Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Marion
Frage # 935
21.05.2021 | 18:17
AVR TVÖD, Caritas Bayern, Passau

Ich arbeite in einem Wohnpflegeheim für mehrfach Schwerstbehinderte. Bei uns ist die 5,5 Tage-Woche im 3-Schichtsystem: Früh, Spät, Nacht.
Stimmt es, wenn ich z.b. Januar Februar Nachtdienst habe, bekomme ich für Januar die Wechselschichtzulage. Wenn ich aber in einem Folgemonat keine Nächte mache, bekomme ich diese nicht: wenn ich z.b nur im Februar Nächte habe, würde ich keine Wechselschichtzulage bekommen?
Und was heißt Monat in Bezug auf die Zulage? Kalendermonat oder wird ab der letzten Nacht 4 Wochen gerechnet?
Wir haben eine MAV,die sich aber selbst nicht ganz sicher ist

:

Wir vermuten einmal:
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

a) Die Arbeitszeit darf gemäß Anl. 32 § 2 Abs. 1 Satz 3 nur auf fünf der sieben Tage einer Kalenderwoche verteilt werden. Dabei zieht sich eine Nachtschicht über zwei dieser Kalendeertage hinweg.
b) Der Zulagenanspruch bestimmt sich danach, ob Du in einem Kalendermonat die Rechtsvoraussetzung erfüllst. Hier: Erneut (also nach einer Nachtschicht in den vorausgehenden 30 Tagen und danach einer geleisteten Tagschicht) zwei Nachtschichten zumindest geplant.
c) Die Höhe der Zulage bestimmt § 6 Abs. 4 der Anl. 32:
Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,- € monatlich, ab 01.03.2021 155,00 Euro. Mitarbeiter, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro Stunde, ab 01.03.2021 0,93 Euro.

Die MAV kann sich rechtlich unterstützen lassen, um Eure Ansprüche aufzuklären und zu überwachen.
Lili
Frage # 934
21.05.2021 | 17:55
BAT keine MAV
Schichtarbeitende wütend .
Kurzfristig wurde gestern unser Dienstplan geändert. Am kommenden Dienstag wurde nun eine Pflicht Fortbildung für 1,5 Stunde an meinem freien Tag geplant. Muss ich daran teilnehmen?

:

Es ist sehr, sehr unwahrscheinlich, dass der seit dem Jahr 2006 durch den TVöD abgelöste BAT noch Dein Arbeitsverhältnis bestimmt.

Dein Schichtplan wurde ergänzt um eine weitere, ultrakurze Schicht.
a) Falls Du in der Diakonie oder Caritas arbeitest: Dein Arbeitgeber hat gegen das Kirchengesetz verstoßen, weil er keine MAV installieren ließ. Ohne deren Zustimmung bleiben jedoch all seine Arbeitszeit-Anordnungen rechtswidrig. Fordere ihn freundlich auf, dies gelegentlich nachzuholen.
b) Die Anordnungen der Freischichten bleiben für Deinen Arbeitgeber verbindlich.
c) Eine (ergänzende) Anordnung von Arbeitszeit bedarf zunächst der Beratung mit Dir, dann einer Mindest-Ankündigungsfrist von einer Woche.
Natal
Frage # 933
20.05.2021 | 17:27
MAV

Stationäre Pflege, Anlage 32 Caritas
Wie kann man es rechtlich begründen, dass dem Dienstplan nicht zugestimmt wird, weil die Mitarbeiterinnen ohne Zustimmung über ihre Sollstunden geplant werden. Außerdem wurde auf einer Station 6 Tage in Unterbesetzung geplant und Mitarbeiterinnen, die bereits am ersten des Monats das Arbeiten beginnen, erst nachträglich ohne unsere Zustimmung in den Dienstplan eingetragen. Dies wurde mündlich damit begründet, dass die Verträge noch keine Zustimmung von der Geschäftsführung haben. Ist dies ohne unsere Zustimmung erlaubt?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Martina
Frage # 932
18.05.2021 | 19:41
AVR Caritas  (Anlage ?), ? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit

Teildienst am Wochenende:
von 6:30 - 9:15 anschließend von 17:45 -19:45
oder von 6:30 - 9:15 und anschließend von 13:40 - 20:30.
Diesen Dienst machen meine Kollegin und ich seit April 2020 an unseren Dienst-Wochenende.
a) Kann jemanden durch einen Zusatz im Arbeitsvertrag zum Teildienst verpflichtet werden?
b) Können wir für den bereits geleisteten Teildienst noch Urlaubtage einfordern?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst, etwas zur Anlage der AVR-Caritas, in der Ihr erfasst seid oder ob Ihr Schichtarbeit leistet. Da können wir wenig raten.

Die AVR der Caritas regeln keine Pflicht, an einem Tag mehrmals zur Arbeits zu kommen. Über § 6 Abs. 1 ArbZG ist dies zunächst eine unzulässige Belastung.

Zu a) Unter sehr bestimmten Umständen: Vielleicht. Es darf keine MAV geben, die Belastungsbeurteilung an diesen Arbeitsplätzen hat die Unbedenklichkeit ergeben ...

Zu b) Dein Urlaubsanspruch stellt nicht auf Stunden oder Anzahl Schichten an einem Tag ab. Urlaubsansprüche werden aufgrund der Verteilung der Arbeitstage auf die Woche umgerechnet. Dabei spielen 'Teildienste', Dopplelschichten, geteilte Schichten, Zweimal-Knechten etc. keine Rolle.


Jule
Frage # 931
15.05.2021 | 09:10
BAT-KF keine MAV

Nachfrage zu # 928.
Wann darf ich nach 7 Nachtdiensten überhaupt wieder in einer anderen Schicht geplant werden?

:

Bei Euch hat der Chef sich - kirchengesetzwidrig - die MAV gespart. Eigentlich kann er Dir so - ohne Zustimmung der MAV - überhaupt nicht wirksam Schichten anordnen.

Regeln für die Schichtfolgen findest Du in den linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG.
Luisa
Frage # 930
15.05.2021 | 07:49
AVR

Mein Lohn nach Anwendung Abschnitt I der Anlage 1 AVR Vergütungsgruppe 10 Ziffer 17 der Anlage 2: Dazu kann ich leider nirgends eine Tabelle finden. Können Sie mir helfen?

Im ersten Monat (März 2021) meiner Tätigkeit wurde mir gleich einmal
fiktiv Kurzarbeitergeld " vorausberechnet", also gekürzt, obwohl in diesem Monat gar keine Kurzarbeit war; ich habe voll durchgearbeitet.

Ich bekomme 16,5 Stunden pro Woche bezahlt und arbeite aber 23 Stunden pro Woche bei 30 Tagen Urlaub in den Schulferien, um die restlichen Schulferien zuviel reinzuarbeiten. Passt das?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Bei Entgelt-Überwachung hilft zunächst die MAV, dann Deine Gewerkschaft.
Mareike
Frage # 929
14.05.2021 | 12:07
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Ich arbeite in der Pflege im Schichtdienst.
Am Ostermontag war bei mir wütend ein Urlaubstag geplant, weil ich eigentlich arbeiten müsste. Unsere Verwaltung hat automatisch an Feiertagen frei.
Warum muss ich dann einen Urlaubstag dafür opfern?

:

Lies nach: linkUrlaub am Feiertag.

Der BAT-KF regelt in § 6 Abs. 6 und 7 ein wildes Durcheinander:
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Du hast am Ostermontag offenbar nicht gearbeitet. Doch Dir wurde zunächst Arbeitszeit an diesen Tag geplant. Du hast also das Recht, zum Ausgleich Deinen Antrag auf Freizeit an einem anderen Werktag zu stellen, an dem Du sonst arbeiten müsstest.

Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeitenden, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.


Der Ostermontag war ein gesetzlicher Feiertag. Er fiel sogar auf einen Werktag. Du hattest zwar frei, doch nicht Frei wegen des Dienstplans, sondern wegen des Urlaubs.
Jule
Frage # 928
14.05.2021 | 10:45
BAT-KF , keine MAV, Schichtdienst

Ich bin im Juni an einem freien Tag zu einer Besprechung von ca. 1 Stunde im Dienstplan geplant. Ist es mir zumutbar, für eine Stunde an dieser Besprechung teilzunehmen?

:

Du mailst an die Betriebsleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie verteilen meine Arbeitszeit gemäß § 106 GewO unter Beachtung des billigen Ermessens, also des Abwägens Ihrer betrieblichen Interessens gegen meine. Leider haben Sie mich am ....06.2021 für eine ungewöhnlich kurze Schicht zur Arbeit eingeteilt. Wird der Maßstab der Gesetzgeber angelegt (§ 12 Abs. 1 TzBfG), so sind drei Stunden Schichtlänge das Kürzeste, was gewöhnlich zugemutet werden darf. Denn der Aufwand (Arbeitsfähigkeit herstellen, Anfahrt, Heimfahrt) steht sonst in keinem Verhältnis zum an diesem Tag begründeten Vergütungsanspruch. Die von Ihnen angeordnete Schichtlänge beträgt gerade einmal ein Drittel dieser Mindestlänge. Dies stellt für mich als Schichtarbeiterin eine wohl kaum zu rechtfertigende Belastung dar, weil so meine Arbeitszeit durchschnittlich auf mehr Tage als bei Normalarbeitnehmerinnen etwa der Verwaltung verteilt würde.
Ich bitte Sie, Ihre Anordnung zu korrigieren.
Mit freundlichen Grüßen ....«
Michael
Frage # 927
13.05.2021 | 09:59
TV-L , Personalrat

Ich bin Handwerker und arbeite zweischichtig
7:00-14:30 und 12:00-20:00 Uhr
Alle 6 Wochen arbeite ich im Spätdienst und bekomme so die kleine Schichtzulage.
An Wochenfeiertagen habe ich meist arbeitsfrei .
Andere Kolleginnen erhalten dann FF teilweise und erhalten so den Feiertagszuschlag.
Würde er mir nicht auch anteilig zustehen, da ich ja auch alle Wochentage arbeite und am Wochenende?
Bei unseren Pflegekräfte wird das hälftig so gehandhabt, gilt da an den Unikliniken was anderes?

:

§ 7 Abs. 2 des TV-L regelt - Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeit-
spanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Daher scheint es uns dass Du in Monaten, in denen der Plan für Dich eine Spätschicht vorsieht, für jede Arbeitsstunde des Monats 24 Cent Aufschlag erhalten musst:
Denn § 8 Abs. 8 des TV-L regelt - Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten
eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.


