Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Aische
Frage # 1009
10.09.2021 | 18:13
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Früh und Spät Dienst im ambulanten Pflegedienst mit 24 Stunden Rufbereitschaft und mitbestimmten Dienstplan.

Unsere Rufbereitschaft galt bisher der Erreichbarkeit für Kunden mit Hausnotruf und oder Anrufe der Kunden für pflegerische Notfälle. Nun kam eine Dienstanweisung (zur Entlastung der PDL), dass diejenige,die Rufbereitschaft hat, unter anderem auch zuständig ist als Ansprechpartner für fachliche Fragen von Kolleg/innen,sowie Ansprechpartner für Krankmeldungen und aller daraus resultierenden Aufgaben wie: Neubesetzung des Dienstes mit MA aus dem frei oder Umorganisation der Klienten in vorhandenen Touren.
Ist dies alles nicht möglich, soll der Mitarbeiter, welcher den Spät-Dienst an dem Tag hat, den Früh fahren und seinen Spät aufgeteilt auf alle anderen MA.
Leider ist nirgendwo definiert (noch nicht), was die Aufgaben in der Rufbereitschaft sind. Dennoch bin ich der Meinung, das diese Anweisung mitbestimmungspflichtig ist und habe dies in Funktion als MAV auch so dem Geschäftsleiter mitgeteilt, sowie auch, dass es durch die neuen Vertretungszuschläge (natürlich im DP) geplant ein einfaches wäre Mitarbeiterausfällen entgegen zu wirken.Für beide Seiten eine gute Lösung.
Antwort der Geschäftsleitung: Nicht akzeptabel! Er sieht die Konsequenz, dass Kunden nicht versorgt werden, wenn wir dies nicht so tun und die MAV soll ihm bestätigen, dass sie das so in Kauf nimmt (die Nichtversorgung der Kunden) wütend
Welche Möglichkeiten hat die MAV?

:

Wir verstehen dies so, dass Du selbst als Mitglied der MAV in der Mitbestimmung der Anordnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit bist. Für die Zukunft: Deine Mitbestimmungsfrage gehört eigentlich als linkNach-Hilfe-Ruf in die Mitbestimmungs-Nachhilfe.

Clever mailen die Betroffenen gemeinsam an die Betriebsleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie verteilen unsere Arbeitszeit - mitbestimmt durch die MAV - auf die Wochentage. Sie beachten dabei die Schutzgesetze und die vertraglichen Regeln. Sie haben sich sicherlich durch Schulungen auf diese Aufgabe vorbereitet. Sie werden auch entsprechend vergütet.
Nun wird uns aufgetragen, während unserer Rufbereitschaften nicht auf Anrufe hin im Rahmen unserer arbeitsvertraglichen Aufgaben tätig zu werden. Wir sollen zudem noch zusätzlich die Personaldisposition und die Tourenorganisation übernehmen. Ziehen diese höher bewerteten Aufgaben dann auch Höhergruppierungen nach sich? Sind wir dann zugleich auch zuständig, die notwendige Zustimmung der MAV zu diesen Einzelmaßnahmen einzuholen? Sollen wir dabei jeweils den zwischen Ihnen und der MAV vereinbarten Dienstplan aufkündigen und welche Kündigungsfristen sind dabei zu beachten?
Wir wollen Ihren Antworten nicht vorgreifen und nehmen bis dahin von der Übernahme vertragsfremder Aufgaben Abstand.
Mit freundlichen Grüßen ....«

Clever mailt die MAV an die Betriebsleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
kalendermonatlich vereinbaren wir die Verteilung der Arbeitszeit in den Dienstplänen. Jüngste Anweisungen im Zuge der Rufbereitschaften begründen unsere Sorge, dass Sie den Kolleginnen kirchengesetzwidrige Abänderungen unserer Vereinbarungen übertragen wollen. Vielleicht sollten wir uns zunächst einmal zusammensetzen und grundlegend regeln, unter welchen Bedingungen Sie zukünftig Rufbereitschaften außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und zusätzlich zu ihr anordnen. Uns ist daran gelegen, die Belastung der Kolleginnen zurückzufahren, nicht aber, sie zusätzlich und über ihre arbeitsvertraglichen Aufgaben hinaus zu überlasten.
Dazu soll die Personaldisposition und die Arbeitsplanung bei denen bleiben, denen sie in Ihrer Arbeitsorganisation zugeordnet wurde.
Für unsere Sitzung am ….. ab ….. Uhr zum Tagesordnungspunkt „Rufdienste begrenzen“ lade ich Sie gemäß § 25 MVG.EKD hinzu. Im Anschluss an die Unterredung mit Ihnen wird das Gremium seine weiteren Schritte beschließen.
Mit freundlichen Grüßen ....«
Nora
Frage # 1008
07.09.2021 | 12:41
AVR Caritas, MAV

ich arbeite im Schichtdienst, die Amplitude beträgt 13 Stunden.
Sonntags wird in diesem Bereich nicht gearbeitet.
Schließen sich Schichtarbeit und 6-Tagewoche etwa aus?
Erhalte ich deshalb keine Schichtzulage?

:

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33. Ohne Angabe, in welcher Art Einrichtung und als was Du da arbeitest, können wir nichts raten.
Kasimir
Frage # 1007
05.09.2021 | 11:37
Tarif
Istzustand im Betrieb: Vertrauensarbeitszeit mit Zeitkonten, elektronisches Zeiterfassungssystem. BV vorhanden, mit Hinweis, dass MA`S in der Vertrauensarbeitsszeit im Modell Zeitkonto Plus/Minus 35 Stunden. Einmal im Quartal soll das Konto ausgeglichen sein.
Duldung durch Geschäftsleitung, dass die Konten fortgeführt werden. Jetzt sind einige Konten bis auf über 500 Stunden angewachsen, auch dadurch bedingt ,dass die aktuelle Firma 2015 aus einen Konzern "rausgekauft" wurde und nun eigenständig ist. Plusstunden wurden zum Neustart übernommen.
Können Stunden gekappt werden? Wann verfallen die Stunden? Oder Kappung auf 35 Stunden, wie in der BV vorgesehen?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif (Name) oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Zudem schilderst Du den andauernden Bruch der betrieblichen Regelungen. Daraus entsteht selbst kein Anspruch. Offenbar arbeiten bei Euch viele gern mal für umsonst und begnügen sich damit, dass ihre Großzügigkeit in einem 'Konto' verbucht wird.

Warum sollte der Chef Euch für Stunden vergüten, die Ihr entgegen der Vertrauensregelung Euch selbst zusätzlich organisiert habt? Hat er Euch irgendwie bedeutet, dass er diese Arbeitszeitverlängerung ohne Notwendigkeit belohnen will?

Stell Dir vor, der Gemüsehändler packt Dir wortlos fünf zusätzliche Birnen in Deinen Einkaufkorb und verlangt dann dafür 4 Euro ...
Biggi
Frage # 1006
05.09.2021 | 10:14
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO
Teilzeit in einer Einrichtung der Behindertenhilfe in Schichtarbeit 24/7.

verzagt
Neuerdings haben wir während der Nacht Schlafbereitschaften.
Hierbei werden uns zwei Stunden als Arbeitszeit angerechnet.
Diese werden mit unserer normalen Arbeitszeit verrechnet.
Eine Kollegin meinte, dass dieses nicht richtig ist und wir uns diese Stunden auch auszahlen lassen können. Da ich sowieso immer im Plus bin , wäre mir das auch lieber. Unser Arbeitgeber hält hiervon jedoch nichts, da er keine höheren Kosten haben möchte.
Wenn meine Kollegin Recht hat, würde ich gern wissen ob ich die Bezahlung der Bereitschaftsstunden verlangen kann.

:

Zunächst sind die Schlafbereitschaften wohl tatsächlich linkArbeitsbereitschaft.
Zunächst gewährt Euch der Chef vielleicht nicht einmal spätestens alle 6 Stunden eine Pause (§ 4 ArbZG).
Zunächst fehlt ihm zu diesen rechtswidrigen Anordnungen vielleicht sogar die Zustimmung einer aufmerksamen MAV.
Zunächst musst Du auch schauen, ob Du in Deinem Arbeitsvertrag überhaupt dazu eingewilligt hast (Anlage 33 § 2 Abs. 5).

Dieser Bereitschaftsdienst kann auch nur zusätzlich (außerhalb) der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden, nicht anstatt. Dir ist also zunächst im Dienstplan Deine gesamte fällige Zeitschuld zu verplanen.

Falls Du darüberhinaus Bereitschaftsdienst leistest, wird dieser (schlecht) vergütet. Mit Deiner Einwilligung kann der Chef diese Vergütung in Freizeitausgleich (Freistellung von geplanter Arbeitszeit) gewähren. Anlage 33 § 7 Abs 5 -
An Mitarbeiter wird das Bereitschaftsdienstentgelt gezahlt, es sei denn, dass ein Freizeitausgleich im Dienstplan vorgesehen ist, oder eine entsprechende Regelung in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder der Mitarbeiter dem Freizeitausgleich zustimmt.
jo
Frage # 1005
31.08.2021 | 20:46
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVO Küchenpersonal /Reinigungskräfte

Hat das Küchenpersonal /Reinigungskräfte als Teizeit auch Anspruch auf den Überstundenzuschlag?
Falls ja, wie hoch und in welcher Anlage sind sie?

:

Für diese Kolleginnen greift Anlage 6
§ 3 Abgeltung von Überstunden
(1) Die vom Mitarbeiter geleisteten Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung bis zum Ende des nächsten Kalendermonats auszugleichen; im begründeten Einzelfall kann die Frist für den Ausgleich im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter verlängert werden.
Für die Zeit der Arbeitsbefreiung zum Zwecke des Überstundenausgleichs erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
Zuzüglich ist ihm nach Ablauf des Ausgleichszeitraums lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR) zu zahlen. (...)
(2) Ist ein Ausgleich der Überstunden durch entsprechende Arbeitsbefreiung nach Absatz 1 nicht oder nicht im vollen Umfange möglich, erhält der Mitarbeiter für jede nicht ausgeglichene Überstunde die Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR gezahlt.
Franci
Frage # 1004
30.08.2021 | 12:52
TV-L , Personalrat LPVG nrw, JAV

Ich kümmere mich gerade um eine Praktikantin deren genehmigter Urlaub im nachhinein von der Dienststelle wieder abgelehnt werden soll.

Unser GB Personal hat sich bei der Berechnung vertan und hat der Praktikantin die Möglichkeit geben, eine Woche Urlaub zu streichen.

Ich habe für diesen abgelehnten Urlaub die Mitbestimmung eingefordert und der GB Personal hat darauf hin nicht reagiert.

