Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Kobolt
Frage # 835
06.02.2021 | 08:26
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO ,Schichtdienst,Teilzeit

Wir müssen jetzt ja laut Infektionsschutzgesetz 3x wöchentlich zum Schnelltest. Diese Schnelltests finden aber nicht zu meinen, im Dienstplan vorgegebenen, Arbeitszeiten statt. Das heißt für mich dass ich an meinen Freitagen zum Testen hinfahren muss oder auch vormittags zum Testen,nachmittags Schicht habe (bekomme dafür 15 Min. Arbeitszeit) und verliere dadurch auch meine Freitage.
Im 11.BaylfSMV § 9 Abs .2 Nr.4 steht, dass der Arbeitnehmer sich an 3 verschiedenen Tagen an denen er zum Dienst eingeteilt ist Testen lassen muss. Was ist mit Arbeitnehmern,die nur 1 oder 2 Tage zum Dienst eingeteilt sind oder einen Teil der Woche Urlaub/ Zeitausgleich haben?
Müssen die dann ebenfalls in ihrer (zur Zeit dringend notwendigen) Freizeit zum Testen antreten?

:

§ 9 (§ 9 Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen) der BayISMV regelt in Absatz 2 unter Nr .4 -
Die Beschäftigten unterliegen der Beobachtung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und haben sich regelmäßig, mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle vorzulegen; die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren; bei Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust hat der Beschäftigte die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.

Nach dem Wortlaut der bayrischen Verordnung müsste der Arbeitgeber Beschäftigte in einer Woche zu keiner oder an zumindest drei Tagen zur Arbeitszeit (Impftest) heranziehen.

Es handelt sich um eine Rahmenregelung. Die Einrichtungsleitung, mitbestimmt durch die MAV, regelt die praktische Durchführung. Es handelt sich bei den Tests um eine fremdnützige Tätigkeit für Interessen der Arbeitgeberin - also um Arbeitszeit. Dies ist offenbar im Betrieb auch nicht strittig.

Der Zusatz - "pro Woche, in der der Beschäftigte zu Dienst eingeteilt ist", beschränkt die Pflichten des Arbeitgebers. Zweck ist es, sich an der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochen zu orientieren.

Der Arbeitgeber darf Arbeitszeit nur zu den zwischen ihm und Eurer MAV vereinbarten Schichten (Legende zu den Dienstplänen) einteilen. Er darf etwa in einigen Wochen zu bis zu fünf Tagen mit Arbeitszeit (ganze Schichten) einteilen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Anl 33 AVR), in anderen Wochen zu keiner Schicht.

Eine solche Verteilung (Klotzen und Schichten wochenweise massieren, statt das Risiko verkleckern) dient tatsächlich dem Normzweck: Der Minimierung von Infektionsgeschehen bei den Klienten / Bewohnern.

Im Übrigen gilt - teilt der Arbeitgebr Dich zu einem Test ein, handelt es sich um eine Schicht mit der üblichen Schichtlänge. Für Bonsai-Schichten lassen die AVR keinen Raum.
Katrin
Frage # 834
04.02.2021 | 19:58
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO Schichtarbeit,kein MAV Mitglied, Volzeitkraft ,

Wie kann ich Antrag auf Auszahlung von Überstunden stellen?
Haben Sie ein Formular?

:

Du brauchst Deine Anspüche aus dem Arbeitsvertrag nicht beantragen. Denn sie sind fällig und stehen Dir wie vereinbart zu.

Stattdessen machst Du die Zahlungen geltend, zusammen mit den Verzugszinsen und der Verzugspauschale -
linkungeplante Überstunden
linkÜberplante Überstunden

Clever ist es, der MAV diese Mails zugleich in Kopie zuzusenden. Denn die überwacht ja die Erfüllung Eurer Arbeitsverträge.
Lieselotte
Frage # 833
03.02.2021 | 13:04
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Vollzeit, Schichtdienst

Darf bzw. muss bei der Aufstellung unserer monatlichen Dienstpläne darüber mitbestimmt werden, welche Kolleginnen an einem bestimmten Tag zu welchen Diensten eingeteilt werden sollen, oder ist unser Arbeitgeber "frei", ob er Schwester A, B, C zur Besetzung einer Schicht einteilen möchte, oder doch SChwester X,Y,Z?

Das Bundesarbeitsgericht erkennt Betriebsräten nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht zu: "Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten." Kirchengerichtlich soll jedoch entschieden worden sein: "Das „Dienstplanmuster“ und alle Änderungen an diesem Muster sind mitbestimmungspflichtig, nicht aber dessen wochen- oder monatsweises Ausfüllen (KG.EKKW v. 10.7.2015, EKA Mitbestimmung Dienstpläne S. 1)."

Welche Konsequenzen hat es, wenn in einer Dientsvereinbarung über die Aufstellung von Dienstplänen geregelt ist, dass dem Arbeitgeber die Dienstplanung überlassen sein soll, und Arbeitnehmerinnen höchstens Änderungswünsche in den Grenzen dienstlicher Erfordernisse einbringen können sollen?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Britta Müller
Frage # 832
02.02.2021 | 23:50
AVR MAV

Im Schichtdienst im Wohnheim beschäftigt. Ich bin nun mehr als 6 Wochen krank, darf der Arbeitgeber mich nun noch ins Minus planen? Ich habe von der MAV gehört es müsse nach den 6 Wochen die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit in der Arbeitszeitkarte geführt werden, so dass weder Plus noch Minus entsteht für die Dauer der Erkrankung. Stimmt das so ?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Das ist im Übrigen Unsinn. Die MAV bestimmt die Verteilung der Arbeitszeit mit, unabhängig davon, ob Du an einem Tag arbeitsfähig bis, vielleicht arbeitsunfähig bist oder vielleicht arbeitsunfähig bist und Dein Arbeitgeber Dir nur dem Grunde nach den Krankengeldzuschuss schuldet.
Manchmal vereinbaren die Betriebsparteien, dass bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit die Dienstplanung ausgesetzt wird (neutralisiert).
Timo
Frage # 831
01.02.2021 | 10:46
TVöD-V , (Rettungsdienst), Wechselschicht, Betriebsrat / BetrVG]

Unsere Schichten dauern 12 Stunden, gem. TVöD werden 9,75 Stunden (Faktor 0,8125) davon voll bewertet.

In seltenen Fällen trete ich meinen Dienst 1-3 Stunden später als lt. Dienstplan vorgesehen an. Gründe dafür können sein:

1. Regeldienst: in Absprache mit der Vorschicht und Duldung des Vorgesetzten wegen privater Verpflichtungen.

2. Bei Regeldienst auf einer Insel: wegen Fährverbindungen, die einen Schichtbeginn gemäß Dienstplan nicht ermöglichen (anders herum arbeitet man auch in den Dienst der Folgeschicht hinwein, da diese ihren Dienst aus gleichem Grund nicht antreten kann)

3. Bei freiwilliger Krankheitsvertretung am gleichen Tag: in Absprache mit Vorgesetztem wegen privater Verpflichtungen

Frage: In allen drei Fällen bringt der Arbeitgeber die Minderarbeit mit Vollarbeitszeit in Abzug. Bedeutet: Trete ich meinen Dienst 3 Stunden nach Schichtbeginn an, werden 3 Stunden Vollarbeitszeit und nicht 2,4375 (3 x 0,8125) Stunden mit anteiliger Bereitschaftszeit in Abzug gebracht. In meinen Augen ist das nicht korrekt.

Mein Arbeitgeber schreibt hierzu: "Wenn du später kommst, dann erhält der Mitarbeiter der länger bleib,t die volle Zeit als Mehrarbeit. Hier geht es nicht um die Arbeitszeitverlängerung. Hier muss vom Arbeitnehmer dann auch diese volle Zeit abgezogen werden. Es kann hier nicht die Arbeitszeitverlängerung mit eingerechnet werden. Ein Tag hat eben nicht mehr als 24 Stunden."

Nach meiner Auffassung müsste die Minderarbeit mit Faktor 0,8125 in Abzug gebracht werden. Die "Mehrarbeit", wie mein AG sie nennt, sind in meinen Augen zuschlagspflichtige Vollarbeitszeit. Eine andere Regelung kann ich mir nur in o. g. Fall 1 vorstellen, da hier eine Absprache zwischen zwei Arbeitnehmern die Minderarbeit verursacht.

Leider fehlen mir für meine Vermutungen die Gesetze/Urteile, die mein Arbeitgeber aber fordert.

:

Zunächst ist Dein Arbeitgeber durch § 16 ArbZG verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit schutzrechtlich aufzuzeichnen. Dieser vergütungsrechtliche Bewertung reicht hier nicht!

Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, Dir Deine Arbeitszeit im voraus festzulegen (§ 6 Abs. 1 ArbZG). Die Risiken des Lebens ändern Ddeine Arbeitszeit nicht. Es handelt sich um eine nicht nachholbare Fixschuld.

Manchmal verschieben AG und Du einvernehmlich die Lage einer Schicht. Das ist unbedenklich.
Manchmal kürzen AG und Du einvernehmlich eine Schicht. Dazu liest Du besser § 29 Abs. 3 TVöD (sehr elegante Lösung). In anderen Betrieben hält man sich an den TVöD und richtet für Dich gemäß § 10 ein Arbeitszeitkonto ein, über das Du verfügst.

Schön, dass Du freiwillig arbeitest. Zwangsarbeit ist in Deutschland seit 1945 strafbar. Wenn Du ihne Arbeitspflicht für den Chef arbeitest, handelt es sich um Hobby oder um außervertragliche Arbeit. Sie unterliegt zwingend der Mitbestimmung. Doch deren Vergütung handelst Du frei aus. Besser vorher!
Itte
Frage # 830
31.01.2021 | 17:41
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Vollzeit (5,25 Tagewoche).

Ich stehe zwar auf einem Schichtplan, habe immer die gleiche Dienstart, 8:00 - 15:50.
Im Sollplan war ich am 24. und 26.12. zum Dienst geplant, war aber krankgeschieben und im Istplan also Krank.
Muß der Arbeitgeber mir ersatzfreie Tage generieren?
Wir haben kein Arbeitszeitkonto. Ich lasse mir die Überstunden ausbezahlen.

:

Der 24.12. war ein Vorfesttag. Du hats Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich in den folgenden 3 Monatern (Freistellung von geplanter Arbeitzeit, mitbestimmt durch Euren Betriebrat).

Der 26.12. war ein Feiertag. Du hast dennoch gearbeitet. Der gesetzliche Ersatzruhetag kann Dir auf einen ohnehin freien Samstag gelegt werden. Schutzrechtlich also eher uninteressant.
Vertraglich (schuldrechtlich) Dir steht entsprechender Freizeitausgleich zu - (Freistellung von geplanter Arbeitzeit, mitbestimmt durch Euren Betriebrat), ausgewiesen im Plan. Ersatzweise 135 v.H. Feiertagszuschlag.
Fritz
Frage # 829
31.01.2021 | 12:22
AVR DWBO Anlage Johanniter, MAV/ MVG.EKD

Im Haupt-Dienstplan gibt es regelmäßig Buchstabenkürzel für unterschiedliche Dienste.
Für einige Kürzel gibt es eine Legende, für andere ist völlig unklar wie die Arbeitszeit bzw. wie die Tätigkeit aussieht (zw. 1 - 24h möglich). Für solche Kürzel gibt es dann noch weitere, andere Dienstpläne (mehrere PDF-Dateien). Verwirrend, aber wahr.
Ist eine Dienstplanung so korrekt?

