AVR.DD ,
MAV/ MVG.EKD Vollzeit, Altenpflege
Die Schicht-Zulagenregelung der AVR.DD unterscheidet sich von derjenigen des TVÖD.
Wechselschichtarbeit TVÖD-K, § 7:
"Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. (...) Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen."
AVR.DD, § 9e
"Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird.
(...)
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21.00 und 6.00 Uhr"
Zulagenregelung TVÖD-K, § 8
" Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage."
AVR.DD, § 20
"Mitarbeiter, die ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht und die dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden
in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht
leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage. Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen Wechselschichten nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht, oder in denen die erforderlichen durchschnittlichen 40 Nachtarbeitsstunden nur in je sieben Wochen erreicht werden."
1.) Die AVR.DD definieren den Begriff "Nachtschicht" nicht.
Zählen daher alle "in der Nachtschicht (z.B. 20:00-7:00) geleisteten" Arbeitsstunden zu dem 40-Stunden-Kontingent, oder nur die "in Nachtarbeit" ( 21:00-6-00 ) geleisteten Stunden?
2:) Gilt: Über 40 Stunden/5 Wochen = ständige Wechselschicht?
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Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.Dein Arbeitgeber war in Bedrängnis. Du bist eingesprungen. Er war sehr dankbar. Das ist schnell verpflogen. Jetzt sieht er kein 'Einspringen' in den Plan (Planergänzung bei Erlass so verboten werdender Beschäftigung in einer anderen Schicht), sondern eine Planänderung. Und er rechnet Dich ins Minus, fordert Nacharbeit.
Hättest Du eine MAV, könntest Du fragen: "Habt Ihr die Änderung des von Euch mitbestimmten und vielleicht sogar formal korrekt mit Euch vereinbarten Plans so zugestimmt?" Falls nicht, kann die MAV über die Verletzung ihrer Mitbestimmungsrechte den notwendigen Druck aufbauen, um die Planung zurückzudrehen.
Hättest Du eine nicht ganz so entschiedene MAV, könntest Du fragen: "Welchen Ausgleichszeitraum habt Ihr mit dem Arbeitgeber für den Durchschnitt meiner regelmäßigen 39 Stunden/Woche vereinbart (§ 2 Abs. 2 Anl. 33)? Den Schichtplantunrus?"
Zwei Antworten würden Dir gefallen:
* "Ja, den Schichtplanturnus." Dann darf der Chef keine Zeitschuld von einem Ausgleichszeitraum (Plan) in den folgenden übertragen.
* "Keinen." Dann darf der Chef keine Zeitschuld von einer Woche in die folgende übertragen.
Vielleicht reicht es auch, der Vorgsetzten zu signalisieren - "Das war dann wohl das letzte Mal, dass ich Ihnen hier aus der Patsche geholfen hab..."