Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
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Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
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vertritt Dich?
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Munk
Frage # 352
29.11.2019 | 08:50
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtarbeit,Teilzeit.
Wann verfallen die Minus Stunden?

:

Wir können nur raten, was Du mit 'Minusstunden' meinst.

BAT-KF § 6 Abs. 5 regelt recht waghalsig -
»Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das
nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in
Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen
regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäf-
tigten Mitarbeitenden zu kürzen.
Verbleibende Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Buchstabe a) vergütet. Verbleibende Stunden der tatsächlichen Zeitunterschreitung werden gestrichen.«
Klaus
Frage # 351
28.11.2019 | 20:08
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO, ,24/7; Schichtarbeit im Rahmen einer 5,5 Tagewoche.
verwirrt
Einer meinen freien Tage fällt in der Regel auf einen Dienstag und ist somit auch im Dienstplan mit null Sollstunden hinterlegt.
Da der 24.12. in diesem Jahr auf einen für mich freien Dienstag fällt, teilte mir meine Vorgesetzte mit, dass ich keinen Anspruch auf eine Reduzierung meiner monatlichen Zeitschuld habe.
Aus meiner Sicht muss ich durch diese Regelung mehr arbeiten als andere MA deren Sollstunde an diesem Tag pauschal auf null gesetzt werden.
Haben meine Vorgesetzte oder ich einen Denkfehler und wo liegt dieser?

:

AVR Anl. 33 § 2 Abs. 1 regelt in Satz 3 -
»Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.«

Wir haben begründete Zweifel, dass es in Deinem Betrieb einen notwendigen betrieblichen Grund gibt, Dir in bestimmten Kalenderwoche nicht nur an fünf sondern an sechsten Kalendertagen Arbeit anzuordnen.

Der Arbeitgeber verteilt - nach Mitbestimmung durch die MAV - die Arbeitszeit auf die Wochentage. Entweder betriebsüblich oder dienstplanmäßig.
'Betriebsüblich' meint, Du weißt heute sicher, an welchen Tagen Du in den nächsten Monaten wie arbeitest. Deine Schilderung 'in der Regel' beschreibt hier einen Vorbehalt.
'Dienstplanmäßig' meint, dass wieder und wieder ein mitbestimmter Plan die Lage Deiner Schichten abschließend anordnet.

»Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Mitarbeiter am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Anmerkung zu Absatz 3 Satz 3: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeiter, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.«

Das Ergebnis dieeser Regelung ist, dass die Kolleginnen eine unterschiedlcihe Zeitschuld haben. Die einen werden bei unverminderter Zeitschuld im Turnus wegen des Vorfesttags von der Arbeitspflicht ferigestellt.
Andere arbeiten trotz des Vorfesttags und erhalten entsprehend soäter einen Freizeitausgleich (Freistellung von einer geplanten Schicht.)
Wieder andere haben wegen des Plans frei; Ihnen wird die Zeitschuld um eine Schichtlänge vermindert (bei Euch sind wegen der vertragswidrigen 5,5-Tage/Woche die Schichten kürzer - doppeltes Pech.)
Und ein paar haben ohnehin - betriebsüblich - frei. Die bleiben unbeschenkt. Das sind meist ganze Abteilungen, für die ein Vorfesttag etwa auf den betriebsüblich für sie freien Samstag fällt.

Frag Deine MAV, warum Du am Dienstag frei hast.
Harry
Frage # 350
28.11.2019 | 12:41
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG / BetrVG 7/24, Wechselschicht, Vollzeit

Danke für die schnelle Antwort.
Ich habe eine Nachfrage, denn „c)“ verstehe ich nicht eindeutig.
Ich hatte am Anfang 5 Tage Urlaub und am Ende des Dienstplans die Überplanung, die ich nicht arbeitete, weil ich krank wurde. Die Überplanung wurde also nicht tatsächlich geleistet.
So wie ich es jetzt verstehe, besteht Anspruch auf die Stundenvergütung 100%, weil ich überplant wurde. Es besteht aber kein Anspruch auf den Überstundenzuschlag 30%, weil die Stunden nicht tatsächlich gearbeitet, geleistet wurden. Verstehe ich das richtig?

:

Ja, so ist die derzeitige Rechtsauffassung der Gerichte.
Harry
Frage # 349
28.11.2019 | 09:02
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
7/24 Wechselschicht, Vollzeit

Ich wurde nach Dienstplan an mehr Tagen eingeplant, als die Sollarbeitszeit vorgab. Denn ich wurde statt an 138,6 Stunden (18 Tage) an 161,70 Stunden (21 Tage) eingeplant. In diesem Plan sind in der letzten Woche 3 Tage ÜF (Überstundenfrei) eingetragen gewesen, an denen ich krankheitsbedingt eine AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorgelegt habe.

Es ist eine etwas eigenartige Dienstplanung, da diese Überstundenfrei-Stunden die Überplanung ausmachte. Dadurch entstanden m.E. Mehrstunden und andererseits sollen Überstunden aus Vormonaten abgebaut werden.
In der Gehaltsabrechnung 2 Monate später, stellte ich jedenfalls fest, dass keine Zahlung für Krankheitstage und auch keine Mehrarbeit auf dem Stundenkonto vermerkt war. Die Fehlplanungen gingen einfach unter.
Ich gehe davon aus, dass der Dienstplan verbindlich ist und sich die Fehlplanungen (Überplanungen) auf dem Stundenkonto und die Krankheitstage auf meiner Gehaltsabrechnung erscheinen müssen. Oder sehe ich das falsch?
Kurios finde ich außerdem, dass kein Arbeitszeitkonto nach § 10 Tvöd besteht, aber dennoch die Mehr- oder Wenigerstunden auf einem tariffremden Stundenkonto vom Arbeitgeber auf und abgebucht werden. Der Betriebsrat verhält sich wie die berühmten 3 Affen und sieht keinen Handlungsbedarf. Was kann ich tun?

:

Wir raten Dir, Dich ausschließlich auf den Wortlaut Deines Tarifvertragses zu stützen.
a) Deine Zeitschuld in einem Turnus berechnet sich wie folgt:
38,5 Stunden geteilt durch 7 mal Anzahl der Kalendertage, vermindert je Feiertag, der auf einen Werktag fällt um 7,7 Stunden.
b) Bei 'Überstundenfrei' handelt es sich um außertarifliche Geschenke, sogenanntes Wertschätzungsfrei. Dies ersetzt nicht Deine Ansprüche auf Vergütung der zusätzlichen Arbeitsleistung.
c) Nach Ablauf eines Turnus entsteht die Vergütungspflicht für Überplanung: Zunächst gemäß § 8 Abs. 2 TVöD als 100 % Deiner Stundenvergütung. Nur falls Du die Überplanung tatsächlich geleistet hast (kein Urlaub, keine AU im Turnus) entsteht stattdessen Anspruch auf Überstundenvergütung (100 v.H plus 30 v.H.). Mach Deine Ansprüche schriftlich jeweils zwei Monate nach Entstehen geltend.

Du schreibst zudem an den Betriebsrat:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verlängerung und Verkürzung meiner Arbeitszeit mit. Ohne Eure Zustimmung muss ich nicht zusätzlcih arbeiten. Leider kann ich nicht erkennen, welchen der zusätzlichen Stunden Ihr zugestimmt habt. Das beschwert mich.
Zudem zieht § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Eurer Zustimmung die Grenzen des Tarifvertrags, hier des TVöD-K. Dieser sieht zwingend die Vergütung all meiner zusätzlichen Stunden vor (§ 8 Abs. 1 und 2). Für 'ÜF' fehlt jede Rechtsgrundlage. Doch der Arbeitgeber hält damit meine Ansprüche für erfüllt und unterlässt in der Folge die Vergütung. Das beschwert mich.
Ihr werdet meine Beschwerde gemäß § 85 BetrVG wahrscheinlich als berechtigt erkennen und auf Abhilfe beim Arbeitgeber drängen. Vielleicht aktiviert Ihr auch Eure Überwachungs- und Mitbestimmungsrechte. Bitte haltet mich da zeitnah auf dem Laufenden.
Freundliche Grüße ... «
Laura
Frage # 348
27.11.2019 | 17:44
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtarbeit, Teilzeit.

Ich arbeite an festen Tagen in der Woche (Di, Mi, Do). Es stellt sich jetzt raus, dass ich am ende des Jahres mit minus 16 Stunden aus dem Jahr rausgehe.
Die Stationsleitung möchte unbedingt, dass ich am meinen freien Tagen arbeiten komme,um die minus Stunden auszugleichen.
Was kann ich da machen?

:

Dein Arbeitsvertrag hat die AVR "BAT-KF" in Bezug genommen. Dies ist auch von Deiner Vorgesetzten zu beachten.

Du liest Ihr aus BAT-KF § 6 Abs. 5 vor -
»Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen.«
Nina
Frage # 347
27.11.2019 | 12:46
BAT-KF , MAV / MVG-EKD Schwerbehindertevertretung, Schichdienste Früh und Spät.
Kann ich als schwerbehinderter Arbeitnehmer mit einem GDB von 50 eine Freistellung von Mehrarbeit verlangen?
Beinhaltet die Mehrarbeit Bereitschafstdienste,Überstunden,Feiertags und Schichtdienste?

:

Sozialgesetzbuch SGB IX § 207 Mehrarbeit
»Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.«

Du mailst an die Personalabteilung, in Kopie an die MAV:
»Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Schwerbehinderteneigenschaft habe ich Ihnen nachgewiesen. Nun verlange ich aufgrund SGB IX § 207, mich von aller Mehrarbeit freizustellen. Bitte informieren Sie entsprechend Ihre Vorgesetzten, die Sie mit der Dienstplanung beauftragt haben.«

Das BAG (03.12.2002 — 9 AZR 462/01) meint, Mehrarbeit sei hier alle über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Zeit. Auf deren Lage oder Art kommt es nicht an.
Der BAT-KF beschreibt überhaupt nicht, was Mehrarbeit sein soll.
Mia77
Frage # 346
27.11.2019 | 12:10
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO
zur Frage #344
Bereitschaftsdienst von 20.30 Uhr bis 7.00 Uhr. Bis 23.30 Uhr Vollarbeitszeit und von 6-7 Uhr ebenfalls.10,5 Stunden reine Anwesenheitszeit, abzüglich Pause von 0,75, ergäbe 9,75 Stunden, welche im Dienstplan auch so ausgewisen werden müssten?