:

Zunächst unterscheiden wir zwischen einer Arbeitszeitplanung und der Planung der darin übertragenen Tätigkeiten. Manchmal kombinieren Arbeitgeber in ihren Plänen diese unterschiedlichen Aspekte. Dann wird es kompliziert ...

Du mailst an die MAV -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt nicht nur die Verteilung meiner Arbeitszeit auf die Wochentage mit, sondern auch die Lage der Schichten (Beginn, Arbeitszeitunterbrechungen, Ende, Länge).
In unserem Betrieb ist das Ergebnis eine schwer überschaubare Menge an unterschiedlichen Schichtbezeichnungen, deren Bedeutung in Legenden und Anlistungen verstreut ist.
Uns wird dabei nicht klar, ob die Mitarbeitervertretung diese Schichtarten mit dem Arbeitgeber vereinbart hat; können wir dann diese Dienstvereinbarung irgendwo geordnet nachlesen?
Oder bestimmt die Mitarbeitervertretung von Fall zu Fall mit, begründet und verwirft Schichtarten je nach Eignung, Anschlusszeiten des ÖPNV, Sicherstellung der in den AVR vorgegebenen durchschnittlichen Schichtlänge von 7,8 Stunden usw.?
Wieso kommen andere Betriebe mit ein oder zwei Hanvoll an Schichtarten aus?
Wir sind dankbar, wenn Ihr das zeitnah für uns aufklären könnt.
Liebe Grüße ..... «
Hjku
Frage # 828
30.01.2021 | 22:26
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Schichtdienst, Stationäre Jugendhilfe, Teilzeit 75%

Zu: Krank im Urlaub.
Ich hatte im letzten Monat 5 Tage Urlaub und war damit Ende des Monats auf +- 0 Stunden vom Solldienstplan her eingeplant.
Nun hatte ich für die fünf Tage Urlaub eine AU-Bescheinigung vorgelegt und die fünf Tage Urlaub zurückbekommen. Allerdings fehlen mir nun am Ende des Monats 30 Stunden, sprich ich habe -30 Minusstunden gemacht.
Ist dies so korrekt? Oder müssten mir für die fünf Tage je 6 Stunden (Teilzeit) K angerechnet werden?

:

Der Urlaub wird Dir für eine Zeitspanne (von - bis) gewährt.
Dabei verbrauchst Du an Tagen, an denen für Dich eine Arbeitspflicht festgelegt wurde, einen Deiner Urlaubsanspruchstage.
Manchmal musst Du Dich während eines Urlaubs arbeitsunfähig melden (§ 5 EntgFG).
Genau die durch Attest nachgewiesenen Urlaubstage mit Arbeitspflicht werden Dir dann nicht als verbraucht angerechnet (§ 9 BUrlG).

Leider versäumen ein paar Betriebe, die Arbeitspflicht während beabsichtigter Urlaubsspannen festzulegen. Dann kann kein Urlaub gewährt werden (keine Freistellung möglich). Dann kann nicht ermittelt werden, an welchen der Tage in dieser Spanne der Urlaubsaufschlagsatz fällig wird. Dann kann auch nicht ermittelt werden, an welchen Tagen der AU während des angeblichen Urlaubssatzes der Krankengeldaufschlag und eventuell der KG-Zuschlag fällig wird. Dann kann auch an keinem Tag mit AU ein sonst verbrauchter Urlaubstag nicht angerechnet werden.

Kurz: Wenn die Betriebsparteien keinen Dienstplan schreiben, ist die Schichtplan-Fibel am Ende ihrer Weisheit. Du kannst Deinen gesamten Urlaubsanspruch unbekümmert wieder und wieder beantragen.

Dagegen führt Arbeitsunfähigkeit nie zur einer Pflicht, Stunden nachzuarbeiten. Da sind sich die Gerichte einig. Deine MAV wird das fehlerhafte Stundensaldo sicherlich alsbald korrigieren lassen.
Timo
Frage # 827
30.01.2021 | 12:38
TVöD-V , (Rettungsdienst), Wechselschicht, Betriebsrat / BetrVG]
Anschlussfrage zu #826

Ich habe 48 Wochenstunden bei einem Ausgleichszeitraum von einem Jahr zu leisten. Mitte Dezember habe ich meine Jahres-Soll-Arbeitszeit erreicht, leiste aber lt. Plan anschließend noch weitere Dienste. Lt. BAG handelt es sich bei diesen Diensten dann um Überstunden.

Aufgrund von Bereitschaftszeiten leisten wir 12-Stunden-Dienste, davon werden 9,75 Stunden als vergütungspflichtige Arbeitszeit gewertet (vgl. Anhang zu § 9 TVöD). Werden die über die Jahres-Soll-Arbeitszeit hinaus geleisteten Dienste ebenfalls mir 9,75 Stunden zzgl. Überstundenzuschlag bewertet oder zählen die vollen 12 Stunden als Arbeitszeit, die dann noch mit 30% bezuschlagt werden?

:

Bei Wechselschichtarbeit gilt: Der Dienstplan ist der Ausgleichszeitraum (§ 7 Abs. 8c TVöD).
In Eurem Betrieb ist unklar, ist der Schichtplanturnus die Zeitspanne, in welcher der Plan abschließend festgelegt wird oder die Spanne , über die Teile unklar und unverbindlich vorgeplant wird (bloßer Rahmenplan). Dies muss Dir versuchsweise der Betriebsrat aufklären.

Du kannst Dich auf den Standpunkt stellen -
a) Die Anordnung von Arbeitszeit bis zur wochendurchschnittlichen Höchstgrenze von 48 Stunden war zulässig. Die Ausweitung des Bezugszeitraums über 4 Monate hinaus ohne weitere Maßnahmen zum Schutz vor Überlastung wohl nicht.
b) In der vereinbarten Arbeitszeitmenge war zugleich ein fester Mindestanteil an Minderarbeit vereinbart. Beitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c) Am Ende des Bezugszeitraum - hilfsweise des Kalenderjahres - wurden mir über die gesetzlich höchstzulässige Dauer weitere Arbeitsstunden abgefordert. Es handelte sich nicht um regelmäßige Arbeitszeit. Daher konnte hier keine Arbeitszeit als Minderarbeit (Bereitschaftszeit) abgefordert oder geleistet werden. Es handelte sich um vergütungspflichtige nicht mehr ausgleichbare Vollarbeit (Überstunden).
d) Diese mach ich geltend, zuzüglich der Verzugszinsen und der Verzugspauschale von 40 €.
Timo
Frage # 826
27.01.2021 | 10:13
TVöD-V , (Rettungsdienst), Wechselschicht, Betriebsrat / BetrVG]
Anschlussfrage zu #813 und #815

Unser Rahmendienstplan mit einem 12-Wochen-Rhythmus gibt 42 Dienste vor. Zum Erreichen der vertraglich vereinbarten Soll-Arbeitszeit müssen jedoch rund 17 Dienste geleistet werden.
Daher werden uns in den endgültigen Dienstplänen, die monatsweise erscheinen, zusätzliche Dienste zugeteilt. Dadurch kommen wir i. d. R. auf 16 Dienste pro Monat, also noch immer 1 Dienst zu wenig.

Wir sind mündlich dazu angehalten, uns z. B. durch Annahme von Krankheitsvertretungen diesen einen fehlenden Dienst selber zu organisieren. Eine schriftliche Regelung (Einzelvertraglich, Betriebsvereinbarung) gibt es dazu nicht. Auch ist es auf diese Weise - z. B. bei wenigen Krankheitsfällen - nicht immer möglich, einen 17. Dienst anzunehmen. Es ist hingegen auch möglich, freiwillig mehr als die notwendigen 17 Dienste zu leisten (sofern freie Dienste verfügbar sind), z. B. um Überstunden aufzubauen und sie zu einem späteren Zeitpunkt abzufeiern oder sich auszahlen zu lassen.

In der Antwort zu meiner Frage 1 aus Beitrag #815 heißt es:
"Am 31.12. eines Kalenderjahres kannst Du zählen, an wie viel Kalendertagen Du eine Arbeitspflicht hattest. Du zählst auch die Tage mit, an denen Dich Krankheit, Urlaub, Feiertage von dieser geplanten Arbeitspflicht freistellten."

Meine (hoffentlich letzte) Anschlussfrage:
Welche Tage muss ich beim Zählen meiner Arbeitstage berücksichtigen? Nur die 17 Dienste, die notwendig sind, um die vertragliche Soll-Arbeitszeit zu erfüllen, oder auch die darüber hinaus geleisteten Dienste?
Wie viele Arbeitstage muss ich ansetzen, wenn ich in einem Monat weniger als 17 Dienste geleistet habe, weil nicht genügend freie Dienste verfügbar waren?
Wenn ich in einem Monat nur 16 Dienste leiste, im folgenden aber 18 Dienste, gleichen sich beide Monate dann aus oder wie ist der 18. Dienst im Folgemonat zu bewerten?

Leider sehr kompliziert bei uns, daher besonderen Dank für die Hilfe bei der Aufklärung der Rechtslage!

:

Der Arbeitgeber schuldet Dir Dein monatliches Tabellenentgelt.
Dadurch erwirbt es das Recht, nicht die Pflicht, mitbestimmt Deine Arbeitspflicht auf Wochentage zu verteilen. Er tut das bei Euch etappenweise. Früher oder später sind alle Schichten verteilt. Was er nicht verteilt (Verzicht), brauchst Du nicht arbeiten.

An einigen Tagen stellt Dich Urlaub, AU, Feiertag von der festgelegten Arbeitspflicht frei. Die Arbeitspflicht bleibt so festgelegt.

Du zählst am Jahresende die Kalendertage mit einer Arbeitspflicht.
Du weist, dass keine "Minusstunden" ins Folgejahr übertragen werden. Diese sind hier auch unbeachtlich.
Du addierst zudem je eine Schicht, wenn einmal ein Feiertag oder ein Vorfeiertag zu einer Verminderung der Zeitschuld geführt hat (§ 6 Abs. 3 TVöD).

An Tagen, an denen Du frei hast, springst Du vielleicht manchmal ein. Dann musst Du danach, besser zuvor, klären: Handelt es sich um eine bloße Dienstplanänderung (mitbestimmt, zu Deinem Schaden) oder um zusätzliche Arbeitszeit mit zusätzlichem außertraiflichem Vergütungsanspruch. Außertarifliche Arbeitszeit zählst Du nicht mit.

Die Summe der Schichten dividierst Du durch 52. Das Ergebnis ist Deine tatsächliche Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche im Sinne § 26 TVöD.
Ula
Frage # 825
26.01.2021 | 16:24
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVOSchichtdienst

Wir haben als Vollzeitkräfte 1 freien Tag alle zwei Wochen. Diesen wünschen wir uns oft zusammenhägend mit unseren freiem Wochenende, damit wir uns besser erholen können.
Lange Zeit war es auch kein Problem, jetzt können es nicht mehr.

Wir bekommen den Tag in Laufe der Woche, jedoch nie vor oder nach dem freiem Wochenende.
Dabei bekommen die 50% Kräfte vor und nach dem freien Wochenenden zusammenhängend freie Tage bis zu 6 am Stück.

