Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Schorsch
Frage # 980
21.07.2021 | 16:05
PR, Manteltarif BRK,

Frage Pausen:

Nach Arbeitszeit Gesetz §4 sind erst Pausen nach 6 Stunden Arbeitszeit vorgesehen.
Kann der Chef auch Pausen Anordnen unter 6 Stunden ohne das es der Mitarbeiter möchte und dies im Rahmen eines Neu erstellten Dienstplan in der Verwaltung.
Wie sollte sich der PR dazu Verhalten, kann der PR den Pausen Widersprechen

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Wollaz
Frage # 979
21.07.2021 | 15:22
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtdienst

Gilt bei der Berechnung der wöchentlich Arbeitszeit die Werkwoche als Maßstab oder die "individuelle Arbeitswoche", zB. Mittwoch bis Mittwoch?
In unserer Kinder- und Jugendhilfe kommt es in Zeiten von Personalnot immer wieder zu einer Massierung von Arbeitszeiten, gerne auch zu mehreren 24 Std-Diensten mit Nachtbereitschaften hintereinander (mit jeweil 24 Std Pausen zwischen diesen Diensten). So wurde z.B. eine Mitarbeitende an 11 Tagen in Folge mit Diensten verplant (davon 5 "24- Std.-Dienste"). Je nachdem, welchen Maßstab man anlegt, kommt man zu unterschiedlichen Wochenstunden - in der Spitze auf 68Std, allerdings von Mi. - Mi. Dieses führt immer wieder zu Diskussionen mit der Leitung.

:

Der BAT-KF regelt in § 6 -
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich (xx) Stunden wöchentlich. (...)
(3) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist das Kalenderjahr zu Grunde zu legen.


Was bedeuten Worte in der deutschen Sprache? Im Zweifel schauen wir in den Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 9. Auflage:
Woche -
(1) Folge der Tage von Montag bis Sonntag
(2) Zeitraum von sieben Tagen
(3) Gesamtheit der Wochentage, Arbeitswoche
wöchentlich - jede Woche (stattfindend)

Warum sollte nun bei jeder Kollegin ein anderer Sieben-Tages-Zeitraum gewählt werden, genauer, ein anderer Wochentag, an dem deren Sieben-Tages-Zeiträume beginnen sollen?

In der Schichtarbeit dürfen nicht mehr als sieben Arbeitstage in Folge eingeteilt werden (Verbot ungesunder Arbeitszeitmassierung; § 6 Abs. 1 ArbZG). Auf die "Woche" kommt es dabei nicht an.

Für die Höchstarbeitszeit regelt das Arbeitszeitgesetz etwas anderes:
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
Hier wählen die Betriebsparteien (Arbeitgeber und MAV) zunächst zwischen den beiden Optionen Kalendermonat und vier Wochen. Der Kalendermomnat ist scheinbar in Beginn und Ende. Werden die tatsächlich klareren "vier Wochen" als Bezugszeitraum gewählt, dann werden Kalenderwochen als Zeiteinheit bestimmt.
Doch die Höchstarbeitzeit bleibt auch hier nur im Durchschnitt bemessen. In der konkreten Woche bedeutet dies theoretisch ungeheure Belastungs-Freiheiten für den Chef.
Thorsten Niebergall
Frage # 978
21.07.2021 | 14:24
TVöD-K, Betriebsrat, Krankenhaus.

verwirrt
Hallo liebes SPF-Team,

haben Mitarbeiter im Krankenhaus einen Anspruch auf Zahlung einer Infektionszulage, insbesondere im Rahmen von Corona, Ich finde im Tarifvertrag lediglich den Hinweis auf 0,28€ pro weitere Stunde.

mit kollegialen Grüßen

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.

Du schaust in der Entgeltordnung: Anlage 1 XI Gesundheitsberufe und hier am Ende die Protokollerklärung 1.
0815er
Frage # 977
19.07.2021 | 20:55
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG, Wechselschicht

Mit meiner Kollegin habe ich einen Dienst getauscht. Sie hat meinen Spät gemacht und ich hatte ihr Frei.
Mit meinen Vorgesetzten war dies abgesprochen und der Dienst im Dienstplan eingetragen.
Meine Kollegin wurde Krank. Daraufhin rief mich meine Pflegedienstleitung an und sagte ich muss diesen Dienst wieder arbeiten kommen.
Ist das richtig, dass ich diesen Spät Dienst wieder arbeiten muss?

:

Der Arbeitgeber ist durch seine Anordnung an seine Festlegungen gebunden. Du kannst Dich auf seine Festlegungen berufen. Das ist im geschilderten Fall schwierig zu erkennen und zu beweisen.

Du kannst durch eine Rückfrage beim Betriebsrat herausbekommen, ob ein Dienstplan für Dich verbindlich ist.
Dazu muss der Betriebsrat diesem Plan zugestimmt haben. Hat er?

Ohne Mitbestimmung bleiben alle Arbeitszeit-Anordnungen für Dich unverbindlich.

Nehmt dies zugleich als Anlass um eine Klärung durch den Betriebsrat für die Zukunft zu fordern: Für alles Tauschen unter Kolleginnen - mit Zustimmung der Vorgesetzten - soll dies eine verbindliche Abänderung des Dinstplans bewirken.
Michaela
Frage # 976
19.07.2021 | 20:52
AVR MAV

Ich arbeite im 3 Schichsystem. Ich komme gerade aus dem Urlaub und hab meinen Dienstplan gesehen.

Ich gehe am 2.8 und 3.8 früh,4,5,6 spät, WE Dienst 7. und 8.8 auch spät, dann 9.,10. und 11. Nachtdienst…EINEN Tag frei dann 3 Tage Urlaub.

Was ist mit den berühmten 64 Stunden oder 7 Tagen nach den 24 Stunden frei sein müssen / sollten ?

Ich hab das Gefühl das gerade bei mir extrem ans Limit gegangen wird da ich eine von 4 MA mit 100 % Stelle bin…..und wenn andere 100 % MA dann mal 10 Tage Arbeiten haben die 3-5 Tage frei…..

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Wir kennen keinen 'berühmten 64 Stunden'.
Wir kennen keine '7 Tage nach denen 24 Stunden frei sein müssen'.

Die LV 30 des LASI stellt zu § 6 Abs. 1 ArbZG auf Seite 20 fest: "keine Massierung von Arbeitszeiten; keine Arbeitsperiode von acht oder mehr Arbeitstagen". (Siehe hierzu unsere Sammlung aller linkLeitlinien).
Mit 'Arbeitstage' ist wohl nicht dasselbe gemeint, was Arbeitsverträge und AVR dazu begrifflich regeln. Gemeint ist hier: Sieben Schichten in Folge ist die Obergrenze, dann folgt eine Freischicht.
Andrea Genz
Frage # 975
19.07.2021 | 15:23
TVöD-P , ? Interessenvertretung,

Ich arbeite von Mo -Freitag in einem 3 Schichtsysten mit Bereitschaftsdienst (SD mit anschließenden Bereitschaftsdienst? Am Wochenende 08:00-16:18 RGZ mit anschließende BD von 16:18 -08:00.

Wenn ich nur einen Nachtdienst in der Woche habe, darf man dann einen freien Tag vom Wochenende als Ausschlaftag geben.Oder als Tag frei bevor man mit dem Nachtdienst anfängt?

:

Du arbeitest offenbar in der Pflege. Du fällst entweder in den Dienstleistungsbereich Betreuung (TVöD-B) oder Krankenhäuser (TVöD-K).

Weder der TVöD-B noch der TVöD-K regeln einen "Ausschlaftag". Sie lassen die Verteilung von regelmäßiger Arbeitzeit auf fünf von den sieben Tagen einer Kalenderwoche zu. Zwei Kalendertage bleiben also frei von regelmäßiger Arbeitszeit. Wenn Du an einem Sonntag arbeiten musst (regelmäßige Arbeitszeit und / oder Bereitschaftsdienst), so ist der folgenden Sontag frei.

Ein 'Nachdienst' zieht sich dabei über zwei Kalendertage (Arbeitstage)

Bereitschaftsdienst zählt selbst nicht zur regelmäßigen Arbeitszeit.

Die Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Kalendertage bestimmt - falls es sie gibt - Deine Interessenvertretung mit.

Moni
Frage # 974
19.07.2021 | 15:23
AVR Caritas  (Anlage n?), Bayern
? Interesssenvertretung, ? Schichtarbeit

Es ist vereinbart, dass ich die Ferien reingearbeite als ungelernte Hilfskraft Schulbegleitung Malteser in Bayern. Nun muß ich auch die Feiertage in den Ferien reinarbeiten!
Ich arbeite also täglich ca. 5 Stunden und bekomme 3,5 Stunden bezahlt. Im Vertrag steht: Die Lohnfortzahlung ist auch an Feiertagen, SOFERN DIESE NICHT IN DEN FERIEN LIEGEN. Auf meinem Stundenzettel sind mir für jeden Feiertag Ostermontag, Pfingstmontag, Himmelfahrt, Karfreitag und Fronleichnam 3,5 Stunden SOLL verrechnet worden. Ich hatte gedacht Feiertage werden mit 0 Stunden verbucht. Das heißt für mich Feiertage muß ich auch reinarbeiten?

:

"Reinarbeiten", verbuchen" - diese Begriffe kommen in Gesetzen und Verträgen nicht vor.