Da ich ja ausschliesslich Bereitschaftsdienst mache, sind Diese umgerechnet worden und werden als Regelvergütung ausgezahlt.

Nachtzulage von 20.30 bis 23.30 Uhr
Nachtzuschlag für BD 23.30 bis 6 Uhr

Beides steuerfrei?

:

Du schilderst einen Widerspruch:
Du leistest von 20:30 bis 23:30 Uhr drei Stunden "Vollarbeit". Dies ist kein Bereitschafsdienst. Dir wird hier ein Teil Deiner vereinbarten oder nicht vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit abverlangt.
Es fallen während dieser Zeit neben Nacht-Zeitzuschlägen auch steuer- und sozialabgabenbefreite Sonn- und Feiertagszuschläge an.
Eine Umrechnung der Regel-Arbeitszeit wäre vertragswidrig.

Ein Bereitschaftsdienst scheint nicht notwendig zu sein, wenn Du diesen für eine 45-Minuten-Pause (keine Arbeitszeit, Recht Betrieb zu verlassen) unterbrechen sollst.

Für tatsächlich geleistetet Arbeitsstunden im Bereitschaftsdienst sind Nacht-Zeitzuschläge auch steuer- und sozialabgabenbefreit.

Der "Dienstplan" weist Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen aus. Damit lässt sich ohne Mühe deine Arbeitszeit als Summe ermitteln. Diese Summe braucht der Arbeitgeber nicht extra ausweisen.
Mia77
Frage # 345
27.11.2019 | 09:45
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO
Als MTLA mache ich aktuell nur Bereitschaftsdienst.
Muss im Dienstplan für einen Bereitschaftsdienst nicht die reine Anwesenheitszeit hinterlegt werden?
Nur bei der Vergütung wird die tatsächliche Arbeitszeit doch erfasst.
Warum ist bei meinem aktuellen Arbeitgeber der Zeitzuschlag für die BD (15%) nicht steuerfrei?
Bei meinem Vorherigen schon...

:

Bereitschaftsdienst darf nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit abgefordert werden. Das setzt voraus, dass zunächst die gesamte regelmäßige Zeitschuld festgelegt wird; dann können Bereitschaftsdienste ergänzt werden.

Für die Berechnung der vertraglichen Vergütung ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit eventuell umzurechnen. Doch es stehen Dir 9,19 € je geleisteter / eingeplanter Zeitstunde als Mindestentgelt zu.

Dazu hat der Arbeitgeber gemäß MiLoG § 17 und ArbZG § 16 Abs. 2 Deine gesamte Arbeitszeit zu erfassen und zu dokumentieren. Sonst schreitet als Aufsicht die Zollbehörde ein. Vielleicht bereits die MAV.

Das Einkommenssteuergesetz regelt in das Einkommenssteuergesetz (§ 3b EStG) und diesem folgend die Sozialversicherungsverordnung (§ 1 nr.1 SvEV), welche der Zuschläge für Bereitschaftsdienststunden brutto wie netto an Dich zu vergüten sind. Das betrifft bei Dir lediglich die15%-Zuschläge für Nachtstunden.
Thegro
Frage # 344
27.11.2019 | 01:33
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO Anlage P7 Stufe 6 Besitzstand
Ich arbeite als Krankenschwester, Teilzeit (40%) in Schichtarbeit. Bin Ü50.
Ich bekomme für 4 Monate Schichtarbeit in Folge je einen Tag Zusatzurlaub. Seit 2014 (50Jahre alt) bis 2018 habe ich mit dem ersten dieser Zusatzurlaubstage noch einen weiteren Tag als über 50-Jährige bekommen. In diesem Jahr wurde er nicht verbucht. Auf Nachfrage hieß es, dass dieser Zusatzurlaubstag (für über 50-Jährige) gestrichen sei.
Ist diese Vorgehensweise (ersatzlose Streichung) rechtens?
Da ich Besitzstand aus altem BAT-Vertrag habe, war ich der Meinung, dass mir nichts gestrichen werden kann, was schon viele Jahre vergeben wurde.
Eine Nachfrage wurde mir nicht beantwortet.

:

Du erhälst eine Zulage bis zu Deiner individuellen Endstufe (Stufe 6+). Deren Rechtsgrund ist Anhang E zur Anlage 31 (Überleitungs- und Besitzstandregelung). § 3 Abs. 9 regelte im Jahr 2010 -
»Hat der Mitarbeiter im Kalenderjahr vor Inkrafttreten dieser Anlage die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 4 der Anlage 14 zu den AVR erfüllt, wird der sich daraus ergebende Zusatzurlaub im Kalenderjahr des Inkrafttretens dieser Anlage gewährt. Erwirbt der Mitarbeiter im Kalenderjahr des Inkrafttretens dieser Anlage einen weiteren Anspruch auf Zusatzurlaub nach dieser Anlage, werden die Ansprüche nach § 4 der Anlage 14 und die nach dieser Anlage erworbenen Ansprüche miteinander verglichen. Der Mitarbeiter erhält in diesem Fall ausschließlich den jeweils höheren Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub.«

Von "BAT" war da nie die Rede. Falls Du jedoch vor 2006 eine besondere Entwicklung bei Deinem Arbeitgeber hattest (Verkirchlichung), entzieht sich dies unserer Beurteilung. Der BAT wurde 2006 durch den TVöD-K abgelöst.

Die AVR der Caritas werden "hinter Deinem Rücken" fortlaufend weiterentwickelt. Dies war bislang durchweg mit den Entgeltverbesserungen analog dem TVöD-K kombiniert. Deshalb hat bislang niemand gegen diese Verbesserung "unterm Strich" protestiert. Falls Du auf die Erhöhungen verzichten willst, kannst Du im Gegenzug andere führere Vertragsbestandteile einfordern. Sinn macht das nicht.
Franky
Frage # 343
26.11.2019 | 14:59
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG, Schichtdienst, monatl Dienstplan,kein AZ
Bezüglich Ausgleichzeitraum.
Habe ich richtig verstanden: bei Wechselschicht und Schichtdienst ist der Ausgleichzeitraum 1 Jahr oder auch länger.
verwirrt Wird nach einem Dienstplan gearbeitet, hier monatlich, und es gibt keine andere Vereinbarung, dann gilt der jeweilige Dienstplan als Ausgleichszeitraum?!

:

Du arbeitest als Schichtarbeiter/in nach einem mitbestimmten Schichtplan.

§ 7 Absatz 8 Buchst. c TVöD regelt in der Lesart des BAG (Urteil 25.04.2013 – 6 AZR 800/11, Randnummer 19):
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von
Wechselschicht- oder Schichtarbeit im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die – bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (i.S.v. § 6 Absatz 1 TVöD) – im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.«

Jeder Schichtplanturnus bildet so also den Ausgleichszeitraum.

Die Länge des Schichtplanes gibt TVöD § 6 Abs. 2 komplett frei:
»Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschichtoder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.«

Deine Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) sind übereingekommen, Schichtpläne über einen Monat hinweg festzulegen. Ein Monat ist kein Vielfaches an Wochen. Die wochendurchschnittliche Zeitschuld lässt sich so nicht tarifkonform bestimmen. Diese Übereinkunft weicht insoweit vom Tarifvertrag ab.


Pike
Frage # 342
26.11.2019 | 00:55
AVR /TVöD
Ich arbeite 25h als examinierte Altenpflegerin ( Dauernacht) bei der Diakonie .
Heute hatten wir alle eine E Mail im Postfach in der stand, das wir den kompletten Urlaub für 2020 binnen 2 Wochen abgeben müssen und lediglich 1 einziges Dienstwochenende im Jahr Urlaub nehmen dürfen ...
Ist das wirklich Rechtens?
Letze Woche erst wurde einem Kollegen sein 2 wöchiger Urlaub spontan gekürzt damit er ein Dienstwochenende abdeckt .
( für 2020 sind bereits feste Dienstwochenenden von der PDL für uns alle geplant bzw sollen wir als Planung unser Dienstwochenende fortlaufend rechnen ).
Haben wir das verdi ent?
Ich bitte um Hilfe ...

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts Eindeutiges über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Natti
Frage # 341
25.11.2019 | 17:31
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG
Schichtdienst,Dienstplan monatlich.
Die individuelle regelm. Arbeitszeit des Monats Dezember reduziert sich ja wegen der Feiertage um jeweils ein Fünftel der individuellen wöchtentlichen Arbeitszeit.

Wie verhält es sich mit den Vorfesttagen?
Reduziert sich die monatliche Arbeitszeit auch,weil ja eigentlich beide Tage dienstfrei sein sollen?
Oder reduziert sich die Zeit nur bei Mitarbeitern,die Dienst haben?

:

TVöD-B regelt in § 6 Abs. 3 -
'Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember,
sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten,
die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung
nacharbeiten müssten.'

Dieses Jahr fallen die beiden Vorfeiertage auf den Werktag Dienstag.

Regelfall: Freistellung wegen dem Vorfesttag; Fortzahlung wie im Urlaub.

Ausnahme 1: Arbeit trotz des Vorfesttags. Zum Ausgleich Freistellung von einer Schicht in den folgenden drei Monaten (bis zum 31. März).

Ausnahme 2: Frei nicht wegen des Vorfesttags sondern wegen des Dienstplans (ohnehin frei). Nur in diesem Fall vermindert sich die Zeitschuld des Dienstplanes, der die Vorfesttage überspannt, um eine Schichtlänge.
Jana
Frage # 340
25.11.2019 | 08:30
BAT-KF,MAV,

Schichtarbeit,Teilzeit.
Bis zum 30.09.2005 schränkte§ 55Absatz 2Untersatz2 Satz2 BATdas Recht öffentlichen Arbeitgebers auf Herabgruppierung eines Angestellten ein.Ein Arbeitnehmer dessen beschäftigungsverhältnisin Rahmen der Einführung des Tarifvertragesfür den TVÖD überleitet worden ist,genießt weiterhin Schutz von einer Herabgruppierung.