Wie können wir argumentieren, damit es in der Zukunft besser wird?

:

Die Anlage 33 regelt nichts über freie Wochenenden. Sie regelt anders und deutlich besser als bei Euch praktiziert:
§ 2 Abs. 1 Satz 3: Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
§ 3 Abs. 3: Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

Dabei beschränkt § 2 Abs. 1 sich auf die Verteilung der regelmäßigen Zeitschuld.
§ 3 schließt weitergehend an arbeitsfreien Tagen auch Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst aus.

§ 2 Abs. 1 regelt, dass nur unter sehr engen Bedingungen in einer Kalenderwoche regelmäßige Arbeitszeit auf einen sechsten Tag verteilt werden darf. Haben bei Euch im Betrieb etliche in einer Woche zwei oder sogar drei arbeitsfreie Tage? Dann fehlt es an notwendigen (zwingenden) Gründen, dass Du an einem sechsten Tag in dieser Wochen arbeiten musst.

In vielen Betrieben regeln wir das etwas geschmeidiger: In zwei zusammenhängenden Wochen bleiben gesamt vier Kalendertage arbeitsfrei. Das erlaubt den Dienstplanerinnen mehr Freiheiten, und das erlaubt den Beschäftigten, auch einmal drei freie Tage zu verblocken.

In anderen Betrieben werden die in § 9 der Anlage 33 geregelten Arbeitszeitkonten auch tatsächlich umgesetzt. In der Folge können die Beschäftigten sich gelegentlich durch Freizeitausgleich die Freizeitblöcke zu verlängern.
Milano
Frage # 824
25.01.2021 | 11:32
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtdienst 72%, Teilzeit.
Machfrage zu #823

Zitat:
Urlaub (§ 25 BAT-KF): Die Regelungen gelten für alle gleich; sie wurden aufgrund der EuGH-Rechtsprechung verbessert: Abweichend von Satz 3 verfallen die gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüche, die wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraums angetreten werden konnten, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Also der Resturlaub aus dem 2020 verfällt ab dem 31.März 2021 gerechnet 15 Monate später, also 31 Juni 2022.

Ist das korrekt?

:

BAT-KF § 25 Abs. 1 Satz 6 regelt -
Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und kann auch in Teilen genommen werden.

Das Urlaubsjahr ist also das Kalenderjahr.
15 Monate ab dem 01.01. des Folgejahrs verfällt der Resturlaub - also am 01.04. des übernächsten Kalenderjahres.
Milano
Frage # 823
25.01.2021 | 10:43
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtdienst 72%, Teilzeit.

Bin seit 1993 in dem Betrieb und möchte gerne wissen welche Fassung des
BAT-KF bei mir die Anwendung findet. Ich möchte gerne im Schriftwechsel mit dem AG halt auch wissen worauf mich den berufen kann. Auf alte oder neue Fassung des BAT-KF.

Ich habe so ein Gefühl, dass der Arbeitgeber BAT-KF anwendet, so wie ihm es grade passt, mal alte Fassung, mal neue Fassung und natürlich zu ungunsten den Mitarbeitern.
Wenn es um Gelder geht wie z.B Krankengeldzuschuss wird plötzlich die alte Fassung angewendet. Folge ist, dass man nur 26 Wochen den Zuschuss bekommt, und nicht 39 Wochen, wie die neue Fassung vorschreibt.

Wie verhält sich das, mit dem nicht genommen Urlaub wegen AU.
Greift da alte Fassung, oder schon neue?

BAT-KF bis 2007(alte Fassung) oder
BAT-KF ab 2007(neue Fassung)

:

Du hast arbeitsvertraglich die AVR "BAT-KF" in der jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen. Diese wird durch die Arbeitsrechtlichen Kommissionen alle paar Monate an der einen oder anderen Stelle verändert, verbessert, verschlechtert.
Manchmal trauen sich die Mitgleider der ARK nicht, bestehende Ansprüche mit einem Feserstrich abzuschaffen. Dann schaffen sie ausdrücklich eine Bestandsregelung. Die aktuelle Fassung datiert auf den 09.12.2020.

Weder Dein Arbeitgeber noch Du haben da eine Wahloption beim Urlaub.
Nur Du hattest bis zum 31.012.2008 eine Wahl beim Krankengeldzuschuss

Urlaub (§ 25 BAT-KF): Die Regelungen gelten für alle gleich; sie wurden aufgrund der EuGH-Rechtsprechung verbessert: Abweichend von Satz 3 verfallen die gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüche, die wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraums angetreten werden konnten, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Krankengeldzuschuss (§ 21 Abs. 2): Nach Ablauf des Zeitraumes gemäß Absatz 1 erhalten die Mitarbeitenden für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 20 Absatz 6; {...}.
Doch § 37 des aktuellen BAT-KF regelt eben auch eine Ausnahme:
Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen
Für Mitarbeitende, die bereits am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 2007 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelle des § 21 das bis zum 30. Juni 2007 geltende Recht fort. Die/Der Mitarbeitende kann bis zum 31. Dezember 2008 erklären, dass für sie/ihn der § 21 Anwendung finden soll.
Mimi
Frage # 822
23.01.2021 | 22:21
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtdienst 72%, GDB von 50.

Ich bin seit Dezember 2019 bis auf weiteres krankgeschrieben vom Arzt.
Gestern bekam ich ein Schreiben vom Arbeitgeber mit dem Hinweis auf mein Urlaub aus dem Jahr 2020.
Und zwar, ist soll den Resturlaub rechtzeitig beantragen und halt auch nehmen ,ansonsten würde er verfallen.

Ich kann doch den Urlaub nicht nehmen, weil ich doch krank bin.
Wie soll ich auf das Schreiben reagieren?

:

Du mailst an die Betriebsleitung, in Kopie an die MAV -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie gewähren mir meinen gesetzlichen Urlaub und den vertraglichen Mehrurlaub auf meinen Antrag hin. Während meiner Arbeitsunfähigkeit ist es Ihnen unmöglich, mir Urlaub zu gewähren.
Die von uns im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen AVR 'BAT-KF' regeln dazu in § 25 Abs. 2 - Ein am Ende des Kalenderjahres noch verbleibender Urlaubsanspruch wird in das folgende Kalenderjahr übertragen. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Nicht bis zum 31. März angetretener Urlaub verfällt.
Abweichend von Satz 3 verfallen die gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüche, die wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraums angetreten werden konnten, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Das Ende meiner fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ist derzeit nicht absehbar. Deswegen möchte ich Sie noch nicht mit alsbald leerlaufenden Anträgen belästigen. Ich werde, sobald ich mit meiner Genesung rechne, den gesetzlichen und vertraglichen Resturlaub beantragen.
Mit freundlichen Grüßen ... «
Tanja
Frage # 821
23.01.2021 | 11:51
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Zu meiner Frage vom 21.12.21.
Ist es inzwischen nicht so , dass durch einem Urteil vom 17.12.20 die fehlende Zustimmung der MAV nicht mehr kirchengerichtlich sondern nur noch durch die Einigungsstelle entschieden werden kann .

:

Die Entscheidung des Kirchengerichtshof der EKD vom 07.12.2020 (II-0124/30-2020) ist neu, erfreulich und noch nicht vollständig verstehbar.

Sie ändert an Deiner Rechtsposition nur wenig:
* Die MAV muss klarstellen, ob sie (schweigend) zugestimmt hat oder wirksam widersprochen hat.
* Sie muss klarstellen, ob die Arbeitgeberin hier eine Maßnahme hat, die sie nicht ohne Zustimmung bzw. deren Ersetzung rechtswirksam umsetzen kann.
* Sie wird wohl auch klären, ob für diese konkrete Maßnahme das Kirchengericht oder die Einigungsstelle zuständig ist.
* Verletzungen der Mitbestimmungsrechte stellt das Kichengericht fest und ahndet sie im Wiederholungsfall.
Saramoob
Frage # 820
23.01.2021 | 07:58
DRK-Reformtarifvertrag, Betriebsrat / BetrVG
Pflegeheim zu 50% im Nachtdienst als Dauernachtwache, festes Rollenmodell (jedes 2.Wochenende, insgesamt 8 Nächte im Monat)
Ak ler heißen bei uns geringfügig Beschäftigte, sie werden auf ehrenamtlicher Basis bezahlt.

Wir haben seit Dezember 2 AK ler auf geringfügiger Basis,die für 3 Tage im Monat ihre Zeiten abgeben wann sie arbeiten können. Nun ist es so,das sie immer an meinen Wochenenden Nachtdienst arbeiten wollen und auch bekommen.
Sprich,ich werde aus meinem Regelnachtdienst rausgeworfen,die AK ler arbeiten dann da wo sie wollen. Meine Überstunden gehen quasi für die 2 drauf und mir fehlen die Zuschläge und hab so dann weniger Gehalt.
Auf Nachfrage meiner PDL was das soll, meinte sie das die AK ler bevorzugt behandelt würden. Muss ich mir das gefallen lassen,stimmt das überhaupt was meine PDL sagt und wie kann ich das unterbinden. Vor allem wenn ich mal Wunschfrei haben möchte wird dies ständig ignoriert.Kann mein Arbeitgeber das tun,vor allem ist das nur bei mir so... Mich ärgert das total,das meine Überstunden für die AKler draufgehen und mit mir nicht mal gesprochen wird...
Haben die vor dem Stammpersonal wirklich Vorrang?

:

Die GewO § 106zusatzGewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. zwingt Deinen Arbeitgeber, bei seinen Maßnahmen und Anordnungen in jedem Fall individuell abzuwägen.

Diese Abwägung betrifft allerdings nur Arbeitnehmer/innen. Auf den Grad (Stundenanteil) dieser Beschäftigung kommt es dabei nicht an.

"Ehrenamt" meint tatsächlich besondere Rechte (Schöffen, Bürgermeister, Kassenwart ... ) Doch "Ehrenamt" schließt damit alles aus, was Arbeit, Vertretung duch den Betriebsrat, Anordnungen, Dienst betrifft. Wir können nicht beurteilen, ob Deine Schilderung sich hier auf Hobby, Notfallhelfer oder verdeckte Schwarzarbeit und Versicherungsbetruf bezieht. Dies klärt der Betriebsrat bei jeder Mitbestimmung von Eingliederungen auf.

Wir vermuten, Du meinst mit "Überstunden" nicht Überstunden im Sinne des Tarifvertrags, sondern nur Vorwegarbeit.
Waldemar
Frage # 819
22.01.2021 | 16:54
LHO

Kann mir der Arbeitgeber bei einem geteilten Dienst, dass Auf- und Abrüsten des Busses von der Arbeitszeit abziehen? Dadurch habe ich genug 2 Stunden frei.

:

Wir wissen nichts mit dem Kürzel LHO anzufangen.
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst, nichts zur Schichtarbeit. Da können wir wenig raten.

Grundregel ist: Ist ein Arbeitsinhalt fremdnützig (dient er dem Chef), dann handelt es sich um Arbeitszeit.
Elli
Frage # 818
22.01.2021 | 10:20
AVR Caritas  (Anlage 2e), MAV / MAVO

Wir haben im Einsatzdienst 24-Stunden-Schichten im Bereitschaftsdienstmodell (Grundlage: § 7 ArbZG iVm. § 8 Abs.4 Anlage 5 AVR - 8 bis 18 Uhr in Vollarbeit 18 bis 8 Uhr Bereitschaftsdienst nach § 9 Anlage 5).

