Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Kati
Frage # 163
01.07.2019 | 06:32
Wechselschicht , Teilzeit 25 Stunden/Woche, AVR Bayern , MAV/ MVG-EKD
Zu: Einspringen in meinem Frei.
Ich kam am Samstag aus dem Nachtbereitschaftsdienst ( Fr. 17.00 - Sa. 12.00 )
Am darauffolgenden Sonntag um 9.15 Uhr kam ein Anruf von der Arbeit , ob ich einspringen könnte? Wieder eine Nachtbereitschaft von 15.00 So. —15.00 Mo.Uhr. Dienstplanmäßig wäre für mich zudem am Dienstag die nächste Nachtbereitschaft.
Ich verneinte mit der Begründung ,dass die Betreuung meiner Tochter nicht gewährleistet ist, zudem hatte ich Karten für eine Veranstaltung - wurde von mir aber nicht benannt. Ich gab der Kollegin Bescheid, dass sie hierfür die Rufbereitschaft informieren sollte, um weitere Maßnahmen zu ergreifen. Zwei Vollzeitkollegen waren nicht greifbar, beide befanden sich von Fr- Mo. ebenfalls im Frei. Letztendlich kam eine dritte Vollzeitkraft aus ihrem Frei und hat den Dienst übernommen. Im Nachhinein erklärte die Rufbereitschaft hierzu, dass ich hätte einspringen müssen.Das wäre meine Pflicht gewesen. Die Begründung wäre , ich hätte die meisten Ressourcen. Wäre ich eingesprungen, wäre ich 9 Tage am Stück im Dienst gewesen. Ich bin mit 30 h im Plus und verstehe die Aussage der Rufbereitschaft nicht.
Muss ich in meinem Frei erreichbar sein? Muss ich einspringen?

:

Nein.
Nein.

wütend Unklar ist zunächst, ob der Kollegin, die Rufbereitschaft leistet, die Personaldisposition (Arbeitszeit anderen anordnen) übertragen wurde. Dann steht Ihr dafür auch mehr Geld zu (vorübergehende Überragung einer höherbewerteten Tätigkeit). Sie muss ja die Mitbestimmung der MAV sicherstellen - vor jeder Anrodnung von Arbeitszeit. Wir haben hier Zweifel.

Dann sucher wir vergeblich in den AVR Bayern ein Verpflichtung, als Teilzeitlerin mit einer individuell vereinbarten Arbeitsstunden-Menge darüberhinaus noch weitere Sonderdienste zu leisten: Plusstunden im Rahmen der planmäßigen Arbeitszeit (§ 21 Abs.2), darüber hinaus zu Überstunden, Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst: Fehlanzeige. Lies das mal in Deinem Arbeitsvertrag nach ...

Dann findest Du in AVR Bayern § 16 unter Abs. 6a die bizarre Regel: »Der Dienstplan soll
spätestens am 15. des Vormonats den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen bekannt gegeben werden. Abweichungen vom Dienstplan sind nur beim Vorliegen dienstlicher bzw. betrieblicher Gründe zulässig. Liegen dienstliche bzw. betriebliche Gründe vor, so kann der Dienstplan vom Dienstgeber im Benehmen mit dem betroffenen Dienstnehmer / der betroffenen Dienstnehmerin geändert werden.«


like Du wurdest angerufen. Doch es wurde kein 'Benehmen' hergestellt. Auf die Ressourcen des Dienstgebers oder auf Deine kommt es da noch nicht an. Sondern darauf, ob Du diese Abänderung zumindest duldest und die MAV ihr zugestimmt hat.
Joachim
Frage # 162
30.06.2019 | 12:56
AVR MAV Caritas

Wir arbeiten in 2 Schichten, Früh Spät. Auf Grund unseres Personalmangels müssen wir am Wochenende geteilte Dienste machen. laufend einspringen jetzt wo Urlaubszeit ist oder wenn jemand krank wird,
dann bricht sozusagen alles zusammen. Jetzt möchten wir von der MAV
aus eine Überlastungsanzeige schreiben, aber wissen nicht so recht wie die Formulierung aussehen muss.

