AVR.DD ,
MAV/ MVG.EKD
Vollzeit, Pflege, Schichtarbeit
Ist der Arbeitgeber berechtigt, den Saldo des Jahresarbeitszeitkontos durch "Auszahlung" zu mindern ( im Einzelfall sogar so weit, dass ein negativer Saldo entsteht? )
Die Aushecker der Arbeitsvertragsrichtlinien beabsichtigten ja, über den vertraglichen Umfang hinaus geleistete Arbeit in weitem Umfang nicht als Überstunden vergüten zu müssen ( jährlich können maximal 360 = 12*30 Zusatzstunden vergütungsfrei angeordnet und auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutgeschrieben werden ).
Aufgrund dieser Regelungen entsteht auch bei erheblicher Überstundenanordnung grundsätzlich kein Personalkosten-Mehraufwand, der nach aktueller Gesetzeslage von den Pflegekassen zu tragen/erstatten wäre:
§ 150 SGB XI
"Den zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden die ihnen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, erstattet."
Mein Arbeitszeitkontensaldo betrug ca. 35h; davon waren ca. 6 Stunden "Überstunden" im Sinne von § 9c Abs. 4 der AVR DD. Ungefragt wurde mein Konto um 30h reduziert und eine "Mehrarbeitsvergütung" ausgezahlt.
Antwort des Arbeitgeber auf eine Beschwerde:
"... in bezug auf "ihr" Jahresarbeitszeitkonto ... möchten wir ein offensichtliches Missverständnis ausräumen. Ihre Dienstzeiten, die damit verbundenen Eintragungen im Dienstplan sowie eventuell daraus resultierende Überträge von Minusstunden oder Plus- und Überstunden, unterliegen vollumfänglich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. (...)
Seit März diesen Jahres gilt "§ 150 SGB XI". Da ihre Überstunden in diesem Zeitraum bis zum Auszahlungstermin angefallen sind, waren wir darüber verpflichtet ihnen diese 30 Stunden auszubezahlen."
Ist der Arbeitgeber verpflichtet sich zu entscheiden, ob er mein Zeitguhaben von 30 Stunden wieder zurückgeben will oder auf mein individuelles Angebot einer (sehr) hohen Überstundenvergütung für die 30h eingehen möchte?
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§ 9e Abs. 2 der AVR.DD Sachsen regelt -Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, bei denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Dies wurde regelungsgleich vom TVöD-K bzw. -B abgeschrieben. Deshalb greifen die hierzu ergangenen Gerichstentscheidungen.
* Der Arbeitsbereich muss ununterbrochen 24 Stunden an 7 Tagen der Woche in regelmäßiger Arbeitszeit betrieben werden. Während Deinen Bereitschaften muss also zumindest ein/e andere Kollegin in Normalarbeit die Stellung halten. Das ist selten.
Fröhlich haben dies VerfasserInnen der AVR.DD Sachsen so auch nachgesummt:
Anmerkung zu Abs. 1 und 2:
Wechselschichten liegen vor, wenn in dem Arbeitsbereich „rund um die Uhr“ an allen Kalendertagen gearbeitet wird. Ist zu bestimmten Zeiten nur Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zu leisten, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Wechselschichtarbeit setzt voraus, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach dem Dienstplan in allen Schichten (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht) zur Arbeit eingesetzt ist; Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst reichen nicht aus.
§ 9e der AVR.DD Sachsen regelt -
(3)Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat von einer Schichtart in eine andere (z. B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.
(4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr.
Dazu verrätselt die eigentlich hier nicht zuständige
Anmerkung zu Abs. 1 und 2:
Schichtarbeit erfordert gegenüber Wechselschichtarbeit keinen ununterbrochenen Fortgang der Arbeit über 24 Stunden an allen Kalendertagen, setzt jedoch ebenfalls sich ablösende Schichten voraus. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss spätestens nach einem Monat in eine andere Schichtart (z. B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) wechseln.
Es bleibt der Fantasie überlassen, was eine Nachtschicht, eine Frühschicht oder eine Spätschicht ist. Eine Nachtschicht wird wohl wesentliche Teile an Nachtarbeit entghalten. Ein Frühschicht liegt wohl früher als eine Spätschicht. Da muss auch nach Plan gewechselt werden.
Diese Rechtsvoraussetzung werden wohl sehr, sehr viele erfüllen.