Das Arbeitzeitgesetz regelt in § 9, dass Du an Feiertagen nicht arbeiten musst.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass - falls Arbeitszeit wegen eines Feiertags ausfällt - Du dennoch Anspruch auf ungekürztes Entgelt hast.
Beides kann durch Deinen Vertrag nicht verschlechtert werden.

OB und wie viel Du an einem Feiertag "Ohnehin / ansonsten" (also ohne Feirtag) arbeiten müsstetst, das legt Dein Chef frei fest. Er muss allerdings die MAV (die es wohl gibt) da mitbestimmen lassen.
Kurt
Frage # 973
18.07.2021 | 14:02
BAT-KF / TV Ärzte-KF, MAV / MVG-EKD
Normaler Tagdienst mit Rufbereitschaften

Auch Ärzte haben Probleme... Meine Kollegen und ich absolvieren Rufbereitschaften, die nach der sogenannten Rufbereitschaft II vergütet werden (§ 8 Buchstabe 2 TV-Ärzte/KF). Das liest sich zunächst nicht so schlecht. Dieser Absatz hat aber den skurrilen Zusatz, dass die Zeiten der Inanspruchnahme für höchstens 25 % der Rufbereitschaftszeit vergütet werden. Das bedeutet z.B., dass man für einen 24 h-Rufdienst, in dem man unglücklicherweise 10 Stunden arbeiten musste, nur 6 Stunden berücksichtigt bekommt. Die verbleibenden 4 Stunden werden "gekappt" und erscheinen auch nicht auf dem Arbeitszeitkonto.
Unsere MAV hat bereits die Dienststellenleitung darauf hingewiesen, dass laut § 9 Absatz 2 TV-Ärzte/KF die gesamte Anwesenheit der Ärzte abzüglich der Pausen als Arbeitszeit gilt und somit keine Stunde unter den Tisch" fallen darf.
Laut Rückmeldung von der Diakonie sei das jedoch durchaus rechtens, weil so diese Rufbereitschaft in unserer Arbeitsrechtsregelung definiert sei.
Haben wir eine Möglichkeit, aus dieser Sackgasse herauszukommen oder hat der Arbeitgeber am Ende Recht?

:

Solange Ihr das so weiter laufen lasst, droht § 8 (2) TV Ärzte / KF tatsächlich Eure Ansprüche zu deckeln.

Ihr mailt besser gemeinsam an die Betriebsleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie teilen uns - wohl jeweils mitbestimmt durch die MAV - zu Rufdiensten ein. Leider zeichnen Sie die Inanspruchnahmen in diesen Rufdiensten entgegen § 16 ArbZG (arbeitsschutzrechtlich) nicht vollständig auf. Vielleicht haben Sie deshalb nicht die Überlastungen beurteilen können (§ 6 Abs. 6 TV Ärzte / KF in Verbindung mit 6 Abs. 4) und auch nicht die daraus resultierenden Maßnahmen zur Gewährleistung unseres Gesundheitsschutzes mit der MAV vereinbart (Freizeitausgleich, Gesundheitsprämien ...).
Bitte korrigieren Sie zunächst Ihre Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs. 2 TV Ärzte /KF zeitnah und überlassen uns diese zur Überprüfung (ebenda).
§ 6 Abs. 5 ArbZG (Ausgleich für Nachtarbeit) kennt keine Ausnahme aufgrund eines Verzichts im Vertrag. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die AVR der Diakonie 'TV Ärzte /KF' ersetzt keinen tarifvertraglichen Ausgleich. Uns steht - rückwirkend - der angemessene Ausgleich weiter zu. Bitte regeln Sie diesen mit unserer MAV für alle Stunden Nachtarbeit.
Die Rufbereitschaft II steht unter dem Vorbehalt unserer widerruflichen schriftlichen Einwilligung (§ 7 Abs. 7 ArbZG). Voraussetzung ist allerdings, dass erwartungsgemäß durchschnittlich in diesen Diensten die Inanspruchnahme (Tür zu Tür) nicht mehr als 25 v.H. dieser zusätzlichen Beschäftigung ausmachen (§ 8 Abs. 2 TV Ärzte / KF). Welchen Betrachtungszeitraum des Durchschnitts haben die Betriebsparteien da zugrunde gelegt?
Sollen wir nicht besser zur Rufbereitschaft I wechseln? Vielleicht macht es aber auch für Sie Sinn, mit uns über § 23 Abs. 6 TV Ärzte / KF eine Pauschale mit jede/m einzelnen von uns zu vereinbaren (arbeitsschuldrechtlich).
Mit freundlichen Grüßen ...«
Martina Schwan
Frage # 972
15.07.2021 | 15:03
AVR, ? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit ...
Teilzeit mit 29,25 Stunden die Woche 0,75 Stelle Pflegeheim

Ich wurde im März überplant. Habe es durch Zufall erfahren und dadurch Minusstunden jetzt für August wieder ohne Absprache (Urlaubszeit )
Auf nachfragen bei der Leitung wurde mir gesagt, dass man das dürfe es würde ja im Dezember durch die Feiertage zu mehr Stunden kommen und ich jetzt mehr arbeiten müsste wegen Urlaub.
Auch wenn ich das nicht wollte so ganz verstehe, ich das nicht da ich ja immer meine normalen Stunden gearbeitet habe, dann dürfte ja jeder Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit Überplanung in Minus laufen lassen. Ich weis nicht was ich tun kann.

:

Deine Frage betrifft die Verteilung Deiner vertraglichen Zeitschuld.

Vielleicht bestimmt eine betriebliche Interessenvertretung die Verteilung in den Plänen mit.

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, wer und was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Elli
Frage # 971
07.07.2021 | 10:05
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
24/7 Betreuung

Bei unserer Jugendhilfeeinrichtung soll gerade die Frage nach Schicht/Wechselschicht geklärt werden.

Generell gibt es:
Früh 1. 7.45-14; 2. 8.15-15
Zwischendienst 9-17
Spätschicht 1. 13.45-19; 2. 14.14-21.15
Nacht (21-8 davon 00-6 Uhr Bereitschaft, wir dürfen schlafen und nehmen im Bedarfsfall unsere Arbeit auf)

Nun hatte ich als Teil der MAV zwar schon ein Gespräch mit der RegioMAV bin aber nur etwas schlauer als vorher, denn diese erklärten mir, dass wir keine Wechselschicht haben sobald wir nach der Nachtarbeit 21-00 in Bereitschaft wechseln.

Im BAT-KF wird jedoch Nachtarbeit § 7 ( 5 ) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. geregelt.

Auch in § 7 ( 1 ) Wechselschichtarbeit (...) Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Liegt Wechselschicht vor, da in der Zeit von 21-00 Uhr gearbeitet wird, trotz der anschließenden Bereitschaft von 6 Stunden (0-6 Uhr)? verwirrt

Ich konnte leider keine konrekten Beispiele für die Jugendhilfe finden, die mir genau diesen Zusammenhang erklären und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

:

Die Dienststellenleitung hofft, dass Ihr die Betreuten an allen Wochentagen rund um die Uhr versorgt. Pausenlos. Das kannst Du nicht. Du musst hin und wieder frei haben, eine Pause, eine Ruhezeit. Darum setzt der Arbeitgeber auf die Belegschaft / das Team als ganzes.

Manchmal wechsel er von der regelmäßigen Arbeitszeit zur Bereitschaft. Zumindest behauptet er, es sei Bereitschaft - die Ihr außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und zusätzlich (nicht anstatt) zur regelmäßigen Arbeitszeit und pausenlos als Arbeitszeit leisten müsst. Der Arbeitgeber weckt Euch nicht, um Euch zur Arbeitsleistung aufzufordern. Ihr sollt den Arbeitsanfall im Schlaf selbst bemerken. Es handelt sich um linkArbeitsbereitschaft - in dieser Form durch den BAT-KF nicht vorgesehen. Auch die ununterbrochene Arbeitszeit weit über sechs Stunden hinaus sieht etwa § 4 ArbZG nicht vor. Die von Dir geschilderte Praxis ist also gesetz- und vertragswidrig. Dies hat Euch die Regio-MAV sicherlich erläutert....

Doch nun verweigert der Arbeit die Vergütung als Wechselschichtarbeit und den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Er beruft sich dabei auf den Wortlaut des § 7 Abs. 1 BAT-KF:
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
Aus der Formulierung regelmäßigen Wechsel schließen wir: Es wird hier nur die regelmäßige Arbeitszeit betrachtet. Eure Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wird so ausgeblendet.
Du arbeitest selbst nicht ununterbrochen. Auch der Arbeitsbereich arbeitet nicht ununterbrochen; zumindest hat das BAG festgestellt, dass Bereitschaftsdienst diese Arbeit in einem Bereich unterbricht.
All das belegt: Es handelt sich nicht um die Belastung durch Wechselschichtarbeit, sondern um eine vertragsfremde Belastung.

Du lernst dabei: Dein Arbeitgeber kann lesen - wenn er will.
Auch Deine MAV kann lesen - wenn sie will. Dann hat der Spuk mit den Bereitschaften ein Ende.
Marina
Frage # 970
05.07.2021 | 13:58
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
DPWV 2007

Wenn mein Arbeitgeber die Sollarbeitszeit nach der 5-Tage/Woche berechnet,
er laut Plan aber nur 3 freie Tage in 14 Arbeitstagen gibt,
der Arbeitnehmer im Durchschnitt 2 Tage pro Monat mehr arbeitet ist es dann noch eine 5-Tage /Woche?

