Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
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Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
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Viktoria
Frage # 323
29.10.2019 | 14:06
TVöD-K / TV Ärzte , Betriebsrat / BetrVG
Ich bin Ärztin in einem Kreiskrankenhaus und habe OPT-OUT unterschrieben.
Ich habe in einer Woche folgenden Dienstplan. Mo-Do Regeldienst,
Freitag 24-stündigen Bereitschaft, Samstag frei, Sonntag 24-stündige Bereitschaft, Montag frei.
verwirrt Ich bin noch recht neu im Betrieb und möchte nicht unbedingt gleich mit dem Betriebsrat drohen. Alle meine Kollegen murren zwar, aber keiner möchte den Betriebsrat einschalten.
Ist mein Plan formal so korrekt? Mir kommt die Ruhezeit zwischen den Diensten etwas kurz vor. Auf Nachfrage beim Vorgesetzten hieß es, deshalb können wir fast immer 2-3 freie Wochenenden frei geben.

:

Deine widerrufliche Einwilligung zu "Opt-Out" betrifft lediglich Deinen Verzicht auf die Schutzgrenze der wochendurchschnittlichen Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Stunden.
Ab nächstes Jahr ist allerding der neue tarifvertragliche Grenze von wochendurchschnittlich 56-Stunden dennoch zu beachten.
Wer so viel arbeitet, bekommt weniger frei / Ruhezeit.

Wir vermuten, Dein freitäglicher Dienst beginnt nicht am Freitag um 00:00 Uhr. Er zieht sich in den Samstag hinein. Du hast am Samstag nicht beschäftigungsfrei.

§ 8 Abs. 3 des TV Ärzte regelt: »Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.«
Du musst nicht unablässig arbeiten, um Deine freien Sonntage zu bekommen.

Ab dem 1. Januar 2020 gilt im TV Ärzte § 10 Abs. 12:
»Bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft gemäß der Absätze 2 bis 9 hat die Ärztin/der Arzt an mindestens zwei Wochenenden (Freitag ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) pro Monat im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderhalbjahres keine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) zu leisten. Darüber hinausgehende Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 2 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des nächsten Kalenderhalbjahres zusätzlich zu gewähren, jede weitere Übertragung auf das da-
rauffolgende Kalenderhalbjahr ist nicht möglich. Am Ende dieses zweiten Kalenderhalbjahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. Der Antrag nach Satz 3 ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes nach Satz 1 zu stellen. Jedenfalls ein freies Wochenende pro Monat ist zu gewährleisten.«


Doch die Ruhezeit (mindestens 10 Stunden nach der letzten Arbeitsstunden am Werktag) wird durch den Tarifvertrag nicht besonders geregelt. Dies hat Euer Betriebsrat getan. Denn er hat für die besonders langen Schichten zunächst die Belastungen zusammen mit dem Arbeitgeber beurteilt. Dann hat er die als notwendig erkannten Maßnahmen zu Deinem Gesundheitsschutz zusammen mit dem Arbeitgeber festgelegt. Und er hat bestimmt, wie Du vor Aufnahme der Arbeit an Deinem Arbeitsplatz in diese Maßnahmen eingewiesen wirst.
Eine der Maßnahmen wird sicherlich sein, dass Du ab der Beendigung eines XXL-Bereitschaftsdienstes bis zur Folgeschicht deutlich mehr als 10 Stunde Ruhezeit zur Erholung bekommst.

Dein Arbeitgeber scheint darauf zu verzichten, Dich zu wochendurchschnittlich 40 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit einzuteilen. Damiit gerät er in Konflikt mit dem Tarifvertrag. Denn der regelt, dass Bereitschaftsdienste nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angefordert werden. Nicht aber an Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit.

Ab Neujahr werden Dir die Bereitschaftsdienste (fast) so gut bezahlt wie Normalarbeit, bei der Du nicht schlafen darfst. Überlegt gemeinsam, wie Ihr mit ein paar 12-stündigen Bereitschaftsdiensten auf so viele Stunden kommt, dass Ihr davon gut leben könnt. Wahrscheinlich reichen da drei bis vier Dienst im Wochendurchschnitt, ideal als Bereitschaftsdienst mit gelegentlich eingeschobenen Nickerchen.
Anja
Frage # 322
28.10.2019 | 07:18
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Krankenhaus 365/24/7.
verwirrt Die Dienstplaner (Ebenenleitungen) und auch die Pflegedirektion sagt, dass aufgrund der Sollstundenreduzierung im Dezember durch die Feiertage viele Kollegen überplant werden müssen. Das ist doch quatsch, oder? Die Sollstundenreduzierung muss doch mit in die Fehlzeitenquote eingerechnet werden wie auch z.B. die anzunehmenden Krankentage und das hätte doch zur Folge, dass auch im Dezember jeder mit plus/mins 0 aus dem Monat gehen kann. Oder habe ich einen Denkfehler?

:

Überstunden können durch Überplanung entstehen, wenn also die Beschäftigten über die die im Turnus (Dienstplan) geschuldete regelmäßige Arbeitszeit eingeteilt werden und diese Stunden auch tatsächlich leisten.
Über den Dezember ist die Zeitschuld aufgrund Feiertagen und Vorfesttagen vermindert. ("Sollstunden" oder "Fehlzeitenquote" regelt der TVöD nicht).
Euer Chef hat abweichend vonm TVöD nicht einen wochenweisen (etwa 4-wöchigen) Turnus für die Planung gewählt, sondern einen kalendermonatlichen.
Das hat zwei- bis dreimal im Jahr zur Folge, dass in Turnussen besonders wenig Stunden fallen. Selbstverschuldetes Pech.
Im Dezember 2019 wird die wochendurchschnittliche Zeitschuld des § 6 Abs. 1 TVöD-K (38,5 Stunden) durch 7 geteilt und mit 31 malgenommen. Dies Summe wird danach für zwei Feiertage um jeweils 38,5 : 5 (7,7 Stunden) vermindert. Abschließend wird noch für jeden der beiden Vorfesttage, an dem dienstplanmäßig ohnehin frei ist, um eine Schichtlänge gemindert.

Für Vorfesttage mit Arbeitspflicht gibt es in den drei Folgemonaten entsprechenden Freizeitausgleich.

Mögliche Überplanungs-Überstunden haben zahlreiche Voraussetzungen:
* Teilzeit-Kolleginnen müssen sich zuvor dazu ausdrücklich im Vertrag oder im Einzelfall verpflichtet haben.
* Die Überstunden müssen begründet werden (das versucht die PDL gerade).
* Die Überstunden müssen betrieblich notwendig sein (zwingend, unvermeidlich, dringend ...). Sie sind aber bei Euch hausgemacht. Und im Dezember könnten in vielen Stationen weniger elektive Patienten einbestellt werden ...
* Die Überplanung muss mit Euren Interessen rüchgekoppelt werden (das versucht die PDL gerade auf ihre Art).
* Die Planung muss sich im Rahmen der tarifvertraglichen Regeln halten (nicht mehr als 5 Tage mit regelm. Arbeitszeit in jeder Kalenderwoche; jeder zweite Sonntag ist mindestens frei ...)
* Sie brauchen ebenso wie der gesamte Plan die Zustimmung des Betriebsrates.
* Die Überstunden sind mit mindstens 130 v.H. zu vergüten (§ 8 Abs.1 TVöD).
Kati
Frage # 321
26.10.2019 | 09:57
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Nachfrage zu 319:

Kann der Ausgleichszeitraum also nur 1 Jahr betragen, wenn zugleich der Dienstplan für ein komplettes Jahr geschrieben ist? Die Begriffe sind mir glaub noch nicht ganz klar verzagt

Unsere MAV wird den vorgeschlagenen Wortlaut keinesfalls verstehen. Ich werde es mit meinen eigenen Worten erklären müssen. Im Grunde verstehen sie nämlich gar nichts. Von 9 Mitgliedern ist eins aus der Pflege und dieses hat sich wahrscheinlich noch nichtmal mit Anlage 31 beschäftigt. Es existieren tausende Überstunden, nicht eine wird als solche vergütet. Die Plusstunden werden einfach irgendwann mit Zeitausgleich, den man nichtmal mitbestimmen kann vertan. Das interessiert niemanden. Dienstpläne werden weder angesehen noch genehmigt.

:

Die Entscheidung des BAG (Urteil 25.04.2013 – 6 AZR 800/11) zum § 7 Abs. 8c TVöD (hier regelungsgleich zur Anl. 31 § 4 Abs. 8c) betraf den über den Turnus eines Kalenderjahres geführten Schichtplan eines Schleusenwärters. In einem Krankenhaus sind deratig lange Planturnusse schwer vorstellbar. Den solche Pläne müssten ja fortwährend wiederufen, neu mitbestimmt und geändert angeordnet werden.

Dein Dienstplan kann eine Schichtplan sein. Dieser Schichtplan bildet im TVöD den Turnus (von dem Anl. 31 § 4 Abs. 8c spricht). Der Turnus bildet zugleich den Ausgleichszeitraum, in dem die fällige Zeitschuld gegenüber möglichen Überplanungen saldiert wird.

Die Begriffe werden im Vertrag genutzt. Die Gerichte erläutern sie im Zweifelsfall.

Die betriebliche Wirklichkeit verwendet andere Begriffe, um Deine Ansprüche praktisch auszuhebeln.

Beginne damit, die entstandenen Ansprüche aus unmittebar zur Vergütung fälligen (Anl. 31 § 6 Abs. 1) Überstunden schriftlich geltend zu machen, zusammen mit der Verzugsverzinsung und Verzugspauschale aus § 288 BGB.

