Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Carmen
Frage # 263
24.09.2019 | 20:40
AVR

Ich hatte vor der Änderung des Tarifwerks und der Eingruppierung in SUE 33 wegen Überschreitung der 50-Jahre einen Urlaubstag zusätzlich bekommen. (insgesamt 31 Tage)
Als wegen des AGG jeder 30 Tage bekam, fehlte mir eine Urlaubstag.
Wäre dieser Tag nicht unter die Besitzstandsregelung gefallen?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR DD, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln.

Du hast in den letzten Jahren zahlreiche Entgelterhöhungen erlebt, im Umfang von 5 bis 10 Prozent.
Ein Urlaubstag macht - auf's Jahr gerechnet - etwa 0,3 Prozent aus.

Du kannst versuchen einem Gericht klar zu machen, dass Du wieder zu Deinem Besitzstand von vor 9 Jahren zurückkehren möchtest. Man wird das nur mühsam verstehn.

Doch "Rosinen-Picken", also aus einem Vertrag mit spitzen Fingern einige besondere Regeln herausgreifen ohne die Gesamtheit zu betrachten, das wird kein Gericht mitmachen.
Saramoon
Frage # 262
24.09.2019 | 07:36
DRK Reformtarifvertrag ,Mitarbeitervetretung oft

Wir arbeiten nach einem Rollenmodell, das vor ein paar Jahren unser Arbeitgeber bestimmt hat.
Nun möchte unser Arbeitgeber neue Rollenmodelle einführen. Desweiteren möchte er eine Rufbereitschaft einführen,um bei krankheitsbedingten Ausfällen die Schichten abdecken kann. Wir wollen das nicht.
Sind Teilzeiträfte zu Rufbereitschaft verpflichtet?
Kann unser Arbeitgeber einfach neue Arbeitszeiten einführen?
Hat er mit dem alten Rollenmodell sein Direktionsrecht nicht schon genutzt? Wie oft darf er sich auf sein Direktionsrecht berufen?
Was können wir tun um das zu verhindern, bzw wie können wir das am besten schriftlich formulieren und auf was können wir uns berufen?

:

Vorweg: Der DRK Reformtarifvertrag öffnet wichtige Rgelungsgegenstände für 'Betriebsvereinbarungen' (Betriebsrat). Eine Mitarbeitervertretung kann nur Dienstvereinbarungen abschließen und passt daher nicht zu diesem Tarifvertrag.

Wahrscheinlich wurden die 'Rollenmodelle' nie zur abschließend verbindlichen Anordnung. Ein Betriebsrat hat bei solch unverbindlichem Schnickschnack nicht einmal ein Mitbestimmungsrecht (BAG Beschluss 22.08.2017 - 1 ABR 5/16).

Dagegen wäre dies bei einer Mitarbeitervertretung (MAV) zu untersuchen, je nach dem kirchlichen Gesetz (MVG, MAVO), das ihr Rechte einräumt. Im Zusammenhang mit Eurere Dienstart (Rettungsdienst?, Notfalleinsätze) sind hier dem Arbeitgeber die Anordnungen erleichtert.

Für die Zukunft darf der Arbeitgeber neue oder geänderte Anordnungen treffen.

DRK RTV § 12 Abs. 7 - »Die Mitarbeiter sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.«

Die Anordnung von Rufbereitschaften außerhalb der regelm. Arbeitszeit und als zusätzliche Belastung setzt zunächst eine aktuallliesierte Erfassung und Beurteilung der Arbeitsplätze voraus (ArbSchG § 5).

Bob
Frage # 261
23.09.2019 | 23:26
TVöD , schutzlos
Wechselschichtarbeit nach Dienstplan
Ist es rechtens, dass der Arbeitgeber aufgrund von Personalmangel die übrigen Mitarbeiter an allen der vier Wochenenden Dienst einplant um alle Dienste abzudecken? Manche Mitarbeiter haben so 6-7 Wochenenden am Stück dienstplanübergreifend Dienst.

Kann man sich dagegen wehren wenn der Arbeitgeber bestimmten Mitarbeitern ausschließlich Spätdienst oder Nachtdienst anordnet (ohne dass das vom Arbeitnehmer so gewünscht ist)?

:

Abgesehen von den durchgeschriebenen Fassungen TVöD-K und -B (Dienstleistungsbereiche Krankenhäuser und Betreuungseinrichtungen; hier TVöD-K/B § 6.1 Abs. 3zusatzTVöD-K/B § 6.1 Abs. 3 Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.) enthält der TVöD keine Beschränkungen der Sonntagsarbeit oder gar der Wochenend-Arbeit.

Der Arbeitgeber ist durch § 106 GewO verpflichtet, Deine Wünsche zur Verteilung der Arbeitszeit zu berücksichtigen; er ist nicht verpflichtet, sie zu erfüllen.
Cora
Frage # 260
23.09.2019 | 15:55
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtdienst 28 Stunden wöchentlich.
Wenn ich ich Monat September 16 Tage krankgeschrieben bin, wie wirkt es sich auf die Jahressonderzahlung aus?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.

An den Tagen der ersten 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit steht Dir das Krankengeld und ein Aufschlagsatz zu. Beides zählt zum durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt.

Erst danach greift die vor einem Verlust schützenden Bestimmungen zum spitzen Zählen der Kalendertage mit Entgelt. Die Protokollerklärung zu Absatz 2 des § 19 des BAT-KF beschreibt -
»Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.«

Carina
Frage # 259
22.09.2019 | 17:23
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO Dauernachtwache, 28 Stunden/Woche.
Arbeitszeit von 20:15-7:15 Uhr ab 1:00 Uhr bis 7 Uhr
Bereitschaftsdienst mit Zeitwertberechnung 0,25 Stunden pro Stunde.(Stufe B)

Wir arbeiten seit 2 Jahren dauerhaft jeden Monat mehr Nächte als wir müssten.
Also immer mehr "ist" als "Soll" . Es wird einfach nicht nachpersonalisiert.
Stehen uns für diese mehr soll Stunden jeden Monat Überstundenzuschläge zu?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung der Arbeitszeit mit. Mit Eurer Zustimmung werden mir - über die regelmäßige Arbeitzeit hinaus - noch Bereitschaftsdienste abverlangt. Dafür habe ich eine Vergütung vereinbart, die den gesetzlichen Mindestlohn kaum übersteigt.
In meinem Plan wird mir auch als Vollarbeit deutlich mehr angeordnet, als die arbeitsvertraglich vereinbarten 28 Stunden wochendurchschnittlich.
Leider kann ich noch nicht einmal erkennen, welchen Ausgleichszeitraum für meine wochendurchschnittliche Zeitschuld die Betriebsparteien im Rahmen von AVR Anl. 33 § 2 Abs. 2 festgelegt haben. So arbeite ich - ohne schriftliche Vereinbarung wie in MiLoG § 2 normiert - unbezahlt voraus. Nicht einmal ein Überstundenzeitzuschlag steht mir dabei zu, weil mir die Stunden im mitbestimmten Plan festgelegt abverlangt werden.
Ich kann nicht erkennen, warum Ihr dies unterstützt oder zulasst. Dies beschwert und beeimträchtigt mich.
Mit freundlichen Grüßen ....«
joachim
Frage # 258
22.09.2019 | 12:48
AVR Caritas  (Anlage 32)
? Interessenvertretung

Ich arbeite Teilzeit 19,5 Stunden früh/spät und bin im Januar Dienstplan mit minus 32 Stunden eingeplant.
Werden die Stunden in den Februar Monat mit übernommen und muss ich diese
nacharbeiten? Denn es kommt öfter vor das die Stunden in den nächsten Monaten mitgenommen werden. Wie ist die Rechtslage?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir weniger raten.

AVR Caritas Anl. 32 § 4 Abs. 8c entspricht TVöD § 7 Abs. 8c.

Der tatsächlich angeordnete Schichtplanturnus bildet den Ausgleichszeitraum. Dies hat das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)zusatzUrteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart: »Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.« verständlich erklärt. Überstunden entstehen beim überraschendem Längerbleiben (täglich; auch für Teilzeit; Urteil 23.03.2017 – 6 AZR 161/16) und bei der Überplanung (ebenfalls auch für Teilzeit;Urteil 19.12.2018 - 10 AZR 231/18).
Der Schichtplan wird dabei Turnus für Turnus betrachtet, also Plan für Plan. Eswird die auf genau diesen Plan bezogene Zeitschuld gegen die tatsächliche Planung und deren Leistung saldiert. Das Ergebnis kann zu vergütende Überplanung sein.
Doch Unterplanung geht unter. Denn im folgenden Plan gibt § 7 Abs. 8c TVöD bei dieser Saldierung eben keinen Platz für Nacharbeit.

»Unter „Schichtplanturnus“ ist der Zeitraum zu verstehen, für den der Schichtplan oder Dienstplan im Vorhinein aufgestellt ist. Mit dem Begriff „Schichtplanturnus“ haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass maßgeblich der für eine bestimmte Periode aufgestellte Schichtplan sein soll.« (Randnummer 26)
»Daraus folgt, dass die im Schichtplan ausgewiesenen, erbrachten Stunden nur dann Überstunden sind, wenn die regelmäßige Arbeitszeit bezogen auf die gesamte Dauer des Schichtplanturnus überschritten wird. Dabei haben die Tarifvertragsparteien mit dem Bezug auf die „regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit“ klargestellt, dass auch die Stunden Überstunden sein können, die von vornherein planmäßig über den gesamten Ausgleichszeitraum hinweg betrachtet die regelmäßige Durchschnittswochenarbeitszeit iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD überschreiten, bei denen es sich also um „eingeplante“ Überstunden handelt.« (Randnummer 24)
»Für das Auslegungsergebnis spricht auch die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD. Mit dieser Bestimmung haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, den Ausgleichszeitraum über ein Jahr hinaus zu verlängern, wenn sich dies nach den betrieblichen Gegebenheiten als zweckmäßig erweist. Sie haben damit zum Ausdruck gebracht, dass sie bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im besonderen Maße Flexibilisierungen zum Auffangen absehbarer Schwankungen des Arbeitsanfalls zulassen wollen. Erst dann, wenn bei den im Schichtplan festgesetzten Stunden im Ausgleichszeitraum insgesamt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird, sollen Überstunden entstehen.« (Randnummer 31)
»Ob tatsächlich Überstunden geleistet worden sind, ergibt sich in diesem Fall allerdings erst aus dem am Ende eines Schichtplanturnus vorzunehmenden Abgleich zwischen der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und der von einem Vollzeitbeschäftigten in diesem Zeitraum geschuldeten Arbeit.« (Randnummer 38)
Die dem Senat vorsitzende Richterin Karin Spelge erläuterte dazu - »Doch geklärt haben wir, was auf gar keinen Fall geht, nämlich, dass man hergeht und behauptet, im vorausgehenden Turnus hattest Du Minusstunden, deshalb entstehen hier im laufenden keine Überstunden. Oder umgekehrt – in diesem Turnus hattest Du Überstunden, im nächsten bist Du unterplant, deshalb entfällt die Überstundenvergütung. Überstunden in einem Schichtplanturnus können nicht mit Unterstunden in einem davor oder danach liegenden Schichtplanturnus 'verrechnet' werden. Jeder Schichtplanturnus ist für sich zu betrachten.«
Harry
Frage # 257
21.09.2019 | 20:29
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Wechselschicht 7/24, Vollzeit

Ich bin mir völlig unklar darüber, ob ich mehr als 5 Tage arbeite. Unklar ist mir ob Nachtschichten, weil Kalendertag-übergreifend, als 1 oder 2 Arbeitstage bei der Berechnung zählen.
Für den Laien sieht es so aus, als ob ich eine 5 Tage/Woche habe, denn ich bin immer mit 5 Schichten pro Woche geplant. Kalendertäglich sind es jedoch bei den Wochen mit Nachtschicht mehr als 5 Tage.
Letztes Jahr war ich 74 Nächte (22 bis 06:12 Uhr) im Dienst, jeweils in Blöcken (9 x 4 Nächte, 12 x 3 Nächte. 1 x 2 Nächte). Kalentertäglich waren es entsprechend 96 Tage (22 Tage mehr). Wie kann ich meine tatsächliche durchschnittliche Tage/woche errechnen?

