Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
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Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Emma
Frage # 707
07.10.2020 | 09:39
AVR Caritas  (Anlage 32), ambulanter Pflegedienst
? Interessenvertretung

Zur Frage 706
Gibt es die Wechselschichtzulage nur wenn man in einem Betrieb mit 24 Stunden Versorgung arbeitet oder auch bei ambulanten Pflegediensten die zwar in 3 Schichten arbeiten aber z. B. nur 16 Stunden am Tag. Tag 1 wird beim Patient beispielsweise von 6-15 Uhr und von 22-8 gearbeitet Tag 2 von 14-23 Uhr und dann von 6-16 Uhr.
Aktuell erhalten alle Mitarbeiter die Zulage wenn sie die Ansprüche erfüllen. Dies ist wohl fraglich da wir kein Betrieb mit rund um die Uhr Betreuung sind. Ich verstehe den Unterschied nicht wenn im Betrieb die selben Schichten geleistet werden wie in einer stationären Einrichtung, muss doch der Anspruch bestehen oder?

:

AVR Anl. 32 § 4 Abs.1 ist arg verunglückt:
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Du musst sicherlich nicht ununterbrochen bei Tag und Nacht arbeiten. Daraus schließen Arbeitsgerichte, dass verlangt wird, der Betrieb (hier: die ambulante Pflege) plant ununterbrochen regelmäßige Arbeitszeit. Dabei wird nicht auf Deinen individuellen Dienstplan abgestellt, auch nicht auf einzelne Patienten.
Uunterbrochen heißt aber - an allen Wochentagen rund um die Uhr.
Deine Belastung entsteht jedoch durch die Wechsel von Schicht zu Schicht. Sie ist unabhängig von der Gesamtplanung oder gelegentlichen Unterbrechungen der Versorgung in regelmäßiger Arbeitszeit. Hättest Du eine Mitarbeitervertretung, dann würde die im Zuge der Belastungsbeurteilungen an Deinem Arbeitsplatz erkennen: Belastungen ohne Ausgleich - daher Gratifikationskrise! Und sie könnte nun die notwendigen Ersatzmaßnahmen erzwingen...
Emma
Frage # 706
07.10.2020 | 06:55
AVR

Gibt es die Wechselschichtzulage nur wenn man in einem Betrieb mit 24 Std Versorgung arbeitet oder auch bei ambulanten Pflegediensten die zwar in 3 Schichten arbeiten aber z. B. nur 16 Std am Tag. Tag 1 wird beim Patient beispielsweise von 6-15Uhr und von 22-8 gearbeitet Tag 2 von 14-23 Uhr und dann von 6-16 Uhr.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Auch darum können wir wenig raten.
Lulu
Frage # 705
06.10.2020 | 21:22
TV-L
Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?
Zu Frage # 703

Ja genau ich arbeite im Schichtdienst und habe ein Freizeitkonto anlegen lassen. Das mit der Sonntagsarbeit habe ich verstanden. Wie sieht es dann bei Rufdiensten aus? Bekommt man dann die kompletten Stunden des Rufdienstes und die Anfahrtszeit auf das Freitzeitausgleichkonto?

:

Vielleicht hast Du einen Betriebsrat oder Personalrat.
Vielleicht hat der (nicht Du) für Dich ein Arbeitszeitkonto gemäß § 10 TV-L einrichten lassen.
Dazu schreibst Du leider nichts.
Das macht uns eher ratlos.

Lies § 10 Abs. 3 TV-L.
Dort werden in Satz 2 die Rufdienste erwähnt.
Eine Betriebsrat / ein Personalrat könnten diese in der zwingend notwendigen betrieblichen Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 TV-L zur Buchung freigegeben haben.
Sebastian
Frage # 704
06.10.2020 | 18:18
TV-L
Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?

TV-L Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder
Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen
nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.

Liebe Kollegen*innen,
ich habe die vielleicht schlichte Frage, ob der durch Wechselschicht und Nachtarbeit generierte Zusatzurlaub nach § 27 TV-L verfallen kann? Leider fand ich bisher nirgends eine entsprechende explizite Regelung dazu. Wird hier eine Analogie zu Zusatzurlaub nach SGB IX vorgenommen, sprich 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres muss dieser genommen sein?

:

Beim Zusatzurlaub handelt es sich nicht um gesetzlichen Urlaub (Mindesturlaub, Schwerbehinderten-Urlaub), sondern um vertraglichen Mehrurlaub.

Der TV-L regelt in § 26 Abs. 2, wann dieser Mehrurlaub spätestens von Dir beantragt werden muss, um nicht zu verfallen. § 27 TV-L bezieht sich u.a. auf diese Regelungen des § 26:
"Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten."
Lulu
Frage # 703
06.10.2020 | 16:40
TV-L
Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?

Ich habe eine Frage, Habe auf einem Zettel unterschrieben, dass ich meinen Sonntagszuschlag als Freizeit haben möchte.
Bekomme ich jetzt keinen Zuschlag mehr für meine geleisteten Stunden?
Bzw was ist der Freizeit Ausgleich und wie viele Stunden?
125% oder nur die 25%?

:

Viieleicht hast Du einen Betriebsrat oder Personalrat.
Vielleicht haben die für Dich ein Arbeitszeitkonto gemäß § 10 TV-L einrichten lassen.
Dazu schreibst Du leider nichts.

Falls ja, dann kannst Du widerruflich sogar Zeitzuschläge für Sonntags-, Nacht- und /oder Feiertagsarbeit zur Buchung freigeben. Achtung: Für diese Zeitzuschläge bezahst Du keine Steuern und kein Krankenversicherung. Ihre Vergütung würden sonst also ungemindert auf Dein Girokonto fließen. Da entscheiden sich nur ganz wenige für die Buchung 1:1 auf das AZ-konto.

Gebucht werden laut § 8 Abs. 1 die Zeitzuschläge. Es wird nicht die Arbeitszeit als solche gebucht.

Bei Deiner Sonntagsarbeit handelt es sich wohl um geplante, regelmäßige Zeitschuld. Diese kauft der Arbeitgeber mit dem monatlichen Tabellenentgelt. Einen Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit kennt der TV-L darum nicht.
Samson
Frage # 702
06.10.2020 | 14:09
AVR.DD und AVR bpa Betriebsrat / BetrVG
verwirrt Unser Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass Minusstunden, die durch einen Diensttausch auf Wunsch des Arbeitgebers entstehen, vom MA nicht nachgearbeitet werden müssen.
Unser Geschäftsführer verweist auf §9c AVR EKD, Abs. 6., in dem es ums Arbeitszeitkonto geht, und dass die Minusstunden dort verrechnet werden. Außerdem sagt er, dass es unerheblich ist, woher die Minusstunden kommen

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Kiki
Frage # 701
04.10.2020 | 17:48
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Vollzeit. Schichtarbeit?

Ist es rechtens, 4 Wochenende am Stück Bereitschaftsdienst der Stufe 3 (vor Ort) zu machen, ohne Ausgleichstage?
Mo-Fr 24h Dienste (8-16:30 Arbeitszeit, 16:30-8 Bereitschaftsdienst) am Wochende 12h Bereitschaft.

Woche 1: Sonntag 12h Bereitschaft Nacht, Montag dienstfrei, Dienstag- Donnerstag normale Arbeitszeit, Freitag 24h Dienst, Samstag dienstfrei Sonntag frei

Woche 2: Montag Spätdienst 8-19:00, Dienstag+Mittwoch normale Arbeitszeit, Donnerstag 8-14 Uhr (Überstunden genommen), Freitag 24h Dienst, Samstag dienstfrei, Sonntag frei

Woche 3: Montag 24h Dienst, Dienstag dienstfrei, Mittwoch normale Arbeitszeit, Donnerstag 8-14:30 (Überstunden genommen), Freitag normale Arbeitszeit, Samstag Nachtdienst Bereitschaft 20-8 Uhr

:

Du mailst an den Betriebsrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit auf die Wochentage mit, im Rahmen unsres Tarifvertrags. Wenn der Arbeitgeber mich zu einem Bereitschaftsdienst einteilt, beginnt und endet dieser mit Umkleiden, dem Weg zum Arbeitsbereich und zumindest einer kurzen Übergabe der wichtigsten Informationen. Es handelt sich dabei um regelmäßige Arbeitszeit.
Laut § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K wird die regelmäßige Arbeitzeit jedoch nur auf fünf Kalendertage der Kalenderwoche verteilt. Betriebliche Notwendigkeiten für einen sechsten Arbeitstag fehlen im Krankenhaus (LAG Hamm Beschluss 07.11.2019 – 13 TaBV 14/19). Mir ist also nicht klar, warum ich dennoch nicht in jeder Kalenderwoche zwei von regelmäßiger Arbeitszeit freie Kalendertage bekomme.
In § 6.1 Abs. 3 TVöD-K ist weitergehend geregelt: 'Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.' Binnen je zwei Kalenderwochen erhalte ich also zumindest einen von aller Beschäftigung freien Sonntag. Leider klappt auch das nicht immer.
Diese tarifwidrige betriebliche Praxis beschwert mich. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe.
Liebe Grüße .... «
Christine
Frage # 700
04.10.2020 | 13:17
AVR, keine MAV

Hallo, ich arbeite in der ambulanten Pflege mit 30 Stunden/Woche.
Nun habe ich eine vielleicht etwas ungewöhnliche Frage.
Habe ich Anspruch auf die im Dienstplan eingetragenen Dienste?

Aktuell war ich am Sonntag für den Frühdienst, Mittagsdienst und Spätdienst eingeteilt. Nun war - ohne dies mit mir abzusprechen - der Mittagsdienst in meiner Tourenplanung nicht eingeplant.
Steht mir die dadurch ausgefallene Arbeitszeit nun ohne meine Arbeitsleistung zu, oder hat der Arbeitgeber das Recht, einfach Dienste zu streichen, obwohl diese im Dienstplan eingetragen sind?

In der AVR habe ich diesbezüglich keine Regelung gefunden.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Dein Arbeitgeber kann auf die von ihm festgelegte Arbeitsleistung verzichten.
Die Arbeitszeit steht ihm zu, nicht Dir.

Wir formen Deine Frage nun etwas um:
Muss ich Arbeitszeit, auf die der Arbeitgeber verzichtet hat, später nacharbeiten?
Darf der Arbeitgeber mich zu einer überraschenden Freischicht einteilen?