Nicht mitbestimmte Dienstpläne bleiben für Dich unverbindlich.
Sabu
Frage # 320
25.10.2019 | 23:25
TVöD-K , ? Interessenvertretung
Schichtdienst, 50 Prozent Teilzeit.
Im Dienstplan bin ich z .B im Oktober mit Minus 12 Stunden geplant.
Darf mein Vorgesetzter meine Überstunden wegplanen.
Habe ich nicht einen Anspruch auf meine Sollstunden monatlich?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst oder Deinen Dienstleistungsbereich (-K, -B, -V oder -F). Da können wir wenig raten.
Im TVöD (Ausnahme: TVöD-V) werden Überstunden mit 130 v.H. vergütet. Sie können keinesfalls 'weggeplant' werden.
Minusstunden aus einem Ausgleichszeitraum können nicht im folgenden nachgearbeitet werden.
Carsten
Frage # 319
25.10.2019 | 22:31
AVR Caritas  (Anlage 32), leider keine MAV

Hallo,
meine Frau arbeitet bei der Sozialstation Caritas , sie muss jedes zweite Wochenende arbeiten.
Für die Urlaubsplanung für 2020 wird gesagt, das sie ihren Urlaub so zu planen hat, das sie höchstens 2 Dienstwochenende im Jahr Urlaub hat.
Ist das richtig so? Im AVR können wir dazu keinen Hinweis finden.

:

In den AVR Anl 14 § 1 findet Ihr immerhin etwas, auf das Ihr Euch beim Streit nach einem Antrag berufen könnt:

'(3) 1Der Dienstgeber setzt auf Antrag des Mitarbeiters den Erholungsurlaub zeitlich fest. 2Dabei hat er die Urlaubswünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, diesen entgegenstehen.

Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Mitarbeiter dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR) verlangt.

(4) 1Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. 2Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden oder ist eine Teilung des Erholungsurlaubs aus Gründen gerechtfertigt, die in der Person des Mitarbeiters liegen, so ist diese zulässig. 3Bei einer Teilung muss jedoch ein Teil des Erholungsurlaubs so bemessen sein, dass der Mitarbeiter mindestens für 14 aufeinanderfolgende Werktage vom Dienst befreit ist.'
Lisa
Frage # 318
25.10.2019 | 14:46
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

verwirrt Teilzeit/Wechselschicht
Da nach Gesetz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (Fixierung) auf der Psychiatrie pro Patient eine Sitzwache benötigt wird möchte der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Der Betriebsrat möchte, dass die Beschäftigten auf eigenen Wunsch sich für diesen Bereitschaftsdienst zur Verfügung stellen.
Der Arbeitgeber möcht folgende Regelung: Dass alle Beschäftigten mit 3jähriger Ausbildung dafür herangezogen werden, mit folgendem Text:

Die zuständige Führungskraft hat bei der Erstellung des Rurfbereitschaftsdienst-Plans auf eine ausgewogene und sozial angemessene Verteilung zu achten und die persönlichen Belange der Beschäftigten soweit wie möglich zu berücksichtigen. Genaue Regelungen sind festzulegen. Ein/e Beschäftigte/r kann max. zweimal im Quartal zum Rurfbereitschaftsdienst herangezogen werden, dies jedoch nicht an 2 Tagen in Folge.

Kann der Arbeitgeber die Beschäftigten zu solchen Rurfbereitschaftsdienst-Diensten verpflichten?
Die meisten Beschäftigten arbeiten eh schon am Limit und schieben Mehrarbeitsstunden vor sich her, die in absehbarer Zeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden.

:

In Deutschland verbietet das Grundgesetz in Artikel 12 die Zwangsarbeit. Daher können Arbeitgeber niemanden verpflichten.
Das tun dagegen die Beschäftigten selbst. Im Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag regelt dies TVöD § 6 Abs. 5zusatzTVöD § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
).
Voraussetzungen sind: eine Begründung, eine betriebliche Notwendigkeit, die Grenzen der Schutzgesetze, die Mitbestimmung, bei Teilzeitkräften ein gesondertes Einverständnis.

Es gibt eine Alternative: Die Schichten können in solcher Personalstärke geplant werden, dass - eventuell stationsübergreifend - solche gelegentlichen Zusatzaufgaben nicht bereits Zusatzarbeitsstunden erfordern.
Auch eine Inanspruchnahme im Rufdienst müsste ja spätestens jeweils nach 6 Stunden zu einer Pause ausgelöst werden.
Daher stolpert die Fantasie der Arbeitgeberin zunächst über § 3 Abs. 1 ArbSchG (keine Verbesserung), dann über die fehlende Alternativlosigkeit (Notwendigkeit), zuletzt wohl während der aktualisierten Belastungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG).
Inge Baumann
Frage # 317
25.10.2019 | 14:02
Einzelhandel Thüringen
Ich habe einen Arbeitsvertrag über 100 Stunden im Monat. Ich war knapp 3 Monate krank geschrieben. Nach 42 Tagen zahlte mir die Krankenkasse Krankengeld für insgesamt 41 Tage.

Seit 01. Oktober arbeite ich wieder, doch plötzlich wurden mir die Fehlzeit nicht ganz anerkannt, habe plötzlich Minusstunden.
Wie kann das sein, wenn mich der Arbeitgeber nach 42 Tagen doch nicht mehr bezahlen muss?
Zählen die Schnittstunden nicht auch bei Krankheit?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten. Und wir würden Dir gerne alles aufklären.

'Fehlzeiten' werden nicht anerkannt, Krankheit verursacht keine Minusstunden, Krankheit muss nicht nachgearbeitet werden.

Stattdessen:
Während Arbeitsunfähigkeit bist Du von der angeordneten Arbeitspflicht freigestellt.
Während Arbeitsunfähigkeit werden Zeitspannen, für die noch keine Arbeitszeit konkretisiert (angeordnet) wurden, neutralisiert (jeder Kalendertag tilgt z.B. 3,33 Stunden Deiner Zeitschuld).

Im Ergebnis kommst Du aus der AU heraus, als ob Du gearbeitet hättest.
Auf die Zahlungen der Krankenkasse kommt es hier nicht an.
Eira
Frage # 316
25.10.2019 | 11:37
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Ich arbeite als Schlafbereitschaft bei der Caritas auf 450 € Basis. Bei unserer Dienstplan-Gestaltung dürfen wir unsere Wünsche angeben. Leider kommt der fertige Dienstplan immer später bei uns an. Gibt es da eine Regelung, bis wann der Schichtplan aufgehängt werden muss? Vor Jahren hieß es immer: bis zum 8. des Monats Wünsche angeben, zum 15. des Monats muss der neue Plan ausgehängt werden. Bei unserer neuen Leitung kommt der Plan oft erst nach dem 20., weil einige Schlafbereitschaften ihre Wunschdienste erst spät angeben. Gibt es eine gesetzliche Grundlage?

:

Die gesetzliche Grundlage ist zunächst § 106 GewO (billiges Ermessen) zusammen mit § 315 BGB Abs. 3 (verzögerte Bestimmung).
Weiter regelt § 6 Abs. 1 ArbZG, dass die Festlegung 'menschengerecht' erfolgen soll.

Wende Dich an Deine MAV und bitte sie, im Zuge ihrer Mitbestimmung auch die rechtzeitige Anordnung der Pläne sicherzustellen.

linkRechtzeitig
Die Arbeitswissenschaftler/innen der BAuA geben vor:
»• Schichtpläne sollten mindestens vier Wochen im Voraus bekannt gegeben und vonseiten des Krankenhauses auch eingehalten werden. Nur wenn Schichtpläne vorhersehbar sind, können die Pflegekräfte Privates zuverlässig planen. Das erhöht Arbeitszufriedenheit wie auch Motivation und senkt Fehlzeiten.
• Die Mitarbeiterbeteiligung an der Dienstplangestaltung verbessert die Arbeitsmotivation!«
Kati
Frage # 315
25.10.2019 | 08:15
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO
Teilzeit 50%, keine Vereinbarung zu Mehrarbeit. Schichtplanturnus: 1 Monat
Ich wurde im Januar fast 30 Stunden ins Minus geplant. Mein Einwand, dass ich das nicht herausarbeiten kann, wurde nicht beachtet. Jetzt schleppe ich die Minusstunden noch immer mit mir rum. Meine Oberschwester ist der Meinung, dass ich sehr wohl im Monat Mehrarbeit leisten muss. Sie geht davon aus, dass der Ausgleichszeitraum von einem Jahr für den Ausgleich maßgebend ist. Nach meinen Recherchen ist es jedoch der Schichtplanturnus!? Leider sieht auch unsere MAV nicht durch, glaubt, die Oberschwester muss es ja am besten wissen.
Gilt der Schichtplanturnus oder der Ausgleichszeitraum? Wo genau liegt der Unterschied zwischen den beiden Begrifflichkeiten?
Abgesehen davon bin ich Ende Oktober seit einem ganzen Jahr im Minus. Bedeutet das, dass die Minusstunden gestrichen werden müssen?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage und Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Ihr legt dabei mit dem Arbeitgeber - grundsätzlich oder zugleich - die Ausgleichszeiträume meiner wochendurchschnittlichen Höchstarbeitszeit (§ 3 Satz 2 ArbZG) und meiner wochendurchschnittlichen bestimmten Zeitschuld (§ 2 Abs. 2 AVR Anl. 31) fest. Da es meine Ansprüche betrifft habt Ihr dies wahrscheinlich in Form einer Dienstvereinbarung getan. Leider wurde diese mir noch nicht betriebsöffentlich zugänglich gemacht.
Nein, § 2 Abs. 2 AVR Anl. 31 trifft selbst diese festlegung noch nicht. Da ist lediglich ein Rahmen für Eure Festlegungen beschrieben: 'Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.'
Ich selbst arbeite Schichtarbeit. Deshalb legen die Betriebsparteien im Zuge der Mitbestimmung und Anordnung der Dienstpläne zugleich diesen Ausgleichszeitraum in Länge und Lage fest. Jede Stunde, die mir in diesem Zeitraum über meine Zeitschuld hinaus angeordnet wird, ist entweder Überstunde (§ 4 Abs. 8c) oder zumindest eine Arbeitsstunde, die sich nicht ausgleicht. Sie ist gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 durch Vergütung auszugleichen.
Leider glauben meine Vorgesetzten, sie könnten mich dennoch im Planturnus zu mehr Stunden heranziehen und halten dies für Nacharbeit von nicht angeordneten Stunden in vorausgehenden Ausgleichszeiträumen.
Mir ist nicht klar, ob Ihr bei Eurer Mitbestimmung darauf achtet, dass mir nur ausdrücklich geschuldete Arbeitszeit angeordnet wird. Wahrscheinlich habt Ihr Euch darüber informiert, dass ich vertraglich nicht zur Leistung von mehr als 50 % der Zeitschuld einer Vollzeit-Kollegin verpflichtet bin.
Mich beunruhigt nun, dass meine Vorgesetzten anhaltend auf einen Teil der von mirgeschuldeten und auch vergüteten Zeitschuld verzichten. Dies ist ja nicht nachholbar. Bitte klärt das einmal und teilt mir zeitnah mit, wie der Unklarheit bei meinen Vorgesetzten und in der Planung abgeholfen werden konnte.
Mit freundlichen Grüßen ...«
Nica
Frage # 314
24.10.2019 | 08:53
DRK-Reformtarifvertrag , Betriebsrat / BetrVG

Nachfrage zu Antwort 313:

Gilt das nur für Nachtwachen mit Vertrag, oder auch für Dauernachtwachen ohne Nachtwachenvertrag?
Können die auch was unternehmen?

