Früh und Spät Dienst im ambulanten Pflegedienst mit 24 Stunden Rufbereitschaft und mitbestimmten Dienstplan.
Unsere Rufbereitschaft galt bisher der Erreichbarkeit für Kunden mit Hausnotruf und oder Anrufe der Kunden für pflegerische Notfälle. Nun kam eine Dienstanweisung (zur Entlastung der PDL), dass diejenige,die Rufbereitschaft hat, unter anderem auch zuständig ist als Ansprechpartner für fachliche Fragen von Kolleg/innen,sowie Ansprechpartner für Krankmeldungen und aller daraus resultierenden Aufgaben wie: Neubesetzung des Dienstes mit MA aus dem frei oder Umorganisation der Klienten in vorhandenen Touren.
Ist dies alles nicht möglich, soll der Mitarbeiter, welcher den Spät-Dienst an dem Tag hat, den Früh fahren und seinen Spät aufgeteilt auf alle anderen MA.
Leider ist nirgendwo definiert (noch nicht), was die Aufgaben in der Rufbereitschaft sind. Dennoch bin ich der Meinung, das diese Anweisung mitbestimmungspflichtig ist und habe dies in Funktion als MAV auch so dem Geschäftsleiter mitgeteilt, sowie auch, dass es durch die neuen Vertretungszuschläge (natürlich im DP) geplant ein einfaches wäre Mitarbeiterausfällen entgegen zu wirken.Für beide Seiten eine gute Lösung.
Antwort der Geschäftsleitung: Nicht akzeptabel! Er sieht die Konsequenz, dass Kunden nicht versorgt werden, wenn wir dies nicht so tun und die MAV soll ihm bestätigen, dass sie das so in Kauf nimmt (die Nichtversorgung der Kunden)
Welche Möglichkeiten hat die MAV?

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Wir verstehen dies so, dass Du selbst als Mitglied der MAV in der Mitbestimmung der Anordnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit bist. Für die Zukunft: Deine Mitbestimmungsfrage gehört eigentlich alsClever mailen die Betroffenen gemeinsam an die Betriebsleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie verteilen unsere Arbeitszeit - mitbestimmt durch die MAV - auf die Wochentage. Sie beachten dabei die Schutzgesetze und die vertraglichen Regeln. Sie haben sich sicherlich durch Schulungen auf diese Aufgabe vorbereitet. Sie werden auch entsprechend vergütet.
Nun wird uns aufgetragen, während unserer Rufbereitschaften nicht auf Anrufe hin im Rahmen unserer arbeitsvertraglichen Aufgaben tätig zu werden. Wir sollen zudem noch zusätzlich die Personaldisposition und die Tourenorganisation übernehmen. Ziehen diese höher bewerteten Aufgaben dann auch Höhergruppierungen nach sich? Sind wir dann zugleich auch zuständig, die notwendige Zustimmung der MAV zu diesen Einzelmaßnahmen einzuholen? Sollen wir dabei jeweils den zwischen Ihnen und der MAV vereinbarten Dienstplan aufkündigen und welche Kündigungsfristen sind dabei zu beachten?
Wir wollen Ihren Antworten nicht vorgreifen und nehmen bis dahin von der Übernahme vertragsfremder Aufgaben Abstand.
Mit freundlichen Grüßen ....«
Clever mailt die MAV an die Betriebsleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
kalendermonatlich vereinbaren wir die Verteilung der Arbeitszeit in den Dienstplänen. Jüngste Anweisungen im Zuge der Rufbereitschaften begründen unsere Sorge, dass Sie den Kolleginnen kirchengesetzwidrige Abänderungen unserer Vereinbarungen übertragen wollen. Vielleicht sollten wir uns zunächst einmal zusammensetzen und grundlegend regeln, unter welchen Bedingungen Sie zukünftig Rufbereitschaften außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und zusätzlich zu ihr anordnen. Uns ist daran gelegen, die Belastung der Kolleginnen zurückzufahren, nicht aber, sie zusätzlich und über ihre arbeitsvertraglichen Aufgaben hinaus zu überlasten.
Dazu soll die Personaldisposition und die Arbeitsplanung bei denen bleiben, denen sie in Ihrer Arbeitsorganisation zugeordnet wurde.
Für unsere Sitzung am ….. ab ….. Uhr zum Tagesordnungspunkt „Rufdienste begrenzen“ lade ich Sie gemäß § 25 MVG.EKD hinzu. Im Anschluss an die Unterredung mit Ihnen wird das Gremium seine weiteren Schritte beschließen.
Mit freundlichen Grüßen ....«