IG Metall EMTV Sachsen, BR
Schichtarbeit, Vollkonti, FFSSNNXXXFFSSNNXXX...
Wer entscheidet, welche arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse bei der Schichtplangestaltung berücksichtigt werden müssen? Nach der aktuellen, weit verbreiteten Meinung, ist ein schneller Vorwärtswechsel der Schichten (Früh- / Spät- / Nachtschichten) zu bevorzugen.
DGUV, BAuA, BGHM, INQA, usw.
Gerade vor diesem schnellen Wechsel warnen Schlafforscher seit einigen Jahren.
Wissenschaftler aus den USA, DGSM und der Charité (Fietze) stellen fest, dass ein häufiger Wechsel im Tag- Nacht- Rhythmus den Körper belastet. Es ist wie ein dauerhafter Jetlag. Normalbürger müssen zwei mal im Jahr (Sommer-/Winterzeit) jeweils eine Stunde mit der Zeitverschiebung klar kommen.
Schichtarbeiter wie ich, die einen kurzen Vorwärtswechsel der Schichten haben, müssen aller 2 Tage eine Zeitverschiebung von 8 Stunden überstehen. Die Folgen des sozialen Jetlag's können ein erhöhtes Krebsrisiko, ein geschwächtes Immunsystem, und ein erhöhtes Diabetesrisiko sein.
Ein Schichtplan mit längeren gleichen Arbeitsblöcken ( z.B. 6 Spätschichten in Folge) könnte das Risiko einer Erkrankung reduzieren, weil eine Zeitverschiebung nur aller 8 Tage erfolgt, und somit der zirkadiane Rhythmus nicht so oft gestört wird.
Wird in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen auch nach Schichtplänen mit kurzer Vorwärtsrotation gearbeitet, weil sie ja so „gesund“ sein sollen?
Danke
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Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.Du mailst / sagst zu Deiner Vorgesetzten:
»Mein Tarifvertrag normiert an mehreren Stellen, dass der Arbeitgeber meine Zeitschuld im Tunrus festlegt (u.a § 7 Abs. 8 c). Festlegen meint, dass wir uns gegenseitig auf diese Anorndung verlassen können. Ich stelle meine Lebensplanung auf Ihre betrieblichen Interessen ein. Für eine für mich verbindliche Änderung Ihrer Anordnung braucht es viele Zutaten - das erhebliche Überwiegen Ihrer Interessen an einer Änderung, die ändernde Anordnung mindestens 4 Wochen im voraus (TzBfG § 8 Abs. 5), die vorausgehende Zustimmung der betrieblichen Interessenvertretung Änderung zunächst zur Festlegung, dann zu deren Abänderung. Bitte nehmen Sie von nun an mehr Rücksicht auf die gesetzlichen und vertraglichen Mindestbestimmungen.«