:

Betroffen von der Verschlechterung sind nicht nur die Nachtwachen. Auch den Kolleginnen im Tagdienst droht nun eine Verschlechterung.

Darum schreiben möglich viele die gemeinsame Beschwerde, gerichtet an den Betriebsrat:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage und Verteilung unserer Arbeitszeit mit. Nun sollen zukünftig für viele von uns zusätzliche Belastungen durch Wechselschichtarbeit entstehen. Wir ahnen, dass Ihr eng mit dem Arbeitgeber zusammenarbeitet, die Maßnahmen mitbestimmt und dabei darauf achtet, was dem Arbeitgeber § 3 (1) ArbSchG vorschreibt - 'Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.'
Vielleicht wird die Zumutung zusätzlicher Wechsel, mit der Bedrohung starker gesundheitlicher Schäden und einer statistischen Lebenszeitverkürzung, irrtümlich für eine Verbesserung gehalten. Vielleicht teilt Ihr sogar diese Ansicht. Dies beeinträchtigt und beschwert uns (§ 85 BetrVG). Bitte haltet uns über die Bearbeitung unserer Beschwerde auf dem Laufenden und sucht zeitnah nach Abhilfe.
Mit freundlichen Grüßen
..................... ............................. ........................... «
Nica
Frage # 313
24.10.2019 | 07:53
DRK-Reformtarifvertrag , Betriebsrat / BetrVG

Ich arbeite seit 17 Jahren als Dauernachtwache mit einem Dauernachtwachen-Arbeitsvetrag. Nun wollen Betriebsrat und AG die Verträge abschaffen und uns NW auch in den Tagdienst einsetzen um so den Personalmangel auszugleichen. Es würde für uns NW aber erhebliche finanzielle Einbußen bedeuten.
Wir wollen nicht in den Tagdienst versetzt werden.
Kann der AG das und kann man was dagegen unternehmen?
Besteht ein Gewohnheitsrecht?
Reicht das aus wegen Personalmangel die Verträge zu ändern?
Was für Möglichkeiten haben wir das abzuwenden?

:

Erster Schritt: Ihr mailt an den Arbeitgeber, in Kopie an den Betriebrat -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie wollen unsere Arbeitsplätze einschneidend umgestalten und bereiten wahrscheinlich bereits mit dem Betriebsrat die aktualisierte Erfassung und Beurteilung der derzeitigen und zukünftigen Belastungen vor (§ 5 ArbSchG). Aus diesem besonderen Anlass bitten wir Sie um Zwischenzeugnisse, die sich auf die Leistung und unser Verhalten erstrecken und sich beispielsweise für Bewerbungen bei anderen Arbeitgebern eignen.
Bitte verstehen Sie das nicht als unser Einverständnis etwa zu einer notwendigen Änderungskündigung.
Mit freundlichen Grüßen ...«

Zweiter Schritt: Du hast tatsächlich im Arbeitsvertrag den Einsatz als Dauernachtwache vereinbart? Vereinbarungen können nur zwischen denen geändert werden, die sie getroffen haben.
Allerdings kann jeder der beiden Beteiligten die Vereinbarunge kündigen.
Der Arbeitgeber braucht dabei für eine rechtswirksame Kündigung sehr dringende Gründe und die Beteiligung des Betriebsrates. Er muss die Kündigungsfrist beachten.
Nach Erhalt gehst Du binnen der nächsten Tag zur Rechtsanwältin, die lacht und hat genug Zeit, diese Posse zu stoppen.
Max
Frage # 312
23.10.2019 | 19:08
privat, tariflos, schutzlos
Verdi Mitglied

Ich arbeite in der 1:1 intensiv und beatmungspfleger. Vollzeit nur im Nachtdienst 12 Stunden je Schicht.
Ich habe zum Monatsende gekündigt. Ich bat am 17.10. meine Chefin, mich freizustellen weil ich noch über 250 Überstunden habe. Da hieß es - geht leider nicht ist zu spät.

Gestern wahr ich im Nachtdienst . Ich wurde arbeitsunfähig und ich rief vergeblich meinen PDL an. Ich bat über Whatsapp um eine Ablösundg, da ich zur Krankenhaus-Notaufnahme fahren wollte. Keine Reaktion. Ddarauf rief ich Chefin an und bat um eine Ablösung.
Das hat sie dann organisiert.
Ich verließ das Haus um 23.20 Uhr.
Danach kam von ihr eine Nachricht per Whatsapp: Sie wolle mich dann meine letzten 3 Tage 29., 30. und 31.10. aufgrund meiner Überstunden freistellen.
Ich habe nun eine Au bis einschließlich bis zum 29.10..
Darf mich meine Chefin freistellen, wenn sie weiß, dass ich krank bin und zum Notdienst fahre? Werden durch die Freistellung dann die Krankheitstage im Dienstplan dann nicht verechnet oder wie wird das verechnet?
Im Krankheitsfall und Urlaub rechnet der Betrieb 6,67 Stunden an.

:

Du mailst an Deine Chefin mit der Bitte um Lesebestätigung:
"Sehr geehrte Damen und Herrren,
ich bin - wie Ihnen mitgeteilt - zunächst bis voraussichtlich 29.10. arbeitsunfähig mit Attest.
Sie haben mir vor der Erkrankung am 29.10. Arbeitspflicht vorgesehen.
»Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten.«I(LAG Düsseldorf, 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06).
Ein Freizeit-Ausgleich meiner Überarbeit am 29.10. kommt daher nicht in Frage.
Ich bitte Sie, die von Ihnen dokumentierte Arbeitszeit entsprechend dem EntgFZ durchzuführen. Die Arbeitsunfähigkeit stellt mich jeweils für die gesamten 12-stündigen-Schichten von der verbindlich angeordneten Arbeitspflicht frei. Darauf, dass diese wohl gesetzwidrig in der Länge angeordnet wurden, kommt es hier nicht an. Eine 6,67-Stundenpauschale scheidet hier ebenfalls aus. Genauso wie mir die Vergütung nicht pauschal sondern genau so zusteht, als wenn ich gearbeitet hätte.
Bitte bestätigen Sie mir diese Berichtigung gemäß DGSVO Artikel 16.
Mit freundlichen Grüßen
....."
Peter
Frage # 311
23.10.2019 | 17:22
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG
mitbestimmte Schichtpläne oder Schichtarbeit...

Ich bin seitdem 01.09.2019 als schwangere Kollegin im Mutterschutz. Ich habe heute meine erste Entgeltabrechnung für den Monat September erhalten. Außer der Geriatrie Zulage habe ich keine weiteren Zulagen für Nachtdienst, samstag- und Sonntag durchschnittlich nicht erhalten. Welche Regelung gibt es dazu im Mutterschutzgesetz und TVöD?

:

MuSchG § 18 -
»Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.«

Wende Dich naiv an die Personalabteilung und frag, ob Du Deine Ansprüche schriftlich und samt Verzugszins und -pauschale geltend machen sollst.
Lena
Frage # 310
23.10.2019 | 16:52
Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?
Hallo, ich habe im Dezember 4 Tage Urlaub ab 09.12 und komme am selben Tag aus dem Nachtdienst. Ist das „legal“?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Urlaub stellt Dich von der Arbeitspflicht - je nach Vertrag - am Kalendertag oder am Tag, an dem eine Schicht beginnt, frei.
Bill
Frage # 309
22.10.2019 | 16:12
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtarbeit, 72% Stelle, GDB 50, Schwerbehindertenvertretung.
Aufgrund meiner Schwerbehinderung kann ich nur bedingt meine Arbeit nachgehen, bin oft krank.
Der Arbeitgeber bot BEM an,es stellt sich heraus ich könnte eine Stelle der Stationsekretärin bekommen, die komponente der Arbeit einer Krankenschwester beinhaltet .z.B Blutabnahme.

Bedeutet das automatische Änderungskündigung oder bleibt der Grundgehalt gleich nur die Zuschläge z.B fürs Wochenende,Schichtdienst e.c.t würden wegfallen?

:

Die Zeitzuschläge und Zulagen fallen stets nur an, wenn auch die - vertraglich beschriebenen - Belastungen vorliegen.
Die Tätigkeiten einer "Stationssekretärin" gehören zum Berufsbild einer GuK. Die GuK in einer Station übernehmen sie ab 16 Uhr, am Wochenende und als Urlaubs-/Krankheitsvertretung.
Es handelt sich nicht um Tätigkeiten, die im Zuge etwa der MfA-Ausbildung beschrieben und vermittelt werden. Wer als GuK arbeitet, wird durch den BAT-KF als solche eingruppiert.
Lilly
Frage # 308
21.10.2019 | 20:13
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Dauernachtwachen,Wohnheim Teilzeit 20/30 Stunden pro Schicht 8 Stunden
Arbeitszeitkonto, pro Monat werden die Wochenenden und auch Feiertage rausgerechnet, um die Arbeitstage zu ermitteln.

Wie verhält es sich: Bei Mitarbeitern werden die Feiertage, Wochenenden rausgerechnet als Beispiel 3.10. 2019, es sind dadurch 22 Arbeitstage zu arbeiten.
Steht dem am 3.10.2019 arbeitenden Mitarbeiter neben den 35% Zuschlag trotzdem ein Freizeitausgleich zu... ist nicht ganz klar?
Würde der Tag nicht rausgerechnet werden, wären es 135%?
Werden der 24.12. und 31.12. auch prinzipiell rausgerechnet in unserem Tarif?