Er hat der Praktikantin nur die Möglichkeiten aufgezählt, entweder unbezahlten Urlaub zu nehmen oder die Stunden nachzuarbeiten.

Geht das überhaupt?

Da der Urlaub schon nächste Woche beginnen soll und wir für unsere PR- Sitzung morgen (31.08.21) keine Unterlagen für die Mitbestimmung bekommen haben, würden wir sagen, dass der Urlaub genehmigt bleibt.

:

Wir vermuten: TV-L, Schichtarbeit

Der TV-L gilt gemäß seines § 1 Abs. 2 nicht für
e) Auszubildende, Schülerinnen/Schüler, Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten

Gemeint sind Praktikantinnen, die ein gesetzlich vorgeschriebenes und in seinen Inhalten geregeltes Praktikum durchführen (siehe auch Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder). Falls eine Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis nur "Praktikum" nennt, greift also dennoch § 26 TV-L mit dem vertraglichen Mehrurlaub (und die EG 2). Sonst greift das Mindesturlaubsgesetz (BUrlG) mit in der Regel mindestens 24 Urlaubstagen bei einer durchschnittlichen 6-Tage/Woche.
Der Personalrat bestimmt nicht die Urlaubslänge mit, im Streitfall jedoch die Verteilung.
Er kann sicherstellen, dass in der Zeitspanne des beantragten und genehmigten Urlaubs genau soviele Arbeitstage fallen, wie der Kollegin als Anspruch auf Urlaub zustehen.
Ina
Frage # 1003
28.08.2021 | 14:07
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO 24/7

Wir arbeiten in einem Heim für behinderte Menschen in Schicht-/ Wechselschichtarbeit.
In letzter Zeit kommt es immer häufiger vor, dass unsere Vorgesetzte kurze Wechsel mit nur neun Stunden Ruhezeit zwischen Spät- und Frühdienst einplant. Im letzten Monat war das bei mir genau sechsmal so.
Unsere MAV sagt, dass die AVR und das Arbeitszeitgesetz dieses so zulassen und sie daher nichts machen kann.
Lässt sich zumindest die Anzahl solcher kurzen Ruhezeiten begrenzen?
Danke für eure Arbeit.
entsetzt

:

Manchmal hilft es, wenn Ihr gemeinsam wie folgt mailt -
An die MAV Kopie: Betriebsleitung
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wieder und wieder werden wir im Plan zu 'kurzen Wechsel - Spät-Früh' eingeteilt. Richtig ist: Die Arbeitgeberin ist im Rahmen der Gesetze, unserer Verträge, der Mitbestimmung und des billigen Ermessens frei in ihrem Direktionsrecht. Richtig ist aber auch - Ihr als MAV bestimmt im Rahmen der Schutzgesetze und der AVR die Verteilung der Arbeitszeit und deren Beginn und Ende mit. Die MAV kann sich darauf zurückziehen, dass sie lediglich schaut, ob dieser Rahmen eingehalt wird und danach allen Maßnahmen zustimmen. In diesem Fall würde sie sich auf die Rolle eine Arbeitszeit-Überwachung beschränken. Wir werden durch Kurze-Wechsel erheblich belastet. Oft passt das nicht zu unserer Lebensplanung. Das Geltendmachen der Wünsche und Interessen von uns Beschäftigten bliebe dennoch nicht Euch, sondern anderen überlassen - dem Arbeitsmarkt, den Arbeitsgerichten, den Gewerkschaften.
Für diesen Fall möchten wir Euch darauf hinweisen, dass Kurze Wechsel auch Schutzbestimmungen verletzten. Zunächst wird die werktägliche (ab dem Beginn der Spätschicht die folgenden 24 Stunden) Höchstarbeitzeit von 10 Stunden überschritten - entgegen § 3 ArbZG. Dann wird die Ruhezeit entgegen § 5 Satz 1 ArbZG nicht nach dieser werktäglichen Arbeitszeit gewährt, sondern stattdessen eine 9 stündige Arbeitszeitunterbrechung in deren Mitte eingeschoben. Zudem verstößt diese regelmäßige Praxis gegen § 6 Abs. 1 ArbZG (bereits die einstündige Verkürzung eines Sonntags beim kurzen Wechsel in die Sommerzeit verschlechtert messbar die Gesundheit). Diese geschilderten Überdehnungen und Überlastungen wurden bislang an unseren Arbeitsplätzen nicht erfasst und bewertet (§ 5 ArbSchG). Vielleicht hätten die Betriebsparteien danach erkannt, dass Maßnahmen zu unserem Schutz (Begrenzung der Belastungen, Ausgleich für die Überlastung) notwendig sind. Und sie hätten diese Maßnahmen nicht nur gemeinsam festgelegt, sondern auch die Einweisung in diese vor Aufnahme der Arbeit an unseren Arbeitsplätzen organisiert. All das bietet reichlich Gelegenheit für die MAV. Bittet werdet zeitnah initiativ.
Liebe Grüße .....«
Sonne
Frage # 1002
27.08.2021 | 18:05
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG, MAV
50% Früh und Spät ( 7,7 Stunden) im Funktionsbereich

Im Septemberplan bin ich mit über die Hälfte meiner Arbeitszeit unterplant zum Abbau der massiven Überstunden.
1. Ist das zulässig, ohne mich zu fragen und dazu überproportional mehr als andere?
2. Muss das im "Time office" Plan gekennzeichnet sein, denn sind sie nicht?
3. Was ist wenn ich dann krank werde, sind die Stunden dann weg?
Da wir zur Zeit mit einer Stelle "zuviel" sind, befürchte ich, dass wenn alle Stunden unterplant sind, wir ins Minus geplant werden.
4. Darf meine Leitung das?
5. Was muss ich tun, wenn ich in einem meiner nächsten Pläne das sehe?

:

Bei Dir läuft offenbar Vieles entgegen unserem Tarifvertrag.
Wir vermuten, dass keine §10-Arbeitszeitkonto für Deinen Arbeitsbereich eingerichtet wurde und Du daher auch keine Buchungsaufträge gestellt hast.

"Überstunden" leistest Du, wenn Du an einem Kalendertag mehr Stunden als festgelegt arbeitetst. Diese Überstunden sind Dir samt Zeitzuschlag zwei Monate später auszuzahlen. Sie klnnen also nicht "abgebaut" werden.

"Überstunden" leistest Du vielleicht (darüber wird das BAG am 15.10.2021 entscheiden) auch, wenn Du am Ende des Augustplans (Schichtplanturnus) mehr geplant (festgesetzt) leistest. Diese Überstunden sind Dir samt Zeitzuschlag zwei Monate später auszuzahlen. Sie klnnen also nicht "abgebaut" werden.

Dein Betriebsrat (und/oder Deine MAV, was aber sehr eigenartig ist) kann aufklären,
* welche Überstunden er für Dirch mitbestimmt hat,
* welchen Bezugszeitraum für den Durchschnitt Deiner vertraglichen Zeitschuld er im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD er für Dich zusammen mit dem Arbeitgeber bestimmt hat und
* wie er die Einhaltung dieser Festlegungen und des TVöD-K überwacht.

Außerhalb von Vertrag und Gesetz darf Deine Vorgesetzte so viel, wie Ihr willig zulasst.
Sabine
Frage # 1001
26.08.2021 | 23:07
BAT-KF , Betriebsrat / BetrVG

Wir sind ein kleiner Betrieb mit 12 Mitarbeiter*innen. Einige von uns haben (wenn kein Corona ist) häufiger sehr lange Arbeitstage, da zu dienstlichen Terminen noch Reisezeiten hinzukommen. Dadurch können Arbeitstage von 14-16 Stunden entstehen. Bisher sind die einzelnen Mitarbeitenden sehr autonom darin, wie sie ihre Termine legen und ihre Überstunden abfeiern.
Unser neue Geschäftsführung möchte nun in unserer digitalen Arbeitszeiterfassung keine Arbeitstage mehr mit mehr als 10 Stunden akzeptieren, um nicht gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen. Das würde diejenigen von uns, die viele und lange Dienstreisen haben, gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligen.

Wie können wir zu einer Lösung kommen, die dem Arbeitszeitgesetz und unserem Tarifvertrag (Wir sind nach BAT KF eingestellt) entspricht und gleichzeitig nicht zu viel private Zeit unserer Mitarbeiter:innen für Dienstfahrten verschlingt?

In unserem Tarifvertrag steht zum Beispiel:
• ( 8 ) Bei Dienstreisen gilt die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für die tatsächliche Reisezeit werden bis zu vier Stunden pro Reisetag als Arbeitszeit zusätzlich angerechnet. Unterschreiten die angerechneten Zeiten nach Satz 1 und Satz 2 die dienstplanmäßige, in Ermangelung derselben die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit um höchstens ein Drittel, so wird die dienstplanmäßige Arbeitszeit, in Ermangelung derselben die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit angerechnet.

Verstehe ich das richtig, dass es gesetzeskonform wäre, wenn ein Außentermin (ausnahmsweise) 10 Stunden dauert, dafür auch 10 Stunden Arbeitszeit anzurechnen und zusätzlich bis zu 4 Stunden Reisezeit? Das wir also max. 14 Stunden Arbeitszeit anrechnen dürften?
Ich bin gespannt auf Eure Antwort

:

Es ist sehr ungwöhnlich, wenn in einem Betrieb mit arbeitsvertraglichen Bezügen auf den BAT-KF keine MAV sondern ein Betriebsrat mitbestimmt. Der BAT-KF ist kein Tarifvertrag sondern lediglich eine kircheneigene Empfehlung (AVR) für die Arbeitsverträge.

Allein fremdnützige Fahrten (abgesehen von den Zeiten der Wege zur Arbeitsstelle) sind Arbeitszeit. Darauf, wie Ihr das nennt, kommt es nicht an. Darauf, wie Ihr das "rechnet", kommt es nicht an. Arbeitsschutzrechtlich greift also die werktägliche Höchstarbeitszeit (10 Stunden).

Arbeitschuldrechtlich könnte der BAT-KF wirksam die Dienstfahrten gedeckelt haben. Diese Regelung wirkt dann zu Eurem Nachteil. Die dabei gekappten Zeiten werden so zur Eurer "Privatzeit".

Eure Interessenvertretung bestimmt Beginn und Ende sowie Verteilung Eurer gesamten schutzrechtlichen und schuldrechtlichen Arbeitszeit mit. Im Ersten Schritt sollte sie dafür sorgen, dass (schuldrechtlich) keine Zeiten gekappt werden.