Für die nichtärztlichen Beschäftigten an Unikliniken sind Besonderheiten in § 43 TV-L (hier Nr. 3 geregelt: Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt
sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
Nach Deiner Schilderung könnte es sein, dass in Deinem Arbeitsbereich nicht an allen sieben Wochentage zu Schichten eingeplant wird.
Dann bleibt es beim 'Glück-Pech-Prinzip':
Du hast Glück, wenn Dich der Plan an einem Tag einplant, an dem Dich im Folgeschritt der Feiertag von der Arbeitspflicht freistellt.
Du hast Pech, wenn Der Personalrat nicht aufpasst, und ein gewöhnliches Planfrei auf genau so einen Tag legt, an dem die übrigen Kolleginnen die Freuden des Feiertags erleben dürfen.
Melanie
Frage # 926
12.05.2021 | 23:58
AVR DWBO , MAV/ MVG.EKD
Ambulant / Schichtarbeit / 75 %

Zum Jahresarbeitszeitkonto bzw. zu den Minusstunden.
Aufgrund der Corona Pandemie wurde bei uns im März 2020 bis Juli 2020 alles runtergefahren ( Versorgung der Klienten ), so das ich aufgrund dessen viele Minusstunden angesammelt haben, da mir in dieser Zeit nur Dienste von 3-4 Stunden geplant wurden. Wie verhält es sich damit? Im neuen Jahr wurden diese zwar auf 50 Minusstunden reduziert, aber für die Pandemie kann ich als Arbeitnehmer ja auch nichts.
Ist es rechtens mir diese anzurechnen?

:

Zweiseitiger Arbeitsvertrag
a) Du hast einen Arbeitsvertrag. Deshalb steht Dir ein verstetigtes Monatsentgelt zu (Tabellenentgelt).
b) Dein Arbeitgeber hat diesen Vertrag mit Dir geschlossen. Denn im Gegenzug für die Vergütung erhält er das Recht, Dich wochendurchschnittlich rund 28,9 Stunden arbeiten zu lassen.

Problem 1: Was ist "wochendurchschnittlich"? Der Durchschnitt wird bezogen auf das Kalenderjahr. Das erlaubt ein erhebliches mehr oder weniger. § 9b der AVR regelt zudem recht forsch: Der fortlaufende Jahresarbeitszeitsaldo darf 50 Minusstunden nicht überschreiten. (...) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
Ergebnis: Es ist zulässig, Dir in einem Jahr den vollen Lohn zu zahlen, einen Teil derdafür geschuldeten Arbeitszeit erst im Folgejahr abzufordern.

Problem 2: § 9 Abs. 1 der AVR regelt: Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeit-
beschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.

Schau einmal in Deinen Vertragsunterlagen, wie Ihr das tatsächlich umgesetzt habt.

Problem 3: Wieso hat die MAV der Verkürzung Deiner Schichten zugestimmt?
Sabine
Frage # 925
12.05.2021 | 13:19
DRK-Reformtarif , Betriebsrat / BetrVG
Schichtarbeit

Wir haben neben Früh- und Spätdiensten, auch nächtliche Bereitschaftsdienste in unserem Klinikum zu leisten.
Eine Bereitschaftsdienstschicht geht z. B. von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr, wobei jeweils vor und nach Bereitschaftsdienst-Beginn/-Ende eine 30 Minütige Übergabezeit als Regeldienst festgelegt ist.

Für die Früh- und Spätdienste bekomme ich eine Schichtzulage von 35,79 €, da eine Zeitspanne von 13 Stunden gegeben ist.

Steht mir aber eigentlich nicht sogar die Schichtzulage von 46,02 € zu?
(Zeitspanne von Frühdienst-Beginn bis Bereitschaftsübergabe-Ende = größer 18 Stunden)

Mir ist klar, dass Bereitschaftsdienst keine der beiden höheren Wechsel-/Schichtzulagen auslöst, da Bereitschaftsdienst die Arbeit "rund um die Uhr" unterbricht.

:

§ 13 Abs. 2 des DRK-RTV regelt: Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Deine Schilderung lässt vermuten, dass Du diese Anspruchsvoraussetzung erfüllst. Interessanter wird es in § 14 des DRK-RTV -
(8) Der Mitarbeiter, der ständig Schichtarbeit (§ 13 Abs. 2) zu leisten hat, erhält
eine Schichtzulage, wenn
a) er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 7 nicht erfüllt,
aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder
bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet,
b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens
aa) 18 Stunden
bb) 13 Stunden
geleistet wird.
Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
a) Unterabsatzes 1 Buchst. a) Euro 61,36,
b) Unterabsatzes 1 Buchst. b)
aa) Doppelbuchst. aa) Euro 46,02
bb) Doppelbuchst. bb) Euro 35,79
monatlich.
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für
a) Pförtner, Wächter,
b) Mitarbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt.


Gemäß § 12 Abs. 6 DRK-RTV ist Arbeitsbereitschaft eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit. Wir vermuten, Du leistetst jedoch Deine Bereitschaftsdienste zusätzlich zur und außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.
Dabei liegen zwischen den frühesten Beginn (Frühschicht) und spätesten Ende (morgens zum Ende der Sandwich-Schicht) mehr als 18 Stunden. Diese Belastung soll die Zulage ausgleichen. Dies wird Dir sicher auch Dein Betriebsrat bestätigen, der dazuin einer umfangreichen Betriebsvereinbarung Überlastungsschutz und Belastungsausgleich geregelt hat.
Andrea
Frage # 924
12.05.2021 | 08:01
TVöD-K , ? Interessenvertretung, Schichtarbeit

Ich arbeite in einem OP von Montag-Freitag in einem 3-Schicht Model mit Bereitschaftsdienst (Regelarbeitszeit:13:00-21:26 und anschliessend BD-Zeit 21:26- 07:00.)
Nachtarbeit von 20:45-07:00.
Am Wochenende wird es geteilte Dienste geben (8-16:15 Regelarbeitszeit, 16:15-18:00 BD) zweite Schicht 18:00- 02:00 RGZ und von 02:00-8:00 BDZeit.)
Habe ich einen Anspruch auf Wechselschicht Zulage?
Obwohl es keinen regulären Nachtdienst am Wochenende gibt , ich aber Nachtstunden in der zweiten Schicht habe?
Der Nachtdienst in der Woche (Mo-Frei) ist für uns alle neu und meine Frage ist:
Muss ich einen freien Tag nehmen, wenn ich aus dem Nachtdienst raus komme oder rein gehe? Meiner Meinung nach erarbeite ich doch die Stunden in der jeweiligen Nacht (zB: Mo-Die) auch wenn vom Mo. nur" 2 "Stunden gebraucht werden?

:

Es handelt sich nicht um Bereitschaftszeit (§ 9 TVöD), sondern um Bereitschaftsdienst (§ 7.1 TVöD-K).
Dieser kann über eine Betriebsvereinbarung unter sehr engen Voraussetzungen zusätzlich zur Regelarbeitszeit abgefordert werden. Diese ist - betriebspraktisch - fast immer illegal / tarifwidrig.

Dennoch wird sich Dein Arbeitgeber bei seinen Vergütungspflichten auf Recht und Gesetz berufen. Es handlt sich nicht um Wechesleschichtarbeit Im Sinne § 7 Abs. 1 ) TVöD, da die Regelarbeit nicht ununterbrochen organisiert wird.

Die Regelarbeitszeit darf nur an fünf der sieben Kalendertage einer Woche abgefordert werden. Ein Tag, an dem eine Nachtschicht endet, ist kein freier Tag sondern ein Arbeitstag.
Zunächst muss der Dienstplan Deine gesamte Regelarbeits-Zeitschuld einplanen, bevor er dasrüberhinausgehende Bereitschaftsdienste einplanen kann.
Solange Du unterplant bist, bleibt also der Bereitschaftsdienst tarifwidrig
Anni
Frage # 923
11.05.2021 | 06:27
AVR.DD
? Schichtarbeit
? MAV

Ich habe eine 80% Stelle. Wie viele Wochenenden muss ich arbeiten?
Stimmt es …
50% ein Wochenende
75% 1,5 Wochenende
100% zwei Wochenenden

Ich habe ja extra nur 80% um mehr Zeit mit den Kindern zu haben.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Erst recht, wenn Du ergänzt, ob es eine Interessenvertretung gibt und ob Du Schichtarbeit leistest.
Pollux
Frage # 922
09.05.2021 | 10:04
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Früh-,Spätdienst und Bereitschaftsdienst nach Schichtplan.
Ich bin Krankenschwester und arbeite seit 1993 ausschließlich im Zentral-OP unseres Klinikums. In meinem Arbeitsvertrag gibt es eine einzig Nebenabrede, dass meine Arbeitszeit 50% (zurzeit 19,25 Std./Woche) beträgt. Ich bin der Meinung aufgrund dieses Vertrages, in dem nichts von Bereitschaftsdiensten steht und da ich schon immer in Teilzeit arbeite, muß ich keine Bereitschaftsdiensten leisten. Mein Arbeitgeber vertritt die Meinung, dass ich anteilmäßig Breitschaftsdienst übernehmen muß. Wo finde ich Klärung?

:

TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Du darfst Dich auf § 6 Abs. 6 TVöD berufen -
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie —
bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung
zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Der Arbeitgeber muss Dir also Eure schriftliche Nebenabrede präsentieren, oder Deine (von Dir widerrufliche) Zustimmung behaupten.
Achtung: Dein Chef kann Dich in solch einem Konflikt auch - mit Zustimmung des Betriebsrates - auf einen anderen, gleich bewerteten Arbeitsplatz versetzen.

Am einfachsten ist es, wenn Du den Betriebsrat aktivierst. Der soll bei seiner Zustimmung zu den OP-Dienstplänen darauf achten, dass Dir da keine Bereitschaftsdienste angeordnet werden.
Javerdi
Frage # 921
09.05.2021 | 08:28
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG kein Schichtdienst

ver.di

Nach langer Krankheit gehe ich ab 01.07.21 wieder arbeiten. Jedoch nicht mehr in Vollzeit, sondern in Teilzeit.
Jetzt habe ich erfahren das mir der erworbene Urlaub aus meiner Vollzeitbeschäftigung in meiner Teilzeitbeschäftigung so berechnet werden muß als würde ich Vollzeit arbeiten gehen.

Bezieht sich dies nur auf die Vergütung (Fortzahlung / Weiterzahlung vom Gehalt)) oder aber auch auf den zeitlichen Umfang der Urlaubstage?

:

Der Urlaubanspruch (Tage) wird bei einer geänderten Verteilung (andere durchschnittliche Tage/Woche) umgerechnet.
Im Urlaub steht Dir die Vergütung (Referenz der drei Vormonate) zu.

Sonderfall: Du hats nun Deine Zeitschuld halbiert. Dies betrifft nicht notwendig die Verteilung der Arbeitszeit, also die Anzahl der Urlaubstage.
Doch Dein in Vollzeit erworbener Anspruch soll unvermindert bleiben.
Dazu gibt es zwei Alternativen:
a) Es werden die bereits erworbenen Urlaubstage gesondert betrachtet,und genauso - auch mit der Vergütung aus der Vollzeit - gewährt. Du wirst also für die Tage zurück in den alten Vertrag versetzt. Dadurch bekommst Du mehr Vergütung.
b) Es wird Dein erworbener Urlaubsanspruch (Tage in Vollzeit) in Stundenurlaub umgerechnet und nun als Stundenurlaub während Deiner Teilzeit gewährt. Dadurch hast Du mehr Urlaub.