Wir vermuten: Dein Arbeitgeber hat Dir die strittigen Schichten rechtswirksam und verbindlich angeordnet. Die Abänderung eines Planes oder ein Freizeitausgleich wird einvernehmlich (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sicherlich wirksam.
Für eine einseitige Abänderung (durch den Arbeitgeber) braucht es zumindest ein paar Voraussetzungen:
* das billige Ermessen (GewO § 106zusatzGewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.), als die Rückkoppelung mit Dir.
* die rechtzeitige Änderungsanordnung (wohl mindestens eine Woche im voraus)
* keine Schichtarbeit. Denn gemäß ArbZG § 6 Abs. 1zusatzArbZG § 6 Abs. 1 Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. ist die Arbeitszeit festzulegen.
Nadine
Frage # 699
03.10.2020 | 12:57
Irgendein Tarif, Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?

Die Zeit wird bald umgestellt. Ich arbeite im Nachtdienst und muss so eine Stunde länger arbeiten. Muss diese Stunde vergütet werden?

:

Deine Angabe zum "Tarif", zur Arbeitszeit und zur Interessenvertretung sind recht spärlich. So fällt unsere Antwort ebenfalls karg und abstrakt aus.

Faustregel 1
Auf die Stunden bezogene Vergütung wird »spitz« gerechnet.
❍ Nachtzuschlag
❍ Sonntagszuschlag
❍ Zusatzurlaub auf Stundenbasis
❍ nächtliche Aushilfen / Sitzwachen, die nach Stunden bezahlt werden.
❍ eine Überstunde wird vielleicht die erste Stunde, die Du morgens länger schuftest.

Faustregel 2
Bei den auf den Tag, die Woche oder den Monat bezogenen Pflichten und Ansprüchen bleibt diese – zusätzliche oder ausgefallene - Umstellungsstunde jeweils unberücksichtigt. Dies gilt bei
❍ der Wochenarbeitszeit
❍ dem Monatsentgelt
❍ dem Zusatzurlaub auf Schichtbasis
Werner
Frage # 698
01.10.2020 | 20:55
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Bei der Planung der Schichten werden die Mitarbeiter regelmäßig für die Frühschicht von 06:30-09:00 Uhr eingeplant. Damit kommt der Mitarbeiter lediglich auf 2,5 Stunden am Tag, den Rest des Tages hat er frei egal wie weit die Anfahrt ist.
Gibt es nicht eine Mindesbeschäftigungszeit von 3 Stunden, also in unserem Fall 06:30-09:30 Uhr?

:

Eine aktive MAV wird erkennen:
Ultra-Kurz-Schichten widersprechen dem billigen Ermessen ( GewO § 106zusatzGewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.), sind also rechtswidrig.

Muss eine Kollegin deshalb öfter zur Arbeit fahren? Dies verstieße gegen § 6 Abs. 1 ArbZG (linkLeitlinien).

Darauf wird es meist nicht ankommen. Denn § 2 Abs. 1 der Anl 33 der AVR der Caritas regelt ja bereits, dass Du in jeder Kalenderwoche nur an 5 Kalendertagen zur Arbeitszeit antanzen musst. Wenn der Chef also eine Schicht besonders kurz macht: Sag "Danke!".
Bleibt am Ende der Woche oder des Turnus noch Zeitschuld übrig? Das ist keine betriebliche Notwendigkeit, einen weiteren Tag zu arbeiten. Pech für den Chef!
Elli
Frage # 697
28.09.2020 | 18:16
AVR Caritas  (Anlage 2e), MAV / MAVO

Wir erhalten im Rettungsdienst bei Krankheit eine Verrechnung der Krankheitstage per Durchschnittsprinzip.

Unsere Leitung sagt, es gäbe ein Wahlrecht zw. Lohnausfall- als auch Durchschnittsprinzip - ist das wirklich so?

:

EntgFG § 12 Unabdingbarkeit
Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.
EntgFG § 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.

Die AVR der Caritas regeln unbekümmert in der Anlage 1 unter XII Krankenbezüge: Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.
Nun springt Ihr also nach Anlage 14 und dort in Absatz 2: Weder eine Spitzabrechnung nach EntgFG § 4 noch die 13 vorausgehenden Wochen nach BUrlG § 13 stehen Euch danach zu, sondern ein tagesgleicher Aufschlagsatz auf Grundlage der dem Ereignis vorausgehenden 3 Kalendermonate.

Eure Chefin irrt: Sie oder der Arbeitgeber haben kein Wahlrecht. Es gibt eine abschließende arbeitsvertragliche Regelung. Diese ist für den Betrieb praktischer und vielleicht grundsätzlich kein Nachteil für die Beschäftigten. In diesem Fall brauchte es für die Abweichung keinen Tarifvertrag; die AVR genügten.
Sven
Frage # 696
28.09.2020 | 12:57
Privates Heim ohne Tarifvertrag und ohne Betriebsrat
Dauernachtwache in einem Altenheim.

Ich arbeite von 20.45 Uhr bis 7.00 Uhr bei 38,5 Stunden/Woche bei 6-Tage-Woche, 30 Tage Urlaub.
Ich arbeite also 8 Nächte, dann 6 Tage frei usw.

Was in Stunden zählt ein Urlaubstag? Meine Chefin bezahlt mir 6,42 Stunden im Stundenzettel bei 1 Tag Urlaub.
Müssten es nicht 9,5 Stunden sein?

:

Wir vermuten
? Dein Arbeitsvertrag bestimmt Deinen Urlaubsanspruch mit 30 Arbeitstagen.
? Dein Arbeitsvertrag trifft keine besondere Bestimmung zum Arbeitstag. Arbeitstag ist darum jeder Kalendertag mit regelmäßiger Arbeitzeit (auch nur 3 Stunden bis 24 Uhr in der ersten Nachtschicht).
? Du arbeitest tatsächlich in einer 4,5-Tage/Woche.

Die Arbeitsgerichte vermuten, dass so ein Arbeitsvertrag den vertraglichen Urlaubsanspruch für die 5-Tage/Woche bestimmt. Bei einer anderen Verteilung sei der Anspruch umzurechnen. Dabei hilft Dir unser linkUrlaubsrechner.
Gib ein: 30 Tage, 4,5-Tage/Woche, ohne Rundungsregel.
Im Ergebnis hast im Jahr 27 Urlaubs-Anspruchs-Tage.
Jeder dieser Urlaubs-Anspruchs-Tage stellt Dich an einem Kalendertag von der an diesem ansonsten /ohnehin festgelegten Arbeitszeit frei. An manchen von 9,5 Stunden, an einigen von 3 Stunden, an anderen von 6,5 Stunden.

Deine Chefin muss Dir auch während des Urlaubs Dein Urlaubsgeld (berechnet aufgrund der vorhergehenden 13 Wochen) für jeden Urlaubstag bezahlen. Dabei spielen "Stunden" keine Rolle.
Markus
Frage # 695
24.09.2020 | 16:16
AVR-DD, MAV, Vollzeit, Schichtdienst

Nachfrage zu #692:

"Arbeitgeber ... meint ... er dürfe von mir ... geleistete unbezahlte Vorwegarbeit ... durch eine unterjährige Vergütungszahlung reduzieren. Dies bedeutet tatsächlich eine Verlängerung meiner durch eine Teilzeitvereinbarung verkürzten Arbeitszeit."

Inwiefern ist eine Verlängerung der Arbeitszeit problematisch ( weil erst diese Konsequenz des "Auszahlens" dieses mitbestimmungspflichtig macht? ) Ich arbeite in Vollzeit - welche Teilzeitvereinbarung ist gemeint?

:

Du hast recht: Als Vollzeitkraft hast Du leider etwas schlechtere Karten. Denn Du hast arbeitsvertraglich nicht ausdrücklich eine bestimmte Zeitschuld-Höhe vereinbart. Sie wird im Arbeitsvertrag nur (deklaratorisch) benannt, bezogen auf § 9 Abs. 1 AVR.DD.
Und zur Leistung von Plussstunden (unbezahlter Vorwegarbeit) sind Vollzeitbeschäftigte verpflichtet - soweit dies die MAV im Zuge der Dienstplanung zulässt.

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an den Arbeitgeber -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Leider hat dies unser Arbeitgeber missverstanden. Er meint in seinem Schreiben an mich, die von mir mit Eurer Zustimmung geleistete unbezahlte Vorwegarbeit sei durch die Buchung auf die AVR-Arbeitszeitkonten allein seinem Direktionsrecht unterworfen. Er dürfe diese Vorwegarbeit abweichend von den AVR.DD nun durch eine unterjährige Vergütungszahlung reduzieren. Dies bedeutet tatsächlich eine Verlängerung meiner Arbeitszeit.
Der Dienstgeber beruft sich bei diesem Eingriff in meinem Arbeitsvertrag auf geänderte Regeln der Refinanzierung seiner Kosten. Unserer Arbeitsverträge oder die darin in Bezug genommenen AVR.DD können nicht durch Regeln der Refinanzierung (hier: § 150 SGB IX) aufgehoben werden.
Auch Eure Mitbestimmung bei der Verteilung meiner Arbeitszeit darf nicht durch den Arbeitgeber 'abgekauft' werden.
Der tatsächliche Stand meines Arbeitszeitkontos (aufgefüllt nicht etwa mit vergütungspflichtigen 'Überstunden' im Sinne § 9c Abs. 4 AVR.DD sondern mit 'Plusstunden') wird also falsch ausgewiesen.
Die ABR.DD legen auch keine Vergütungshähe für unterjährige Plusstunden fest. Hietr handelt unser Arbeitgeber also willkürlich.
Diese Praktik beeinträchtig und beschwert mich. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe und informiert mich, sobald Ihr diese erreicht habt.
Liebe Grüße ... «
MaGap
Frage # 694
23.09.2020 | 20:46
AVR
Guten Abend,
in unserer Einrichtung ( Sozialstation, ambulante Pflege) wird mit geteilten Diensten gearbeitet.
Diese gehen von ca.7 Uhr - ca.12 Uhr und werden dann ab ca 16 Uhr fortgesetzt...nach Patientenzahl mit unterschiedlichem Ende zwischen 19 und 21 Uhr.
Je nach Mitarbeiter hat man zwischen 1-3 geteilte Dienste pro Woche.
Meine Frage: Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Zusatzurlaubstage, welche mir für Schichtarbeit zustehen, auch zu erhalten?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Denn: Die vertraglichen Anspruchsvoraussetzung für "Schichtarbeit" (Schichtdienst im vertraglichen Sinn) sind zugleich die Eingangstür für Ansprüche auf Zusatzurlaub für Schichtarbeit.
Betriebsrat LHS
Frage # 693
22.09.2020 | 13:46
TVÖD angelehnt Behindertenhilfe 250 MA 3 Köpfiger BR

Hallo hier unsere Frage
in einer Einrichtung gibt es zum Nachtdienst noch eine Schlafbereitschaft. Diese Schlafberitschaft wird erst im Spätdienst 16.00 -22.00 eingeteilt. Dann übernimmt sie die Schlafbereitschaft 22.00 - 6.00 und dann wiede den Frühdienst 6.00 - 8.00.
Für diese Zeit werden 6 +2 Stunden Regeldienst + 3,2 Std. für die Schlafbereitschaft auf em Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Hierzu besteht eine BV von 2011.
Ist das so noch alles zulässig Neues EU Recht ?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Markus
Frage # 692
22.09.2020 | 11:54
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Vollzeit, Pflege, Schichtarbeit

Ist der Arbeitgeber berechtigt, den Saldo des Jahresarbeitszeitkontos durch "Auszahlung" zu mindern ( im Einzelfall sogar so weit, dass ein negativer Saldo entsteht? )

Die Aushecker der Arbeitsvertragsrichtlinien beabsichtigten ja, über den vertraglichen Umfang hinaus geleistete Arbeit in weitem Umfang nicht als Überstunden vergüten zu müssen ( jährlich können maximal 360 = 12*30 Zusatzstunden vergütungsfrei angeordnet und auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutgeschrieben werden ).