Ihr habt keinen Anspruch darauf, dass stattdessen Eure Arbeitstage regelmäßig über die gesetzliche Höchstgrenze verlängert werden.
Arne
Frage # 1000
26.08.2021 | 19:31
BAT-KF ,
? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit

§ 7 Abs. im BAT KF sagt "...und die innerhalb einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden geleistet wird."
Was ist mit dieser Zeitspanne gemeint? Unsere GF möchte nun die vorher jahrelang geleisteten Schichtzulagen in Form von Zusatzurlaub streichen, weil sie sagen, dass es um den frühesten Beginn und die späteste Beendigung des Dienstes geht. Stimmt das? Und gibt es einen Möglichkeit, sich auf Gewohnheitsrecht evtl. zu berufen, wenn es so sein sollte?

:

§ 7 Abs. 2 BAT-KF gibt vor:
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

In § 8 finden wir zudem:
(3) Mitarbeitende, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage in Höhe von 0,31 Euro je tatsächlich geleisteter Stunde. Hierbei bleiben in Form von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst geleistete Stunden unberücksichtigt.
(3a) Mitarbeitende, die nach dem Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (Anlage 2) eingruppiert sind und die ständig Wechselschichtdienst leisten, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 155 Euro.
Arbeiten diese Mitarbeitenden nicht ständig in Wechselschicht, so erhalten sie eine monatliche Zulage in Höhe von 0,93 Euro pro Stunde.


Anspruchvoraussetzungen für diese monatlichen Zulagen / Zuschläge sind also -
* Arbeit nach einem Schichtplan
* Dein Plan muss zunächst binnen einem Monat den Schichtanfang um mindestens zwei Stunden wechseln.
* Zwischen Deinem frühesten Arbeitsbeginn und Deinem spätesten Arbeitsende (geplante Arbeitszeit) müssen binnen einem Monat mindestens 13 Stunden liegen.

Weder Dein Chef noch Du können sich dabei auf bloße Gewohnheiten berufen. Es kommt auf Tatsachen an, welche die MAV (falls Ihr eine gewählt habt) mitbestimmt.
U.B.
Frage # 999
24.08.2021 | 08:15
TV-L , Personalrat
Krankenhaus (in der Pflege) vollkontinuierliches Schichtsystem.

Es sind Rufbereitschaftsdienste eingerichtet.
a) wenn eine Rufbereitschaft an einem Sonntag (von 20 Uhr bis 06.00 Uhr) aktiviert wird und der betreffende Mitarbeiter im Rahmen dieser Rufbereitschaft arbeitet, muss dann ein Ersatzruhetag gewährt werden?
b) dürfen Rufbereitschaften (Dauer hier 10 Stunden) zur Abdeckung von komplett ausgefallene Dienste eingesetzt werden?
c) sind Fallgestaltungen dieser Art rechtens: Frühdienst von 06.00 Uhr bis 13.30 Uhr und ab 20 Uhr bis 06.00 Uhr Rufbereitschaft, die dann wegen Personalausfall als kompletter Nachtdienst eingesetzt wird?

:

Zu a)
An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer:innen nicht beschäftigt werden. Beschäftigt Dich Dein Arbeitgeber ausnahmsweise doch, so muss er einen Ersatzruhetag einräumen (§ 11 ArbZG).
Im Rufbereitschaftsdienst bist Du durchgängig beschäftigt (im Dienst). Manchmal arbeitest Du.
Darum zwingt bereits die Einteilung zu einer Rufbereitschaft zur gleichzeitigen Festlegung des Ersatzruhetags. Insoweit unterscheidet sich an einem Sonntag die Rufbereitschaft nicht von einem stinknormalen Frühdienst.

Zu b)
Zur Rufbereitschaft darf gemäß § 43 Nr. 4 Ziffer 2 TV-L nur angeordnet werden, falls nur "ausnahmsweise" Arbeitsanfall zu erwarten ist. In der jüngsten Entscheung des BAG ( Urteil 25.03.2021 - 6-AZR-264/20 Rn. 23) wird uns dazu ein Maßstab geliefert:
In der Gesamtschau dieser Umstände - Arbeitsanfall in nahezu der Hälfte aller Rufbereitschaften, dabei in mehr als einem Viertel aller Rufbereitschaften Inanspruchnahme im Klinikum, Arbeitsleistungsanteil insgesamt 4 % - ist während der Hintergrunddienste des Klägers erfahrungsgemäß nicht lediglich im Ausnahmefall Arbeit angefallen.
Diese Gesamtschau wird so einen "Vielleichtdienst" für Krankheitsfälle wohl allenfalls dann zulassen, wenn im Ergebnis nur in jedem 10 Dienst eine Inanspruchnahme zur Schichtableistung erfolgt. Diese wird dann von Tür zu Tür bezahlt, einschließlich der Dienstfahrten, gerundet auf die volle Stunde mit dem Überstundenentgelt plus eventuelle Zeitzuschläge.

Zu c)
Die Belastungsbeurteilung würde ergeben, dass im Fall einer Inanspruchnahme es zugleich sicher zu einer Überlastung käme (überlange Schicht, Nachtarbeit während der Ruhephase). Daher würden die Betriebsparteien den ASA fragen: Welche Schutzmaßnahmen sind notwendig und geeignet? Und bekämen als Antwort: Wählen Sie ein anderes Arbeitszeitmodell.
Monsieur
Frage # 998
19.08.2021 | 21:49
AVR Wü , MAV/ MVG.EKD, Schichtarbeit, Dienstplan

Sorry,
Meine Frage lautet : müssen beim AVR WÜ die Überstundenzuschläge gleich wie beim TVöD bezahlt werden.

:

a) Die AVR Wü sind - anders als der TVöD - kein Tarifvertrag. Deshalb wirken sie nicht unmittelbar und zwingend, sondern nur über den Bezug im Arbeitsvertrag. Arbeitsverträge können schriftlich oder mündlich abgeändert werden. Viele Arbeitgeber behaupten, sie tun das im stillen Einvernehmen mit den Beschäftigten.

b) Die AVR Wü schreiben zumindest den Wortlaut des TVöD ab, hier also § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 7 und 8 sowie § 8 Abs. 1 TVöD.

c) Der TVöD regelt, dass jede Überstunde bezahlt werden muss. Sie wird nicht mit 30 v.H bezahlt, sondern mit 100 v.H.
Viele kirchliche Arbeitgeber bekommen durch die Kranken- und Pflegekassen z.B. für die Pflege die Personalkosten des TVöD refinanziert. Sie wollen dennoch für Überstunden lediglich den Zuschlag von 30 v.H. bezahlen. Darum verbreiten sie, die Beschäftigten wollen lieber eine Bugwelle aus vorgeleisteten Stunden in den Händen ihrer Vorgesetzen ansammeln, damit diese sie nach Hause schicken können, falls mal weniger zu tun ist. Dies sei dann "Freizeitausgleich analog zum Vertrag". Unsinn!
Monsieur
Frage # 997
19.08.2021 | 17:59
AVR WÜ, MAV, Schichtarbeit, Dienstplan

ver.di

sind beim AVR WÜ die Ansprüche für Überstundenzuschlag gleich wie beim AVR?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Manche AVR gleichen anderen AVR. Manche sind recht exotisch.
Manche kennen Überstunden, dorch im Betriebsalltag erfüllt kaum eine Kollegin die hochgesteckten Anspruchsvoraussetzungen.
Martin Lekeu
Frage # 996
19.08.2021 | 09:41
TV-L , unter anderem § 43 (Krankenpflege)
? Interessenvertretung

Zur Schichtzulage:
Wie verhält es sich, wenn sich ein Dienstplan (ursprüngliche Planung ergäbe keinen Anspruch auf Schichtzulage) durch Personalausfall für mich so ändert, dass durch die dann tatsächlich geleistete Arbeit eine Schichtzulage ausgelöst wird.
Meine Personalabteilung verneint meine Geltendmachung und sagt, es käme immer und ausschließlich auf den initial verabschiedeten Dienstplan an, nicht auf den letztlich "abgerechneten".

:

§ 7 Abs.2 TV-L regelt -
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Überstunden und 'Einspringen' bleiben dabei unbeachtlich. Sie gehören nicht zur regelmäßigen Arbeitszeit. Diese Belastungen lösen andere erhebliche zusätzliche Zahlungen aus.

'Dienstplanänderungen' meinen der Ablösung eines Dienstplanes durch einen neuen, anderen Plan. Inteerssenvertretung und Beschäftigtigte haben dabei dieser Änderung der verbindlichen Vereinbarung zugestimmt. Der geänderte Plan enthält den Wechsel Deiner regelmäßigen Arbeitszeit. Der tatsächlich durchgeführte Plan bildet nun die Grundlage für tarifvertragliche Ansprüche.

Dein Arbeitgeber verwechselt die Änderungen vielleicht mit Dienstplanergänzungen (zusätzliche, ungeplante Arbeit nach Feierabend).
Eddy
Frage # 995
18.08.2021 | 17:06
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Laut Tarifvertrag sind Überstunden im Falle von Schicht- und Wechselschichtdienst, die Stunden, die über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden angeordnet und geleistet werden einschl. der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.
In der Betriebsvereinbarung wurde der Schichtplanturnus vom 01.01. bis 31.12. des Kalenderjahr festgelegt.
Der Arbeitgeber zahlte für die auf diese Weise mehrgeleisteten Stunden bis dato keine Überstundenzuschläge. Nachdem Mitarbeiter auf Initiative des Betriebsrates fristgerecht diese Zuschläge geltend gemacht haben, zahlt er ihnen Überstundenzuschläge allerdings nur für die über 40 Stunden/160 Std. (40 bzw. 160 Stunden wurden in der Betriebsvereinbarung als Puffer für die Dienstplanung innerhalb eines Jahres vereinbart).
Ich bin der Überzeugung, dass für alle mehr geleisteten Stunden und nicht innerhalb des Schichtplanturnus ausgeglichenen Stunden, den Überstundenzuschlag zahlen muss, also auch für die unter 40 bzw. 160 mehrgeleisteten Stunden.

