Dir eine betriebliche Notwendigkeit begründet wurde (§ 12 (7) TV AWO.
Mehrarbeitsstunden werden nicht besonders vergütet.
Sie gleichen sich vielleicht durch eine bloße Unterplanung in einer anderen Kalenderwoche aus.
'Minusstunden' kennen weder die Gesetze noch der TV AWO.

Der von Dir geschilderte Dienstplan verstößt weiterhin (siehe #1058) gegen Gesetze und TV AWO.
Ramona
Frage # 1059
21.11.2021 | 00:10
AVR Caritas  (Anlage 33), Schichtarbeit
? Interessenvertretung

Ich arbeite meist im Wechsel zwischen Früh- und Spätdiensten. Nun spring ich in der Not ein und mache Nachtdienst... Dadurch rutsche ich ins Minus und mein Arbeitgeber plant mich im nächsten Dienst mehr ein so das ich zum Beispiel 18 Stunden über den Soll Stunden liege. Darf er das?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Dein Arbeitgeber war in Bedrängnis. Du bist eingesprungen. Er war sehr dankbar. Das ist schnell verpflogen. Jetzt sieht er kein 'Einspringen' in den Plan (Planergänzung bei Erlass so verboten werdender Beschäftigung in einer anderen Schicht), sondern eine Planänderung. Und er rechnet Dich ins Minus, fordert Nacharbeit.

Hättest Du eine MAV, könntest Du fragen: "Habt Ihr die Änderung des von Euch mitbestimmten und vielleicht sogar formal korrekt mit Euch vereinbarten Plans so zugestimmt?" Falls nicht, kann die MAV über die Verletzung ihrer Mitbestimmungsrechte den notwendigen Druck aufbauen, um die Planung zurückzudrehen.

Hättest Du eine nicht ganz so entschiedene MAV, könntest Du fragen: "Welchen Ausgleichszeitraum habt Ihr mit dem Arbeitgeber für den Durchschnitt meiner regelmäßigen 39 Stunden/Woche vereinbart (§ 2 Abs. 2 Anl. 33)? Den Schichtplantunrus?"
Zwei Antworten würden Dir gefallen:
* "Ja, den Schichtplanturnus." Dann darf der Chef keine Zeitschuld von einem Ausgleichszeitraum (Plan) in den folgenden übertragen.
* "Keinen." Dann darf der Chef keine Zeitschuld von einer Woche in die folgende übertragen.

Vielleicht reicht es auch, der Vorgsetzten zu signalisieren - "Das war dann wohl das letzte Mal, dass ich Ihnen hier aus der Patsche geholfen hab..."
Simone
Frage # 1058
19.11.2021 | 20:15
TV AWO nrw, Betriebsrat / BetrVG
Ich arbeite In Wechselschicht (Früh und Spät).
Im Manteltarif NRW ist eine 5 Tage Woche geregelt. Wir haben einen freien Tag (sogenannter Rolltag)in der Woche für Samstag und Sonntag. Jetzt hatte ich 7 Nächte Nachtdienst durch. Ich habe am freien Tag auch gearbeitet. Danach die Woche habe ich Frei für Mehrarbeit gekriegt und kein Ersatztag für den Rolltag. Wie wird das geregelt?? Kriege ich für meinen Rolltag Ersatz oder Überstunden frei dafür? Gibt es einen § dazu??
Beispiel für 14 Tage:
Soll: X F F F F F F / S X S S S X X
Ist : N N N N N N N / Ü X Ü Ü Ü X X
Der Betriebsrat ist seit 4 Monaten neu und kann mir die Frage nicht beantworten ob das OK ist oder nicht.

:

Zunächst regelt der TV AWO mehr und besser als eine bloße '5 Tage Woche' -
§ 12 Abs. 1 Satz 5
Die regelmäßige wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit kann auf 5 Tage, aus notwendigen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auch auf bis zu 6 Tage, verteilt werden.

In jeder Kalenderwoche darf der Arbeitgeber Deine regelmäßige Arbeitszeit auf fünf der sieben Kalendertage verteilen. Für die Verteilung Deiner Zeitschuld auf einen sechsten Tag fehlt wahrscheinlich dem Betrieb ein zwingenden Grund, Dich einzuteilen; andere arbeiten in derselben Woche vielleicht sogar nur an vier Tagen.
Betrachtet werden im TV AWO Arbeitsttage (Kalendertage auf die Arbeitszeit fällt. In einer Nachtschicht fällt Arvbeitszeit auf zwei Kalendertage.
Zwischenergebnis: Dein 'Rollplan' verstößt gegen den Tarifvertrag.