:

Die von Dir geschilderte betriebliche Praxis hat nichts mit dem BAT-KF zu tun.
Denn der regelt eine wochendurchschnittliche Arbeitszeit; die stellt auf Stunden und Wochen und nie-nicht auf Arbeitstage ab.

In § 6 Abs. 6 findest Du stattdessen:
»Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeitenden, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.«

Weiter findest Du in § 8 Abs 1 -
»Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.«

* Hast Du an einem "Wochenfeiertag" (ein Feiertag, der von Monatg bis Sonntag fällt) gearbeitet? Dann steht Dir entsprechender, im Plan bezeichneter Freizeitausgleich (Freistellung von geplanter Arbeitszeit) zu.

* Hattest Du an einen Feiertag, der auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fiel, planmäßig frei? Dann, und nur dann wird Dir Deine Zeitschuld vermindert. Deine Zeitschuld ist auf das Kalenderjahr auszugleichen. Daher vermindert dies die kalenderjährliche Zeitschuld.
fredchen
Frage # 307
21.10.2019 | 19:36
AVR Caritas  (Anlage 2, 30 oder 31 ?), MAV / MAVO
Teilzeit mit durchschnittlich 24 Stunden / Woche, Früh-Spät- und Wochenendschichten,sowie Nachtdienst in einem Krankenhaus.
Die Nachdienste sind Bereitschaftsdienste und in der Woche von 18.00 bis 7.00 , am Wochenende von 17.00 bis 7.00. Wir sollen nun nach dem Bereitschaftsdienst länger bleiben um die Blutentnahmen im Hause zu übernehmen.
Zusammen etwa 1-2 Stunden Arbeitszeit. Darf im Anschluss an einen Bereitschaftsdienst direkt Arbeitszeit angeordnet werden ohne eine Ruhezeit dazwischen?

:

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33. Ohne Angabe, als was Du da arbeitest, können wir wenig raten.

Ihr solltet unmittelbar die MAV aktivieren. Denn zunächst sind die Gefährdungsbeurteilungen an den Arbeitsplätzen zu aktualisieren (§ 5 ArbSchG).

Untersucht auch, ob der Arbeitgeber (verbotswidrig) länger als 6 Stunden ohne Pausen arbeiten lässt.
Laura
Frage # 306
19.10.2019 | 10:36
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtarbeit.
Gehört eine so bezeichnete Mittelschicht - also Dienste vom 8-16 Uhr - zur Schichtarbeit?
Und falls ja, gibt es dafür Zeitzuschläge oder andere Zuschläge?

:

Im Sinne der Schutzgesetze (§ 6 ArbZG) leistest Du Schichtarbeit, wenn an Deinem Arbeitsplatz länger gearbeitet wird, als Du selbst arbeitest, und deshalb Kollegen und Kolleginnen mit unterschiedlichen Arbeitszeiten sich abwechseln.

Im Sinne des BAT-KF, den Du über Deinen Arbeitsvertrag in Bezug genommen hast, ist da deutlich enger:
»§ 7 (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.«

Es kommt nicht darauf an, wie eine bestimmte Schicht liegt. Es kommt darauf an, wann Du frühestens Arbeit beginnst und - an einem anderen Tag - spätestens endest.
Laura
Frage # 305
18.10.2019 | 11:00
BAT-KF , MAV / MVG-EKD Schwerbehindertenvertretung
Schichtarbeit,28 Stunden wöchentlich,GDB von 50.

Ich strebe leidensgerechten Arbeitsplatz und dazugehörige Arbeitszeit an.
Nur noch vom 8-16.00 und vom Mo-Fr, keine Feiertage mehr und keine
Wochenenddienste.
Wie soll ein Antrag für den Arbeitgeber aussehen?
Übernimmt diese Aufgabe für mich die Schwerbehindertenvertretung?

:

Deine Idee ist goldrichtig, die Schwerbehindertenvertretung zu aktivieren.
Die kann das BEM-Verfahren des Betriebs für Dich nutzen.
Und sie kann die Betriebsärztin für Dich instrumentalisieren.
Ursula
Frage # 304
18.10.2019 | 02:23
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
verzagt Dauerspätschicht, ver.di-Mitglied,

Wie ist BAT-KF §8 Absatz (4) zu verstehen?
»Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Abweichend von Satz 5 gilt bei Inanspruchnahme in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr Satz 4 entsprechend. Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.«

Wann bekommt man das 12,5%, wann das doppelte wann das vierfache?
Es ist verwirrend.
Bisher bekommen wir nur 12,5% und es wird nicht in Erwägung gezogen, dass sich das vervielfacht.

:

Der Arbeitsvertrag ist richtig zu verstehen. froh

A) Die normale Rufbereitschaft dauert mindestens 12 Stunden (Beginn bis Ende). Sie wird pauschaliert ausgeglichen (zwei Stundensätze bzw. vier Stundensätze).

B) Rufbereitschaften, die kürzer sind, werden 'spitz' abgerechnet, mit 12,5 eines Stundenentgelts je Stunde.
Thesesia
Frage # 303
17.10.2019 | 16:37
Kein private tarif ,kein Betriebsrat
Mitglied von Verdi.

Ich habe ca 160 Überstunden , 4 Urlaubstage in diesem Jahr und ich habe habe gekündigt .
Wie gehe ich damit um?

:

Lass Dir von Deiner Vorgesetzten die Überstunden abzeichnen / quittieren / bestätigen.
Da wahrscheinlich arbeitsvertraglich keine klare Ausgleihsregelung (Fälligkeit der Vergütung) vereinbart ist: Mach den Anspruch auf Vergütung zeitnah schriftlich geltend.

Für den Resturlaub greift § 7 (4) -
» Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.«
Scholastica
Frage # 302
17.10.2019 | 16:23
Kein privater Tarif,kein Betirebsrat, mitgled von Verdi.

Ich arbeite in der 1 zu 1 Intensivpflege , ich bin krank gechrieben bis einschließlich Freitag den 18.10 . Voraussichtlich bin ich am Samstag den 19.10 wieder gesund.
Aber Freitag sollte ich mich wieder gesund melden.
Ich bin frei bis 24.10 .Bin ich verpflichtet in meine Freizeit einzuspringen Aufgrund des Personalmangels ?

:

Nein.
Für eine Planänderung braucht es
* die Rückkoppellung mit Deinen Wünschen / Lebensplänen
* eine angemessene Ankündigungsfrist (hier etwa 7 Kalendertage).

Melde Dich mit Mail vorausscihtlich ab Samstag wieder arbeitsfähig.
Max
Frage # 301
17.10.2019 | 15:49
privat, kein Bretriebsrat
ver.di Mitglied.

Ergänzung zu meine vorherigen Frage:

Die Unstimmigkeiten sind:
wir haben im Vertrag eine 6 Tage Woche mit eine Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche.

Im Urlaub und im krank werden 6.67 Stunden angerechnet. Wir arbeiten aber pro Dienst entweder Tag 12 Stunden und 45 Minuten davon sind aber 45 Minuten Pause so das nur 12 Stunden angerechnet werden, was klar ist.
Deshalb meine Frage wieviel Stunden dürfen wir pro Monat Max arbeiten denn wenn es nach Betrieb geht sind 18 bis 25 Arbeitstage für sie normal mit 12 Stunden pro Tag
aber ich arbeite nur um zu leben und lebe nicht für die Arbeit deshalb Frage ich...

:

Du schilderst eine komplett gesetz- und vertragswidrige Praxis.
Du darfst so vieel arbeien, wie Du möchtest.
Dein Arbeitgeber darf Dich höchstens 48 Stunden im Wochendurchscnitt über einen Monat arbeiten lassen, muss dies aber auch Ende des Monats vergüten.
Max
Frage # 300
17.10.2019 | 08:28
privat, tariflos, schutzlos, aber Ver.di-Mitglied
2-Schichten-System: Tag und Nachtdienst jeweils 12 Stunden-
1:1 intensiv- und Beatmungspflege. Die Firma hat über 10 Vollzeitkräfte.

Wir arbeiten alle einfach zu viel an Stunden.
Wie viele Stunden darf mann im Monat maximal arbeiten bei einer 40 Stunden/Woche mit 6 Arbeitstagen in der Woche?

:

Ihr seid Nachtarbeitnehmer im Sinne § 2 ArbZG. Hier zieht nun § 6 Abs. 2 ArbZG:
»Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. .«

In jedem Sieben-Tages-Zeitraum bleibt ein 24-stündiger Kalendertag arbeitsfrei (zudem schließt sich hier eine zehnstündige Ruhezeit an. Es bleiben also höchstens 6 Schichten a 8 Stunden im Wochendurchschnitt über 4 Wochen hinweg; schwieriger umzurechnen auf einen Kalendermonat.
6 mal 8 Stunden = 48 Stunden im Wochendurchschnitt. Im Oktober: 31 Tage / 7 Tage * 48 Stunden = 212 Stunden im Kalendermonat.

