TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Krankenschwester und arbeite als Teilzeitbeschäftigte im Früh- und
Spätdienst - im Wochendurchschnitt 4 Tage mit 7 Stunden.
Durch den Arbeitgeber wurde ich zur betriebsärztlichen Vorsorge/ Untersuchung eingeladen. Dort wurde mir empfohlen, mich bei einem Spezialisten vorzustellen. Der Bericht wurde der Unfallkasse übermittelt, diese nahm dann Kontakt zu mir auf. Die weitere Terminierung erfolgte über das Hautschutzzentrum.
Der Arbeitgeber wurde zeitnah informiert. Jedoch war es mir nicht möglich an diesem Termin einen anschließenden Spätdienst pünktlich zu beginnen. Das ich hätte arbeiten müssen, wurde mir erst Tage nach dem Facharztbesuch mitgeteilt, was ich nicht nachvollziehen kann.
Diesbezüglich wurde mir im Nachgang die fehlende Zeit als Freizeitausgleich geltend gemacht. Ist das legitim?
Wie verhält es sich mit der Fahrzeit? (Hin - und Rückfahrt )
Es heißt: Schichtarbeitende stehen sich nicht schlechter, als diejenigen
mit Normalarbeitszeit.
Der Betriebsrat weiß um die Situation.

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Ein Termin beim Betriebsarzt gehört in die Arbeitszeit. Er berät unter anderem bei der notwendigen Hautpflege. Doche er behandelt nicht. Er ist ja auch nicht der Arzt Deines Vertrauens, sondern der Arzt des Betriebs des Arbeitgebers.Die Berufsgenossenschaften (Unfallkassen) bieten Hautsprechstunden an. Voraussetzung ist, dass arbeitsplatzbezogene Hautprobleme vielleicht gemindert werden können. Die Hautsprechstunde empfiehlt dem Arbeitgeber und Dir Schutzmaßnahmen. Die Betriebsparteien (Arbeitegeber und Betriebsrat) bestimmen die als notwendig erkannten Schutzmaßnahmen in Deiner Arbeitszeit (Creme, Anwendung).
Dennoch bleiben die Besuche in der Hautambulanz in einer eigeneartigen Grauzone. Nur wenn die Termine nicht während Deiner Freizeit angeboten werden, bist Du von Arbeitszeit freigestellt.
§ 29 TVöD § 1 f stellt Dich frei bei
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
Niederschriftserklärung zu § 29 Abs. 1 Buchst. f:
Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.
Es reicht also, wenn Dir die Hautschutzambulanz für die Vorlage beim Arbeitgeber bestätigt, dass Du Dich nach ihren Terminangeboten richten musst.
"Freizeitausgleich" ist ohnehin ausgeschlossen. Denn hierzu fehlt im TVöD jegliche Grundlage. "Freizeitausgleich" bestimmt ja auch der Betriebsrat zwingend mit.
Allenfalls könnte der Arbeitgeber eine Arbeitsbefreiung wegen eines solchen Behandlungstermins bei Deiner Vergütung mindern
Ergebnis: Da hat sich Dein Chef vergriffen.