Die Bundesarbeitsrichter haben sich mit solchen Rollplänen beschäftigt. Offenbar ist so einen Rollplan weitgehend bedeutungslos. Denn Du sollst so gar nicht arbeiten. Der Betriebsrat bestimmt daher diese bedeutungsarmen Rollpläne auch nicht mit. Er bestimmt Deine tatsächlichen Dienstpläne mit. Auf 'Rolltage' kommt es dabei nicht an. Du hast aus den angeblichen 'Rolltagen' ganz offensichtlich keine Anspruch gegen den Arbeitgeber. So sieht es offenbar auch Dein Arbeitgeber.

Dein tasächlicher Dienstplan weist 'Frei für Mehrarbeit' aus, wohl mit einem 'Ü'. Der TV AWO kennt bei Vollzeitbeschäftigten keine Mehrarbeit. Überstunden sind immer zu vergüten. Überstunden entstehen ja erst, wenn der Arbeitgeber (mitbestimmt durch den Betriebsrat) zusätzliche Arbeitsstunden (überraschend über den Plan hinaus) nicht in den Folgewochen durch überraschende zusätzliche Freizeit ausgleicht.

Der von Dir skizzierte Dienstplan verstößt gegen § 12 (1) und § 14 (1) TV AWO, gegen Artikel 31 der europ. Grundrechtecharta, gegen § 6 (1) ArbZG, gegen die Vorgaben des NRW- Ministeriums für Arbeit. Dein Betriebsrat kann ohne Mühe diesem Spuk ein Ende bereiten.
Moni
Frage # 1057
19.11.2021 | 16:32
TV-L über den TV-ASB BaWü , Betriebsrat / BetrVG
Wechselschicht und mein Arbeitsort ist Mannheim.
Wir haben in Mannheim einen Rahmendienstplan, der die Arbeit in der Rettungswache regelt. 25% von dem Rahmendienstplan sind flexible Dienste (Früh/Spät oder Nacht in Mannheim). In unseren Flexidiensten trägt uns der Dienstplaner immer häufiger auch in anderen Wachen ein (Heidelberg/ Hirschberg).
Meine Frage ist, zählt die Wegezeit als Arbeitszeit und bekomme die Fahrtkosten zurückerstattet.
Wir haben keine Betriebsvereinbarung die Wegezeit/ Reisezeit regelt und der Betriebsrat ist keine Hilfe.

:

Dein Blick geht in den Arbeitsvertrag. Ist da ein "Arbeitsort Mannheim" vereinbart? Dann wärst Du fein raus.
Sonst gilt die allgemeine Regel: Deine Arbeitszeit beginnt bei Betreten der Wache.

"Flexidienste" sind toll - wenn Du flkexibel bist, an diesen Tagen aus den drei Schichten eine Dir passende zu wählen.
"Flexidienste" die keine Arbeitzeit bestimmen, sondern die die kuzfristige Festlegung allein dem Arbeitgeber überlassen, verstoßen gegen: § 87 BetrVG, § 6 Abs. 1 ArbZG, § 6 Abs. 5 TV-L.

Beschwert Euch über diese Zumutung gemeinsam beim Betriebsrat!
Marc
Frage # 1056
12.11.2021 | 18:20
AVR Caritas (Anlagen 32), MAV / MAVO 39,0h Krankenpfleger Vollzeit Wechselschicht
? Interessenvertretung

AVR Caritas Anlage 32 , Vollzeit 39 h Anlage 32 , Krankenpfleger mit Wechselschichtarbeit im Seniorenheim ,Zusatzurlaub bei Wechselchichtarbeit alle 2 Monate 1 Tag Zusatzurlaub
habe am 15.3. meine Stelle als Krankenpfleger mit Wechselschicht angetreten und war direkt in diesem Monat im 3 Schichtsystem geplant Früh, Spät und 4 Nachtdienste
mein Arbeitgeber berechnet mir den Zusatzurlaub erst für die Monate April und Mai 1 Tag zusätzlich
der Monat März bleibt unberücksichtigt da halbe Monate nicht zählen
ist das so korrekt?