:

Für die Personalabteilungen sind die Dienstpläne weit weg.
Sie scheren sich darum nicht um die tatsächliche Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Für sie ist die Tage/Woche ein Parameter, den sie in der Software hinterlegen.

Das regeln des Bundesurlaubsgesetz oder etwa der BAT-KF anders. Der Urlaubsanspruch ist aufgrund der tatsächlichen Verteilung der Arbeitstage umzurechnen. Dabei ist im Zweifel das gesamte Kalenderjahr zu betrachten (52 Wochen). Bei der Felxibilisierung in Kliniken und Heimen ist es eher die Ausnahme, dass genau eine 5-Tage/Woche als Durchschnitt getroffen wird.

Die Zeitschuld wird vertraglich als eine Anzahl Stunden im Wochendurchschnitt bestimmt. Dabei kommt es auf die Tage/Woche nicht an.
Thomas
Frage # 969
05.07.2021 | 10:38
TVÄrzte-KF , MAV / MVG-EKD
Rufbereitschaftsdienst

Besteht ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Eintreffzeit nach Aufforderung zum Arbeitseinsatz nach dem Ende der Rufbereitschaftszeit liegt?
Beispiel: Rufbereitschaftsdienst von 14:45 - 21 Uhr. Aufforderung zum Arbeitseinsatz telefonisch um 20:30 Uhr. Frühstmögliche Eintreffzeit 21:10 Uhr.

:

Bei der Fahrt zum Arbeitgeber und bei der Rückfahrt nach Hause handelt es sich um Arbeitszeit, auszugleichen mit der Überstundenvergütung und dem Kilometer-Geld (im Bereich des BAT-KF durch ein Kirchengericht bestritten).
Wahrscheinlich ist es nicht clever, während Deiner Rufbereitschaft Arbeitsleistungen zu verweigern.
a) Du darfst - in Deinem Beispiel - um 20:45 Uhr Deinen Wagen wenden, damit Du es noch rechtszeitig zurück schaffst.
b) Du darfst diejenigen, Dir Dich rufen, fragen: Ist das wirklich klug, wenn Sie hier Kosten für den Betrieb ohne Nutzen anordnen?
Chris
Frage # 968
03.07.2021 | 11:26
Interessenvertretung?, Schichtarbeit ? Tarif? AVR?
Ambulanter Pflegedienst

Ich habe derzeit Mittagsschicht von 13 Uhr bis 22 Uhr. Danach habe ich Rufbereitschaft bis 6 Uhr und ab 13 Uhr wieder Mittagsschicht.
Ist das rechtens so ?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Rufbereitschaften gelten zunächst als Ruhezeit. Inanspruchnahmen sind ja nur selten (ausnahmsweise) zu erwarten. Die von Dir beschriebene Belastung verstößt gegen keine gesetzliche Schutzregel.
Sparky
Frage # 967
02.07.2021 | 16:59
AVR

Pflege, Schichtdienst 5,5 Tage Woche 75% 29,25 Std/Woche
Frage zur Urlaubsberechnung

Auf Anfrage der Leitung bin ich für 3 Monate (Februar-April) als Krankheitsvertretung im Nachtdienst eingesprungen. (Nur Nachtdienst).
Ab Mai wieder im Tagesschichtdienst. Für die Zeit im Nachtdienst wurde mir ein 3 Tage 9,25 St/Woche berechnet und dadurch meine Urlaubstage gekürzt..
Urlaubsanspruch im Januar: 33Tage.
Ist eine Kürzung im diesem Fall rechtens?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Schorsch
Frage # 966
29.06.2021 | 15:23
Personalrat ohne Schwerbehindertenvertretung, Manteltarif BRK, Dienstplan

Mitarbeiterin mit einem Dehnvertrag 75%-93,7% der Wöchentlichen AZ von 38,5SDT und einen GdB von 50.

Dürfen Mitarbeiter ohne ihr Einverständnis, wenn sie Monate auf 75% gearbeitet haben auf 93,7% hochgestuft werden.

Haben Mitarbeiter von einem GdB von 50 besondere Rechte im Bezug auf die Arbeitszeit?

:

a) Der Arbeitgeber wählt recht frei, Turnus für Turnus, im Rahmen des Arbeitsvertrag (hier: Spannbreite), der Gesetze und des Tarifvertrags. Der Beschäftigte äußert seine Wünsche. Der Personalrat bestimmt die Verteilung der Schichten und Arbeitszeit im Plan mit. Dann - und nur dann - geht der Arbeitgeber ein gewisses Risiko ein: Werden seine Fantasien bruchlos erfüllt?

b) Wir denken sofort an § 207 SGB IX:
Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.


Dann stolpern wir noch über § 106 GewO Satz 4 -
Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(Diese Behinderungen brauchen allerdings nicht schwer sein: Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. (§ 2 SGB IX)

Anni
Frage # 965
28.06.2021 | 19:17
AVR.DD, BAT-KF, MAV, MVG.EKD

Unser AG lädt Kollegen*innen aus den ambulanten Pflegebereichen zum Gespräch ein, weil er beabsichtigt, die Tagewoche – wie bei den Vollzeitbeschäftigten auf eine 5,5 Tagewoche – zu erhöhen. Momentan arbeiten die betroffenen teilzeitbeschäftigten Kollegen*innen in einer 3,25 Tagewoche. (Eine Wo. arbeiteten, ein Wo.frei + jedes 2. Wochenende).Der Dienstplan wurde, ohne Zustimmung der veränderten Rahmenpläne, angepasst und der MAV zur Mitbestimmung vorgelegt. Die MAV geht in die Erörterung und macht deutlich, dass das Mitbestimmungsverfahren nach §40 MVG nicht eingehalten wurde.
Die betroffenen Kollegen*innen verstehen die Welt nicht mehr. Seit Jahren arbeiten sie nach den o.g. Modell. Die ganze Lebens/ Freizeitplanung soll nun, ohne ihre Zustimmung und ohne Zustimmung der MAV, über Bord geschmissen werden. Kann der AG generell, beliebig mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat, dieses fordern? Wir als MAV stellen uns schützend vor die betroffenen Kollegen. Ohne Zustimmung der Rahmenpläne – keinen Dienstplan.In den vorgelegten Dienstplänen wurde folgendes deutlich:
• … die betroffenen Kollegen*innen wurden täglich über ihre durchschnittliche tägl. Arbeitszeit geplant.
• … die daraus entstehenden Mehrarbeitsstunden/Plusstunden werden im gleichen Monat durch Freizeitausgleich weg geplant, sodass im IST die 5,5 Tagewoche nicht zum Tragen kommt.
•..alle betroffenen Kollegen*innen wollen nicht nach diesem Modell arbeiten und gefühlt auf „Halde“ gelegt werden. Sie wollen dieser willkürlicher Bedarfsplanung nicht ausgesetzt werden. (…am 1.-4.des Monats brauche ich dich 8 Std., am 5.-10. nur 4 Std. und an den und den Tag ...).
•…wir wissen, dass einige andere Kollegen*innen „besonders behandelt „werden. Z. B. können diese nur F/ oder nur S.dienste ableisten. Diesen Wünschen wird entsprochen. Warum nicht bei allen?
Wir wären euch sehr dankbar, wenn ihr uns hierzu Handlungshilfen geben könntet froh HG Anni

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Roli
Frage # 964
28.06.2021 | 08:49
HT V in Anlehnung Öffentlicher Dienst, BR- Anfrage

BR Anfrage
AN beginnt am 01.07. neue Arbeitsvertrag und wird ab diesem Tag in WS im stationären Bereich (alle 3- Schichten) eingearbeitet. Weiterführend ab August . Ab wann hat der MA Anspruch auf den Zusatzurlaub für die geleistete WS (alle Voraussetzungen zur WS ab 1. AT)

:

Wir kennen Deinen "HTV" nicht.
Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD entsteht unterjährig, also nicht am ersten Arbeitstag sondern nach zwei Kalendermonaten mit Wechselschichtarbeit. Der Zusatzurlaub wird sogleich umgerechnet und dem Gesamturlaub hinzugerechnet.
Javerdi
Frage # 963
27.06.2021 | 21:03
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Wechselschicht

Unser Konzern hat Jahrelang die Wochenfeiertage falsch vergütet.
Die Tage wurden bei der Sollstundenberechnung nach TVöD gekürzt, jedoch wurden die Zeitzuschläge nicht tarifkonform vergütet.

Arbeite ich an einem Wochenfeiertag, werden nur die geleisteten Stunden meinem Stundenkonto gutgeschrieben. Zusätzliche Zeitzuschläge erhalte ich nicht.

Unser Konzernbetriebsrat machte darauf aufmerksam. Liegt der KBR dabei Richtig, und wenn ja gibt es eine Vorlage zur Geltendmachung der Ansprüche?

:

In Deinem Fall listest Du die Kalendertdaten der Feiertage mit den von Dir geleistetetn Arbeitsstunden auf. Und endest:
Bitte weisen Sie die überfälligen Zeitzuschläge gemäß § 8 Abs. 1 TVöD und die Verzugszinsen an.
Andi
Frage # 962
26.06.2021 | 21:05
BAT-KF , ohne MAV
Schichtarbeit.

