AVR Caritas (Anlage 33),
MAV / MAVO
ich hatte schon eine Frage gestellt, aber ich glaube es ist nicht so glücklich ausgedrückt.
Wir arbeiten in der St. Jugendhilfe und würden aus dem Team heraus gerne eine Änderung unserer Dienstzeiten beantragt. Bzw. haben wir über dem Arbeitgeber eine Änderung beantragt die ja über die MAV gehen muss.
Wir haben einmal den
Frühdienst von 6:15 bis 14:45 und an den Wochenenden von 7:45 bis 14:45
Da wäre die Änderung das wir noch einen Frühdienst hätten der von
" 9:00 Uhr bis 14:45 Uhr" gehen würde. Grund dafür ist das wir drei junge Mütter haben davon zwei Alleinerziehende die ihre Kinder nicht zuvor betreut bekommen. und nur noch im Spät oder im Nachtdienst zu arbeiten wäre weder für die Kolleginnen noch für die anderen Teammitglieder Gewinnbringend. Die beiden Kolleginnen haben eine 75% Stelle und abreiben auch weiterhin in den Spät und Nachtdiensten wenn die Kinder betreut sind.
Dadurch das der Frühdienst sich verschoben hat, würde sich wenn der SpäteFrühDienst beansprucht werden würde (was nicht die Regel ist! da dieser nur von den beiden Müttern gemacht werden würde) der Spätdienst und der Nachtdienst sich verschieben.
Es würde dann auch noch einen Spätdienst von 15:30 Uhr bis 23:55 Uhr geben . Der Spätdienst würde auf der Wohngruppe immer doppelt besetzt.
Der Nachtdienst würde sich dann ebnenfalls in diesem Fall verschieben von 23:45 Uhr bis 9:10 Uhr
Die Zeiten sind für das gesamte Team so in Ordnung und für den Dienstgeber sind diese Änderungen auch in Ordnung.
Im Februar wurde der Antrag auf eine Änderung vom Dienstgeber an die MAV gestellt. Diese hat diesen dann zuerst mündlich zugestimmt. Jedoch jetzt (20.03) nochmals abgestimmt und den Antrag abgelehnt, ohne mit den Mitarbeitern:innen aus dem Team Kontakt aufzunehmen oder nach den Gründen zu fragen.
Kenne es von anderen Einrichtungen so das die MAV einen eher ihn seinen Wünschen bei solchen Wünschen zu unterstützen.
Da die Kolleginnen ja motiviert sind zu arbeiten und das Team sie gerne unterstützt.
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Wir vermuten einmal:AVR Caritas (Anlage 32), MAV / MAVO
a) Die Arbeitszeit darf gemäß Anl. 32 § 2 Abs. 1 Satz 3 nur auf fünf der sieben Tage einer Kalenderwoche verteilt werden. Dabei zieht sich eine Nachtschicht über zwei dieser Kalendeertage hinweg.
b) Der Zulagenanspruch bestimmt sich danach, ob Du in einem Kalendermonat die Rechtsvoraussetzung erfüllst. Hier: Erneut (also nach einer Nachtschicht in den vorausgehenden 30 Tagen und danach einer geleisteten Tagschicht) zwei Nachtschichten zumindest geplant.
c) Die Höhe der Zulage bestimmt § 6 Abs. 4 der Anl. 32:
Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,- € monatlich, ab 01.03.2021 155,00 Euro. Mitarbeiter, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro Stunde, ab 01.03.2021 0,93 Euro.
Die MAV kann sich rechtlich unterstützen lassen, um Eure Ansprüche aufzuklären und zu überwachen.