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Liza Minelli
Frage # 161
27.06.2019 | 17:29
TVöD ,
? Interessenvertretung; ? Schichtarbeit?

Wenn eine Teilzeitkraft (nur 40 %) ganze Schichten arbeitet, muß sie dann jedes 2. Wochenende arbeiten?
Da wird ja die Arbeitskraft ausschließlich auf die Wochenenden verteilt.
Wer weiß denn da etwas dazu? Am besten zum Nachlesen

:

verwirrt Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Du brauchst nur linkanteilig an den Belastungen mit ungewöhnlicher Arbeitszeit teilnehmen. Dazu gibt es einschlägige Gerichtsenscheidungen.

Dein Anteil wird in Stunden bemessen, nicht in 'Wochenenden'.

Auch der TVöD macht keine Angaben zu 'Wochenenden'. TVöD-B und TVöD-K regeln in § 6.1 Abs. 3, dass auf einen Sonntag mit Arbeitszeit ein freier Sonntag folgt.

'Belastungen' weist der TVöD aus, indem er dafür Zeitzuschläge regelt. Du brauchst also nur 40 % der Zeitzuschläge einer Kollegin in Vollzeit (in Deinem Arbeitsbereich) hinnehmen - dann darfst Du 'Stopp' rufen.
Harry
Frage # 160
26.06.2019 | 16:10
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Wechselschicht 7/24, Vollzeit

Mein Arbeitgeber schreibt „in den Tarifverhandlungen für den TVöD-K wurde zwischen den Tarifvertragsparteien eine Erhöhung des Nachtzuschlags von 15% auf 20% des Stundenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe beschlossen. Die systemseitige Umsetzung der Erhöhung des Nachtzuschlags (rückwirkend zum 01.03.2018) wird von uns in der Abrechnung Juni 2019 durchgeführt.
Alle hiervon betroffenen Mitarbeiter-/innen erhalten eine Rückrechnung auf frühestens Mai 2018 (Auszahlung der Nachtdienste aus März 2018) und die sich hieraus ergebenden Nachzahlungen mit der Abrechnung Juni 2019.“
Der erhöhte Nachtzuschlag ist jetzt 1 Jahr fällig. Ist das Verfahren vom AG korrekt, oder steht mir/uns ein „Versäumniszuschlag“ o.ä. zu.

:

Tarifvertragliche Ansprüche werden mit der Unterzeichnung des Tarifvertrags fällig. Darum bereiten die Arbeitgeberverbände ihre Mitglieder durch Rundschreiben vor, bevor sie die Redaktionsverhandlungen abschließen und unterschreiben.
Eure Arbeitgeber hat nicht gut aufgepasst. Zu Eurem Nachteil.
BGB § 288 regelt, dass in diesem Fall Verzugszinsen zu zahlen sind.
In Absatz 5 regelt er auch eine Verzugspauschale von 40 € für jede einzeln entstehende Forderung. Dies betrifft also aus jede Monatsabrechnung seit Oktober 2018, in der zu niedrige Zeitzuschläge abgerechnet bzw. nicht nachgezahlt wurden. Diese Verzugspauschale ist allerdings in den Arbeitsgerichten umstritten.
Daniel
Frage # 159
26.06.2019 | 11:46
TVöD , Personalrat

Ich arbeite als Pflegefachkraft im LVR. Bei uns werden Schichten im Rahmendienstplan für ein Jahr vorgeplant. Ich habe, seitdem ich dort arbeite, jede zweite Woche von Samstag bis einschließlich Dienstags frei. In letzter Zeit plant meine Stationsleitung jedoch die freien Tage im ausgehängten Dienstplan jedes Mal anders. So kommt meine ganze Jahresplanung durcheinander.

Wie verbindlich ist dieser Plan für mich als Mitarbeiter und für den Dienstplanverantwortlichen in Bezug auf die geplanten freien Tage und die schon geplanten Dienste?