Eine Woche Nachtdienst, in der nächsten Woche einen Frühdienst, wieder eine Woche Nachtdienst und die nächste Woche einen Spätdienst. Steht mir dann Wechseldienst-Zuschlag zu?
verzagt

:

Der BAT-KF regelt in § 7 Abs. 1 -
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.


Formal erfüllst Du diese Rechtsvoraussetzung.

Es gibt jedoch Arbeitgeber, die dem BAT-KF noch die Bedingung hinzufügen: Du muss selbst in jeder Schichtart ununterbrochen tatsächlich gearbeitet haben. Dazu erfinden sie, dass es Früh- und Spätdienste gibt und sie selbst deren Defintion zusätzlich zu der der Nachtschicht erfinden dürfen. Und vielleicht auch noch ein Zwischendienst gearbeitet werden muss.

Eine MAV könnte diesem Spuk schnell ein Ende machen. Darum sorft Dein Arbeitgeber entgegen dem kirchlichen Vorgaben nicht dafür, dass eine gewählt wird,
Natalie
Frage # 961
22.06.2021 | 11:34
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO P4,
Stationäre Pflegeeinrichtung, Drei-Schicht, 50% Stellenanteil
Nachtfrage zu # 959

Nach einem Gespräch mit der Personalabteilung bin ich noch verwirrter.
Mir wurde mitgeteilt, dass das Lohnberechnungsprogramm eine eventuelle Wechselschichtzulage berechnet und dies würde sich niemals irren.
Mir kann also niemand beantworten,ob mir eine Wechselschichtzulage zusteht oder nicht.

Die vergangenen drei Monate sind ein gutes Beispiel, da ich jeden Monat alle drei Schichten arbeite und zwischen den Nachtdiensten nie mehr als drei Wochen liegen.

April 2021:
02.04.- S
03.04.- S
05.04.- F
06.04.- S
08.04.- S
09.04.- N
10.04.- N
11.04.- N
14.04.- F
15.04.- F
19.04.- S
21.04.- N
22.04.- N

Mai
01.05.- N
02.05.- N
05.05.- S
15.05.- F
16.05.- F
19.05.- F
26.05.- N

Juni
18.06.- S
19.06.- N
20.06.- N
24.06.- F
25.06.- F

:

Du wendest Dich nun an die MAV:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr überwacht unter anderem die Einhaltung der kircheneigenen Arbeitsbedingungen (AVR Caritas Anl. 32). Entgegen der Bestimmungen in § 4 (1) und § 6 (4) dort wird mir die anteilige Wechselschichtzulage nicht gezahlt. In der Folge werden mir auch die entsprechenden Zusatzurlaubstage nicht gewährt.
Die Pflegedienstleitung bestätigt, dass dies der 'unfehlbaren Automatik' der Personalbuchhaltung übergeben wurde und daher systematisch offenbar alle Beschäftigten mit ähnlichen Bedingungen betroffen sind.
Bitte unterstützt mich -
a) mit einer schriftlichen Geltendmachung meiner Ansprüche bezüglich der Korrektur meiner Urlaubsansprüche (Restzusatzurlaub aus 2020, neuer Zusatzurlaub 2021), die ja unterjährig bei Erfüllung der Bedingungen entstehen.
b) mit einer schriftlichen Geltendmachung meiner austehenden anteiligen Ansprüche auf monatlich 52,50 € Wechselschichtzulage für die zurückliegenden 6 Monate
c) mit einer für alle Kolleginnen in ähnlicher Situation zeitnahen Korrektur der betrieblichen Praxis.
Gern komme ich in den nächstern Tagen bei Euch vorbei, um etwa die von Euch vorbereitete Geltendmachung mit zu unterschreiben.
Liebe Grüße ... «
Klaus
Frage # 960
21.06.2021 | 18:36
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO 24/7

verzagt Ich bin seit ca. fünfzehn Jahren in einer Einrichtung der Caritas (Anlage 33) beschäftigt.
Nun wechsele ich zum 01.07.2021 in eine Einrichtung der Diakonie.
Steht mir die Jahressonderzahlung der Caritas für die Monate Januar bis Juni zu?

:

Nein.
Viele neue Arbeitgeber lassen sich darauf ein, diese Differenz z.B. nach Ende der Probezeit an Dich als Wechsler zu zahlen.
Natalie
Frage # 959
21.06.2021 | 14:17
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO P4 Stufe 3

Pflegehelferin, mit 0,5 Stellenanteil in einer stationären Pflegeeinrichtung, im 3-Schichtsystem.
In den vergangenen Monaten sah die Schichtverteilung folgendermaßen aus:
Februar: 3xF, 1xS, 6xN
März: 2xF, 3xS,3xN
April:3xF, 5xS, 5xN
Mai: 3x F, 1xS, 3x N
Juni: 2x F, 1x S, 2x N
Die Arbeitszeit in der Nacht beträgt abzüglich Pause 8,5 Stunden.
Steht mir eine Wechselschichtzulage zu?
Die Schichtzulage von 40 €/Monat erhalte ich.
Unsere MAV kann mir leider keine genaue Auskunft geben.

:

Die AVR Anl. 32 regeln in § 4 Abs. 1 -
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Die AVR Anl. 32 regeln in § 6 Abs. 4 -
Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,- € monatlich, ab 01.03.2021 155,00 Euro.
Mitarbeiter, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro Stunde, ab 01.03.2021 0,93 Euro.


Du musst also Monat für Monat überprüfen, ob Du spätestens binnen 31 Tagen erneut zu mindestens zwei Nachtschichten eingeteilt wirst. Die Einplanung genügt; an deren tatsächlicher Leistung magst Du allerdings im Folgeschritt durch Urlaub / AU / Arbeitsbefreiung verhindert sein.
Eira
Frage # 958
16.06.2021 | 17:20
MAV
Nacht-Schlafbereitschaft in einer Senioren-WG mit 24 Bewohnern auf 2 Etagen verteilt.

Ich hatte für die 2. Aprilhälfte einen Urlaubsantrag gestellt.
Als der Dienstplan Ende März ausgelegt wurde, war für mich kein Urlaub eingetragen. Also habe ich das als nicht genehmigt gewertet.
In der entsprechenden Zeit wurde ich 3 mal angerufen, ob ich einspringen könnte, konnte ich aber nicht. Als ich im Ende Mai den Leistungsnachweis bekam, mit dem man ja den Dienstplan vergleichen soll, ob alles passt, war auf diesem mein Urlaub eingetragen. Ich habe das durchgestrichen und daneben geschrieben, dass das so nicht im Dienstplan stand und auch nicht nachträglich im Dienstplan, und dann noch einseitig, eingetragen werden darf.
Jetzt kam meine Abrechnung, und es waren doch tatsächlich meine Urlaubstage abgerechnet. Dasselbe habe ich im November gehabt, da habe ich in der Buchhaltung angerufen, die Sache erklärt, und da wurde mir gesagt, dass nach Dienstplan abgerechnet wird, ich sollte bei der PDL anrufen und das klären. Habe ich gemacht, sie sagte nur, das wäre ein Versehen gewesen, wahrscheinlich wäre das aus dem Grund nachträglich eingetragen, weil schon fast Jahresende war und ich noch ein paar Urlaubstage hatte. Sie versprach mir, dass das nicht wieder vorkommen würde. Und nun ist es doch wieder passiert. Ich habe keine große Lust, mich wieder mit ihr und dem Thema auseinander zusetzen.
Muss ich das jetzt doch, oder habt Ihr einen anderen Vorschlag?
Vielleicht sollte ich mich mit dem Betriebsrat mal besprechen?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - sowohl nichts über eine Mitarbeitervertretung als auch über einen Betriebsrat berichtetst.
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst.

Deine Schilderung lässt offen, ob Du nun während der von Dir als Urlaub beantragten Spanne gearbeitet hast. Falls ja, muss der Arbeitgeber dieses Arbeitszeit aufzeichnen (dokumentieren).
An diesen Tagen wurde Dir kein Urlaub gewährt. Du hast da auch keinen Deiner Urlaubsanspruchstage verbraucht.
Anni
Frage # 957
15.06.2021 | 15:11
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Ist ein Abmahnung rechtskräftig, wenn ich in meinem Urlaub angerufen werde?
Ist die MAV mitbestimmungspflichtig bei der Abmahnung?

:

"Rechtskräftig" wird eine Abmahnung, wenn
* Du Deinem Arbeitgeber eine tatsächliche Vertragsverletzung (zu wenig gezahlt; zu viel arbeiten lassen; Gesundheitsschutz verletzt ...) vorhälst
* Dein Arbeitgeber Dir eine tatsächliche Vertragsverletzung vorhält.

In beiden Fällen muss die andere Seite (in diesem Fall wohl: Dich) die Beschreibung dieser Verletzung samt Aufforderung, zukünftig vertragskonform zu handeln, erreichen.
Ein bloßer Anruf ist im Zweifelsfall später schwer zu beweisen. Pech für den Chef.