:

Bereits ein Blick in Anl. 32 § 17 Abs. 1 AVR der Caritas ergibt, dass hier zwingend auf ganze (Kalender)monate abgestellt wird:

(1) Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 4 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 4 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 6 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate (...)
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
Marc
Frage # 1055
12.11.2021 | 11:46
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO 39,0h Krankenpfleger Vollzeit Wechselschicht
? Interessenvertretung

Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit alle zwei Monate 1 Tag Zusatzurlaub
habe am 15. 3. meine Stelle angetreten und war direkt mit früh spät und 4 Nächten geplant
mein Arbeitgeber berechnet mir den Zusatzuraub erst einen Monat später
für April und Mai 1 Tag werden halbe Monate bei der Wechselschichtarbeit nicht berücksichtigt ?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33. Ohne Angabe, in welcher Art Einrichtung und als was Du da arbeitest, können wir nichts raten.
Edda
Frage # 1054
12.11.2021 | 11:01
TV AWO NRW , ? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit

Ich arbeite als Pflegekraft in Teilzeit im Seniorenheim. Ich habe eine 25 Stunde Woche und bin 5 Tage die Woche im Dienst. Wir haben jede Woche einen rollenden Tag der uns zusteht, jedoch musste ich vor kurzem 7 Nachtdienste hintereinander übernehmen.
Wie gehe ich damit um, dass ich meinen Rolltag nicht nehmen konnte?
Fällt dieser Tag weg, oder muss ich diesen Tag auf die darauffolgenden Woche nehmen?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Wir können im TV AWO keinen Anspruch auf einen "Rolltag" erkennen.
§ 12 Abs. 1 TV AWO nrw regelt ja weit besser -
Die regelmäßige wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit kann auf 5 Tage, aus notwendigen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auch auf bis zu 6 Tage, verteilt werden.

In jeder Kalenderwoche bleiben also zwei von regelmäßiger Arbeitszeit freie Tage. Für einen sechsten Tag fehlt meist der notwendige betriebliche Grund.

In den meisten Betrieben nimmt der Arbeitgeber den Beschäftigten ihre freien Tage und teilt sie zu (fünf) Schichten ein. Es ist ungewöhnlich, dass Du das nun selbst übernehmen möchtest ..

Ralph
Frage # 1053
11.11.2021 | 09:27
TVöD , ? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit

Bei uns in den Wohnheimen wird der Dienstplan für 6- Wochen erstellt. Nun kommt immer wieder die Frage, ob die freien Tage die einem zustehen im Kalendermonat gelten oder für den Zeitraum des Dienstplanturnus.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Wir vermuten: TVöD-B.
§ 6.1 Abs. 3 des TVöD-B regelt -
Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
Betrachtungszeitraum ist hier: Welche zwei Wochen Du auch betrachtest, es liegt ein freier Sonntag darin und ein weiterer von aller Beschäftigung freier Tag.

§ 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD regelt -
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
Auf fünf Tage im Monat? Auf fünf Tage im Jahr? Sinn macht nur, wenn da das Selbstverständliche ergänzt wird: Fünf Tage je Kalenderwoche.
In jeder Woche bleiben so zwei Kalendertage von regelmäßiger (!) Arbeitszeit frei. Bereitschaftsdienste, Überstunden, Inanspruchnahmen im Rufdienst sind extra zu betrachten.

Auf den Schichtplanturnus kommt es - so die Rechtsprechung des BAG vom 15.10.2021 - nicht an.
Nina
Frage # 1052
10.11.2021 | 20:53
TVöD-B , ( Kinder u Jugendhilfe), Teilzeit , kein Betriebsrat, Schichtdienst.

Wir arbeiten nach einem Monatsdienstplan im Schichtdienst. Vorgegebener Ausgleichszeitraum ist ein Jahr. D.h. es wird die vertraglich individuell vereinbarte Arbeitszeit mal mehr,mal weniger in den Monaten verplant.
1) Meine Kollegin und ich haben nach § 11 TVöD unsere Stellen gekürzt. Können wir in einem Monat wie Vollzeitkräfte ,in anderen Monaten weniger verplant werden?( Das ist aufgrund der familiären Situation kaum machbar)
2) Wie verhält sich das bei Rufbereitschaften? Mit wie vielen dürfen wir geplant werden?
3) Rufbereitschaft ist ja zusätzlich zur Regelarbeitszeit. Wie funktioniert das im langen Ausgleichszeitraum?