Du vereinbarst nun mit der Personalabteilung, welche der beidden Alternativen Ihr durchführt.
Dr. Parnassus
Frage # 920
07.05.2021 | 12:03
TV-Ärzte VKA, Betriebsrat / BetrVG Assistenzarzt, Krankenhaus GmbH
Keine Schichtarbeit, Keine Wechselschicht

Ist es möglich, einen Bereitschaftsdienst von 09:00 Uhr bis zum Folgetag 09:15 Uhr anzuordnen?
Sind die, nach § 10 Abs. 4 TV-Ärzte VKA , als zulässig genannten 24-h Bereitschaftsdienste "netto" also Anwesenheitszeit minus Pause zu sehen?

:

Hier ist der tarifvertragliche Kontext zu betrachten. § 10 TV-Ärrzte regelt derzeit -
2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen einer
- Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes und
- ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
(3) Die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit im Sinne von Absatz 2 ist auf Fälle beschränkt, in denen sich die Leistung von Bereitschaftsdienst an einen maximal acht Stunden dauernden Arbeitsabschnitt im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anschließt. Ein sich unmittelbar an den Bereitschaftsdienst anschließender Arbeitsabschnitt im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ist beispielsweise zum Zwecke der Übergabe zulässig, sofern dieser nicht länger als 60 Minuten dauert und sich der dem Bereitschaftsdienst vorangegangene Arbeitsabschnitt entsprechend verkürzt.
(4) Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen max. 24 Stunden betragen, wenn dadurch für die einzelne Ärztin/den einzelnen Arzt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.


Ein Werktag im Sinne des ArbZG, ausgelegt im Lichte Artikle 3 der EU-Arbeitszeit-Richtline, ist ein "24-Stunden-Zeitraum". Mehr als 24 Stunden täglich kann daher niemand arbeiten oder arbeiten lassen.
Die Kommentare und Aufsichtsbehörden gehen - ohne weitere Begründung - davon aus, dass an die werktägliche Arbeitszeit (ob 1 Minute, ob 24 Stunden) gemäß § 5 ArbZG unmittebar die Ruhezeit anschließt. Eine stattdessen anschließende Übergabezeit / Visite verstößt gegen diese Regel.
Auch § 7 Abs. 4 TV Ärzte verlangt für jede Ausnahme "dringende betrieblichen/dienstliche Gründe" und eine Betriebsvereinbarung. Dies scheint uns hier die weiteren 15 Minuten auszuschließen.
----
Hinweis: § 4 ArbZG endet - " Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden." Dies macht mindestens 3, wahrscheinlich mindestens 4 Pausen in 24 Stunden notwendig.
Sue
Frage # 919
07.05.2021 | 07:43
AVR

Ich bin über zwei Feiertage wegen Kindkrank vom Arzt krank geschrieben.
Im Normalfall , wenn ich arbeiten gehe an Feiertagen, bekomme ich dies mit 35% und Überstundenausgleich( 6,5 Stunden) „bezahlt“
Wie verhält sich dies, wenn ich jetzt hier krank bin?
Der Feiertag wird trotzdem als gearbeitet angerechnet, weil ja so im Monatsplan geplant?
Stehen mir dann auch die Überstunden zu?

Ich frage, da demnächst mein befristeter Vertrag ausläuft und ich die noch zu erhaltenden Überstunden berechnen möchte

Habe so nichts beim Lesen/ Recherchieren darüber gefunden.

:

Deine Frage betrifft: AVR über Entgeltfortzahlungsberechnung, Überstunden, Feiertage.

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Andi
Frage # 918
07.05.2021 | 07:13
BAT-KF , keine MAV
Schichtdienst in der Regel 7 Nachtdienste und dann 7 freie Tage, seit zwei Monaten auch teilweise im Tagdienst geplant.

Seit dem 05.04.21 bin ich bis zum 14.05.21 krank geschrieben. Ich habe ein Schreiben meines Arbeitgebers erhalten , da der Gehaltsverlauf für Mai 21 ansteht und meine Lohnfortzahlung am 20.05.21 endet. Nun soll ich jetzt mitteilen, ob ich gedenke, dann wieder den Dienst anzutreten , da sonst meine Gehaltszahlung auf 20 Tage für den Monat Mai begrenzt würde, um eine Überzahlung zu vermeiden.
Wie muss ich das verstehen?
Sind nicht die geplanten Arbeitstage als Kranktage zu berechnen?
Wie kann eine Überzahlung statt finden?
Und muss ich jetzt schon mitteilen, ob ich am 15.5.21 wieder arbeiten komme?

:

Am 17.05.2021 endet spätestens die Zeitspanne der ersten sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit aus diesem Anlass. Die Arbeitgeberin erwartet zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung Deiner Krankenkasse, dass von nun an sie Dich mit der Lohnersatzleistung "Krankengeld" versorgt.

Ab diesem Zeitpunkt steht Dir also kein Entgelt zu. Da die Personalabteilung aber schon vorher den "Gehaltslauf" in der Lohnbuchhaltung anstösst, würde dies eine ungeminderte Entgeltzahlung für den gesamten Monat Mai auslösen.

Du kannst die Anfrage unbeantwortet lassen. Denn Du kennst Deine Zukunft nicht.

Du kannst per eMail mitteilen, dass Du und die Dich behandelnden Ärzte hoffen, in absehbarer Zeit die Arbeit wieder aufzunehmen können.
M
Frage # 917
05.05.2021 | 21:24
BAT-KF

Ich arbeite im ambulanten Pflegedienst .
Frühdienst ,spätdienst und Bereitschaft Dienst.
Derzeit habe ich aufgrund von einer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot .

Was muss der Arbeitgeber zahlen?
Das Grundgehalt? oder das Grundgehalt zzgl Zuschläge?
Da ich durch meine Schicht zulagen,Wochenende und Bereitschaft Dienste um die 500 Euro mehr im Monat verdient habe .
Im Internet steht auf verschiedenen Seiten das der Arbeit geber das Durchschnitts Gehalt der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft zzgl Zuschläge zahlen muss. Mein Arbeitgeber istjedoch der Meinung, dass er nur das Grundgehalt zahlen muss.

:

Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.

Zum Arbeitsentgelt zählen Grundentgelt, Zulagen, Zuschläge, Überstundenvergütung.

Der Mutterschutzlohn gilt als normaler Lohn und ist damit steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Dein Arbeitgeber bekommt den Mutterschutzlohn zu 100 Prozent erstattet (nach dem sog. U2-Verfahren).
Mandy
Frage # 916
05.05.2021 | 18:21
BAT-KF , ? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit

Beschäftigungsverbot.
Bekommt man das Geld inklusive Zuschläge gezahlt? So steht es jedenfalls überall im Internet, und viele bekannte in der Pflege bestätigen dies.
Da ich durch meine ständigen Bereitschaften 600 Euro im Monat mehr verdient habe .
Mein Arbeitgeber jedoch ist der Meinung, dass er mir nur das Grund Gehalt zahlen muss .

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.

Wir vermuten einmal ins Blaue: Das Gesundheitsamt hat über Dich eine Quarantäne nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG verhängt.
Der Arbeitgeber muss Dir die Entschädigung für den Verdienstausfall zahlen; bemessen am Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt. Also Arbeitsentgelt für die Zeit der Quarantäne, auf Nettobasis. Denn der Verdienstausfall ist in § 56 Absatz 3 Satz 1 IfSG als Nettogröße definiert.
Es gilt insofern das Entgeltausfallprinzip: Das konkret in einem bestimmten Monat entgangene Arbeitsentgelt ist Bemessungsgröße (keine Durchschnittsbildung, keine Pauschalierung, keine anderen Referenzzeiträume).
Dazu gehört auch die in dieser Spanne genau / spitz entgangene Vergütung für Überstunden, Rufbereitschaften und Bereitschaftsdienst.
Holger
Frage # 915
03.05.2021 | 14:21
IG BCE Sachsen-Anhalt Betriebsrat

Hallo! Bei mir wurde ein Schichtarbeitersyndrom diagnostiziert.
Die Ärzte im Schlaflabor sagten, daß mein Biorythmus völlig durcheinander ist. Vor 10Jahren haben wir extra ein schnell rotirendes Schichtsystem eingeführt, welches Metropolitan Rota heisst. Kann ich ein lang rotierendes Schichtsystem verlangen, damit sich der Biorythmus nicht aller 2 Tage anpassen muß? Vielen Dank.

:

Du wendest Dich an den Betriebsarzt, unterstützt durch die Befunde.
Der macht einen Vorschlag an Deinen Arbeitgeber, in Kopie an den Betriebsrat.
Gaby
Frage # 914
03.05.2021 | 09:50
AVR / MAV
Ich bin Vorsitzende der Gesamt-MAV.

Es geht um die 2 wöchentlichen Test die der Dienstgeber anbieten muss. Wir haben 3 große Abteilungen und die Handhabung ist für uns nicht nachvollziehbar unterschiedlich. In zwei Abteilungen bekommen die Mitarbeiter die Schnelltest/Eigentest Anfang des Monats ausgehändigt und können nach einer erfolgten Schulung selbst entscheiden wann sie sich testen. In der anderen Abteilung gibt es 2xwöchentlich von 8.30 - 9.30 Uhr die Möglichkeit sich unter Aufsicht selbst zu testen, ( auch diese Mitarbeiter hatten eine Unterweisung in der Durchführung der Selbsttest.) Wenn ein Mitarbeiter verhindert ist, kann er nach Absprache einen Ersatztermin machen. Den Grund für diese unterschiedliche Behandlung teilt man mir trotz Nachfrage nicht mit. Wir möchten, dass im Rahmen der Gleichbehandlung der Mitarbeiter für alle die einfachere und praktikablere Regelung gilt. Bei einem Selbsttest ist keine Beaufsichtigung vorgesehen, einen bestimmten Mitarbeiterkreis zwingt man jedoch dazu, andernfalls gibt es keinen Test. Zudem wird bei diesen Mitarbeteitern erfasst, wer sich wann mit welchem Ergebnis hat testen lassen.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir etwas raten.

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage gehört dann wohl zu den linkNach-Hilfe-Rufen

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auch da auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Aus Deiner Schilderung wird Deine eigentliche Fragestellung noch nicht deutlich. Alles, was Du schilderst, ist mit Zustimmung der MAV wohl denkbar. ohne diese rechtswidrig.
Oscar
Frage # 913
01.05.2021 | 00:41
AVR Caritas (Anlage 33), MAV / MAVO

5,5 Tage/Woche laut Dienstvertrag . Müssen aber alle 14 Tage Wochenende mitarbeiten. AVR Schichtdienst / Nachtdienst

Frage 1
Haben wir nicht nach dem gearbeiteten Wochenende Anspruch auf einen freien Tag?