:

Wir gehen davon aus, dass für Dein Arbeitsverhältnis der TVöD-K zwingend gilt (weil sowohl der Arbeitgeber als auch Du durch ihre Mitgliedschaft gebunden sind).
Das BAG hat in der Entscheidung vom 25.04.2013 – 6 AZR 800/11, Randnummer 19, die Regelung verständlich neu gefasst:
Sinn ergibt § 7 Absatz 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von
Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen
Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder
die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die – bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (i.S.v. § 6 Absatz 1 TVöD) – im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.«

Bitte beachte: Der Rechtsanspruch entsteht nicht bei 'Schichtdienst', nur bei Schichtarbeit im Sinne § 7 Abs. 1 oder 2 TVöD-K.
Bitte beachte zudem: 'Schichtplanturnus' ist die Zeitspanne, über den der Dienstplan geschrieben und angeordnet wird. Wir können nicht glauben, dass Dein Turnus Dir ein Jahr im voraus angeordnet wird.
Eine Betriebsvereinbarung, die abweichend vom Tarifvertrag den Ausgleich aufweicht ('Puffer'), verstößt gegen § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und bleibt zumindest in dieser Regelung unwirksam.
Überplante Überstunden entstehen, wenn sie angeordnet, geleistet und nicht 'ausgeglichen' wurden, an jedem Turnusende.
Überstunden sind zu vergüten: Zunächst als Arbeitsleistung als solche (100 v.H, höchstens Stufe 4) und mit dem Überstundenzuchlag (39 v.H., manchmal nur 15 v.H.).
Überstunden aufgrund Überplanung gehen in den tagesgleichen Aufschalagsatz (Krankeit, Urlaub) ein, ebenso in das Gesamtsumme des § 18 (LOB). Der Betriebsrat wird sich nun also aufmachen, um die tarifwidrige Praxis umgehend und generell in die Mindestbesdingungen des TVöD zurückzuführen.
Der Arbeitgeber sollte schleunigst Rücklagen bilden, denn die Nachzahlungen sind erheblich.
Ihr solltet Euren Anspruch schriftlich geltend machen (Stunden am jeweiligen Turnusende bezeichnen) und danch den 15.10.2021 abwarten.
Biko
Frage # 994
15.08.2021 | 17:35
BAT-KF,MAV,

Teilzeit 75%, 28 Stunden/Woche,Schwerbehinderung von 50.
Schwerbehindertenvertretung.

Bin seit über 28 Jahren im Betrieb,allerdings seit ende 2019 bis jetzt leider krank.
Kann mir der Arbeitgeber wegen so lange AU kündigen?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Ula
Frage # 993
12.08.2021 | 20:22
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO Schichtarbeit

dauerhafte Unterbesetzung.
2 MA sind über längere Zeit erkrankt (1,5 Jahr, 1/2Jahr). Nach der Nachfrage wg. Krankheitsvertretung wurde uns mitgeteilt, dass die Firma keine MA von der Arbeitszeitfirmen sich wünscht und es sich nicht lohnt die Stellen auszuschreiben, da kein Interesse über diese Form der Beschäftigung besteht.
Also dürfen wir weiter unterbesetzt arbeiten?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.

Eure Aufgabe bleibt zunächt, gemeinsam die Begrenzung der Belastung durch die Arbeitsleistung an jedem einzelnen Arbeitsplatz durchsetzen.
Weißnix
Frage # 992
10.08.2021 | 17:05
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Wechselschicht

Wir, das Pflegepersonal, sollen bei Mitarbeiterausfall für Ersatz sorgen damit die Dienste wieder abgedeckt werden.
Dürfen wir Mitarbeiter in ihrem Frei Rund um die Uhr anrufen wenn der Arbeitgeber dies anordnet?

:

Es gibt kein Gesetz, dass der Belegschaft verbietet, sich gegenseitig anzurufen.

Wir haben uns daher mit einer etwas anderen Fragestellung ausführlich beschäftigt:
Müsst Ihr Kolleginnen in deren Freizeit anrufen?
Müsst Ihr Euch in Eurer Freizeit anrufen lassen?

Antworten findet Ihr im linkSchwarzen Brett der drei.68. Und unter anderem den folgenden Musterbrief -
Liebe Kolleginnen und Kollegen vom Betriebsrat,

unsere Vorgesetzte hat uns aufgefordert, in den Fällen einer Unterbesetzung herumzutelefonieren, bis wir kurzfristigen Ersatz finden. Wir wissen: Niemand ist verpflichtet, insbesondere so kurzfristig einspringen. Und wir wissen auch: Ihr bestimmt Änderungen mit, wenn es um die mit Euch vereinbarten Schichtpläne geht.

Was dürfen wir Kolleginnen, die wir telefonisch erreichen, für ihre Einsatzbereitschaft anbieten? Habt Ihr bereits einen angemessenen Ausgleich für diese außervertragliche Belastung geregelt? Bewirkt die vertretungsweise Übertragung der Personaldisposition an uns unsere Höhergruppierung oder die befristete Differenzvergütung? Wie erreichen wir Euch am Abend oder am Wochenende, damit Ihr mitbestimmen könnt?

Bitte gebt uns zeitnah Rat und Auskunft und beteiligt auch unsere Vorgesetzte!

Liebe Grüße ...
Kai
Frage # 991
10.08.2021 | 08:25
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Bei uns stellt sich die Frage nach der korrekten Berechnung von Zusatzurlaub für Nachtwachen nach § 26 in Verbindung mit § 18 BAT-KF für Voll- und Teilzeitkräfte.
Bedeutet es, dass eine 50% Nachtwache schon nach 75 Stunden 1 Tag Zusatzurlaub für Nachdienst erhält?
Oder erhält sie 1 Tag Zusatzurlaub erst mit erreichen der 150 Stunden?

:

§ 26 Abs. 3 des BAT-KF in der derzeitigen Fassung lautet -
Mitarbeitende, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, erhalten
bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. Dabei werden die Zeiten, die nach Absatz 1 und 2 geleistet werden nicht berücksichtigt. Bei einer Beschäftigung in Teilzeit gilt für die Mindeststunden der Nachtarbeit § 18 entsprechend.


§ 18: § 18 Entgelt von Teilzeitmitarbeitenden
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitmitarbeitende das Tabellenentgelt (§ 12) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitmitarbeitender entspricht.


"Anteil" meint hier Prozentsatz.
Dies ist hier zwar abweichend vom TVöD-B /-K (öffentlicher Dienst) gefasst. In der Wirkung aber gleich: Die Anspruchsvoraussetzung (Stunden Nachtarbeit) sind entsprechend gekürzt, Andererseit wird auch der so ermittelte Anspruch auf Zusatzurlaubstage (bei Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Kalendertage im Wochendurchschnitt) entsprechend der tatsächlichen Verteilung umgerechnet.
Andrea
Frage # 990
08.08.2021 | 09:00
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG, Wechselschicht

Welche Zuschläge fallen an, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt und ich an diesem Tag arbeite? Erhalte ich dafür auch 35% Feiertagszuchlag plus 100% Freizeitausgleich?

:

In § 8 Abs. 1 TVöD findest Du -
Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde (...)
d) bei Feiertagsarbeit
– ohne Freizeitausgleich 135 v. H.,
– mit Freizeitausgleich 35 v. H.,
(...) des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.(...)
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.


Die Vergütung (Zeitzuschläge) ist steuer- und sozialabgabenbefreit. Sie ist daher erste Wahl.
Leider wählt der Arbeitgeber, mitbestimmt durch Euren Betriebsrat (§ 87 Abs., 1 nr. 3 BetrVG).
Ein Freizeitausgleich ist also eine Freistellung von geplanter Arbeitszeit, unter Fortzahlung der Bezüge gemäß § 2 EntgFG.
Andi
Frage # 989
06.08.2021 | 11:56
BAT-KF , weiterhin ohne MAV

Mein Dienstplan im April war mit 29 Minusstunden geplant.
Ich wurde krank und war den ganzen Monat krankgeschrieben.
Muss ich dann die geplanten 29 Minusstunden nacharbeiten? : verwirrt

:

Es handelt sich um eine jahresdurchschnittliche Zeitschuld.
"Minusstunden" kennt der BAT-KF nicht.
Der BAT-KF regelt § 6 Abs. 5 nur, was am Jahresende mit Zeitguthaben bzw. Zeritunterschreitungen passiert.

Dir wurde Arbeitszeit auf Wochentage verteilt / festgelegt.
Du hast Dich au-gemeldet.
Die davon betroffenen Festlegungen brauchst Du nicht nacharbeiten.

Gegen Jahresende wird der Chef Dir vielleicht Arbeitszeit massiert anordnen. Vielleicht wirst Du dann wieder arbeitsunfähig. Dann entgehen dem Chef deutlich mehr von den bereits bezahlten Arbeitsstunden. Das ist sein Risiko.
Mikesch
Frage # 988
03.08.2021 | 22:49
BAT-KF , ? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit
Teilzeit 75 %
Bezüglich Dienstplan und Arbeitszeitschutz:
Meine Dienstplanung für eine Woche:
Mo: Spätdienst 14h - 22 h + Nachtbereitschaft / Möglichkeit im Dienstzimmer zu schlafen bis 6:30h
Di: Spätdienst
Mi: Spätdienst
Do: Spätdienst+ Nachtbereitschaft,
Fr: frei.
Danke

:

Deine Angaben sind spärlich, wir rätseln bereits, was Deine Frage ist.

Die - vermutete - Zeitspanne vom Arbeitrsende 06:30 bis zum Beginn der Spätschicht könnte gegen § 5 ArbZG (Ruhezeit nach Beendigung von Nachtarbveit) verstoßen.
Die "Nachtbereitschaften" verstoßen meist gegen § 4 ArbZG (alle 6 Stunden eine Pause), im Schlaf ist kein selbstständiges Erkennen der Notwendigkeit eines Einsatzes denkbar.

Lisa
Frage # 987
03.08.2021 | 18:06
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Teilzeitkraft in Wechselschicht.
Da ich viele Überstunden habe, wurde ich und andere Kollegen/innen die letzten Monate unterplant um die Stunden abzubauen.
Jedoch kam es immer wieder vor, dass man aus dem Frei geholt wurde.
Für diese Stunden haben wir bei unserem Arbeitgeber Überstundenzulagen von 30% geltend gemacht. Er zahlt sie aber nicht, mit der Begründung wir wären ja unterplant gewesen!!
Unser BR meint es handelt sich um angeordnete Überstunden, die bezahlt werden müssten.
Was ist jetzt richtig?

:

Dein Arbeitgeber greift fortlaufend auf Deine Freizeit zu und setzt auf Deine Überstunden. Vielleicht fehlt ihm dabei die Zustimmung des Betriebsrat. Übergriffe auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates kann Dein Betriebsrat empfindlich bestrafen lassen.

Dein Arbeitgeber vergreift sich dann an der tarifvertraglichen Vergütung Deiner Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 TVöD: 100 v.H. und 30 v.H.). fälligam Zahltag zwei Monate nach der Leistung dieser Überstunden. Geleistete Überstunden können nicht mehr rechtswirksam durch freie Zeit ausgeglichen werden. Ausnahme: Euer Betriebsrat wird aktiv und erzwingt die Einrichtung von Arbeitszeitkonten gemäß § 10 TVöD. Darauf könnt Ihr dann (nicht der Chef) buchen und abbuchen lassen.