Die MAV hat mit Streitereien um den Arbeitsvertrag wenig zu tun.
Martha
Frage # 956
14.06.2021 | 19:52
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO Schichtarbeiterin

Mein Ausgleichzeitraum endet am 30.06.2021.
Was kann ich meinem Arbeitgeber schreiben um meine Stunden ab 01.07.2021 auf null zu stellen?
Von selbst macht das der Arbeitgeber nicht.
Muss Mann straf stellen?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung (MAV) -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen, I
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit auf die Tagen über die Wochen hinweg mit - im Rahmen der Gesetze und des AVR. Mal muss ich mehr arbeiten, vielleicht auch mal weniger. Zum Abschluss des von Euch mitbestimmt festgelegten Ausgleichszeitraums soll sich die vertragliche Zeitschuld und die tatsächliche Verteilung ausgleichen (§ 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 8c der Anl. 32) .
Bitte sorgt dafür, dass ich nicht versehendlich mehr als vereinbart eingeteilt werde. Denn: Im Betrieb ist die vertragliche Vergütung dieser Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 der Anl. 32 nicht üblich. Für die Leistung von Überstunden oder Mehrarbeit fehlt bereits eine in § 2 Abs. 5 der Anl. 32 verlangte 'begründete dienstliche oder betriebliche Notwendigkeit'. Ich will nicht über die fällihe Zeitschuld hinaus arbeiten,
Bitte teilt mir zeitnah mit, wie Ihr dies erreicht.
Liebe Grüße .....«
Verena
Frage # 955
11.06.2021 | 11:04
TV-L KR PR

Schichtdienst, angestellte Krankenschwester, Justizvollzug verzagt

Ich habe hier vor 2016 angefangen zu arbeiten. Damals bot man mir nur KR 7a Stufe 3, trotz (mit Ausbildung) 17 Jahren Berufserfahrung. Begründung ich hätte noch nie in einer Ambulanz gearbeitet und keine Vollzugserfahrung. auf die Klausel auch höher gruppieren zu können bei Personalmangel ist man aus vorgenannten Gründen nicht eingegangen.
Jetzt kommen 2 neue Kolleginnen, beide weniger Berufsserfahrung, als ich damals, beide nicht im öffentlichen Dienst und sollen sofort KR 4 bekommen! Da hab ich nichts gegen, finde es auch angemessen, dass die Berufserfahrung gewürdigt wird.

Was kann ich machen, damit ich nun auch höher eingruppiert werde. Bin 5 Jahre hier und musste mir die 4 erst verdienen?! Das ist nicht fair

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Bella
Frage # 954
11.06.2021 | 00:10
AVR MAV

Ich arbeite in einer Einrichtung für schwerkranke Menschen.

Wie überall haben wir auch unsere Dienstplan-Probleme, da unser Chef einfach keinen anständigen Dienstplan zustande bringt.

Nun habe ich aktuell 2 Früh, 4 Nacht, Ausschlaftag, 1 Tag frei und danach Spät.
Vorher waren immer 2 Tage frei plus den Ausschlaftag.

Die MAV meinte Sie könne nix machen, denn es sei rechtens.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Deine MAV hat nur im Rahmen von Gesetzen und AVR ihr MItbestimmungsrecht. Sie kann also überhaupt nur zustimmen, falls sich eine beabsichtigte Maßnahme des Arbeitgebers in diesem Rahmen hält ("rechtens" wäre).
Frag die MAV, ob sie dem Plan so zugestimmt hat.

Katha
Frage # 953
10.06.2021 | 22:01
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Bei uns in der Rehaklinik soll der TVöD-K arbeitsvertraglich angewendet werden. Allerdings findet der Arbeitgeber, § 6 Abs. 3, Satz 3 (Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.) hinsichtlich der Verminderung der werktäglichen Stunden an einem Samstag gegenüber den Kollegen aus der Verwaltung ungerecht. Schließlich hätten diese doch auch nichts davon, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.

:

Euer Arbeitgeber besitzt die Rehaklinik und bestimmt. Ihr tut die Arbeit in der Reheaklinik und bestimmt trotzdem nicht. Das hat nichts mit Gerechtigkeit zu tun.
Euer Arbeitgeber lässt die Kolleginnen aus der Verwaltung von Montag bis Freitag arbeiten.
Euer Arbeitgeber lässt die Pflege und Thearpie an allen Wochentagen arbeiten, in Schichtarbeit.
Das hat nichts mit Gerechtigkeit zu tun.

Der TVöD-K regelt in § 6 Abs. 3 Satz 3 etwas anders als Du schreibst:
Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember,
sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen
Stunden.


Über die Feiertage regelt er stattdessen in § 6.1 -
In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage
Folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unbe-
rührt.


Der Tarifvertrag regelt also - je nach Arbeitszeitverteilung und Bleastung - die unterschiedlichen Rechtsfolgen für unterschiedliche Fallgruppen.
Es steht dem Arbeitgeber frei, auch für die Verwaltung den Absatz 2 auszuprobieren. Achtung: Manchmal stehen sich Veraltungsangestellte besser, wenn sie "entsprechenden Freistellung" bekommen, statt nur das pauschale Fünftel. Wollen sie dann verzichten?
Lini
Frage # 952
07.06.2021 | 20:48
Tvöd

Hallo! Muss ich im Monat einen Sonntagsdienst arbeiten um die vollen Schichtbezüge bzw. Zusatzurlaubstage zu erhalten?

:

TVöD § 27 Abs. 1 regelt:
Beschäftigte, die (...) ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten (...)
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.


Um die Zulage für Schichtarbeit zu beanspruchen, blickst Du nach § 7 Abs. 2 TVöD:
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Auf die einzelnen Wochentage wird dabei nicht abgestellt.
Rita
Frage # 951
07.06.2021 | 08:28
AVR, MAV, Schichtdienst

entsetzt
Wegen Teilzeit sind Schichten verkürzt, Arbeitspensum bleibt wie in normaler Schichtlänge, wird so erwartet, denn die nachfolgende Schicht hat keinen Spielraum mehr um nachzuarbeiten.
Arbeitspensum kann nicht abdelegiert werden. Was tun?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln.

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Uns scheint, Ihr kämpft mit einem Problem der Arrbeitsverdichtung. Ursache scheinen geänderte Schichtlängen zu sein.

Wendet Euch an die MAV. Diese bestimmt die Schichtlängen mit. Fragt sie, ob und warum sie der Ändcerung zugestimmt hat. Fragt, ob nun die Aktialisierung der Erfassung und Beurteilung der Belastungen an Eurem Arbeitsplatz (§ 5 ArbSchG) folgen wird....
Helge
Frage # 950
06.06.2021 | 07:39
BAT-KF , keine MAV
Schichtarbeit
Nun habe ich endlich Einsicht zu meinem Arbeitszeitkonto erhalten. Anfang Januar wurden mir 49 Minusstunden aus dem Jahr 2020 in das neue Jahr übertragen.
Im BAT-KF habe ich gelesen, dass eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden in das nächste Kalenderjahr übertragen wird und verbleibende Stunden der tatsächlichen Zeitunterschreitung gestrichen werden.
Wie muss ich das verstehen? Müssen meine 49 Minusstunden gestrichen werden?
verwirrt

:

Die Regelungen des § 6 BAT-KF sind recht originell. In der Arbeitsrechtlichen Kommission fanden die Arbeitgeber im VKM einen willigen Komplizen, ihre Flexibilisierungs-Fantasien auszuleben.
§ 6 Abs. 5 regelt unter anderem -
Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen. Verbleibende Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Buchstabe a) vergütet. Verbleibende Stunden der tatsächlichen Zeitunterschreitung werden gestrichen.
Falls Dein Chef am Jahresende noch z.B. 149 Stunden Deiner Zeitschuld ürbrig hat, muss er 49 Stunden streichen und darf 100 Stunden ins Folgejahr rüberretten.
Falls Dein Chef am Jahresende noch z.B. 49 Stunden Deiner Zeitschuld ürbrig hat, darf er diese 49 Stunden ins Folgejahr rüberretten.


Heidi
Frage # 949
04.06.2021 | 07:49
BAT-KF ohne MAV

Ich arbeite im Schichtdienst und habe Pfingsten gearbeitet
Nun habe ich einen Antrag auf Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit für den 11.06.21 ( geplant mit Frühdienst ) gestellt und folgende Antwort erhalten: § 6 Abs. 6 UAbs. 2 BAT-KF sieht vor , dass der Dienstgeber den Freizeitausgleich für Sonn-und Feiertagsarbeit planen kann.
Mir wird vorgeschlagen , dass es durchaus möglich ist , meinen beantragten FZA für Feiertagsarbeit am 11.06.21 zu gewähren und den dafür vorgesehenen Frühdienst vom 11.06.21 auf den 10.06.21 zu verlegen .Dann bräuchte ich doch keinen Freizeitausgleichstag stellen , wenn ich dann so wie so frei hätte. Oder verstehe wütend ich das falsch.

:

Du mailst an die Betriebsleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
leider wurden Sie noch nicht intiativ und haben die Wahl einer MAV eingeleitet. Ich wende mich nun hilfsweise an Sie. Denn der von uns im Arbeitsvertrag in Bezug genommene BAT-KF behandelt die Pfingsttage besonders und anders als Ihre betriebliche Praxis.
§ 8 Abs. 1 Kleinb. d stellt geleistete Arbeit am Feiertag und am Pfingstsonntag gleich: Mir steht 35 v.H. Zeitzuschlag zu, sowie 100 v.H. zusätzlicher Zeitzuschlag oder entsprechender Freizeitausgleich. Die Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d stellt dann eine wichtige Zusatzbedingung: Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden.
Dabei behandelt § 6 Abs. 6 BAT-KF den Pfingstsonntag anderes als den Pfingstmontag.
Für den Pfingstsonntag (ein analog-Feiertag) greift: "Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen." Da mir gemäß § 8 Abs. 1 nicht nur Freizeit, sondern zudem Freizeitausgleich zusteht, bitte ich Sie, dies als entsprechende Freistellung von geplanter Arbeitszeit im Dienstplan zu bezeichnen.
Für den Pfingstmontag greift davon abweichend - "Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen." Ich habe meinen Antrag für den 11.06. gestellt. Ich bin nicht damit einverstanden, dass Sie diesen auf den ohnehin planfreien 10.06. verschieben. Denn so würde es sich nicht einmal um 'entsprechenden' Freizeitausgleich handeln.
Mit freundlichen Grüßen «
Wollaz
Frage # 948
03.06.2021 | 11:02
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtarbeit, Dienstplan

Wenn mir meine Leitung während meines Dienstes an einem Montag mitteilt, dass ich an dem kommenden Freitag einen Dienst übernehmen soll, obwohl ich lt. Dienstplan an diesem Tag nicht verplant wurde, kann ich diese Aufforderung ablehnen?
Und wenn "nein": wie wird diese vergütet?