:

Der TVöD regelt in § 6 Abs. 1 Satz 3 zunächst die maximale Anzahl der Arbeitstage (Kalendertage mit Arbeitspflicht) in den einzelnen Kalenderwochen:
»Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.«

Der TVöD stellt zudem beim Urlaub (§ 26 Abs. 1 Satz 3), beim Zusatzurlaub (§ 27 Abs.5) und bei der Berechnung des Aufschlagsatzes während Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Vorfesttagsfrei (§ 21 PE zu den Sätzen 2 und 3 Nummer 2 Satz 3) ausdrücklich auf die tatsächliche 'Verteilung' der Arbeitszeit auf die Tage der Woche ab. Hier geht es um die durchschnittliche Tage/Woche.
Die Richter des Bundesarbestgereicht haben mehrfach festgestellt, dass hier als Arbeitstag die Kalendertage mit einer Arbeitspflicht zu betrachten sind (BAG, 15.03.2011 – 9 AZR 799/09, Randnr 26 bis 28). Zwei normallange aufeinanderfolgende Nachtschichten (zwei Kalendertage überspannend) zählen so als drei Arbeitstage.

Betrachtungszeitraum für Urlaubsansprüche ist das Kalenderjahr.
Du hast im Kalenderjahr 2018 9mal 5, 12mal 4 und 1mal 3 Arbeitstage gerabeitet.
Das waen 93 Arbeitstage. Zudem zählen die gewährten Urlaubsanspruchstage und wegen Feiertagen freigestellte Kalendertage als Arbeitstag.

Die Gesamtzahlt teilst Du durch 52 Wochen.
M O
Frage # 256
18.09.2019 | 21:55
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Wir arbeiten im Schichtdienst (Früh-, Spät, Nachtbereitschaft) nach vierwöchigem Dienstplan... was ist nun der Ausgleichszeitraum: der Dienstplanturnus oder wie in der AVR angegeben 13 Wochen?

:

Die Anl.5 regelt in § 1 - Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten
»(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 39 Stunden in der Woche. Der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 13 Wochen zugrunde zu legen. Durch Dienstvereinbarung kann ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrunde gelegt werden.«

Doch die Anlage 33 beginnt in § 1 Satz 3 -
»Die Anlage 5 zu den AVR gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, § 5, § 6, § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 6 und § 10.«

Stattdessen greift nun Anl. 33 § 4 Abs. 8c (in der Schichtarbeit bildet jeder Dienstplan einen Schichtplanturnus, der zum Ausgleichszeitraum der Zeitschuld wird.)
Stefan B.
Frage # 255
17.09.2019 | 11:40
AVR Caritas  (Anlage 33),
Wie ist eine Nachtbereitschaft zu bewerten?
Natürlich sind mir die Faktorisierungen, Anrechnung nach ArbZG und berechnungen bekannt und auch wie es umgesetzt wird.
Häufig kommt die Aussage auf, dass bei Bewertungen der Arbeitszeit in Stufe B (25%) bei 8 Stunden Bereitschaftsdienst 2 Stunden Arbeitsleistung mit inbegriffen sind. D.h. das ich quasi wenn Arbeit anfällt bis zu 2 Stunden abdecken kann, ohne das sich etwas an der Bewertung ändert.
Im Umkehrschluss bedeutet dies ja, dass ich quasi von Beginn der Bereitschaftszeit - sagen wir mal 22:00 - bis 24:00 Vollarbeit leisten könnte/müsste und die restliche Zeit (von 24:00 - 6:00) völlig unentgeltlich in der Einrichtung verbleiben muss. In meinem Gerechtigkeitsempfinden ist dies falsch jedoch finde ich nichts Aussagekräftiges.
Meines Erachtens nach beginne ich die Bereitschaft dann erst um 24:00 bis 06:00, bekomme diese Zeit mit 25%(+15 %; Anl. 33 § 7 (3a)) gewertet und vergütet und die die Zeit von 22:00 - 24:00 schreibe ich mir als Vollarbeit auf. (Wenn die Arbeit irgendwo in der Mitte liegt ist es natürlich entsprechend so - Bereitschaft - Vollarbeit - Bereitschaft).

verwirrt Falls es irgendwo Urteile oder Rechtsgrundlagen gibt - immer her damit. Die ganzen Gesetze usw. sind im Endeffekt total schwammig für den Laien.

:

Wir vermuten eine MAV / MAVO.

Arbeitszeit ist schutzrechtlich durchgängig als Arbeitszeit 'zu bewerten'. Die hier notwendige Dienstvereinbarung betrifft zunächst die Belastung während der Arbeitszeit und die notwendige Entlastung bzw. den Ausgleich dieser Last (Gesundheitsschutz).

Wir verstehen Deine Frage gerichtet auf die Auslastung, also die gesamten Anteile an aktiver, unmittelbarer Arbeitsleistung in der Schicht und während der angeblichen Bereitschaftszeit. Wir blenden also unsere Zweifel aus, ob es sich tatsächlich um Bdereitschaftsdienst im Sinne der Anl. 33 handelt (Du darfst tief und unbekümmert und abgeschieden von Störungen schlafen bis der Arbeitgeber Dich anlässlich von ihm erkannten gelegentlichen Einsatzbedarf weckt und Dir eine Aufgabe überträgt). Wir untersuchen auch nicht, ob Dir Deine gesamte regelmäßige Zeitschuld im Plan angeordnet wurde und Du im Bereitschaftsdienst über diese vollständige AZ hinaus arbeiten sollst.

Die Vergütung Deiner Arbeitszeit, regelmäßiger Arbeitszeit und Sonderformen, vereinbart Dein gegenseitiger Vertrag - wohl mit Bezug auf die AVR. 'Gerechtigkeit' spielt bei der Überprüfung durch Gerichte keine Rolle. Du führst daher § 7 an, der anhebt -
Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet ...
Und er fährt später fort -
(2) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung.
(3) Für die Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 9 wird zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit gewertet. Leistet der Mitarbeiter in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(3a) Die Mitarbeiter erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 3 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 4 Abs. 5) je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelts.


Stufe B steht also denen in Einrichtungen und Heimen nicht zu, stattdessen nur 25 v.H.
Stets ist zudem zunächst zu überprüfen, ob hier aus MiLoG § 1 ein höherer Anspruch je Stunden entsteht. Doch keine Stunde bleibt 'unbezahlt', wie es Deine Gedankenspiele nahelegen.
Nur abschließend mag man untersuchen, ob die Betriebsparteien den Durchschnitt des Arbeistanfall richtig beurteilten. Und welche notwendigen Maßnahmen sie festgelegt haben, dass in einem Dienst deutlich überdurchscnittlich herangezogen wird oder mehrstündiges Durchschlafen durch die Störungen verhindert wird.
Michaela
Frage # 254
17.09.2019 | 08:42
TV-L ,
? Interessenvertretung
3 Schichtsystem in Teilzeit 75 %.

Ich werde zeitweise im Dienstplan überplant bis 30 Stunden im Monat.
Ist das erlaubt oder kann ich mich weigern?

:

Du mailst an die Personalabteilung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß TV-L § 7 Abs. 8c bilden Ihre mir angeordneten Schichtpläne zugleich den Ausgleichszeitraum für meine wochendurchschnittliche Zeitschuld. Ich weiß ja, dass die tariffremde Wahl des Kalendermonats die Umrechnung meiner Zeitschuld erschwert. Dennoch erkenne ich, dass Sie mich über meine Zeitschuld hinaus einplanen (Überplanung). Dabei entstehen gemäß TV-L § 8 Abs. 2 vergütungspflichtige Arbeitsstunden oder sogar zuschlagspflichtige Überstunden.
Leider teile Sie entgegen TV-L § 6 Abs. 5 nicht vor Ihrem billigen Ermessen die Begründung dieser zusätzlichen Belastungen mit. Ich kann deshalb nicht erkennen, ob es sich um eine verpflichtende Anordnung oder nur um ein Angebot handelt, dass sich ablehnen kann. Dies beschwert mich.
Mit freundlichen Grüßen ... «

Rechne mit Unruhe.
M. E.
Frage # 253
17.09.2019 | 01:12
TV AWO , BetrVG - kein Betriebsrat
Nachtdienst, Teilzeit 14 Stunden pro Woche

Bei uns im Haus werden die Nachtdienste teilweise auf 6,5 statt 9,25 Stunden verkürzt. Dementsprechend mehr Nächte muss man arbeiten, was für den Arbeitgeber ja recht praktisch ist ...
Prozentual gesehen muss ich mehr kurze Nächte arbeiten als meine Kollegen mit höherem Stellenanteil. Teilweise habe ich auch 2 Wochenenden im Monat, an denen ich zum Dienst eingeteilt bin. Ich habe doch nicht grundlos meinen Stellenumfang reduziert...
Ist es gerecht, mir mehr kurze Nächte zuzuteilen als meinen Kollegen?

:

Wir wissen nicht, was gerecht ist.
Recht ist es, wenn Arbeitgeber die besonders belastenden Nachtschichten kürzer als die Tagschichten anlegen.
Recht ist es, wenn Teilzeitbeschäftigte kürzere Schichten als Vollzeitbeschäftigte arbeiten.

