TVöD-V , (Rettungsdienst), Wechselschicht,
Betriebsrat / BetrVG]
Anschlussfrage zu #813 und #815
Unser Rahmendienstplan mit einem 12-Wochen-Rhythmus gibt 42 Dienste vor. Zum Erreichen der vertraglich vereinbarten Soll-Arbeitszeit müssen jedoch rund 17 Dienste geleistet werden.
Daher werden uns in den endgültigen Dienstplänen, die monatsweise erscheinen, zusätzliche Dienste zugeteilt. Dadurch kommen wir i. d. R. auf 16 Dienste pro Monat, also noch immer 1 Dienst zu wenig.
Wir sind mündlich dazu angehalten, uns z. B. durch Annahme von Krankheitsvertretungen diesen einen fehlenden Dienst selber zu organisieren. Eine schriftliche Regelung (Einzelvertraglich, Betriebsvereinbarung) gibt es dazu nicht. Auch ist es auf diese Weise - z. B. bei wenigen Krankheitsfällen - nicht immer möglich, einen 17. Dienst anzunehmen. Es ist hingegen auch möglich, freiwillig mehr als die notwendigen 17 Dienste zu leisten (sofern freie Dienste verfügbar sind), z. B. um Überstunden aufzubauen und sie zu einem späteren Zeitpunkt abzufeiern oder sich auszahlen zu lassen.
In der Antwort zu meiner Frage 1 aus Beitrag #815 heißt es:
"Am 31.12. eines Kalenderjahres kannst Du zählen, an wie viel Kalendertagen Du eine Arbeitspflicht hattest. Du zählst auch die Tage mit, an denen Dich Krankheit, Urlaub, Feiertage von dieser geplanten Arbeitspflicht freistellten."
Meine (hoffentlich letzte) Anschlussfrage:
Welche Tage muss ich beim Zählen meiner Arbeitstage berücksichtigen? Nur die 17 Dienste, die notwendig sind, um die vertragliche Soll-Arbeitszeit zu erfüllen, oder auch die darüber hinaus geleisteten Dienste?
Wie viele Arbeitstage muss ich ansetzen, wenn ich in einem Monat weniger als 17 Dienste geleistet habe, weil nicht genügend freie Dienste verfügbar waren?
Wenn ich in einem Monat nur 16 Dienste leiste, im folgenden aber 18 Dienste, gleichen sich beide Monate dann aus oder wie ist der 18. Dienst im Folgemonat zu bewerten?
Leider sehr kompliziert bei uns, daher besonderen Dank für die Hilfe bei der Aufklärung der Rechtslage!
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§ 9 (§ 9 Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen) der BayISMV regelt in Absatz 2 unter Nr .4 -Die Beschäftigten unterliegen der Beobachtung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und haben sich regelmäßig, mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle vorzulegen; die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren; bei Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust hat der Beschäftigte die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.
Nach dem Wortlaut der bayrischen Verordnung müsste der Arbeitgeber Beschäftigte in einer Woche zu keiner oder an zumindest drei Tagen zur Arbeitszeit (Impftest) heranziehen.
Es handelt sich um eine Rahmenregelung. Die Einrichtungsleitung, mitbestimmt durch die MAV, regelt die praktische Durchführung. Es handelt sich bei den Tests um eine fremdnützige Tätigkeit für Interessen der Arbeitgeberin - also um Arbeitszeit. Dies ist offenbar im Betrieb auch nicht strittig.
Der Zusatz - "pro Woche, in der der Beschäftigte zu Dienst eingeteilt ist", beschränkt die Pflichten des Arbeitgebers. Zweck ist es, sich an der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochen zu orientieren.
Der Arbeitgeber darf Arbeitszeit nur zu den zwischen ihm und Eurer MAV vereinbarten Schichten (Legende zu den Dienstplänen) einteilen. Er darf etwa in einigen Wochen zu bis zu fünf Tagen mit Arbeitszeit (ganze Schichten) einteilen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Anl 33 AVR), in anderen Wochen zu keiner Schicht.
Eine solche Verteilung (Klotzen und Schichten wochenweise massieren, statt das Risiko verkleckern) dient tatsächlich dem Normzweck: Der Minimierung von Infektionsgeschehen bei den Klienten / Bewohnern.
Im Übrigen gilt - teilt der Arbeitgebr Dich zu einem Test ein, handelt es sich um eine Schicht mit der üblichen Schichtlänge. Für Bonsai-Schichten lassen die AVR keinen Raum.