Kann mir jemand das erklären?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Patta
Frage # 339
24.11.2019 | 19:58
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Bereitschaftsdienst.
Der Arbeitgeber möchte für die Ermittlung der wöchentlichen Arbeitszeit 1 Jahr. Er argumentiert mit dem TVöD § 6 - Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr.
Wir arbeiten jedoch im Anschluss an Vollarbeit von 19 Uhr bis 7 Uhr Bereitschaftsdienst, der auch als Arbeitszeit zählt und in diesem Fall Nachtarbeit ist. Damit bin ich Nachtarbeitnehmer und habe einen Ausgleichszeitraum von 4 Wochen bzw. 1 Monat. Der TVöD erwähnt jedoch explizit ArbZG § 7, der Ausnahmen auch hinsichtlich der Ausgleichszeiträume erlaubt.
Mit welchen Argumenten kann ich den Betriebsrat überzeugen, dass er einen kürzeren Ausgleichszeitraum vereinbaren soll?

:

Du mailst an den Betriebsrat -
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit mit - im Rahmen der Schutzgesetze und unseres Tarifvertrags. Durch die Heranziehung zu Bereitschaftsdiensten kommt es dabei zu ergeblichen Masierungen, die sich in klaren Bezugszeiträumen ausgleichen müssen.
Artikel 16 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie knüpft an die Verlängerung auf sechs Monate die Rechtsvoraussetzung: Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss.
Die Verlängerung auf 12 Monate knüpft Artikel 19 dann an noch engere Rechtsvoraussetzungen: objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Gründe.
Die bloße Opportunität für die Betriebsleitung reicht hier also nicht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH 11.04.2019 - C-254/18) hat jüngst erläutert, unter welchen Bedingungen die Bezugsräume für den Ausgleich zum Durchschnitt verlängert werden könnten: 'sofern diese Regelung Mechanismen enthält, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird'.
Wir arbeiten als Nachtarbeitnehmer/innen (§ 6 Abs. 2 ArbZG), ohne die gesetzlich spätestens jeweils nach 6 Stunden Arbeitszeit unterbrechende Pause, über die werktäglichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden hinaus, körperlich und psychisch belastend. Ich kenne die deshalb als notwendig zu erkennenden und daraufhin von den Betriebsparteien festgelegten Maßnahmen (§ 7.1 Abs. 3 TVöD-K) oder die meinen Gesundheitschutz gewährleistenden Regelungen nicht. Ich bin auch nicht darin eingewiesen worden (§ 12 ArbSchG). Bitte teilt mir mit, wie dies zeitnah nachgeholt wird.
Giuliti05
Frage # 338
22.11.2019 | 10:55
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Vollzeit
Wir haben einen Rahmendienstplan für das ganze Jahr, die Dienstwochenenden stehen also schon fest. Unsere Wohnbereichsleitung sagt wir dürfen nur 3 Dienstwochenenden Urlaub nehmen,weil sonst die Wocheenden nicht abgedeckt sind. Sie könnte die Wochenenden aber mit Personal aus anderen Wohnbereich abdecken.

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit auf die Wochentage mit. Der 'Rahmendienstplan' erfüllt die Aufgabe der Festsetzung der Schichten noch nicht. Es könnte sich dabei allerdings um einen Grundsatz für die Aufstellung der eigentlichen Dienstpläne handeln (§ 40 d MVG).
Ihr bestimmt zudem Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan mit (§ 40 e MVG) sowie die Ablehnung eines Antrages auf Beurlaubung (§ 42 k MVG).
Unsere Vorgesetzten haben nun verkündet, wir dürften unseren Urlaub nur so beantragen, dass gesamt nicht mehr als 3 Samstage / Sonntage von der Freistellung betroffen sind. Bei dieser Regeln dreht es sich nicht um einen Urlaubsplan. Möglicherweise wurdet deshalb Euer Widerspruch umgangen.
Wie werdet Ihr Euch verhalten, wenn mein individueller Urlaubsantrag abgelehnt werden soll, weil auch die zumindest optionale Arbeitspflicht im Plan an einem vierten oder fünften Wochenende betroffen ist? Werdet Ihr in solchen Fällen automatisch durch den Arbeitgeber zuvor beteiliigt?
Mit freundlichen Grüßen ........«
Mona
Frage # 337
22.11.2019 | 09:53
BAT-KF , MAV / MVG-EKD Schwerbehindertenvertretung

Schichtarbeit 75%. Ich arbeite als Krankenschwester in Früh und Spät.
Auf Grund der Schwerbehinderung habe ich den Arbeitgeber gebeten, mir eine leidensgerechte Arbeitszeit zuzuweisen, also Dienste nur zur gleichen Zeiten z.B von 8-16 Uhr bei (Aufgaben bleiben gleich).
Dass die Zulagen wegfallen würden ist mir klar.
Muss ich dennoch mit Änderungskündigung rechnen?

:

Eine Änderungskündigung wäre eine Kündigung des Arbeitsvertrags bei gleichzeitigem Angebot eines geänderten Arbeitsvertrags.

Eine Änderungskündigung wäre sehr ungewöhnlich. Denn
❍ Dir wurde eine Schwerbehinderung anerkannt und Du könntest beantragen, Dich zumindest 50 GdB gleichstellen zu lassen.
❍ sie bedürfte der Zustimmung durch die MAV bzw. des Kirchengerichts
❍ es bräuchte gegenüber dem bisherigen Arbeitsvertrag geänderte Arbeitsbedingungen.

Viel wahrschienlicher ist, dass der Arbeitgeber
entweder behauptet, er habe keinen leidensgerechten Arbeitsplatz,
oder Dich im Rahmen Deines Arbeitsvertrag auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt.
pder Dir anbietet, mit ihm gegenüber Deinem bisherigen Arbeitsvertrag geänderte Arbeitsbedingungen zu vereinbaren.
Giuliti05
Frage # 336
21.11.2019 | 18:51
BAT-KF
Schichtarbeit,Vollzeit

Unsere Wohnbereichsletung sagt, wir dürfen in unserem Jahresurlaub nur 3 Dienstwochenenden mit einplanen.Wenn ich also 3 mal im Jahr 2 Wochen Urlaub mache muss ich die Wochenenden vor und nach dem Urlaub arbeiten kommen?Ist das rechtens?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig, nur indivialrechtlich, raten.

Im BAT-KF findest Du den § 25 Erholungsurlaub:
'Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und kann auch in Teilen genommen werden. Dabei soll für einen Teil ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen Dauer angestrebt werden.'

'Nehmen' darfst nur Du Deinen Urlaub. Du beantragst ihn für eine von Dir gewünschte Spanne.
Deine Dienstwochenenden sind vielleicht bei Antragsstellung noch gar nicht festgelegt. Stell also Deinen Antrag unbekümmert.
Georg
Frage # 335
20.11.2019 | 11:44
TV BRK , ? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit

Urlaub 2020: Es wird verlangt das die Mitarbeiter ihren gesamten Urlaub für 2020 komplett verplanen müssen.
Darüber steht aber nichts im MTV. Dass der Urlaub im Jahr 2020 genommen werden muss, ist klar. Aber kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Urlaub komplett verplant wird?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Gib Deine Pläne für 2020 an, soweit Du sie bereits klar hast.
Stell Dich im Übrigen dumm. Widerspreche, falls Dir der Arbeitgeber einseitig Urlaub in der Lage festlegt.
Manfred
Frage # 334
17.11.2019 | 14:39
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO Schichtarbeit
Eine Kolleg*in hat mehrere Tage frei zum Ausgleich für Feiertage und diese sind seit langem geplant und sie hat eine kleine Reise geplant. Da eine Kolleg*in erkrankt ist. Soll sie in dieser Zeit in 1,5 Wochen arbeiten.
Kann sie eine Erstattung für die Stornierungskosten verlangen?
Kann sie es verweigern?

:

Alle Anordnungen der Arbeitszeit stehen unter dem Vorbehalt des billigen Ermessens (§ 106 GewO). Wurde unterlassen, die Kollegin zunächst nach ihrer Lebenplanung zu fragen? Ohne diese Abwägung gegen die betrieblichen Interessen: Keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung.

Alle Anordnungen der Arbeitszeit stehen unter dem Vorbehalt - zunächst muss die MAV ihnen zustimmen oder besser: sie vereinbaren. Wurde die MAV übergangen? Ohne Mitbestimmung: Keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung.

Die Planänderung ist recht kurzfristig und betrifft nicht nur gelegentliche Längerarbeit: Keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung.

Die Anlage 33 beschränkt die Verpfichtung zur Leistung auf Überstunden. Doch als Überstunden gilt nur die Überplanung und die überraschende Schichtverlängerung (§ 4 Abs. 8c). Hier werden Schichten an planfreien Tagen verlangt: Keine Überstunden - keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung.

Falls sie da dennoch arbeitet, stimmt sie der einvernehmlichen Planänderung zu: Kein weiterer Anspruch auf irgendetwas.
Meggi
Frage # 333
15.11.2019 | 12:12
AVR Caritas  (Anlage32 oder 32), MAV / MAVO
Ich arbeite im Schichtdienst (Früh, Spät). Ich habe einen Vertrag über eine 6-Tage/Woche, 12 Tage am Stück dann das Wochenende frei. Arbeitsvertrag über eine 6-Tage/Woche!
Ab 2020 hat Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden MA auf 30 Tage gesetzt, das entspricht dem Urlaubsanspruch einer Beschäftigten mit einer 5-Tage/Woche (Mo.--Fr. )
So werden bei jeder Beschäftigten bei 2 Wochen Urlaub 10 Tage abgezogen. Die Beschäftigten, die auch Wochenenddienste leisten, müssen jetzt an Dienstwochenenden Ü frei nehmen, damit sie zwei Wochen komplett Urlaub haben. Laut Arbeitgeber müssen wir das so hinnehmen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass einfach 6 Tage gestrichen werden können (bislang hatte ich immer 36 Tage) und ich obendrein auch noch üfrei nehmen soll.

