TVöD-K / TV Ärzte , Betriebsrat / BetrVG
Ich bin Ärztin in einem Kreiskrankenhaus und habe OPT-OUT unterschrieben.
Ich habe in einer Woche folgenden Dienstplan. Mo-Do Regeldienst,
Freitag 24-stündigen Bereitschaft, Samstag frei, Sonntag 24-stündige Bereitschaft, Montag frei.
Ich bin noch recht neu im Betrieb und möchte nicht unbedingt gleich mit dem Betriebsrat drohen. Alle meine Kollegen murren zwar, aber keiner möchte den Betriebsrat einschalten.
Ist mein Plan formal so korrekt? Mir kommt die Ruhezeit zwischen den Diensten etwas kurz vor. Auf Nachfrage beim Vorgesetzten hieß es, deshalb können wir fast immer 2-3 freie Wochenenden frei geben.
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Deine widerrufliche Einwilligung zu "Opt-Out" betrifft lediglich Deinen Verzicht auf die Schutzgrenze der wochendurchschnittlichen Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Stunden.Ab nächstes Jahr ist allerding der neue tarifvertragliche Grenze von wochendurchschnittlich 56-Stunden dennoch zu beachten.
Wer so viel arbeitet, bekommt weniger frei / Ruhezeit.
Wir vermuten, Dein freitäglicher Dienst beginnt nicht am Freitag um 00:00 Uhr. Er zieht sich in den Samstag hinein. Du hast am Samstag nicht beschäftigungsfrei.
§ 8 Abs. 3 des TV Ärzte regelt: »Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.«
Du musst nicht unablässig arbeiten, um Deine freien Sonntage zu bekommen.
Ab dem 1. Januar 2020 gilt im TV Ärzte § 10 Abs. 12:
»Bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft gemäß der Absätze 2 bis 9 hat die Ärztin/der Arzt an mindestens zwei Wochenenden (Freitag ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) pro Monat im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderhalbjahres keine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) zu leisten. Darüber hinausgehende Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 2 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des nächsten Kalenderhalbjahres zusätzlich zu gewähren, jede weitere Übertragung auf das da-
rauffolgende Kalenderhalbjahr ist nicht möglich. Am Ende dieses zweiten Kalenderhalbjahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. Der Antrag nach Satz 3 ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes nach Satz 1 zu stellen. Jedenfalls ein freies Wochenende pro Monat ist zu gewährleisten.«
Doch die Ruhezeit (mindestens 10 Stunden nach der letzten Arbeitsstunden am Werktag) wird durch den Tarifvertrag nicht besonders geregelt. Dies hat Euer Betriebsrat getan. Denn er hat für die besonders langen Schichten zunächst die Belastungen zusammen mit dem Arbeitgeber beurteilt. Dann hat er die als notwendig erkannten Maßnahmen zu Deinem Gesundheitsschutz zusammen mit dem Arbeitgeber festgelegt. Und er hat bestimmt, wie Du vor Aufnahme der Arbeit an Deinem Arbeitsplatz in diese Maßnahmen eingewiesen wirst.
Eine der Maßnahmen wird sicherlich sein, dass Du ab der Beendigung eines XXL-Bereitschaftsdienstes bis zur Folgeschicht deutlich mehr als 10 Stunde Ruhezeit zur Erholung bekommst.
Dein Arbeitgeber scheint darauf zu verzichten, Dich zu wochendurchschnittlich 40 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit einzuteilen. Damiit gerät er in Konflikt mit dem Tarifvertrag. Denn der regelt, dass Bereitschaftsdienste nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angefordert werden. Nicht aber an Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit.
Ab Neujahr werden Dir die Bereitschaftsdienste (fast) so gut bezahlt wie Normalarbeit, bei der Du nicht schlafen darfst. Überlegt gemeinsam, wie Ihr mit ein paar 12-stündigen Bereitschaftsdiensten auf so viele Stunden kommt, dass Ihr davon gut leben könnt. Wahrscheinlich reichen da drei bis vier Dienst im Wochendurchschnitt, ideal als Bereitschaftsdienst mit gelegentlich eingeschobenen Nickerchen.