Aufgrund dieser Regelungen entsteht auch bei erheblicher Überstundenanordnung grundsätzlich kein Personalkosten-Mehraufwand, der nach aktueller Gesetzeslage von den Pflegekassen zu tragen/erstatten wäre:

§ 150 SGB XI
"Den zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden die ihnen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, erstattet."

Mein Arbeitszeitkontensaldo betrug ca. 35h; davon waren ca. 6 Stunden "Überstunden" im Sinne von § 9c Abs. 4 der AVR DD. Ungefragt wurde mein Konto um 30h reduziert und eine "Mehrarbeitsvergütung" ausgezahlt.

Antwort des Arbeitgeber auf eine Beschwerde:

"... in bezug auf "ihr" Jahresarbeitszeitkonto ... möchten wir ein offensichtliches Missverständnis ausräumen. Ihre Dienstzeiten, die damit verbundenen Eintragungen im Dienstplan sowie eventuell daraus resultierende Überträge von Minusstunden oder Plus- und Überstunden, unterliegen vollumfänglich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. (...)
Seit März diesen Jahres gilt "§ 150 SGB XI". Da ihre Überstunden in diesem Zeitraum bis zum Auszahlungstermin angefallen sind, waren wir darüber verpflichtet ihnen diese 30 Stunden auszubezahlen."

Ist der Arbeitgeber verpflichtet sich zu entscheiden, ob er mein Zeitguhaben von 30 Stunden wieder zurückgeben will oder auf mein individuelles Angebot einer (sehr) hohen Überstundenvergütung für die 30h eingehen möchte?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an den Arbeitgeber -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Leider hat dies unser Arbeitgeber missverstanden. Er meint in seinem Schreiben an mich, die von mir mit Eurer Zustimmung geleistete unbezahlte Vorwegarbeit sei durch die Buchung auf die AVR-Arbeitszeitkonten allein seinem Direktionsrecht unterworfen. Er dürfe diese Vorwegarbeit abweichend von den AVR.DD nun durch eine unterjährige Vergütungszahlung reduzieren. Dies bedeutet tatsächlich eine Verlängerung meiner durch eine Teilzeitvereinbarung verkürzten Arbeitszeit.
Der Dienstgeber beruft sich bei diesem Eingriff in meinem Arbeitsvertrag auf geänderte Regeln der Refinanzierung seiner Kosten. Unserer Arbeitsverträge oder die darin in Bezug genommenen AVR.DD können nicht durch Regeln der Refinanzierung (hier: § 150 SGB IX) aufgehoben werden.
Auch Eure Mitbestimmung bei der Verteilung meiner Arbeitszeit darf nicht durch den Arbeitgeber 'abgekauft' werden.
Der tatsächliche Stand meines Arbeitszeitkontos (aufgeüllt nicht etwa mit vergütungspflichtigen 'Überstunden' im Sinne § 9c Abs. 4 AVR.DD sondern mit 'Plusstunden') wird also falsch ausgewiesen. Diese Praktik beeinträchtig und beschwert mich. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe und informiert mich, sobald Ihr diese erreicht habt.
Liebe Grüße ... «
San Holo
Frage # 691
20.09.2020 | 22:29
AVR DWBO Anlage J, MAV/ MVG.EKD

Ich arbeite als Teilzeit (25% von 40 Stunden) im Schichtdienst mit verschiedenen Dienstzeiten und verschiedenen Arbeitsstellen / Orten.
Zwischen dem Dienstgeber und der MAV ist eine Dienstvereinbarung getroffen worden, die einen Schichtplanturnus (10 Wochen) beinhaltet. Darin ersichtlich für jeden Mitarbeiter an welchem Ort er welchen Dienst zu leisten hat, mittels 10 Wochen Turnus auch theoretisch für die Zukunft planbar.
Der Dienstplaner weicht regelmaßig von diesem Schichtplanturnus ab, indem er viele Mitarbeiter, nicht nur mich, ohne Absprache jeden Monat mit deutlichen Abweichungen zum in der Dienstvereinbarung veröffentlichen Schichtplanturnus plant.

Aber:
Ist der Schichtplanturnus, der in der Dienstvereinbarung beschrieben ist, verpflichtend?
Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Absprache mit dem MAV umplanen, sowohl auf einen anderen Tag, als auch eine andere Dienstzeit und einen anderen Dienstort?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage und Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Die Dienstvereinbarung über den 10-Wochen-Turnus legt dies offenbar nicht abschließend fest. Denn uns werden davon abweichende Pläne angeordnet. Leider wird dabei die Rückkoppelung mit uns, das billige Ermessen mit uns (GewO § 106zusatzGewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.) nicht durchgeführt. Leider können wir nicht erkennen, ob diese wohl endgültigen Anordnungen auch Zustimmung haben. Zwischen den Betriebsparteien vereinbart sind sie offensichtlich nicht - denn dann wären wir darüüber und den konkreten Inhalt ja informiert worden (§ 36 Abs. 2 MVG).
Wir wissen wohl, dass unser Einsatzort durch unsere Arbeitsverträge nur allgemein bestimmt wurde und in diesem Rahmen von Tag zu Tag und ohne Eure Mitbestimmung angeordnet werden kann. Möglicherweise wird dies von Seiten des Dienstgebers missverstanden und so auch auf die Arbeitszeit übertragen.
Dieses betriebliche Verfahren beieinträchtigt uns zunehmend. Bitte benachrichtigt uns, welche Abhilfe Ihr zeitnah erreichen konntet, etwa durch Rückkehr zum gesetzlichen Mitbestimmungsverfahren.
Liebe Grüße ......«
saramoom
Frage # 690
19.09.2020 | 09:28
DRK-Reformtarifvertrag , Betriebsrat / BetrVG
Teilzeit 50 %, nach vorgeschriebenem Rollenmodell (vom Arbeitgeber) als Dauernachtwache
Nachfrage # 687
Nein wir sind alle schon jahrelang in Teilzeit und wir haben halt den standardisierten Vertrag bekommen, wo man erst im Tarifvertrag nachschauen muss und ja da steht was mit Mehrarbeit und Überstunden Verpflichtung.
+ Wie oft kann der Arbeitgeber die Dienste verändern,da er uns ja schon in ein Rollenmodell hineinmanövriert hat, ohne zu fragen ob man ds möchte oder nicht...
Antwort Betriebsrat war,billiges Ermessen und Direktionsrecht... Aber wie oft kann unser Arbeitgeber sein Direktionsrecht durchsetzen?
Wir haben das Gefühl das wir so arbeiten sollen wie der Rettungsdienst, wird aber nicht funktionieren da die einen ganz anderen Personalschlüssel haben und hauptsächlich 100%Kräfte sind...wir nicht...
+ Vielleicht fällt Ihnen noch was ein,wie wir uns wehren können.

:

In Deiner Schilderung bleibt unklar, ob Du Dich im Arbeitsvertrag (nicht über den DRK RTV) unmittelbar und ausdrücklich zur Leistung von Rufbereitschaftsdiensten verpflichtet hast.

Falls ja:
Alternative 1) Du schreibst dem Arbeitgeber:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie erwägen derzeit die Anordnung von Rufbereitschaften. In § 13 Abs.4 regelt unser Tarifvertrag, dass ich Ihnen jeweils die Stelle meines Aufenthalts anzuzeigen habe. Von dieser wahrscheinlichen Aufenthaltsstelle zu unserer Arbeitsstätte werden die Verbindungen und ihre Dauer auf der Webseite des ÖPNV unterschiedlich angegeben. Ich habe Ihnen dies als Kopie einmal für Freitagabend, Samstagabend und Sonntagabend angehängt. Der ÖPNV sagt leider das Erreichen der Anschlüsse nicht zu, es kann also auch noch deutlich länger dauern. Ich vermute, Sie werden dies in Ihre Überlegungen mit einbeziehen wollen.
Mit freundlichen Grüßen ...


Alternative 2)
Du druckst Dir einmal § 8 TzBfG aus.
Du stellst einen Antrag auf geringefügige Arbeitszeitverkürzung und verwendest dabei unser linkMuster
Du beantragst so eine Verkürzung um 1,5 Stunden und beschränkst zugleich Rufbereitschaft (und Mehrarbeit) auf Einzelfälle mit Deiner jeweiligen Zustimmung.
Falls Dein Chef Dir in diesem Zuge jedoch einen von ihm formulierten Änderungsvertrag unterzuschieben versucht, solltest Du diesen dankend nehmen und zu Hause ohne Unterschrift in die Schublade legen! Solche untergeschobenen Vertragsänderungen verstoßen gegen § 8 TzBfG und wären unbeachtlich (LAG Düsseldorf Urteil 28.04.2020 - 8 Sa 403/19). Doch Du kannst durch die Zurückhaltung Deiner Unterschrift Ärger vermeiden.
Um dennoch auf Deine Vergütung zu kommen, kannst Du Dich gelegentlich auf eine zusätzliche Nachtschicht einlassen.
-------------------------------
Sein Direktionsrecht darf der Arbeitgeber, soweit er sich für die Zukunft noch nicht festgelegt hat, unbeschränkt oft ausüben.
Blondi
Frage # 689
18.09.2020 | 11:55
Betriebsrat / BetrVG

Ich habe eine 5O % Stelle, bisher Wechselschicht früh und spät. Nun arbeite ich eine Woche Vollzeit im Spätdienst und die andere Woche frei, dann wieder Vollzeit und frei im Wechsel. Wie viel Urlaub steht mir zu? Darf mein Arbeitgeber ohne mich zu fragen in den Dienstplan xü oder restlichen Urlaub eintragen?
Ich bin seit 5,5 Jahren beschäftigt wann komme ich in eine andere Gehaltsstufe?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst.