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit auf die Wochentage mit, ebenso die Grundsätze für meine Urlaub. Dabei entstehn nun erhebliche Widersprüche.
Arbeitsvertraglich habe ich über den Arbeitsvertrag die AVR der Caritas in Bezug genommen, hier die Anl. 31 bzw. 32 den § 2 Abs. 1. Der regelt, dass meine Arbeitszeit in jeder Kalenderwoche auf 5 Tage verteilt wird. Nur bei der Tatsache von betrieblich notwednigen Gründen wird regelmäßige Arbeitszeit in einer Kalenderwoche auf einen sechsten Tag verteilt.
Abweichend werde ich in jeder zweiten Woche an sieben Kalendertagen herangezogen. Andere haben in derselben Woche an zwei Tagen frei, es fehlen also betrieblich notwendige (unerlässliche, zwingende) Gründe. Die Diestpläne sind deshalb rechtswidrig.
Sie widersprechen zudem § 6 Abs. 1 ArbZG, weil in der Schichtarbeit nicht zu acht oder mehr Tagen in Folge einteilt werden soll (LASI LV 30).
Mein Urlaub ist aufgrund dieser tatsächlich aber von der 5-Tage/Woche abweichenden Verteilung auf 36 Arbeitstage ungerechnet. Abweichend weist der Arbeitgeber mir nur 30 Tage aus.
Er verlangt im Urlaub den Einsatz von Überstundenfrei. Doch die Anlage kennt für Überstunden in § 6 lediglich den Ausgleich durch Vergütung. So kommt es nun zu vertragswidrig gekürzten Zahlungen an mich und an die Sozialversicherungen.
Wahrscheinlich geschieht dies alles zwar rechtswidrig, aber ohne Eure Zustimmung. Doch mich beeinträchtigt und beschwert diese betriebliche Praxis. Bitte teilt mir zeitnah mit, welche Abhilfe Ihr im Zuge Eurer zwingend notwendigen Mitbestimmung erreichen konntet.
Liebe Grüße .....
Jana
Frage # 332
15.11.2019 | 08:53
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Teilzeit 75%,Schichtdienst.
Ich arbeite an ganz bestimmten Tagen (feste Arbeitstage). Laut Bereichsleitung,gehe ich mit Minusstunden aus dem Jahr raus.
Man möchte mich unbedingt zwingen, noch zusätzliche Dienste zu übernehmen (weil kein Personal da ist), was ich mehrmals verweigert habe. Mein wöchentliches sSll von 28 Stunden,wie in Arbeitsvertrag vereinbart,erfülle ich.
Mit welchen Argumenten kann ich wehren?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage und Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Ich bin aus gutem Grund auf Teilzeit beschränkt. Nur werde ich gedrängt, weitere Schichten zu übernehmen.
Mir ist nicht klar: Macht Ihr Eure Zustimmung zu solchen Schichten von meiner Zustimmung abhängig? Wird es sich bei solchen Zusatzschichten um regelmäßige Arbeitszeit handeln? Oder wird es sich um Überstunden handeln, welche der BAT-KF in § 7 zunächst auf meine regelmäßige kalenderjährliche Zeitschuld anrechnet und zudem in § 8 Abs. 1 mit 100 und mit weiteren 30 v.H. meiner Stundenvergütung ausgleicht.
Für Eure zeitnahe Hilfestellung bin ich dankbar.
Mit freundlichem Gruß ....
Anja
Frage # 331
14.11.2019 | 08:06
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG 365/24/7

Kollegen aus der Technik haben nach der "normalen Frühschicht" ab 16:00 Uhr bis 07:00 Uhr Morgens Rufdienst. Ab 07:00 Uhr beginnt der "normale Frühdienst" wieder. Wenn der Kollege jetzt um 03:45 Uhr einen Anruf erhält, das Problem telefonisch lösen kann und um 04:00 wieder auflegt, stehen ihn ab dem Zeitpunkt die ununterbrochenen 5,5 Stunden Ruhezeit zu? Braucht er dann erst um 09:30 Uhr zur regulären Frühschicht erscheinen und wird ihm trotzdem "der ganze Tag" in Zeit angerechnet?

:

Die Kommentare zu § 5 ArbZG sind sich einig: In diesem Fall entfällt die zunächst mitbestimmt angeordnete Schicht ersatzlos. Der Betriebsrat kann kaum noch die neue (geänderte) Lage und Länge der Schicht mitbestimmen.
Der Vergütungsanpruch (Monaatsentgelt) bleibt unverändert.
Fragt den Betriebsrat, wie er solche erwartbaren Fälle und Eurern Gesundheitsschutz geregelt hat.
Petra
Frage # 330
13.11.2019 | 21:23
TV AWO
? Betriebsrat

Ich arbeite nach einem Rahmendienstplan. Wwährend meiner Krankheit habe ich durch Kollegen erfahren, dass ich ab 1.01.2020 in das entgegengesetzte Wochenende bzw. Schicht eingesetzt werde, ohne das ein Gespräch stattgefunden hat. Mir entstehen dadurch erhebliche private Nachteile. Was kann ich tun?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Ein 'Rahmendienstplan' ist wahrscheinlich komplett unverbindlich. Es gelten die tatsächlichen Anordnungen.
Bingo
Frage # 329
13.11.2019 | 18:27
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Teilzeit 3 Tage in der Woche.

Um sich am Feiertag frei( egal welchen) sichern zu können, werde ich gezwungen ab 2020, laut Bereichsleitung, einen Urlaubstag vor dem Feiertag und nach dem Feiertag nehmen zu müssen (obwohl ich das nicht möchte).
Das bedeutet automatisch wegen 1 Tag frei am Feiertag Verlust von 2 Urlaubstagen.
Ich verstehe nicht was das soll?
Ich bitte um Hilfe.

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -

Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihr bestimmt nicht nur die Verteilung meiner Arbeitszeit auf die Wochentage mit, sondern auch eventuelle Grundsätze zur Urlaubsplanung.
Am einfachsten war und bleibt es, wenn ich anlässlich von Feiertagen, an denen meine Arbeitskraft nicht betrieblich benötigt wird, frühzeitig wegen des Feiertags von Arbeitspflicht freigestellt werde.
Ebenso einfach ist es, wenn Ihr im Zuge der Verteilung der Arbeitszeit mich am Feiertag bereits dienstplanmäßig freistellt; denn dann wird mir meine Zeitschuld gemäß § 6 Abs. 7 Satz 3 BAT-KF entsprechend um eine Schichtlänge vermindert.
Nur hilfsweise möchte ich darauf verwiesen werden, dass ich an einem Feiertag einen Tag Urlaub nehmen kann. Denn eigentlich soll Urlaub nicht automisiert werden.
Nun weist mir meine Vorgesetzte an, grundsätzlich bei Urlaub an einem Feiertag zudem noch den vorausgehenden oder folgenden Arbeitstag in meinen Urlaubsantrag einzuschließen. Es sehe den Sinn dieser Reglementierung ein. Ich vermute zudem, dass Ihr einen solchen Grundsatz nicht vereinbart habt. Zumindest fehlt eine betrieblichee Veröffentlichung dieser Reglementierung.
Diese Verletzung Eurer Mitbestimmungsrechte beeinträchtigt mich. Bitte teilt mir zeitnah mit, welche Abhilfe Ihr erreichen konntet.
Liebe Grüße ......
Georg
Frage # 328
12.11.2019 | 09:30
MTV Bayrisches Rotes Kreuz , Personalrat ]
Ich bin Personalrat in einem Kreisverband des BRK
Zu den freien Sonntage im Jahr. Laut Arbeitszeitgesetz sind 15 Sonntage im Jahr frei, in unseren Manteltarif unter §10 (4) steht: Im Monat sollen zwei Sonntage arbeitsfrei sein.
Es wird nach einen Dienstplan gearbeitet, die Mitarbeiter arbeiten teilweise drei Sonntage im Monat. Bei Nachfrage wird das Arbeitszeitgesetz ins Spiel gebracht und das "sollen " heißt, wir könnten müssen aber nicht.
Was ist nun richtig?

:

MTV BRK § 10 Abs. 4 Satz 4 regelt:
»Im Monat sollen zwei Sonntage arbeitsfrei sein.«

Die tarifvertraglichen Schurtregeln gehen hier über die gesetzlichen hinaus, während sie an andren Stellen die Öffnungen des gesetzlichen Schutzes recht sorglos nutzen. Tarifvertragsparteien dürfen das.

Eine Soll-Vorschrift erkennen wir an Formulierungen wie »soll« oder »in der Regel«.
Sie bestimmt eine Handlungsnotwendigkeit und deren Regelfall mit der Option zur
Ausgestaltung. Sie räumt insoweit also ein gewisses billiges Ermessen ein (GewO
§ 106, BGB § 315).
❍ Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in können einvernehmlich eine
abweichende Regelung treffen.
❍ Die regelmäßige Maßnahme kann im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar sein.
❍ Der Normzweck (Ziel der Regelung) kann vielleicht anders besser erreicht werden.

Zwischen den verschiedenen möglichen Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die
rechtmäßig, sachgerecht, zweckmäßig und angemessen ist (Ermessensspielraum).
Die so gewählte Maßnahme ist dann angemessen, wenn das verfolgte Ziel gegenüber
der Schwere des Eingriffs in die Regel nicht unverhältnismäßig ist.
Ein Abweichen vom Regelfall kann rechtsunwirksam sein aufgrund
a) von fehlendem Ermessen (kein Abwägen der Interessen) oder
b) eines Fehlers beim Ermessen (falsches Abwägen).