:

Ob Du einen Übergriff auf Deine geplante Freizeit ablehnen "kannst", das richtet sich zuerst nach dem Kräfteverhältnis. Bist Du unbefristet beschäftigt? Hat die MAV dieser Planänderung zugestimmt, ohne Dich vorher zu befragen?

Eine Dienstplanänderung bedeutet: Du arbeitest geplant ander. Dafür sieht der BAT-KF keinen Ausgleich vor.
Gaby
Frage # 947
31.05.2021 | 13:52
AVR / MAV

Wir sind als MAV zuständig für den Bereich Gesundheit und Pflege.
Unser Dienstgeber möchte jetzt von den Mitarbeitern den Corona Impfstatus erfragen. Das er das darf ist uns bewußt, er hätte aber auch gerne Kopien der Impfausweise angefertigt. Wir sind der Meinung, dass dies nicht notwendig und zulässig ist. Haben wir da ein Vetorecht?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Josef
Frage # 946
28.05.2021 | 23:30
AVR MAV

In der Regel ist es so das wir 3 Früh / 3 Mittag machen, dann 4 Nachtdienste, 1 Ausschlaftag und 2 Tage frei.

Nun plant mich mein Chef neuerdings 3 Tage früh, 4 Tage Nacht, Ausschaftag und 1 Tag frei, danach wieder in den Spätdienst.

Ich finde das schon etwas wenig frei zumal es vorher 2,5 Tage waren (Ausschlaftag ist kein frei da ich ja 6 Stunden arbeite)

Ist das Rechtens nach 7 Diensten ?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Susi
Frage # 945
28.05.2021 | 13:04
Manteltarifvertrag Sicherheitsdienstleistungen NRW , Betriebsrat / BetrVG ver.di
Sicherheitsdienst, Vollzeitvertrag, unbefristet, Stundenlohn
"§ 2 Arbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
1. Die tarifliche Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt monatlich 173 Stunden, abweichend hiervon im Februar 160 Stunden."

Unsere Vorgesetzten haben nun vor monatlich nur noch 140 Stunden per Dienstplan zu vergeben. Die restlichen 33 Std (173 Stunden Mindeststunden laut Tarifvertrag) sollen dann auf ggf. anfallende Sonderdienste verteilt werden.
Lehnt man an Frei-Schichten angebotene Dienste ab, wird in den Dienstplan "Dienst abgelehnt" eingetragen und die abgelehnten Stunden werden, wenn 173 Std monatlich nicht erreicht werden, abgezogen und nicht aufgestockt.
Kann man einen Dienst ablehnen, der lt. Dienstplan ja gar nicht besteht?
Ich habe keinen Vertrag auf Abruf.

Muss ich nun ständig darauf warten, angerufen zu werden, um genügend Stunden zu bekommen?
Was ist, wenn mir ein Dienst angeboten wird, ich aber den Tag anders verplant habe (im DP steht ja keine Schicht)?

:

Hier hilft es, den folgenden Absatz des von Die zitierten Paragrafen des MTV mitzulesen:
"2.) Die monatliche Regelarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt im Durchschnitt eines Kalenderjahres 228 Stunden."

Dein Chef hat also bei Dir eine sehr genaue Menge an Arbeitszeit gekauft: 2736 Stunden im Kalenderjahr. Er darf diese - im Rahmen der Schutzgesetze, der Mitbestimmung und des billigen Ermessens - anordnen. Du musst Dir nicht selbst Arbeitszeit anordnen.

Der Betriebsrat kann nur vollständig / abschließend verplante Dienstplanperioden abschließend beurteilen. Eine Teil-Mitbestimmung von Teilmaßnahmen sieht das Betriebsverfassungsgesetz nicht vor. Der Plan besteht dann aus Schichten und arbeitszeitfreien Tagen.
Angeboten, abgelehnt, aufgestockt oder abgezogen wird da gar nichts.

Du darfst bei jeder Anordnung von Arbeitszeit fragen: "Haben Sie dazu die Zustimmung unseres Betriebsrates eingeholt? Können Sie mir das schriftlich geben? Soll das den mit bislang verbindlich abgeordneten Dienstplan aufheben? Bin ich jetzt gerade für diesen Anordnungsvorgang in der Arbeitszeit? Beginnt danach wieder eine 11-stündige Ruhezeit?"

Du darfst auch verlangen, dass im Dienstplan von Dir keine Willenserklärungen dokumentiert werden (DSGVO).

Vielleicht behählt der Arbeitgeber dabei nicht von ihm abgerufene Arbeitsstunden zurück. Vielleicht hofft er, dass sich bis Ende des Jahres eine gute Gelegenheit für ihn bildet. Er spielt dann auf Risiko: Arbeitszeitmassierungen haben ihre Grenzen: In jeder Kalenderwoche muss ein Kalendertag zuzüglich einer anschließenden Ruhezeit beschäftigungsfrei bleiben. In der Schichtarbeit sind nocht mehr als sieben Schichten in Folge zulässig. Arbeitszeit ist rechtzeitig vorher (mindestens 7 Tage, regelmäßig 4 Wochen im voraus) durch den Arbeitgeber verbindlich anzuordnen.

Ideal kümmert sich der Betriebsrat um diese Konflikte und sorgt für Deinen sorgenfreien Schlaf.

Nur nebenbei: Das Ergebnis des Manteltarifvertrags sind 52,61 Stunden im Wochendurchschnitt - entgegen § 6 Abs. 2 ArbZG.
Darko
Frage # 944
26.05.2021 | 17:25
AVR
? Interessenvertretung
? Schichtarbeit

Arbeite nach Dienstplan. Es geht um den Juni, da sind es 4 Wochenenden und ein Feiertag.
Da bin ich jetzt der Meinung gewesen, dass ich 9 Tage frei haben müßte .
Jetzt sagte man ,du zählst jetzt zur Pflege und da ist es nicht mehr so man könne mir den anderen freien Tag auch in einem anderem Monat geben.
Habe bis jetzt in der Betreuung gearbeitet und mach jetzt Stationshilfe mit Wochenend-Dienst.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln.
Schreib auch, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung.
Vielleicht können wir dann etwas raten.

javerdi
Frage # 943
25.05.2021 | 19:17
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG, kein Schichtdienst

Mit der Berechnung der Arbeitszeit komme ich nicht klar, ich verstehe es nicht.
Mein Arbeitgeber rechnet jeden Tag von Montag bis Freitag als Arbeitstag. Er geht von der 5 Tage Woche aus mit 38,5 Stunden der Woche und berechnet jeden Arbeitstag mit 7,7 Stunden. Wochenfeiertage rechnet er heraus. Dies bei Vollzeitkräften und bei Teilzeitkräften ihrer Reduzierung entsprechend.

Daraus ergibt sich die Monatliche Sollarbeitszeit.

Fahren wir dabei nicht besser bei dieser Berechnung?

:

In Krankenhäusern arbeiten einige auch Samstag und Sonntags und in Schichtarbeit. Dann sind auch Samstage und Sonntage "Arbeitstage".
Der TVöD bestimmt zwar in § 6 Abs. 1 Satz 3, dass die regelmäßie Arbeitszeit nur auf fünf der sieben Tage einer Kalenderwoche verteilt wird. Auch dies hat jedoch nichts mit der Berechnung Deiner Zeitschuld zu tun,
An Arbeitstagen ist Arbeitszeit, sei es 1 Minute oder seien es 24 Stunden. Es wäre also gesetzwidrig, würde der Arbeitgeber nur 7,7 Stunden je Arbeitstag aufzeichnen.

Wir wisssen nicht, wozu der Arbeitgeber Deine Zeitschuld berechnet. Denn der Tarifvertrag TVöD bestimmt sie ja abschließend. Der TVöD bestimmt sie allerdings wochendurchschnittlich, nicht monatlich.
Der TVöD-K bestimmt in § 6.1 auch die Regeln für Feiertage. Für Teilzeitbeschäftigte in Normalarbeit findet dabei keinerlei "entsprechende" Reduzierung statt, sondern: Der Feiertag stellt für die gesamte betriebsübliche Arbeitszeit an diesem Tag frei.

Wer sich durch den Tarifvertrag besser steht als durch die etwas wirre Praxis des Arbeitgebers, das kannst Du nachrechnen: linkZeitschuld-Rechner.
MAdummi
Frage # 942
25.05.2021 | 18:16
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtdienst nach Dienstplan , Teilzeit-MA mit 60%

? a) Hat ein Arbeitnehmer ein Recht auf die Möglichkeit, seine Sollstunden zu arbeiten?