Du schreibst - mit Eingangstempel - an den Arbeitgeber -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
seit mehr als zwei Jahren arbeite ich bei Ihnen mit 14 Wochenstunden durchschnittlich.
Ich beantrage gemäß TzBfG § 8, meine Arbeitszeit wie folgt zu verkürzen:
13 Stunden im Wochendurchschnitt, verteilt über die Wochentage in 9,25-Stunden-Schichten.
Dies soll fristgerecht von morgen an in 3 Monaten beginnen. Zur gelegentlichen Leistung von Überstunden mit meiner jeweiligen Zustimmung bin ich dann bereit. Über diese Absicht habe ich bereits mit meiner/m Vorgesetzten beraten. Ich freue mich auf Ihren Bescheid über Ihre Entscheidung oder Ihre Einladung zur gemeinsamen Erörterungzusatz.
Ich nutze diese Gelegenheit und bitte Sie um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis.
Mit freundlichem Gruß .....«
Kobolt
Frage # 252
12.09.2019 | 23:41
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO Teilzeit, Schichtarbeit
Unser Arbeitgeber hat uns heute mitgeteilt, dass es eine neue Urlaubsregelung gibt.
„50% des Jahresurlaubs sind im ersten Halbjahr ( 30.6) zu verplanen und zu nehmen“.
Unsere MAV hat dieser Anordnung zugestimmt. Muss ich mich daran halten und ist dies mit der AVR vereinbar?

:

Die AVR regeln in Anlage 14 § 1 -
»(4) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden oder ist eine Teilung des Erholungsurlaubs aus Gründen gerechtfertigt, die in der Person des Mitarbeiters liegen, so ist diese zulässig. 3Bei einer Teilung muss jedoch ein Teil des Erholungsurlaubs so bemessen sein, dass der Mitarbeiter mindestens für 14 aufeinanderfolgende Werktage vom Dienst befreit ist.«
Die MAVO zieht der MAV in § 38( Dienstvereinbarungen) einen engen Rahmen:
»(1) Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig:
2. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,
(3) Dienstvereinbarungen dürfen Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen nicht widersprechen.«


Im Wahrig (Deutsches Wörterbuch, 9. Auflage) wird uns erläutert:
»dringend: eilig, drängend, keinen Aufschub duldend, sehr wichtig, nachdrücklich«.

Du stellst nun unbekümmert Deinen Urlaubsantrag und fügst eine kurze Notiz hinzu:
»Mir steht zu, dass Sie zumindest prüfen, ob Sie mit nach billigem Ermessen diesen oder einen anderen ungeteilten Urlaub gewähren können. Vielleicht wäre aufgrund eines betrieblichen Konzeptes (1-zu-1-Betreuung) dringend erforderlich, meinen Urlaub zu teilen. Für eine Aufteilung auf die beiden Jahreshälften mangelt es der Dienstvereinbarung aber an einem dringenden Grund (AVR Anl. 14 § 1). Sie bleibt insoweit sie den Rahmen der AVR überschreitet unwirksam. «
Vavi
Frage # 251
12.09.2019 | 16:40
AVR DD
? Interessenvertretung
? Schichtarbeit
Ich arbeite in Teilzeit - 25 Stunden/Woche.
Mein Soll für Oktober liegt zum Beispiel bei 108 Stunden - eingeteilt sind aber 140 Stunden. Davon sind aber 6 Tage als eine Art Dienst unter Vorbehalt, heisst, dass ich geplant bin, aber nicht sicher arbeiten muss! Ist das rechtens? Hintergrund wird sein, dass, wenn ich nicht geplant werde, aber einspringe, bekomme ich die Hin und Rückfahrt an den Tagen auch als Dienstzeit bezahlt! Also eigentlich einspringen im FREI ... So sind die 6 Tage aber für mich wie Bereitschaft! Geht das?
Überstunden lasse ich mir nicht auszahlen.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

AVR DD § 9 Abs. 1 schreibt vor -
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.

Entweder, Du hast die von Dir geschilderten Festlegungen und insbesonder die Nicht-Festlegungen so vereinbart.
Oder diese Praxis ist komplett vertragswidrig.
inkognito
Frage # 250
12.09.2019 | 08:18
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Unser Arbeitgeber möchte eine Betriebsvereinbarung abschließen. Er möchte 2 Arbeitszeitkonten einführen. Auf dem einen Konto können 50 plus und 40 minus Stunden verbucht werden. Alles was über 50 plus anläuft wird auf dem Arbeitszeitkonto nach §10 TVöD verbucht.

a) Lese ich den TVöD richtig ist das erste Konto ungültig / tarifwidrig.
b) Kommt es zu diesen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat, ist für mich doch nur das Arbeitszeitkonto nach TVöD bindend?

:

Zu a) Ja.
Niederschriftserklärung zu den §§ 6 bis 10:*
Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste etc. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto gem. § 10 TVöD­K gleichzusetzen.
Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 TVöD­K durch Betriebs­ bzw. einvernehmliche Dienstvereinbarungen eingerichtet und geführt werden.


Ein solches Nicht-Ausgleichskonto unterliefe die tarifvertraglichen Vergütungsansprüche. Es wäre rechtsidrig und nichtig.

Zu b) Falls ein Betriebsrat eine solche Vereinbarung unterschriebe, wären im Betriebsalltag den Kolleginnen und Kollegen die Durchsetzung ihrer Ansprüche erheblich erschwert. Der Arbeitgeber kündigt ja an, Ansprüche über Ausgleichszeiträume zu verrechnen und zu unterschlagen. Der Betriebsrat kündigt mit seiner Unterschrift an, dass er dies gut heißt.
Dean
Frage # 249
11.09.2019 | 10:18
AVR-J DWBO , MAV/ MVG-EKDnach Dienstplan (nicht mitbestimmt arbeitend mit Arbeitszeitkonto)

Frage 1: Bin mit 15h regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eingestellt. Bin im Dienstplan manchmal mit ca. 25h oder so überplant. Wären diese 10 Plusstunden dann Überstunden? Einen sogenannten Ausgleichszeitraum kenne ich nicht.
Frage 2: Wenn ich eine Woche lang zu einer auswärtigen Fortbildung (Vollzeit) geschickt werde, ist die Fahrzeit zur Fortbildung dann Arbeitszeit?

Eine Bitte noch: erklärt mir das Bitte mit einfachen Worten ;-)

:

froh Eure Arbeitszeit ordnet der Arbeitgeber ohne die Zustimmmung der MAV an. Doch das MVG regelt in § 38 -
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt worden ist oder die Einigungsstelle gemäß § 36a entschieden hat.
Die Anordnungen Eures Arbeitgebers bleiben hier also kirchenrechtswidrig und für Euch unverbindlich. Ob Du arbeitetst, viel oder wenig oder nicht, Dir steht Dein Monatsnetgelt zu.

Deine Zeitschuld wäre wochendurchschnittlich bestimmt. Der Chef könnte Dir mit Zustimmung der MAV in der einen Woche mehr, in der anderen weniger anordnen. Erst am Ende des Kalendejahres wird ein Strich gezogen - es ist in diesem Zeitraum auszugleichen.

Da Du als Teilzeit aber keine 'Plusstunden' leisten musst, brauchst Du im Kalendermonat nicht mehr leisten, als wochendurchschnittlich geschuldet.

Fortbildung ist Arbeitszeit. Die Fahrt zur Arbeitsstelle / Fortbilduungsstelle ist Freizeit.
Phillis
Frage # 248
09.09.2019 | 13:19
AVR

Bin Teilzeitkraft mit einem Stellenanteil von 19,5 Stunden die Woche. Sollstunden im Monat ca. 81. Habe davon 2 Wochenenden mit insgesamt 25 Stunden zu arbeiten und 9 Mittagschichten mit 54 Stunden. Der Rest verbleibt mit 27 Stunden in der Frühschicht. Meine Frage ist jetzt, ob das gerecht verteilt ist gegenüber einer Vollzeitkraft. Außerdem gibt es eine Mitarbeiterin, die überwiegend nur Frühschichten machen darf.Unsere MAV mischt sich nicht ein.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR DD, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Im Folgeschritt wird es darauf ankommen, duech welche Stundenanteile zu ungewöhnlichen Zeiten die Kolleginnen in Vollzeit belastet sind (Vergleichsmassstab).
Carlos
Frage # 247
08.09.2019 | 13:33
TVöD-K , Personalrat
Wir arbeiten u.a. im Bereitschaftsdienst (Mo-Fr von 22:00 bis 07:00 Uhr, WE 24h ab 07:00 Uhr) und sind hier der Stufe II zugeordnet.
Eine neue, 2 Quartale umfassende Auswertung ergab nun eine Inanspruchnahme unter der Woche von durchschnittlich 28%, am Wochenende von 43%. Wir begehren nun für die Wochenenden eine Zuordnung zur Bereitschaftsdienststufe III.
Unser Personalrat verweigert diese Einstufung und meint, man müsse immer den Durchschnitt über die gesamten Woche bilden (also ca. 32%) und wir wären somit korrekt eingestuft.
verwirrt Welche Möglichkeiten haben wir, die höhere Arbeitsbelastung am Wochenende anerkannt zu bekommen?

:

Ihr mailt gemeinsam an den Personalrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt nicht nur die Lage unserer Arbeitszeit mit. Ihr habt zudem umfangreiche Aufgaben bei der Organisierung der zusätzlichen Belastung durch Bereitschaftsdienste und bei deren Ausgleich.
Wahrscheinlich haben die Betriebsparteien aktuell die besonderen Belastungen an unseren Arbeitsplätzen erfasst und bewertet (Nachtarbeit, Alleinarbeit, Abweichen von der 5-Tage/Woche, Arbeit an Feiertagen ohne Ersatzruhetag, Ausgleich der werktäglichen Höchstarbeitzeit und so fort). Bislang wurden wir nicht in die daraufhin durch die Betriebsparteien festgelegten Maßnahmen zu unserem Schutz eingewiesen (TVöD-K § 7.1 Abs. 3, ArbSchG § 12). Bislang wurden auch in den Bereitschaftsdiensten nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen durch die Betriebsparteien festgelegt (ArbZG § 4). Dies alles beschwert uns.
Unser Tarifvertrag weist Euch noch eine weitere Aufgabe zu -
TVöD-K § 8.1 (2) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Betriebsparteien.
Vielleicht könnt Ihr wenigstens hier etwas für uns Günstiges erreichen - als Ausgleich für die übrigen Zumutungen. Es handelt sich dabei ebenfalls nicht um eine bloße Überwachungsaufgabe, sondern um eine Gestaltungsaufgabe.
Wir freuen uns, wenn wir da zeitnah von Euch hören oder wenigstens lesen.
Mit freundlichen Grüßen ..... «

Rechnet damit, dass der Personalrat nicht amüsiert ist.
Joachim
Frage # 246
07.09.2019 | 15:17
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Schichtarbeit früh / spät
a) Wir arbeiten 7 Stunden pro Schicht, müssen aber im Durchschnitt 10 Tage durcharbeiten. Wie vieleTage sind erlaubt?
b) Dazu haben wir auch noch Teildienste. Die wollten wir nicht mehr im Dienstplan zustimmen,
aber der Dienstgeber sagt wenn keine geteilte Dienste mehr gemacht werden, dann kann das zusammenhängende Wochenende nicht mehr gewährleistet werden.