Wie hoch ist die max. wöchentliche (Mo-So) Arbeitszeit?
Dürfen max. 2 x 24 Stunden Schichten erfolgen oder gehen auch 3 x 24 Stunden Schichten ?

:

Das von Dir geschilderte Arbeitszeitmodell ist wohl gesetzwidrig. Denn die werktägliche Arbeitszeit darf zwar im Zusammenspiel its Bereitschaftsdienstphasen auf bis zu 24 Stunden ausgedehnt werden.
Doch selbst die AVR der Caritas beschränkt dies in Anlage 5 § 8 -
a) auf einen Zeitabschnitt der Vollarbeit in mindestens demselben zeitlichen Umfang ein Zeitabschnitt des Bereitschaftsdienstes folgt,
b) die Zeitabschnitte der Vollarbeit 8 Stunden nicht überschreiten

Diese Regeln betreffen jeden Werktag (24 Stunden ab Beginn der Arbeitszeit).

Anders die zulässige Höchstarbeitzeit von 48 Stunden. Diese betrifft den Wochendurchscnitt im Bezugsteitraum (bei Nachtarbeit wohl gemäß § 6 Abs. 2 ArbZG der Monat oder 4 Wochen).
So dürfen in einer Wochen theoretisch bis zu 4 dieser 24-Stunden-Monsterschichten liegen.
Tanja
Frage # 817
21.01.2021 | 20:20
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Vollzeit als Nachtwache im Schichtdienst .

Auf unseren Dienstplänen ist keine Zustimmung der MAV erkennbar. Nun habe ich unsere Dienststellenleitung gefragt , ob der Januar-Dienstplan von der MAV zugestimmt wurde , da er sonst nicht verbindlich ist.
Als Antwort habe ich erhalten , dass der Dienstplan der MAV zur Kenntnis gegeben wurde und da keine Einwände von der MAV erhoben wurden, der Dienstplan verbindlich ist. Ist dies so?
Denn ich habe z.B. Freizeitausgleich im Frei bemängelt , den der Arbeitgeber für mich bestimmt hat, den ich eigentlich auf Antrag selbst bestimmen darf. Den Antrag für Freizeitausgleich habe ich auch gestellt und wurde ignoriert.

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die PDL -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Das Mitarbeitervertretungsgesetz regelt diesen Vorgang in § 38 -
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt worden ist oder die Einigungsstelle gemäß § 36a ent-
schieden hat.
(2) Die Dienststellenleitung unterrichtet die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt deren Zustimmung. {...}
(3) Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich die Zustimmung verweigert oder eine mündliche Erörterung beantragt.

Mir wurde im Januar-Dienstplan Freizeitausgleich angeordnet, ohne dass ich dies beantragt habe. Die Vorgesetzte berichtet mir, Ihr hättet durch Euer Schweigen diesem BAT-KF-widrigen Dienstplan zugestimmt.
Ich habe bereits Zweifel, dass die MAV rechtzeitig und vollständig über diese Maßnahme unterrrichtet wurde, einschließlich dem vertragswidrigen Freizeitausgleich. Bitte klärt dies zeitnah auf. Denn das Kirchenrecht gibt der MAV gute Mittel in die Hände, um gegen die Verletzung ihrer Rechte vorzugehen. Sonst bliebe mir nur der teure und mühevolle Weg einer arbeitsgerichtlichen Feststellung.
Gut wäre es, wenn Ihr von nun an Eure Mitbestimmungrechte bei den Dienstpläne aktiv und jeweils in Form einer für alle verbindlichen Dienstvereinbarung ausübt. Schweigende Zustimmung ist kaum der beste Weg.
Liebe Grüße ... «
jo
Frage # 816
21.01.2021 | 10:05
AVR Caritas MAV Anlage 32 Pflege

betrifft geteilte Dienste, auf einen Wohnbereich mit 8 Mitarbeitern muss ein Pflegehelfer jedes Dienstwochenende geteilte Dienste machen. Der Grund: er ist der einzige Pflegehelfer in dem Wochenende auf dem Wohnbereich und somit die geteilten Dienste machen muss. Die MAV meint sie wütend braucht die Dienstpläne nicht zu kontrollieren, dabei könnte sie ja so den Dienstplan nicht frei geben. Ich selber bin ja auch in der MAV aber alleine kann man halt nichts ausrichten. Sind die Geteilten Dienste eigentlich so erlaubt wegen Personalmangel. Was könnte man tun?
Danke

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Timo
Frage # 815
21.01.2021 | 07:04
TVöD-V , (Rettungsdienst), Wechselschicht, Betriebsrat / BetrVG]
Anschlussfragen zu #813

Wir arbeiten nach einem Rahmendienstplan, der einen 12-Wochen-Rhythmus mit durchschnittlich 14 12-Stunden-Diensten pro Monat vorsieht. Zum Erreichen der Soll-Arbeitszeit (durchschnittlich 48 Stunden/Woche) müssen wir jedoch knapp über 17 12-Stunden-Dienste leisten.

Unser endgültiger Dienstplan wird i. d. R. 3 Wochen vor Monatsbeginn veröffentlicht. Darin werden wir - zusätzlich zu unseren Diensten nach dem Rahmendienstplan - zu weiteren Diensten eingeteilt. Dadurch werden die notwendigen 17 Dienst manchmal erreicht, manchmal nicht. Eine mündliche Absprache sieht vor, dass wir z. B. durch die Übernahme von Krankheitsvertretungen selber dafür sorgen sollen, dass wir unser Arbeitszeit-Soll erreichen. Dies ist jedoch nicht immer möglich. Zudem ist es möglich, freiwillig mehr als 17 Dienste zu leisten.

Bei beiden Fragen wäre ich - sofern kein großer Mehraufwand - über die Nennung von Rechtsgrundlagen dankbar, um ggb. meinem Vorgesetzten darauf verweisen zu können.

Frage 1:
Wie viele Arbeitstage setze ich für die Berechnung meines Urlaubsanspruchs an? Da es durch die zusätzlich zu leistenden Dienste keinen regelmäßigen Zyklus gibt, muss ich die Jahresarbeitstage ansetzen. Aber wie berechne ich sie? Da ich für Tagesdienste ein und Nachtdienste zwei Arbeitstage zugrunde legen muss, kann ich nicht einfach 48 Stunden x 52,14 Wochen / 12-Stunden/Tag rechnen.

Frage 2:
Sind alle über die bei Veröffentlichung im Dienstplan stehenden Dienste bereits Überarbeit/Überstunden oder erst dann, wenn ich mein Jahresstunden-Soll erreicht habe (wir haben für die 58-Stunden-Woche einen Ausgleichszeitraum von einem Jahr)?

:

In der Wechselschichtarbeit gilt ein Sonderregel.
Überstunden hat das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)zusatzBAG Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart: »Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.« verständlicher neu gefasst. Sie entstehen beim überraschenden Längerbleiben (täglich) und bei der Überplanung (am Tunrusende).

a) Leider hat das BAG die Grenzen zwischen Schichtplanturnus, Rahmenplanung und abschließender Festlegung verwischt (BAG, Urteil 11.04.2019 - 6 AZR 249/18 - Schichtplanturnus iSd. § 9 Abs. 8 Buchst. c TV-V {hier wortgleich zum TVöD} bleibt auch dann das Kalenderjahr, wenn ein Jahresplan die einzelnen Beschäftigten zwar taggenau bezogen auf die verschiedenen Schichten einteilt, dabei aber sog. "Flex-Wochen" ausnimmt, für die die Zuteilung erst später im Rahmen einer Monatsplanung erfolgt. Der flexible Anteil darf jedoch 25 % grundsätzlich nicht überschreiten.)
Es ist also Sache Deines Betriebsrates, klarzustellen, ob er seine Mitbestimmungsrechte abschließend ausübt (erst danach wird ein Plan für Dich überhaupt verbindlich) und ob er dabei die Verteilung im 12-Wochen-Turnus abschließt er das gesamte Jahr. Weiter muss er aufklären, ob das Direktionsrecht vom Arbeitgeber auf Dich übertragen wurde - und Du nach Lust und Laune weitere Schichten arbeitest. Uns gruselt, wenn uns in Eurem Beritt einmal ein Unfall ereilt und wir beten müssen, ob da jemand die Rettungswagen besetzt.

Zu 1.) Am 31.12. eines Kalenderjahres kannst Du zählen, an wie viel Kalendertagen Du eine Arbeitspflicht hattest. Du zählst auch die Tage mit, an denen Dich Krankheit, Urlaub, Feiertage von dieser geplanten Arbeitspflicht freistellten. Du teilst diese Summe durch 52. Im Ergebnis hast Du die tatsächliche Tage/Woche. Auf dieser Grundlage kannst Du linkberechnen, ob Dir noch Resturlaubstage zustehen. Diese waren Dir bislang nicht durch die Arbeitgeberin ausgeweisen. Deshalb gehen sie aus betrieblichen Gründen ins Folgejahr über (§ 26 TVöD). Dein Betriebsrat hilft Dir, diesen Anspruch zu ermitteln, zu überwachen und durchzusetzen.

Zu 2.) Überstunden entstehen genau dann, wenn die Anspruchsvoraussetzung tatsächlich erfüllt.
a) Sobald Du länger als für diesen Tag geplant arbeitest (§ 7 Abs. 8c TVöD erste Alternative).
b) Sobald Du am Ende des Schichtplanturnus mehr arbeitstes, als wochendurchschnittlich vopn Dir geschuldet. Denn von da an kann dies nicht mehr durch eine Dienstplanänderung ausgeglichen werden.
c) Die Arbeit an planfreien Tagen regelt der TVöD nicht. Du bist nicht dazu verpflichtet. Es handelt sich nicht um Überstunden. Der TVöD sieht daher auch keine Ausgleich dafür vor. Für außertarifliche Zumutungen darfst Du eine außertarifliche Vergütung aushandeln. Viele Betriebsräte unterstützen die Teams dabei.
Max
Frage # 814
20.01.2021 | 14:59
AVR , MAV

Bei uns wird an Feiertagen nur eingeteilt, dass Dienst ist. Die genaue Dienstzeit wird über einen Wunschdienstplan festgelegt. (Ist das rechtmäßig?)

Jetzt wurde mir als Auszubildender erst am Abend vor dem Dienst mitgeteilt, wann ich Dienst habe, obwohl ich mehrfach nachgefragt habe, wann ich denn nun Dienst hätte - man erwartete Flexibilität in meiner Freizeit.
Das habe ich abgelehnt und wurde dann zum Dienst gedrängt und habe nachgegeben.
Ich musste also wegen niedriger Belegung statt Früh- einen Spätdienst machen, damit eine PFK ins Frei gehen konnte um Überstunden abzubauen.

Angeordnete Überstunden können es nicht sein - bin ja Azubi
Dienst auf Abruf ist nicht vertraglich festgelegt und selbst wenn, wäre die Frist von 4 Tagen nicht eingehalten.