Frage 2
Es ist so Wenn ich am Feiertag arbeite steht keine Sollzeit drunter. Meine Stunden die ich arbeite z. B. 7,5 Stunden. Der Feiertag ist auf ein Werktag. Ich bekomme den wieder als Freizeit. Freien Tag, aber dann steht die Sollzeit 5.9 Stunden drunter. 0,0 Stunden oben. Ist das richtig?
Nach meiner Meinung habe ich ihn dann nicht wieder bekommen.
Die Nachtwache bekommt die Stunden an Feiertagen doppelt aber es werden am Feiertag 5,9 Stunden berechnet. Es wird auch nicht 3,33 Tage-Woche bei der NW gerechnet. Eigentlich gar nicht bei Teilzeitkraft die Tage Woche.

:

Arbeitgeberin und Beschäftigte haben über den Arbeitsvertrag ("Dienstvertrag") die AVR Caritas in Bezug genommen. Deren Anlage 33 regelt in § 2 Abs. 1 Satz 3 -
"Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden."
§ 3 Absatz 3 regelt zudem -
Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen."

Beide Regeln zusammen ergänzen die europäische Regel "In jedem Siebentageszeitraum (Woche) bleibt ein Rag plus Ruhezeit beschäftigungsfrei" (Artikel 31 der EU-GrundrechtsCharta; Artikel 5 der EU-Richtlinie). Sie ergänzen auch die Vorgabe nach § 6 Abs. 1 ArbZG - "nicht mehr als sieben geplante Schichten in
Eine besondere Regel zu Wochenenden findet sich hier nicht. Doch Eure Schilderung einer "5,5 Tage/Woche" ist vertragswidrig. Denn in der Jugendhilfe fehlen betrieblich notwendige Gründe für einen sechsten Arbeitstag in einer Kalenderwoche.

Alle Arbeitszeit an einem Feiertag muss der Arbeitgeber zwingend (§ 16 ArbZG) dokumentieren.

Die weiteren Fragen zu den Feiertagen können wir so nicht klären. Wir zitieren Euch daher etwas hilflos Anl. 33 § 3 Abs. 2 -
"Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt."


Von "Sollzeit" ist da nicht die Rede. Doch in zwei Fallgestaltungen (Arbeit trotz Feiertag, Frei wegen des Plans) "vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit" im Schichtplanturnus. Aufmerksame Vorgesetzte notieren zudem einen der freien Tage als "Feiertagsfrei", um Dir den unterm Strich zusätzlichen (dritten) freien Tag in dieser Woche erkennbar zu machen.
Sandra
Frage # 912
30.04.2021 | 17:44
AVR Caritas (Anlage 33), MAV / MAVO
ich hatte schon eine Frage gestellt, aber ich glaube es ist nicht so glücklich ausgedrückt.

Wir arbeiten in der St. Jugendhilfe und würden aus dem Team heraus gerne eine Änderung unserer Dienstzeiten beantragt. Bzw. haben wir über dem Arbeitgeber eine Änderung beantragt die ja über die MAV gehen muss.
Wir haben einmal den
Frühdienst von 6:15 bis 14:45 und an den Wochenenden von 7:45 bis 14:45
Da wäre die Änderung das wir noch einen Frühdienst hätten der von
" 9:00 Uhr bis 14:45 Uhr" gehen würde. Grund dafür ist das wir drei junge Mütter haben davon zwei Alleinerziehende die ihre Kinder nicht zuvor betreut bekommen. und nur noch im Spät oder im Nachtdienst zu arbeiten wäre weder für die Kolleginnen noch für die anderen Teammitglieder Gewinnbringend. Die beiden Kolleginnen haben eine 75% Stelle und abreiben auch weiterhin in den Spät und Nachtdiensten wenn die Kinder betreut sind.
Dadurch das der Frühdienst sich verschoben hat, würde sich wenn der SpäteFrühDienst beansprucht werden würde (was nicht die Regel ist! da dieser nur von den beiden Müttern gemacht werden würde) der Spätdienst und der Nachtdienst sich verschieben.
Es würde dann auch noch einen Spätdienst von 15:30 Uhr bis 23:55 Uhr geben . Der Spätdienst würde auf der Wohngruppe immer doppelt besetzt.
Der Nachtdienst würde sich dann ebnenfalls in diesem Fall verschieben von 23:45 Uhr bis 9:10 Uhr
Die Zeiten sind für das gesamte Team so in Ordnung und für den Dienstgeber sind diese Änderungen auch in Ordnung.

Im Februar wurde der Antrag auf eine Änderung vom Dienstgeber an die MAV gestellt. Diese hat diesen dann zuerst mündlich zugestimmt. Jedoch jetzt (20.03) nochmals abgestimmt und den Antrag abgelehnt, ohne mit den Mitarbeitern:innen aus dem Team Kontakt aufzunehmen oder nach den Gründen zu fragen.

Kenne es von anderen Einrichtungen so das die MAV einen eher ihn seinen Wünschen bei solchen Wünschen zu unterstützen.

Da die Kolleginnen ja motiviert sind zu arbeiten und das Team sie gerne unterstützt.

:

a) Ihr ladet die MAV ein in die Teamsitzung.
b) Ihr schlagt vor, dass die Betriebsparteien für bestimmte Kolleginnen weitere, besondere Schichten einrichten. Diese sollen nur für diese zulässig sein, etwa als "F Mo-Fr Christine".
c) Ihr schlagt vor, in allen Schichten auch die Pausenzeiten festzulegen.

Auf die Motivation zur Arbeit kommt es nicht an.
Doch clever ist es, deutlich zu sagen: "Wir als Team wollen das so."
Sandra
Frage # 911
30.04.2021 | 12:09
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Und zwar haben wir mit dem Dienstgeber abgesprochen, dass wir ihm Team ( stationäre Jugendhilfe) unsere Dienstzeiten erweitern möchten.
Bisher gab es
Früh: 6:15 bis 14:45 / Wochenende Früh 7:45 bis 14:45
Spät. 14:15 bis 22:45
Nacht 22:30 bis 6:30 / Wochenende Nacht 22:30 bis 8:00Uhr

Unser Wunsch auf Änderung zuzüglich der Dienste, die es schon gibt.
Früh : 9:00 Uhr bis 22:45 Uhr
Spät : 15:00 bis 23:55
Nachtdienst : 23:45 bis 9:10 Uhr

Dies soll dazu dienen den Müttern im Team entgegen zu kommen.
Der Wunsch kommt also aus dem Team herraus.

Spricht bei dieser Mitbestimmung etwas gegen diesen Wunsch?

:

Entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 33 kann Kolleginnen hier die Arbeitszeit nicht nur auf fünf der sieben Wochentage verteilt werden. Die Schichten sind so kurz, dass wir den Verdacht haben: Da soll auch manchmal an einem sechsten Tag gearbeitet werden. Dazu fehlt wohl ein notwendiger betrieblicher Grund.
Pausen werden nicht festgelegt. Das nährt den Verdacht, dass die Kolleginen ihre Pausenzeiten selbst finden sollen. Nach welchen Kriterien?

Von 9:00 Uhr bis 22:45 Uhr ist eine schrecklich lange Zeit. Nur zwischen 8 bis max. 10 Stunden wären zulässig. Wir haben den Verdacht, dass es sich um Doppelschicjhten handelt....

"Mitbestimmung" ist ein Fachbegriff aus der MAVO, für die MAV.
Anders dagegen bei den Betroffenen. Diese beteilgt der Arbeitgeber gemäß § 106 GewO


Magdalena
Frage # 910
30.04.2021 | 10:45
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
? Schichtarbeit
Ich arbeite zur Zeit noch auf 75% (30 Stunden). Ich habe sehr viele Überstunden die ich, da ich noch nicht so lange dort arbeite, nur abfeiern darf. Nun ist es so, dass mir diese Überstunden freien Tage immer wieder gestrichen werden und ich arbeiten muss. Laut meiner Chefin und einigen Arbeitskollegen ist es wohl rechtens, dass man mir diese Überstunden freien Tage wegnehmen darf, wenn es mal wieder eng wird. Stimmt das ?

:

Deine Arbeitgeberin und Du haben arbeitsvertraglich die AVR " BAT-KF" in Bezug genommen.

  • BAT-KF § 7 Abs. 6 regelt zunächst - »Überstunden sind die Arbeitsstunden, die die oder der Mitarbeitende über den dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Umfang hinaus geleistet hat, soweit sie die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) in der Woche überschreiten und später als am Vorvortag angeordnet sind. Sie werden als Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 angerechnet. Im Übrigen wird der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) gezahlt, soweit nicht § 8 Satz 4 angewendet wird. Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeitenden zu verteilen.«
    Die Formulierung ist irreführend. Für Dich als Teilzeitkraft gilt wohl nicht die Zeitschuld der Vollzeit-Kolleginnen als Schwelle, sondern Deine eigene wochendurchschnitlliche Zeitschuld (BAG Urteil 23.03.2017 – 6 AZR 161/16). Merk Dir zunächst: Deine Überstunden vermindern Deine regelmäßige Zeitschuld; sie werden dazu wie regelmäßige Arbeitszeit gewertet.

  • BAT-KF § 8 regelt danach zusätzlich - »Ausgleich für Sonderformen der Arbeit - (1) Der/Die Mitarbeitende erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitmitarbeitenden – je Stunde a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9, H 1 und H 2, SE 2 bis SE 14, SD 2 bis SD 14, S 1 bis S 7 30 v.H., des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei S-Entgeltgruppen der Erfahrungsstufe 1. Auf Wunsch der/des Mitarbeitenden können, soweit die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
    Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1: Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.«

  • Merk Dir.: Dir wird jede Überstunde dreimal ausgeglichen!
    Du darfst Dir dabei etwas wünschen. Tu es! Schreib dem Dienstgeber -
    »Kopie an: Mitarbeitervertretung
    Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben mir ausweislich Ihres Dienstplanes am ......... und am ......... Überstunden angeordnet und ich habe diese geleistet. Diese wurden noch nicht - soweit ich es erkennen kann - auf meine regelmäßige Zeitschuld angerechnet (BAT-KF § 7 Abs. 6). Gemäß BAT-KF § 8 Abs. 1 mache ich nun den noch ausstehenden Zeitzuschlag (30 v.H.) und die Überstunden als solche als Zeitausgleich am ..... ...2021 (Freizeitausgleich als Freistellung von der an diesem Tag geplanten Arbeitspflicht) geltend.
    Mit freundlichem Gruß .....«

  • Anders als ein gewöhnlicher freier Tag (ohnehin frei) kann der Freizeitausgleich - mit Zustimmung der MAV - vom Dienstgeber nach Rücksprache mit Dir bis etwa eine Woche im voraus widerrufen werden. Dann - und nur dann - musst Du tatsächlich am 'freien' Tag die ursprünglich geplante Schicht leisten.