Du erwirbst Deine Urlaubsansprüche tageweise, der Arbeitgeber gewährt sie tageweise. Der gesetzliche und ein eventueller vertraglicher Urlaubsanspruch wird dazu auf die tatsächliche Tage/Woche umgerechnet. Wir unterstützen mit unserem linkUrlaubsrechner.

Du darfst einer Urlaubsfestlegung des Arbeitgebers widersprechen. Damit ist diese Festlegung wieder aufgehoben.

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
saramoon
Frage # 688
18.09.2020 | 06:31
DRK-Reformtarifvertrag , 50 % als Nachtwache im Altenheim
Ich hatte Urlaub im August und September.
In meinem Gehaltszettel ist mir aufgefallen das ich den Nachtzuschlag nur an den gearbeiteten Stunden bekommen habe aber nicht an den Urlaubstagen. Ist das rechtens? Ich dachte man bekommt den Zuschlag auch an den Urlaubstagen, da es ja wie gearbeitet ist, oder hab ich gerade einen Denkfehler?

:

Du solltest einmal prüfen, ob Dich ein Betriebsrat oder eine Mitarbeitervertretung (siehe Deine Frage # 687) vertritt.

Laut § 31 DRK-RTV hast Du "Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 29 Abs. 1)."
Tatsächlich regelt es jedoch § 24 anders:
"(1) In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 12 Abs. 3 Satz 1, § 31, § 32 und § 33 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie Zahlungen nach § 26, § 27, § 28."

Du hast daher für jeden Deiner Urlaubsanspruchstage (Tage, an denen Du ansosnten arbeiten müsstetst) Anspruch auf einen tagesgleichen Aufschlagsatz. Dieser wird als Durchschnitt Deiner Zeitzuschläge (Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertaszuschläge) in den 3 Vormonaten ermittelt. Diese Summe wird durch die Anzahl Deiner tatsächlichen Arbeitstage in diesen drei Vormonaten geteilt.
Der Aufschlagsatz wird (anders als Zeitzuschläge füpr tatsächliche Nacht- und Sonntagsarbeit) durch den Arbeitgeber versteuert und verbeitragt.
saramoon
Frage # 687
17.09.2020 | 09:45
DRK-Reformtarifvertrag , Betriebsrat / BetrVG

Teilzeit 50 %, nach vorgeschriebenem Rollenmodell (vom Arbeitgeber) als Dauernachtwache: jedes 2. Wochende von Freitag bis Dienstagfrüh).
Mein Arbeitgeber/Betriebsrat möchte eine Rufbereitschaft im Altenheim einführen.
1.) Müssen wir das akzeptieren oder können wir das verweigern
2.) Wenn nicht auf was müssen wir achten (haben absolut keine Erfahrung damit und im Tarifvertrag ist nicht wirklich was zu finden)
3.) Müssen Teilzeitkräfte auch Rufbereitschaft machen, wenn nein - wie sollen sie vorgehen?
4.) Muss der Arbeitgeber ein Handy stellen, da er der Meinung ist, jeder hätte ja ein Privathandy - ich möchte aber meine Telefonnummer nicht zur Verfügung stellen (er hat bislang nur meine Festnetznummer)

:

DRK-RTV § 12 Abs. 1 -
"(3) Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Bezeichnungen wie Mitarbeiter, Auszubilden-
de, Praktikanten umfassen weibliche und männliche Personen."
DRK-RTV § 12 Abs. 7 -
"Die Mitarbeiter sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie
- bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung -
zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet."

Zu 1. und 2. und 3.) Du schaust zunächst in Deinen Teilzeitvertrag, ob Du Dich da versehentlich ausdrücklich zur Leistung von Rufbereitschaften verpflichtet hast.
Falls "Ja" und Du Deine Arbeitszeit vor einiger Zeit verkürzt hast: Du behauptest, Dein Arbeitgeber hätte Dir diese Formulierung "untergeschoben". Damit wäre diese Klausel eine unbeachtliche Vertragsänderung (LAG Düsseldorf Urteil 28.04.2020 - 8 Sa 403/19)

Zu 1.) Ihr wendet Euch gemeinsam an den Betriebsrat, in Kolpie an den Arbeitgeber -
Liebe Kolleginenn und Kollegen vonm Betriebsrat,
bitte werdet initiativ und regelt zeitnah die aktualisierte Erfassung und Beurteilung der Belastungen und Gefährdungen an unseren Arbeitsplätzen (§ 5 ArbSchG). Nachtarbeit und Alleinarbeit in der Pflege stellen wohl erhebliche Belastung dar. Wir haben daher begründete Zweifel, dass eine zusätzliche Belastung durch Rufbereitschaften die von Euch angestrebte Verbesserung unserer Sicherheit und unseres Gesundheitsschutz erreichen kann (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Wir befürchten das Gegenteil. Wir haben zudem Zweifel, dass die Betriebsparteien rechtswirksam die vereinbarte Dauer der Arbeitzeit von Teilzeitbeschäftigten regelmäßig verlängern können.


Zu 4.) Der Arbeitgeber kann ein billiges Prepaid-Handy stellen, mit dem er Euch anruft. Das ist keine wirkliche Hürde. Deine eigene Telefonnummer für die Erreichbarkeit steht ihm nicht zu, wenn Du ihm z.B. als Alternative Deine EMail-Adresse für gelegentliche Kontaktaufnahmen gibst.

Mausi
Frage # 686
16.09.2020 | 16:52
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Nachtrag zu #684 und #685:

Der Arbeitgeber hat uns mitgeteilt, dass er ab sofort die FZA auszahlen wird. Es gibt aber Kollegen/innen, die die Feiertage nicht ausgezahlt, sondern als Freizeit in Anspruch nehmen
möchten. Daraufhin will er jeden fragen, was in Frage kommt.

:

Unverändert gilt unsere (begründete) Antwort:
Du kannst einen Antrag auf Freizeitausgleich (Lage) stellen, oder es lassen.

Auf den Versuch des Arbeitgebers, Eure Arbeitszeit systematisch zu verlängern, kommt es im BAT-KF nicht an.
Mausi
Frage # 685
16.09.2020 | 10:55
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Nachfrage zu #684:

Das heißt -
wenn ich am 03.10..2020 Dienstplanmäßig arbeite und es mir nicht auszahlen lasse, bekomme ich 2 Tage frei und 35%. Bei Auszahlung 235%.

Wenn ich Ostersonntag arbeite, bekomme ich 1 Tag Ersatzruhetag und
eine FZA Tag und die 35 %.

Richtig?

:

Das heißt: Du hast eine AVR über Deinen Arbeitsvertrag in Bezug genommen.
Dein Arbeitgeber hatte wohl nie vor, dies komplett umzusetzen. Er macht nun, was er will.

Du kannst einen Antrag auf Freizeitausgleich (Lage) stellen, oder es lassen.
Die Frist endet zwei Wochen nach dem Feiertag.
Einen Antrag auf Auszahlung kennt der BAT-KF nicht; Du meinst vielleicht eine schriftliche Geltendmachung binnen der folgenden 6 Kalendermonate.

Ostersonntag ist kein Feiertag, wird aber wie einer behandelt.
Ersatzruhetage bestimmt das ArbZG in § 11 ausschließlich für gesetzliche Feiertage.
Der BAT-KF beschränkt sich auf Zeitzuschläge oder möglichen entsprechenden (!) Freizeitausgleich - etwas komplett anderes.
Mausi
Frage # 684
15.09.2020 | 12:01
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Der Dienstgeber hat von sich aus die alleinige Entscheidung getroffen, dass zukünftig der Freizeitausgleich für gearbeitete Feiertage generell in Geld vergütet und nicht mehr in freier Zeit vergütet werden soll. Will heißen: Für jeden gearbeiteten Feiertag gibt es 135 %; einen FZA-Tag soll es dann zukünftig nicht mehr geben.
Darf er das?

:

BAT-KF § 6 Abs. 6 regelt unter anderm -
5Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
BAT-KF § 8 Abs. 1
Der/Die Mitarbeitende erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitmitarbeitenden – je Stunde {...}
d) bei Feiertagsarbeit sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
• mit Freizeitausgleich 35 v.H., {...}
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei S-Entgeltgruppen der Erfahrungsstufe 1. {...}
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.


Ob Du einen Antrag stellst, ist damit Dir überlassen.
Kampfzwerg
Frage # 683
10.09.2020 | 11:31
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD, Teilzeitkräfte und Mehrarbeit

Ein Abteilungsleiter in unserem Betrieb, behauptet ganz fest, dass Teilzeitkräfte egal mit welchem Stellenanteil, zur Vollzeitarbeit herangezogen werden darf und dies einfach nur Mehrarbeit wäre. Soweit mir aber bekannt ist, darf er höchstens 10% der eigentlichen Wochenarbeitszeit als Mehrarbeit geltend machen. Doch ich finde leider nirgends das Gesetz. verzagt
Würde mich sehr freuen, wenn mir hier jemand weiterhelfen kann, denn wenn man ihm das nicht schwarz auf weiß zeigen kann, beharrt er auf seinem Standpunkt. Und das die MAV ein Mitbestimmungsrecht beim Dienstplan hat, muss sein Vorgesetzter ihm noch beibringen. Denn das Vorlegen der MVG Paragraph 40, hat leider nicht gefruchtet.

:

Die AVR.DD regeln keine Mehrarbeit. Niemand ist dazu verpflichtet.
Die AVR.DD schränken in § 9c bereits die Überplanung ein:

(4) Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 9b Abs. 5 Unterabsatz 2) überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind. 2Für nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tritt an die Stelle der 30 Plusstunden die Stundenzahl, die ihren Teilzeitquoten entspricht.

Da schauen wir also interessiert auf die Plusstundengrenze -
(2) 1Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten.
2Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. 3Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. 4Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind.