Was hätte ich tun können, was kann ich jetzt noch tun?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Timo
Frage # 813
20.01.2021 | 10:58
TVöD-V , (Rettungsdienst)
? Schichtarbeit, ? Interessenvertretung

Mein Arbeitsvertrag gibt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden vor (gem. Anhang zu Paragraph 9 TVöD für den Rettungsdienst) und legt für die Berechnung ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde.
Nach dieser Formulierung gehe ich von einem Jahresarbeitszeitkonto aus.

Überstunden sind laut TVöD "Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden" (§ 7 Abs. 7 TVöD).

1. Wenn ich in einer Woche mehr als 48 Stunden arbeite oder in einem Monat mehr als vorgesehen, leiste ich dann bereits Überstunden oder fallen Überstunden erst dann an, wenn ich mein "Jahressoll" erfüllt habe (da Jahresarbeitszeitkonto)?
2. Macht es einen Unterschied, ob die zusätzliche Arbeit von vornherein im Dienstplan angeordnet wurde oder ich mich kurzfristig - z. B. als Krankheitsvertretung - dazu bereit erklärt habe?
3. Wann muss mir der Überstundenzuschlag gutgeschrieben werden? Direkt nach Anfall der Überstunde, also wenn ich sie nicht bis Ende der folgenden Kalenderwoche ausgleichen konnte?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst, nichts ob Du Schicht- oder Wechselschichtarbeit leistest. Da können wir wenig raten.

Zu 1.)
Das Arbeitszeitkonto regelt abschließend § 10 TVöD; es nimmt keine regelmäßige Arbeitszeit auf. Du meinst vielleicht, dass der Ausgleichszeitraum zum Errreichen des Wochendurchschnitts ein Jahr ist. Das regelt dann Deine Interessenvertretung - nicht Dein Arbeitsvertrag.

Zu 2.)
"Zusätzlich" könnte überraschende Arbeitszeit sein, die Du über den Plan hinaus arbeiten must.
"Zusätzlich könnte geplante Arbeitszeit sein, die sich im Ausgleichszeitraum nicht ausgleicht.
Bei beiden dieser Fallkonstellationen handelt es sich um Überstunden.

Zu 3.)
Bei Schicht-Wechselschichtarbeit entstehen Überstunden unmittelbar, wenn Du ungeplant länger arbeitest. Mit der Überstunde entsteht dann auch der Vergütungsanspruch.
Bei Nicht-Schichtarbeit entstehen Überstunden erst, wenn Du in einer Woche mehr als geplant gearbeitet hast und sich dies nicht bis Ende der Folgewoche ausgeglichen hat. Wenn Du die Überarbeit selbst ausgleichen kannst (so Deine Frage) handelt es sich wohl eher um die Freiheiten von Gleitzeit.
Wibke
Frage # 812
20.01.2021 | 10:04
TVöD-B , Personalrat
Schichtarbeit

Ich arbeite in einem Wohnheim für Menschen mit einer Behinderung. Sehr oft arbeiten wir in einer "SSB", das bedeutet, an einen Spätdienst wird (Schlaf-)Bereitschaft in den Räumen der Wohngruppe angehängt und daran schliesst ein Frühdienst an. Das ist an Wochenenden oder Feiertagen von 14 Uhr an einem Tag bis 14 Uhr 30 an dem Folgetag. Der Dienst am 2. Tag umfasst dann 14,5 Stunden, das ist mehr als die Hälfte des Tages.
Dennoch gilt dieser Tag bei uns als "Frei". An Wochentagen endet die Schicht um 8 Uhr. Vom Personalrat bekomme ich die Aussage, das sei alles korrekt, auch bei den Nachtwachen werde die Arbeitszeit nur dem Tag des Arbeitsbeginns zugerechnet und die Grundlage stehe im Tarif. Aber wo genau kann mir niemand sagen und ich habe auch beim gründlichen Lesen nichts gefunden.
Kann das wirklich rechtens sein? Da es hier ja auch zu Benachteiligungen beispielsweise bei Vorfesttagen oder Freistellungen kommt. Auch haben wir eine Dienstvereinbarung, in der die Arbeitstage am Stück auf 8 begrenzt sind. In unserer Wohngruppe wird das ja total ausgehebelt, wir können quasi unbegrenzt geplant werden, da ja immer ein "freier" Tag dazwischen liegt.
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.

:

§ 6 Abs. 1 des TVöD regelt in Satz 3 -
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienst lichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

Die Bundesarbeitsrichter (BAG Urteil 15.03.2011 – 9 AZR 799/09) haben mehrfach entschieden, dass ein Tag / Arbeitstag im TVöD einen Kalendertag bzw. einen Kalendertag mit Arbeitstzeit meint. Denn weder das BAG noch Dein Betriebsrat haben dazu im Tarifvertrag eine besondere, abweichende Regelung gefunden.
Ernesto
Frage # 811
16.01.2021 | 21:49
DRK Reformtarifvertrag , Betriebsrat / BetrVG Bereich Rettungsdienst, ? Schichtarbeit?

Nachfrage: Ok soweit verstanden.
Wenn der Feiertag auf einen Werktag (Mo-Fr) fällt muss dieser anschließend ausgeglichen werden.
Bedeutet ja, das derjenige der an solch einem Feiertag arbeitet, einen Tag frei bekommt, mit dem Zeitwert der täglichen Arbeitszeit. Wie verhält sich das jetzt am Samstag oder auch Sonntag.?

:

Das hast Du falsch verstanden.
In der Schichtarbeit gilt: Wenn der Feiertag auf Montag bis Freitag fällt, vermindert sich Deine Zeitschuld (unabhängig davon, ob Du an diesem Tag frei hast oder arbeitest).

Die Arbeit trotz Feiertag an einem Samstag (ein Werktag) regelt bereits abschließend § 11 ArbZG:
Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
{...] Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.


Bitte Deinen Betriebsrat, dass Dir dieser "Ersatzruhetag" auf einen Tag Deiner Wahl gelegt wird, an dem Du mit einer entsprechenden Schichtlänge geplant wirst und Du von dieser durch § 11 ArbZG freigestellt wirst.
Ernesto
Frage # 810
16.01.2021 | 17:59
DRK Reformtarifvertrag , Betriebsrat / BetrVG Bereich Rettungsdienst, ? Schichtarbeit

In 2020 fiel der 2. Weihnachtstag auf einen Samstag.
Wie muss dieser Feiertag im Arbeitszeitkonto berechnet werden, wenn ich arbeite und/oder wenn ich frei habe?
Wie muss dieser ausgeglichen werden?

:

§ 12 des DRK RTV regelt in Abs. 5 -
Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Tag von Montag bis Freitag fällt, {...}.
Zwischenergebnis: Diese Pauschalregelung (Vorwegabzug) greift nicht an einem Feiertag, der auf einen Samstag fällt.

§ 14 (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit) regelt in Abs. 2 -
Der Mitarbeiter erhält neben seinem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung bzw. deren Bewertung als Arbeitszeit gemäß Abs. 10 und 11 Zeitzuschläge. Sie betragen:
{...} c) für Feiertagsarbeit 35 v. H., {...}
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der niedrigsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.


Diese Zuschläge sind auf Dein Girokonto zu zahlen.
Weitere Konten kennt oder regelt der Tarifvertrag nicht.
Villeicht meinst Du ein betrieblich geführtes Saldenkonto, welches Deine wochendurchschnittliche Zeitschuld gegen die abgeforderte Leistung aufrechnet.
Für Feiertage, die auf Samstage fallen, findet keine Minusbuchung bei der Zeitschuld (Verminderung) statt. Arbeitsleistung trotz des Feiertags tilgt diesem Teil Deiner Zeitschuld.
Christian
Frage # 809
12.01.2021 | 16:37
TV-AWO Saarland, BR

Ich arbeite als Erzeiherin im Schichtbetrieb eines Wohnheims für behinderte Menschen. Ich war an einem Feiertag krank an dem ich hätte arbeiten sollen und ich hatte für diesen Tag auch einen Ausgleichstag für Feiertagsarbeit der auch wie tarifvertraglich geregelt gesondert im Dienstplan als X hinterlegt. Jetzt war ich aber an beiden Tagen Krank. Bekomme ich eine Ersatztag, weil ich Krank war?

:

Dein Tarifvertrag regelt in § 12 Abs. 5 -
Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.


Diese Verminderung im Dienstplanturnus steht Dir zu, kein "Ersatztag".
Bist Du krank an einem freien Tag, steht Dir keine Ersatzfreizeit zu.
Gesa
Frage # 808
12.01.2021 | 08:21
AVR , MAV/ MVG.EKD Malteser, Schichtdienst

verwirrt
Angeordnete Impfpflicht, sonst drohen Sanktionen. Wie damit umgehen?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.

Wende Dich an Deine MAV per Email -

»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr überwacht die Einhaltung der Gesetze und Verträge und Ihr bestimmt unseren Gesundheitsschutz mit, also die aufgrund einer Belastungserfassung an unseren Arbeitsplätzen als notwendig erkannten Maßnahmen.
Die Belastungserfassung muss an mir vorbeigegangen sein.
Bislang kennt unser Staat keine Impfpflicht. Mir ist also die Rechtsgrundlage nicht klar, die mich angeblich einer von Euch mitbestimmten Impfpflicht unterwirft. Soll ich nun meinen Impfpass beibringen und auf Nachfrage der Betriebsärztin vorlegen? Oder überprüft nun die Geschäftsführung meinen Impfstatus? Ist es wahr, dass denen Strafmaßnahmen drohen, die sich - vielleicht wegen besonderer Risiken - zunächst nicht für die Teilnahme an einem Impfangebot entscheiden?
Nicht nur ich, auch andere im Betrieb sind durch die rätselhafte Kommunikation der Betriebsleitung verunsichert. Bitte klärt dies zeitnah für uns auf!
Liebe Grüße .... «
Thekla
Frage # 807
10.01.2021 | 09:49
AVR , MAV
Schichtdienst

entsetzt
AG ordnet Impfpflicht an, sonst droht Kündigung, rechtens?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln.
Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.

Es wird auf den Wortlaut der Drohung ankommen. Berichtet der Arbeitgeber lediglich, dass beim vertragsgemäßen Einsatz der Beschäftigten ohne Impfung Probleme entstehen könnten? Dies ist für ihn wohl noch unbedenklich.
Die Grenze ist, wenn er konkret mit einem Übel droht, um Dein "freiwilliges" und für ihn günstiges Zugeständnis zu erreichen (Nötigung, strafbar). Dann muss er sich Sorgen machen.

Merke: "Rechtens?" ist eine Fragestellung, die oft in die Hilflosigkeit mündet. Frag Dich und andere: Was können wir gegen den Unsinn tun?
jo
Frage # 806
07.01.2021 | 19:13
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO, Küchenpersonal

Dienstbeginn des Küchenpersonals offiziell 6 Uhr, aber der Frühdienst soll und kommt aber schon gegen 5 Uhr. Diese wird von der Küchenleitung so verlangt, weil Frühmilch, Kaffee und Joghurt schon um 6 Uhr15 auf den Wohnbereichen sein muss. Jetzt möchten einige Mitarbeiterinnen dagegen angehen. Wie könnte die schriftliche Mitteilung an den Dienstgeber aussehen?
Wir wissen nicht ob diese Zeit angerechnet wird oder wurde.