:

Du mailst an den Personalrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage meiner Arbeitszeit über die einzelnen Schichtpläne mit. Mit Eurer Zustimmung oder Vereinbarung wird der Plan für mich gemäß LPVG nrw § 66 verbindlich festgelegt.
Leider kann ich nicht erkennen, ob und was Ihr mitbestimmt / vereinbart habt:
* Ist bereits der mir bekannt gegebene Jahres-Rahmenplan für mich oder Euch verbindlich, weil Ihr ihn zur Anordnung mit unserem Arbeitgeber vereinbart habt?
* Oder ist erst der jeweilige Turnus-Plan für mich verbindlich und verlässlich, weil Ihr nur diesem zugestimmt habt?
* Hat der Arbeitgeber Euch bereits infomiert, dass die einzelnen Turnusse entgegen meinen Wünschen von den Regel-Freischichten des Rahmenplans abweichen? Oder sollen wir als Beschäftigte Euch jeweils über Konflikte bei der Schichtplanung informieren?
* Tarivertraglich (§ 6 Abs. 1) darf ich nur an 5 Kalendertagen einer Kalenderwoche zur regelmäßigen Arbeitszeit eingeteilt werden. Tarifvertraglich (§ 6.1 Abs. 3) habe ich nach einem Sonntag, an dem ich arbeiten muss, am folgenden frei. Gesetzlich darf ich nicht zu mehr als 5 bis 7 Schichten in Folge einteilt werden (Erlass des NRW-Arbeitsministeriums. Sollen wir die Einhaltung dieser Regeln selnt überwachen oder stellt dies der Personalrat sicher?
Vielen Dank für Eure zeitnahe Antwort und liebe Grüße ... «
Berta
Frage # 158
25.06.2019 | 20:02
Tarif
? Interessenvertretung,
Ich arbeite nach einem Dienstplan mit 3 verschiedenen Tagschichten.
Hab jetzt in meinem Krankenstand Minusstunden aufgebaut, da meine geplanten Dienste gestrichen würden auf Grund weniger Patienten.
Ist das rechtlich in Ordnung?

:

verwirrt Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten. Wir können auch nicht raten, welche Tarifregeln Du arbeitsvertraglich in Bezug genommen hast.

1. Dem Entgeltfortzahlungsgesetz liegt das sog. modifizierte Lohnausfallprinzip zugrunde; der Arbeitnehmer erhält diejenige Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank geworden wäre.
2. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als wäre die Arbeit, zu der er durch Dienstplan eingeteilt war, von ihm geleistet worden.
(Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil 26.11.2013, Az.: 2 CA 199/13)

Sollte ein Beschäftigter „schichtplanmäßig eingesetzt gewesen sein und während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein für ihn geltender Schichtplan bestanden haben, bestimmte sich der Zeitfaktor des fortzuzahlenden Entgelts nach den tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden”
(BAG Urteil vom 26.06.2002, 5 AZR 5/01)

Dein Vorgesetzter hat Deine fällige Zeitschuld im Plan konkretisiert. Du hast nicht geleistet. Doch Du bist nicht schuld (Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit).
Die Leistung kann so nicht nachgeholt / nachgefordert werden (keine Nacharbeit des 'Zeitfaktors').
Dir steht dennoch unvermindertes Entgelt zu ('Entgeltfaktor').
Coloredhorse
Frage # 157
24.06.2019 | 16:38
angeblich kein Tarif
verwirrt
Nun reicht es mir und ich sehe in unserem privat geführten Altenheim einige Fehler (?), unter anderem kommen trotz Plan und Zusatzdokus andere Zeiten auf meine Abrechnung, aus dem Grund bin ich nun bei verdi.
In meinen Arbeitsvertrag steht eine 6 Tage Woche, 30 Stunden/Woche. Ich arbeite mit einer Kollegin abwechselnd.
Dienstag bis einschl. Freitag von 14:00- 19:00
Samstag bis einschl. Donnerstag von 8:00 - 14:00.
Freitsg bis einschl. Montag frei
Dann beginnt es von vorne.
Also im Block 10 Tage arbeiten dann 4 Tage frei. Öfters muss ich meinen Dienst von früh auf spät ändern oder eine Zwischenschicht und Zusatztage arbeiten.
Wie nennt man nun diese freien Tage?