:

Aktiviert Eure MAV. Mailt ihr -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Die Mitarbeitervertretungsaordnung schreibt in § 36 Abs. 1 -
'Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet: 1. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage '.
Leider widersprechen unsere Dienstpläne dennoch der Arbeitsvertragsordnung Anl. 32 und den Schutzgesetzen (Rechtsnormen).
Denn die AVR regelt in Anl. 32 § 1 Satz 3 - 'Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.' Leider teilen die Dienstpläne einige in einigen Wochen zwar nur zu vier oder fünf Arbeitstagen ein, andere zugleich zu 6 oder 7 Tagen. Es fehlt also offensichtlich die betriebliche Notwendigkeit für deren ungwöhnliche Belastung.
Zusätzlich wird ohne vertragliche Regelung eine weitere Sonderform der Arbeitszeit abverlangt - Doppelschichten an einem Arbeitstag.
Wir vermuten, die MAV hat diesen vertragswidrigen Plänen nicht zugestimmt. In der Schichtarbeit sind ja eh aufgrund ArbZG § 6 Abs. 1 nur fünf bis höchstens 7 Schichten in Folge zulässig (LASI LV 60; DGUV 2012). Die Anordnungen sind also obendrein gesetzwidrig.
Die Zustimmung der MAV wäre so andernfalls rechtswidrig und nichtig.
Dies alles belastet uns. Bitte setzt Eure besonderen Rechte dazu ein, die betriebliche Praxis wieder auf die rechte Spur zu bringen. Möglicherweise sind in der Folge Schichten von 7,8 Stunden angemessen. Das steht dann auf einem anderen Blatt.
Bitte informiert uns zeitnah über die von Euch eingeleitete Abhilfe.
Mit freundlichen Grüßen .... «
Erika
Frage # 245
07.09.2019 | 12:15
TVöD , Betriebsrat / BetrVG
Montag bis Freitag 7:00 bis 16:00 Uhr .
Wir betreuen in unsere Abteilung die Computer des ganzen Hauses. Wir machen wochenweise, von Montag einschießlich Sonntag tagsüber Rufbereitschaft,pro Tag 11 Stunden. Der Rufbereitschaftsplan ist 3 Monate im vorraus fertig.
Jetzt ist es durch Kündigungen und Krankheit zu einer Reduzierung der Mitarbeiter gekommen. Vorher hatten wir ca. alle 5 Wochen,eine Woche Rufbereitschaft. Jetzt sollen wir, aufgrund Personalmangels alle 3 Wochen, bei Urlaubsvertretung sogar 2 Wochen am Stück Rufbereitschaft machen. Pro Tag Rufbereitschaft werden uns, bei nicht Inanspruchname, 2 Stunden gutgeschrieben und ein Pauschalbetrag. Die gearbeiteten Stunden,in der Rufbereitschaft, werden voll angerechnet. Ich will mir mein Privatleben aber nicht derart verplanen lassen. Wie viel Rufbereitschaft kann mein Arbeitgeber von mir verlangen. Kann ich mich bei dieser Häufung von Rufbereitschaften weigern?

:

Du mailst an den Betriebsrat, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage meiner Arbeitszeit mit. Dazu gehören auch die Rufbereitschaften - also ob, wie oft und wann ich über die regelmäßige Zeitschuld hinaus zusätzlich beschäftigt werde.
Diese Rufbereitschaften belasten mich zusätzlich. Umso mehr, als sie auf zunehmend weniger Köpfe verteilt werden und daher die Belastung zunimmt.
Leider wurde ich - entgegen ArbSchG § 12 Abs. 1 - noch nicht in die zwischen den Betriebsparteien als notwendig erkannten und festgelegten Maßnahmen zum Gesundheitsschutz an meinem Arbeitsplatz eingewiesen (LASI Bußgeldkatalog LV 56 nr. IX). Hat der Betriebsrat da sichergestellt, dass Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gemäß ArbZG § 9 ausgeschlosssen bleibt bzw. gemäß ArbZG § 11 rechtzeitig ausgeglichen wird? Hat der Betriebsrat die gesundheitliche und soziale Belastung beurteilt und eine Höchstgrenze mitbestimmt? Muss ich erst meine Arbeitszeit verkürzen (TzBfG § 8), um mich so übermäßiger Belastung zu entziehen?
Die derzeitige unaufgeklärte Praxis belastet und beschwert mich (BetrVG § 85). Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe und haltet mich auf dem Laufenden.
Mit freundlichen Grüßen ....«

Rechne mit Unruhe.
Sonni
Frage # 244
06.09.2019 | 12:26
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Teilzeit 30 Std /Woche, Schichtdienst immer "volle" Tage, in der Nachtschicht 9 Stunden.
Jetzt wurde mein Kind in einer geplanten Nachtschicht krank. Ich habe eine AU für Kind abgegeben. Das Geld bekomme ich an dem Tag von der Krankenkasse.
Im Dienstplan werden aber nur die wöchentlich durchschnittliche Arbeitszeit "gut geschrieben". d.h. bei mir 6 Stunden. Ich habe also durch Kind krank 3 Stunden Minus im Dienstplan (und noch weniger Geld!) Ist das so richtig?
Wenn ich krank werde, dann werden die vollen 9 Stunden "berechnet".

:

Du mailst an die Personalleitung, in Kopie an den Betriebsrat -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
unversehens bin ich auf eine falsche Parametrisierung der zur Arbeitszeitdokumentation eingesetzten Software gestoßen. Ich habe der Personalabteilung für den ..09.2019 eine Bescheinigung über eine Arbeitsverhinderung (§ 45 SGB V - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) eingereicht und an diesem Tag nicht die geplante Nachtschicht (9 Stunden) angetreten.
Die Vergütungskürzung regelt § 24 Abs. 3 des TVöD:
Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Mein September-Entgelt wird also durch den Tarifvertrag auf 29/30 gemindert.
Tatsächlich weist Ihr Schichtplan nun nur noch 6 Stundenfür diesen Tag aus. Ich weiss, dass keine Minus- oder Plusstunden aus einem Schichtplanturnus in den Folgeturnus übertragen werden - dies hat das BAG zu § 7 Abs. 8c ausführlich erläutert. Ich brauche und werde also nichts nacharbeiten.
Dennoch sind die ausgewiesenen 6 Stunden falsch - richtig wären entweder 0 Stunden, Frei ohne Entgeltfortzahlung oder aber die Neutralisierung dieses Tages mit der fälligen aber nicht erbrachten Arbeitsleistung. Ich schlage vor, dass dies zunächst händisch korrigiert wird. Weitergehend sollte die Parametrisierung der Software der bestehenden Gesetzeslage angepasst werden.
Mit freundlichen Grüßen .... «

verzagt Rechne mit Unruhe.
Joschi
Frage # 243
05.09.2019 | 16:36
TVöD-K , Personalrat
Wechselschicht
Mehrmals wurde hier schon erwähnt, dass der angeordnete Schichtplan den Ausgleichszeitraum für geleistete Überstunden darstellt.
Kann ich das irgendwo nachlesen? Gibt es Urteile hierzu?
verzagt Unser Dienstplan geht über vier Wochen, laut Personalrat ist der Ausgleichszeitraum ein Jahr, so stünde es im Tarif. Wir werden unter- und überplant wie es dem Arbeitgeber gerade passt.

:

Das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)zusatzBAG Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart: »Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.« hat den Tarifvertrag verständlicher gefasst. Dies betrifft allerdings nur Beschäftigte in Schicht-/Wechselschichtarbeit.

In dieser Entscheidung findest Du:
»Unter „Schichtplanturnus“ ist der Zeitraum zu verstehen, für den der Schichtplan oder Dienstplan im Vorhinein aufgestellt ist. Mit dem Begriff „Schichtplanturnus“ haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass maßgeblich der für eine bestimmte Periode aufgestellte Schichtplan sein soll.« (Randnummer 26)
»Daraus folgt, dass die im Schichtplan ausgewiesenen, erbrachten Stunden nur dann Überstunden sind, wenn die regelmäßige Arbeitszeit bezogen auf die gesamte Dauer des Schichtplanturnus überschritten wird. Dabei haben die Tarifvertragsparteien mit dem Bezug auf die „regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit“ klargestellt, dass auch die Stunden Überstunden sein können, die von vornherein planmäßig über den gesamten Ausgleichszeitraum hinweg betrachtet die regelmäßige Durchschnittswochenarbeitszeit iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD überschreiten, bei denen es sich also um „eingeplante“ Überstunden handelt.« (Randnummer 24)
»Für das Auslegungsergebnis spricht auch die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD. Mit dieser Bestimmung haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, den Ausgleichszeitraum über ein Jahr hinaus zu verlängern, wenn sich dies nach den betrieblichen Gegebenheiten als zweckmäßig erweist. Sie haben damit zum Ausdruck gebracht, dass sie bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im besonderen Maße Flexibilisierungen zum Auffangen absehbarer Schwankungen des Arbeitsanfalls zulassen wollen. Erst dann, wenn bei den im Schichtplan festgesetzten Stunden im Ausgleichszeitraum insgesamt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird, sollen Überstunden entstehen.« (Randnummer 31)
»Ob tatsächlich Überstunden geleistet worden sind, ergibt sich in diesem Fall allerdings erst aus dem am Ende eines Schichtplanturnus vorzunehmenden Abgleich zwischen der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und der von einem Vollzeitbeschäftigten in diesem Zeitraum geschuldeten Arbeit.« (Randnummer 38)
Die dem Senat vorsitzende Richterin Karin Spelge erläuterte dazu - »Doch geklärt haben wir, was auf gar keinen Fall geht, nämlich, dass man hergeht und behauptet, im vorausgehenden Turnus hattest Du Minusstunden, deshalb entstehen hier im laufenden keine Überstunden. Oder umgekehrt – in diesem Turnus hattest Du Überstunden, im nächsten bist Du unterplant, deshalb entfällt die Überstundenvergütung. Überstunden in einem Schichtplanturnus können nicht mit Unterstunden in einem davor oder danach liegenden Schichtplanturnus 'verrechnet' werden. Jeder Schichtplanturnus ist für sich zu betrachten.«

froh Dein Personalrat bezieht sich auf TVöD § 6 Abs. 2 -
»Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.«
Das legt noch nichts fest, außer einem maximalen Rahmen. Es gibt dem Personalrat das Recht und die Pflicht, mit dem Arbeitgeber für die Wechselschicht- oder Schichtarbeitenden die Schichtplanturnusse mit einer Länge zwischen einer Woche und 100 Wochen oder mehr festzulegen. Deine Betriebsparteien legen den Turnus auf 4 Wochen. Dies ist der Ausgleichszeitraum.
Paula
Frage # 242
05.09.2019 | 14:51
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG
Nachfrage zu Frage 241:
verwirrt Verstehe ich richtig,
a) wenn ich 80 Stunden arbeiten müsste, werde mit 100 geplant und arbeite diese auch, dann bekomme ich die 20 Stunden vergütet plus 30%?
b) wenn ich mit 80 Stunden geplant bin,arbeite aber 100 im Ausgleichzeitraum durch länger bleiben, eher kommen und einspringen stehen mir dann auch die Vergütung zu?