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Betriebsleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr überwacht die Durchführung unserer von Euch mitbestimmten Arbeitszeiten, der AVR Caritas und der Gesetze. Um die übertragenen Arbeitsaufgaben zeitgerecht erledigen zu können, kommen wir frühmorgens oft schon gegen 5 Uhr. Wir wissen, dass wir einen Anspruch gemäß Artikel 31 der europäische Grundrechtecharta haben, dass unsere gesamte Arbeitszeit vollständig aufgezeichnet wird (ArbG Emden 20.02.2020 - 3 Ca 94/19; EuGH Urteil 14.05.2019 - C?55/18). Doch die Aufzeichnungen im Betrieb weisen unsere Zeiten so tatsächlich noch nicht aus.
Uns fehlt da der Überblick: Sind hier nur die Aufzeichnung lückenhaft und müssen sie gemäß Artikel 16 der DSGVO berichtigt werden? Oder arbeiten wir auf Anweisung, aber unerkannt, ohne Eure Zustimmung und damit bisher auch unbezahlt?
Beides wäre für uns fatal. Bitte klärt dies zeitnah auf und berichtet uns, wie Ihr Abhilfe erreichen konntet.
Liebe Grüße ....«
Baate
Frage # 805
07.01.2021 | 10:05
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Schichtdienst
Wir müssen regelmäßig Rufbereitschaft leisten.
Oft im Anschluss an dem regulären Dienst. Oft Spätdienst und im Anschluss Rufbereitschaft .
Mein Arbeitgeber ist der Auffassung, wenn ich unmittelbar im Anschluss nach dem Spätdienst Rufbereitschaft leiste, dass dies keine Rufbereitschaftsstunden sind, sondern angeordnete Überstunden. Mein Betriebsrat vertritt die gleiche Auffassung.

:

Ihr mailt an den Betruiebsrat, in Kopi9e an die Betriebsleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt zwingend die vorübergehenden Verlängerung unserer Arbeitszeit mit.
Uns werden tatsächlich gelegentlich sehr kurzfristig Überstunden angeordnet, welche unsere geplante Schicht verlängern (§ 7 Abs. 8c TVöD).
Dabei fallen die überraschenden / ungeplanten Überstunden meist in die von Euch mitbestimmt angeordneten Rufbereitschaftsdienste. Doch - anders als die Rufbereitschaften und die eigentlichen Inanspruchnahmen in der Rufbereitschaft - sind die Überstunden von Euch nicht mitbestimmt. Diese Praxis verletzt nicht nur Eure Rechte. Indem die Arbeitgeberin die Anordnungen der Überstunden statt der Inanspruchnahmen in der Rufbereitschaft wählt, spart sie Entgelt, das uns andernfalls zustände. Dies Entgelt fehlt uns (Vergütung der Heimfahrt, Berücksichtigung beim Urlaubs- und Entfortzahlungsaufschlagsatz sowie bei der Jahressonderzahlung). Diese Beträge fehlen auch bei der jahresweisen Ermittlung der Personalkosten-Summe für § 18 (LOB). Dieser Schaden trifft also alle Kolleginnen im Betrieb mit.
Wir wissen, dass ohne Eure ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall (Auswahl der Beschäftigten, angemessene Ankündigungsfrist, Beachtung von § 6 Abs. 5 TVöD) Überstunden nicht für uns verbindlich angeordnet werden können. Bitte schafft hier zeitnah eine Lösung, an der wohl allen gelegen ist.
Liebe Grüße ... «
Tim
Frage # 804
05.01.2021 | 10:43
AVR
Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?

Kann die vom Mitarbeiter freiwillige Impfung, außerhalb seiner Arbeitszeit, als Arbeitszeit gewertet werden?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln.
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.

So im Nebel tapernd, stellen wir hier nur klar:
Impfungen sind in Deutschland durchweg freiwillig.
Die Arbeitgeberin darf alles was ihr nützlich erscheint, als Arbeitszeit werten.
Sie darf mit der Interessenvertretung zusammen alles Gute unternehmen, um möglichst viele der Beschäftigten in den gemeinsamen Schutz durch eine Impfaktion einzureihen.
Nach erfolgter Impfung lässt sich so etwas viel schlechter durchsetzen als vor einem Impfangebot.
Bob
Frage # 803
05.01.2021 | 05:34
BAT-KF ,
Dauernachtwache in einer Pflegeeinrichtung.

Seit 25 Jahren werden die Feiertage von meiner Sollarbeitszeit abgezogen, wenn ich geplant bin bekomme ich doppelte Stunden. Jetzt ist es von heute auf morgen so das die Feiertage nicht mehr abgezogen (Doppelte Stunden bleiben)werden. Ist das Rechtens so?

:

Dein Arbeitsvertrag hat den BAT-KF in Bezug genommen.
Der BAT-KF regelt seit 2007 in § 6 Abs. 6 und 7 -
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeitenden, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.


Dein Betrieb musste also unterscheiden zwischen drei Fällen:
a) Ein Feiertag fällt auf einen Deiner Arbeitstage und Du wirst wegen des Feiertags von der Arbeitspflicht freigestellt (ArbZG § 9). Dieser Fall ist in Pflegeeinrichtungen selten.
b) Du musst trotz eines Feiertags arbeiten, Du hast zunächst Anspruch auf 35 v.H. Feiertagszuschläge. Du kannst auf den Antrag auf Freizeitausgleich verzichten. Dann stehen Dir weite 100 v.H. Feirtagszuschlag steuer- und sozialabgabenbefreit zu. Dein Arbeitgeber hat hier kein Wahlrecht.
c) Du hast am einem Feiertag dienstplanmäßig (ohnehin / ansonsten) frei. Dir steht nur in diesem Fall eine Verminderung Deiner Zeitschuld um eine Schichtlänge zu.

Dein Betrieb hat dies durcheinander gekriegt. Aus Irrtümern entsteht Dir kein Anspruch auf gewohnte Fortführung.
Joosp
Frage # 802
04.01.2021 | 17:40
AVR.J MAV

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich kann mangels Fachkenntnis leider nicht schlussfolgern, was das nun konkret bedeutet. Die Höchstgrenze pro Monat/Jahr ist nicht erreicht. Im Arbeitsvertrag steht lediglich, dass die AVR DWBO Anlage Johanniter gelten. Heißt das im Umkehrschluss ernsthaft, dass man (bis zum "zulässigen"Jahresarbeitszeitsaldo) als Arbeitnehmer für pandemiebedingte Arbeitsausfälle in Form von Minusstunden haftet?

:

Wer heiratet, hört zuvor: Drum prüfe, wer sich ewig binde, ob sich nicht was bessres finde.
Wer einen Arbeitsvertrag bei Kirchens unterschreibt, kann gar nicht so viel studieren und prüfen, wie er später untergeschoben bekommt. Doch hast Du Dich nicht ewig gebunden und musst nun gestalterisch tätig werden.

Bis dahin - ja, Dein Arbeitgeber beansprucht aus dem Vertrag das Recht, die von ihm gekaufte Arbeitszeit zu einem Teil erst deutlich später und dann massiert abzuverlangen. Er hat dazu den Begriff "Minusstunden" mit seinen Rechten beschrieben.

Wenn Du kein aktivierte MAV gewählt hast, bist Du hier ausgeliefert. Allerdings - falls Dein Arbeitgeber nicht aufpasst und Pech hat, fallen seine späteren Arbeitszeitmassierungen mit Urlaub / Krankheit / Arbeitsbefreiung oder sonst einer Leistungsstörung zusammen.

Joosp
Frage # 801
04.01.2021 | 15:10
AVR.J , MAV/ MVG.EKD

Ich bin mit 15 Std/Woche als Ausbilder angstellt.
Aufgrund der Lockdowns fällt meine Tätigkeit weg und mein Arbeitgeber hat mich nicht vollumfänglich anderweitig eingesetzt.
Ich halte mich natürlich zu den festgelegten Arbeitszeit verfügbar. Dennoch sind mir zum Jahresübertrag Minusstunden berechnet worden.
Die MAV reagiert nicht. Muss ich das akzeptieren?

:

Du schuldest dem Arbeitgeber 15 Stunden wochendurchschnittlich für eine arbveitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit. Aufgrund Corona wird an diese Inhalte und deren Ersatz derzeit wohl ein großzügigerer Maßstab anzulegen sein.
Dein Arbeitgeber zahlt Dir monatlich im Gegegenzug Dein Entgelt - nicht durchschnittlich, sondern in Euro und Cent bestimmt.

Die über den Arbeitsvertrag in Bezug genommenen AVR.J wurde in 2018 recht mutig gegen die AVR DWBO Anlage Johanniter ausgetauscht. Die bestimmen nun - und zwar recht kompliziert und undurchsichtig - was "wochendurchschnittlich" genau bedeuten mag. Dich interessiert hier § 11c § 11c Plusstunden, Überstunden und Minusstunden
(5) Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der tatsächlich in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (Absatz 1 Satz 2) unterschreitet. Sie werden dem Jahresarbeitszeitkonto in Höhe der jeweiligen Differenz belastet.

Du schaust nun nach § 11b Arbeitszeitkonten -
(5) Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist jeweils zu Beginn eines Kalendermonats der aktuelle Kontostand ihres bzw. seines jeweiligen Jahresarbeitszeitkontos mitzuteilen (Monatsarbeitszeitsaldo).
Dabei werden die jeweiligen monatlichen Kontensaldi zu einem fortlaufenden Jahresarbeitszeitsaldo aufaddiert.
Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu 30 Plusstunden bzw. bis zu 30 Minusstunden abgewichen werden. Im Einzelfall kann die monatliche Soll-Arbeitszeit auch um mehr als 30 Minusstunden unterschritten werden, wenn hierüber zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen wurde. Wird die monatliche Soll-Arbeitszeit um mehr als 30 Stunden überschritten, so verfallen diese über 30 Stunden hinausgehenden Stunden, es sei denn, sie gelten als Überstunden im Sinne des § 11c Absatz 3 oder über die Anrechnung dieser Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto wurde zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen.
Der fortlaufende Jahresarbeitszeitsaldo darf 50 Minusstunden nicht überschreiten.
(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.


Spätestens die Pandemie lehrt uns nun, dass hier die unternehmerischen Risiken an die Beschäftigten durchgereicht werden. Du kannst als Teilzeitbeschäftigter dem über den Arbeitsvertrag einen Riegel vorschieben.
ULLA
Frage # 800
30.12.2020 | 20:12
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVOSchichtdienst

Ich wurde krank, musste ins Krankenhaus, wartete ein paar Tage auf freies Bett.
Ich habe meinen Arbeitgeber darüber informiert.
Der Dienstplan war schon fertig geschrieben und ausgehangen und trotzdem ist meine AUB als geplantes krank vermerkt.
Es ist doch nicht richtig, oder?
Deswegen habe ich Minusstunden, da mein Soll nicht gleich meine Ist-Zeit ist.

