TVöD-K , Personalrat
Dienstvereinbarung
Wir arbeiten in einer 5-Tage / Woche mit Bereitschaftsdienst, keine Schicht- und Wechselschicht im Sinne des Tarifvertrags.
Es wurde eine Dienstvereinbarung abgeschlossen, die uns - als Bereitschaftsdienstleistende - stutzen lässt.
1) Es wurde nun ein "Einspringen aus dem Frei" geregelt. Hier gibt es nun eine erquickliche Summe für die Einspringenden, besonders an Wochenenden und des Nächtens. Für Bereitschaftsdienstleistende ist jedoch nur ein Bruchteil diese "Prämie" vorgesehen - obwohl wir bis zu 24 Stunden opfern und ebenso nachts arbeiten. Ist diese Form der Ungleichbehandlung im Rahmen einer Dienstvereinbarung zulässig?
2) Auch dürfen wir nun "nur" noch maximal 10 Schichten am Stück arbeiten. Wenn wir nun Bereitschaftsdienst leisten, arbeiten wir weit in den Folgetag hinein, welcher uns jedoch zum Freizeitausgleich gewährt wird.
Unterbricht dieser Tag, in den hineingearbeitet wird bzw. an dem der Bereitschaftsdienst beendet wird die Schichtfolge oder ist er zu berücksichtigen?
:
Zu 1.)Der TVöD-K regelt unter § 7 und § 7.1 die Sonderformen der Arbeit. Arbeit an planfreien Tagen gehört nicht dazu. Deshalb kennt der Tarifvertrag in § 8 und § 8.1 beim Ausgleich für Sonderformen der Arbeit keine Ausgleichsregelung für Arbeit an planfreien Tagen.
Es soll sich offenbar nicht um verpflichtende Rufbereitschaften handeln; diese wären anständig vergütet. Die Regeln der Dienstvereinbarung betreffen also nur Mindeststandards für Bereitwillige. Jede von Euch kann im Einzelfall bei Wünschen des Arbeitgebers mehr verlangen, damit es kein Opfer wird.
Zu 2.)
In normalen Krankenhausbetrieben müssen die Beschäftigten - auch während Bereitschaftsdienst - eine Bereichs- oder Arbeitskleidung tragen. Oft gibt es Informationen aus einer Arbeitsschicht, die an die folgende Ablösung zu übergeben sind. Deshalb regeln Dienstvereinbarung nach § 7.1 Abs. 2 und 3 TVöD-K meist eine abschließende Übergabe- und Umkleidephase. Dies fällt immer an, ist also erwartbarer Arbeitsanfall und daher Vollarbeit und noch genauer: regelmäßige Arbeitszeit.
Ein Kalendertag mit regelmäßiger Arbeitstag - auch nur 30 oder 60 Minuten - ist ein Arbeitstag im Sinne des TVöD.
Der TVöD zieht da in § 6 Abs. 1 Satz 3 eine wichtige Schutzgrenze: »Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.«
Arbeitgeber und Personalrat verteilen da die Arbeitstage einer Kalenderwoche, nicht nur im Wochendurchschnitt. Haben bei Euch einige Kolleginnen in dieser Woche nur an fünf Kalendertagen regelmäßige Arbeitszeit? Dann fehlt es offenbar schon an einem betrieblichen Grund, eine Kollegin für einen sechsten Arbeitstag heranzuziehen. Ein siebter Tag ist komplett tarifwidrig.
Euch ist die geamte Zeitschuld im Schichtplan einzuteilen, bevor zusätzlich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Danach kommt in bestimmten Fällen 'Freizeitausgleich' statt Vergütung in Frage (§ 8.1 Abs. 8 TVöD-K):
⊗ eine entsprechende Regelung wurde in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen oder
⊗ die/der Beschäftigte stimmt dem Freizeitausgleich zu oder
⊗ die/der Beschäftigte bestimmt die Buchung des Vergütungsanspruchs auf ihr Arbeitszeitkonto (§ 10 TVöD).
Wir können aus der Ferne nicht sagen, ob einer dieser Fälle bei Euch zutrifft...