:

Zu a)
Die Überplanung ist durch den 6. Senat des BAG für Vollzeitkräfte ausgeurteilt. Wichtig ist dabei allerdings, dass die tatsächlich gearbeiteten (nicht Urlaub, Arbeitsunfähigkeit) regelmäßigen Stunden gegen die fällige Zeitschuld saldiert wird. Für Teilzeikräte warten wr auf eine Entscheidung, weil sich Arbeitgeber da hartnäckig ungläubig stellen.
Doch sie zahlen dann weder gemäß § 8 Abs. 1 100 plus 30 v.H, noch gemäß § 8 Abs. 2 100 v.H.. Sie zahlen schlicht gar nicht. Und das ist sicherlich tarifwidrig.

Zu b)
Der TVöD ist durch den 6. Senat des BAG bezüglich der überraschen Überstunden (Vollzeit / Teilzeit) ausgeurteilt. Hier kommt es nur auf die Betrachtung an, ob mehr gearbeitet wird als für diesen Arbeitstag geplant.
Du vermischt diese überraschenden und zu vergütenden Überstunden mit tariffremdem Einspringen im Frei (dafür kannst Du tariffremden Ausgleich verlangen) und mit Überplanung.
Paula
Frage # 241
05.09.2019 | 07:53
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG
a) Ich arbeite nach einem Dienstplan im Schichtdienst als Teilzeitkraft.( 4 Tage Woche)
Wenn ich mehr Stunden im Monat arbeite als geplant,sind das zuschlagspflichtige Überstunden?
Es gibt kein Arbeitszeit-Konto, nur ein sozusagen " Stundenkonto. Auf diesem laufen mehr gemachte Stunden an. Auf Wunsch der MA können Stunden ausbezahlt werden,jedoch ohne Zuschlag.
Ist das korrekt?
b) Ansonsten wird man mal im nä Monat unterplant,und die Stunden werden abgezogen.
Ist das korrekt?
c) Entsteht eine Überstunde nur,wenn der Chef sie explizit anordnet od auch,wenn man zb aus kurzfristigen Betreuungsgründen länger bleiben muss und dies vom Chef erlaubt bzw. genehmigt wird.

:

Zu a)
Am Ende des Schichtplanturnus (Dienstplan) tatsächlich geleistete Überplanung entsteht damit als zu vergütende Überstunden (100 + 30 v.H. Vergütung am übernächsten Zahltag).
Zu b)
Die Führung eines Saldos aus diesen Ansprüchen mit dem Ziel, sie nicht zu erfüllen, ist grob vertragswidrig.
Zu c)
»Ein Arbeitnehmer leistet Über- oder Mehrarbeit, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig ist .
Ausdrücklich angeordnet wird Über- oder Mehrarbeit, wenn der Arbeitgeber sie explizit verlangt .
Konkludent ordnet der Arbeitgeber Über- oder Mehrarbeit an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch Leistung von Über- oder Mehrarbeit außerhalb der Normalarbeitszeit zu bewältigen ist .
Mit der Billigung von Über- oder Mehrarbeit ersetzt der Arbeitgeber durch eine Genehmigung nachträglich die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Über- oder Mehrarbeit .
Der Arbeitgeber duldet Über- oder Mehrarbeit, wenn er sie hinnimmt und keine Vorkehrungen dafür trifft, sie künftig zu unterbinden. Er schreitet nicht dagegen ein, dass die Über- oder Mehrarbeit geleistet wird, sondern nimmt sie weiterhin entgegen .«

BAG Urteil 20.10.2016 – 6 AZR 715/15 Rn 66.

Anni
Frage # 240
04.09.2019 | 20:05
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO
Kann ich hier auch Fragen stellen, die nicht veröffentlicht werden?
Antwort nur über E Mail ?

:

Nein.
Dafür gibt es Fachanwältinnen.
Dora
Frage # 239
04.09.2019 | 17:44
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Teilzeit mit 75%, Schichtarbeit.

Bin ich verpflichtet, an Fortbildungen teilzunehmen wenn ich krank oder frei habe?

:

Bei 'Fortbildungen' kann es sich Qualifizierungsmaßnahmen in der Freizeit handeln, zum eigenen Nutzen oder zur Weiterentwicklung der eigenen Arbeitskraft. Während der Freizeit besteht kein Direktionsrecht. Eine Arbeitsunfähigkeit schließt dann nicht automatisch auch eine Fortbildungs-Gähigkeit aus.

Bei 'Fortbildungen' kann es sich Qualifizierungsmaßnahmen in der Freizeit handeln, durch den Arbeitgeber veranlasst, vielleicht sogar notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben. Dann handelt es sich um 'Arbeitszeit', vollumfänglich dem Direktionsrecht (und der Mitbestimmung der MAV) unterworfen. Arbeitszeit und 'frei' schließen sich begrifflich aus. Arbeitsunfähigkeit stellt von Arbeitspflicht / Arbeitszeit frei.
Joachim
Frage # 238
02.09.2019 | 19:46
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Schichtarbeit früh/spät, Wir haben kein Arbeitszeitkonto,
Wir arbeiten nach einen Schichtplan im 4-Wochen-Rhythmus, aber wir haben grundsätzlich immer 10 bis 15 Minusstunden im Monat. Was passiert mit den Stunden am Monatsende?
Den Ausgleichszeitraum kennen wir nicht.

:

Die AVR regeln in Anl 32 § 4 Abs. 8 -
»Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit
über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden
einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.«

Euch interessiert hier zunächst der 'Schichtplanturnus'. Das ist bei Euch die Zeitspanne, über die der Plan angeordnet wird: 4 Wochen.
Turnus für Turnus wird die im Turnus fällige Zeitschuld (Deine individuell geschuldete wochendurchschnittliche Arbeitszeit mal 4 Wochen) gegen die tatsächlich geplante und so auch geleistete Arbeitszeit saldiert. Diese Saldierung / dieser Abgleich kann vergütungspflichtige Überstunden ergeben oder Minusstunden.
»Ob tatsächlich Überstunden geleistet worden sind, ergibt sich in diesem Fall allerdings erst aus dem am Ende eines Schichtplanturnus vorzunehmenden Abgleich zwischen der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und der von einem Vollzeitbeschäftigten in diesem Zeitraum geschuldeten Arbeit.« (BAG Urteil vom 25.4.2013 - 6 AZR 800/11, Rn. 38).
Die dem Senat vorsitzende Richterin Karin Spelge erläuterte dazu - »Doch geklärt haben wir, was auf gar keinen Fall geht, nämlich, dass man hergeht und behauptet, im vorausgehenden Turnus hattest Du Minusstunden, deshalb entstehen hier im laufenden keine Überstunden. Oder umgekehrt – in diesem Turnus hattest Du Überstunden, im nächsten bist Du unterplant, deshalb entfällt die Überstundenvergütung. Überstunden in einem Schichtplanturnus können nicht mit Unterstunden in einem davor oder danach liegenden Schichtplanturnus 'verrechnet' werden. Jeder Schichtplanturnus ist für sich zu betrachten.«
So können keine Minusstunden (Unterplanung) in den Folgeturnus übertragen werden (Nacharbeit). Denn auch im Folgeturnus muss ja die in diesem Turnus fällige Zeitschuld gegen die in diesem Tunrus abgeforderte Arbeitszeit abgeglichen werden. Nicht aber gegen Stunden aus früheren Turnussen.
Lisa
Frage # 237
02.09.2019 | 16:12
TVöD , Betriebsrat / BetrVG
Wechselschicht
Ich bin Teilzeitkraft und arbeite 15 Stunden/Woche.
Da bei uns zwei Mitarbeiter kurzfristig gekündigt haben und 2 für einige Monate wegen Krankheit ausfallen, werden die Teilzeitkräfte im Dienstplan gehörig überplant. Unsere Leitung meint, sie müsse schauen, dass die Schichten besetzt sind.
Müssen wir uns das gefallen lassen? sind diese Stunden Überstunden? Unser Arbeitgeber ist der Meinung" nein".
verwirrt Was ist mit den Monaten,wo noch Urlaub drin steht und wir über der Soll-Arbeitszeit liegen?

:

Du schreibt gemeinsam / mailt an den Arbeitgeber, in Kopie an den Betriebsrat und an die Vorgesetzte -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie ordnen die von uns geschuldete Arbeitszeit im Rahmen der Schutzgesetze, des TVöD und mitbestimmt durch unseren Betriebsrat an. Jetzt sind wir etwas verwirrt.
Denn Sie haben angekündigt, Sie wollen uns im Schichtplanturnus, unserem Ausgleichszeitraum gemäß TVöD § 7 Abs. 8c, weitere Stunden einplanen. Dies sollen jedoch keine Überstunden sein. Möglicherweise wollen Sie anlässlich Ihrer Personalknappheit über unseren Vertrag hinaus und außerhalb dessen Ausgleichszeitraum (TVöD § 8 Abs. 2) mit uns weitere Leistungen vereinbaren. Das könnte interessant sein. Es scheidet jedoch aus, wenn wir dadurch Ihre Freistellung von Arbeitspflicht im Zuge von Urlaubstagen praktisch vor oder nach dem Urlaub nacharbeiten.
Wahrscheinlich ist es am Besten, Sie besprechen das in Ruhe einmal mit unserem Betriebsrat. Denn ohne den käme ja eine verbindliche Anordnung der Überplanung gar nicht zustande. Und der hat vielleicht eine Idee, wie sie vermieden oder ausgeglichen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen ...«
Sam
Frage # 236
31.08.2019 | 23:09
AVR DD, MAV EKD

Muss ich Minusstunden die von meinem Arbeitgeber geplant werden ( in kurzen Nachtdiensten statt 8 Stunden nur 6) oder man wird einfach weniger Stunden geplant (120 statt 160) nacharbeiten?