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Diese wurde mir danach angeordnet, für den Arbeitgeber und für mich verbindlich.
Ein Arbeitsunfähigkeit hat mich von dieser festgelegten Arbeitsverpflichtung freigestellt.
Nun wurde der Dienstplan derat abgeändert, als ob ich einen Teil meiner bereits durch Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit erledigten Arbeitsleistung nacharbeiten müsste. Zumindest wirkt die Hinzurechnung zur meiner Saldierung am Planende so.
Ich weiß, dass dies gegen das EntgFG verstößt.
ch weiß auch, dass die über meinen Arbeitsvertrag in Bezug genommenen AVR in Anl. 33 § 4c den jeweiligen Schichtplan zum Ausgleichszeitraum meiner in dieser Spanne fälligen Zeitschuld (Soll) macht. Ein späteres 'Nacharbeiten' würde danach allenfalls zu vergütungspflichtigen Überstunden führen - zu denen bereits die betrieblich begründete Notwendigkeit (§ 2 Abs. 5) fehlt, ebenso hoffentlich Eure Zustimmung.
Bitte sorgt im Zuge Eurer Überwachungsrechte dafür, dass ich mich nicht während meiner Arbeitsunfähigkeit noch mit der Korrektur der etwas verstörenden betrieblichen Praxis herumschlagen muss.
Liebe Grüße ..... «
Marco
Frage # 799
30.12.2020 | 07:15
AVR der Kreuznacher Diakonie , MAV/ MVG.EKD

Ich habe in einer Pflegeeinrichtung eine 100% Stelle. Ich habe mit der Chefin besprochen das ich auch nur 100% arbeiten möchte und weder überplant noch unterplant werden möchte.

Meine Pflegedienstleitung kann keine Dienstpläne schreiben und hat mich nächsten Monat überplant während andere 100% Stellen unterplant sind.

Kontakt mit der MAV ist natürlich nicht gewünscht und wird mit Tribunalen unter 6 Augengesprächen geahndet, was ich erst vor kurzem hatte.

Da ich nur 100% arbeiten und gerade Überplanungen vermeiden möchte, wie stelle ich das am diplomatischsten aber dennoch mit Nachdruck an? Der Februarplan sieht ebenfalls bereits eine Überplanung von 4 Tagen vor, ist aber noch nicht sicher.

:

Die Schichtplan-Fibel kennt sich nicht mit Diplomatie aus, nur mit Rechtsansprüchen und wie Du sie durchsetzt.

Die Kreuznacher Diakonie wendet u.a die AVR.DD an. Diese regeln Deine Zeitschuld wochendurchscnittlich über das Kalenderjahr hinweg. Zugleich wird dort in § 9c (Plusstunden, Überstunden und Minusstunden) auf die einzelnen Kalendermonate bezogen eine Saldierung beschrieben.

Im Ergebnis hast Du vereinbart, dass Dür über viele Monate hinweg mehr als die "jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit" eingeplant werden darf. Es handelt sich dabei nicht um "Überplanung", sondern um Plusstunden.
"Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von
allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten."

§ 9b regelt hierzu: "Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu 30 Plusstunden (§ 9c Abs. 1) bzw. bis zu 30 Minusstunden (§ 9c Abs. 5) abgewichen werden. {...} Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste
Kalenderjahr übertragen werden."

Diese Ungeheuerlichkeiten kannst Du schwerlich diplomatisch bearbeiten. Du wirst nicht umhinkommen, die MAV zu fragen, ob sie bereit ist, bei ihrer Mitbestimmung Deiner jeweiligen Dienstpläne die Auswüchse einzuhegen.

Wollaz
Frage # 798
29.12.2020 | 16:46
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtdienst

Wenn ich zum Jahresende hin als volle Stelle mit 39 Std wöchtl. ein Mehrarbeistplus von ca. 140Std haben werde, darf die Vorgesetzte mir einfach, ohne meine Einwilligung, mit dem Dez-Gehalt 60 Std ohne Überstundenzuschlag auszahlen? Mein Stundensaldo verringert sich dadurch auch um 60 Std und ich beginne das Jahr 2021 mit "nur noch" 80 Mehrarbeitsstunden

verzagt ver.di

:

Du mailst an die Betriebsleitung, in Kopie an die MAV -

»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie verteilen meine Arbeitszeit entsprechend der arbeitsvertraglich durch Bezug auf die AVR "BAT-KF" vereinbarten Regeln.
Dabei sind Überstunden wie folgt auszugleichen: Durch Anrechnung auf die Zeitschuld (§ 7 (6), zudem durch die Vergütung als Arbeitszeit als solche ( § 8 (1) Satz 1) und zudem mit Zeitzuschlag von 30 v.H.. Dieser Ausgleich ist stets am Zahltag zwei Monate nach Entstehen des Anspruchs fällig.
Abweichend von unseren Vereinbarungen haben Sie mir zusätzliche 60 einfache Stundenvergütungen mit dem Dezemberentgelt überwiesen. Im Oktober habe ich nicht 60 Überstunden geleistet.
Bitte teilen Sie mir mit, welche meiner wie oben aufgelistet entstandenden Ansprüche Sie glauben, damit beglichen zu haben.
§ 6 Abs. 5 BAT-KF regelt recht verständlich: "Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr übertragen." Einen Ermessenspielraum, nach dem Sie meine Zeitschuld einseitig verlängern können, sieht unser Vertrag nicht vor. Bitte korrigieren Sie daher mein von Ihnen irrtümlich gekürzt im Plan ausgewiesenes Stundensaldo.
Mit freundlichen Grüßen ... «
Thorsten Niebergall
Frage # 797
28.12.2020 | 13:13
tariflose, ausgegliederte Service GmbH,Betriebsrat / BetrVG
ich frage für eine Freundin. Sie hat folgendes Problem:

"In der ausgegliederten Abteilung Reinigungsdienst wurde im Falle der Urlaubsplanung bisher so vorgegangen. Gibt es keine Rückmeldung, galten eingereichte Urlaubsscheine als genehmigt (nur mündliche Absprache). Es gab allerdings schon immer die Dienstanweisung, dass Urlaub bis Dezember eingereicht und im Januar des Folgejahres der Urlaubsplan genehmigt wird. Jetzt habe ich ab dem 04. Januar Urlaub eingeplant und habe bis heute keine Rückmeldung erhalten. Nun erfahre ich aus dem Plan, dass kein Urlaub für mich eingetragen wurde,mit dem Hinweis auf die Dienstanweisung. Kann ich mich nun darauf berufen, dass auch in früheren Jahren Urlaub bereits für und im Januar gewährt wurden?
Muss ich hinnehmen, dass andere Arbeitnehmer bevorzugt werden, welche noch Urlaub aus 2020 übertragen konnten/mussten?
BR ist informiert"

:

Es braucht ein ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, um einen Urlaub zu gewähren. Betriebliche Gewohnheiten reichen im Streitfall nicht aus.

Angebliche "Urlaubsgrundsätze" brauchen allerdings dzumindest auch eine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates, besser eine schriftliche Vereinbarung der Betriebsparteien.

Nehmt diesen Konflikt zum Anlass, fordert den Betriebsrat auf, Klarheit herzustellen:
Mit einer Betriebsvereinbarung, die den Anspruch auf einen zeitnahmen Bescheid begründet; in der aber keine dumme Fristen für Vorläufe bei der Beantragung vereinbart werden.
BJ
Frage # 796
27.12.2020 | 07:40
AVR Caritas  (Anlage 32),
Schichtdienst laut Dienstplan, 100%; ?? Interessenvertretung

Gibt es eine Regelung die besagt, wie viele freie Tage einem im Monat zustehen?

Beispiel Januar. Ich habe 8 freie Tage, an einem dieser soll ich zusätzlich zu einer Dienstbesprechung erscheinen.
Laut Aussage von Kollegen hat man so viele freie Tage wie es Wochenenden und Feiertage in diesem Monat gibt, heißt im Januar 11 Tage.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir weniger raten.
Dienstbesprechungen gehören zu Arbeitszeit. Es handelt sich dann nicht um einen "freien" Tag.

Zu Deinem Anspruch auf freie Tage regelt das Arbeitszeitgesetz und Dein Arbeitsvertrag einiges. Doch bezieht sich das jeweils nicht auf den Monat, sondern auf die Woche. "Wochenenden" schützen weder Gesetz noch Vertrag. Dazu braucht es eine aktive MAV.

Die über Deinen Arbeitsvertrag in Bezug genommenen AVR regeln in Anl. 32 § 3 Abs. 3 -
Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

Etwas allgemeiner regelt in Anl. 32 § 2 Abs. 1 Satz 3 -
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
Betreuungseinrichtungen brauchen unsere Arbeitszeit an allen sieben Wochentagen; mal arbeiten die einen, mal die anderen. Deshalb fehlen diesen Betrieben zwingende Gründe, Dich in einer Kalenderwoche an einem sechsten Arbeitstag zu regelmäßiger Arbeitszeit heranzuziehen, während anderen ganz frei gegeben wird.
Deshalb bleiben Dir in jeder Kalenderwoche zwei Kalendertage arbeitsfrei.

Zum gesetzlichen Schutz bei der Verteilung der Arbeitstage in Schichtarbeitarbeit findest Du mehr in den linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG.
Yogi
Frage # 795
25.12.2020 | 18:03
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

verzagt
Ist eine geforderte Pflichtimpfung gegen Covid 19 Arbeitszeit?

:

Es besteht keine Impfpflicht gegen das SARS-CoV-2-Virus. Besonders gefährdete Menschen sowie bestimmte Beschäftigtengruppen, u.a. im Gesundheits- und Sozialwesen, können sich freiwillig vorrangig impfen lassen. Ob der/die Einzelne sich impfen lässt, ist natürlich eine freiwillige Entscheidung.
Manchmal wünscht sich ein Arbeitgeber, dass sich Beschäftigte impfen lassen und sie haben sogar Aussciht auf Impfdosen in den kommenden Monaten.
Dann können sie Impfungen durch die Betriebsärztin und während der Arbeiszeit anbieten.

Der BAT-KF regelt in § 3 Abs. 4 nicht die Impfung oder Behandlung, nur die Untersuchungen:
Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Mitarbeitende/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Auf Verlangen der/des Mitarbeitenden ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, wenn die/der Mitarbeitende besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt war. Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
Ina
Frage # 794
25.12.2020 | 12:17
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich arbeite auf der Demenzstation einer Altenhilfeeinrichtung.
Leider ist es nun zu einer Coronainfektion von zwei Bewohnerinnen gekommen.
Die Betroffenen lassen aufgrund ihrer Erkrankungen nicht in ihren Zimmern isolieren.
Durch diesen Umstand ist die Wahrscheinlichkeit weiterer Ansteckungen ,insbesondere auch bei den Mitarbeiterinnen, sehr hoch.
Unserer Dienstgeberin ist nun auf die Idee gekommen, die Dienste nur noch mit einer Mindestbesetzung abzudecken und für die anderen Mitarbeiterinnen einen Hintergrunddienstplan zu schreiben.
Diese müssen sich somit auf Abruf , für den Fall eines Mitarbeiterausfalls, zur Arbeit bereithalten.
Auch wenn der Sinn dieser Maßnahme durchaus nachvollziehbar ist, würde es mich doch interessieren, ob uns nicht doch wenigsten die Rufbereitschaftsvergütung zusteht?

:

Du darfst - als Teilzeitkraft - gemäß § 12 TzBfG Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Eine einseitige Anordnung durch den Chef bleibt unverbindlich.

Nach und mit Zustimmung der MAV hast Du Dich über die Bezugnahme der AVR auch zur Leistung von Rufbereitschaften verpflichtet, der Arbeitgeber in diesem Fall zur vertragsgemäßen Vergütung.