:

Du schilderst eine 5-Tage/Woche (im Durchschnitt über 14 Tage).
Deine Arbeitszeit legt Deine Vorgesetzte wohl verbindlich fest. Jedenfalls für Dich verbindlich.
Du arbeitetst in Schichtarbeit im Sinne § 6 ArbZG.
ArbZG § 6 Abs. 1:»Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.«
Festlegen - das ist auch für Deine Vorgesetzte verständlich. Sie legt fest, sie legt damit auch sich fest.
Lies dann die linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG.

Kalendertage, an denen Dir keine Arbeitszeit festgelegt wird, sind planfrei (Freischichten). Oft bleiben sie bei Teilzeitkräften allein schon deshalb frei, weil sie ihre wochendurchschnittliche Zeitschuld bereits erfüllt haben. Zu mehr bist Du nur verpflichtet, wenn Du dies in Deinem Arbeitsvertrag hineingeschrieben hast, etwa 'Überstunden immer gerne!'

Änderungen der Lage der Schicht nennen wir 'Übergriff auf die Freizeit'.
Zusätzliche Arbeit an planfreien Tagen nennen wir 'Einverständliches Einspringen'.
Marina Heimes
Frage # 156
24.06.2019 | 15:05
TVöD , Betriebsrat / BetrVG

Einrichtung mit zukünftigen Nachtbereischaftsdienst. Die Arbeitszeit soll verlängert werden, der TVöD gibt mindestens 8 Stunden Bereitschaftsdienst vor.
Wie verhält es sich, wenn es nur 6 Bereitschafts-Stunden sind?
Wie lange darf die Arbeitszeit verlängert werden?
Wie lange darf ich dann maximal am Arbeitsplatz sein?

:

dislike Langsam! Zunächst braucht es eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen (ArbSchG § 3); Bereitschaftsdienst ginge manchmal mit einer Verschlechterung einher, mit zusätzlichen Belastungen. Dazu ist der Arbeitsplatz zunächst gemäß ArbSchG § 5 zu untersuchen und die Belastungen sind zu bewerten. Dazu gehört auch die Auslastung (Arbeitsanfall in der Anzahl und im Verhältnis).
Dabei wird auch untersucht, wie und wo Ihr ungestört schlaft und wer Euch im Auftrage des Arbeitgebers wecken soll.
Dann braucht es die Rückkoppellung mit den Betroffenenen (billiges Ermessen gemäß § 106 GewO). Die werden wohl unfroh sein; sie erhalten zwar zusätzlich Geld, bleiben aber auch deutlich länger im Betrieb.
Bis zur Netto-Gesamtlänge der Schicht von 10 Stunden ist dann noch alles recht einfach. Darüber hinaus braucht es den Blick in den TVöD-B § 7.1 -
»(2)Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des
§ 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
(3) Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen
a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
aufgrund einer Betriebs-/Dienstvereinbarung von den Regelungen des
Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.«


Es bleibt also dabei:
Je kürzer, je besser! Etwa: 8 Stunden Vollarbeit plus 3 bis 4 Stunden Bereitschaftsdienst sind denkbar.
Je länger, je weniger (Vollarbeit)! Je mehr Arbeitsanfall, umso kürzere 'normale' Vollzeitphasen können sich noch anschließen.
Das Maximum ist dann eine durchgehende Entspannungsphase von 24 Stunden, unterbrochen alle 6 Stunden durch eine Pause und nur gelegentliche stressfreie Arbeitseinsätze.