:

Die AVR DD schreiben in
»§ 9c Plusstunden, Überstunden und Minusstunden
(1) Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabsatz 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in dem jeweiligen Kalendermonat. Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fallen.
(2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten.
(6) Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der tatsächlich in einem Kalendermonat
geleisteten Arbeitsstunden die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin
bzw. eines Mitarbeiters (Absatz 1 Satz 2) unterschreitet. Sie werden dem
Jahresarbeitszeitkonto in Höhe der jeweiligen Differenz belastet.«


Damit ist klar: Der Chef darf Dich weniger arbeiten lassen.
Er darf dieses Weniger auch mit dem Jahresarbeitszeitkonto verrechnen.
Er darf jedoch in den folgenden Monaten Plusstunden (über die Soll-Arbeitszeit des jeweiligen Monats) nur in Zuge der geplante (dienstplanmäßigen) Arbeitszeit abverlangen.
Susi
Frage # 235
31.08.2019 | 22:56
AVR , MAV
3 Schichten, Pflege. 100 % Stelle
Nun hat mich meine Chefin lange Zeit ins Minus geplant. Die MAV monierte das und seitdem werde ich immer bis und oft über Maximum geplant. Ich muss - als Beispiel - in 31 Tagen 154 Stunden bringen und werde 171 Stunden geplant oder z.B. In 30 Tagen 144 werde ich 183 Stunden geplant.
Ich habe nie mehr als Maximal 2 Tage am Stück frei, (bin 1 von 2 bei denen das so ist und andere 100 % Kräfte gehen maximal 7 Tage am Stück).
Nun habe ich im Monat September vom 1. bis zum 12. Dienst, 2 Tage frei und dann wieder 9 Tage, im Oktober vom 11. bis 24., 1 Tag frei, 1 Spätschicht, 1 Tag frei und dann wieder 4 Tage Nacht.
Ich habe keine Möglichkeit der Regeneration. Ist das so erlaubt?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR DD, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Die Schichtfolgen von mehr als 7 Schichten hintereinander widerspricht gegen die linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1. Wahrscheinlich hat bereits die MAV dagegen protestiert und ihre Zustimmung verweigert. Frag sie.
Martin
Frage # 234
31.08.2019 | 22:48
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
(die MAV wird im September neu gewählt)
Pflegehelferin 80% Stelle.
1.) Ich habe im September und Oktober je nur 1 Wochenende frei, ansonsten bin ich z B geplant wie eine Vollzeitkraft, 24 Arbeitstage bin ich eingeteilt. Auch an dem Feiertag, den 03.10.2019 bin ich in der Nacht geplant.
(Da wir noch mit einer Dienstvereinbarung arbeiten gibt es ein Stundenkonto, nun fiel mir auf das diese Stunden vom 03.10.2019 auf das Stundenkonto wandern. 35% Feiertagszuschlag werden ausbezahlt) . Wenn ich versuche dagegen zu sprechen sagt mir der Dienstplan Schreiber oder andere Leitungskräfte " so etwas weiß ich doch bevor ich mir solch einen Beruf aussuche."
2.) Auf meinem Stundenkonto, wo alle Mehrarbeitsstunden durch Über-Planung und Einspringen hin wandern, tummeln sich bis zu 96,30 Stunden(96,30 Stunden ist die Grenze danach wird automatisch ausgezahlt, aber 1 zu 1, ohne die 30% Überstundenzulage)

Ich habe mir letztens 40 Stunden auszahlen lassen, diese wurden mit einem normalen Stundensatz berechnet, ist es nicht so, dass diese Stunden genau wie bei einer 100% Kraft als Überstunden zu vergüten sind? Das heißt mit 130 %?

:

verwirrt Deine Vorgesetzte kennt vielleicht ihren Beruf oder Deinen. Hier jedoch geht es um den Arbeitsvertrag. Dieser regelt kaum Wahlmöglichkeiten, sondern legt Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen fest.

entsetzt Du schilderst eine grob vertragswidrige betriebliche Praxis.
Die Anlage 32 regelt in § 2 Abs. 1, dass Dir in jeder Kalenderwoche an nicht mehr als 5 Kalendertagen regelmäßige Arbeitspflicht angeordnet wird.
Die Anlage 32 regelt in § 3 Abs. 3, dass auf einen Sonntag mit Arbeitszeit ein beschäftigungsfreier Sonntag folgt.
Die Anlage 32 regelt in § 3 Abs. 2, dass in der Schichtarbeit Feiertage Deine Zeitschuld verkürzen. Wandern tut da gar nichts.
Die Anlage 32 regelt in § 4 Abs. 8c, dass sich tatsächlich geleistete Überplanung am Ende jedes Dienstplanes in Überstunden verwandelt. Wegen Urlaub / AU nicht geleistete Überplanung verwandelt sich in Arbeitsstunden, die gemäß § 6 Abs. 2 mit der Stundenvergütung bezahlt werden. Die Vergütung ist nicht von Deiner Willensentscheidung abhängig order von der ddes Arbeitgebers. Dass Du Dir Stunden "auszahlen lässt" (erst Bescheid sagen musst, dass Dein Vertrag eingehalten werden soll) ist also schräg zum Vertrag.
Ein *'Stundenkonto' widerspricht Die Anlage 32 § 9 (Arbeitszeitkonto).
Mo
Frage # 233
31.08.2019 | 12:27
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO
stationäre Kinder-und Jugendhilfe.
Die Dienstpläne (4 wöchiger Turnus) werden durch Dienstplanschreiber geschrieben. Nach Ablauf des jeweiligen Dienstplanes wird dieser der Einrichtungsleitung zum Nachrechnen und Unterzeichnen vorgelegt.
Leider wurdenunsere Dienstpläne – aus welchen Gründen auch immer – seit letztes Jahr Februar nicht bearbeitet. Nun wurde dies von uns wieder zum Thema gemacht, mit dem Ergebnis, dass unsere Einrichtungsleitung bestimmte Dinge in den Dienstplan von vor über einem Jahr nicht nachvollziehen kann – was uns natürlich auch schwer fällt.
Gilt hier die Ausschlussfrist von sechs Monaten? Es kann ja nicht sein, dass Dienstpläne von über einem Jahr korrigiert werden können, oder ? Gilt hier zustimmen durch Schweigen? Wo finde ich entsprechende Informationen oder Gesetzesgrundlagen?

:

Gemäß AVR Anl 32 § 4 Abs. 8c bildet für Schichtarbeitende der Schichtplanturnus (Dienstplan) deren Ausgleichszeitraum. Verlangt der Arbeitgeber in einem Turnus mehr Stunden, als in diesem geschuldet, entsteht unmittelbar ein zusätzlicher Vergütungsanspruch. Mehr Stunden - mehr Geld,

Damit entfällt dem Arbeitgeber jede Möglichkeiten der Nacharbeit aus früheren Turnussen. Soll er rechnen und korrigieren, was er will und muss,
Michael
Frage # 232
30.08.2019 | 20:40
TV-L , ? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit

Ich tausche, quasi 1 Schicht vorab, leiste und mein Tauschpartner wird krank.
Was passiert? Muss ich dann diese Schicht auch noch in diesem Plan leisten ?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

War der Schichtplan zunächst mitbestimmt und damit rechtswirksam angeordnet?
War der Tausch als Dienstplanänderung auf Wunsch mitbestimmt und rechtswirksam angeordnet?

Im Übrigen kommt es auf die Arbeitsunfähigkeit Deínes Kollegen nicht an.
joachim
Frage # 231
28.08.2019 | 19:58
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Teilzeit 19,5 Stunden die Woche
Ich muss alle 14 Tage das Wochenende arbeiten. Ein Wochenende davon geteilten Dienst das andere Wochenende jeweils 5,75 Stunden pro Schicht.
verwirrt Ist dieses nach dem TzBfG erlaubt?

:

AVR Anl. 32 § 3 (Arbeit an Sonn- und Feiertagen) regelt zum Sonntag:
»(3) Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.«

Um die Wochenenden muss sich nun die MAV kümmern.
Du darfst so viel am Wochenende arbeiten, wie Du willst (Berufsfreiheit).
Doch Dein Chef darf Dich nur anteilig zu den Vollzeit-Kolleginnen belasten. Belastung ist alles, was die AVR mit Zeitzuschlägen auszugleichen versucht.

Dein Anteil bemisst sich dabei in Arbeitsstunden, nicht in Schichten. Arbeiten die Vollzeit-Kolleginnen alle zwei Wochen Samstag / Sonntag 15,6 Stunden? Dann brauchst Du nur 7,8 Stunden übernehmen.Entweder jedes vierte Wochenende. Oder an jedem zweiten Wochenende 7,8 Stunden. Oder an jedem zweiten Wochenende am Samstag und am Sonntag jeweils 3,9 Stunden ...
Deine MAV stellt dies im Zuge ihrer Mitbestimmung der Pläne sicher.
Denny
Frage # 230
28.08.2019 | 11:31
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Krankenhaus. Dreischichtsystem.
Unsere PDL hat kurzfristig einen im Vorfeld genehmigten und durch den Betriebsrat beschlossenen Dientsplan geändert.
Dadurch sind bei einigen MA Nachtdienste weggefallen und somit auch ein Zusatzurlaubstag.
Ist das korrekt? Aus meiner Sicht nicht!
Wie kann/muss der Betriebsrat reagieren?

:

Schichtpläne werden weder genehmigt, noch beschlossen.
Die PDL ordnet einen - mitbestimmten - Schichtplan an.