Solange das nicht genau so und nicht anders gereglt wird, bleibt Dein "Bereithalten im Hintergrund" volle Arbeitsleistung wie geplant, unter Verzicht des Arbeitgebers auf Deine Arbeitsleistung vor Ort.
schorsch
Frage # 793
23.12.2020 | 11:36
TV BRK, Personalrat BayPVG PR
Altenheim
Eine Abteilungsleiterin(Betreuung) hat den Dienstplan, der monatlich ausgegeben wurde, die letzten zwei Monate auf einen handschriftlichen wöchentlichen Dienstplan umgestellt. Dieser wird auch noch über die eigene WhatsApp-Gruppe verteilt.
Die anderen Abteilungen haben den normalen Monatsplan.

1.) Ist die Umstellung rechtens?
2.) Gibt es Urteile zu WhatsApp-Gruppen im Arbeitsbereich, die es verbieten?
3.) Kann der Personalrat uns helfen?

:

Du mailst an den Personalrat, in Kopie an die Vorgesetzte -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
gemäß Artikel 75 Abs. 4 Nr. 1 BayPVG bestimmt Ihr die konkrete Verteilung unserer Arbeitszeit in unseren Dienstplänen mit. Artikel 70 BayPVG ist da in Absatz 1 sehr deutlich: 'Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt (Art. 75, 75a Abs. 1), kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.'
Leider können wir in den uns neuerdings über eine WhatsUp-Gruppe angeordneten angeordeten Pläne nicht erkennen, ob diese von Euch mitbestimmt und für uns verbindlich sind. Wir haben da begründete Zweifel - nicht nur, weil die DSGVO hier wohl verletzt wird.
Denn das BayPVG beschränkt Euren Mitbestimmungsspielraum 'soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht'. Tatsächlich regelt § 10 TV BRK Abs. 4 - 'Der Dienstplan umfasst einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen und ist den Mitarbeitern spätestens 2 Wochen vorher bekannt zu geben.'
Die unerwartete betriebliche Praxis, uns nun wochenweise Pläne anzuordnen, nährt unseren Verdacht, dass dies hinter Eurem Rücken geschieht. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe und berichtet uns, wann wir wieder verbindliche Arbeitszeiten haben.
Mit lieben Grüßen ....«
Mark
Frage # 792
21.12.2020 | 17:47
TVöD , Betriebsrat (BayPVG)
kommunaler Arbeitgeber, Dienstplan (Früh- und Spätschicht)

Durch Arbeit an Wochenfeiertagen bzw. durch den Ausgleich für Frei an Wochenfeiertagen haben die meisten Kolleginnen und Kollegen in den letzten Jahren viel Anspruch auf Freizeitausgleich (z.B. 15 Tage) angesammelt. Hinzu kommt, dass auch die Zeiten für Teambesprechungen, Fortbildungen, Personalversammlungen, längeres Arbeiten nach Ende der Schicht in Freizeit ausgeglichen werden soll.

Im Grundlagenwerk (des Arbeitgebers) zur Schichtplangestaltung steht, dass der Freizeitausgleich innerhalb eines 20 wöchigen Betrachtungszeitraums erfolgt sein muss. In der Praxis hält sich niemand an die Vorgabe. Da es keine Dienstvereinbarung zu Arbeitszeitkonten gibt, scheint mir das nicht vorgesehen oder geregelt.

Daher habe ich einige Fragen:
1.) Kann der Anspruch auf Freizeitausgleich verfallen?
2.) Kann ich nach Ende des jeweiligen Betrachtungszeitraums eine Auszahlung des FZA-Anspruchs geltend machen?
3) Besteht evtl. sogar ein Anspruch auf einen Überstundenzuschlag? Es wurden ja im Betrachtungszeitraum mehr Stunden geleistet als vertraglich vorgesehen.

:

Deine Angaben sind widersprüchlich:
Das Bayerische Personalvertretungsgesetz wirkt nicht für Betriebsräte, sondern für Personalräte.
Der TVöD regelt den Ausgleich für Feiertage in den Dienstleistungsbereichen (Verwaltung, Betreuungseinrichtungen, Krankenhäuser, Sparkassen ...) unterschiedlich.
Je genauer Du uns da ausrüstest, umso besser können wir weiterhelfen...

Zu 1.) Ja.
Zu 2.) Ja.
Zu 3.) Nein oder vielleicht.

Das TVG (Tarifvertragsgesetz) bewirkt, dass das 'Grundlagenwerk' des Arbeitgebers rechtsunwirksam bleibt.
Pelle
Frage # 791
19.12.2020 | 21:04
AVR

Bei uns soll jetzt bei jedem Mitarbeiter in einem Heim für Behinderte Menschen 2xdie Woche ein Corona-Schnelltest durchgeführt werden.
Einige Mitarbeiter sind für die Testdurchführung eingewiesen worden. Auch der Hausmeister!! Muss ich mich von meinen Kollegen testen lassen? Oder kann ich auf einen Arzt bestehen?
Darf ich auf Betriebskosten zu meinem Hausarzt gehen und mich dort testen lassen?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Karin
Frage # 790
19.12.2020 | 20:36
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Ich arbeite im Pflegeheim im Nachtdienst in Vollzeit. In der Regel 7 Nächte Dienst , 7 Nächte frei.
Vom 28.12.- 3.1.2021 habe ich Nachtdienst mit je 9,5 Stunden.
In meiner Freiwoche am 5.1. und 6.1. Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit ohne Stundenangaben . Wie kann ich in meiner Freiwoche Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit (31.12. und 1.1.) erhalten. Ich habe doch sowieso frei. Es steht auch nur FZA ohne Stundenangaben. Ich erhalte 35 Prozent Feiertagszuschlag.

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Betriebsleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Für die Arbeitszeit trotz Vorfesttag (eine ganze Schichtlänge in zwei Teilen am 31.12.2020) steht mir 'entsprechender Freizeitausgleich' zu. Freizeitausgleich stellt mich von geschuldeter und geplanter / von Euch mit festgelegter Arbeitspflicht frei.
Leider läuft das bei uns betrieblich noch nicht ganz richtig. Denn ein bloß allgemeine Verrechnung in der Saldierung während der ersten ganzen KW in 2021 erfüllt meinen Anspruch nicht. Bitte setzt Euch dafür ein, dass dies zeitnah korrigiert wird und haltet mich auf dem Laufenden.
Liebe Grüße ...«

Anders als die Vorfesttage werden die gesetzlichen Feiertage behandelt. Der BAT-KF regelt in § 6 Abs. 6, was mit Deiner Arbeitszeit am Neujahrstag geschieht (Samstag, der 01.01.):
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Ohne Deinen Antrag erhältst Du 135 v.H Zeitzuschlag, steuer- und sozialabgabenbefreit.
Mit Deinem - konkreten! - Antrag bekommst Du die 100 v.H. Feiertagsarbeit als stundenweise Freistellung von geplanter Arbeitszeit.
Clara
Frage # 789
18.12.2020 | 10:25
AVR

Hallo, ich arbeite 50% in einer Wohngruppe. Im Januar wurden alle meine Stunden auf das Wochenende gelegt, ich muss jedes Wochenende arbeiten bis auf das, an dem ich Urlaub habe. Ist das rechtens? Auch im Dezember war das schon so und ein Gespräch darüber hat nix gebracht.
Vielen Dank!

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln.
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. So können wir wenig raten.

Du musst als Teilzeitarbeitende nur anteilig (zu Kolleginnen in Vollzeit) belastende Wochenendarbeit schultern.
Meryt
Frage # 788
16.12.2020 | 22:18
BAT-KF , ? Interessenvertretung
100 Stunden monatlich im Dauernachtdienst in einem Akutkrankenhaus,
das sind in der Regel 10 Nächte im Monat. Der Dauernachtdienst wird auf dem regulären Stationsdienstplan geführt.
In der letzte Zeit kommt es häufig vor, dass wir bei Dienstantritt erfahren, dass aufgrund niedriger Belegung nur ein halber Dienst zu verrichten ist, d.h.,dass die Arbeitszeit statt um 6.00 wie geplant, um 1.00 endet.
Manchmal werden wir kurzfristig Nachmittags informiert, dass der für diesen Tag geplante Nachtdienst ganz abgesagt wird.
Ist das rechtlich so zulässig?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Erkundige Dich bei Deiner Personalabteilung, ob Ihr vertraglich Arbeit auf Abruf gemäß § 12 TzBfG vereinbart habt und zumindest dessen Schutzregeln gelten.
Oder ob der Arbeitgeber bei Dir Arbeit auf Abruf ohne vertragliche Grundlage durchführt, um so die Mindestschutzregeln zu unterlaufen....
Bertik
Frage # 787
16.12.2020 | 20:48
AVR
AWO, 15 Stunden wöchentlich von Montag bis Donnerstag, kein Schichtdienst.

Momentan fallen regelmäßig einige Stunden aus, weil die Leute entweder krank sind oder Angst vor Corona haben. Ich bin deshalb unverschuldet am Ende des Monats in Minusstunden. Muss ich diese Stunden nacharbeiten um den ganzen Lohn zu bekommen?

:

Anders als bei anderen AWO-Einrichtungen mit TV AWO: Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln.
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Testi
Frage # 786
16.12.2020 | 11:33
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO, stat. Pflege
Nachdem jetzt eine (Schnell-)Testpflicht 2x pro Woche für alle MA im Altenheim vom Staat verordnet wurde ist bei uns die Frage aufgekommen, ob der Arbeitgeber diese Verpflichtung (2 Tests in der Woche vorzuweisen), auf den MA abwälzen kann.
wütend
Sprich der MA hat dafür zu sorgen, dass er 2 Tests beibringt und das in der Freizeit. Aber das Altenheim ist ja so großzügig, dass man diese Tests auch anbietet. Also genauso wie den Angehörigen, die Bewohner besuchen wollen. Es geht hier um die Zeit der Testungen, die sich unser Arbeitgeber anscheinend sparen möchte. Wir sehen das eher wie einen Besuch beim Betriebsarzt, der ja auch in der Arbeitszeit statt zu finden hat.

:

Die AVR regeln in § 8 -
§ 8 Ärztliche Untersuchungen während des Dienstverhältnisses
»(1) Der Dienstgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Arzt seines Vertrauens feststellen lassen, ob der Mitarbeiter dienstfähig und/oder frei von ansteckenden Krankheiten ist.
(2) Entstehen dem Mitarbeiter aus vom Dienstgeber angeordneten ärztlichen Untersuchungen Kosten, sind sie vom Dienstgeber zu übernehmen. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Mitarbeiter auf seinen Antrag bekanntzugeben.
(3) Gesetzliche Vorschriften, die den Mitarbeiter verpflichten oder berechtigen, sich ärztlich untersuchen zu lassen, bleiben unberührt.«


Was Du in Deiner Freizeit machst, bleibt Deine Sache. Kein Amt verpflichtet Dich zu einem Test.
Das Amt verpflichtet Deinen Arbeitgeber, nur getestetes Personl einzusetzen.
Bei vom Arbeitgeber angeordneten Tests handelt es sich um eine Arbeitspflicht in der Arbeitszeit.
Wendet Euch an die MAV. Diese bestimmt die Festlegung von Arbeitszeit mit.
Die Tests kann der Arbeitgeber während der festgelegten Schichten anbieten und durchführen.
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