  • Helen
    Frage # 909
    29.04.2021 | 11:43
    BAT-KF , MAV / MVG-EKD
    ? Schichtarbeit
    Was sollt ich davon halten? verwirrt
    Änderungen im Team,
    für die Vertretung eines kranken Kollegen müssen sich alle Kolleg:inn;en verantwortlich fühlen, dies bedeutet auch, dass jeder Mitarbeiter irgendwie erreichbar sein sollte.
    Wichtig hierbei ist, dass es sich bei dieser Erreichbarkeit nicht um eine Hintergrundbereitschaft handeln soll. Jeder kann in die Situation geraten, jemand für eine Vertretung zu benötigen und jeder möchte dann auch Unterstützung erfahren. Wenn man um Vertretung gebeten wird, hier meine ich Krankheit oder Diensttausch, ist es wenig hilfreich immer zu hören, wie anstrengend oder stressig das jetzt ist. Das weiß der Fragende selber. Es geht aber um die Lösung eines Problems. Da ist Konstruktivität und nicht Jammerei gefragt.

    :

    Wir haben eine wichtige bürgerliche FGreiheit erreicht: Die Meinungsfreiheit. Deine Vorgesetzten dürfen nicht nur ihre Meinung haben. Sie dürfen sie auch äußern.

    * In Deutschland stellen wir unsere Erreichbarkeit über die Postadresse her. Leider trägt die Post seit ihrer Privatisierung nur noch an etwa vier der sieben Wochentage die Post aus und steckt sie in die Briefkästen.
    * Wer arbeitsunfähig wir, braucht keine Vertretung. Manchmal brauchen Arbeitgeber eine Vertretung, weil Beschäftigte arbeitsunfähig werden. An den Vorsorgemaßnhamen der Arbeitgeber für diesen absehbaren Fall erkennen wir, wie wichtig ihnen die Sicherstellung einer Arbeit ist.
    * Wichtig ist, dass vor einem "Diensttausch" (wohl: Dienstplanänderung) das Einverständnis der Beteiligten und der MAV rechtzeitig sichergestellt wird.
    Javerdi
    Frage # 908
    28.04.2021 | 18:20
    TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
    Kein Schichtdienst

    Ab dem 01.07.21 reduziere ich meine Arbeitszeit auf 30,8 Stunden Wochendurchschnittlich (vorher 38,5). Mein Resturlaub aus 2020 beträgt noch 8 Tage.
    Wie werden diese restlichen 8 Urlaubstage mit Arbeitszeit berechnet?

    :

    § 26 Abs. 1 TVöD regelt -
    Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der
    wöchent lichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

    Auf Deine wochendurchschnittliche Zeitschuld kommt es also nicht. Leider verlegen sich dennoch einige Personalabteilungen auf wilde tagesgleiche Pauschalierungen. Das solltest Du rigoros ablehnen.

    Beim tarifkonformen Umrechnen hilft Dir unser linkUrlaubsrechner.
    Peter u. Renate
    Frage # 907
    28.04.2021 | 14:56
    MAV Tarif AVR Caritas

    Zum Thema: Zuviele Mitarbeiter einer Abteilung in der MAV

    wir sind eine MAV der Caritas nach AVR -Tarif.
    Hatten wir vergessen anzugeben.

    :

    Erkundigt Euch, wie Ihn in Eurer Region / in Eurem Bistum die DiAG-MAV erreicht. Die hat u.a. eine iuristische Beratung.
    Peter u. Renate
    Frage # 906
    28.04.2021 | 08:46
    MAV

    Wir sind eine gerade gewählte 7-ner MAV eines Krankenhauses, wobei 4 x Mitglieder aus einer Abteilung kommen. Ingesamt hat das Krankenhaus 175 Mitarbeiter und 13 x Abteilungen. Die Abteilung der 4 MAV-Mitglieder besteht aus 11 Personen (9,2 VK) , die MAV-Mitglieder sind zusammen (3,9VK), dieses wird ein Problem in den Besetzungen der Arbeitsabläufen werden.
    Leider hatten sich nur 10 x Kandidaten zur MAV-Wahl aufstellen hatten, mit den o.g.Ergebnis.

    Die MAV wird noch diese Woche die konstituierende Sitzung halten -kann ein Einspruch wegen dieser Zusammensetzung erhoben werden?
    Die Verteilung der MAV-Mitglieder ist leider hierdurch nicht gerecht auf die ganze Belegschaft verteilt und hat eine einseitige Gewichtung der Abteilung mit den 4 Mitgliedern. Abstimmungen werden möglicherweise kritisch hinterfragt? Da wird es für die MAV-Arbeit sehr schwer sich objektiv darzustellen.

    Gibt es MAV-Grundsätze, die so eine Konstellation nicht erlauben?

    Vielen Dank für die Bearbeitung.

    :

    Eure Fragen sind wichtig. Doch sie betreffen weder die Probleme der Beschäftigten mit ihrer Arbeitszeit, noch die Probleme bei deren Mitbestimmung (siehe hierzu die linkNach-Hilfe-Rufe in der Schichtplan-Fibel.

    Wir können nicht erraten, ob Ihr eine MAV aufgrund MAVO (Caritas) oder MVF.EKD (Diakonie) seid. So können wir Euch auch keinen Tipp geben, wer weiterhilft.
    Nur einen: Es steht dem Arbeitgeber frei, durch Versetzungen (nicht der MAV-Mitglieder) oder Neueinstellungen die nun wieder und wieder auftretenden Lücken in der Personalbesetzung aufzufüllen. Ein Mitglied der MAV darf nicht am Arbeitsplatz bleiben, wenn es zu einer MAV-Sitzung geladen ist.
    Tom
    Frage # 905
    27.04.2021 | 09:49
    AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

    Ich arbeite als Nachtwache in einem Pflegeheim , zurzeit werden von drei Nachtwachen 134 Bewohner auf drei Ebenen mit sieben Wohnbereichen (davon drei Demenz Wohnbereiche) betreut.
    Um Überstunden abzubauen soll eine Nachtwache vorzeitig um 5:45 Uhr (-0,75 Stunden) den Dienst beenden, ab dann, bis 6:30 Uhr (Ende der Arbeitszeit), bleiben nur noch zwei Pflegekräfte.
    Ist das zulässig?

    :

    Ihr mailt gemeinsam an die Mitarbeitervertretung, in Kopie (Cc) an die Heimleitung -
    »Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    Ihr bestimmt Beginn und Ende unserer Arbeitszeit mit. Nur mit Eurer Zustimmung können unsere Schichten in Lage und Länge festgelegt werden (§ 33 MAVO). Zudem überwacht Ihr die Einhaltung unserer Arbeitsverträge und der darin in Bezug genommenen AVR.
    Uns wurde für einige Schichten nun ein früheres Ende (05:45 Uhr) angeordnet. Dies wird mit einem Freizeitausgleich für Überstunden begründet.
    Wir wissen wohl, dass die AVR der Caritas in Anlage 33 abschließend den Vergütuingsanspruch für jede Übestunde regeln (§ 6 Abs. 1 - 100 v.H. für die Überstunde als solche und zusätzlich 30 v.H. als Überstundenzuschlag). Die Umwandlung dieser Vergütungsansprüche in Zeit über das Arbeitszeitkonto (§ 9 der Anl. 33) haben die Betriebsparteien bislang noch nicht freigemacht. Ein 'Freizeitausgleich' hätte keine Rechtsgrundlage.
    Doch ehe wir uns der abweichenden betrieblichen Praxis zuwenden scheint es leichter, Eure Beteiligung über die Mitbestimmung zu klären. Habt Ihr dem früheren Ende unserer Nachschichten zugestimmt? Ging dem eine Beurteilung der Belastung durch die morgendliche Ausdünnung der Besetzung voraus?
    Bitte bringt für uns und die Betriebsleitung da zeitnah Licht ins Dunkel, damit wir wissen, was für tun sollen und ob unsere Vergütung ungekürzt bleibt.
    Liebe Grüße .... «
    Wolfgang
    Frage # 904
    25.04.2021 | 21:13
    AVR DWBO Anlage J, MAV/ MVG.EKD/ nicht mitbestimmend

    Im Rettungsdienst arbeiten wir 12 Stunden-Schichten. Davon wurden vom Dienstgeber 10,8 Stunden als Vollarbeit und 1,2 Stunden als Bereitschaftsdienst festgelegt. Ruhepausen gibt es nicht. Könnten wir auf "bezahlte Pausen" plädieren? Wenn ja, wie?

    Bei uns taucht öfters der Begriff Arbeitsbereitschaft auf. Wie ist die definiert?

    :

    Der Johanniter-Orden gibt sich recht selbstherrlich eine eigene "AVR", die bei anderen unterschlüpft, ohne tatsächlich das Ergebnis eines wenigstens inszenierten Aushandlungsprozesses zu sein. Die "Anlage J" stellt also eine komplett eigene Arbeitszeit- und Vergütungsordnung dar. Deren § 11 regelt in Absatz 4 unter anderem -
    "Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 2 Stunden täglich fällt. In diesem Fall ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 2 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen.
    Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von einem Kalenderjahr 8 Stunden werktäglich nicht überschreiten."


    Damit bleibt es bei - durch Arbeitsrichter ersatzweise herbeifabulierten - Begriffsbestimmung: »Bereithalten zur Arbeitstätigkeit, um ggf. von sich aus tätig zu werden«.
    Siehe hierzu in der linkSchichtplan-Fibel.

    Arbeitsbereitschaft ist eine deutlichere Steigerung gegenüber Bereitschaftsdienst. Es handelt sich arbeitsschutzrechtlich durchgängig um Arbeitszeit. Es handelt sich auch vergütungsrechtlich durchgängig um Arbeitszeit.
    Der Arbeitgeber verstößt gegen § 4 ArbZG, wenn er seiner Heranziehung zur Arbeitszeit nicht spätestens alle 6 Stunden komplett unterbricht.

    Die Dienstvereinbarung ist mit der MAV zu schließen - da muss sie also kurz mal aktiviert worden sein. Das besondere ist, dass hierzu die MAV 'freiwillig' einer unbezahlten Verlängerung Eurer Arbeitszeit um etwa 25 Prozent zustimmen muss. Sie legt dabei auch die Lage und Länge der Schichten fest, also auch der Pausen.
    Hat sie das nicht? Wird Euch Arbeitszeit nicht bezahlt, Ihr seid also mehr als 12 Stunden für den Arbeitgeber unterwegs? Dann macht Ihr für die zurückliegenden sieben Monate diese Zeit mit der Stundenvergütung geltend.
    Markus
    Frage # 903
    22.04.2021 | 23:22
    TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

    Im TVöD wird bei Wechselschicht- und Schichtarbeit unterschieden zw. ständiger und nicht ständiger Wechsel- bzw. Schichtarbeit.
    Wann arbeite ich denn im Schichtdienst oder bei Wechselschicht nicht in ständig in diesen jeweiligen Schichten?