? b) Darf während einer sich über mehr als 8 Wochen dauernde, sich stets verlängerte AU der Dienstplan weiter geplant werden, als wäre der MA im Dienst und somit über die Wochen ein Stundenabbau der Plusdtunden betrieben werden?
Über 30 Stunden weniger trotz AU?

? c) Ab wann sind die Stunden, die mehr als das Soll geleistete Stunden Mehrarbeit und werden auch so behandelt?

? d) Darf ein offener Stellenanteil, mit der Begründung der Überstunden der anderen MA, nicht besetzt werden? Wir leisten doch die zusätzlichen Stunden WEIL wir zu wenig MA haben.

:

Zu a)
Du hast Anspruch auf Dein verstetigtes monatliches Tabellenentgelt, auch wenn Dir die Arvbeitsstunden nicht vollständig abgefordert werden.

Zu b)
Deine Arbeitszeit wird - mitbestimmt durch die MAV - im Dienstplan festgelegt. Die MAV soll Dir dabei helfen, Willkür zu verhindern.

Zu c)
Der BAT-KF kennt keinen "Mehrarbeit".

Zu d) Niemand muss für andere arbeiten. Niemand muss die Arbeit anderer erledigen. Gegen Überlastung ist ein Kraut gewachsen: Aktiviert die MAV, damit sie aktualisierte Belastungserfassungen an Euren Arbeitsplätzen (§ 5 ArbSchG) veranlasst.
MAdummi
Frage # 941
25.05.2021 | 18:03
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Evang. Stiftung als Arbeitgeber in der Altenpflege
Arbeit nach Dienstplan, meist regelmäßiger Wechsel von Früh - und Spätdienst

? a) Wo wird festgelegt, ob ich eine 5-Tage-Woche habe? Im Arbeitsvertrag stehen nur die Sollstunden, im Schreiben der Lohnabrechnung steht 5 Tage und das Stundensoll sowie die Urlaubstage werden nach 5 Tagen berechnet.
In der Regel arbeiten wir jedoch an 2-3 Wochendtagen und mind. 1 Feiertag im Monat

? b) In der Mitteilung des Betriebes steht 35%Zuschlag und Freizeitausgleich für Feiertage.
Die geleisteten Stunden an Feiertagen fließen in das Stundesaldo ein und werden über kürzere Dienste abgebummelt. Es gibt kein Feiertagsfrei als ganzer Tag.
Ist das korrekt?

? c) Wir werden über den Dienstplan 14 Tage vor Monatsbeginn informiert. Erhalten keinen eigenen Dienstplan in Schriftform.
Seit Weihnachten sind wir fast alle an den Feiertagen mit mind. 1 Dienst geplant und haben kein langes Wochenende. Außerdem wird der Ausgleichstag nach 6 oder 7 Tagen am Stück von der Bereichsleitung festgelegt.
Ist das rechtens?

:

Zu a)
Die Lohnabrechnung berichtet, welche Verteilung Deiner Arbeitszeit (Tage/Woche) bei der Lohnabrechnung in deren Berechnungen eingeht. Laut BAT-KF ist bei der Berechnung des tagesgleichen Aufschlagsatzes und bei der Umrechnung Deines Urlaubsanspruchs auf die tatsächliche Verteilung abzustellen. Das macht die Lohnbuchhaltung oft falsch.
Im Ergebnis ist dies meist schlecht für Deinen Urlaubsanspruch und besser für den Aufschlagsatz.
Rechne nach, indem Du vom 04.01. bis zum Sonntag letzter Woche alle Kalendertage mit Arbeitspflicht (auch AU, Feiertage und Urlaub) zählst und durch die Anzahl der Wochen teilst.

Zu b)
Dir steht - und nur auf Deinen Antrag hin - jeweils ein Tag Feiertagsfrei zu (§ 6 Abs. 6 schreibt vor: Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.)

Zu c)
Die MAV regelt mit der Arbeitgeberin, wann und wie Du über den Dir angeordneten Plan informiert wirst.
Zu Verteilung der Schichten lies nach: linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG
dreachen
Frage # 940
25.05.2021 | 17:42
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich wurde während meines Urlaubes vom Gesundheitsamt unter Quarntäne gestellt. Meine Frage ist. Bekomm ich den Urlaub wieder? Wenn ich im Urlaub krank werde bekomm ich die Tage auch zurück oder denk ich da verkehrt

:

Du bist nicht krank. Du kannst arbeiten, darfst es aber nicht. Nicht Dein Arbeitgeber, sondern die Quarantäne stellt Dich von der Arbeitspflicht frei.

Du hast für eine Zeitspanne Urlaub beantragt, in die nun amtlich eine Quarantäne verhängt wurde (Hausarrest).
In dieser Zeitspanne ist es dem Arbeitgeber unmöglich, Dir tatsächlich diesen Urlaub zu gewähren (BGH Urteil 30.11.1978 – III ZR 43/77).

Die (etwas mutige) Position ist: Dein Urlaubsanspruch bleibt unverändert bestehen.
javerdi
Frage # 939
25.05.2021 | 08:04
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG, kein Schichtdienst

Darf unser Arbeitgeber während der Arbeitszeit anordnen, dass Corona-Schutzmasken zu tragen sind, obwohl keine Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung vorliegt bzw. abgeschlossen wurde?

Unser Betriebsrat hat dem nicht zugestimmt, er hat es nur zur Kenntnis genommen.
Fragen wir nach einer Gefährdungsbeurteilung werden wir auf die Landesverordnung verwiesen.

:

Manchmal ist ein Betriebsrat nicht auf der Höhe der Anforderungen. Dann muss er mit Nachdruck unterstützt werden, seine Überwachungs- und Initiativrechte zu aktivieren.

Ihr mailt an den Betriebsrat und zugleich an die Betriebsleitung -

»Beschwerde gemäß § 84 und § 85 BetrVG
Liebe Kolleginnen und Kollegen des Betriebsrates,
sehr geehrte Damen und Herren!
FFP2-Masken schützen nicht nur andere, sie schützen auch die Beschäftigten selbst, die sie tragen. Es handelt sich also an einigen Arbeitsplätzen um eine mögliche sinnvolle Schutzmaßnahme in der Pandemie. Zugleich stellt das Tragen von FFP2-Masken eine zusätzlcihe Belastung dar. Abhängig von den Arbeitsbedingungen an den Arbeistplätzen sind sie vielleicht das ungeeignete Mittel zum Schutz, vielleicht aber auch nur mit angemessenen Unterberechungen der Maskentragezeit. Die Verordnungen von Bund und Land beschreiben unter anderen, wie die Betriebsparteien solche Rahmenregelungen auf die konkrete Situation abpassen.
Ohne Mitbestimmung der Erfassungen der aktuellen Belastungen an unseren Arbeitsplätzen, ohne die mitbestimmte Festlegung der sich daraus an diesen Arbeitsplätzen ergebenden derzeit notwendigen Maßnahmen zu unserem Schutz, ohne mitbestimmte Einweisung in diese Festlegungen vor Aufnahme der Arbeit (§ 12 ArbSchG) blieben die Anordnungen der Arbeitgeberin unverbindlich. Der Schutz unserer Gesundheit und der von Patienten und Angehörigen ist jedoch zu wichtig, um es bei unverbindlichen Vorschlägen der Arbeitgeberin zu belassen.
Leider bleibt für uns unklar, wo und wann es sich um unverbindliche Angebote zu unserem Schutz handelt und wann um für uns verbindliche Anordnungen. Denn die diesbezüglichen Vereinbarungen wurden entgegen § 77 (2) BetrVG und § 14 (2) MuSchG nicht veröffentlicht. Vielleicht wurden noch gar keine Vereinbarungen getroffen. Wir können das nicht erkennen, obwohl es sich um wichtige Fragen für unseren betrieblichen Alltag handelt. Das beschwert uns.
Wahrscheinlich werden Sie zeitnah entscheiden, dass unsere Beschwerde berechtigt ist. Bitte halten Sie uns dann über Ihre Versuche einer raschen Abhilfe auf dem Laufenden.
Mit freundlichen Grüßen .... «

Rechnet mit Unruhe.
Angelika
Frage # 938
24.05.2021 | 19:43
AWO

ver.di
Ich bin ex Altenpflegerin im Nachtdienst (30 std ) arbeite 10 Stunden pro Nacht. Eeine Altenpflgehelferin ist alleine mit mir in der Altenpflegeeinrichtung (93 Bewohner:innen)
Mir werden in jeder Nachtschicht 45 Minuten abgezogen. Ich weiss, dass andere AWO -Einrichtungen das als Art Bereitschaft anrechnen und 10 Stunden als Arbeitszeit anrechnen.
So würde ich die Zeit zumindest als unbezahlte Arbeitszeit bekommen, da ich das Haus nicht verlassen kann und mein Arbeitseinsatz jederzeit angefordert werden kann (durch meine Kollegin) Durch diese Regelung muss ich die 45 Minuten Pausenzeit durch 1 Nachtschicht mehr arbeiten sozusagen,

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag der AWO schreibst oder etwas zur Interessenvertretung. So können wir wenig raten. Wir nehmen nun einfach mal an, es gibt einen Betriebsrat.