:

Zu 1) Zunächst untersuchst Du, ob Dir in Deinen Arbeitsvertrag eine Verpflichtung zur Leistung von 'Mehrarbeit' geschmuggelt wurde. Denn TVöD § 6 Abs. 5zusatzTVöD § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
regelt, dass es dazu Deine ausdrückliche Zustimmung braucht.
Wer sich zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet, muss sich in einzelnen Kalenderwochen zu mehr Arbeitsstunden als die im Vertrag bestimmte Wochen-Arbeitszeit einplanen lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass Dir in jedem Fall eine betrieblich begründete Notwendigkeit vorgetragen wird.
Andere verkürzen ihre Arbeitszeit aufgrund § 8 TzBfG, und bestimmen zugleich auch noch deren Verteilung.

Zu 2) Meist ist die Organisierung der Rufbereitschaften tarifwidrig. Der Chef darf Dich dann einplanen, Du darfst ablehnen.

Zu 3) Diese Zusatzfrage bleibt zu allgemein und unklar. Der Ausgleichszeitraum betrifft nur die regelmäßige Arbeitszeit.

Ohne Wahl eines Betriebsrats läuft das allerdings bei Euch nicht rund.
Anja Schecht
Frage # 1051
10.11.2021 | 19:43
Avr Anlage 33

Ich bin seit über 6 Wochen krank und bekomme momentan Krankengeld und einen Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber.
Ich gehe demnächst in Reha und bekomme Übergangsgeld. Zahlt mir mein Arbeitgeber dann auch einen Krankengeldzuschuss dazu?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Lukas Frank
Frage # 1050
08.11.2021 | 10:43
TVöD-K angelehnt, Betriebsrat / BetrVG

Die Mitarbeiter einzelner Berufsgruppen (Ärzte und Pflege) arbeiten bei uns in Bereitschaftsdienst 16/24 Stunden. Durch die Dienste entstehen immer wieder viele Minusstunden, da ja am Folgetag nicht gearbeitet werden darf. Nun gibt es ja einige Infos (auch schon von Euch, auch über den Marburger Bund), dass diese Minusstunden nicht anfallen dürfen, da der Arbeitgeber ja eine „Holschuld“ hat und der Arbeitnehmer den Dienst nach dem Bereitschaftsdienst laut ArbZG gar nicht leisten darf.
1. Wie sieht die Rechtsgrundlage aus?
2. Gibt es zu diesem Thema schon Urteile?

:

Zu 1)
Fast immer verstößt die betriebliche Organisation der Bereitschaftsdienste gegen Schutzgesetze und Verträge. Sie sind also allenfalls dann zu leisten, wenn die Kolleginnen nicht genug an ihrer Arbeitszeit haben und mehr davon wollen...
Bereitschaftsdienste, so §§ 7 und 7.1 TVöD, können nur außerhalb der der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden. Im ersten Schritt ist also die gesamte geschuldete regelmäßige Arbeitszeit zu verplanen. "Minusstunden" sind da schwer vorstellbar.
Im zweiten Schritt mögen zusätzliche Bereitschaftsdienste eingeplant werden.
Danach stimmt der Betriebsrat diesen Plänen zu und sie werden angeordnet. Auch deshalb sind "Minusstunden" schwer vorstellbar. Der Betriebsrat müsste ja auf die Einplanung von regelmäßiger Zeitschuld verzichten, um stattdessen schlechter vergütete Bereitschaftsdienste dazwischenquetschen zu lassen. Was für Betriebsräte täten so etwas?

Zu 2)
BAG Urteil 17.01.2019 - 6 AZR 17/18
LAG Berlin-Brandenburg Urteil 19.06.2014 – 26 Sa 147/14
Marlies
Frage # 1049
08.11.2021 | 08:43
TV AWO nrw, keine MAV, kein BR
Nur Nachtdienst

Nachfrage # 1044:
Zu 1.) Also müsste ich die Stunden eigentlich angerechnet bekommen? Wenn ich dafür einen Urlaubstag hergeben muss?
Denn auch für im Soll-Plan (nicht Ist-Plan) stehende kurze Dienste von 2 oder 3 Stunden muss ich einen Urlaubstag hergeben.

Zu 2.) Siehe Tarifinformation Nr.4 vom April 2021: Danach steht mir sehr wohl ein Ver.di-Tag für 2021 zu. Und leider weiß ich immer noch nicht, ob die Berechnung meiner PDL mit 2 Stunden 48 bei einer vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 14 Stunden korrekt ist.

