TVöD-B , MAV / MVG-EKD
Ich arbeite mit 50% Teilzeit in der stationären Kinder- und Jugendhilfe, die Dienstpläne werden für einen Kalendermonat erstellt, teilweise werden Wünsche berücksichtigt. Aktuell Personalmangel.
Vor geraumer Zeit hieß es, dass 24-Stunden-Dienste nicht mehr zulässig seien. Diese wurden nun von unserer Teamleitung jedoch wieder eingeführt. Wir arbeiten aktuell entweder von 11:00 Uhr bis zum Folgetag 11:30 Uhr oder im langen Tagdienst von 09:00 bis 20:00 Uhr. (Nachtbereitschaft auf der Gruppe von 22.00 Stunden bis 06:00 Stunden).
1. Sind diese Dienstzeiten in der stationären Kinder- und Jugendhilfe überhaupt zulässig?
2. Unser Chef ist dazu übergegangen die Dienste "nur auf Papier"zu planen. D.h die Stunden werden nicht vorab in das Dienstplanprogramm eingefügt. Dies erschwert die Übersicht der geplanten Stunden für die Mitarbeiter. Ist das rechtens?
3. Muss ich als Teilzeitkraft den Stunden die über meinen Sollstundensatz hinausgehen zustimmen?
4. Muss ich als Teilzeitkraft genau so viele Wochenenden arbeiten wie die Vollzeit Kollegen?
5. Auch meine Vollzeit Kollegen sind unglücklich. Sie arbeiten teilweise alle 2 Tage von 11.00 Uhr - 11:30 Uhr ( Fr. Zu Sa., So zu Mo., Di zu Mi.) Darf das sein?
Ich weiß nicht ob der MAV das alles bekannt ist. Was können wir tun?
:
Das Arbeitszeitmodell ist gesetz- und tarifwidrig.Ihr mailt an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit mit. Die dauerhafte Verlängerung unserer Arbeitszeit gehört nicht zu Euerer Pflichten.
Leider hält sich das Arbeitszeitmodell in unserem Arbeitsbereich nicht an die Mindestvorgaben unserer Verträge - hier: § 7.1 Abs. 3 TVöD.
* Es fehlen nicht nur die spätestens alle 6 Stunden von Euch festgelegten Pausen (§ 4 ArbZG).
* Die Ruhezeit beginnt nicht am Ende des 24-stündigen Werktags sondern entgegen § 5 Satz 1 ArbZG erst eine halbe Stunde später.
* Es fehlen in einer Dienstvereinbarung festgelegte Schutzmaßnahmen vor den festgelegten Belastungen.
* Es fehlen auch Regeln für diejenigen, die als Teilzeitkräfte doch gerade die Menge der Arbeitsstunden ausdrücklich begrenzt haben (§ 6 Abs. 5 TVöD).
* Fraglich ist bereits, ob es sich um bloßen Bereitschaftsdienst handelt. Denn wir selbst müssen durchgängig so wachsam sein, dass wir eventuelle Arbeitsbedarfe erkennen.
Wir ahnen zwar, dass die angeordneten Plänen so rechtswidrig und für uns unverbindlich sind . Doch auf den angeordneten Plänen wird uns nicht deutlich, ob die MAV diesen Plänen - trotz der offensichtlichen Verstöße zugestimmt hat. All das belastet und beeinträchtigt uns.
Bitte haltet uns auf dem Laufenden, wie Ihr zeitnah Abhilfe erreichen wollt.
Mit freundlichen Grüßen ....«