AVR DWBO Anlage Johanniter,
MAV/ MVG.EKD; Schichtarbeit, wechselnde Schichten im Rettungsdienst
Zu Urlaub bei abweichender Tagewoche, unterjährig unterschiedlich verteilte Arbeitszeit, nebeneinander feste & flexible Dienstpläne (je nach Anstellung als Vollzeit/Teilzeit/Aushilfe- als Berechnungsbasis wird 3-Tage-Woche (Vollzeit) angenommen. 8 Stunden, 12 Stunden, 24 Stunden-Dienste sind möglich.
Die
Urlaubsberechnung als solche (und ggf. Nacherfassung der tatsächlich gearbeiteten Tage) ist soweit klar und verständlich. Problematisch ist hier allerdings die Frage, mit der Urlaubsnahme, da sich Urlaubszeiten - je nach Dienstplan- ggf. drastisch verringern.
Beispiel:
Bei einer, durchschnittlich angenommenen, 3-Tage/Woche (Vollzeit) werden der Beschäftigten gemäß AVR 17 Tage Urlaub + etwaigen Zusatzurlaub gewährt. Urlaubstage werden nach (Rahmen)Dienstplan (wenn vorhanden) berechnet. Durch wochenunterschiedliche Dienstplanungen fallen so zwischen 3-6 Dienste/Wochen an. In ungünstigen Fällen, fallen in einem Zeitraum von zwei Wochen 10-12 Dienste an.
Für die Arbeitnehmer bedeutet dies ggf. erhebliche Ungleichgewichte im Erholungswert, d.h. einzelne Urlaubstage aus persönlichen Gründen nehmen zu müssen reduziert den verfügbaren Urlaub erheblich, Urlaub zu ungünstigen Zeiten nehmen zu müssen "kostet" ggf 2/3 des Jahresurlaubs.
Frage 1: Ist dieses Szenario so überhaupt rechtens? (Ich fürchte: Ja)
Frage 2: Muss zwingend nach dem Schema "abweichende Tagewoche" verfahren werden, oder lässt sich ersatzweise auch die normale 5-Tagewoche verwenden (Wird -ohne Probleme- in anderen Regionalverbänden so getan)?
Frage 3: Zusatzurlaub: Nach meinem Verständnis ist dies zusätzlicher Urlaub für "besondere Härten" (zB Nacht) und nicht "einkürzbar" wie der normale Jahresurlaub? Und wann wird dieser Urlaub vom Anspruch abgezogen? Vor oder nach dem eigentlichen "Basisurlaubsanspruch"?
:
Es gibt keine gesetzliche Grundlage. Es handelt sich um Arbeitszeit.Für die Arbeitszeit hast Du eine vertragliche Grundlage vereinbart. Du findet in § 10 Abs. 4 der AVR -
»Der Dienstgeber kann aus anderen besonderen Anlässen als den in Absatz 2 Buchstaben a bis h genannten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu 3 Tagen gewähren, sofern die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse es zulassen.«
Deine MAV hat dieser Arbeitsbefreiung im Zuge ihrer Mitbestimmung der Pläne zugestimmt.
Eine Kürzung der Arbeitszeit oder eine Pflicht zum teilweisen Nacharbeiten begründet die AVR nicht.
Vor allem aber kann ja keine Zeitschuld von einem Dienstplan (Ausgleichszeitraum gemäß § 4 Abs. 8c) in einen folgenden Zeitraum übertragen werden. Nicht abgerufe Zeitschuld verfällt der Arbeitgeberin.