Der Personalrat widerspricht Dienstplänen, in denen er Regelverstöße erkennt.
Kubus
Frage # 327
07.11.2019 | 09:56
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtarbeit.
Wenn ich wegen langjährige Beschäftigung und einem GDB von 50 nicht in der Lage bin bisherige Tätigkeiten auszuführen,muss ich mit Herabgruppierung rechnen(wenn ich anderen Arbeitsplatz zugewiesen bekomme). Ich bin 54 Jahre alt und arbeite seit über 26 Jahren bei gleichen Arbeitgeber.
Wie interpretiere ich § 55 Absatz 2 b?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
vera
Frage # 326
04.11.2019 | 15:02
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG

Wir arbeiten nach einem Rahmendienstplan, wöchentliche Arbeitszeit wird in 14 Tagen 2 x erreicht. Jedes 2.te Wochende Dienst. 1 Tag unter der Woche frei, nach einem rollierenden Systen. Diese Woche Montag, nächste Woche Dienstag usw..
Heilig Abend u Silvester hat, nach Tarifvertrag jeder Mitabeiter frei. Geht natürlch nicht. Müssen wir arbeiten, ist es ganz klar, da bekommen wir die Stunden die wir gearbeitet haben frei.
Wie ist es, wenn wir unseren Rolltag ( freien Tag der Woche) habe? Bekommen wir den auch extra wieder. Weil Kollegin die den Rolltag am 23.12 hat u am 24.12 frei, weil jemand anders dran ist, hat ja auch 2 Tage frei. Oder haben wir da einen Denkfehler?

:

TV AWO § 12 regelt
in Abs. 1 : "Die regelmäßige wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit kann auf 5 Tage, aus notwendigen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auch auf bis zu 6 Tage, verteilt werden."
Bei Euch nur ein Tag in der Woche frei? Das können wir schwer glauben!

in Abs. 3 und 4: "Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Beschäftigten am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes nach § 23 Abs.1 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
(4) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten."
Denjenigen, die im tatsächlich angeordneten Dienstplan wegen des Plans, nicht wegen den Vorfesttags, frei haben, wird also die Zeitschuld im Planturnus um eine Schichtlänge vermindert.
Im Ergebnis wird dies meist zu mehr freien Tage führen.
Born
Frage # 325
03.11.2019 | 18:13
BAT-KF , MAV / MVG-EKD Schwerbehindertenvertretung

Schichtarbeit.(Früh,Spätdienste)
Seit über 26 Jahren bin bei gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Seit paar Jahren schwerbehindert mit GDB von 50. Leider bin ich nicht so leistungsfähig wie gesunde und junge Mitarbeiter.
Falls eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz erfolgen sollte (ich strebe einen leidensgerechten Arbeitsplatz mit behinderungsgerechten Arbeitszeiten an, also ohne Schichtdienst), muss ich dann mit Änderungskündigung rechnen und Zurückstufung?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Du schaust in Deinen Arbeitsvertrag. Sind da die Arbeitszeiten geregelt? Nur dann braucht eine Abänderung der Arbeitszeiten einen neuen Vertrag.
Brunni
Frage # 324
03.11.2019 | 08:57
TVöD-K , Personalrat
Wechselschichtarbeit

Unsere Dienstpläne werden nicht vom Personalrat mitbestimmt, bereits mehrmals habe ich sie darum gebeten aber nichts passiert.
Die Dienstpläne nehmen keinerlei Rücksicht auf Wünsche oder persönliche Belange der Arbeitnehmer.
Was kann ich tun um die Dringlichkeit eines mitbestimmten Planes zu verdeutlichen?
Brauche ich so überhaupt zu arbeiten?

:

Du mailst an den Personalrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage meiner Arbeitszeit und deren Verteilung auf die Wochentage mit, im Rahmen der Gesetze (ArbSchG, ArbZG, § 106 GewO) und unseres Tarifvertrags. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie zudem nur mit seiner Zustimmung
getroffen werden.
Ich weiß also wohl, dass mir ohne Eure tatsächliche oder schweigende Zustimmung die Dienstpläne nicht für mich verbindlich angeordnet werden. Habt Ihr Euch überzeugt, dass in diesen Plänen meine Wünsche fair gegen die betrieblichen Interessen abgewogen werden? Habt Ihr beschlossen, dass die Schutzregeln aus § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 6.1 Abs. 3 TVöD-K oder § 6 Abs. 1 ArbZG unbeachtet bleiben sollen?
Ich fühle mich mit den rechtswidrigen Anordnungen allein gelassen. Eine solche Amtspflichtverletzung liegt sicherlich in Eurer Absicht, beschwert mich aber.
Was ratet Ihr mir? Soll ich dennoch entgegen der Schutzregeln, ohne Arbeitspflicht und ohne Eure Zustimmung so arbeiten, um weitere Nachteile zu vermeiden? Werdet ihr meiner Beschwerde nachgehen und Abhilfe erreichen?«
Viktoria
Frage # 323
29.10.2019 | 14:06
TVöD-K / TV Ärzte , Betriebsrat / BetrVG
Ich bin Ärztin in einem Kreiskrankenhaus und habe OPT-OUT unterschrieben.
Ich habe in einer Woche folgenden Dienstplan. Mo-Do Regeldienst,
Freitag 24-stündigen Bereitschaft, Samstag frei, Sonntag 24-stündige Bereitschaft, Montag frei.
verwirrt Ich bin noch recht neu im Betrieb und möchte nicht unbedingt gleich mit dem Betriebsrat drohen. Alle meine Kollegen murren zwar, aber keiner möchte den Betriebsrat einschalten.
Ist mein Plan formal so korrekt? Mir kommt die Ruhezeit zwischen den Diensten etwas kurz vor. Auf Nachfrage beim Vorgesetzten hieß es, deshalb können wir fast immer 2-3 freie Wochenenden frei geben.

:

Deine widerrufliche Einwilligung zu "Opt-Out" betrifft lediglich Deinen Verzicht auf die Schutzgrenze der wochendurchschnittlichen Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Stunden.
Ab nächstes Jahr ist allerding der neue tarifvertragliche Grenze von wochendurchschnittlich 56-Stunden dennoch zu beachten.
Wer so viel arbeitet, bekommt weniger frei / Ruhezeit.

Wir vermuten, Dein freitäglicher Dienst beginnt nicht am Freitag um 00:00 Uhr. Er zieht sich in den Samstag hinein. Du hast am Samstag nicht beschäftigungsfrei.

§ 8 Abs. 3 des TV Ärzte regelt: »Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.«
Du musst nicht unablässig arbeiten, um Deine freien Sonntage zu bekommen.

Ab dem 1. Januar 2020 gilt im TV Ärzte § 10 Abs. 12:
»Bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft gemäß der Absätze 2 bis 9 hat die Ärztin/der Arzt an mindestens zwei Wochenenden (Freitag ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) pro Monat im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderhalbjahres keine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) zu leisten. Darüber hinausgehende Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 2 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des nächsten Kalenderhalbjahres zusätzlich zu gewähren, jede weitere Übertragung auf das da-
rauffolgende Kalenderhalbjahr ist nicht möglich. Am Ende dieses zweiten Kalenderhalbjahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. Der Antrag nach Satz 3 ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes nach Satz 1 zu stellen. Jedenfalls ein freies Wochenende pro Monat ist zu gewährleisten.«


Doch die Ruhezeit (mindestens 10 Stunden nach der letzten Arbeitsstunden am Werktag) wird durch den Tarifvertrag nicht besonders geregelt. Dies hat Euer Betriebsrat getan. Denn er hat für die besonders langen Schichten zunächst die Belastungen zusammen mit dem Arbeitgeber beurteilt. Dann hat er die als notwendig erkannten Maßnahmen zu Deinem Gesundheitsschutz zusammen mit dem Arbeitgeber festgelegt. Und er hat bestimmt, wie Du vor Aufnahme der Arbeit an Deinem Arbeitsplatz in diese Maßnahmen eingewiesen wirst.
Eine der Maßnahmen wird sicherlich sein, dass Du ab der Beendigung eines XXL-Bereitschaftsdienstes bis zur Folgeschicht deutlich mehr als 10 Stunde Ruhezeit zur Erholung bekommst.

Dein Arbeitgeber scheint darauf zu verzichten, Dich zu wochendurchschnittlich 40 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit einzuteilen. Damiit gerät er in Konflikt mit dem Tarifvertrag. Denn der regelt, dass Bereitschaftsdienste nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angefordert werden. Nicht aber an Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit.

Ab Neujahr werden Dir die Bereitschaftsdienste (fast) so gut bezahlt wie Normalarbeit, bei der Du nicht schlafen darfst. Überlegt gemeinsam, wie Ihr mit ein paar 12-stündigen Bereitschaftsdiensten auf so viele Stunden kommt, dass Ihr davon gut leben könnt. Wahrscheinlich reichen da drei bis vier Dienst im Wochendurchschnitt, ideal als Bereitschaftsdienst mit gelegentlich eingeschobenen Nickerchen.
Anja
Frage # 322
28.10.2019 | 07:18
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Krankenhaus 365/24/7.
verwirrt Die Dienstplaner (Ebenenleitungen) und auch die Pflegedirektion sagt, dass aufgrund der Sollstundenreduzierung im Dezember durch die Feiertage viele Kollegen überplant werden müssen. Das ist doch quatsch, oder? Die Sollstundenreduzierung muss doch mit in die Fehlzeitenquote eingerechnet werden wie auch z.B. die anzunehmenden Krankentage und das hätte doch zur Folge, dass auch im Dezember jeder mit plus/mins 0 aus dem Monat gehen kann. Oder habe ich einen Denkfehler?

:

Überstunden können durch Überplanung entstehen, wenn also die Beschäftigten über die die im Turnus (Dienstplan) geschuldete regelmäßige Arbeitszeit eingeteilt werden und diese Stunden auch tatsächlich leisten.
Über den Dezember ist die Zeitschuld aufgrund Feiertagen und Vorfesttagen vermindert. ("Sollstunden" oder "Fehlzeitenquote" regelt der TVöD nicht).
Euer Chef hat abweichend vonm TVöD nicht einen wochenweisen (etwa 4-wöchigen) Turnus für die Planung gewählt, sondern einen kalendermonatlichen.
Das hat zwei- bis dreimal im Jahr zur Folge, dass in Turnussen besonders wenig Stunden fallen. Selbstverschuldetes Pech.
Im Dezember 2019 wird die wochendurchschnittliche Zeitschuld des § 6 Abs. 1 TVöD-K (38,5 Stunden) durch 7 geteilt und mit 31 malgenommen. Dies Summe wird danach für zwei Feiertage um jeweils 38,5 : 5 (7,7 Stunden) vermindert. Abschließend wird noch für jeden der beiden Vorfesttage, an dem dienstplanmäßig ohnehin frei ist, um eine Schichtlänge gemindert.

