AVR Baden , Schichtarbeit, 100 v.H., Pflege, MAV/ MVG.EKD Vollzeit
Ihr schreibt:
"Wir beurteilen keine Dienstvereinbarung aufgrund Auszügen aus ihrem Inhalt. Uns liegen Deine AVR ebenfalls nur in Auszügen vor."
Ich hatte die GESAMTEN Arbeitszeitkonten-Regelungen der Dienstvereinbarung wiedergegeben, und nicht etwa bloß einen Auszug daraus.
Die "Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AR-AVR)" ist hier abrufbar:
kirchenrecht-ekiba.de/document/4083
"Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR DD) finden für den Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden nach Maßgabe dieser Arbeitsrechtsregelung Anwendung."
Ihr schreibt:
"Auf Antrag des Mitarbeiters wird kein Arbeitszeitkonto eingerichtet.
Nach der Umsetzung dieses Ausstiegs gilt wieder § 9 Abs. 1 Satz 1 AVR (Ausgleichszeitraum 24 Wochen oder ein halbes Jahr). Die Betriebsparteien müssten hier also die Wahl treffen und den Ausgleichszeitraum in seiner Lage (Beginn - Ende) bestimmen."
Ohne Ausgleichszeitraum-Festlegung gilt ... die Kalenderwoche als Ausgleichszeitraum?

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Wir kennen nicht Deine Interessen. Wir sollen dennoch - abstrakt - die AVR-Baden und eine Dienstvereinbarung auf ihre Rechtswirksamkeit prüfen. Nur mal so?Die geschilderte Dienstvereinbarung ist deutlich kürzer als üblich. Die meisten Vereinbarungen haben eine Überschrift, einen Geltungsbereich, ein Datum, Unterschriften ...
Die AVR-Baden regeln
in § 9 - Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer
tätig sind, gilt § 9f.
und unter § 9f - gestrichen
Wir wissen nicht ob Du als 'Nachtarbeitnehmer' im Sinne der AVR Baden tätig bist.
Du hast als allgemeine Geschäftsbedingungen (AVR) in Deinem Arbeitsvertrag in Bezug genommen, welche die Diakonie fortlaufend ändert und die widersprüchlich ist. Das sind die üblichen Risiken für Arbeitnehmer/innen bei kirchlichen Einrichtungen.
Wir haben Dir Deine unmittelbaren Handlungsoptionen geschildert. Weitere Handlunsgoptionen (die greifen nicht kurzfristig) wird Dir eine Anwältin zu beschreiben versuchen. Auch die wird Dich zunächst fragen: "Was willst Du erreichen?"