:

Zu 1)
"Anrechnen" kennt der Vertrag nicht. Du wurdest durch Urlaub von geplanter / angeordneter Arbeitszeit freigestellt. Wie viele Stunden der Arbeitgeber an welchem Kalendertag angeordnet hat, musst Du nun nachweisen.

Zu 2)
Eine "Tarifinformation" liegt uns nicht vor. Wir haben uns also Deinen TV verdi-Tage 2021/2022 AWO NRW besorgt. Wir wissen allerdings nicht, ob Dein Arbeitgeber unmittelbar an genau diesen Tarifvertrag gebunden ist, oder Dein Arbeitsvertrag genau diesen in Bezug nimmt:

1) Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten im Geltungsbereich des TV AWO NRW, des TV-A AWO NRW oder des TV-Prakt AWO NRW, die innerhalb der Laufzeit dieses Tarifvertrages Mitglieder der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - verdi – sind oder waren, und diese Mitgliedschaft gegenüber dem Arbeitgeber durch Vorlage einer Bescheinigung der Gewerkschaft verdi nachweisen, erhalten unter Fortzahlung des Monatsentgeltes und der in Monatsbeträgen festgelegten sonstigen Entgeltbestandteile im Kalenderjahr 2021 und im Kalenderjahr 2022 je einen freien Arbeitstag.

(2) Der Nachweis der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft verdi im Sinne des Absatz 1 ist spätestens bis zum 31. August 2021 zu erbringen. Bei späterem Nachweis ist der gesamte Anspruch ausgeschlossen.
Hauke
Frage # 1048
07.11.2021 | 16:18
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO
verzagt ich bin in Teilzeit, in einer Behinderteneinrichtung, Schichtarbeit 24/7 beschäftigt.

In meiner Stellenbeschreibung steht, dass ich zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet bin.
Es kommt in letzter Zeit immer häufiger vor, dass ich länger als geplant bleiben muss.
Mein Zeitkonto ist mehr oder weniger ausgeglichen, sodass ich die Stundenzahl einer Vollzeitstelle nicht überschreite.
Gibt es trotzdem eine Möglichkeit hierfür auch Überstundenzuschläge zu bekommen?

:

Auf Deine Stellenbeschreibung kommt es nicht. Sondern auf den von Dir unterschriebenen Arbeitsvertrag.
Denn die AVR regelt in Anl. 33 § 2 Abs. 5 -
Die Mitarbeiter sind im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund dienstvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Mehrarbeit wird Dir abverlangt, wenn Du in einer Woche mehr als Deine Teilzeitstunden geplant oder sonstwie geduldet bekommst.

Oft zahlen Arbeitgeber dennoch Überstundenvergütung (100 v.H.) plus Überstundenzeitzuschläge. Dann nämlich, wenn sie die MAV zu Deiner Längerarbeit über den Plan hinaus nicht vorher um Zustimmung gebeten hat und hier den Frieden wieder herstellen möchte.
Tani
Frage # 1047
03.11.2021 | 21:25
TVöD , ? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit

Ist die Teamsitzung Arbeitszeit?
Kann man sich die Stunden dafür aufschreiben?

:

Alle Deine Tätigkeiten, die Du allein für Dich und Deine Lieben tust, gehören nicht in die Arbeitszeit, werden nicht zu Arbeitszeit.

Meist handelt es sich bei einer "Teamsitzunbg" nicht um einen Stammtisch in der Freizeit. Meist lädt die Vorgesetzte ein. In Betrieben mit Interessenvertretung (zu der Du trotz unserer Hinweise nichts schreibst) bestimmt die den Beginn und das Ende der Arbeitszeit mit. Sie bestimmt nicht mit, was der Arbeitgeberin oder seine Vorgesetzten für Arbeitsaufgaben (Pflegen, Betreuen, an Einweisung teilnehmen, Umkleiden, Besprechen) verteilen und anordnen.

Teamsitzungen brechen nicht kurzfristig, notfallmäßig aus. Sie finden deshalb im Zuge der betriebsüblichen oder dienstplanmäßig festgelegten Arbeitszeit statt. Alle regelmäßige und insbesondere die zusätzliche Arbeitszeit muss der Arbeitgeber aufzeichnen.