Für Vorfesttage mit Arbeitspflicht gibt es in den drei Folgemonaten entsprechenden Freizeitausgleich.

Mögliche Überplanungs-Überstunden haben zahlreiche Voraussetzungen:
* Teilzeit-Kolleginnen müssen sich zuvor dazu ausdrücklich im Vertrag oder im Einzelfall verpflichtet haben.
* Die Überstunden müssen begründet werden (das versucht die PDL gerade).
* Die Überstunden müssen betrieblich notwendig sein (zwingend, unvermeidlich, dringend ...). Sie sind aber bei Euch hausgemacht. Und im Dezember könnten in vielen Stationen weniger elektive Patienten einbestellt werden ...
* Die Überplanung muss mit Euren Interessen rüchgekoppelt werden (das versucht die PDL gerade auf ihre Art).
* Die Planung muss sich im Rahmen der tarifvertraglichen Regeln halten (nicht mehr als 5 Tage mit regelm. Arbeitszeit in jeder Kalenderwoche; jeder zweite Sonntag ist mindestens frei ...)
* Sie brauchen ebenso wie der gesamte Plan die Zustimmung des Betriebsrates.
* Die Überstunden sind mit mindstens 130 v.H. zu vergüten (§ 8 Abs.1 TVöD).
Kati
Frage # 321
26.10.2019 | 09:57
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Nachfrage zu 319:

Kann der Ausgleichszeitraum also nur 1 Jahr betragen, wenn zugleich der Dienstplan für ein komplettes Jahr geschrieben ist? Die Begriffe sind mir glaub noch nicht ganz klar verzagt

Unsere MAV wird den vorgeschlagenen Wortlaut keinesfalls verstehen. Ich werde es mit meinen eigenen Worten erklären müssen. Im Grunde verstehen sie nämlich gar nichts. Von 9 Mitgliedern ist eins aus der Pflege und dieses hat sich wahrscheinlich noch nichtmal mit Anlage 31 beschäftigt. Es existieren tausende Überstunden, nicht eine wird als solche vergütet. Die Plusstunden werden einfach irgendwann mit Zeitausgleich, den man nichtmal mitbestimmen kann vertan. Das interessiert niemanden. Dienstpläne werden weder angesehen noch genehmigt.

:

Die Entscheidung des BAG (Urteil 25.04.2013 – 6 AZR 800/11) zum § 7 Abs. 8c TVöD (hier regelungsgleich zur Anl. 31 § 4 Abs. 8c) betraf den über den Turnus eines Kalenderjahres geführten Schichtplan eines Schleusenwärters. In einem Krankenhaus sind deratig lange Planturnusse schwer vorstellbar. Den solche Pläne müssten ja fortwährend wiederufen, neu mitbestimmt und geändert angeordnet werden.

Dein Dienstplan kann eine Schichtplan sein. Dieser Schichtplan bildet im TVöD den Turnus (von dem Anl. 31 § 4 Abs. 8c spricht). Der Turnus bildet zugleich den Ausgleichszeitraum, in dem die fällige Zeitschuld gegenüber möglichen Überplanungen saldiert wird.

Die Begriffe werden im Vertrag genutzt. Die Gerichte erläutern sie im Zweifelsfall.

Die betriebliche Wirklichkeit verwendet andere Begriffe, um Deine Ansprüche praktisch auszuhebeln.

Beginne damit, die entstandenen Ansprüche aus unmittebar zur Vergütung fälligen (Anl. 31 § 6 Abs. 1) Überstunden schriftlich geltend zu machen, zusammen mit der Verzugsverzinsung und Verzugspauschale aus § 288 BGB.

Nicht mitbestimmte Dienstpläne bleiben für Dich unverbindlich.
Sabu
Frage # 320
25.10.2019 | 23:25
TVöD-K , ? Interessenvertretung
Schichtdienst, 50 Prozent Teilzeit.
Im Dienstplan bin ich z .B im Oktober mit Minus 12 Stunden geplant.
Darf mein Vorgesetzter meine Überstunden wegplanen.
Habe ich nicht einen Anspruch auf meine Sollstunden monatlich?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst oder Deinen Dienstleistungsbereich (-K, -B, -V oder -F). Da können wir wenig raten.
Im TVöD (Ausnahme: TVöD-V) werden Überstunden mit 130 v.H. vergütet. Sie können keinesfalls 'weggeplant' werden.
Minusstunden aus einem Ausgleichszeitraum können nicht im folgenden nachgearbeitet werden.
Carsten
Frage # 319
25.10.2019 | 22:31
AVR Caritas  (Anlage 32), leider keine MAV

Hallo,
meine Frau arbeitet bei der Sozialstation Caritas , sie muss jedes zweite Wochenende arbeiten.
Für die Urlaubsplanung für 2020 wird gesagt, das sie ihren Urlaub so zu planen hat, das sie höchstens 2 Dienstwochenende im Jahr Urlaub hat.
Ist das richtig so? Im AVR können wir dazu keinen Hinweis finden.

:

In den AVR Anl 14 § 1 findet Ihr immerhin etwas, auf das Ihr Euch beim Streit nach einem Antrag berufen könnt:

'(3) 1Der Dienstgeber setzt auf Antrag des Mitarbeiters den Erholungsurlaub zeitlich fest. 2Dabei hat er die Urlaubswünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, diesen entgegenstehen.

Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Mitarbeiter dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR) verlangt.

(4) 1Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. 2Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden oder ist eine Teilung des Erholungsurlaubs aus Gründen gerechtfertigt, die in der Person des Mitarbeiters liegen, so ist diese zulässig. 3Bei einer Teilung muss jedoch ein Teil des Erholungsurlaubs so bemessen sein, dass der Mitarbeiter mindestens für 14 aufeinanderfolgende Werktage vom Dienst befreit ist.'
Lisa
Frage # 318
25.10.2019 | 14:46
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

verwirrt Teilzeit/Wechselschicht
Da nach Gesetz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (Fixierung) auf der Psychiatrie pro Patient eine Sitzwache benötigt wird möchte der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Der Betriebsrat möchte, dass die Beschäftigten auf eigenen Wunsch sich für diesen Bereitschaftsdienst zur Verfügung stellen.
Der Arbeitgeber möcht folgende Regelung: Dass alle Beschäftigten mit 3jähriger Ausbildung dafür herangezogen werden, mit folgendem Text:

Die zuständige Führungskraft hat bei der Erstellung des Rurfbereitschaftsdienst-Plans auf eine ausgewogene und sozial angemessene Verteilung zu achten und die persönlichen Belange der Beschäftigten soweit wie möglich zu berücksichtigen. Genaue Regelungen sind festzulegen. Ein/e Beschäftigte/r kann max. zweimal im Quartal zum Rurfbereitschaftsdienst herangezogen werden, dies jedoch nicht an 2 Tagen in Folge.

Kann der Arbeitgeber die Beschäftigten zu solchen Rurfbereitschaftsdienst-Diensten verpflichten?
Die meisten Beschäftigten arbeiten eh schon am Limit und schieben Mehrarbeitsstunden vor sich her, die in absehbarer Zeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden.

:

In Deutschland verbietet das Grundgesetz in Artikel 12 die Zwangsarbeit. Daher können Arbeitgeber niemanden verpflichten.
Das tun dagegen die Beschäftigten selbst. Im Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag regelt dies TVöD § 6 Abs. 5zusatzTVöD § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
).
Voraussetzungen sind: eine Begründung, eine betriebliche Notwendigkeit, die Grenzen der Schutzgesetze, die Mitbestimmung, bei Teilzeitkräften ein gesondertes Einverständnis.

Es gibt eine Alternative: Die Schichten können in solcher Personalstärke geplant werden, dass - eventuell stationsübergreifend - solche gelegentlichen Zusatzaufgaben nicht bereits Zusatzarbeitsstunden erfordern.
Auch eine Inanspruchnahme im Rufdienst müsste ja spätestens jeweils nach 6 Stunden zu einer Pause ausgelöst werden.
Daher stolpert die Fantasie der Arbeitgeberin zunächst über § 3 Abs. 1 ArbSchG (keine Verbesserung), dann über die fehlende Alternativlosigkeit (Notwendigkeit), zuletzt wohl während der aktualisierten Belastungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG).
Inge Baumann
Frage # 317
25.10.2019 | 14:02
Einzelhandel Thüringen
Ich habe einen Arbeitsvertrag über 100 Stunden im Monat. Ich war knapp 3 Monate krank geschrieben. Nach 42 Tagen zahlte mir die Krankenkasse Krankengeld für insgesamt 41 Tage.

Seit 01. Oktober arbeite ich wieder, doch plötzlich wurden mir die Fehlzeit nicht ganz anerkannt, habe plötzlich Minusstunden.
Wie kann das sein, wenn mich der Arbeitgeber nach 42 Tagen doch nicht mehr bezahlen muss?
Zählen die Schnittstunden nicht auch bei Krankheit?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten. Und wir würden Dir gerne alles aufklären.

'Fehlzeiten' werden nicht anerkannt, Krankheit verursacht keine Minusstunden, Krankheit muss nicht nachgearbeitet werden.

Stattdessen:
Während Arbeitsunfähigkeit bist Du von der angeordneten Arbeitspflicht freigestellt.
Während Arbeitsunfähigkeit werden Zeitspannen, für die noch keine Arbeitszeit konkretisiert (angeordnet) wurden, neutralisiert (jeder Kalendertag tilgt z.B. 3,33 Stunden Deiner Zeitschuld).

Im Ergebnis kommst Du aus der AU heraus, als ob Du gearbeitet hättest.
Auf die Zahlungen der Krankenkasse kommt es hier nicht an.
Eira
Frage # 316
25.10.2019 | 11:37
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Ich arbeite als Schlafbereitschaft bei der Caritas auf 450 € Basis. Bei unserer Dienstplan-Gestaltung dürfen wir unsere Wünsche angeben. Leider kommt der fertige Dienstplan immer später bei uns an. Gibt es da eine Regelung, bis wann der Schichtplan aufgehängt werden muss? Vor Jahren hieß es immer: bis zum 8. des Monats Wünsche angeben, zum 15. des Monats muss der neue Plan ausgehängt werden. Bei unserer neuen Leitung kommt der Plan oft erst nach dem 20., weil einige Schlafbereitschaften ihre Wunschdienste erst spät angeben. Gibt es eine gesetzliche Grundlage?