    :

    TVöD-K § 8 Abs. 5 stellt eines der vielen Rätsel der Tarife des öffentlichen Dienstes:
    Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 155 Euro monatlich.
    Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,93 Euro pro Stunde.
    (in der Fassung seit 01.04.2021)

    An den Zahltagen Ende April und Ende Mai werden die Leistungen aus der Vorperiode noch mit 105 € bzw. 0,63 € bewertet ausgezahlt.

    Als 2006 der TVöD vereinbart wurde, kannten die Tarifparteien die Deutung des BAG:
    Aus der Wortbedeutung ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien das Merkmal »ständig« im Sinn von »dauernd», »fast ausschließlich« verstanden haben. (BAG Urteil 20.4.2005 – 10 AZR 302/04)
    Der Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD besteht auch dann, wenn die Leistung einer tariflich geforderten Schicht nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 21 Satz 1 TVöD von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist. (BAG, Urteil 24.03.2010 - 10 AZR 58/09)
    Aus der Begründung dieser Entscheidung: "Der Begriff »ständig« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit sehr häufig, regelmäßig oder (fast) ununterbrochen, wiederkehrend, andauernd, dauernd, immer, ununterbrochen und unaufhörlich verwandt."

    a) Ob ständig oder nicht ständig: Du musst die Rechtsvoraussetzungen aus § 7 Abs. 1 TVöD für Wechselschichtarbeit erfüllen.
    b) Manchmal spekulieren Personalabteilungen und deuten Deine Leistung als "nicht ständig". Sie kündigen damit versehentlich an, beabsichtigt sei, Dich zukünftig nicht in Wechselschicht heranzuziehen. Bestehe auf diese Verschonung!
    c) Manchmal weisen Personalabrechnungen die für alle festgelegten / regelmäßigen Stunden eines Kalendermonats mit Wechselschichtarbeit bemessenen Zuschläge zwei Monate später an. Doch da hat sich bereits herausgestellt, dass Du tatsächlich von Anfang an in ständiger Wechselschichtarbeit eingesetzt warst. Eine Rückrollabrechnung wird notwendig. Zudem steht Dir der Verzugszins und die Verzugspauschale von 40 € (§ 288 BGB) zu. Das übersehen sie meist ...
    Marvai
    Frage # 902
    22.04.2021 | 19:15
    AVR Caritas  (Anlage 30 -33), MAV / MAVO

    Wir arbeiten mit drei Schichten: Früh,Spät, Nacht.
    Wann steht uns die Wechselschichtzulage zu?
    Stimmt es, dass man sie nur bekommt, wenn man auch in den folgenden 4 Wochen in der Nacht eingeteilt ist? Oder steht uns diese für jeden Monat, in dem man Nachtdienst hat, zu? Was bedeutet in diesem Fall: regelmäßig?

    :

    Die AVR der Caritas regelt für die Anlagen 30 bis 33 jeweils in § 2 Abs. 1 -
    Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

    * Dies betrifft nur die regelmäßige, also im Dienstplan verplante Arbeitszeit.
    * Der Arbeitsbereich muss rund um die Uhr an allen Wochentagen mit regelmäßiger Arbeitszeit laufen (ununterbrochen).
    * Du muss im Plan zu Nachtschichten im Wechsel mit Nicht-Nachtschichten eingeteilt sein. Es recht hier die Einteilung - Du must diese Nachtschichten nicht tatsächlich leisten.
    * Nach der letzten Nachtschicht muss spätestens nach einem Monat (30 Tagen) erneut eine Nachtschicht folgen. Genauer: In dieser Zeitspanne müsssen mindesten ein Wechsel (erneut) und zwei Nachtschichten geplant werden.
    javerdi
    Frage # 901
    20.04.2021 | 23:43
    TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
    Monatsdienstplan, kein Schichtdienst
    Ab Juni 2021 arbeite ich wochendurchschnittlich 30,6 Stunden die Woche.

    Alle in unserem Betrieb haben 30 Tage Erholungsurlaub. Völlig egal ob in Vollzeit- oder Teilzeit beschäftigt.
    Die Berechnung der Stundenanzahl für einen Urlaubstag erfolgt jedoch nach dem Umfang des hinterlegtem Arbeitszeitmusters.

    Vollzeitkraft (38,5 Stunden) erhält für jeden Urlaubstag 7,7 Stunden berechnet
    Teilzeitkraft (19,25 Stunden. Woche) erhält für jeden Urlaubstag 3,85 Stunden berechnet.
    Dies obwohl sie wie die Vollzeitkraft 7,7 Stunden täglich arbeitet. Jedoch nur die Hälfte an Arbeitstagen in einem Monat wie die Vollzeitkraft.
    Hier sehe ich einen erheblichen Nachteil für die Teilzeitkraft, wenn sie an einem Tag Urlaub nehmen möchte an dem sie mit 7,7 Stunden eingeplant wurde.
    Wie kann man diesem Durcheinander und widrigen Praxis entgegensteuern und Abhilfe schaffen?

    :

    Du mailst an den Betriebsrat, zugleich an den Arbeitgeber -
    »Beschwerde gemäß §§ 84 und 85 BetrVG
    Liebe Kolleginnen und Kollegen vom Betriebsrat,
    sehr geehrte Damen und Herren!
    Der Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz wird in Werktagen bemessen. Der zusätzliche vertragliche Urlaub des TVöD ist in Arbeitstagen bemessen. An jedem meiner Urlaubstage, an denen mir der Arbeitgeber mitbestimmt durch den Betriebsrat regelmäßige Arbeitspflicht festgelegt hat, stellt einer meiner Urlaubstage von genau dieser Arbeitspflicht frei. Die Anzahl meiner Urlaubstage ist gemäß §§ 26 und 27 TVöD entsprechend der tatsächlichen Verteilung umgerechnet.
    Abweichend davon benachteiligt mich die betriebliche Praxis. Hier werden Urlaubstage mit pauschalen Stundenwerten bewertet. Für eine solche Pauschalierung fehlt im BUrlG und im TVöD jede Grundlage. Auch der Rückgriff auf mir für diese Zeitspannen gar nicht mitbestimmt angeordnete Arbeitszeitmuster ist willkürlich.
    Ich vermute, die betriebliche Praxis ist gewachsen und aus dem Motiv entstanden, weg von der groben Bemessung in Tagen feine und faire neue Urlaubsgrundsätze zu entwickeln. Doch kommt es bei der Umsetzung der gesetzlichen und tariflichen Regeln nicht auf gute Absichten oder die Machbarkeiten der unterstützenden EDV an. Die betriebliche Praxis fingiert im Einzelfall, dass ich im Turnus mehr Stunden arbeiten müsste, als nach TVöD vereinbart. Sie verändert den tagesgleichen Durchschnitt der Aufschlagsätze bei der Berechnung gemäß § 21 TVöD. Und sie verändert den Zufluss in die betriebliche Gesamtsumme nach § 18 (LOB). Nicht nur ich, alle haben so einen Schaden. Das belastet und beeinträchtigt mich.
    Bitte halten Sie mich auf dem Laufenden, ob Sie meine Beschwerde als berechtigt erachten und wie Sie zeitnah Abhilfe erreichen wollen.
    Mit freundlichen Grüßen .... «
    Simon
    Frage # 900
    20.04.2021 | 14:16
    AVR Caritas BW (Anlage 33), MAV / MAVO

    Wir haben bei uns im Wohnheim unter der Woche folgende Arbeitszeiten:
    06:00 - 08:30 Uhr
    15:00 - 21 00 Uhr

    und eine Nachtbereitschaft von 20:00 - 06:00 Uhr.
    Vollarbeitszeit ist von 20-22 Uhr und am Folgetag von 6 - 8:30 Uhr

    In der Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr darf man schlafen.

    Da es ja keine klassische Nachtschicht ist, wir jedoch drei verschiedene Schichten haben, wollte ich wissen ob hier ein Anspruch auf Wechselschichtzulage besteht.

    :

    Es handelt sich tagsüber um Doppelschichten (geteilter Dienst). Dies verstößt gegen § 6 Abs. 1 ArbZG.
    Es handelt sich nächts um eine 12,5 stündige pausenlose Schicht, ein Verstoß gegen § 4 ArbZG. Darauf steht bis zu einem Jahr Gefänfnis (§ 23 ArbZG).
    Ihr könnt also Schweigegeld vom Arbeitgeber verlangen. Zum Beispiel 105 € je Monat.

    In § 4 Abs. 1 der Anl 33 der AVR ist geregelt:
    ai>Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.


    Ihr arbeitet - zusätzlich zu Eurer regelmäßigen Arbeitszeit - noch unzumutbar lange in der Nacht. Doch Ihr arbeitet nicht ununterbrochen. Auch der Arbeitsbereich arbeitet nicht ununterbrochen. Denn BAG-Richter haben dazu erläutert, dass ein Bereitschaftsdienst die Arbeitszeit eines Arbeitsbereichs unterbricht.
    Zuständig für die Beseitgung dieses Unsinns ist Eure MAV.
    Klaus
    Frage # 899
    20.04.2021 | 13:41
    AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

    verwirrt ver.di
    ich arbeite in einer Einrichtung der Behindertenhilfe. Unsere Klienten werden 24/7 begleitet.
    Die Begleitung während der Nacht wird über einen Bereitschaftsdienst (Schlafbereitschaft) sichergestellt.
    Meine Frage lautet nun, ob es sich hierbei um Wechselschichtarbeit handelt, da wir de facto in drei verschiedenen Schichten (Früh – Spät-Nachtbereitschaft) arbeiten?

    :

    Die AVR und das ArbZG kennen keine Schlafbereitschaft.
    Bereitschaftsdienst findet außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit statt, nicht anstatt, nicht innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.

    Die "Wechselschichtarbeit" im Sinne § 4 Abs. 1 der Anl. 33 der AVR der Caritas betrifft nur die regelmäßige Arbeitszeit. Während des Bereitschaftsdienstes ist die regegelmäßige Arbeitszeit unterbrochen - der Arbeitsbereich läuft also nicht ununterbrochen.
    Auf "de facto" kommt es im Arbeitsrecht nie an.
    Kobolt
    Frage # 898
    20.04.2021 | 11:57
    AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO Schichtdienst, Teilzeit

    Wir haben jetzt eine Dienstvereinbarung zum Arbeitszeitkonto. Im Grunde genommen läuft aber alles so weiter wie davor. Der Dientplan wird für 4 Wochen geschrieben, alles was über oder unter der durchschnittlichen wöchentlichen/ 4 wöchentlichen Arbeitszeit liegt wird mit dem Arbeitszeitkonto verrechnet. (+ und - )
    Nur ungeplante Stunden werden als Mehrarbeit mit 30% Zuschlag bezahlt, die Stunden selber gehen aufs Arbeitszeitkonto. In unserer Dienstvereinbarung steht auch nichts dass ich ,oder nur ich, mein Konto verwalte.
    Zeitausgleich (als Eintrag im Dienstplan) vom Arbeitszeitkonto gibt es bei unserer Dienstvereinbarung nur wenn ich UNTER 20% unterplant bin, (also z.B. ab 21%). Das heißt dass mein Arbeitszeitkonto auch bei Krankheit ( mit Attest) gemindert wird da ich innerhalb der vereinbarten (in der Dienstvereinbarung) 20% liege.
    Ich finde dass die AVR da was anderes sagt ...