Dein Arbeitgeber gewährt nicht einmal Freizeitausgleich, mitbestimmte Freistellung von geplanter Arbeitszeit. Er vergreift sich stattdessen an allen Tarifvorgaben und verrechnet Deine Vergütungsansprüche mit seiner Unterplanung. Euer Betriebsrat spielt dabei leider versehentlich mit, da er diese Unterplanung duldet.

Dein Arbeitsgber vergreift sich nun noch an den freien Tagen und ordnet "Einspringen" an. Du hast Dich leider auf diese rechtsunwiksam angeordneten Zusatzschichten eingelassen. Der Betriebsrat hat diese Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte bei der Verteilung Deiner Arbeitszeit geduldet. Das ist schwer nachzuvollziehen

Lösung: Du machst die Vergütung Deiner in den zurückliegenden acht Monaten geleisteten Überstunden mit Hilfe Deines Betriebsrates schriftlich geltend. Der tarifwidrig angeordnete Ausgleich durch Unterplanung oder Freizeitausgleich ist dabei unbeachtlich.
Mayer3
Frage # 986
03.08.2021 | 10:37
TVöD-V , Personalrat 24-Stunden- Dienste im Rettungsdienst, PR vorhanden aber untätig.

Urlaub ist jedes Jahr ein Problem im Betrieb, der Arbeitgeber, ein Landkreis,
meint, dass bei 2 Wochen Urlaub noch am Wochenende vor dem Urlaub
oder am letzten Wochenende nach dem Urlaub gearbeitet werden muss.

Das macht die Planung einer Urlaubsreise sehr schwierig, Ich habe als
Schichtarbeiter noch nie 3 Wochen Urlaub nehmen können wobei man
doch erst mal ein paar Tage braucht um runter zukommen vom täglichen
Stress. Was sagen das Bundesurlaubsgesetz, TVöD, und Rechtsprechung
dazu?

:

Der TVöD regelt recht klar in § 26 Abs. 1 Satz 5 -
Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.


Du - nicht Dein Chef - kannst Deinen Urlaub teilen. Du stellst Deinen Antrag auf Urlaub - vom ersten freien Kalendertag bis zum letzten. An Kalendertagen, an denen Du ansonsten Arbeitszeit hättest, verbrauchst Du einen Deiner Urlaubstage.
Gut, wenn ein Personalrat nicht hyperaktiv ist. Beim Urlaub sollte er keine Urlaubsgrundsätze vereinbaren, die Deine tarifvertraglichen Rechte rechtsunwirksam einschränken.
Doch gut, dass es einen Personalrat gibt. Denn ohne seine ausdrückliche Zustimmung kann der Arbeitgeber Deinen Urlaubsantrag nicht rechtswirksam ablehnen.
margarete
Frage # 985
29.07.2021 | 18:36
AVR Wü , MAV/ MVG.EKD Schichtdienst, Dienstplan, Verdi-Mitglied

Ich arbeite in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderungen.
Unsere Arbeitszeiten:
Frühdienst :6.00 bis 9.30 Uhr
Spätdienst :15.30 bis 21.00 Uhr
Spätdienst mit Nachtbereitschaft:
Arbeitszeit: 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr, bis 24.00 Uhr wird bezahlt
Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr können wir schlafen (5 Euro pro Stunde) und müssen nur bei Bedarf arbeiten.
Anschließend müssen wir noch einen Frühdienst von 6.00 bis 9.00 leisten.
Wir bekommen nur eine Schichtzulage, keine Wechselschichtzulage,
angeblich durch die Schlafbereitschaft.
Stimmt das?

:

a) In einer 'Schlafbereitschaft' wirst Du gelegentlich vom Arbeitgeber (nicht von Fremden, Angehörigen, Klienten, Bewohnern) geweckt, um Arbeitsaufgaben zu erledigen. Du brauchst nicht selbst auf Signale achten. Du hast nur die Aufgabe, Dicht bereit zu halten. Du must den Bedarf an Arbeitrsleistung nicht selbst erkennen.
Bereitschaftdienst findet als Arbeitszeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit statt, zusätzlich, nicht anstatt.

b) Für die Schichtzulage und für die Wechselschichtzulage kommt es nur auf die Belastung mit regelmäßiger Arbeitszeit an. In Eurem Betrieb wird die (regelmäßige) Arbeitszeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr unterbrochen. Deshalb steht die Wechselschichtzulage niemandem zu.

c) Die geschilderten Arbeitszeiten sind rechtswidrig. Denn sie verstoßen u.a. gegen § 4 ArbZG.
Eva
Frage # 984
29.07.2021 | 00:00
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG

Ich arbeite in einer Behinderteneinrichtung (Wohnheim) und leiste etwa 4 Bereitschaftsdienste im Monat in der Zeit von 22.00 - 6:30 Uhr des Folgetages.
Wie wird diese Zeit als Arbeitszeit gewertet?

Irritiert bin von § 8.1 (1) wonach es unterschiedliche Stufen beim Bereitschaftsdienst gibt, auf der anderen Seite jedoch von § 8.1 Abs. 3. Hiernach wird die Arbeitszeit mit 25 % bewertet.
Gehe ich weiterhin richtig davon aus, dass der Bereitschaftsdienst nicht als Nachtschicht gewertet wird und somit keine Wechselschicht geleistet wird?

:

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit - im Sinne des ArbZG. Darum muss der Arbeitgeber diese Arbeitszeit jeweils spätestens nach 6 Stunden für eine Pause (komplette Freistellung von Arbeitspflichten) unterbrechen. Es handelt sich auch um Nachtarbeit und steht deshalb unter dem besonderen Schutz des § 6 ArbZG.

Bereitschaftsdienst fällt jedoch nicht unter die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne der §§ 6 und 7 TVöD. Bereitschaftsdienst wird zusätzlich und auerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet. Im Ergebnis: Bereitschaftsdienste fallen weder unter die Wechselschichtarbeit noch unter die Zeitzuschläge des § 8 TVöD. Sie sind stets ein schlechtes Angebot des Arbeitgebers, als empörende Pauschale unterhalb des Mindestlohns. Das schlägst Du besser aus.

Es dürfen gemäß § 6 Abs. 2 ArbZG nicht mehr als 10 Stunden Arbeitszeit werktäglich abverlangt werden. Bereitschaftsdienst kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates abverlangt werden. Darum wird sie jede:r los - wenn Ihr dies nur wollt - am besten gemeinsam!
Thorsten Niebergall
Frage # 983
27.07.2021 | 16:26
TVöD-K Betriebsrat

Ergänzung zu #982

Vielen Dank für eure Antwort. Ja ich arbeit im 3-Schichtsystem
Thorsten
Frage # 982
26.07.2021 | 15:45
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
? Schichtarbeit

verwirrt verwirrt verwirrt
Heute hab ich eine Frage zu Teilzeit und Überstunden. Laut TVöD bin ich ja nur zu Überstunden verpflichtet wenn ich dem zustimme oder es in meinem Arbeitsvertrag geregelt ist. Richtig? (Will meinen, ich will nicht, also mache ich keine Überstunden)
Es reicht nicht der Verweis auf den TVöD aus?
Hier wird immer nur von Vergütung von Überstunden gesprochen, aber nicht von einem "Verbot" von Überstunden für TZ-Kräfte.
Es gibt noch eine Betriebsvereinbarung, welche die Stundenobergrenzen der Arbeitszeitkonten regelt. Gibt es hieraus eine Pflicht? Denn wenn ich keine Überstunden leisten muss, kann es ja kein Guthaben auf meinem Arbeitszeitkonto geben.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest. Denn der TVöD unterscheidet die Begriffsdefinitionen von 'Überstunden' je nach nach dem ...

Der TVöD regelt zunächst in § 6 Abs. 5 die Verpflichtung zur Leistung von Arbeitszeit über die im Vertrag vereinbarte regelmäßige Dauer hinaus:
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten (...) – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Gemeint sind Überstunden / Mehrarbeit im Sinne des TVöD. Wir schauen deshalb weiter in den § 7, was unter diesen Sonderformen der Arbeitszeit fällt:
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1.1 Satz 1) leisten.

Du bist Teilzeitschäftigter. Doch eine Regelung, die Dich wegen Deiner Teilzeit schlechter behandelt, bleibt rechtsunwirksam. Du schaust dennoch in Deinen Arbeitsvertrag, ob Du Dich zur Leistung von 'Mehrarbeit' ausdrücklich verpflichtet hast. Da müsstest Du sie - nach begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeit und mit Zustimmung des Betriebsrates - leisten.

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
Als Teilzeitbeschäftigter fällst Du nicht unter diese Regel. Fein.

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die (...)
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit
über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden
einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.

Wenn Du einmal über das geplante Schichtende hinaus arbeitest, handelt es sich um eine ungeplante Überstunde mit Deiner Zustimmung. Ob der Betriebsrat zugestimmt hat, möchten wir stark bezweifeln. Verboten ist es Dir nicht, zu arbeiten.
Wenn Dir im Plan mehr Stunden eingeplant werden als im Turnus (Dienstplan) für Dich fällig, könnte es sich um Überstunden handeln oder um 'Arbeitsstunden, die sich nicht ausgleichen' (§ 8 Abs. 2 TVöD). Zunächst handelt es sich um eine Unaufmerksamkeit des mitbestimmenden Betriebsrates.
Ob Du den Dir zustehenden Ausgleich für Überstunden oder für Arbeitsstunden, die sich im Turnus nicht ausgleichen, auf Dein Arbeitszeitkonto (§ 10 TVöD) zur Buchung freigibst, liegt bei Dir.

Eine Betriebsvereinbarung wird nur im Rahmen des TVöD wirksam. Hier kann also geregelt sein, wer wann eine Überstunde macht (Teilzeitbeschäftigte nach ihrer Zustimmung) und wie die Kolleg:innen ihre Vergütungsansprüche eventuell auf das tarifgemäße Arbeitszeitkonto buchen lassen und ihr Frei beantragen.
Jürgen
Frage # 981
22.07.2021 | 09:13
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG
Wwir haben bei uns in der Lebenshilfe Dauernachtwachen in unseren Wohnstätten im Einsatz.
Die Nachtwachen W sind alleine für ein Haus zuständig, ihre Schichtlänge ist je nach Wochentag zwischen 8,5 und 10 Stunden lang. Da sie alleine arbeiten, erhalten sie eine vollbezahlte Pause.