Deine Vorgesetzte irrt sich hier also grundlegend.
Danuta Scholz
Frage # 682
06.09.2020 | 22:35
AVR.DD
? Interessenvertretung
? Schichtarbeit
Pflegeheim AWO Frühschicht und Spätschicht

Muss ich eine Wechselschicht zulage bekommen?
Wenn ich krank bin und das fählt am Feiertag, bekomme ich den Feiertag gut geschrieben?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR DPWV, AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln.
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.
Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

-------------------
"Urluab und krank ändern am Plan nix, denn Deine Arbeitsschuld ist fix."
Das gilt auch an Feiertagen.
Wenn der Plan am Feiertag Dein 'frei' festlegt, kommt es nicht darauf an, ob Du arbeitsfähig bist.
Wenn der Plan Dir trotz Feiertag eine Arbeitschicht festlegt und Du arbeitsunfähig bist, bleibt der Plan unverändert; Du steht an jedem Krankheitstag Entgeltfortzahlung zu.
Frust
Frage # 681
05.09.2020 | 21:04
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Schichtdienst,

Bekomme ich bei einer Kündigung zum 30.06. den ganzen Jahresurlaub gutgeschrieben?

:

Der Anspruch auf vertraglichen Urlaub ist in § 28 AVR.DD geregelt. Da findest Du in Abs. 5 die Ernüchterung:
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.

Der Anspruch auf den ungekürzten gesetzlichen Jahresurlaub entsteht nach sechs Monaten Beschäftigung in einem Kalenderjahr.
§ 4 BUrlG: Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Am 30.06. sind diese sechs Monate erreicht, aber noch nicht überschritten.
§ 5 BUrlG: (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

Dir stehen 6 /12 des gesetzlichen Jahresurlaubs zu.

Rechne mit unserem linkUrlaubsrechner nach!
Tanja
Frage # 680
04.09.2020 | 06:54
MAV und AVR

Seit neustem wird unser Dienstplan nur noch unter „Vorbehalt“ herausgegeben. Meist wegen möglicher Krankheitsfälle. Die MAV schweigt bisher, zudem habe ich mehr und mehr das Gefühl das es eine AGB also eine Arbeitgebervertretung wird. Wie kann und muss ich mich verhalten ?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst , ob Du Schichtarbeit leistest.

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln.

Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Tütz
Frage # 679
03.09.2020 | 11:34
TV für Schulhausmeister,
47,5 Stunden/W., in der die 15-Stunden Bereitschaftzeiten mitenthalten sind.
Grad der Behinderung von 50.
Das EU/Urteil über Bereitschaftzeit, sagt aus, das dies gleich zusetzen ist,
wie Mehrarbeit /Arbeitszeiten.
Als Schwerbehinderter habe ich doch das recht, auf Mehrarbeit zu verzichten.Kann ich aus diesem Grund /Urteil hier darauf hinweisen bzw. den Antrag stellen?

:

§ 207 SGB IX Mehrarbeit
Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.


Laut BAG-Entscheidung (03.12.2002 — 9 AZR 462/01) meint Mehrarbeit hier die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit. Damit wird Arbeit über acht Stunden hinaus zur Mehrabeit. Denn das BAG blickte auf
§?3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.


Hier reicht Deine Email: "Ich verlange gemäß § 207 SGB IX, mich in Zukunft von Mehrarbeit im gesetzlichen Sinn freizustellen."

Doch überlege, wie dies wirken kann: Vielleicht glaut Dein Chef, Dich nun nicht mehr auf diesem Arbeitsplatz einsetzen zu können. Dies wäre dann eine Folge Deines GdB 50, schützt Dich aber nicht sicher vor Kündigung.

Besser: § 6 Abs. 4 a ArbZG lesen, zum Betriebsarzt gehen und in Richtung 'Versetzung auf einen Tagarbeitsplatz' marschieren.
Sven
Frage # 678
03.09.2020 | 00:10
privat ohne tarif

Hallo, bin Dauernachtwache in einem Altenheim. Arbeite von 20.45 Uhr bis 7.00 Uhr bei 38,5 Std/Woche bei 6 Tage Woche, 30 Tage Urlaub.
Arbeite also 8 Nächte, dann 6 Tage frei usw.
Jetzt meine Frage: Was in Std. zählt ein Urlaubstag? Meine Chefin bezahlt mir 6,42 Std. im Stundenzettel bei 1 Tag Urlaub.
Müssten es nicht 9.5 Std. sein?
Doreen
Frage # 677
02.09.2020 | 12:36
AVR Thüringen, MAV Diakonie

Dauernachtwache .
Im Abrechnungsmonat Juli ist uns Dauernachtwachen aufgefallen das der Arbeitgeber uns seit April eine Wechselschichtzulage zahlt. Da wir das vorher nicht bekommen haben informierten wir die MAV , mit der Frage ob das mit unseren Arbeitszeiten zusammen hängt . 20.45 - 06.30.
Da der Nachtdienst ja dann eine halbe Stunde in den Frühdienst über-geht. Oder es etwas mit krank und Urlaub zu tun hat da diese Stunden dann als Tagdienst im Plan eingeschrieben werden. Auch können wir in der Nacht zu den Pausen den Arbeitsplatz nicht verlassen und bekommen die Zeit aber als Pause angerechnet.
Die MAV hat sich lediglich eine geschwärzte Lohnabrechnung geben lassen und ist damit zur
Leitung gegangen. Die natürlich gleich gesagt hat, das steht uns nicht zu. Trotzdem stand die Wechselschichtzulage wieder auf unserer Abrechnung. Es gab keine Erklärung ect .

Jetzt will die Leitung wissen wie sie uns das vom Gehalt abziehen soll. Einmalig , 2 Raten oder 3 Raten. Damit sind wir nicht einverstanden. Wir möchten das es monatlich so abgezogen wird wie es gezahlt wurde.

:

Wir vermuten: AVR.DD; MAV mit MVG.EKD

Ihr mailt gemeinsam an die Betriebsleitung, in Kopie an die MAV -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie versuchen, unsere monatliche Entgeltabrechnungen zu erstellen. Sie haben dabei bemerkt, dass Sie - wohl im Zusammenhang mit unseren ungewöhnlichen Arbeitszeiten - eine Zulage für Wechselschicht gezahlt haben.
Gemeinsam haben wir schon festgestellt, dass Ihre Arbeitszeitdokumentation bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit abweichend von der durch die MAV mitbestimmten Planung fiktive Tagschichten aufzeichen. Dies widerspricht dem BUrlG (Freistellung von geplanter Arbeitszeit) und dem Grundgedanken des BGB (Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit). Es mag auch eine Quelle für Ihre Fehlberechnungen sein. Leider haben Sie dies bislang nicht korrigiert.
Sie zeichnen auch nicht alle Arbeitszeit in unseren nächtlichen Schichten auf; stattdessen werden von Ihnen tatsächlich nicht gewährte Arbeitszeitunterbrechungen im Sinne angeblicher gesetzlicher Pausen mindernd dokumentiert. Ihre EDV-gestützte Abrechnung übergeht so unseren Vergütungsanspruch für die zusätzlich geleistete Arbeitszeit. Wir machen diesen hiermit geltend.
Bitte legen Sie uns und unserer MAV eine korrigierte Rückrollabrechnung vor, gestützt auf korrigierte Arbeitszeitausfzeichnungen. Falls es dabei unterm Strich zu Differenzen zu Ihren Gunsten kommt, werden wir uns sicherlich über eine Verrechnung mit zukünftigen Vergütungsabrechnungen einigen können.
Mit freundlichen Grüßen .....«
Boa
Frage # 676
01.09.2020 | 11:15
TVöD , Betriebsrat / BetrVG

verzagt 30 Stunden-Woche immer von Mo-Do,
Bin ich eine Woche krank ( Mo.-So.) , sind ja dann immer die freien Tage mitgezählt.
Dann hab ich meine 6 Wochen ja schon bei 24 Tagen krank voll, oder?

:

An manchen Kalendertagen bist Du arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauert vom ersten Tag (Anzeige) bis zum letzten Tag, an dem die vom Arzt nachgewiesene AU endet.

EntgFG § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Der Höchst-Zeitraum ist nicht in Tagen sondern in Wochen bemessen, in sechs Siebentageszeiträumen beginnend mit dem ersten Tag der AU-Meldung. Du erreichst diesen Zeitpunkt also nach 42 Tagen.

Bei der Berechnung des tagesgleichen Aufschlagsatzes (§ 21 TVöD) wird jedoch auf Arbeitstage (Tage mit einer Pflicht zur Leistung von regelmäßiger Arbeitszeit) abgestellt. Das hängt also ab von der konkreten tatsächlichen Verteilung der Arbveitszeit auf die Wochentage. Es wird bei Dir wohl höchstens 6mal vier Tage ausmachen, also 24 Tage. Nach sechs AU-Wochen wechselst Du zumindest 'dem Grunde nach' in den Anspruch auf Krankengeldzuschuss.
Bernd
Frage # 675
01.09.2020 | 10:04
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Zur Schichtzulage.
Ich arbeite in einer Einrichtung in der im 3-Schicht-System gearbeitet wird, von denen ich zwei Schichten (Früh 6 bis 13:30 und Spätdienst 13 bis 20 bzw 21 Uhr) im unregelmäßigem Wechsel bediene in der 5,5 Tage Woche.
Laut meinem Verständnis müsste mir doch die Schichtzulage in Höhe von 35,79 zustehen oder? Und worauf lässt sich dies begründen?
Das ich zusätzlich mit einen Anteil von ca. 40% in der MAV freigestellt bin und dort von 7:30 bis 16 Uhr arbeite ist dabei doch nicht von Bedeutung da ich doch aufgrund meiner MAV-Tätigkeit nicht schlechter als vorher gestellt werden kann, oder?

:

Zunächst schaust Du in die Anlage 31 § 4 Abs. 2 der AVR Caritas -
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Zwischen 06:00 und 21 Uhr liegt ein Spanne von 13 Stunden.
Der Wechsel muss als regelmäßige Arbeitszeit "vorgesehen" werden, also geplant erfolgen und er muss auch "geleistet" werden.
Der Wechsel muss jedoch selbst nicht einem Muster folgen.

Um zur Schichtzulage zu kommen, schaust Du nach § 7 Abs. 5
Mitarbeiter, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulagen von 40,- € monatlich. Mitarbeiter, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 € pro Stunde.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die monatliche Zulage anteilig (§ 12a Berechnung und Auszahlung des Entgelts - Teilzeitbeschäftigte erhalten das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.).