Ungewöhnlich ist es, wenn ein Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit nur auf fünf der sieben Kalendertage einer Kalenderwoche verteilen darf (§ 6 Abs. 1 Satz 3), und dabei sich an einem mit einer zweistündigen Kurzschicht "Teamsitzung" begnügt.
Jonas
Frage # 1046
01.11.2021 | 11:43
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Jugendhilfe

Meist zu Monatsbeginn wird in unseren Dienstbesprechungen gefragt, ob jemand die, zumeist geplant offenen bzw. unbesetzten Dienste für den Monat, übernehmen kann. Jetzt stellt sich die Frage wie es sich mit dem Vertretungszuschlag 3 verhält. Der Arbeitgeber sagt, dadurch das die Dienste bekannt sind, entfällt der Zuschlag.

Also bsp. Monatsbeginn September: Ees wird gefragt ob jemand den 20.9 übernehmen kann. Keiner kann. Nun wird am 19.9 direkt eine Kollegin, die mit frei geplant ist, angefragt... erhält sie den Zuschlag?
Ich würde meinen ja, da es sich um eine kurzfristige Vertretung handelt.

:

Die AVR.DD regeln recht eigenwillig unter § 20b -
(2) Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen auf Anfrage des Dienstgebers erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Zuschlag von 60 € (Vertretungszuschlag III). Eine kurzfristige freiwillige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Anfrage des Dienstgebers zur Übernahme des Dienstes bis zu 48 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst erfolgt.

Die unfreiwillige Anordnung wäre Sklaverei (grundgesetzlich verboten).
Die rechtzeitige Änderung / Ergänzung eines mitbestimmt angeordneten Dienstplans bedarf der Zustimmung der MAV.
Die ultrakurzfristige Änderung / Ergänzung eines mitbestimmt angeordneten Dienstplans bedarf der Zustimmung der MAV.
Fragnach
Frage # 1045
29.10.2021 | 08:45
? Tarifvertrag / Arbeitsvertragsbezug >?
Betriebsrat / BetrVG, Wechselschicht

Zu Arbeitszeit vs. Pause

Der Arbeitgeber gibt die Anordnung, wann und ob wir die FFP 2 Maske tragen müssen.

Wie verhält es sich dabei in der gesetzlich vorgeschriebenen Pause? Sind die Weisungen des Arbeitgebers in der Pause bindend und haben wir arbeitsrechtliche Konsequenzen zu erfahren wenn wir dem nicht folgen?

:

Möglicherweise hat der Arbeitgeber zunächst die Zustimmung des Betriebsrates für weitere begründete Belastungen im Betrieb eingeholt.

Dann könnte er bezüglich Gesudnheitsschutz und Ordnung im Betrieb anweisen, wie sich in den Sozialräumen zu verhalten ist.
Üblicherweise bestehen Betriebsräte aber vor ihrer Zustimmung zu belastenden Maßnahmen auf zugleich kompensierende entlastende Maßnahmen (etwa: Anrechung der Pausenzeit auf die Zeitschuld).

Was Du in Deiner Pause außerhalb des Betriebsgeländes tust, bleibt Dir und der Polizei überlassen.
Marlies
Frage # 1044
28.10.2021 | 10:26
TV AWO , schutzlos
14 Stunden/Woche nur im Nachtdienst.

1.) Ich hatte von fast Ende September bis einschließlich 04. Oktober Urlaub, geplant und genehmigt. Hinterher sehe ich, dass für meine Begriffe etwas nicht stimmen kann auf dem Plan. Laut Soll-Plan hätte ich vom 01.-03.10. Nachtdienst gehabt, also drei Nächte zu je 9 Stunden 15 Minuten, Pausenzeit bereits abgezogen. In der Ist-Spalte steht richtigerweise dort Urlaub, in der Zeile darunter die jeweiligen Stunden. Aber für den 03.10., der ja ein Sonntag und ein Feiertag war, bekomme ich die ich die Stunden trotz Urlaub nicht angerechnet? Quasi einfach wie nicht vorhanden? Meiner Meinung nach ist das nicht richtig, oder?

2.) Und mein Ver.di-Tag wird nur mit 2 Stunden 48 Minuten berechnet, obwohl ich auch an diesem Tag mit 9 Stunden 15 im Soll-Plan stehe. Was ist richtig?

:

Zu 1.)
Urlaub stellt Dich von der am Kalendertag (nicht für die Schicht!) festgesetzten Arbeitszeit frei.
An einem Kalendertag mit festgesetzter Arbeitspflicht verbrauchst Du einen Deiner Urlaubs-Anspruchstage.
Lies und rechne nach: linkUrlaubsrechner.

