AVR DD ,
MAV/ MVG-EKD
Bei uns gilt die AVR DD - die monatliche Sollarbeitszeit wird durch den Vorwegabzug der Feiertag mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit berechnet.
Dies führt jedoch bei etlichen Teilzeitkräften zu einer schlechten Berechnung und das ist doch laut Entgeltfortzahlungsgesetz nicht erlaubt!
Als Beispiel. Teilzeitkraft arbeitet nur Montag 8 Stunden /Donnerstag 8 Stunden /Freitag 3,5 Stunden
Wenn nun ein Feiertag auf einen dieser Tage fällt werden vorweg nur 3,9 Stunden abgezogen. Also macht diese Mitarbeiterin dann z.b. im Juni dieses Jahr (Pfingstmontag und Fronleichnam) 8,2 Minusstunden!! Sie muss einen ganzen Tag extra kommen.
Die Leitung sagt, dass gleicht sich über das Jahr aus - aber das ist nicht so! Feiertage 2019 an einem Dienstag oder Mittwoch sind nur 3 - also 3x 3,9= 11,7 im Gegensatz zu 6 Feiertagen am Mo/Do 6x4,1 Minus = 24,6 zusätzlich ist ein Freitag wo 0,4 Plus gemacht wird.
Also 12,1 - 24,6 = 12,5
Es werden im Jahr 2019 durch den Vorwegabzug der Feiertage 12,5 Stunden Minus gemacht!
Kann so etwas eines tarifliche Regelung sein? Muss man nicht genau die Zeit, die wegen des Feiertages ausfällt gutgeschrieben bekommen? Vor allem, wenn man ja eigentlich gar keine Schicht arbeitet, sondern eine feste Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage hat?
Wie ist ihre Meinung dazu?
:
Die AVR regeln in Anlage 14 § 1 -»(4) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden oder ist eine Teilung des Erholungsurlaubs aus Gründen gerechtfertigt, die in der Person des Mitarbeiters liegen, so ist diese zulässig. 3Bei einer Teilung muss jedoch ein Teil des Erholungsurlaubs so bemessen sein, dass der Mitarbeiter mindestens für 14 aufeinanderfolgende Werktage vom Dienst befreit ist.«
Die MAVO zieht der MAV in § 38( Dienstvereinbarungen) einen engen Rahmen:
»(1) Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig:
2. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,
(3) Dienstvereinbarungen dürfen Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen nicht widersprechen.«
Im Wahrig (Deutsches Wörterbuch, 9. Auflage) wird uns erläutert:
»dringend: eilig, drängend, keinen Aufschub duldend, sehr wichtig, nachdrücklich«.
Du stellst nun unbekümmert Deinen Urlaubsantrag und fügst eine kurze Notiz hinzu:
»Mir steht zu, dass Sie zumindest prüfen, ob Sie mit nach billigem Ermessen diesen oder einen anderen ungeteilten Urlaub gewähren können. Vielleicht wäre aufgrund eines betrieblichen Konzeptes (1-zu-1-Betreuung) dringend erforderlich, meinen Urlaub zu teilen. Für eine Aufteilung auf die beiden Jahreshälften mangelt es der Dienstvereinbarung aber an einem dringenden Grund (AVR Anl. 14 § 1). Sie bleibt insoweit sie den Rahmen der AVR überschreitet unwirksam. «