Wir im Betriebsrat überlegen uns gerade mit dem Arbeitgeber zusammen, wie viele Dienste in Folge sind noch gesund bzw. gesetzlich erlaubt. Nach unserem Wissen ist die maximale Anzahl der Dienste aber eher ein arbeitsmedizinische Problem.
Was habt ihr für Empfehlungen?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Schorsch
Frage # 980
21.07.2021 | 16:05
PR, Manteltarif BRK,

Frage Pausen:

Nach Arbeitszeit Gesetz §4 sind erst Pausen nach 6 Stunden Arbeitszeit vorgesehen.
Kann der Chef auch Pausen Anordnen unter 6 Stunden ohne das es der Mitarbeiter möchte und dies im Rahmen eines Neu erstellten Dienstplan in der Verwaltung.
Wie sollte sich der PR dazu Verhalten, kann der PR den Pausen Widersprechen

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Wollaz
Frage # 979
21.07.2021 | 15:22
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtdienst

Gilt bei der Berechnung der wöchentlich Arbeitszeit die Werkwoche als Maßstab oder die "individuelle Arbeitswoche", zB. Mittwoch bis Mittwoch?
In unserer Kinder- und Jugendhilfe kommt es in Zeiten von Personalnot immer wieder zu einer Massierung von Arbeitszeiten, gerne auch zu mehreren 24 Std-Diensten mit Nachtbereitschaften hintereinander (mit jeweil 24 Std Pausen zwischen diesen Diensten). So wurde z.B. eine Mitarbeitende an 11 Tagen in Folge mit Diensten verplant (davon 5 "24- Std.-Dienste"). Je nachdem, welchen Maßstab man anlegt, kommt man zu unterschiedlichen Wochenstunden - in der Spitze auf 68Std, allerdings von Mi. - Mi. Dieses führt immer wieder zu Diskussionen mit der Leitung.

:

Der BAT-KF regelt in § 6 -
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich (xx) Stunden wöchentlich. (...)
(3) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist das Kalenderjahr zu Grunde zu legen.


Was bedeuten Worte in der deutschen Sprache? Im Zweifel schauen wir in den Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 9. Auflage:
Woche -
(1) Folge der Tage von Montag bis Sonntag
(2) Zeitraum von sieben Tagen
(3) Gesamtheit der Wochentage, Arbeitswoche
wöchentlich - jede Woche (stattfindend)

Warum sollte nun bei jeder Kollegin ein anderer Sieben-Tages-Zeitraum gewählt werden, genauer, ein anderer Wochentag, an dem deren Sieben-Tages-Zeiträume beginnen sollen?

In der Schichtarbeit dürfen nicht mehr als sieben Arbeitstage in Folge eingeteilt werden (Verbot ungesunder Arbeitszeitmassierung; § 6 Abs. 1 ArbZG). Auf die "Woche" kommt es dabei nicht an.

Für die Höchstarbeitszeit regelt das Arbeitszeitgesetz etwas anderes:
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
Hier wählen die Betriebsparteien (Arbeitgeber und MAV) zunächst zwischen den beiden Optionen Kalendermonat und vier Wochen. Der Kalendermomnat ist scheinbar in Beginn und Ende. Werden die tatsächlich klareren "vier Wochen" als Bezugszeitraum gewählt, dann werden Kalenderwochen als Zeiteinheit bestimmt.
Doch die Höchstarbeitzeit bleibt auch hier nur im Durchschnitt bemessen. In der konkreten Woche bedeutet dies theoretisch ungeheure Belastungs-Freiheiten für den Chef.
Thorsten Niebergall
Frage # 978
21.07.2021 | 14:24
TVöD-K, Betriebsrat, Krankenhaus.

verwirrt
Hallo liebes SPF-Team,

haben Mitarbeiter im Krankenhaus einen Anspruch auf Zahlung einer Infektionszulage, insbesondere im Rahmen von Corona, Ich finde im Tarifvertrag lediglich den Hinweis auf 0,28€ pro weitere Stunde.

mit kollegialen Grüßen

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.

Du schaust in der Entgeltordnung: Anlage 1 XI Gesundheitsberufe und hier am Ende die Protokollerklärung 1.
0815er
Frage # 977
19.07.2021 | 20:55
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG, Wechselschicht

Mit meiner Kollegin habe ich einen Dienst getauscht. Sie hat meinen Spät gemacht und ich hatte ihr Frei.
Mit meinen Vorgesetzten war dies abgesprochen und der Dienst im Dienstplan eingetragen.
Meine Kollegin wurde Krank. Daraufhin rief mich meine Pflegedienstleitung an und sagte ich muss diesen Dienst wieder arbeiten kommen.
Ist das richtig, dass ich diesen Spät Dienst wieder arbeiten muss?

:

Der Arbeitgeber ist durch seine Anordnung an seine Festlegungen gebunden. Du kannst Dich auf seine Festlegungen berufen. Das ist im geschilderten Fall schwierig zu erkennen und zu beweisen.

Du kannst durch eine Rückfrage beim Betriebsrat herausbekommen, ob ein Dienstplan für Dich verbindlich ist.
Dazu muss der Betriebsrat diesem Plan zugestimmt haben. Hat er?

Ohne Mitbestimmung bleiben alle Arbeitszeit-Anordnungen für Dich unverbindlich.

Nehmt dies zugleich als Anlass um eine Klärung durch den Betriebsrat für die Zukunft zu fordern: Für alles Tauschen unter Kolleginnen - mit Zustimmung der Vorgesetzten - soll dies eine verbindliche Abänderung des Dinstplans bewirken.
Michaela
Frage # 976
19.07.2021 | 20:52
AVR MAV

Ich arbeite im 3 Schichsystem. Ich komme gerade aus dem Urlaub und hab meinen Dienstplan gesehen.

Ich gehe am 2.8 und 3.8 früh,4,5,6 spät, WE Dienst 7. und 8.8 auch spät, dann 9.,10. und 11. Nachtdienst…EINEN Tag frei dann 3 Tage Urlaub.

Was ist mit den berühmten 64 Stunden oder 7 Tagen nach den 24 Stunden frei sein müssen / sollten ?

Ich hab das Gefühl das gerade bei mir extrem ans Limit gegangen wird da ich eine von 4 MA mit 100 % Stelle bin…..und wenn andere 100 % MA dann mal 10 Tage Arbeiten haben die 3-5 Tage frei…..

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Wir kennen keinen 'berühmten 64 Stunden'.
Wir kennen keine '7 Tage nach denen 24 Stunden frei sein müssen'.

Die LV 30 des LASI stellt zu § 6 Abs. 1 ArbZG auf Seite 20 fest: "keine Massierung von Arbeitszeiten; keine Arbeitsperiode von acht oder mehr Arbeitstagen". (Siehe hierzu unsere Sammlung aller linkLeitlinien).
Mit 'Arbeitstage' ist wohl nicht dasselbe gemeint, was Arbeitsverträge und AVR dazu begrifflich regeln. Gemeint ist hier: Sieben Schichten in Folge ist die Obergrenze, dann folgt eine Freischicht.
Andrea Genz
Frage # 975
19.07.2021 | 15:23
TVöD-P , ? Interessenvertretung,

Ich arbeite von Mo -Freitag in einem 3 Schichtsysten mit Bereitschaftsdienst (SD mit anschließenden Bereitschaftsdienst? Am Wochenende 08:00-16:18 RGZ mit anschließende BD von 16:18 -08:00.

Wenn ich nur einen Nachtdienst in der Woche habe, darf man dann einen freien Tag vom Wochenende als Ausschlaftag geben.Oder als Tag frei bevor man mit dem Nachtdienst anfängt?

:

Du arbeitest offenbar in der Pflege. Du fällst entweder in den Dienstleistungsbereich Betreuung (TVöD-B) oder Krankenhäuser (TVöD-K).

Weder der TVöD-B noch der TVöD-K regeln einen "Ausschlaftag". Sie lassen die Verteilung von regelmäßiger Arbeitzeit auf fünf von den sieben Tagen einer Kalenderwoche zu. Zwei Kalendertage bleiben also frei von regelmäßiger Arbeitszeit. Wenn Du an einem Sonntag arbeiten musst (regelmäßige Arbeitszeit und / oder Bereitschaftsdienst), so ist der folgenden Sontag frei.

Ein 'Nachdienst' zieht sich dabei über zwei Kalendertage (Arbeitstage)

Bereitschaftsdienst zählt selbst nicht zur regelmäßigen Arbeitszeit.

Die Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Kalendertage bestimmt - falls es sie gibt - Deine Interessenvertretung mit.

Moni
Frage # 974
19.07.2021 | 15:23
AVR Caritas  (Anlage n?), Bayern
? Interesssenvertretung, ? Schichtarbeit

Es ist vereinbart, dass ich die Ferien reingearbeite als ungelernte Hilfskraft Schulbegleitung Malteser in Bayern. Nun muß ich auch die Feiertage in den Ferien reinarbeiten!
Ich arbeite also täglich ca. 5 Stunden und bekomme 3,5 Stunden bezahlt. Im Vertrag steht: Die Lohnfortzahlung ist auch an Feiertagen, SOFERN DIESE NICHT IN DEN FERIEN LIEGEN. Auf meinem Stundenzettel sind mir für jeden Feiertag Ostermontag, Pfingstmontag, Himmelfahrt, Karfreitag und Fronleichnam 3,5 Stunden SOLL verrechnet worden. Ich hatte gedacht Feiertage werden mit 0 Stunden verbucht. Das heißt für mich Feiertage muß ich auch reinarbeiten?

:

"Reinarbeiten", verbuchen" - diese Begriffe kommen in Gesetzen und Verträgen nicht vor.

Das Arbeitzeitgesetz regelt in § 9, dass Du an Feiertagen nicht arbeiten musst.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass - falls Arbeitszeit wegen eines Feiertags ausfällt - Du dennoch Anspruch auf ungekürztes Entgelt hast.
Beides kann durch Deinen Vertrag nicht verschlechtert werden.

OB und wie viel Du an einem Feiertag "Ohnehin / ansonsten" (also ohne Feirtag) arbeiten müsstetst, das legt Dein Chef frei fest. Er muss allerdings die MAV (die es wohl gibt) da mitbestimmen lassen.
Kurt
Frage # 973
18.07.2021 | 14:02
BAT-KF / TV Ärzte-KF, MAV / MVG-EKD
Normaler Tagdienst mit Rufbereitschaften

Auch Ärzte haben Probleme... Meine Kollegen und ich absolvieren Rufbereitschaften, die nach der sogenannten Rufbereitschaft II vergütet werden (§ 8 Buchstabe 2 TV-Ärzte/KF). Das liest sich zunächst nicht so schlecht. Dieser Absatz hat aber den skurrilen Zusatz, dass die Zeiten der Inanspruchnahme für höchstens 25 % der Rufbereitschaftszeit vergütet werden. Das bedeutet z.B., dass man für einen 24 h-Rufdienst, in dem man unglücklicherweise 10 Stunden arbeiten musste, nur 6 Stunden berücksichtigt bekommt. Die verbleibenden 4 Stunden werden "gekappt" und erscheinen auch nicht auf dem Arbeitszeitkonto.
Unsere MAV hat bereits die Dienststellenleitung darauf hingewiesen, dass laut § 9 Absatz 2 TV-Ärzte/KF die gesamte Anwesenheit der Ärzte abzüglich der Pausen als Arbeitszeit gilt und somit keine Stunde unter den Tisch" fallen darf.
Laut Rückmeldung von der Diakonie sei das jedoch durchaus rechtens, weil so diese Rufbereitschaft in unserer Arbeitsrechtsregelung definiert sei.
Haben wir eine Möglichkeit, aus dieser Sackgasse herauszukommen oder hat der Arbeitgeber am Ende Recht?