An Kalendertagen ohne Arbeitszeit verbrauchst Du keinen Deiner Urlaubsanspruchstage. Auf den besonderen Wochentag (Dienstag, Sonntag) kommt es dabei nicht an. Auf nicht auf die betrieblichen Gepflogenheiten.

Zu 2.)
Für das Jahr 2021 haben die Tarifparteien keine "ver.di-Tage" vereinbart. Das muss die neue Tarifrunde leisten!


Hettig
Frage # 1043
28.10.2021 | 00:14
BAT-KF keine mav od.betriebsrat

Ich arbeite im 3 Schichtsystem. Wir haben keine Mitarbeitervertretung.
Natürlich werden meine z.B Nachtschicht Zulagen nicht monatlich neu ausgerechnet. Ich gehe nach dem StundenLohn meiner Eingruppierung 7a Entgeltstufe 6 , da ich Pflegefachkraft bin.
Mein Arbeitgeber meint,ich würde nach Eingruppierung 7a Entgeldstufe 3 bezahlt. Der Zuschlag für z.B Urlaubstag oder Krankheitstag würde keine feste Summe sein,sondern jeweils neu berechnet.
Ich habe einen Stundenlohn von 21,24 € und rechne davon 20 v. Hundert als Nachtschichtzulage je geleisteter Arbeitsstunden.

Es ist doch nicht möglich das niemand weiss was ihm als Zulage pro. Stunde zusteht? Wie ich bereits schrieb, blicke ich bei den Paragraphen nicht durch.

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Daher nur kurz:

Du hast in Deinem Arbeitsvertrag den BAT-KF in Bezug genommen, aber wohl nicht bemerkt, dass sich der Arbeitgeber nicht an das Kirchengesetz hält. Er lässt keine MAV wählen.
Das hätte Dich misstrauisch machen sollen. Nun kannst Du wechseln, oder allein händisch Deine Ansprüche aufzuklären versuchen.

Du liest den BAT-KF (linkhttps://www.kirchenrecht-westfalen.de/document/6105).
Du findest da Zulagen (Belastungszulagen, Pflegezulage etc.). Diese werden auch im Krankheitsfall und im Urlaub so weitergezahlt. Denn sie sind auf den Monat bezogen. Auf die Stunde bezogene Zuschläge (Zeitzuschläge, Schicht, Wechselschicht) behandelt der BAT-KF anders als das Entgeltfortzahlungsgesetz oder das Urlaubsgesetz. Das findest Du in § 20 Absatz 6 des BAT-KF.
Hettig
Frage # 1042
27.10.2021 | 07:50
BAT-KF ,
Arbeite als Pflegefachkraft Vollzeit in Wechselschicht im Seniorenheim.

Monatlich Ärger wegen Schichtzulage, Nachtschichtzulage, Urlaubsgeld. Ich verstehe die Formulierungen im Tarifvertrag nicht.
Bin Eingruppierung 7a Stufe 6 und seit knapp 20 Jahren im Betrieb. Wer kann mir verständlich erklären was mir pro Stunden an Zulagen bzw.pro Urlaubs- oder Krankentag finanziell zusteht? Habe BAT-KF Tarifvertrag

:

Die AVR "BAT-KF" sind kein Tarifvertrag, nur eine Ansammlung von Geschäftsbedingungen, die Du im Arbeitsvertrag in Bezug genommen hast. Der Name "BAT-KF" ist allerdings sehr irreführend.

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten. Denn diese wäre für solche Aufklärung zuständig. Viel Spaß hat eine MAV dabei, den tagesgleichen Aufschlagsatz bei Urlaub oder AU nachzurechnen.
Leichter wird es Dir zu erläutern, dass Du nicht stundenweise vergütet wirst. Du bekommst ja - seit 20 Jahren - ein verstetigtes monatliches Tabellenentgelt.
Fragnach
Frage # 1041
27.10.2021 | 05:52
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Wechselschichtarbeit

Frage zum 25.12. (erster Weihnachtstag)

Wie wird hier vorgegangen bei der Berechnung der Arbeitszeit?
Der 25.12. wurde bei uns nicht von den Sollstunden abgezogen.
Also die Wochenarbeitszeit verkürzt sich bei uns nicht.
Die Begründung ist, das bei uns an den Wochenenden keine Sollstunden hinterlegt sind. Die 38,5 Stunden seien auf Montag bis Freitag verteilt.

