AVR Caritas (Anlage 32), MAV / MAVO; Schichtarbeit, Früh- und Spätdienste, 30 Std.Woche, ambulante Pflege
Zur Frage #1082. Vielen lieben Dank für den ausformulierten Text, den ich an die MAV gemailt habe.
Habe nun die 3 1/2seitige Dienstvereinbarung von der MAV erhalten, auf die meine Frage Bezug genommen hatte, (es ging um die Verrechnung von Minus- und Plusstunden).
Sie lautet "Dienstvereinbarung zur Mobilzeit nach Anlage 5b zu den AVR"
(§ 38 Absatz 1 Nr. MAVO).
Hier nun einige Auszüge dieser Dienstvereinbarung:
§ 2 Arbeitszeitkonten: Für die Mitarbeiter werden Arbeitszeitkonten eingerichtet, die Abweichungen zwischen der individuellen Arbeitszeit und der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit in einem Umfang bis zu 115,5 Stunden je Beschäftigten festhalten. Solche Zeitdifferenzen entstehen durch ein Überschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Plusstunden oder durch ein Unterschreiten als Minusstunden.
(3) Das Arbeitszeitkonto tritt an die Stelle des Ausgleichszeitraums gem. §1 Abs. 1 der Anlage 5 AVR.
§ 9 (1) Mit Beendigung des Dienstverhältnisses, ..., ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen.
(2) Minusstunden, die vom Mitarbeiter nicht ausgeglichen werden können, sind bei der Vergütung als nicht erbrachte Arbeitszeit zu berücksichtigen.
§ 13 (1)Die mit vorstehender Dienstvereinbarung vereinbarten Abweichungen von den AVR gelten ab...
Dürfen Dienstvereinbarungen von den AVR abweichen? Ist dies alles rechtens?

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Die AVR Caritas folgen durch die Anlagen 30 bis 33 seit etwa 10 Jadie Caritas konkurriert auf dem Arbeitsmarkt. Sie kann sich massive Schlechterstellungen nicht lesiten.In § 1 Abs. 2 der Anl. 32 werden dazu die Arbeitszeitregeln der AVR Allfemeiner Teil samt Anlagen zunächst abgelöst. In dieser Aufzählung werden die Anlagen 5a bis 5c nicht erwähnt. Das spicht dafür, dass die Flexibilisierung durch 'Mobilzeit' zulässig ist.
Doch verweist die Anlage 5b Mobilzeit selbst auf mehrere Regelungen der Anlage 5 und 6, die in § 1 Abs. 2 Anl 32 abgelöst wird.
Der Ausgleichszeitraum ist in § 2 Abs. 2 und vor allem § 6 Abs. 2 der Anl. 32 besser für Dich geregelt.
Das 'Arbeitszeitkonto' ist in § 9 der Anl. 32 völlig anders geregelt, ausschließlich mit Ansprüchen der Beschäftigten.
Fraglich ist damit, ob der Anlage 32 hier nicht als die speziellere Regelung greift.
Dies brauchten Arbeitsgerichte bislang nie entscheiden. Denn die wenigsten Mitarbeitervertretungen klammern sich an die Zumutungen, denen sie in den schlimmen Jahren am Anfang dieses Jahrhunderts zugestimmt haben. In Deinem Fall: Das gesamte Betriebsrisiko wandert vom Arbeitgeber weg auf Deine Schultern.
Clever, wenn Du einmal in konkurrierenden Betrieben telefonisch und ganz offen nach deren Bedingungen fragst, die für den Fall Deines Wechsels zu ihnen greifen.