:

Solange Ihr das so weiter laufen lasst, droht § 8 (2) TV Ärzte / KF tatsächlich Eure Ansprüche zu deckeln.

Ihr mailt besser gemeinsam an die Betriebsleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie teilen uns - wohl jeweils mitbestimmt durch die MAV - zu Rufdiensten ein. Leider zeichnen Sie die Inanspruchnahmen in diesen Rufdiensten entgegen § 16 ArbZG (arbeitsschutzrechtlich) nicht vollständig auf. Vielleicht haben Sie deshalb nicht die Überlastungen beurteilen können (§ 6 Abs. 6 TV Ärzte / KF in Verbindung mit 6 Abs. 4) und auch nicht die daraus resultierenden Maßnahmen zur Gewährleistung unseres Gesundheitsschutzes mit der MAV vereinbart (Freizeitausgleich, Gesundheitsprämien ...).
Bitte korrigieren Sie zunächst Ihre Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs. 2 TV Ärzte /KF zeitnah und überlassen uns diese zur Überprüfung (ebenda).
§ 6 Abs. 5 ArbZG (Ausgleich für Nachtarbeit) kennt keine Ausnahme aufgrund eines Verzichts im Vertrag. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die AVR der Diakonie 'TV Ärzte /KF' ersetzt keinen tarifvertraglichen Ausgleich. Uns steht - rückwirkend - der angemessene Ausgleich weiter zu. Bitte regeln Sie diesen mit unserer MAV für alle Stunden Nachtarbeit.
Die Rufbereitschaft II steht unter dem Vorbehalt unserer widerruflichen schriftlichen Einwilligung (§ 7 Abs. 7 ArbZG). Voraussetzung ist allerdings, dass erwartungsgemäß durchschnittlich in diesen Diensten die Inanspruchnahme (Tür zu Tür) nicht mehr als 25 v.H. dieser zusätzlichen Beschäftigung ausmachen (§ 8 Abs. 2 TV Ärzte / KF). Welchen Betrachtungszeitraum des Durchschnitts haben die Betriebsparteien da zugrunde gelegt?
Sollen wir nicht besser zur Rufbereitschaft I wechseln? Vielleicht macht es aber auch für Sie Sinn, mit uns über § 23 Abs. 6 TV Ärzte / KF eine Pauschale mit jede/m einzelnen von uns zu vereinbaren (arbeitsschuldrechtlich).
Mit freundlichen Grüßen ...«
Martina Schwan
Frage # 972
15.07.2021 | 15:03
AVR, ? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit ...
Teilzeit mit 29,25 Stunden die Woche 0,75 Stelle Pflegeheim

Ich wurde im März überplant. Habe es durch Zufall erfahren und dadurch Minusstunden jetzt für August wieder ohne Absprache (Urlaubszeit )
Auf nachfragen bei der Leitung wurde mir gesagt, dass man das dürfe es würde ja im Dezember durch die Feiertage zu mehr Stunden kommen und ich jetzt mehr arbeiten müsste wegen Urlaub.
Auch wenn ich das nicht wollte so ganz verstehe, ich das nicht da ich ja immer meine normalen Stunden gearbeitet habe, dann dürfte ja jeder Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit Überplanung in Minus laufen lassen. Ich weis nicht was ich tun kann.

:

Deine Frage betrifft die Verteilung Deiner vertraglichen Zeitschuld.

Vielleicht bestimmt eine betriebliche Interessenvertretung die Verteilung in den Plänen mit.

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, wer und was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Elli
Frage # 971
07.07.2021 | 10:05
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
24/7 Betreuung

Bei unserer Jugendhilfeeinrichtung soll gerade die Frage nach Schicht/Wechselschicht geklärt werden.

Generell gibt es:
Früh 1. 7.45-14; 2. 8.15-15
Zwischendienst 9-17
Spätschicht 1. 13.45-19; 2. 14.14-21.15
Nacht (21-8 davon 00-6 Uhr Bereitschaft, wir dürfen schlafen und nehmen im Bedarfsfall unsere Arbeit auf)

Nun hatte ich als Teil der MAV zwar schon ein Gespräch mit der RegioMAV bin aber nur etwas schlauer als vorher, denn diese erklärten mir, dass wir keine Wechselschicht haben sobald wir nach der Nachtarbeit 21-00 in Bereitschaft wechseln.

Im BAT-KF wird jedoch Nachtarbeit § 7 ( 5 ) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. geregelt.

Auch in § 7 ( 1 ) Wechselschichtarbeit (...) Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Liegt Wechselschicht vor, da in der Zeit von 21-00 Uhr gearbeitet wird, trotz der anschließenden Bereitschaft von 6 Stunden (0-6 Uhr)? verwirrt

Ich konnte leider keine konrekten Beispiele für die Jugendhilfe finden, die mir genau diesen Zusammenhang erklären und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

:

Die Dienststellenleitung hofft, dass Ihr die Betreuten an allen Wochentagen rund um die Uhr versorgt. Pausenlos. Das kannst Du nicht. Du musst hin und wieder frei haben, eine Pause, eine Ruhezeit. Darum setzt der Arbeitgeber auf die Belegschaft / das Team als ganzes.

Manchmal wechsel er von der regelmäßigen Arbeitszeit zur Bereitschaft. Zumindest behauptet er, es sei Bereitschaft - die Ihr außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und zusätzlich (nicht anstatt) zur regelmäßigen Arbeitszeit und pausenlos als Arbeitszeit leisten müsst. Der Arbeitgeber weckt Euch nicht, um Euch zur Arbeitsleistung aufzufordern. Ihr sollt den Arbeitsanfall im Schlaf selbst bemerken. Es handelt sich um linkArbeitsbereitschaft - in dieser Form durch den BAT-KF nicht vorgesehen. Auch die ununterbrochene Arbeitszeit weit über sechs Stunden hinaus sieht etwa § 4 ArbZG nicht vor. Die von Dir geschilderte Praxis ist also gesetz- und vertragswidrig. Dies hat Euch die Regio-MAV sicherlich erläutert....

Doch nun verweigert der Arbeit die Vergütung als Wechselschichtarbeit und den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Er beruft sich dabei auf den Wortlaut des § 7 Abs. 1 BAT-KF:
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
Aus der Formulierung regelmäßigen Wechsel schließen wir: Es wird hier nur die regelmäßige Arbeitszeit betrachtet. Eure Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wird so ausgeblendet.
Du arbeitest selbst nicht ununterbrochen. Auch der Arbeitsbereich arbeitet nicht ununterbrochen; zumindest hat das BAG festgestellt, dass Bereitschaftsdienst diese Arbeit in einem Bereich unterbricht.
All das belegt: Es handelt sich nicht um die Belastung durch Wechselschichtarbeit, sondern um eine vertragsfremde Belastung.

Du lernst dabei: Dein Arbeitgeber kann lesen - wenn er will.
Auch Deine MAV kann lesen - wenn sie will. Dann hat der Spuk mit den Bereitschaften ein Ende.
Marina
Frage # 970
05.07.2021 | 13:58
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
DPWV 2007

Wenn mein Arbeitgeber die Sollarbeitszeit nach der 5-Tage/Woche berechnet,
er laut Plan aber nur 3 freie Tage in 14 Arbeitstagen gibt,
der Arbeitnehmer im Durchschnitt 2 Tage pro Monat mehr arbeitet ist es dann noch eine 5-Tage /Woche?

:

Für die Personalabteilungen sind die Dienstpläne weit weg.
Sie scheren sich darum nicht um die tatsächliche Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Für sie ist die Tage/Woche ein Parameter, den sie in der Software hinterlegen.

Das regeln des Bundesurlaubsgesetz oder etwa der BAT-KF anders. Der Urlaubsanspruch ist aufgrund der tatsächlichen Verteilung der Arbeitstage umzurechnen. Dabei ist im Zweifel das gesamte Kalenderjahr zu betrachten (52 Wochen). Bei der Felxibilisierung in Kliniken und Heimen ist es eher die Ausnahme, dass genau eine 5-Tage/Woche als Durchschnitt getroffen wird.

Die Zeitschuld wird vertraglich als eine Anzahl Stunden im Wochendurchschnitt bestimmt. Dabei kommt es auf die Tage/Woche nicht an.
Thomas
Frage # 969
05.07.2021 | 10:38
TVÄrzte-KF , MAV / MVG-EKD
Rufbereitschaftsdienst

Besteht ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Eintreffzeit nach Aufforderung zum Arbeitseinsatz nach dem Ende der Rufbereitschaftszeit liegt?
Beispiel: Rufbereitschaftsdienst von 14:45 - 21 Uhr. Aufforderung zum Arbeitseinsatz telefonisch um 20:30 Uhr. Frühstmögliche Eintreffzeit 21:10 Uhr.

:

Bei der Fahrt zum Arbeitgeber und bei der Rückfahrt nach Hause handelt es sich um Arbeitszeit, auszugleichen mit der Überstundenvergütung und dem Kilometer-Geld (im Bereich des BAT-KF durch ein Kirchengericht bestritten).
Wahrscheinlich ist es nicht clever, während Deiner Rufbereitschaft Arbeitsleistungen zu verweigern.
a) Du darfst - in Deinem Beispiel - um 20:45 Uhr Deinen Wagen wenden, damit Du es noch rechtszeitig zurück schaffst.
b) Du darfst diejenigen, Dir Dich rufen, fragen: Ist das wirklich klug, wenn Sie hier Kosten für den Betrieb ohne Nutzen anordnen?
Chris
Frage # 968
03.07.2021 | 11:26
Interessenvertretung?, Schichtarbeit ? Tarif? AVR?
Ambulanter Pflegedienst

Ich habe derzeit Mittagsschicht von 13 Uhr bis 22 Uhr. Danach habe ich Rufbereitschaft bis 6 Uhr und ab 13 Uhr wieder Mittagsschicht.
Ist das rechtens so ?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Rufbereitschaften gelten zunächst als Ruhezeit. Inanspruchnahmen sind ja nur selten (ausnahmsweise) zu erwarten. Die von Dir beschriebene Belastung verstößt gegen keine gesetzliche Schutzregel.
Sparky
Frage # 967
02.07.2021 | 16:59
AVR

Pflege, Schichtdienst 5,5 Tage Woche 75% 29,25 Std/Woche
Frage zur Urlaubsberechnung

Auf Anfrage der Leitung bin ich für 3 Monate (Februar-April) als Krankheitsvertretung im Nachtdienst eingesprungen. (Nur Nachtdienst).
Ab Mai wieder im Tagesschichtdienst. Für die Zeit im Nachtdienst wurde mir ein 3 Tage 9,25 St/Woche berechnet und dadurch meine Urlaubstage gekürzt..
Urlaubsanspruch im Januar: 33Tage.
Ist eine Kürzung im diesem Fall rechtens?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Schorsch
Frage # 966
29.06.2021 | 15:23
Personalrat ohne Schwerbehindertenvertretung, Manteltarif BRK, Dienstplan

Mitarbeiterin mit einem Dehnvertrag 75%-93,7% der Wöchentlichen AZ von 38,5SDT und einen GdB von 50.

