TVöD-K ,
Betriebsrat / BetrVG Wechselschicht 7/24 (38,5 Std/Woche),

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In unserem Haus gibt es weder Arbeitszeitkonten (§ 10) noch eine Betriebsvereinbarung zu dem Dienstplan-Thema. Unser Dienstplan hat nur eine Zeile/Mitarbeiter. Man kann nicht erkennen wie ohnehin zu arbeiten ist oder wäre. Es gibt nur Eintragungen für „F“ Früh-, „S“ Spät-, „N“ Nachtschicht „U“ Urlaub und frei „-„. Wir werden vom Arbeitgeber über- und unterplant. Urlaub wird nur von Montag bis Freitag geplant, da sich im Dienstplan Programm Urlaub an Wochenenden nicht eintragen lässt.
Unser 4 Wochen Dienstplan ist auch nicht der Ausgleichszeitraum, denn Plusstunden werden auf einem tariffremden Konto, welches der Arbeitgeber als Stundenkonto führt eingetragen. Minusstunden werden mit dem Stundenkonto verrechnet.
Da mein Betriebsrat die Dienstpläne nicht mitbestimmt, weil er nach eigener Aussage sonst zu keiner anderen Tätigkeit mehr kommt und alle Bemühungen den Betriebsrat die Problematik des Dienstplanes näher zu bringen ins Leere laufen, habe ich mir einen Termin bei Verdi (Recht und Beratung) geben lassen.
Ich war also gestern bei einer Rechtsberatung (Verdi) und ganz erstaunt, was mir die Rechtsanwältin erklärt hat. Nach Ihrer Meinung geht es beim Dienstplan praktisch nur um die Soll- und Iststunden. Also nur um die Berechnung der gearbeiteten Stunden. Die Differenz, das Ergebnis der Soll- und Iststunden wird von den Plusstunden abgezogen. Sonst gäbe es ja keinerlei Flexibilität in der Arbeitswelt und man würde alles lahm legen, so ihre Ausführungen. Räumdienste, Polizei usw. können nur so geplant werden, meint sie.
Die Verdi Rechts-Expertin meinte es ist völlig egal ob der Dienstplan nur eine Zeile pro Mitarbeiter hat, nur Dienst und frei eingetragen ist. Es muß nicht explizit ÜF (Überstundenfrei) eingetragen werden. Das Ergebnis (Sollstunden, Iststunden) ist entscheidend, nicht wie es dazu kommt.
:
Die AVR Anl 31 und 32 regeln in § 6 Abs. 1 -§ 6 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.
Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde {...}
b) für Nachtarbeit 20 v. H.
c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.
d) bei Feiertagsarbeit
ohne Freizeitausgleich 135 v. H.
mit Freizeitausgleich 35 v. H. {...}
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 v. H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Zunächst: Die AVR der Caritas (Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Du über Deinen Arbeitsvertrag in Bezug genommen hast) schließen bei Schichtarbeit Samstags-Zeitzuschläge aus.
Weder der Ostersamstag noch der Ostersonntag sind gesetzliche Feiertage. Sie sind bloß kirchliche Feiertage.