Wenn der Betriebsrat seine Arbeit gut macht, hat er zuvor dieser Maßnahme des Arbeitgebers zugestimmt. Dann darf die PDL diesen und nur diesen Plan so durchführen. Muss sie aber nicht.

like Wenn der Betriebsrat seine Arbeit sehr gut macht, hat er diese Maßnahme mit dem Arbeitgeber vereinbart (beide haben unterschrieben, der Plan wurde ausgehängt). Dann hast Du einen Anspruch auf Durchführung der Betriebsvereinbarung; ebenso der Betriebsrat.

froh Niemand braucht sich an rechtsunwirksame Änderungs-Anordnungen zu halten. Ihr könnt Euch beim Betriebsrat beschweren:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage unserer Arbeitszeit mit. Leider weist die PDL uns andere Schichten an. Wir können nicht sicher erkennen, welche Anordnungen Eure Zustimmung haben, welche zwischen den Betriebsparteien vereinbart sind und welche nur unverbindliche Angebote der Vorgesetzten sind. Dies beeinträchtigt und belastet uns (BetrVG § 85). Bitte haltet uns über die Suche nach Abhilfe unserer Beschwerde auf dem Laufenden - «


verzagt Du hast keinen Anspruch auf Belastung. Die Belastung durch Nachtarbeit ist so gefährlich, dass ein Zusatzurlaubstag sie nicht annähernd ausgleicht.
Rainer
Frage # 229
25.08.2019 | 13:27
AVR
In meiner Eigenschaft als Mitarbeitervertreter hätte ich folgende Frage: Der Mitarbeitervertretung werden mntl. die Dienstpläne vorgelegt. Ist es hier möglich, einem Teil des Planes (also z. B. im Falle zweier Mitarbeiter) nicht zuzustimmen, sofern hier die AVR nicht beachtet wurden, dem Rest aber zuzustimmen?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Agnes
Frage # 228
25.08.2019 | 10:34
TVöD , Betriebsrat / BetrVG
3 Schichten

Die Frage von Marc (227) interessiert mich auch.
Bei uns ist es Praxis nach dem Nachtdienst, den Tag an dem man aus dem Nachtdienst kommt als freien Tag zu rechnen. Wir haben eine Betriebsvereinbarung ,die vorsieht, dass man nach dem Nachtdienst mindestens 1 Tag frei haben muss. Beispiel: Nachtdienst endet Montag 6:30 Uhr, dieser Tag steht als Frei im Dienstplan, also kann ich am Dienstag wieder um 6:00 Uhr mit dem Frühdienst beginnen.
Gefühlsmäßig ist für mich der Tag an dem ich aus der Nacht komme kein freier Tag, sondern erst der Tag danach. Meine Leitung sagt, wo Frei im Dienstplan drinsteht ist auch Frei.
Wer hat Recht?

:

"freie Tage" werden im TVöD nicht "gerechnet".
Denn zunächst einmal wird Arbeit auf Kalendertage verteilt:
TVöD § 6 Abs. 1 Satz 3:
»Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage,
aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen
auch auf sechs Tage verteilt werden.«


Eine Nachtschicht verteilt in aller Regel Arbeitszeit auf zwei Kalendertage. Keiner dieser Kalendertage ist dann von Arbeitspflicht "frei".

Eure Betriebsvereinbarung ist ungewöhnlich. Denn oft ist es im Betrieb üblich, dass auf eine Nachtschicht eine zweite, dritte, manchmal sogar eine vierte Nachtschicht folgt. Nach der letzten Nachtschicht kann nicht unmittelbar eine Frühschicht folgen, oder eine Spätschicht. Es folgt ja eine Ruhezeit von mindestens 10 Stunden. Da es die "letzte" Nachtschicht war, folgt auch keine weitere Nachtschicht. Um festzustellen, dass am auf das Nachtschicht-Ende folgenden Tag eine Frühschicht folgen darf, braucht es keine Betriebvereinbarung.

kapiert Falls diese Betriebsvereinbarung also irgendeinen Regelungsgehalt haben soll, dann: Nach einer Nachtschichtfolge folgt zunächst ein arbeitsfreier Kalendertag.
Marc
Frage # 227
25.08.2019 | 10:33
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Laut Dienstplan sind 8 freie Tage eingetragen. Der Samstag ist nach meinem Empfinden ja aber dann nicht als frei zu werten, da ich an dem Samstag ja 6 Stunden gearbeitet habe.

Einer freier Tag müsste doch 24 Stunden haben?!

Angenommen ich springe auf einen freien Samstag für 6 Stunden ein würden mir ja auch ein freier Tag genommen werden und ich kriege dann 6 Stunden angerechnet.
---
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Wechselschicht in einen Krankenhaus.
Angenommen ich habe von Freitag auf Samstag Nachtwache 20:15-06:15,
warum gilt der Samstag als "frei" und nicht als Arbeitstag, da ich ja Samstag in der Zeit von 0:00 bis 06:15 gearbeitet habe.
:
»Nachtschichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken, sind als zwei Tage zu rechnen.« (BAG Urteil 21.07.2015 - 9 AZR 145/14)
Arbeitstage im Sinn des TVöD sind Kalendertage mit mit einer Arbeitspflicht.

Wir verstehen allerdings nicht, worauf sich das 'frei', von dem Du schreibst, beziehen soll. Im Schichtplan werden meist nur die Kalendertage mit dem Kürzel einer Schicht zugeordnet, die an diesem Kalendertag beginnt.

:

8 freie Tage im Jahr sind deutlich zu wenig.
Mehr als 7 freie Tage sind in einer Kalenderwoche nicht möglich.

TVöD § 6 Abs. 1zusatzTVöD § 6 Abs. 1 Satz 3 Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. bezieht sich nur auf die regelmäßige Arbeitszeit, also geplante Arbeitspflicht. Da wird geregelt, dass Du je Kalenderwoche nur 5 Kalendertage mit Arbeitspflicht angeordnet bekommst.

Kalendertage ohne regelmäßige Arbeitspflicht sind von regelmäßiger Arbeitspflicht frei.

"Einspringen" ist weder regelmäßige Arbeitszeit noch Überstunde im Sinne des TVöD § 8c. Es handelt sich um außertarifliche Leistung mit außervertraglichem Ausgleich.
Marc
Frage # 226
24.08.2019 | 22:46
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Wechselschicht in einen Krankenhaus.
Angenommen ich habe von Freitag auf Samstag Nachtwache 20:15-06:15,
warum gilt der Samstag als "frei" und nicht als Arbeitstag, da ich ja Samstag in der Zeit von 0:00 bis 06:15 gearbeitet habe.

:

»Nachtschichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken, sind als zwei Tage zu rechnen.« (BAG Urteil 21.07.2015 - 9 AZR 145/14)
Arbeitstage im Sinn des TVöD sind Kalendertagemit mit einer Areitspflicht.

Wir verstehen allerdings nicht, worauf sich das 'frei', von dem Du schreibst, beziehen soll. Im Schichtplan werden meist nur die Kalendertage mit dem Kürzel einer Schicht zugeordnet, die an diesem Kalendertag beginnt.
Ich
Frage # 225
23.08.2019 | 16:35
Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?

Ich habe 2 Schulkinder und ich möchte 8 Uhr Dienst. Ist das möglich?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Wir zumindest haben keine Einwände gegen einen Arbeitsbeginn um 8 Uhr.
Jörg
Frage # 224
22.08.2019 | 15:13
AVR DD, MAV

§ 9c Plusstunden, Überstunden und Minusstunden
(2) 1Plusstunden sind im Rahmen der "betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen" Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten.

Die Frage dazu:
Muss eine Plusstunde im Dienstplan erfasst und geplant sein, um als solche zu gelten?

Wenn ich eine halbe Stunde später Feierabend machen kann als geplant, bspw. kann ich meinen Spätdienst erst um 23.30 Uhr statt um 23.00 Uhr beenden, weil noch Unruhe auf der Gruppe war. Die halbe Stunde länger war natürlich nicht vorhersehbar und wurde im Dienstplan auch nicht erfasst oder geplant. Ist das dann eine halbe Plusstunde? Oder was wäre die Definition dafür?

(Die Unterscheidung Plus- zu Überstunden ist klar)

:

Dein Arbeitsvertrag hat die AVR DD in Bezug genommen. Die regelt -
§ 9c Plusstunden, Überstunden und Minusstunden
»(2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten.«
§ 9e Formen der Arbeit
»(1) Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.«

kapiert
Du hast über den Dienstplan hinaus geleistet.
Du hast keine Überstunde geleistet.
Du warst nicht verpflichtet, zu leisten.

verzagt Vermutung: Vielleicht war das dennoch kein Hobby, sondern Arbeitszeit. Diese Arbeitszeit wurde Dir nicht ausdrücklich angeordnet. Die AVR DD kennen dafür nicht einen klaren Begriff, erst recht keine Regelung zum Ausgleich.

Schalte die MAV ein!
Tatti
Frage # 223
21.08.2019 | 23:31
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Schichtdienst

Anerkennungsjahr bis Ende Juli. Danach Festanstellung ab August. Wie berechnet sich der Urlaub?

:

Wir vermuten zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag mit Eingruppierung P 6 (vielleicht auch P 5).
Wir vermuten, dass dem nun ein unbefristeter Vertrag folgt, z.B. eingruppiert P 7.

Es handelt sich durchgehend um dasselbe Arbeitsverhältnis.

Der Urlaubsanspruch gemäß TVöD-B § 26 beträgt bei einer Verteilung auf eine 5-Tage/Woche 30 Urlaubstage.
Beim linkumrechnen hilft Dir unser Tool.
Harry
Frage # 222
21.08.2019 | 20:00
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Wechselschicht 7/24, Vollzeit

Zum Urteil 19.12.2018 – 2 Sa 341/18 LAG Nürnberg.
Die Zahlung von Überstundenzuschlägen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD setzt für sog. geplante Überstunden im Sinne von §?7 Abs. 8 Buchst. c TVöD voraus, dass die über der Sollarbeitszeit liegenden Ist-Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden. Zeiten des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit gelten insofern nicht als geleistete Arbeitsstunden.

Bedeutet dass, dass bei Urlaub und Krankheit im Plan, der Arbeitgeber immer überplanen kann, weil ja die Sollstundenzahl nicht erreicht wird? Die geplante Mehrarbeit bleibt dann unbezahlt?
Bei Urlaub ging ich bisher davon aus (gem. Schichtplan-Fibel), dass zunächst Arbeit geplant sein muss (1. Zeile) und im nächsten Schritt (2. Zeile) Urlaub, da Urlaub von der Arbeitspflicht befreit (ohne Arbeitspflicht kein Urlaub). Jetzt lese ich, dass für Zeiten des Urlaubs eine Arbeitsleistung noch nicht einmal geplant ist, sondern die bezahlte Freistellung von der Arbeit. Wie muss man das verstehen?

:

like Richtig: Urlaub stellt von festgelegter Arbeitsleistung frei. Diese Arbeitsleistung wird nicht tatsächlich geleistet.

Überraschende Überstunden leistest Du in der Schichtarbeit, wenn Du an einem Tag länger als die Schicht geplant war arbeitest.

Überplanende Überstunden leistest Du, wenn Du im Tunrus tatsächlich mehr leistetst, als im Tunrus wochendurchschnittlich geschuldet. Während der Urlaubstage und währende Arbeitsunfähigkeit leistest Du tatsächlich nicht.

Beim Saldieren (Zeitschuld gegen Ist) werden jedoch auch die Urlaubsschichten, AU und Überplante Überstunden mitgezählt. Dann greift wohl
? Nachgewährung des überzähligen Schichten als Urlaub oder
? Vergütung gemäß TVöD § 8 Abs. 2 (Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind, aber sich dennoch nicht ausgleichen).