Ihr mailt an diesen Betriebsrat, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Arbeitszeitunterberechungen (Pausen) mit. In den Nachtschichten klappt das nicht gut. Denn wir wissen nicht, wann genau die Zeit beginnt und endet, in der wir keinerlei Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber haben und über unsere Zeit frei verfügen. Wir werden angehalten, uns durchgängig für Bitten um Unterstützung unserer Kolleginnen (gefährliche Alleinarbeit) bereit zu halten.
Lediglich mit der Unterbrechung des Vergütungsanspruchs klappt es in unseren Nachtschichten. Das beschwert uns, zumal die Betriebsparteien in anderen Einrichtungen der AWO hier zumindest schuldrechtlich deutlich günstigere Regelungen getroffen haben.
Bitte bemüht Euch im Zuge Eurer Mitbestimmung und Eurer Rechte aus § 85 BetrVG zeitnah um Abhilfe und haltet uns darüber auf dem Laufenden.
Liebe Grüße ..... «
Dreachen
Frage # 937
24.05.2021 | 17:49
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich wurde während meines Urlaubes vom Gesundheitsamt unter Quarntäne gestellt.
Bekomm ich den Urlaub wieder?
Wenn ich im Urlaub krank werde, bekomm ich die Tage auch zurück oder denk ich da verkehrt

:

Du bist nicht krank. Du kannst arbeiten, darfst es aber nicht. Nicht Dein Arbeitgeber, sondern die Quarantäne stellt Dich von der Arbeitspflicht frei.

Du hast für eine Zeitspanne Urlaub beantragt, in die nun amtlich eine Quarantäne verhängt wurde (Hausarrest).
In dieser Zeitspanne ist es dem Arbeitgeber unmöglich, Dir tatsächlich diesen Urlaub zu gewähren (BGH Urteil 30.11.1978 – III ZR 43/77).

Die (etwas mutige) Position ist: Dein Urlaubsanspruch bleibt unverändert bestehen.
Berni
Frage # 936
23.05.2021 | 09:01
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

entsetzt

in unserer Einrichtung gab es kürzlich eine Veränderung in der Dienstplanung. Bei dem Wechsel vom Spät auf den Frühdienst haben wir plötzlich nur noch neun Stunden Ruhezeit.
Unsere MAV sagt, dass dieses so in Ordnung ist.
Hat sie damit recht?

:

Die MAV sollte sich zunächst in den aktuellen Erfassungen und Beurteilungen der Arbeitsplätze (§ 5 ArbSchG) informieren: Die Kürzung einer Ruhezeit und des möglichen Schlages stellt einer erhebliche Gefährdung der Gesundheit dar. Bittet die MAV, zusammen mit dem Betriebsarzt und der Sicherheitsfachkraft umgehend die notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor Überlastung und zum Ausgleich festzulegen. Bittet sie auch, Eure Einweisungen in diese Schutzmaßnahmen (§ 12 ArbSchG) organisieren zu lassen, bevor Euch die Belastungen an den Arbeitsplätzen treffen.

Die Verkürzung der Ruhezeit verstößt gegen § 6 Abs. 1 ArbZG, falls sie nicht durch eine betriebsbedingte Notwendigkeit (etwa Begleitung einer Urlaubsmaßnahme der Bewohner) begründbar wäre.

Zudem haben wir den Eindruck, dass Euer Werktag (§ 3 und § 6 Abs. 2 ArbZG) mit dem Beginn der Spätschicht beginnt und 24 Stunden dauert. In diesen 24 Stunden werden Euch wohl mehr die gesetzlich zulässigen 10 Stunden Arbeitszeit abverlangt.
Marion
Frage # 935
21.05.2021 | 18:17
AVR TVÖD, Caritas Bayern, Passau

Ich arbeite in einem Wohnpflegeheim für mehrfach Schwerstbehinderte. Bei uns ist die 5,5 Tage-Woche im 3-Schichtsystem: Früh, Spät, Nacht.
Stimmt es, wenn ich z.b. Januar Februar Nachtdienst habe, bekomme ich für Januar die Wechselschichtzulage. Wenn ich aber in einem Folgemonat keine Nächte mache, bekomme ich diese nicht: wenn ich z.b nur im Februar Nächte habe, würde ich keine Wechselschichtzulage bekommen?
Und was heißt Monat in Bezug auf die Zulage? Kalendermonat oder wird ab der letzten Nacht 4 Wochen gerechnet?
Wir haben eine MAV,die sich aber selbst nicht ganz sicher ist

:

Wir vermuten einmal:
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

a) Die Arbeitszeit darf gemäß Anl. 32 § 2 Abs. 1 Satz 3 nur auf fünf der sieben Tage einer Kalenderwoche verteilt werden. Dabei zieht sich eine Nachtschicht über zwei dieser Kalendeertage hinweg.
b) Der Zulagenanspruch bestimmt sich danach, ob Du in einem Kalendermonat die Rechtsvoraussetzung erfüllst. Hier: Erneut (also nach einer Nachtschicht in den vorausgehenden 30 Tagen und danach einer geleisteten Tagschicht) zwei Nachtschichten zumindest geplant.
c) Die Höhe der Zulage bestimmt § 6 Abs. 4 der Anl. 32:
Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,- € monatlich, ab 01.03.2021 155,00 Euro. Mitarbeiter, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro Stunde, ab 01.03.2021 0,93 Euro.

Die MAV kann sich rechtlich unterstützen lassen, um Eure Ansprüche aufzuklären und zu überwachen.
Lili
Frage # 934
21.05.2021 | 17:55
BAT keine MAV
Schichtarbeitende wütend .
Kurzfristig wurde gestern unser Dienstplan geändert. Am kommenden Dienstag wurde nun eine Pflicht Fortbildung für 1,5 Stunde an meinem freien Tag geplant. Muss ich daran teilnehmen?

:

Es ist sehr, sehr unwahrscheinlich, dass der seit dem Jahr 2006 durch den TVöD abgelöste BAT noch Dein Arbeitsverhältnis bestimmt.

Dein Schichtplan wurde ergänzt um eine weitere, ultrakurze Schicht.
a) Falls Du in der Diakonie oder Caritas arbeitest: Dein Arbeitgeber hat gegen das Kirchengesetz verstoßen, weil er keine MAV installieren ließ. Ohne deren Zustimmung bleiben jedoch all seine Arbeitszeit-Anordnungen rechtswidrig. Fordere ihn freundlich auf, dies gelegentlich nachzuholen.
b) Die Anordnungen der Freischichten bleiben für Deinen Arbeitgeber verbindlich.
c) Eine (ergänzende) Anordnung von Arbeitszeit bedarf zunächst der Beratung mit Dir, dann einer Mindest-Ankündigungsfrist von einer Woche.
Natal
Frage # 933
20.05.2021 | 17:27
MAV

Stationäre Pflege, Anlage 32 Caritas
Wie kann man es rechtlich begründen, dass dem Dienstplan nicht zugestimmt wird, weil die Mitarbeiterinnen ohne Zustimmung über ihre Sollstunden geplant werden. Außerdem wurde auf einer Station 6 Tage in Unterbesetzung geplant und Mitarbeiterinnen, die bereits am ersten des Monats das Arbeiten beginnen, erst nachträglich ohne unsere Zustimmung in den Dienstplan eingetragen. Dies wurde mündlich damit begründet, dass die Verträge noch keine Zustimmung von der Geschäftsführung haben. Ist dies ohne unsere Zustimmung erlaubt?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Martina
Frage # 932
18.05.2021 | 19:41
AVR Caritas  (Anlage ?), ? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit

Teildienst am Wochenende:
von 6:30 - 9:15 anschließend von 17:45 -19:45
oder von 6:30 - 9:15 und anschließend von 13:40 - 20:30.
Diesen Dienst machen meine Kollegin und ich seit April 2020 an unseren Dienst-Wochenende.
a) Kann jemanden durch einen Zusatz im Arbeitsvertrag zum Teildienst verpflichtet werden?
b) Können wir für den bereits geleisteten Teildienst noch Urlaubtage einfordern?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst, etwas zur Anlage der AVR-Caritas, in der Ihr erfasst seid oder ob Ihr Schichtarbeit leistet. Da können wir wenig raten.

Die AVR der Caritas regeln keine Pflicht, an einem Tag mehrmals zur Arbeits zu kommen. Über § 6 Abs. 1 ArbZG ist dies zunächst eine unzulässige Belastung.

Zu a) Unter sehr bestimmten Umständen: Vielleicht. Es darf keine MAV geben, die Belastungsbeurteilung an diesen Arbeitsplätzen hat die Unbedenklichkeit ergeben ...

Zu b) Dein Urlaubsanspruch stellt nicht auf Stunden oder Anzahl Schichten an einem Tag ab. Urlaubsansprüche werden aufgrund der Verteilung der Arbeitstage auf die Woche umgerechnet. Dabei spielen 'Teildienste', Dopplelschichten, geteilte Schichten, Zweimal-Knechten etc. keine Rolle.


Jule
Frage # 931
15.05.2021 | 09:10
BAT-KF keine MAV

Nachfrage zu # 928.
Wann darf ich nach 7 Nachtdiensten überhaupt wieder in einer anderen Schicht geplant werden?

:

Bei Euch hat der Chef sich - kirchengesetzwidrig - die MAV gespart. Eigentlich kann er Dir so - ohne Zustimmung der MAV - überhaupt nicht wirksam Schichten anordnen.

Regeln für die Schichtfolgen findest Du in den linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG.
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