Deine MAV hält im Krankenhaus - entgegen § 2 Abs. 1 Anl 31 - die Einteilung mit regelmäßiger Arbeitszeit an einem sechsten Kalendertag in etwa jeder zweiten Kalenderwoche für betrieblich notwendig. Sie nimmt es offenbar mit den Belastungen nicht so genau.

Mitglieder der MAV werden im ersten Schritt zu ihrer Arbeitszeit eingeplant. Im Folgeschritt stellt das Amt sie von dieser Arbeitspflicht frei - bei ungeminderten Brutto-Bezügen.
Doch manchmal nimmt es eine MAV mit der Mitbestimmung der Schichtpläne auch sonst nicht so genau. Sie verzichtet bei Urlauben, längerer AU oder beim Amt auf ihre Mitbestimmung der konkreten Einplanung.

Zur Strafe kürzt dann der Dienstgeber das Entgelt. Denn der Dienstgeber wird durch all Eure Zugeständnisse nicht dankbar sondern gierig auf mehr.
Susanne
Frage # 674
31.08.2020 | 07:55
Ich arbeite im Schichtdienst.
Wie lange im voraus ist mein Arbeitgeber verpflichtet einen Schichtdienstplan herauszugeben?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Die rechtzeitige linkAnkündigungfrist für den Schichtplan behandelt ausführlich unser Aufsatz.
Susanne
Frage # 673
27.08.2020 | 13:13
BAT-KF ,
? Interessenvertretung
? Schichtarbeit

Laut BAT-KF habe ich für je 150 Stunden Nachtarbeit Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Als Teilzeitkraft mit einer 2 Tage Woche wird der Urlaubsanspruch vom Arbeitgeber, mit Bezug auf § 25 BAT KF, auf die Verteilung der Arbeitszeit umgerechnet.
Das bedeutet, dass ich im konkreten Fall für 314 Nachtstunden lediglich 1,2 Tage Zusatzurlaub bekommen habe.
Müsste man hier nicht auch die Zahl der Nachtstunden auf die tatsächliche monatliche Arbeitszeit runterrechnen ( anscheinend war dies auch bis 2007 im BAT KF so verankert und ist dann ab 2007 warum auch immer weggefallen). Ansonsten müsste ich als Teilzeitkraft ja 4 mal soviele Nachtdienste leisten um auf 2 Zusatztage Urlaub zu kommen.
Für Ärzte sieht der BAT KF im übrigen weiterhin auch die Umrechnung der Arbeitsstunden vor.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir schwieriger raten.

§ 26 Abs. 3 BAT-KF macht zur Anspruchsvoraussetzung eine feste Belastungsgrenze (150 Stunden Nachtarbeit lassen einen Arbeitstag Zusatzurlaub entstehen).
Zugleich aber verweist § 26 Abs. 5 BAT-KF auf die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 BAT-KF (Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.)

Dies führt - abweichend etwa vom Vorbild TVöD-B - zu eigenartigen Verwerfungen / Benachteiligungen.
❍ Vollzeitbeschäftigte erhalten keinen Zusatzurlaub für ihre Nachtarbeit, die das erste Drittel ihrer Jahreszeitschuld übersteigt. Für Teilzeitkräfte greift diese Grenze erst später.
❍ Teilzeitbeschäftigten ist die korrekte Ermittlung ihrer tatsächlichen Verteilung der Arbeitstage (Tage/Woche) sehr wichtig. Denn jede Nachtschicht zieht sich ja über zwei Kalendertage mit Arbeitszeit (Arbeitstage im Sinne des BAT-KF).

Der TVöD-B regelt das für Dich günstiger: (3.3) Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 3.1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4 zu ermitteln.

Arbeitest Du tatsächlich in einer 2-Tage/Woche? Wir haben da Zweifel!
Rechne nach mit unserem linkUrlaubsrechner.
7
Frage # 672
25.08.2020 | 18:08
AVR.DWBO Anlage J, MAV/ MVG.EKD / MAV - Schicht

Woran kann man erkennen, ob ein Dienstplan rechtswirksam aufgehängt wurde?

:

Um Deine Frage sinnvoll beantworten zu können, müssen wir sie umformen;
* Woran kann ich erkennen, dass mir kein rechtswirksamer Dienstplan angeordnet wird?

Verletzte Mitbestimmung?
Manchmal versäumt eine Arbeitgeberin, die Zustimmung der MAV zu der Anordnung einzuholen.
Doch § 38 Abs. a MVG.EKD bestimmt: Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der
Mitarbeitervertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt worden ist oder die Einigungsstelle gemäß § 36a entschieden hat. {...} Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich die Zustimmung verweigert oder eine mündliche Erörterung beantragt.

Das Fehlen der Unterschrift der MAV-Vorsitzenden auf dem Plan ist also kein sicheres Zeichen. Die MAV könnte zu lange geschiegen oder ganz informell zugestimmt haben.

Verletzte Schutzgesetze?
GewO § 106zusatzGewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. zieht ebenfalls für das Weisungsrecht der Arbeitgeberin eine Reihe von Schranken hoch: Die Weisungen müssen die Schutzregeln beachten (Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutzgesetz). Zudem ist vor der Anordnung das billige Ermessen durchzuführen (faires Abwägen betrieblicher gegen persönlicher Interessen).

Verletzter Vertrag?
Die Weisungen müssen die Vertragsregeln beachten (Vertrag und die AVR).
Es muss eine ausdrückliche Verpflichtung zu dieser Leistung vorliegen.

Ein Dienstplan kann also auf den ersten Blick oder von weitem ganz wirksam wirken. Und genauer betrachtet bleibt er wegen Fehlern unwirksam. Für die Wirksamkeit gibt es kein Indiz. Für die Unwirksamkeit gibt es zahlreiche mögliche Gründe. Ohne Beleg für die Unwirksamkeit werden Arbeitsrechtler zunächst von der Wirksamkeit der Anordnung ausgehen.
Max
Frage # 671
25.08.2020 | 10:52
TVöD angelehnt, MAV

Wir leisten Wechselschicht, 365 Tage im Jahr und 24 Stunden am Tag, incl Feitertage.

Wenn ich in der Nachtschicht oder an den Feiertagen Urlaub habe oder krank bin, stehen mir dann trotzdem die Nachtschichtzulage sowie Feiertagszulagen zu? Nur mit dem Unterschied, das diese Zulagen dann versteuert werden müssen?

:

Im TVöD wird durch § 21 die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgewandelt. Es ist eine tagesgleiche Pauschale auf Grundlage der unständigen Vergütung au den vorausgehenden drei Kalendermonaten zu zahlen. Dieser tagesgleiche Aufschlagssatz ist zu versteuern und zu verbeitragen. Der Arbeitgeber zahlt hier also auch "seinen" Rentenbeitrag als indirekten Lohn.

Diese Pauschal-Regel ist einfacher für den Arbeitgeber, Tarifverträge dürfen so etwas abweichend regeln. Fraglich bleibt, ob eine bloße "Anlehnung" dieses Privileg, das ausschließlich Tarifverträgen eröffnet ist, bei Euch ebenfalls greift. Frag Deine MAV!
N8lotse
Frage # 670
19.08.2020 | 08:47
Haustarifvertrag ähnlich TVöD

In unserer Einrichtung gilt ein Haustarifvertrag ähnlich TVöD.
Ich arbeite als Dauernachtwache, sieben Tage Nachtschicht, sieben Tage frei; damit ich auf eine Vollzeitstelle komme, einen Frühdienst in 4 Wochen.
Dadurch bekomme ich die *Schichtzulage* (40 €).

Nun ist es so, das ich meine Überstunden gerne in dem Frühdienst nehme. Ich arbeite nachts alleine, und kann dann ja schließlich nicht um 3:00 Uhr nach Hause gehen und meine Überstunden nehmen.

Es kommt immer wieder mal zu kleinen Konflikten, da mein Arbeitgeber sagt, wenn ich meine Überstunden in dem Frühdienst nehme, entfällt der Anspruch auf *Schichtzulage*.
Ich sehe das anders: ähnlich wie der Grundsatz, krank ist wie gearbeitet, gilt doch auch geplant ist wie gearbeitet? Oder? Ich kann doch auch nicht einer Krankenschwester, die in Wechselschicht arbeitet, und dann Urlaub in der Nachtschicht nimmt, die Wechselschichtzulage streichen...

Wie ist eure Einschätzung, ist meine Sichtweise richtig? Oder liege ich falsch? Gerne mit Hinweisen auf Paragraphen oder Arbeitsgerichts Urteile...

:

Im TVöD (Dienstleistungsbereiche Krankenhäuser und Betreuungseinrichtungen) wird die Arbeit im Wechsel mit anderen geleistet (Wechselschichtarbeit im gesetzlichen Sinne).
Doch die vertraglichen Voraussetzungen sind eingeschränkt:
* Der Arbeitsbereich muss 7/24 in regelmäßiger Arbeitszeit laufen, an allen Tagen und rund um die Uhr.
* Die Beschäftigte muss zu Nachtschichten eingeplant werden, und zwar bis zum Ablauf eines Monats (gleiches Tagesdatum im Folgemonat) zu insgesamt zwei.
* Die Beschäftigte muss "erneut" zu diesen Nachtschichten herangezogen werden. Dazu muss sie daher nach der vorhergehenden letzten Nachtschicht auch zu einer Nicht-Nachtschicht eingeplant werden.

Weder von Frühschichten, Spätschichten oder von "geleistet" werden ist im Vertragstext die Rede. Dies unterscheidet Wechselschichtarbeit von der bloßen Schichtarbeit.
Die Belastung durch Schichtarbeit muss als Wechsel im Plan "vorgesehen" sein und auch tatsächlich "innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet" werden.

Dir steht die Wechselschichtzulage zu.

Auf Deine Ansichten zum unbeschadeten Krank-werden kommt es hier gar nicht an. Es beträfe ja auch nur den Dienstplan, nicht die Vergütung.
Martina
Frage # 669
18.08.2020 | 23:34
TV AWO ,
kein BR

Ich arbeite mit einer vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 14 Stunden im Nachtdienst. Mein Urlaubsanspruch beträgt laut Arbeitgeber 14 Tage für 2020.
Um Personalausfälle zu kompensieren, werden verkürzte Nachtdienste (6,5 statt 9,25 Stunden Arbeitszeit zzgl. Pausen) nach Bedarf angeordnet. Das heißt, in manchen Monaten arbeite ich 7 Nächte, in anderen 8 oder 9, um auf meine Sollarbeitszeit zu kommen. Meine Frage ist jetzt, wie es mit dem Urlaubsanspruch aussieht, sind die 14 Tage richtig berechnet, nach vereinbarter Wochenarbeitszeit, oder muss ich die Tage berechnen, an denen ich geplant und anwesend war?