:

Der erste Weihnachtstag ist ein gesetzlicher Feiertag. Im Schichtdienst an allen sieben Tagen gibt es eine Sonderregel.
Wer Wechselschichtarbeit leistetst, arbeitet bereits per Definitioon in einem Arbeitsbereich, der rund um die Uhr an allen Wochentagen.

Wer trotz des Feiertags arbeiten muss, für die/den vermindert sich die Zeitschuld im Ausgleichszeitraum.
Wer an diesem Tag dienstplanmäßig (ohnehin / ansonsten) frei hat, für die/denvermindert sich die Zeitschuld im Ausgleichszeitraum.

Der Tarifvertrag stellt nicht darauf ab, ob die Dienstplanungssoftware an zwei der sieben Wochentage nicht funktioniert und die Arbeitszeit nicht plant oder rechnet oder "hinterlegt".

Euer Betriebsrat wird diesen Unsinn sicherlich alsbald korrigieren lassen. Er bestimmt die Pläne ja mit. Und eine Überplanung wegen fehlerhafter Software bliebe schrecklich tarifwidrig.
Berni
Frage # 1040
24.10.2021 | 16:06
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

entsetzt
Bei uns kommt es häufig vor, dass wir an einem Tag länger bleiben müssen als geplant.
Bedeutet das in den vorhergehenden Fragen erwähnte BAG-Urteil vom 15.10.2021, dass ich hierfür keine zusätzliche Vergütung mehr bekomme, weil es keine Überstunden sind ?
Und darf ich diese Stunden weiterhin ablehnen?

:

Die BAG-Entscheidung zu § 7 Abs. 8c (Urteil 15.10.2021 - 6 AZR 253/19) wirft zwar neue Fragen auf. Doch sie beantwortet Deine.
a) Ja, wenn Dir Dein Feierabend verschoben wird,, dann ordnet Dir Dein Arbeitgeber damit noch keine Überstunde an. Falls er - mitbestimmt durch die MAV - bis zum übernächsten Sonntag um Mitternacht auch noch notfallmäßig Freizeitausgleich anordnen darf, entsteht aus Deiner zusätzlichen Arbeitsstunde auch keine Überstunde, keine Überstundenvergütung (100 %), kein Überstundenzuschlag.
b) Deshalb darfst Du die kurzfristig anordneten zusätzlichen Arbeitsstunden jetzt (dank der BAG-Entscheidung) freundlich ablehnen: "Das ist keine Überstunde, dazu bin ich nicht verpflichtet, das möchte ich nicht."

Ofeenbar scheint Dir diese Klarstellung durch das BAG wichtig zu sein. Besser wäre, Du aktivierst einmal Deine MAV.

Vielleicht möchtest Du auch mitspielen. Dann erklärst Du Deinem Chef: "Soll ich wirklich länger bleiben, sichern Sie mir bitte zu: Das wird eine Überstunde mit allen vertraglichen Folgen!"
Kobolt
Frage # 1039
22.10.2021 | 19:30
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO Schichtdienst, Teilzeit(34)

Ich habe einen alten Vertrag, der mich weder zu Mehrarbeit noch zu Überstunden verpflichtet.

In unserer neuen Dienstvereinbarung steht aber, dass ich je Schichtplanturnus(4 Wochen) bis zu 25% ( meiner durchschnittlichen Arbeitszeit) Mehrarbeit leisten muss und dies der AG anordnen kann. Muss ich mir das gefallen lassen, oder kann ich auf meinen Vertrag bestehen?
Oder sind diese DV jetzt durch das neue Urteil vom 15.10.21 sowieso hinfällig und müssen neue geregelt werden?

:

AVR, Arbeitsvertrag, Dienstvereinbarung - die passen nicht immer zusammen. Im Zweifel greift das Günstigkeitsprinzip: Die für Dich günstigste Regel gilt für Dich.

In diesem Fall: Mehrarbeit sind die Arbeitststunden in einer Kalenderwoche, die über Deine 34. Arbeitsstunde hinausgehen.
Du kannst also Woche für Woche jede 35. Stunde fröhlich ablehnen, ob geplant oder überraschend.
Du kannst einzelnen auch zustimmen.
Dir steht in jedem Monat Dein anteiliges Tabellenentgelt zu.

Vor der Gerichstentscheidung am 15.10. musstest Du Dich zudem noch mit der Frage nach Überstunden rumschlagen. Das entfällt für Dich.
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