Für die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über 10 Stunden (plus 45 Minuten Pausen) hinaus fehlt eine rechtliche Grundlage. Es sei denn, der Arbeitgeber hat bei der Aufsichtsbehörde eine Sondererlaubnis eingeholt.
§ 15 Abs. 1 ArbZG :
»Die Aufsichtsbehörde kann
1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a) für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten, «


Doch an zusätzlichen Freischichten hapert es hier bereits bei Euch. Denn Ihr werdet die maximal zulässigen 6 Tage im Wochendurchschnitt eingeteilt. Da gibt es bei uns Verständnisprobleme: Wie kann bei 12-Stunden-Schichten und 48-Stunden im Wochendurchschnitt im Schnitt eine 6 Tage/Woche gearbeitet werden?
Du gibst an, eine 40-Stunden/Woche im Schnitt sei vereinbart. Dies ergibt nicht einemal 3,5 Schichten je Woche im Schnitt.

kapiert Rat: Stelle einen linkRedizierungsantrag und regele zugleich die Verteilung - ohne Mehrabeit!
Hummelchen
Frage # 299
16.10.2019 | 20:35
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO
Vollzeit auf einer intensiv / allgemeinChir.
Wir haben leider nur wenige Nachtschwestern und nachdem Nachtschwestern schwanger geworden sind, hat sich die Anzahl auf ganze zwei reduziert!
Eine der Schwangeren wollte dieses Jahr ursprünglich den Heiligabend arbeiten! Dieser muss nun neu besetzt werden und plötzlich stehe ich im Dienstplan (dieser war noch nicht von der PDL unterschrieben und damit noch nicht bindend) mit der besagten Nachtwache am 24.12., obwohl ich eigentlich Silvester hätte arbeiten müssen!
Ist das rechtens, kann die Leitung so etwas bestimmen und mich einfach tauschen und mich dann noch zu diesem Nachtdienst verpflichten?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung , und Du nimmst ins Cc die PDL:

»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage und Verteilung meiner Arbeitsschichten mit, im Rahmen der AVR und der Gesetze. Leider kann ich nicht erkennen, welche Schichtpläne mir mit Eurer Zustimmung rechtswirksam angeordnet wurden. Wahrscheinlich könnt umgekehrt Ihr auch nicht erkennen, dass im Dezemberplan die Nachtschicht am 24.12. ohne Rücklkoppelung mit mir unvermittelt auftauchte. Ihr wisst wohl genauso wie ich, dass eine Schichteinteilung ohne billiges Ermessen (§ 106 GewO) gemäß § 315 BGB Abs. 2 rechtswidrig und damit unwirksam bleibt. Dennoch ist so die Arbeitsorganisation sehr beeinträchtigend und beschwert mich.
Bitte teilt mir zeitnah mit, was Ihr zur Abhilfe meiner Bechwerde erreichen konntet.«

Rechne mit Unruhe.
Andrea
Frage # 298
16.10.2019 | 14:07
AVR
seit über 20 Jahren im Nachtdienst , 50% Stelle auf einer orthopädischen Station.
Bis jetzt musste ich allein über 50 Patienten auf 2 Stationen betreuen .Wir sind zur Zeit 4 examinierte Nachtschwestern. jeder von uns musste 1 Wochenende pro Monat arbeiten. Ab dem 1.11 muss laut Gesetz eine zusätzliche Nachtschwester auf der Station arbeiten. Anstatt zusätzlich Personal einzustellen erwartet der Arbeitgeber von uns Nachtschwestern das wir die kompletten Wochenenden übernehmen. Das bedeutet für uns wenigstens zwei meistens aber drei oder vier Wochenenden pro Monat.
Ist das erlaubt ?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR DD, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, auch, ob da eine Mitarbeitervertretung mitbestimmt, können wir mehr raten.
Laura
Frage # 297
16.10.2019 | 11:35
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Schichtarbeit Teilzeit 75% ,28 Stunden wöchentlich.

Bis wann muss oder soll der Zusatzurlaub für Schichtdienste genommen werden, bis Ende des Jahres 2019 oder bis März 2020?

:

BAT-KF § 26 Abs. 4 spricht vom 'Gesamturlaub' aus gesetzlichen Mindesturlaub, vertraglichem Mehrurlaub und Zusatzurlaub.
Du beantragst die entsprechenden Zeitspannen 'Urlaub', ohne weitere Differenzierung.

BAT-KF § 25 regelt als Absatz 1 und 2 -
»Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und kann auch in Teilen genommen werden.
Ein am Ende des Kalenderjahres noch verbleibender Urlaubsanspruch wird in das folgende Kalenderjahr übertragen. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Nicht bis zum 31. März angetretener Urlaub verfällt.
Abweichend von Satz 3 verfallen die gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüche, die wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraums angetreten werden konnten, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.«


Du 'musst' oder 'sollst' also hier gar nichts. Du tust aber gut daran, alten Urlaub bis zum 31. März anzutreten.
Elton83
Frage # 296
16.10.2019 | 00:46
Privat

Ich habe da mal eine Frage zum Thema Anwesenheitspflicht bei Teamsitzungen.

Ich arbeite aktuell 12h in zwei Schichten in einem
ambulanten Pflegedienst für außerklinische Intensiv und Beatmung.

Neulich kam das Thema auf Anwesenheitspflicht bei Teamsitzungen ( diese werden in der Regel 4 Wochen vorher im Dienstplan vermerkt bei der Dienstplanung) auch wenn der Mitarbeiter Frei in Zeile 1 hat steht in Zeile 2 dort dann beim jeweiligen Mitarbeiter eine Teambesprechung eingetragen. Nun begab es sich so das ich mich dazu äußerte und sagte ich könne in meinem geplanten Frei nicht gezwungen werden zu einer Dienstbesprechung zu erscheinen, denn mein Frei gehört mir und ich entscheide darüber ob ich in meinem Frei einer solchen Besprechung beiwohne oder nicht. Schließlich gibt es ein Protokoll welches ich bei Abwesenheit lesen sowie unterschreiben muss. Meist sind das die Freien Tage die mir für Wochenenden, Feiertage oder Nächte zur Erholung zur Verfügung stehen. Oft war es auch so das mir eine Teamsitzung an meinem einzig freien Tag eingetragen wurde eigentlich mehren Kollegen. Nun befand ich mich bei der letzten Sitzung im Urlaub und der Chef thematisierte das Thema noch einmal wir hätten Anwesenheitspflicht, diese gelte als Dienstzeit, Er bezahle dies ja schließlich (die Zeit wird als Überstunde erfasst) (steht angeblich sogar im QM Handbuch) und der Stellenbeschreibung aktive Teilnahme... und ich bin nach wie vor der Meinung mein Frei gehört mir und er kann mich nicht zwingen dieser Veranstaltung beizuwohnen auch wenn es vier Wochen vorher geplant wurde. Denn in der Regel plane ich in dieser Zeit meine Termine bei Ärzten und co, mein Privatleben soweit überhaupt vorhanden und ich muss auch meiner Meinung nach nicht im Ort anwesend sein den ganzen Tag zuhause rumsitzen und warten nur um 1-2h an so einer Veranstaltung teilzunehmen. Nun bin ich mir unsicher ob ich nicht über das Ziel hinaus geschossen bin?!

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir nur sehr wenig raten.

Du darfst Deine Vorgesetzten darauf hinweisen, dass sie Dir eine eindeutige Anordnung der Arbeitszeit schulden. Teamsitzungen sind Inhalt Deiner Arbeitszeit. Arbeitszeit und Frei schließen sich aus.

Du darfst Deine Vorgesetzten darauf hinweisen, dass die Anordnungen von Bonsai-Schichten eine zusätzliche Belastung darstellen. Hierzu brauchst es regekmäßig eine vertragliche Abrede (siehe: § 12 Abs. 1 TzBfG).
Laura
Frage # 295
15.10.2019 | 18:58
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtarbeit,75% 28 Stunden wöchentlich.

Mir stehen für dieses Jahr 2 Tage Zusatzurlaub für Schichtdienste zu.
Aufgrund des Personals Mangel, verweigert die Stationsleitung mir diese.
Was ist für mich zu tun?
Was passiert mit Minusstunden am Ende des Jahres? Verfallen die unwideruflich?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt mit, bevor mit ein beantragter Urlaub abgelehnt wird. So regelt es § 42 k MVG .
Ich habe unter der Belastung der Schichtarbeit gearbeitet. Dadurch ist mir Anspruch auf zwei Zusatzurlaubstage entstanden. Mein Urlaubsantrag wurde abgelehnt.
* Geschah dies rechtswirksam mit Eurer Zustimmung, und falls ja, warum seid Ihr gegen meine Erholung?
* Geschah dies rechtswidrig ohne Eure Mitbestimmung und werden Ihr deshalb kirchengerichtlich gegen die Verletzung Eurer und meiner Rechte vorgehen?
Bitte teilt mit rasch mit, wie ich Euch unterstützen kann.
Liebe Grüße .... «
---------

BAT KF § 6 Abs. 5 reget unter anderem ab Satz 4 -
»Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das
nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen. Verbleibende Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Buchstabe a) vergütet. Verbleibende Stunden der tatsächlichen Zeitunterschreitung werden gestrichen.«
Rita
Frage # 294
14.10.2019 | 22:23
TVöD-K ,

Ich arbite in einer Klinik. Nach dem Personalschlussel Sind fur meine Stelle als Ergotherapeutin 1, 49 Stellenanteil Nach Psych.PF vorgesehen. Ich arbeite seit Jahren alleine. Der 0,49 Anteil der fur die Ergotherapie ausgehandelt wurde, ist under andern Berufsgruppen aufgeteilt worden. Die Vertretung wurde durch Honorrarkrafte geleistet. Jetzt möchte der Chef sparen und meine ganze Stelle spliten und mich an zwei Orten je halbe Stelle beschaftigen. Ich habe festen Vertrag und arbeite set 15 Jahren in der Klinik. Mit der Idee bin Ich nicht einverstanden. Darf der Chef trotzdem mein Beschaftigungsverhaltnis ändern?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Karin
Frage # 293
14.10.2019 | 22:02
AVR-DWBO Anlage J , MAV/ MVG-EKD
Schichtarbeit, 35 Stunden Teilzeit,
Ich werde oft mit verkürzten Ruhezeiten von 10 Stunden geplant, welches mich sehr belastet. Spätdienst beginnt um 14.00 Uhr bis 20.30 Uhr und der anschließende Frühdienst beginnt um 6.30 Uhr bis 13.00 Uhr.
Sind das nicht zuviele Stunden für einen Arbeitstag? wütend
Wie viele Stunden darf ich im anschließenden Frühdienst geplant werden?
Darf ich mit einer verkürzten Ruhezeit von 10 Stunden geplant werden?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit. Leider belasten mich dennoch die daraufhin angeordneten Arbeitszeiten außerordentlich. Oft beginnt mein Werktag um 14 Uhr, endet also nach 24 Stunden am Folgetag. Doch durch die rückwärtswechselnde Schichtfolge Spät-Früh arbeite ich dann werktäglich insgesamt 12 Stunden.
Dies steht im Konflikt mit § 3 ArbZG, sicherlich aber mit § 6 Abs. 1 ArbZG. Zum Beispiel beschreibt der LASI (in der auch unser Bundesland vertreten ist) in seiner LV 30 auf der Seite 20 -
'- ungünstige Schichtfolgen vermeiden, Vorwärtswechsel der
Schichten (Früh- / Spät- / Nachtschichten),
– Frühschichtbeginn nicht zu früh'
Der betriebliche ASA wird Euch sicherlich gerne bei der Aufgabe unterstützen, zu gesetzeskonformen Schichtplänen zurückzukehren. Ich jedenfalls möchte von nun an von solchen Belastungen verschont bleiben.
Mit freundlichen Grüßen ....«
Carsten
Frage # 292
14.10.2019 | 20:13
AVR Caritas  (Anlage 32), keine MAV

Mir werden alle Überstunden über 30 Stunden ausgezahlt, auch gegen meinen Willen.
Ich habe darum gebeten das in Zukunft zu unterlassen.
Mir wurde daraufhin gesagt, das es schon immer so gemacht wurde und wegen mir keine Ausnahme gemacht werden könne.
Ich frage mich ob dieß so rechtens ist, darf der Arbeitgeber einfach bestimmen, in welcher Weise er meine Überstunden vergütet und verstößt er nicht gegen den Grundsatz aus Anhang 6 § 3 im AVR, dort steht das Überstunden grundsätzlich als Freizeitausgleich zu gewähren sind, von einer 30-Stunden-Grenze steht da aber nichts.