Und wie sieht es mit dem von der Bundesregierung für 2020 angekündigten zusätzlichen Urlaub von 5 Tagen aus, wie mache ich diesen Anspruch bei meinem Arbeitgeber geltend?

:

Der Urlaubsanspruch aus Gesetz und Vertrag wird in Tagen bemessen und aufgrund der Verteilung der Arbeitszeit auf Tage in der Woche.
"Arbeitstage" ist dabei ein Kalendertag, an dem Du regelmäßige Arbeitszeit leistest oder leisten solltest.
Auf die individuelle wochendurchschnittliche Zeitschuld kommt es dabei nicht an.
Rechne nach: linkUrlaubsrechner!
Aus Ankündigungen und Versprechungen der Regierung entstehen noch keine Ansprüche.
Pflegekraft
Frage # 668
18.08.2020 | 13:27
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Ich arbeite 39 Std./Woche als Pflegefachkraft bei einer 5-Tagewoche im Schichtdienst.
Laut Tarif habe Ich 30 Tage Urlaub.
Meine Frage ist bekomme ich aufgrund des Schichtdienstes nicht noch zusätzliche Urlaubstage?

:

BAT-KF § 26 regelt -
Zusatzurlaub
(1) 1Mitarbeitende, die ständig Wechselschichtarbeit oder ständig Schichtarbeit nach § 7 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 3 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub. 2Besteht im Kalenderjahr 2019 Anspruch für mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Absatz 1 Buchstabe a, wird ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt.
3Im Kalenderjahr 2020 wird bei einem Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Absatz 1 Buchstabe a ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt; besteht Anspruch auf mindestens vier Tage Zusatzurlaub nach Absatz 1 Buchstabe a, wird ein zweiter zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt.
4Ab dem Kalenderjahr 2021 wird für je zwei Tage Zusatzurlaubsanspruch nach Absatz 1 Buchstabe a ein zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt.

(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z. B. ständige Vertreter) erhalten Mitarbeitende, denen die Zulage § 8 Absatz 3 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben,und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.

(3) 1Mitarbeitende, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. 2Dabei werden die Zeiten, die nach Absatz 1 und 2 geleistet werden nicht berücksichtigt.
mija2513
Frage # 667
18.08.2020 | 07:58
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO P6

froh Ich arbeite auf einer Geriatrischen Station im Krankenhaus. Ich arbeite im 3-Schichtsystem, also jeweils Früh, Spät und Nachtdienste in einem Monat. Vollzeit, 38,5 Std., 5,5 Tage Woche, laut Vetrag. Angestellt als Gesundheits und Krankenpflegeassistentin (P6, Anlage 31) MAV im Hause.

1. Frage: Wie und wann wird die Wechselschichtzulage gewährt?
Ich arbeite dort seit dem 15.06.2020 und habe am 03. Juli den ersten Nachtdienst absolviert (4 Tage). Der nächste folgende Nachtdienst war jetzt am 14.08.2020 (3 Tage), der nächste folgt am 28.08.2020 (3 Tage). Im September folgen am 14.09.2020 (3 Tage) und am 26.09.2020 (3 Tage) die nächsten Nachtdienste.
Wie errechnet sich in diesem Fall die Wechseldienstzulage? Wann wird diese gezahlt? Eine Kollegin von mir meinte, dass diese erst in 3 Monaten gezahlt wird und wenn in 1 Monat kein Wechselschichtzuschlag erreicht wird, eine 3 monatige Sperre erfolgt?! Heißt dann also das man Wechseldienst macht und 3 Monate keine Zulage erhält?

2. Frage: Wer erhält die Kinderzulage?
Ich habe 2 Minderjährige Kinder, die auch auf meiner Lohnsteuer eingertragen sind. Das Personalbüro meint aber mir stehe keine Kinderzulage zu. Eine Freundin arbeitet in einem Pflegeheim, ebenfalls AVR, und bekommt die Zulage. Bekomme ich dies nicht, weil ich in einem Krankenhaus arbeite? Ich werde aus dem Tarif nicht schlau, wer genau die Kinderzulage erhält.

3. Frage: Seit dem 01.08.2020 wurden für einige von uns eine neue Dienstzeit, zum testen, eingeführt. Eigentlich arbeite ich im Frühdienst 7,5 Stunden, dieser wurde nun auf 7 Stunden gekürzt. Der Spätdienst beträgt generell 7 Stunden, wurde aber nach vorn verschoben. Anstatt bis 21:15 Uhr, arbeite ich nun nur noch bis 20:45 Uhr. Dadurch verliere ich die 15 Minuten Nachtzulage im Spätdienst. Durch den verkürzten Frühdienst muß ich, je nach Anzahl, mehr Tage im Monat arbeiten um meine Soll-Stundenzahl zu erreichen. Ist dies so rechtens? Muß ich diese Änderungen hinnehmen?

:

Zu 1.) Wenn Du Wechselschichtarbeit leistest, steht Dir die Zulage zu.
Anl 31 § 4 Abs. 1 :
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Die Zulage ist im Folgemonat fällig.

Zu 2) Niemand, die/der in die Anl. 31 fällt.

Zu 3) Du wendest Dich an die MAV, denn deren Zustiummung braucht die Arbeitgeberin bei jeder Festlegung von Beginn / Ende einer Schicht.
Claus
Frage # 666
17.08.2020 | 22:41
AVR Bayern (Diakonie),
Sorry für die fehlenden Angaben, hier nochmal hoffentlich mit nun eindeutiger Information.
Ergänzung zu #644

Ich arbeite in der stationären Jugendhilfe bei der Diakonie.
Bei uns wird immer in der Kombination von Spätdienst, Nachtbereitschaft und abschließendem Frühdienst gearbeitet.
Dabei umfasst die Arbeitszeit unter der Woche dann 8+(6)+6,5 Stunden und am Wochenende 12+(8)+4,5 Stunden, wobei die in Klammern geschriebene Bereitschaft nicht gezählt wird, sondern ausschließlich als Zeitzulage mit unter vier Euro vergütet wird.
Ich wüsste gerne, ist dies so in Ordnung und zwar auch dann, wenn in der Bereitschaftszeit tatsächlich Arbeit anfällt und eben nicht geschlafen werden kann?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit (Minuten) aufzeichnen.
Die wertägliche Arbeitszeit (ab Arbeitsaufnahme die folgenden 24 Stunden) dürfen 10 Stunden nur überschreiten, wenn es sich um leichte Arbeit (wenig belastend) handelt und die unmittelbare Arbeitsbelastung 13 Stunden nicht überschreitet.
Dir werden hier tatsächlich 14,5 bzw. 16,5 Stunden plus jeweils die nächtlichen Inanspruchnahmen zugemutet. Dies liegt sicherlich jenseits allem Zumutbaren.

Die Anlage 11 B regelt -
"(4) Der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit wird mit 25 v. H. als Arbeitszeit
gewertet und durch Gewährung von Freizeit abgegolten; dabei wird eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gerechnet.
Leistet der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin in einem Kalendermonat mehr als acht Be-
reitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht hinausgehenden Bereitschaftsdienstes mit zusätzlich 15 v. H. als Arbeitszeit gewertet."
Claus
Frage # 665
17.08.2020 | 21:58
AVR
ich arbeite in der stationären Jugendhilfe bei der Diakonie.
Bei uns wird immer in der Kombination von Spätdienst, Nachtbereitschaft und abschließendem Frühdienst gearbeitet.
Dabei umfasst die Arbeitszeit unter der Woche dann 8+(6)+6,5 Stunden und am Wochenende 12+(8)+4,5 Stunden, wobei die in Klammern geschriebene Bereitschaft nicht gezählt wird, sondern ausschließlich als Zeitzulage mit unter vier Euro vergütet wird.
Ich wüsste gerne, ist dies so in Ordnung und zwar auch dann, wenn in der Bereitschaftszeit tatsächlich Arbeit anfällt und eben nicht geschlafen werden kann?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
mija2513
Frage # 664
17.08.2020 | 18:07
AVR Caritas West

Hallo froh

Ich arbeite auf einer Geriatrischen Station im Krankenhaus. Ich arbeite im 3-Schichtsystem, also jeweils Früh, Spät und Nachtdienste in einem Monat. Vollzeit, 38,5 Std., 5,5 Tage Woche, laut Vetrag. MAV im Hause.

1. Frage: Wie und wann wird die Wechselschichtzulage gewährt?
Ich arbeite dort seit dem 15.06.2020 und habe am 03. Juli den ersten Nachtdienst absolviert (4 Tage). Der nächste folgende Nachtdienst war jetzt am 14.08.2020 (3 Tage), der nächste folgt am 28.08.2020 (3 Tage). Im September folgen am 14.09.2020 (3 Tage) und am 26.09.2020 (3 Tage) die nächsten Nachtdienste.
Wie errechnet sich in diesem Fall die Wechseldienstzulage? Wann wird diese gezahlt? Eine Kollegin von mir meinte, dass diese erst in 3 Monaten gezahlt wird und wenn in 1 Monat kein Wechselschichtzuschlag erreicht wird, eine 3 monatige Sperre erfolgt?! Heißt dann also das man Wechseldienst macht und 3 Monate keine Zulage erhält?

2. Frage: Wer erhält die Kinderzulage?
Ich habe 2 Minderjährige Kinder, die auch auf meiner Lohnsteuer eingertragen sind. Das Personalbüro meint aber mir stehe keine Kinderzulage zu. Eine Freundin arbeitet in einem Pflegeheim, ebenfalls AVR, und bekommt die Zulage. Bekomme ich dies nicht, weil ich in einem Krankenhaus arbeite? Ich werde aus dem Tarif nicht schlau, wer genau die Kinderzulage erhält.