    An wen außer Arbeittgeber und eigene MAV kann man sich wenden, um eine Dienstvereinbarung überprüfen zu lassen? Darf ich mich an die Gesamt-MAV wenden?
    Ich bin Ver.di Mitglied, gibt es da eine Stelle?

    :

    Zunächst solltest Du an die MAV und die Perrsonalleitung mailen:
    »Sehr geehrte Damen und Herren , liebe Kolleginnen und Kollegen,
    die MAV bestimmt die Verteilung mit. § 38 der MAVo schränkt dies ein - 'Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig: (...) sonstige Arbeitsbedingungen, die in Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, wenn eine Rechtsnorm den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt'.
    Ich habe arbeitsvertraglich eine AVR der Caritas in Bezug genommen. Diese kollidiert nun offenbar mit der betrieblichen Dienstvereinbarung zu Arbeitszeitkonten. Denn in § 9 der Anl. 33 regelt der Absatz 3 meine Verfügungsrechte - 'Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 2 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 6 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. (...) Der Mitarbeiter entscheidet für einen in der Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.'
    Ich allein kann also entscheiden, ob meine im Turnus fällige Zeitschuld auf mein Arbeitszeitkonto übertragen werden soll. Ich habe dazu keinen Auftrag gegeben.
    Ich allein entscheide, welche Vergütungsansprüche aus § 6 Abs. 1 Satz 4 und aus § 6 Abs. 2 nicht auf mein Girokonto sondern auf mein Arbeitszeitkonto gebucht werden sollen. Dies betrifft Überstunden und Arbeitsstunden, die nicht Überstunden sind.
    Leider trifft die Dienstvereinbarung diese Entscheidúngen für mich. Auch wenn sie dies in guter Absicht und nur aus Missverständnissen heraus tut, bleibt sie dennoch rechtswidrig und insoweit nichtig. Dies beschwert mich. Meine Vergütungsansprüche bleiben unverändert bestehen und ich mache sie geltend.
    Bitte teilen Sie mir zeitnah mit, ob Sie vorhaben, eine kirchenrechtskonforme Vereinbarung zu Arbeitszeitkonten abzuschließen.
    Mit freundlichen Grüßen .... «

    Die Regio-MAV hilft manchmal einer überforderten MAV auf die Beine.

    Wenn Du einen konkreten, fälligen Anspruch auf Vergütung schriftlich geltend gemacht hast, kannst Du diesen im Folgeschritt arbeitsgereichtlich durchsetzen. Dabei hilft Dir eine Rechtsanwältin oder der gewerkschaftliche Rechtschutz. Diese wollen genau wissen: Wann hast Du auf Anordnung wie viel geleistet und welcher Vergütungsanspruch entstand? Wie viel fehlt Dir am Zahltag (Differenz)? Hast Du eine schriftliche Geltendmachung?
    HB
    Frage # 897
    19.04.2021 | 20:31
    MAV

    ambulant. Was fällt alles unter Rüstzeit tanken usw ?

    :

    Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest. Da können wir wenig raten.

    Arbeitszeit (fremdnützige Tätigkeit) ist vertraglich zu vergüten.
    Dea
    Frage # 896
    19.04.2021 | 19:48
    AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

    Ich arbeite in einer Ambulanten Wohngemeinschaft und der Mangel an Schlafbereitschaften nimmt zu. Nun springen wir vom Tagdienst auch mal in die Nacht.
    Allerdings bekommen wir dafür eine Pauschale. Und keine Stunden gutgeschrieben.Ist das Richtig? Auch kommt es vor das man vom Spätdienst noch in die Nacht muss, weil es kein schnellen Ersatz gibt. Wir im Team sind der Meinung das das nicht rechtens ist.
    1) fallen wir doch unter das Arbzg.
    2) Bereitschaftsdienst hin oder her.
    Der AVR sagt doch, dass uns Stunden zustehen.

    :

    a) Die AVR kennt keine "Schlafbereitschaft". Bereitschaftsdienst ist in vollem Umfang Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss spätestens alls 6 Stunden Arbeitszeit durch eine Pause unterbrechen. Die MAV muss all diese Fragen in einer Dienstvereinbarung geregelt haben. Fragt sie. Fragt sie auch, warum sie überhaupt dieser Arbeitszeitverlängerung zugestimmt hat.

    b) Der Dienstplan ist verbindlich. Dies betrifft auch die Bereitschaftsdienste in den Plänen. Ihr seid verpflichtet, mit Zustimmung der MAV länger als geplant zu arbeiten. Ihr seid nicht verpflichtet, anders als geplant zu arbeiten.

    c) Ihr schuldet dem Arbeitgeber Stunden. Der Arbeitgeber kann Euch keine "Stunden gutschreiben". Denn über die AVR habt Ihr vereinbart, dass Ihr für Eure Arbeitszeit vergütet werden. Euch steht also zwingend für zusätzliche Arbeitszeit zusätzliche Vergütung zu. Das bedeutet: Gutschrift auf das Girokonto.

    d) Besteht darauf, dass überraschende zusätzliche Arbeitszeit mit der Überstundenvergütung ausgeglichen wird (Anl. 32 § 6 Abs. 1).

    Zusammengefasst: Euer Arbeitszeitmodell ist illegal, unzuverlässig, belastend.I hr werdet unter diesen Bedingungen in den nächsten Jahren chronisch zu wenig Personal haben.
    Tinee
    Frage # 895
    19.04.2021 | 11:20
    AVR Wü , MAV/ MVG.EKD

    Es geht noch einmal um den Schichtdienst/ geteilter Dienst im ambulanten Bereich. Was bedeutet dabei regelmäßig im Schichtdienst arbeiten? Kann man das in Tagen sagen? Wenn ich regelmäßig jeden Monat 1-5 x im geteilten Dienst arbeite, ist da schon die allgemeine Schichtzulage zu zahlen?
    Wie wird die überlange Pause im geteilten Dienst bewertet? Ich fahre in der „Pause“ nach Hause und bekomme dafür das Dienstfahrzeug gestellt. Habe aber 2x die Anfahrt zur Arbeitsstelle und muss die entsprechende Zeit einplanen. Das wird weder in Zeit noch in Geld vergütet.
    In der AVR konnte ich dazu nichts finden.

    :

    Die AVR Wü haben den TVöD abgeschrieben. In § 6 findest Du die Überschrift "regelmäßige Arbeitszeit". Sie unterscheidet sich also von Überstunden, Mehrarbeit, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdient. Dieser werden außerhalb der regelmäßigen Arbeiotszeit abverlangt, oder über diese hinaus. Diese wird auch über diese hinaus vergütet.
    Für die Beurteilung, ob Du in Schichtarbeit arbeitest. betrachtest Du also nur die Arbeitszeit, die Du im Rahmen Deiner monatliche Vergütung geleistet hast. Für diese regelmäßige Arbeitszeit stand Dir das monatliche Tabellenentgelt zu.
    Anne
    Frage # 894
    19.04.2021 | 10:52
    AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO kein Dienstvereinbarung ,Vollzeit ,kein MAV

    Seit Juli letztes Jahres trotz Hinweise von mir und von MAV wurde ich jedes Monat mit Minusstunden geplant ,so dass ich im November 2020 minus120 Stunden hatte...
    hab meinem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt dass diese Minusstunden ohne mein Verschulden entstanden sind... jedoch meint der Arbeitgeber ,dass ich jetzt die Minusstunden nacharbeiten muss.
    WBL verplant mich seit Dezember mal mit Plus 10 oder plus 5 oder jetzt im Monat Mai mit Plus 19 Stunden ... Ich hab auch schon mit WBL gesprochen und schriftlich MAV informiert dass ich möchte nicht überplannt werden ... leider keine Reaktion...
    Die MAV schreibt zwar bei Zustimmung von Dienstplänen, dass AG darf dass nicht machen aber Arbeitgeber reagiert gar nicht und MAV will nicht zum Schlichtungstelle gehen...
    Was kann ich machen, hab ich hier Individualrecht ?
    Soll ich Anwalt beauftragen?
    Wie kann ich mich wehren ohne Hilfe von MAV , bin einfach hilflos...

    :

    Gut dass es offenbar eine MAV gibt. Denn Deine Arbeistzeit kann nur mit deren Zustimmung für Dich verbindlich festgelegt / angeordnet werden. Die MAV und deren verweigerete Zustimmung hat also individualrechtliche Konsequenzen.

    Du bekommst offenbar Deine monatliche Vergütung - auch wenn Du weniger arbeitest.
    Erst die "Plus"-Stunden (tauchen als Begriff in der Anl. 32 nicht auf) bereiten Dir nun ein Problem.

    Leider schreibst Du nicht, ob Du Schichtarbeit / nach einem Schichtplan arbeitest. Doch dies hat individualrechtliche Konsequenzen (§ 4 Abs. 8c Anl. 32 AVR Caritas).
    Jazuverdi
    Frage # 893
    19.04.2021 | 09:53
    TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
    Kein Schichtdienst

    Möchte meine Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit nach dem SGB IX reduzieren.
    Die Reduzierung ist aufgrund der Erkrankung / Schwerbehinderung nötig.

    Worauf ist hierbei zu achten?

    :

    Es gibt unterschiedliche Rechtsgrundlagen für eine Arbeitszeitverkürzung: TzBfG § 8, TVöD § 11, PflegeZG § 3 ...
    Du stellst einen Antrag gemäß § 8 TzBFG über Verkürzung und Verteilung Deiner Arbeitszeit. Du benutzt dazu unser linkMuster.
    Sonja
    Frage # 892
    17.04.2021 | 04:10
    AVR MAV

    Ich habe heute meinen Maiplan erhalten.
    a) Mal wieder bin ich der einzige der 12 und mehr Schichten am Stück gehen muss.
    b) Zudem müsste ich in der Mitte von S auf F Dienst springen.
    c) Mein Ärztliches Attest das davon abgeraten wird, interessiert trotz hinweisen nicht.
    Was kann ich tun?

    Und was hat es damit auf sich, wenn es heißt das nach 64 Stunden Arbeit müssen 24 Stunden Arbeitsfrei sein? Das wären bei 12 Tagen am Stück mehr als überschritten.

    :

    Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

    Die europäischen Richtlinien und die deutschen Gesetze regeln eine werktägliche Höchstarbeitszeit und eine wochendurchschnittliche.
    Die werktägliche Höchstarbeitszeit kann auf Grund der zahlreichen Öffnungen im ArbZG bis zu etwa 21 Stunden betragen. Danch folgt eine Ruhezeit, die wohl entsprechend lang ausfallen muss. Danch wären in einer konkreten Woche bis zu vier solche Monsterschichten denkbar, also um die 80 Stunden. Das hilft uns hier also nicht weiter.
    Nat
    Frage # 891
    13.04.2021 | 23:18
    AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO keine Dienstvereinbahrung.