:

Die gesetzliche Grundlage ist zunächst § 106 GewO (billiges Ermessen) zusammen mit § 315 BGB Abs. 3 (verzögerte Bestimmung).
Weiter regelt § 6 Abs. 1 ArbZG, dass die Festlegung 'menschengerecht' erfolgen soll.

Wende Dich an Deine MAV und bitte sie, im Zuge ihrer Mitbestimmung auch die rechtzeitige Anordnung der Pläne sicherzustellen.

linkRechtzeitig
Die Arbeitswissenschaftler/innen der BAuA geben vor:
»• Schichtpläne sollten mindestens vier Wochen im Voraus bekannt gegeben und vonseiten des Krankenhauses auch eingehalten werden. Nur wenn Schichtpläne vorhersehbar sind, können die Pflegekräfte Privates zuverlässig planen. Das erhöht Arbeitszufriedenheit wie auch Motivation und senkt Fehlzeiten.
• Die Mitarbeiterbeteiligung an der Dienstplangestaltung verbessert die Arbeitsmotivation!«
Kati
Frage # 315
25.10.2019 | 08:15
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO
Teilzeit 50%, keine Vereinbarung zu Mehrarbeit. Schichtplanturnus: 1 Monat
Ich wurde im Januar fast 30 Stunden ins Minus geplant. Mein Einwand, dass ich das nicht herausarbeiten kann, wurde nicht beachtet. Jetzt schleppe ich die Minusstunden noch immer mit mir rum. Meine Oberschwester ist der Meinung, dass ich sehr wohl im Monat Mehrarbeit leisten muss. Sie geht davon aus, dass der Ausgleichszeitraum von einem Jahr für den Ausgleich maßgebend ist. Nach meinen Recherchen ist es jedoch der Schichtplanturnus!? Leider sieht auch unsere MAV nicht durch, glaubt, die Oberschwester muss es ja am besten wissen.
Gilt der Schichtplanturnus oder der Ausgleichszeitraum? Wo genau liegt der Unterschied zwischen den beiden Begrifflichkeiten?
Abgesehen davon bin ich Ende Oktober seit einem ganzen Jahr im Minus. Bedeutet das, dass die Minusstunden gestrichen werden müssen?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage und Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Ihr legt dabei mit dem Arbeitgeber - grundsätzlich oder zugleich - die Ausgleichszeiträume meiner wochendurchschnittlichen Höchstarbeitszeit (§ 3 Satz 2 ArbZG) und meiner wochendurchschnittlichen bestimmten Zeitschuld (§ 2 Abs. 2 AVR Anl. 31) fest. Da es meine Ansprüche betrifft habt Ihr dies wahrscheinlich in Form einer Dienstvereinbarung getan. Leider wurde diese mir noch nicht betriebsöffentlich zugänglich gemacht.
Nein, § 2 Abs. 2 AVR Anl. 31 trifft selbst diese festlegung noch nicht. Da ist lediglich ein Rahmen für Eure Festlegungen beschrieben: 'Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.'
Ich selbst arbeite Schichtarbeit. Deshalb legen die Betriebsparteien im Zuge der Mitbestimmung und Anordnung der Dienstpläne zugleich diesen Ausgleichszeitraum in Länge und Lage fest. Jede Stunde, die mir in diesem Zeitraum über meine Zeitschuld hinaus angeordnet wird, ist entweder Überstunde (§ 4 Abs. 8c) oder zumindest eine Arbeitsstunde, die sich nicht ausgleicht. Sie ist gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 durch Vergütung auszugleichen.
Leider glauben meine Vorgesetzten, sie könnten mich dennoch im Planturnus zu mehr Stunden heranziehen und halten dies für Nacharbeit von nicht angeordneten Stunden in vorausgehenden Ausgleichszeiträumen.
Mir ist nicht klar, ob Ihr bei Eurer Mitbestimmung darauf achtet, dass mir nur ausdrücklich geschuldete Arbeitszeit angeordnet wird. Wahrscheinlich habt Ihr Euch darüber informiert, dass ich vertraglich nicht zur Leistung von mehr als 50 % der Zeitschuld einer Vollzeit-Kollegin verpflichtet bin.
Mich beunruhigt nun, dass meine Vorgesetzten anhaltend auf einen Teil der von mirgeschuldeten und auch vergüteten Zeitschuld verzichten. Dies ist ja nicht nachholbar. Bitte klärt das einmal und teilt mir zeitnah mit, wie der Unklarheit bei meinen Vorgesetzten und in der Planung abgeholfen werden konnte.
Mit freundlichen Grüßen ...«
Nica
Frage # 314
24.10.2019 | 08:53
DRK-Reformtarifvertrag , Betriebsrat / BetrVG

Nachfrage zu Antwort 313:

Gilt das nur für Nachtwachen mit Vertrag, oder auch für Dauernachtwachen ohne Nachtwachenvertrag?
Können die auch was unternehmen?

:

Betroffen von der Verschlechterung sind nicht nur die Nachtwachen. Auch den Kolleginnen im Tagdienst droht nun eine Verschlechterung.

Darum schreiben möglich viele die gemeinsame Beschwerde, gerichtet an den Betriebsrat:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage und Verteilung unserer Arbeitszeit mit. Nun sollen zukünftig für viele von uns zusätzliche Belastungen durch Wechselschichtarbeit entstehen. Wir ahnen, dass Ihr eng mit dem Arbeitgeber zusammenarbeitet, die Maßnahmen mitbestimmt und dabei darauf achtet, was dem Arbeitgeber § 3 (1) ArbSchG vorschreibt - 'Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.'
Vielleicht wird die Zumutung zusätzlicher Wechsel, mit der Bedrohung starker gesundheitlicher Schäden und einer statistischen Lebenszeitverkürzung, irrtümlich für eine Verbesserung gehalten. Vielleicht teilt Ihr sogar diese Ansicht. Dies beeinträchtigt und beschwert uns (§ 85 BetrVG). Bitte haltet uns über die Bearbeitung unserer Beschwerde auf dem Laufenden und sucht zeitnah nach Abhilfe.
Mit freundlichen Grüßen
..................... ............................. ........................... «
Nica
Frage # 313
24.10.2019 | 07:53
DRK-Reformtarifvertrag , Betriebsrat / BetrVG

Ich arbeite seit 17 Jahren als Dauernachtwache mit einem Dauernachtwachen-Arbeitsvetrag. Nun wollen Betriebsrat und AG die Verträge abschaffen und uns NW auch in den Tagdienst einsetzen um so den Personalmangel auszugleichen. Es würde für uns NW aber erhebliche finanzielle Einbußen bedeuten.
Wir wollen nicht in den Tagdienst versetzt werden.
Kann der AG das und kann man was dagegen unternehmen?
Besteht ein Gewohnheitsrecht?
Reicht das aus wegen Personalmangel die Verträge zu ändern?
Was für Möglichkeiten haben wir das abzuwenden?

:

Erster Schritt: Ihr mailt an den Arbeitgeber, in Kopie an den Betriebrat -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie wollen unsere Arbeitsplätze einschneidend umgestalten und bereiten wahrscheinlich bereits mit dem Betriebsrat die aktualisierte Erfassung und Beurteilung der derzeitigen und zukünftigen Belastungen vor (§ 5 ArbSchG). Aus diesem besonderen Anlass bitten wir Sie um Zwischenzeugnisse, die sich auf die Leistung und unser Verhalten erstrecken und sich beispielsweise für Bewerbungen bei anderen Arbeitgebern eignen.
Bitte verstehen Sie das nicht als unser Einverständnis etwa zu einer notwendigen Änderungskündigung.
Mit freundlichen Grüßen ...«

Zweiter Schritt: Du hast tatsächlich im Arbeitsvertrag den Einsatz als Dauernachtwache vereinbart? Vereinbarungen können nur zwischen denen geändert werden, die sie getroffen haben.
Allerdings kann jeder der beiden Beteiligten die Vereinbarunge kündigen.
Der Arbeitgeber braucht dabei für eine rechtswirksame Kündigung sehr dringende Gründe und die Beteiligung des Betriebsrates. Er muss die Kündigungsfrist beachten.
Nach Erhalt gehst Du binnen der nächsten Tag zur Rechtsanwältin, die lacht und hat genug Zeit, diese Posse zu stoppen.
Max
Frage # 312
23.10.2019 | 19:08
privat, tariflos, schutzlos
Verdi Mitglied

Ich arbeite in der 1:1 intensiv und beatmungspfleger. Vollzeit nur im Nachtdienst 12 Stunden je Schicht.
Ich habe zum Monatsende gekündigt. Ich bat am 17.10. meine Chefin, mich freizustellen weil ich noch über 250 Überstunden habe. Da hieß es - geht leider nicht ist zu spät.

Gestern wahr ich im Nachtdienst . Ich wurde arbeitsunfähig und ich rief vergeblich meinen PDL an. Ich bat über Whatsapp um eine Ablösundg, da ich zur Krankenhaus-Notaufnahme fahren wollte. Keine Reaktion. Ddarauf rief ich Chefin an und bat um eine Ablösung.
Das hat sie dann organisiert.
Ich verließ das Haus um 23.20 Uhr.
Danach kam von ihr eine Nachricht per Whatsapp: Sie wolle mich dann meine letzten 3 Tage 29., 30. und 31.10. aufgrund meiner Überstunden freistellen.
Ich habe nun eine Au bis einschließlich bis zum 29.10..
Darf mich meine Chefin freistellen, wenn sie weiß, dass ich krank bin und zum Notdienst fahre? Werden durch die Freistellung dann die Krankheitstage im Dienstplan dann nicht verechnet oder wie wird das verechnet?
Im Krankheitsfall und Urlaub rechnet der Betrieb 6,67 Stunden an.