3. Frage: Seit dem 01.08.2020 wurden für einige von uns eine neue Dienstzeit, zum testen, eingeführt. Eigentlich arbeite ich im Frühdienst 7,5 Stunden, dieser wurde nun auf 7 Stunden gekürzt. Der Spätdienst beträgt generell 7 Stunden, wurde aber nach vorn verschoben. Anstatt bis 21:15 Uhr, arbeite ich nun nur noch bis 20:45 Uhr. Dadurch verliere ich die 15 Minuten Nachtzulage im Spätdienst. Durch den verkürzten Frühdienst muß ich, je nach Anzahl, mehr Tage im Monat arbeiten um meine Soll-Stundenzahl zu erreichen. Ist dies so rechtens? Muß ich diese Änderungen hinnehmen?

:

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten des Krankenhauses in den Anlagen 2, 30, 31, 33. Ohne Angabe, als was Du da arbeitest, können wir nichts raten.
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Auch darum können wir wenig raten.
Hilflose PflegeKraft
Frage # 663
17.08.2020 | 12:07
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

verzagt Ich arbeite in einer Altenhilfeeinrichtung als Pflegekraft mit 20 Stunden /Woche.
Aktuell werde ich regelmäßig also fast jeden Monat an fast allen Wochenenden (auch zb. 3 von4 Sonntagen) geplant.
Unsere MAV hat mehrfach die WBL darauf hingewiesen dies zu ändern. Jetzt sehe ich das gleiche für den Monat September. Was kann ich machen?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Ohne Eure Zustimmung kann mir nicht verbindlich und rechtswirksam dein Dienstplan angeordnet werden.
In meinem Arbeitsbereich hängen nun Dienstpläne aus, die mich an der Mehrzahl der Wochenenden zur Arbeitzeit heranziehen. Ich kann nicht erkennen, ob dies mit Eurer Zustimmung geschieht. Das beeinträchtigt und beschwert mich.
Mich teilt mir zeitnah mit, ob und wie Ihr da Abhilfe errreichen konntet.
Liebe Grüße .... «
Sven
Frage # 662
17.08.2020 | 10:45
tariflos,
? Interessenvertretung
regelmäßiger Schichtarbeit von 5 Uhr bis 13 Uhr 30 und von 14 Uhr 30 bis 23 Uhr.
Unser Betrieb ist nicht Tarif gebunden und hat keine Gewerkschaft. Wir sind zwischen 40 und 50 Beschäftigte. Unser Betrieb liegt im Hessischen.
Haben wir Anspruch auf Schichtzuschlag oder Schichtzulage und wenn von bis wieviel Uhr in welcher Höhe? Gibt es dafür einen Paragrafen?
Im Arbeitsvertrag ist dazu nichts geregelt. Voriges Jahr hatten wir einen Zuschlag bekommen der als Benzingeld deklariert wurde aber als Schichtzuschlag gelten sollte intern. Ab diesem Jahr nichts mehr da es hieß das dies nicht mehr gehen würde. Falls ein Anspruch besteht, gilt der auch rückwirkend?

:

Belastungszulagen kann eine Betriebsrat vereinbaren.
Belastungszulagen kann eine Tarivertrag als Anspruch begründen.

Im § 6 Abs 5 ArbZG ist ein Anspruch auf Ausgleich für Nachtarbeit begründet. Damit endet dann aber schon die Wohlat der Gesetzgeber/innen.
Birgit
Frage # 661
14.08.2020 | 15:13
BAT-KF ,
? MAV, ? Schichtarbeit

Hallo eine Frage habe ich bin am Freitag nach dem Frühdienst notfallmäßig operiert worden und anschließend 5 Tage Krank geschrieben worden.
Samstag und Sonntag war mein Dienstwochenende.
Für die Tage bekam ich keine Stunden angerechnet mit der Begründung, dass wir in einer 5 Tage Woche arbeiten.
Ist das so rechtens?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Der BAT-KF regelt in § 6 Abs. 3 auch für Deinen Chef -
"Für Fehltage (z. B. unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsbefreiung nach § 28
oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die dienstplanmäßige Arbeitszeit, in Ermangelung derselben die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden pro Fehltag angerechnet."

Da steht nicht - "Nur für Montage bis Freitage".
Pfleger mit Herz
Frage # 660
13.08.2020 | 20:30
AVR Caritas  (Anlage 32),
MAV ?
ambulanten Pflege als Pflegekraft/Teilzeitbeschäftigter, 30 Std/Woche
Gestern Abend erhielt ich via WhatsApp die Nachricht von der PDL, dass Montag eine Teamsitzung statt finden soll - Uhrzeit noch nicht bekannt.

Nach den Frühdienst+Mittagstour die bis ca.13.00 Uhr geht habe ich noch ein Termin auch an diesen Montag. Im Dienstplan steht auch nicht von einer Teamversammlung.
Muss ich nach meiner Arbeit an dieser Teamsitzung teilnehmen?
Muss ich Teildienste machen wenn ja wie viele sind pro Monat erlaubt?
Wie viel Mehrstunden sind erlaubt bei 30Stunden/Woche?
Was kann ich tun durch eine Fehlplanung meiner PDL weshalb ich auf mein freies Wochenende verzichten musste?
Weil ich mal wieder für eine Mitarbeiterin eingesprungen bin. Diese Mitarbeiterin weiterhin eingeplant ist obwohl sie nicht wieder zurückkehrt in diese Firma. Was aber schon Mitte Juli offensichtlich war das sie nicht wieder kommt.
Aber weiterhin bis Ende August mit eingeplant ist.
Kann ich dieses Wochenende geltend machen wo ich da eingesprungen bin?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

"Mehrarbeit" ist für Dich als Schichtarbeiter überhaupt nicht vereinbart.
Geteilte Dienste / Doppelschichten sind in der Anl 32 § 4 nicht aufgeführt. Hierzu braucht es eine gesonderte Vereinbarung mir Dir.

Zunächst wird Dir Deine Arbeitszeit im Dienstplan festgelegt (AVR Anl. 32 § 4 Abs. 8c).
Zusätzliche Arbeitszeit ist allenfalls als Verlängerung der festgelegten Schicht vorgesehen (AVR Anl. 32 § 4 Abs. 8c erste Alternative).

Eine komplette Planänderung wäre allenfalls denkbar nachdem der Arbeitgeber Dich zur Deiner Lebensplanung gehört hat.

Arbeits an planfreien Tagen kennen die AVR in der Anl. 32 nicht.
Klara
Frage # 659
13.08.2020 | 11:04
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

19,5 Stunden im Wochenschnitt, auch Nachtbereitschaften (aktive Zeit 15-22 Uhr, dann Nachtbereitschaft bis 6 Uhr, dann aktive Zeit 6-9 Uhr)
Von diesen Diensten habe ich 4 im Monat, die vollen Stellen haben 6-7 im Monat (nie 8).
Eine Nachtbereitschaft weniger würde ich begrüßen. Könnte ich das mit belastende Dienste anteilmäßig leisten begründen oder gibt es das nicht?
"Toll" ist auch, dass ich bei 13 Tagen Urlaub trotzdem noch 4 Nachtbereitschaften habe,ist das so richtig?

:

Du brauchst an Belastungen (Arbeitszeit außerhalb Deiner regelmäßigen Arbeitszeit und zusätzlich) nur teilnehmen, wenn Du Dich dazu arbeitsvertraglich ausdrücklich verpflichtet hast.
Du brauchst an diesen Belastungen nur anteilig teilnehmen. Anteilig bezieht sich auf den Maßstab "Stunden", nicht Dienste.

Diese Regeln sagen noch nicht aus, über welchen Bezugszeitraum dieser Anteil zu betrachten ist.
Anna
Frage # 658
13.08.2020 | 01:23
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Schichtdienst, Teilzeit, Pflege

Nachfrage zu #656 und #657

1. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers findet seine Grenzen dort, wo arbeits- oder tariflvertragliche Regelungen existieren. Die AVR DD sehen vor, dass "pro Kalendermonat von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu +/- 30 Stunden abgewichen werden kann". Deshalb besteht kein Weisungsrecht mehr, die Sollarbeitszeit strikt einzuhalten.

Ich lese auch folgende Kommentierung:
"Dies bedeutet, dass die Mitarbeiter ohne Genehmigung oder Anordnung – im Rahmen der gesetzlichen Grenzen (zeitlich) und den Anforderungen der Stelle (inhaltlich) – zusätzliche Arbeitsstunden erbringen können und dies bis zu einer bestimmten Grenze auch vergütet bekommen. Es wird also ein größerer Gestaltungsspielraum in bezug auf die Arbeitszeit eröffnet, indem im Umfang der „überzählig“ gearbeiteten Stunden zu einem anderen Zeitpunkt im Wege des Zeitausgleichs weniger gearbeitet werden kann. Dieser Gestaltungsspielraum wird durch die Verfallsklausel und die gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt."

2. Dass § 9c Absatz 2 untersagt, mir als Teilzeitbeschäftigter Plusstunden anordnen zu dürfen, jedoch die Möglichkeit eröffnet, mit vorbehaltlich einer Vereinbarung im Rahmen des mir Zumutbaren Plusstunden anordnen zu dürfen, verhindert doch nicht, dass von mir ohne Anordnung geleistete Arbeit Plusstunden sein könnten, und verlangt auch keine betriebsübliche oder dienstplanmäßige Arbeit für eine Qualifikation als Plusstunde.

:

Wir kennen diesen mutigen Kommentar nicht. Wir wissen auch nicht, worauf sich sein "dies" bezieht. In den AVR.DD findet sich für die Freigabe der Arbeitszeit in der Lage keine Stütze.

Du solltest fein unterscheiden:
Dein Vertrag verspricht Dir Vergütung und verpflichtet Dich zur Leistung von Arbeitszeit.
Der Vertrag verpflichtet den Arbeitgeber zur Vergütung und räumt ihm das Recht ein, über Deine Arbeitszeit zu verfügen. Er sagt an, wann und was Du tun musst.

Sein Weisungsrecht hat Grenzen ( GewO § 106zusatzGewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.).
Eine Grenze ist nun § 9c AVR.DD. Der Arbeitgeber darf bei seinen Anordnungen nicht über die ihm gezogenen Grenzen hinaus. Doch innerhalb dieser Grenze bestimmt er recht frei.

Das bedeutet nicht, dass Du abseits solcher Anordnungen frei über Deine Arbeitszeit verfügen darfst und dafür auch noch Vergütung von diesem Arbeitgeber verlangen kannst.

Ausnahme: Betrieblich vereinbarte Gleitzeit (der Arbeitgeber gibt in einem von ihm bestimmten Rahmen die Lage der Arbeitszeit frei in das Ermessen einer Arbeitnehmerin).
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