:

Du hast in Deinem Arbeitsvertrag mit dem Bezug auf die AVR deren Bedingungen vereinbart.
Hier: Anlage 32 § 6 Abs. 1 - Die Sonderform "Überstunden" sind (am Zahltag des Monats, der auf Deine Leistung folgt) durch Vergütung auf Dein Girokonto auszugleichen.
Hätte Dein Arbeitgeber die Wahl einer MAV wie vorgeschrieben durchgeführt, hätten die Betriebsparteien dann Arbeitszeitkonten (§ 9 Abl 32) eingerichtet, hättest Du Deinen Buchungswunsch für diesen Überstunden-Vergütungsanspruchs auf das Konto eingereicht - dann ginge alles nach rechten Dingen zu.
Dein Arbeitgeber hält sich nicht an den Vertrag oder die MAVO.
Sein 30-Stunden-Konto ist zunächst Sozialversicherungs-Hinterziehung. Vielleicht auch ein Vergehen gegen MiLoG § 2.

Wenn Du einen solchen Arbeitgeber drängen willst, diese Konten hinter allen Rücken auszuweiten: Viel Glück!

Einfacher wäre es: Du nimmst da ganze Geld, das Dir zusteht (zusätzliche Bezüge). Und Du beantragst gelegentlich zum Ausgleich 'Freie Tage ohne Bezüge' (denn Bezüge lümmeln sich ja schon auf dem Girokonto herum).
AVR Caritas Ablage 14 § 10 - "(2) Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten."
Falls Du Dich für Geld interessierst: Die Anlage 1 (X Zusatzbestimmungen zu den Bezüge Kleinb. (b)) beschreibt, wie Du dabei aus 100 v.H. plus 30 v.H. Überstundenvergütung richtig viel Freizeit machst; noch dazu an genau den Tagen, die Dir wichtig sind. Und auch steuerlich macht dies - unterm Strich - dann keinen Unterschied.
Andi
Frage # 291
14.10.2019 | 16:06
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtdienst, Vollzeit
Ich habe am Feiertag den 3. Oktober gearbeitet und dafür einen Freizeitausgleichstag ohne Stundenangaben mit 35% Freizeitausgleich erhalten. Muss der Freizeitausgleichstag nicht mit den gearbeiteten Feiertagsarbeitssstunden vergütet werden?
Mein Arbeitgeber hat mir folgendes geantwortet.
Tatsächlich sieht § 8 Abs. 1 lit. d) BAT-KF vor, dass Mitarbeitende neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge erhalten und zwar, soweit sie einen Freizeitausgleich erhalten in Höhe von 35 % und soweit sei keinen Freizeitausgleich erhalten in Höhe von 135 %. Das bedeutet, dass die Feiertagsarbeit im Ergebnis mit 235 % zu bewerten ist. Dieses bedeutet gleichwohl, dass 100% bereits mit dem monatlichen Gehalt abgegolten werden, da das Gehalt unabhängig von der Tatsache ob der jeweilige Monat einen Feiertag beinhaltet oder nicht identisch ist. Die Sollarbeitszeit wird um die Anzahl der Sonn- und Feiertage reduziert. Somit werden die Feiertage zu 100% bereits mit dem Gehalt abgegolten.

:

Die Sekrtärin des Chefs hat am Donnerstag, den 3. Oktober, sehr wahrscheinlich nicht gearbeitet.
Sie wurde wegen des Feiertags von ihre Arbeitspflicht freigestellt. Ihr steht dennoch das ungekürzte Monatsentgelt zu.
EntgFG: »§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.«

Du hast am Feiertag gearbeitet. Dir steht ein Ersatzruhetag zu (ArbZG § 11). An dem wirst Du gemäß EntgFG § 2 dennoch vergütet. Vielleicht handelt es sich um Freizeitausgleich (Freistellung von einer geplanten Schicht). Dann steht Dir nur der Zeitzuschlag von 35 v.H für die Feiertagsarbeit zu.

Vielleicht handelt es sich um einen ohnehin freien Tag. Dann steht Dir der Zeitzuschlag von 135 v.H für die Feiertagsarbeit zu.

Vielleicht hattest Du am 03.10. eigentlich frei und bist zusätzlich zur Arbeit gerufen worden. steht Dir die Bezahlung der zusätzlichen Arbeitszeit (100 v.H.) und zusätzlich der Zeitzuschlag von 35 v.H bzw. von 135 v.H für die Feiertagsarbeit zu.
Frank
Frage # 290
13.10.2019 | 14:18
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Wechselschichtarbeit

Im Portal des Verlages 'Haufe' fand ich folgenden Passus zum Thema der Gestaltung der Arbeitszeit von Schichtarbeitnehmern nach dem ArbZG § 6 Abs. 1.
Kann ich die arbeitswissenschaftlichen gesicherten Erkenntnisse nicht einfordern bzw. einklagen?

»Zivilrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers
Umstritten ist, ob Schichtarbeitnehmer – und auch Nachtarbeitnehmer – aus § 6 Abs. 1 einen zivilrechtlichen Anspruch geltend machen können gegen den Arbeitgeber. Dies wird weitestgehend abgelehnt, da an einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 keine Rechtsfolgen angeknüpft sind, es sich also um ein sogenanntes lex imperfecta handele. Außerdem ist auch aufgrund des Wortlauts und der allgemein gehaltenen Formulierung ein Anspruch kaum durchsetzbar, sodass § 6 Abs. 1 keinen Individualanspruch begründet. Eventuelle Zurückbehaltungsrechte oder Schadenersatzansprüche kommen damit nach überwiegender Ansicht ebenfalls nicht in Betracht. Weitere Sonderschutzvorschriften für Schichtarbeitnehmer sieht § 6 nicht vor.«

:

Erkenntnisse kannst Du nicht einklagen. Das Arbeitszeitgesetz begründet (abgesehen von § 6 Abs. 5) auch keine Vergütungsansprüche.

Vielleicht wird Dir ein Schichtplan - mitbestimmt durch den Betriebsrat - angeordnet. Eine solche Anordnung wird nur für Dich wirksam / verbindlich, wenn sie sich in dem Rahmen hält, den § 106 GewOzusatzGewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. zieht. Ein Schichtplan, der gegen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse verstößt, bleibt unzumutbar, unverbindlich, rechtsunwirksam.

Hier handelt es sich nicht um ein 'Zurückbehaltungsrecht' bezüglich Deiner Arbeitskraft. Ohne wirksame Anordnung durch den Arbeitgeber ist die Leistung ja noch gar nicht zu erbringen.

Danach bleiben weitere Handlungsoptionen, die im (Personalabteilungs-nahen) Haufe-Verlag übersehen bzw. zurückgestellt werden:
⊗ Das Beschwerderecht in § 84 und § 85 BetrVG. Dies führt den Betriebsrat im Streitfall bis in die Einigungsstelle - gerade weil es sich nicht um einen unmittelbaren Rechtsanspruch handelt (§ 85 Abs. 3 BetrVG).
⊗ Beschwerden, denen der Arbeitgeber nicht abhilft, eröffnen zugleich die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde. Diese kann die Abänderung der Schichtpläne für die Zukunft anordnen.
Karin Scarface
Frage # 289
10.10.2019 | 19:42
Tarif

Ich möchte wissen,wieviele freie Tage einer nach 12 Tagen Nachtschicht zustehen?
Im Gesetz steht nut"angemessen"!
In diesen 12 Tagen wurden tägl. 10 Stunden gearbeitet,bei einer 37,5 Stunden/Woche /5Tagen
Der AG möchte mir nur 1 schichtfreien Tag gewähren,dann wieder Tagdienst.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf einen bestimmten Tarif schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Wir entnehmen Deiner Schiclderung, dass es sich um Schichtarbeit handelt; wahrscheinlich bist Du Nachtarbeitnehmerin im Sinne § 2 ArbZG.

Das ArbZG § 6 Abs. 1zusatzArbZG § 6 Abs. 1 Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. ist nicht leicht verständlich. Denn der Passiv-Satz verschweigt diejenigen, die handeln und die Arbeitszeit festlegen: Die Arbeitgeber. Der Stand der gesicherten Erkenntnisse wird im Form von linkLeitlinien durch die Ämter und Einrichtungen zusammengefasst.
Ergebnis: Dein Chef durfte Dich nicht zu mehr als 5 Nachtschichten in Folge einteilen.
Die Anzahl der folgenden Freischichten legt der Arbeitgeber, vielleicht mitbestimmt, sicher aber erst nach billigem Ermessen fest. Dazu hat er Dich zunächst befragt.
dehn
Frage # 288
10.10.2019 | 09:56
TV AWO Nachtdienst
?? Betriebsrat

Laut Rahmendienstplan müsste ich am Feiertag arbeiten.
Der Arbeitgeber möchte mir frei geben statt Urlaub. Dann fehlt mir aber
der Urlaubsaufschlag. Im Nachtdienst werden die Feiertage ansonsten mit 135% vergütet.
Bei frei für Feiertag würde ich jetzt garnichts bekommen.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Du hast Urlaub beantragt.
Urlaub stellt Dich an den Tagen mit Arbeitspflicht von dieser frei.
Wenn Du - laut Plan - am Feiertag arbeiten müsstest, stellt Dich der Urlaub (nicht der Feiertag) von dieser Arbeitspflicht frei. Du verbrauchst dann einen Urlaubsanspruchstag. Und Du hast - wie an allen anderen Urlaubsanspruchstagen - an diesem Anspruch auf den tagesgleichen Aufschlag. Dies ist unterm Strich nicht sehr günstig.