:

Du mailst an Deine Chefin mit der Bitte um Lesebestätigung:
"Sehr geehrte Damen und Herrren,
ich bin - wie Ihnen mitgeteilt - zunächst bis voraussichtlich 29.10. arbeitsunfähig mit Attest.
Sie haben mir vor der Erkrankung am 29.10. Arbeitspflicht vorgesehen.
»Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten.«I(LAG Düsseldorf, 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06).
Ein Freizeit-Ausgleich meiner Überarbeit am 29.10. kommt daher nicht in Frage.
Ich bitte Sie, die von Ihnen dokumentierte Arbeitszeit entsprechend dem EntgFZ durchzuführen. Die Arbeitsunfähigkeit stellt mich jeweils für die gesamten 12-stündigen-Schichten von der verbindlich angeordneten Arbeitspflicht frei. Darauf, dass diese wohl gesetzwidrig in der Länge angeordnet wurden, kommt es hier nicht an. Eine 6,67-Stundenpauschale scheidet hier ebenfalls aus. Genauso wie mir die Vergütung nicht pauschal sondern genau so zusteht, als wenn ich gearbeitet hätte.
Bitte bestätigen Sie mir diese Berichtigung gemäß DGSVO Artikel 16.
Mit freundlichen Grüßen
....."
Peter
Frage # 311
23.10.2019 | 17:22
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG
mitbestimmte Schichtpläne oder Schichtarbeit...

Ich bin seitdem 01.09.2019 als schwangere Kollegin im Mutterschutz. Ich habe heute meine erste Entgeltabrechnung für den Monat September erhalten. Außer der Geriatrie Zulage habe ich keine weiteren Zulagen für Nachtdienst, samstag- und Sonntag durchschnittlich nicht erhalten. Welche Regelung gibt es dazu im Mutterschutzgesetz und TVöD?

:

MuSchG § 18 -
»Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.«

Wende Dich naiv an die Personalabteilung und frag, ob Du Deine Ansprüche schriftlich und samt Verzugszins und -pauschale geltend machen sollst.
Lena
Frage # 310
23.10.2019 | 16:52
Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?
Hallo, ich habe im Dezember 4 Tage Urlaub ab 09.12 und komme am selben Tag aus dem Nachtdienst. Ist das „legal“?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Urlaub stellt Dich von der Arbeitspflicht - je nach Vertrag - am Kalendertag oder am Tag, an dem eine Schicht beginnt, frei.
Bill
Frage # 309
22.10.2019 | 16:12
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtarbeit, 72% Stelle, GDB 50, Schwerbehindertenvertretung.
Aufgrund meiner Schwerbehinderung kann ich nur bedingt meine Arbeit nachgehen, bin oft krank.
Der Arbeitgeber bot BEM an,es stellt sich heraus ich könnte eine Stelle der Stationsekretärin bekommen, die komponente der Arbeit einer Krankenschwester beinhaltet .z.B Blutabnahme.

Bedeutet das automatische Änderungskündigung oder bleibt der Grundgehalt gleich nur die Zuschläge z.B fürs Wochenende,Schichtdienst e.c.t würden wegfallen?

:

Die Zeitzuschläge und Zulagen fallen stets nur an, wenn auch die - vertraglich beschriebenen - Belastungen vorliegen.
Die Tätigkeiten einer "Stationssekretärin" gehören zum Berufsbild einer GuK. Die GuK in einer Station übernehmen sie ab 16 Uhr, am Wochenende und als Urlaubs-/Krankheitsvertretung.
Es handelt sich nicht um Tätigkeiten, die im Zuge etwa der MfA-Ausbildung beschrieben und vermittelt werden. Wer als GuK arbeitet, wird durch den BAT-KF als solche eingruppiert.
Lilly
Frage # 308
21.10.2019 | 20:13
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Dauernachtwachen,Wohnheim Teilzeit 20/30 Stunden pro Schicht 8 Stunden
Arbeitszeitkonto, pro Monat werden die Wochenenden und auch Feiertage rausgerechnet, um die Arbeitstage zu ermitteln.

Wie verhält es sich: Bei Mitarbeitern werden die Feiertage, Wochenenden rausgerechnet als Beispiel 3.10. 2019, es sind dadurch 22 Arbeitstage zu arbeiten.
Steht dem am 3.10.2019 arbeitenden Mitarbeiter neben den 35% Zuschlag trotzdem ein Freizeitausgleich zu... ist nicht ganz klar?
Würde der Tag nicht rausgerechnet werden, wären es 135%?
Werden der 24.12. und 31.12. auch prinzipiell rausgerechnet in unserem Tarif?

:

Die von Dir geschilderte betriebliche Praxis hat nichts mit dem BAT-KF zu tun.
Denn der regelt eine wochendurchschnittliche Arbeitszeit; die stellt auf Stunden und Wochen und nie-nicht auf Arbeitstage ab.

In § 6 Abs. 6 findest Du stattdessen:
»Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeitenden, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.«

Weiter findest Du in § 8 Abs 1 -
»Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.«

* Hast Du an einem "Wochenfeiertag" (ein Feiertag, der von Monatg bis Sonntag fällt) gearbeitet? Dann steht Dir entsprechender, im Plan bezeichneter Freizeitausgleich (Freistellung von geplanter Arbeitszeit) zu.

* Hattest Du an einen Feiertag, der auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fiel, planmäßig frei? Dann, und nur dann wird Dir Deine Zeitschuld vermindert. Deine Zeitschuld ist auf das Kalenderjahr auszugleichen. Daher vermindert dies die kalenderjährliche Zeitschuld.
fredchen
Frage # 307
21.10.2019 | 19:36
AVR Caritas  (Anlage 2, 30 oder 31 ?), MAV / MAVO
Teilzeit mit durchschnittlich 24 Stunden / Woche, Früh-Spät- und Wochenendschichten,sowie Nachtdienst in einem Krankenhaus.
Die Nachdienste sind Bereitschaftsdienste und in der Woche von 18.00 bis 7.00 , am Wochenende von 17.00 bis 7.00. Wir sollen nun nach dem Bereitschaftsdienst länger bleiben um die Blutentnahmen im Hause zu übernehmen.
Zusammen etwa 1-2 Stunden Arbeitszeit. Darf im Anschluss an einen Bereitschaftsdienst direkt Arbeitszeit angeordnet werden ohne eine Ruhezeit dazwischen?

:

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33. Ohne Angabe, als was Du da arbeitest, können wir wenig raten.

Ihr solltet unmittelbar die MAV aktivieren. Denn zunächst sind die Gefährdungsbeurteilungen an den Arbeitsplätzen zu aktualisieren (§ 5 ArbSchG).

Untersucht auch, ob der Arbeitgeber (verbotswidrig) länger als 6 Stunden ohne Pausen arbeiten lässt.
Laura
Frage # 306
19.10.2019 | 10:36
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtarbeit.
Gehört eine so bezeichnete Mittelschicht - also Dienste vom 8-16 Uhr - zur Schichtarbeit?
Und falls ja, gibt es dafür Zeitzuschläge oder andere Zuschläge?

:

Im Sinne der Schutzgesetze (§ 6 ArbZG) leistest Du Schichtarbeit, wenn an Deinem Arbeitsplatz länger gearbeitet wird, als Du selbst arbeitest, und deshalb Kollegen und Kolleginnen mit unterschiedlichen Arbeitszeiten sich abwechseln.

Im Sinne des BAT-KF, den Du über Deinen Arbeitsvertrag in Bezug genommen hast, ist da deutlich enger:
»§ 7 (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.«

Es kommt nicht darauf an, wie eine bestimmte Schicht liegt. Es kommt darauf an, wann Du frühestens Arbeit beginnst und - an einem anderen Tag - spätestens endest.
Laura
Frage # 305
18.10.2019 | 11:00
BAT-KF , MAV / MVG-EKD Schwerbehindertenvertretung
Schichtarbeit,28 Stunden wöchentlich,GDB von 50.

Ich strebe leidensgerechten Arbeitsplatz und dazugehörige Arbeitszeit an.
Nur noch vom 8-16.00 und vom Mo-Fr, keine Feiertage mehr und keine
Wochenenddienste.
Wie soll ein Antrag für den Arbeitgeber aussehen?
Übernimmt diese Aufgabe für mich die Schwerbehindertenvertretung?

:

Deine Idee ist goldrichtig, die Schwerbehindertenvertretung zu aktivieren.
Die kann das BEM-Verfahren des Betriebs für Dich nutzen.
Und sie kann die Betriebsärztin für Dich instrumentalisieren.
Ursula
Frage # 304
18.10.2019 | 02:23
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
verzagt Dauerspätschicht, ver.di-Mitglied,

Wie ist BAT-KF §8 Absatz (4) zu verstehen?
»Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Abweichend von Satz 5 gilt bei Inanspruchnahme in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr Satz 4 entsprechend. Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.«

Wann bekommt man das 12,5%, wann das doppelte wann das vierfache?
Es ist verwirrend.
Bisher bekommen wir nur 12,5% und es wird nicht in Erwägung gezogen, dass sich das vervielfacht.

:

Der Arbeitsvertrag ist richtig zu verstehen. froh

A) Die normale Rufbereitschaft dauert mindestens 12 Stunden (Beginn bis Ende). Sie wird pauschaliert ausgeglichen (zwei Stundensätze bzw. vier Stundensätze).

B) Rufbereitschaften, die kürzer sind, werden 'spitz' abgerechnet, mit 12,5 eines Stundenentgelts je Stunde.
Thesesia
Frage # 303
17.10.2019 | 16:37
Kein private tarif ,kein Betriebsrat
Mitglied von Verdi.

Ich habe ca 160 Überstunden , 4 Urlaubstage in diesem Jahr und ich habe habe gekündigt .
Wie gehe ich damit um?

:

Lass Dir von Deiner Vorgesetzten die Überstunden abzeichnen / quittieren / bestätigen.
Da wahrscheinlich arbeitsvertraglich keine klare Ausgleihsregelung (Fälligkeit der Vergütung) vereinbart ist: Mach den Anspruch auf Vergütung zeitnah schriftlich geltend.

Für den Resturlaub greift § 7 (4) -
» Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.«
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