Dürfen Mitarbeiter ohne ihr Einverständnis, wenn sie Monate auf 75% gearbeitet haben auf 93,7% hochgestuft werden.

Haben Mitarbeiter von einem GdB von 50 besondere Rechte im Bezug auf die Arbeitszeit?

:

a) Der Arbeitgeber wählt recht frei, Turnus für Turnus, im Rahmen des Arbeitsvertrag (hier: Spannbreite), der Gesetze und des Tarifvertrags. Der Beschäftigte äußert seine Wünsche. Der Personalrat bestimmt die Verteilung der Schichten und Arbeitszeit im Plan mit. Dann - und nur dann - geht der Arbeitgeber ein gewisses Risiko ein: Werden seine Fantasien bruchlos erfüllt?

b) Wir denken sofort an § 207 SGB IX:
Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.


Dann stolpern wir noch über § 106 GewO Satz 4 -
Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(Diese Behinderungen brauchen allerdings nicht schwer sein: Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. (§ 2 SGB IX)

Anni
Frage # 965
28.06.2021 | 19:17
AVR.DD, BAT-KF, MAV, MVG.EKD

Unser AG lädt Kollegen*innen aus den ambulanten Pflegebereichen zum Gespräch ein, weil er beabsichtigt, die Tagewoche – wie bei den Vollzeitbeschäftigten auf eine 5,5 Tagewoche – zu erhöhen. Momentan arbeiten die betroffenen teilzeitbeschäftigten Kollegen*innen in einer 3,25 Tagewoche. (Eine Wo. arbeiteten, ein Wo.frei + jedes 2. Wochenende).Der Dienstplan wurde, ohne Zustimmung der veränderten Rahmenpläne, angepasst und der MAV zur Mitbestimmung vorgelegt. Die MAV geht in die Erörterung und macht deutlich, dass das Mitbestimmungsverfahren nach §40 MVG nicht eingehalten wurde.
Die betroffenen Kollegen*innen verstehen die Welt nicht mehr. Seit Jahren arbeiten sie nach den o.g. Modell. Die ganze Lebens/ Freizeitplanung soll nun, ohne ihre Zustimmung und ohne Zustimmung der MAV, über Bord geschmissen werden. Kann der AG generell, beliebig mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat, dieses fordern? Wir als MAV stellen uns schützend vor die betroffenen Kollegen. Ohne Zustimmung der Rahmenpläne – keinen Dienstplan.In den vorgelegten Dienstplänen wurde folgendes deutlich:
• … die betroffenen Kollegen*innen wurden täglich über ihre durchschnittliche tägl. Arbeitszeit geplant.
• … die daraus entstehenden Mehrarbeitsstunden/Plusstunden werden im gleichen Monat durch Freizeitausgleich weg geplant, sodass im IST die 5,5 Tagewoche nicht zum Tragen kommt.
•..alle betroffenen Kollegen*innen wollen nicht nach diesem Modell arbeiten und gefühlt auf „Halde“ gelegt werden. Sie wollen dieser willkürlicher Bedarfsplanung nicht ausgesetzt werden. (…am 1.-4.des Monats brauche ich dich 8 Std., am 5.-10. nur 4 Std. und an den und den Tag ...).
•…wir wissen, dass einige andere Kollegen*innen „besonders behandelt „werden. Z. B. können diese nur F/ oder nur S.dienste ableisten. Diesen Wünschen wird entsprochen. Warum nicht bei allen?
Wir wären euch sehr dankbar, wenn ihr uns hierzu Handlungshilfen geben könntet froh HG Anni

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Roli
Frage # 964
28.06.2021 | 08:49
HT V in Anlehnung Öffentlicher Dienst, BR- Anfrage

BR Anfrage
AN beginnt am 01.07. neue Arbeitsvertrag und wird ab diesem Tag in WS im stationären Bereich (alle 3- Schichten) eingearbeitet. Weiterführend ab August . Ab wann hat der MA Anspruch auf den Zusatzurlaub für die geleistete WS (alle Voraussetzungen zur WS ab 1. AT)

:

Wir kennen Deinen "HTV" nicht.
Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD entsteht unterjährig, also nicht am ersten Arbeitstag sondern nach zwei Kalendermonaten mit Wechselschichtarbeit. Der Zusatzurlaub wird sogleich umgerechnet und dem Gesamturlaub hinzugerechnet.
Javerdi
Frage # 963
27.06.2021 | 21:03
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Wechselschicht

Unser Konzern hat Jahrelang die Wochenfeiertage falsch vergütet.
Die Tage wurden bei der Sollstundenberechnung nach TVöD gekürzt, jedoch wurden die Zeitzuschläge nicht tarifkonform vergütet.

Arbeite ich an einem Wochenfeiertag, werden nur die geleisteten Stunden meinem Stundenkonto gutgeschrieben. Zusätzliche Zeitzuschläge erhalte ich nicht.

Unser Konzernbetriebsrat machte darauf aufmerksam. Liegt der KBR dabei Richtig, und wenn ja gibt es eine Vorlage zur Geltendmachung der Ansprüche?

:

In Deinem Fall listest Du die Kalendertdaten der Feiertage mit den von Dir geleistetetn Arbeitsstunden auf. Und endest:
Bitte weisen Sie die überfälligen Zeitzuschläge gemäß § 8 Abs. 1 TVöD und die Verzugszinsen an.
Andi
Frage # 962
26.06.2021 | 21:05
BAT-KF , ohne MAV
Schichtarbeit.

Eine Woche Nachtdienst, in der nächsten Woche einen Frühdienst, wieder eine Woche Nachtdienst und die nächste Woche einen Spätdienst. Steht mir dann Wechseldienst-Zuschlag zu?
verzagt

:

Der BAT-KF regelt in § 7 Abs. 1 -
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.


Formal erfüllst Du diese Rechtsvoraussetzung.

Es gibt jedoch Arbeitgeber, die dem BAT-KF noch die Bedingung hinzufügen: Du muss selbst in jeder Schichtart ununterbrochen tatsächlich gearbeitet haben. Dazu erfinden sie, dass es Früh- und Spätdienste gibt und sie selbst deren Defintion zusätzlich zu der der Nachtschicht erfinden dürfen. Und vielleicht auch noch ein Zwischendienst gearbeitet werden muss.

Eine MAV könnte diesem Spuk schnell ein Ende machen. Darum sorft Dein Arbeitgeber entgegen dem kirchlichen Vorgaben nicht dafür, dass eine gewählt wird,
Natalie
Frage # 961
22.06.2021 | 11:34
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO P4,
Stationäre Pflegeeinrichtung, Drei-Schicht, 50% Stellenanteil
Nachtfrage zu # 959

Nach einem Gespräch mit der Personalabteilung bin ich noch verwirrter.
Mir wurde mitgeteilt, dass das Lohnberechnungsprogramm eine eventuelle Wechselschichtzulage berechnet und dies würde sich niemals irren.
Mir kann also niemand beantworten,ob mir eine Wechselschichtzulage zusteht oder nicht.

Die vergangenen drei Monate sind ein gutes Beispiel, da ich jeden Monat alle drei Schichten arbeite und zwischen den Nachtdiensten nie mehr als drei Wochen liegen.

April 2021:
02.04.- S
03.04.- S
05.04.- F
06.04.- S
08.04.- S
09.04.- N
10.04.- N
11.04.- N
14.04.- F
15.04.- F
19.04.- S
21.04.- N
22.04.- N

Mai
01.05.- N
02.05.- N
05.05.- S
15.05.- F
16.05.- F
19.05.- F
26.05.- N

Juni
18.06.- S
19.06.- N
20.06.- N
24.06.- F
25.06.- F

:

Du wendest Dich nun an die MAV:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr überwacht unter anderem die Einhaltung der kircheneigenen Arbeitsbedingungen (AVR Caritas Anl. 32). Entgegen der Bestimmungen in § 4 (1) und § 6 (4) dort wird mir die anteilige Wechselschichtzulage nicht gezahlt. In der Folge werden mir auch die entsprechenden Zusatzurlaubstage nicht gewährt.
Die Pflegedienstleitung bestätigt, dass dies der 'unfehlbaren Automatik' der Personalbuchhaltung übergeben wurde und daher systematisch offenbar alle Beschäftigten mit ähnlichen Bedingungen betroffen sind.
Bitte unterstützt mich -
a) mit einer schriftlichen Geltendmachung meiner Ansprüche bezüglich der Korrektur meiner Urlaubsansprüche (Restzusatzurlaub aus 2020, neuer Zusatzurlaub 2021), die ja unterjährig bei Erfüllung der Bedingungen entstehen.
b) mit einer schriftlichen Geltendmachung meiner austehenden anteiligen Ansprüche auf monatlich 52,50 € Wechselschichtzulage für die zurückliegenden 6 Monate
c) mit einer für alle Kolleginnen in ähnlicher Situation zeitnahen Korrektur der betrieblichen Praxis.
Gern komme ich in den nächstern Tagen bei Euch vorbei, um etwa die von Euch vorbereitete Geltendmachung mit zu unterschreiben.
Liebe Grüße ... «
Klaus
Frage # 960
21.06.2021 | 18:36
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO 24/7

verzagt Ich bin seit ca. fünfzehn Jahren in einer Einrichtung der Caritas (Anlage 33) beschäftigt.
Nun wechsele ich zum 01.07.2021 in eine Einrichtung der Diakonie.
Steht mir die Jahressonderzahlung der Caritas für die Monate Januar bis Juni zu?

:

Nein.
Viele neue Arbeitgeber lassen sich darauf ein, diese Differenz z.B. nach Ende der Probezeit an Dich als Wechsler zu zahlen.
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