Du bis aus TVöD § 6 Abs. 5zusatzTVöD § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
zur Leistung dieser Überplanung nicht verpflichtet (es handelt sich ja nicht um Überstunden, es fehlt auch die betrieblich begründete Notwendigkeit). Es handelt sich lediglich um gesetz- und tariffremde Überarbeit.
Thorsten
Frage # 221
21.08.2019 | 17:51
TVöD-K , Personalrat

Ich arbeite in Gleitzeit, der Personalrat traf eine Dienstvereinbarung, laut derer zum 31.12. alle angesammelten Mehrarbeitsstunden über 40 Stunden ohne Ausgleich verfallen.
Ist so etwas rechtens?

:

Wir können die Dienstvereinbarung zur Gleizeit nicht aus der Ferne beurteilen.

Grundsätzlich gilt: Du bekommst durch sie das Recht, freier über Beginn und Ende Deiner Arbeitszeit zu disponieren. Der Arbeitgeber verzichtet dabei auf einen Teil seines Direktionsrechtes.

Der Arbeitgeber bleibt zunächst frei, Dir angemessen eine Menge an Arbeitsaufgaben zu übertragen. Du brauchst nur so viel zu leisten, wie Du binnen des Jahres mit den vereinbarten Stunden schaffst. Der Rest an Arbeit bleibt liegen, bis zum folgenden Jahr.

Du hast aber kein Recht, Dir selbst vergütungspflichtige (Über-)stunden aufzutragen, zu Lasten des Arbeitgebers. Insoweit ist eine Dienstvereinbarung tarifkonform, die das Ende des Ausgleichszeitraums bestimmt. Die Protokollerklärung zu TVöD § 8 Absatz 2 warnt sogar:
»Mit dem Begriff »Arbeitsstunden« sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.«
joachim
Frage # 220
21.08.2019 | 12:10
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Schichtarbeit früh/spät

Wir haben fast jedes Dienstwochenende geteilte Dienste. Wenn die abgeschafft werden sollen dann hätten wir kein zusammenhängendes Wochenende mehr frei.
Haben wir einen Anspruch auf ein zusammenhängendes Wochenende? In den meisten Arbeitsverträgen steht nur, dass wir zu Schichtarbeit verpflichtet, aber nicht das wir geteilte Dienste machen müssen.

:

Die AVR Anlage 32 regelt:
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit Abs. 1 Satz 3 - »Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.«

Die Tatsache, dass Euer Betrieb offenbar an allen sieben Wochentagen arbeiten lässt, schließt eine Notwendigkeit (Zwangsläufigkeit) praktisch aus, einzelne an einem sechsten Tag arbeiten zu lassen. Denn andere im Betrieb haben ja in dieser Woche nicht an sechs sondern nur an fünf Tage Arbeit, oder sogar an weniger.

§ 3 Arbeit an Sonn- und Feiertagen Abs. 3 - »Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.«

Hier wird nicht nur von regelmäßiger Arbeitspflicht sondern von jeder Form der Beschäftigng freigestellt, Überstunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft.

Wochenenden kann Eure MAV regeln.
Gerd
Frage # 219
21.08.2019 | 10:47
TVöD , Personalrat
2-Schichtmodell von Montag bis Freitag

Ich bin Teilzeitbeschäftigt mit einer flexiblen 4 Tage/Woche. Vollzeitbeschäftigte arbeiten 5 Tage die Woche. Nun ergibt sich folgendes Problem: meine freien Tage werden bei einem Feiertag immer auch auf diesen gelegt. Auf Nachfrage bestätigte man mir das das so OK ist. Kurz ich profitiere sowohl bei der Urlaubsplanung sowie generell nie von einen Feiertag.
verwirrt Ist das OK?

:

Vielleicht gilt für Dich der TVöD-V, TVöD-F oder TVöD-S. Dann regelt § 6 Abs. 3 für Dich die Zeitschuld-Verminderung im Turnus -
»Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we-
gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung
nacharbeiten müssten.«


Vielleicht gilt für Dich der TVöD-K oder TVöD-B. Dann regelt § 6.1 Abs. 1 für Dich -
»Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe
nach Maßgabe der Entgelttabelle. Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.«

like Da muss der Personalrat die Willkür bei der Dienstplanung abwehren, indem er mitbestimmt, dass Arbeitszeit auf einen Feiertag fallen soll und Du gemäß ArbZG § 9 und EntGF § 2 davon freigestellt wirst.
Thomas
Frage # 218
21.08.2019 | 10:08
Ich arbeite im Schichtsystem.
Wenn sich der Schichtplan in meinem Urlaub ändert muss mich dann mein Arbeitgeber darüber informieren oder muss ich mich an meinen letzten Urlaubstag darüber informieren?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

kapiert Jeder Anordnung von Arbeitszeit, erst recht der Änderung, geht die Rückkoppelung mit Dir voraus. Ein billiges Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB), Abwägen der betrieblichen mit Deinen Interessen, ist anders nicht denkbar.
Fair 23
Frage # 217
20.08.2019 | 16:28
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

entsetzt Was würde passieren wenn wir (ein elektronischen Dienstplan ist vorhanden, der quartalsweise geplant wird) in einen Dienstplan am Anfang des Jahres eine Sollarbeitszeit von -1800 Stunden einer Vollzeit gezeigt bekommen?
Die Sollzeit nur als Beispiel. Oder - 900 Stunden Teilzeit. Wie könnte der Dienstplan aussehen? Willkürlich, gerade für die Teilzeitkräfte in der Planung?
Zur Zeit arbeiten wir in einer 5,5 Tage Woche und alle haben 33 Urlaubstage.
Die Wachenden und entsprechende Frei Tage werden geplant - und klar wir springen auch ein... .aber wenn ich als Teilzeit im ersten 1/2 Jahr auf einmal voll geplant werde?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts üdarüber schreibst,, ob Du Schichtarbeit leistest. Da können wir weniger raten.

Wir vermuten, dass es Du um den Ausgleichszeitraum Deiner wochendurchscnittlichen Zeitschuld geht. Diese regelt BAT-KF in § 6 -
"(3) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist das Kalenderjahr zu Grunde zu legen.
(5) Der Arbeitgeber soll für jeden Mitarbeitenden ein Arbeitszeitkonto einrichten und verwalten. Auf dem Arbeitszeitkonto ist die geleistete Arbeitszeit gutzuschreiben. Dem rechtzeitigen Antrag der Mitarbeitenden auf Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto soll entsprochen werden, soweit dienstliche bzw. betriebliche Verhältnisse oder Interessen anderer Mitarbeitenden, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang genießen, nicht entgegenstehen.
Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen. Verbleibende Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Buchstabe a) vergütet. Verbleibende Stunden der tatsächlichen Zeitunterschreitung werden gestrichen."

Diese Bestimmungen sind schwer zu deuten und untauglich, was den Schutz vor Arbeitszeit-Massierungen angeht.
Du kannst allerdings immer dann, wenn Dein 'Arbeitszeitkonto' ein Plus ausweist (mehr geleistet als bis dahin geschuldet), einen 'Zeitausgleich' beantragen.
Deine MAV bestimmt die konkrete Verteilung der Arbeitszeit mit.
Martina
Frage # 216
19.08.2019 | 22:15
Betriebsrat

Zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit.
Sie darf ja bei Bereitschaftsdienst 48 Stunden betragen und mit Zustimmung 58 Stunden.
Gilt das für Voll- und Teilzeitkräfte ?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst und nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest Da können wir wenig raten.

Du meinst wohl die wochendurchschnittliche Höchstarbeitszeit. Das Arbeitszeitgesetz differenziert weder in § 3 noch in § 7 nach dem Umfang der vertraglichen Zeitschuld.
Harry
Frage # 215
17.08.2019 | 10:30
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Um in den Genuß der Wechselschichtzulage und des Zusatzurlaubes zu kommen, reicht es doch, wenn ich im Monat einen Nachtdienst von 10 Stunden verrichte und dies in einem Abstand von 30 Tagen? Oder weiß meint ihr?

:

TVöD-K/B § 7 Abs. 1zusatzTVöD-K/B § 7 Abs. 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. regelt dies deutlich anders, als von Dir dargestellt.

  • Du musst binnen einem Monat (bis einschließlich dem Tag mit derselben Ordnungszahl im Folgemonat) erneut zu Nachtschichten eingeteilt werden.

  • Und zwar zusammen zu zwei.

  • Du musst zumindest einer der dazwischenliegenden Nicht-Nachtschichten ("erneut") tatsächlich arbeiten.

  • Die Nachtschichten müssen zwei Arbeitsstunden Stunden der Zeiten zwischen 21:00 und 06:00 Uhr enthalten.
sven
Frage # 214
15.08.2019 | 22:49
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Vielen Dank für die Schnelle Antwort und den Tipp mit dem BR. Ich bin selber Betriebsratsmitglied und unser Gremium bevorzugt ein freundliches Miteinander mit der Geschäftsführung, deshalb brauche ich harte Fakten.
Wie kann der TVöD § 7.1 Abs (8) zur Rufbereitschaft den §7 ArbZG öffnen und die Höchstarbeitszeit über zehn Stunden ausdehnen? Das ArbZG §7 Abs (1) 1. a) und 4. a) so wie Abs (2a) behandelt Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst, der Abs (2) 3. ermöglicht die Anpassung an die Eigenart der Tätigkeit- woraus lässt sich da ein Zusammenhang zur Rufbereitschaft konstruieren? Oder öffnet der TVöD §7.1 Abs (8) nur die Möglichkeit zu einer Betriebs-/Dienstvereinbarung zum ArbZG § 7?
In den Kommentierungen zum Arbeitszeitgesetz finde ich noch weitergehende Möglichkeiten unter §14- Außergewöhnliche Fälle- die aber über ein plötzliches erhöhtes Arbeitsaufkommen hinausgehen müssen und nicht nur mit einer zu geringen Personalplanung begründet werden kann- es werden da gerade auch Akutkrankenhäuser genannt, die sich auch in Zeiten von geringerem Patientenaufkommen für ein höheres Patientenaufkommen bereithalten müssen. Mir ist also nicht klar, ob ich daraus auch lesen muss, dass die Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus gedehnt werden kann?
Gibt es dazu Urteile? Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind ja von der Rufbereitschaft zu unterscheiden. Unter den gegebenen Umständen kann ein Mitarbeiter dann tatsächlich zu einer Doppelschicht herangezogen werden - das sind Spät- und Nachtdienst zusammen ca 17 Stunden. Eine differenzierte Auskunft, eben auch zu Urteilen wäre deshalb sehr hilfreich.

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
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