Wenn Du - laut Plan - am Feiertag wegen des Feiertags nicht arbeiten müsstest, verbrauchst Du da keinen Urlaubsanspruchstag. Du hast an diesem keinen Anspruch auf den tagesgleichen Aufschlag. Dies ist unterm Strich günstiger.

135 v.H. ständen Dir nur zu, wenn Du Arbeit am Feiertag tatsächlich leistest (TV AWO § 14 Abs. 1 Satz 1), jedoch keinen Freizeitausgleich bekommst. Ohne Belastung kein Belastungsausgleich.
Ludmilla
Frage # 287
10.10.2019 | 07:08
AVR ? MAV, ? Schichtarbeit?
Meine Arbeitszeit beträgt 39 Stunden und 5,5 Tage/Woche.
Für mich wurde ein Rahmenplan erstellt (Richtlinie für die Urlaubsplanung) wo meine Arbeitszeit 1 Woche 6 Tage ist und andere 5 bzw. 7 und 4 je nach dem...
Soweit in Ordnung. Habe somit dann Anspruch auf 6 freie Tage in 4 Wochen- 2 Tage Ausgleich für Sonntag und 2x2 freie Wochenende.
Der Urlaub wird bei uns in der Firma nach dem Rahmenplan vergeben und dann auch auf Sonntag gelegt.
5,5 Tage verstehe ich so, dass ich in 4 Wochen quasi 22 Tage arbeiten muss und nicht 24!? Ist das rechtlich vertretbar dass am Sonntag der Urlaubstag abgezogen wird?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR DD, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Rahmenpläne sind so unverbindlich, dass Du nach ihnen nicht arbeiten sollst. Sie sind eine Fiktion, erdacht von Arbeitgebern.
Urlaubstage stellen dagegen von geplanter Arbeitszeit ab. Du wirst über den Urlaub hinweg geplant? Dann verbrauchst Du an jedem Wochentag mit geplanter Arbeitspflicht einen Urlaubs-Anspruchs-Tag.
Andi
Frage # 286
09.10.2019 | 07:46
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtdienst, Vollzeit, 5,5, Tage/Woche.

Ich arbeite nach einem mitbestimmten Plan. Unsere MAV kann mir nicht erklären, wie meine monatlichen Arbeitstage im November berechnet werden. Geplant werde ich mit 23 Arbeitstagen. verwirrt

:

Du hast über Deinen Arbeitsvertrag den BAT-KF in Bezug genommen. Dort in § 6 Abs. 1 ist Deine Zeitschuld wochendurchschnittlich bestimmt.
»Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich
Dieser Durchschnitt ergibt sich nun nicht in jeder Woche, auch nicht in jedem Monat oder gar in einem Kalendermonat. BAT-KF § 6 Abs. 3 -
»Für die Berechnung des Durchschnitts ist das Kalenderjahr zu Grunde zu legen.«

Manchmal versäumt die MAV, auf diese Festlegung in Kalenderjahr zu bestehen. Dann erlaubt es sich der Arbeitgeber, Monat für Monat Teilpläne anzuordnen. Diese gleichen sich nicht aus. Sie teilen auch nicht zu einer bestimmten Anzahl von Tagen / Schichten ein.
Martin
Frage # 285
09.10.2019 | 00:55
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtdienst, Vollzeit, 5,5, Tage/Woche.
Wie viele Arbeitstage muss ich dann im November arbeiten?

:

Du hast über Deinen Arbeitsvertrag den BAT-KF in Bezug genommen. Dort in § 6 Abs. 1 ist Deine Zeitschuld wochendurchschnittlich bestimmt.
»Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich
Dieser Durchschnitt ergibt sich nun nicht in jeder Woche, auch nicht in jedem Monat oder gar in einem Kalendermonat. BAT-KF § 6 Abs. 3 -
»Für die Berechnung des Durchschnitts ist das Kalenderjahr zu Grunde zu legen.«

Manchmal versäumt die MAV, auf diese Festlegung in Kalenderjahr zu bestehen. Dann erlaubt es sich der Arbeitgeber, Monat für Monat Teilpläne anzuordnen. Diese gleichen sich nicht aus. Sie teilen auch nicht zu einer bestimmten Anzahl von Tagen / Schichten ein.
Kobolt
Frage # 284
08.10.2019 | 17:25
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO Schichtarbeit

Nachfrage zu 282:
Ich finde schon dass die Unterplanung für mich Nachteile hat. Diese Unterplanungsstunden werden mir seit jeher von meinen Überstunden (die das ganze Jahr nur auf dem Papier stehen) abgezogen, also verrechnet! Das heißt meine „Überstunden“ werden durch Unterplanung weniger.
Dies ist doch nicht richtig?

:

Du verwechselst hier Deine vertraglichen Ansprüche und die betriebliche Praxis.

Du hast vertraglich einen Anspruch auf Vergütung der Überstunden (geleistete Überplanung) und der Arbeitsstunden, die keine Überstunde sind und sich dennoch nicht im Turnus ausgleichen (Anl 33 § 6 Abs. 1und 2.

Du verzichtest bislang auf diesen Anspruch.

Dein Chef saldiert sich zudem die nict von ihm angeordneten Arbeitsstunden (Unterplanung). Und er tut so, als könne er sie mit Deinen vertraglichen Vergütungsansprüchen, auf die Du verzichtetst, verrechnen.

Sobald Du Deine Vergütungsansprüche geltend machst und durchsetzt, verfliegt der übrige Spuk.
Lim
Frage # 283
08.10.2019 | 11:26
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtarbeit, Teilzeit mit 28 Stunden wöchentlich.

1) Wie berechnet man den Zusatzurlaub für mich für dieses Jahr? Wie viele Tage stünden mir dann zu?
2) Was ist mit Minus- oder Plusstunden am Ende des Jahres?

:

BAT-KF § 26 regelt -
»(1) Mitarbeitende, die ständig Wechselschichtarbeit oder ständig Schichtarbeit nach § 7
leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 3 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Besteht im Kalenderjahr 2019 Anspruch für mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Absatz 1 Buchstabe a, wird ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt.
(5) Im Übrigen gilt § 25 mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe a entsprechend.«
(

BAT-KF § 25 regelt in Abs. 1 unter anderem -
»Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung
des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen
vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.«


Wahrscheinlich arbeitest Du nicht in einer 5-Tage/Woche. Du musst also über das Jahr 2018 hinweg alle 'Arbeitstage' (Tage mit Arbeitspflicht oder Entgeltfortzahlungstatbeständen) zusammenzählen und durch 52 Wochen teilen.

Danach hilft Dir unser linkUrlaubsrechner.
htt

Kobolt
Frage # 282
07.10.2019 | 14:00
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO,Teilzeit, kein Arbeitszeitkonto

Laut AVR Anlage 33, ist unser Ausgleichszeitraum der Schichtplanturnus.
Doch bei uns werden alle Plus oder Minusstunden fortlaufend verrechnet, Monat für Monat,Jahr für Jahr! Dies heißt, dass Plusstunden (Überstunden, geplant und ungeplant) einfach auf einem Stundenzettel addiert und „Minusstunden“ dann irgendwann, wenn es im Dienstplan passt, abgezogen werden. Für Überstunden gibt es auch keine Zuschläge und auch keine Auszahlungen. Ich möchte das nicht mehr.
1. Wer unterstützt mich da? Unsere MAV hält sich da still zurück.
Als Verdi Mitglied dorthin?
2. kann ich meine ,nicht rechtmäßig, abgezogenen Minusstunden wieder
zurückfordern und wie lange zurück? (nach Ablauf des
Schichtplanturnus)
3.Wie formuliere ich so eine Forderung? Wer ist mein Ansprechpartner?

:

Zu 1.)
Falls Du jemanden zu Hilfe rufen willst, führt Dich der erste Weg zu Mitarbeitervertretung.
Du mailst -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage und Verteilung meinerArbeitszeit mit. Dazu achtet Ihr darauf, dass mir im jeweils angeordneten Schichtplan nicht mehr und nicht weniger Arbeitsstunden als im Ausgleichszeitraum fällig angeordnet werden. Mehr Stunden wären Überstunden - hierzu würde Eure Zustimmung wohl bereits an der fehlenden betrieblich begründeten Notwendigkeit scheitern. Weniger Stunden wären ein Problem für den Arbeitgeber - er müsste mir mein Monatsentgelt zahlen, ohne eine Gegenleistung zu bekommen; eine Nacharbeit sieht die AVR nicht vor.
Leider weisen die Schichtpläne vertragswidrige Plus- und Minusstunden aus. Dies ist verwirrend, weil sie arbeitsrechtlich keine Folgen haben, jedoch zu irrtümlichen Fehlanordnungen in den Folgeplänen führen können. Ich vermute, dies wohllt Ihr so nicht. Bitte teilt mir zeitnah mit, wann diese Mängel abgestellt sind.«

Zu 2.)
Unterplanung (Verzicht auf die volle Anordnung / Festlegung) hat für Dich keine Nachteile. Du kannst sie darum nicht zurückfordern. Sie sind ja nicht Dir sondern dem Arbeitgeber verfallen.

Zu 3.)
Du machst schriftlich die Vergütung der Überstunden (mehr tatsächlich abgefordert und geleistet als geschuldet und fällig) nach dem Zahltag zwei Monate nach Leistung gemäß Anl. 33 § 6 Abs. 1 geltend. Gib dabei konkret die Stunden an (Datum, Anzahl) und lass Dir den Empfang auf einer Kopie quittieren.
Ed
Frage # 281
04.10.2019 | 10:46
AVR Caritas  (Anlage 2 / 5), MAV / MAVO
Schichtdienst Vollzeit.