    Ich bin als Mitarbeitervertreterin in der stationären Altenpflege tätig. Bei der Zustimmung der Dienstpläne habe ich den Arbeitgeber bereits mehrere Male darauf hingewiesen, dass sie sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitkräfte im Voraus über ihre Sollstunden planen. Diese Stunden werden nach der Zeiterfassung nicht als Überstunden ausbezahlt und auch ein Zeitausgleich ist wegen dem Personalmangels nicht möglich.
    Bei dem Dienstplan für den nächsten Monat sind nun fast alle Mitarbeiterinnen mit mehr als ihren Sollstunden eingeplant.
    Was sind Schritte, die ich machen könnte, da sich die Situation nicht bessert?

    :

    Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
    Rüdiger
    Frage # 890
    13.04.2021 | 12:42
    TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

    Bei uns im Krankenhaus arbeitet der Funktionsdienst im Tagdienst plus Bereitschaftsdienst.
    Nun stellt sich die Frage, ob die §§ 8.1 und 9 TVöD-K parallel zu betrachten sind?
    Ist der § 8.1 nur für die Berechnung des BD-Entgeltes zu nutzen und der § 9 für die Bewertung der durchschn. zu erbringenden wöchentl. Arbeitszeit?

    Als Beispiel: Dienstbeginn Tagdienst 7:30 Uhr bis 16:12 Uhr inkl. 30 min. Pause, danach von 16:12 Uhr bis 06:45 Uhr Bereitschaftsdienst, danach von 06:45 Uhr bis 07:30 Uhr Arbeitszeit.

    Wird jetzt das faktorisierte BD-Entgelt nach § 8.1 ausbezahlt UND
    die Hälfte der Bereitschaftszeit (im Beispiel 14 h 33m ) der zu erbringenden Arbeitszeit zugerechnet?

    :

    Der TVöD-K regelt in -
    ❍  § 7.1 die Sonderform der Arbeit "Bereitschaftsdienst"
    ❍  § 8.1 den Ausgleich für "Bereitschaftsdienst"
    ❍  § 9 "Bereitschaftszeit", eine besondere Spielart der "Arbeitsbereitschaft", ausschließlich als Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit.

    In jedem Fall: Mehr Arbeitszeit für wneiger durchswochnittliche Stundenvergütung.
    In jedem Fall: Mangelnde Klarheit darübeer, was Ihr wollt und was der Arbeitgeber darf.
    In Euerem Fall: Offensichtlich ein Verstoß gegen § 4 ArbZG (länger als 6 Stunden Arbeitszeit ohne Pause); 24 Stunden lang keine Ruhezeit; wahrscheinlich ein Verstoß gegen § 6 (1) Satz 3 TVöD (Verteilung der regelm. Arbeitszeit auf 5 der 7 Wochentage.)
    Tinee
    Frage # 889
    09.04.2021 | 18:56
    AVR.WüD , MAV/ MVG.EKD

    Ich komme aus dem ambulanten Pflegebereich der Diakonie. Wir arbeiten ùberwiegend in Frühdiensten ab 7 Uhr, Abenddiensten ab 17 Uhr und manchmal in beiden Diensten an einem Tag, dem geteilten Dienst.
    Steht uns dafür eine Schichtzulage zu? Im TVöD gibt es wohl eine Zulage für geteilte Dienste. Wir kommen bei dieser Doppelschicht gerne an die 8-9 Stunden. Oder mehr.

    :

    Geteilte Dienste / Doppelschichten / Teildienste oder überlange Pausen kennt der TVöD.
    Denn solche Zumutungen verstoßen gegen die geseicherten Erkenntnisse der Arbeitswissenschaft bei der Gestaltung von Schichtdienst / Schichtarbeit im Sinne des Gesetzes.
    Dies kann ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes schwerlich regeln oder velangen.

    So findest Du nun in den recht unübersichtlichen AVR-Wü Erstes Buch I -
    § 7 (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

    Sonderbestimmung der AVR-Wü/I zu § 7 Abs. 2:
    Geteilter Dienst ist die Arbeit mit Arbeitsunterbrechungen, die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.


    Ein wenig weiter in § 8 findest Du dann -
    (6) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.

    Sonderbestimmung der AVR-Wü/I zu § 8 Abs. 6:
    § 8 Abs. 6 gilt für den geteilten Dienst (Sonderbestimmung zu § 7 Abs. 2) entsprechend.


    Etwas mühsam erschließt sich: Bei der gesetzwidrigen Zumutung 'geteilter Dienst' kommt es auf einen fehlenden Wechsel bei der Beginnzeit nicht an.
    Martin
    Frage # 888
    09.04.2021 | 00:34
    BAT-KF , MAV / MVG-EKD

    Zu #887 Danke schon mal.
    Das würde dann wohl konkret heißen, wenn ich als Vollzeitkraft im Dezember Silvester und Heiligabend frei hätte, daß ich dann 16 Stunden weniger Sollstunden hätte, also nur 153 statt 169 Stunden.
    Und wenn ich den ersten und zweiten Weihnachtstag arbeiten müßte, daß ich dann noch jeweils 135% Zuschlag bekommen würde.
    Ich hatte ja zusätzlich gedacht, daß mir für die beiden Feiertage an denen ich arbeite auch noch ein Sollabzug zusteht oder daß ich stattdessen 235% Zuschlag bekommen müßte für die Arbeit am Feiertag.
    Ist das ein Irrtum meinerseits?

    :

    Der BAT-KF greift die Sonderfälle auf:
    Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
    1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden.
    2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.


    235 v.H. stehen Dir zu, wenn Du am planfreien Feiertag "einspringst". Denn dann summieren sich eigentlich -
    a) die Stunden als Tilgung Deiner jährlichen Zeitschuld (100 v.H; § 7 Abs. 6 Satz 2 BAT-KF)
    b) die Vergütung der zusätzlichen Arbeitsleistung / Überstunden als solche (100 v.H.; § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT-KF; § 8 Abs. 1 Satz 5 BAT-KF)
    c) der Überstunden-Zeitzuschlag (30 v.H. § 8 Abs. 1 Kleinb. a)
    d) der Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich (135 v.H., § 8 Abs. 1 Kleinb. d).

    Zusammen 365 v.H. Das machte den Autoren der AVR "BAT-KF" nun doch mulmig und sie zogen die Obergrenze von 235 v.H. ein.

    Einen "Sollabzug" regelt der BAT-KF nicht. Er regelt in einem der vielen möglichen Fallgestaltungen die Verminderung der Jahreszeitschuld.
    Martin
    Frage # 887
    08.04.2021 | 17:55
    BAT-KF , MAV / MVG-EKD
    Nachtdienst im Pflegeheim.

    Im Bat-KF §6 Absatz 7 steht, daß sich die regelmäßige Arbeitszeit für alle Feiertage die auf einen Werktag fallen sowie für Silvester und Heiligabend um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden verringert.
    In der Protokollerklärung zu §6 Absatz 7 heißt es dazu, daß das nur für diejenigen gilt die wegen des Dienstplans freihaben.
    Ich würde § 6 Absatz 7 so verstehen, daß zum Beispiel für Dezember, falls alle Feiertage und Silvester und Heiligabend auf einen Werktag fallen eine Vollzeitkraft statt 170 Stunden nur 138 Stunden arbeiten müßte egal ob sie an den entsprechenden Tagen frei hat oder nicht weil ja auch die KollegInnen die im Büro arbeiten nur 138 Stunden arbeiten müssen in diesem Monat und es gilt doch das Gleichbehandlungsprinzip.
    Aber nach der Protokollerklärung dazu wäre wohl so, daß dies nur für jemanden gilt, der alle vier Feiertage dienstplanmäßig frei hat und für jemanden der nur zwei Feiertage dienplanmäßig frei hat würden sich die Sollstunden nur um 16 Stunden reduzieren statt 32.
    Ich meine die Protokollerklärungerklärung wiederspricht dem § 6 oder schränkt ihn zumindest wieder stark ein.
    Heißt das jetzt wenn man alle vier Feiertage arbeiten muß, daß einem dann keine Sollstundenreduzierung zusteht und man nur die 135% Zuschlag bekommt?
    Meiner Meinung nach müßte doch für alle Mitarbeitenden die Sollstunden um 32 Stunden reduziert werden egal ob sie an den vier Feiertagen bzw. Vorfeiertagen frei haben oder nicht und wenn sie konkret an einem dieserTage auch noch arbeiten müssen, müßten ihnen doch noch zusäztlich 135% Zuschlag laut §8 zustehen.
    Oder soll der Freiteitausgleich laut § 8 sozusagen den nicht erhaltenen Sollabzug ersetzen?

    :

    Der BAT-KF regelt hier in § 6 (7) ungewöhnlich kompfortabel:
    3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden ge-
    setzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
    Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 3:
    Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeitenden, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.


    Doch dazu muss Du Dir klarmachen, dass bereits § 9 ArbZG in Verbindung mit § 2 EntgFG den wichtigsten Fall abschließend regeln: Du bekommst "wegen" des Feiertags frei, trotzdem aber Deine Vergütung.

    § 8 Abs. 1 BAT-KF regelt den Fall: Du musst "trotz" des Feiertags arbeiten. Dann bekommst Du entweder Freizeitausgleich oder 135 v.H. Zeitzuschläge, zusätzlich zur "Vergütung für die geleistete Arbeitszeit". Dazu musst Du allerdings einen Antrag stellen - machst Du aber nicht. Die die 135 v.H. sind steuer- und sozialabgabenbefreit

    § 6 Abs. 7 regelt also nur noch den Sonderfall: Du hast "wegen" des Dienstplans ohnehin am Feiertag frei. Dann wird Dir Deine Zeitschuld um eine Schichtlänge vermindert.
    Tanja
    Frage # 886
    08.04.2021 | 12:56
    AVR DD, MAV/MVG.EKD

    Ich bin als MAV in der stationären Altenpflege tätig. Bei der Dienstplanprüfung ist aufgefallen das bei Kollegen die länger krank waren Minusstunden aufgetaucht sind.
    In der AVR DD steht in § 9b (10) :
    Eine Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs mindert das Jahresarbeitszeitkonto nur in der ersten Woche eines von der Mitarbeiterin in Anspruch genommenen Zeitausgleich.
    Nun behauptet meine PDL das das nicht so ist und verweist darauf das der Dienstplan ja schon von der MAV genehmigt wurde, bevor man wusste das die Mitarbeiterin krank wird und somit auch in den Wochen danach die Minusstunden stehen bleiben und nicht die täglich durchschnittliche Arbeitszeit angerechnet wird.
    Ist das so korrekt ?
    Sie verweist auf ein Urteil das ich aber nicht kenne.

    :

    Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wird darum als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und dort in Kürze behandelt.

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