Der Schichtplan wird immer nur 1 Monat im Voraus geschrieben ohne Mitbestimmung. Da ich im letzten Jahr Überstunden aufgebaut habe, werde ich in diesem Jahr konsequent unterplant! Auf meine Frage hin, ob ich denn auch mal einen Tag nach meiner Wahl frei haben könnte, hieß es,
"es werden keine Wünsche angenommen, und die Kollegen müssten ja auch auf ihre Stunden kommen!". Muss ich die geplanten "Minusstunden" so hinnehmen?

:

Wende Dich an die MAV:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage und Verteilung meiner Arbeitszeit mit.
Anlage 5 der AVR regelt dazu in § 1 - 'Der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 13 Wochen zugrunde zu legen. Durch Dienstvereinbarung kann ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrunde gelegt werden.'
Leider weiß ich weder, ob Ihr dem Arbeitgeber einen längeren Ausgleichszeitraum zugestanden habt noch wann der Ausgleichszeitraum beginnt bzw. endet. So gleicht sich meine Zeitschuld nicht in den von Euch mitzubestimmenden Plänen aus. Und ich kann noch nicht einmal erkennen, ob dies mit Eurer Zustimmung geschieht.
All das beschwert mich, weil mir möglicherweise die Nacharbeit nicht mehr fälliger Arbeitszeit (Minusstunden) abverlangt wird.«

verzagt Rechne mit Unruhe...
Anja
Frage # 280
03.10.2019 | 20:39
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
? Schichtarbeit ?
Ich war im August 3 Wochen auf Reha + 1 Woche Verlängerung. Die Reha habe ich auch bereits vor genehmigten Dienstplan angegeben (im Juni) daraufhin wurde Kur über die vorgeplanten Dienste gelegt. Ich hatte von Juli einen Übertrag der Stunden von - 2,9. Als ich aus der Reha kam hatte ich plötzlich -25h. Laut der Abteilung Zeitmanagement wurde ich im August mit 139 h statt 161 h geplant.
Jetzt habe ich eine neue Zeitabrechnung von August bekommen, jetzt sind es aber immernoch - 22h. Ich war von 1.8-29.8 in der Reha und habe am 30+31.8 Spätdienst gearbeitet.

1) Ist es rechtens das ich von meiner Stationsleitung so unterplant werde?
2) Kann man während einer Reha Minusstunden haben?
3) Habe ich eine Möglichkeit die Stunden zu bekommen?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest. Da können wir schlecht raten.

Du bekommst vom Arbeitgeber Monatentgelt. Dafür musst Du für ihn arbeiten.
Du bekommst vom Arbeitgeber keine Stunden. Du hast auch keine "Minusstunden".

Du warst während der Reha von der - ansonsten / ohnehin / angeordneten - Arbeitspflicht freigestellt. Du musst davon keine Minute nacharbeiten.

verwirrt Wir vermuten einmal: Schichtarbeit.
Deine wochendurchschnittliche Zeitschuld wir im Turnus (Schichtplan) fällig. Sie kann nicht auf den folgenden Ausgleichszeitraum übertragen werden. Ein *Übertrag' aus monatsweisen geführen Schichtplänen wäre tarifwidrig.
KLaus
Frage # 279
03.10.2019 | 05:21
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO
verwirrt
Schicht/Wechselschicht 24/7
In unserer Einrichtung gibt es seit kurzem eine Vereinbarung, wonach die Pausenzeit auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden können.
Dieses bedeutetet, dass die MA selber festlegen wann sie immer mal wieder eine Fünfminutenpause einlegen, um dann so im Tagesschnitt auf ihre halbstündige Pause zu kommen.
Ist dieses so möglich oder muss diese Zeit dann zumindest wie Arbeitszeit vergütet werden?

:

Die AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen: 2, 30, 31,32 und 33. Diese regeln - unterschiedlich - die Vergütung.

»Vereinbarung« meint hier vielleicht eine Dienstvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung gemäß Ablage 32 / 33 § 2 Abs. 4.

Diese erschwert es dem Arbeitgeber, Pausen zu gewähren. Denn er muss gleich bis zu sechmal einschätzen, ob in den nächsten 5 Minuten keine Arbeit anfallen wird und Du deshalb kurz den Betrieb verlassen kannst.

Eine Vereinbarung, die Dir diese Aufgabe überträgt, ist kaum vorstellbar.

Frag die MAV, was sie da vereinbart hat, was die betrieblichen Notwendigkeiten sind, wie sie an den Arbeitsplätzen die Belastungen aktuelle bewertet und welche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherstellung der Pausen sie vereinbart hat.
Arnold
Frage # 278
02.10.2019 | 14:19
TV-L , Personalrat

Eine Kollegin arbeitet in einem Bereich im Krankenhaus, in dem grundsätzlich rund um die Uhr an 365 Tagen gearbeitet wird.
Die Kollegin arbeitet nach einem Dienstplan, also im F, S & ND. Allerdings wurde die Kollegin in einem Monat an keinem Wochenende eingesetzt.
Steht ihr die volle Wechselschichtzulage für diesen Monat zu?
Der Arbeitgeber sagt, dass dies nicht der Fall sei. Wir sind jedoch anderer Auffassung.

:

TV-L § 7 Abs. 1 -
»Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.«

Wendet Euch an den Personalrat. Der wird der Kollegin bestätigen:
Sie muss selbst nicht ununterbrochen arbeiten, auch nicht an jedem der Wochentage oder auch nur jeder Art von Wochentagen. Stattdessen muss der Arbeitsbereich 'ununterbrochen' betrieben werden.

Der Personalrat wird der Kollegin auch bei der schriftlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche unterstützen.
Traudel
Frage # 277
02.10.2019 | 01:31
BAT-KF ,
? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit

wütend
wir Fachkraft möchten wissen, wie wir uns organisieren können und mehr über Rechte und Pflichten erfahren.
Unser Plan ist es, im Betrieb die Fachkräfte an einem Tisch zu bekommen um uns in der Dienstzeit auszutauschen, über diverse Alltagsprobleme reden können, ohne das wir die PDL und weitere Vorgesetze am Tisch haben. Da wir dies bisher nur unter der Beschränkung des delegierten Teamgesprächs absolvieren, möchte ich hier Fragen, welche Möglichkeiten wir als Fachkräft haben?
Zudem die Frage der Nachweispflicht aus solch einem Fachkräfte-Gespräch?

:

Wählt eine Mitarbeitervertretung!
Diese lädt dann zu Betriebsversammlungen ein.
Diese kann Teams oder z.B. Fachkärfte auch zu gemeinsamen Sprechstunden während der Arbeitszeit einladen.
Diese bestimmt auch die Lage der gemeinsamen Pausen mit und sorgt dafür, dass Ihr Euch in diesen Pausen ungestört besprechen könnt.
Birgit
Frage # 276
01.10.2019 | 16:01
BAT-KF ,
? Interessenvertretung

Ich arbeite als Dauernachtwache im betreuten Wohnen mit Arbeitszeitkonto.
Wir schreiben unsere Spitzabrechnung selbst. Die Auskünfte der Teamleiter sind nicht zufriedenstellend.
Bisher wurden an die ND nur der Zuschlag für Sonntag gezahlt (wenn beide Faktoren ND und Sonntagsarbeit aufeinander trafen), mit Begründung, es würde nur der nächst höhere Zuschlag bezahlt...
Laut BAT-KF lese ich das anders, da der ND für sich selbst steht und Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit dazu kommen. Bitte nocheinmal um eure Bestätigung, ob das so richtig ist.

Weiterhin: wie verhält es sich mit der zusätzlichen Stunde bei der Zeitumstellung Ende Oktober im Nachtdienst? Es ist nicht ganz wahrscheinlich, dass die gleichen Kollegen im März auch wieder im Dienst sind...

Nachtdienste erhalten nach unserem Tarif zusätzliche Urlaubstage. Für 600 Stunden bekämen wir 4 Tage. Stehen uns in diesem Jahr diese Tage noch anteilig zu, wenn jeweils noch 300/2 bzw.150/1 Nachtstunden geleistet wurden?

:

BAT-KF § 6 Abs. 1 ist schwer mizuverstehen -
»Der/Die Mitarbeitende erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitmitarbeitenden – je Stunde
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit sowie am Os-
tersonntag und am Pfingstsonntag
• ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
• mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen
Entgeltgruppe, bei S-Entgeltgruppen der Erfahrungsstufe 1. 3Beim Zusammentreffen von
Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.«

Nachtarbeit ist jedoch unter dem Kleinbuchstaben "b" aufgelistet. Anderenfalls stände Dir ja gemäß ArbZG § 6 Abs, 5 ein Ausgleich von 30 bis 35 v.H für die Nachtarbeit zu.

Anlässlich der Zeitumstellung sind lediglich die Zeitzuschläge "spitz" auf die tatsächlichen Stunden abzzurechnen. Im Übrigen wird die Uhr ja angehalten und kann darum nicht richtig messen.
Kobolt
Frage # 275
01.10.2019 | 11:36
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Mir wurde im 2. Trimester (Mai,Juni,Juli,August) mein Zusatzurlaub für Schichtarbeit aberkannt. Ich war im bereits laufendem Schichtplanturnus zwar mit einem FD geplant, wurde aber dann vom AG ( Dienstplaner) wegen einer Erkrankung der Kollegin im Spätdienst eingesetzt. Somit fehlt mir im August dieser Frühdienst.
Wenn ich die AVR richtig lese, muss dieser Wechsel ja monatlich stattfinden und nicht im Schichtplanturnus.
Kann dies wirklich zu “meinem“ Nachteil sein, obwohl der Arbeitgeber diesen Nachteil herbeigeführt hat?

:

Deine Schilderung ermöglicht nicht die Bestimmung, ob Dir ein Zuschlag zusteht.

Nicht belastet zu werden ist kein 'Nachteil'. Ohne Belastung - kein Zuschlag.
Marc
Frage # 274
30.09.2019 | 19:18
AVR CARITAS
Zwischenzeugnis,KRANKENPFLEGER, AVR CARITAS ,VOLLZEIT
100% schichtarneit
Beantragung Zwischenzeugnis ;Grund;Leistungsbeurteiluung nach 12 jähriger Zugehörigkeit wurde vom Dienstgeber abgelehnt. Ist das korrekt ?
Welche Möglichkeiten gibt es ?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
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