Es gibt heute kaum noch Betriebsräte, die solchen Zumutungen ohne Weiteres zustimmen und sogar verbindlich vereinbaren. Deren Zeiten laufen langsam aus.
Maddin
Frage # 155
24.06.2019 | 07:55
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtdienst nach Dienstplänen.
In dem Pflegeheim der Diakonie in dem ich arbeite werden die Feiertage, die auf einem Werktag fallen nicht vorab von den Sollstunden abgezogen sondern es gibt das sogenannte Feiertagsfrei, was bedeutet, daß man an einem Feiertag frei hat und dieser Tag als gearbeitet gezählt wird.
Das Problem ist nur, daß die Personalabteilung und alle anderen Vorgesetzten behaupten, daß man diesen nur bekommt wenn man laut seinem Rahmendienstplan an diesem Feiertag hätte arbeiten müssen. Nun ist es nur einmal so, daß Pflegekräfte laut ihrem Rahmendienstplan auch am Wochenende arbeiten müssen und deswegen auch laut Rahmendienstplan an Werktagen frei haben was zur Konsequenz hat, daß sehr viele Kollegen an solchen Werktagen kein Feiertagsfrei bekommen was ja wohl bedeutet, daß sie diesen Feiertag dann nacharbeiten müssen.
Eine Kollegin hatte z.B einmal alle drei Weihnachtage die alle auf Werktage fielen frei aber da sie aber auch laut ihrem Rahmendienstplan an diesen Tagen frei gehabt hätte hat sie keinen einzigen Tag Feiertagsfrei bekommen und mußte ihre vollen 170 Stunden arbeiten.
Die absolute Krönung war indes, daß eine Vorgesetzte zugegeben hat, den Dienstplan so zu schreiben, daß alle Kollegen die laut Rahmendienstplan an einem Feiertag der auf einen Werktag fällt frei haben auch tatsächlich frei bekommen woduch dann alle für diesen Feiertag kein Feiertagsfrei bekommen und dieser nicht als gearbeitet gezählt wird.
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß dies alles rechtens sein kann. Ich bitte um Aufklärung.
Leider versteht keiner von der MAV die Problematik oder will es nicht verstehen.

:

Ihr mailt - am besten gemeinsam - an die Mitarbeitervertretung und nehmt die Personalleitung ins Cc.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage unserer Arbeitszeit mit. Diese Zeitschuld wird in ihrer Höhe durch den vertraglich in Bezug genommenen BAT-KF (Arbeitsvertragsrichtlinien) bestimmt. Daher beschränkt sich Eure Mitbestimmung der Dienstpläne auf diesen Rahmen. Leider geht die betriebliche Praxis darüber hinaus - zu unserem Nachteil. Das beeinträchtigt und beschwert uns.
Zunächst mutet uns der BAT-KF in § 6 Abs. 3 einen recht langen Betrachtungszeitraum zu - Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist das Kalenderjahr zu Grunde zu legen. In Abs. 5 wird dies noch verkompliziert durch die recht undurchsichtige Übertragung von bis zu 100 Stunden ins Folgejahr. Damit entsteht erst beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis konkreter Anlass, die über viele Jahre hinweg geführten betrieblichen Saldierungen vertragskonform zu korrigieren.
Die Saldierungen sind systematisch falsch. Denn § 6 des BAT-KF bestimmt in Abs. 7 -
Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Mitarbeitende am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 12 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 3: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeitenden, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

Die kirchlichen Arbeitsrechtler/innen setzten damit drei unterschiedliche Verfahren, teilweise über ArbZG § 9 und Entgeltfortzahlungsgesetz § 2 hinaus:
* die Freistellung von geplanter Arbeitszeit wegen des Feiertags bei unvermindert zu bestimmender aber damit erlassener Zeitschuld
* die Freistellung wegen Arbeitszeit trotz Feiertag (Freizeitausgleich bei unvermindert zu bestimmender aber damit erlassener Zeitschuld an einem entsprechendem anderen Tag)
* die Verminderung der Zeitschuld wegen dienstplanmäßig bereits als frei geplantem Feiertag (planfrei).
Im Ergebnis ist den Kolleginnen und Kollegen im Betrieb eine unterschiedliche Zeitschuld über das Jahr zu saldieren. Denn die einen haben wegen des Feiertags frei, die anderen ersatzweise, die dritten sowieso / ohnehin / auch ansonsten frei. Nur für die letzten - im Betrieb ein erheblicher Anteil - vermindert sich ihre kalenderjährliche Zeitschuld, für jeden dieser Fälle um eine typische Schichtlänge.
Ausdrücklich weist das BAG (Urteil 24.10.2013 - 6 AZR 286/12) daraufhin, dass diese dem TVöD-V entnommene Regelung zulässig ist. Die BAG-Richter erläuterten - Bei (vor-) feiertagsbedingter Freistellung bleibt das Arbeitszeitsoll grundsätzlich unverändert. Der Vergütungsausfall wird bei den gesetzlichen Feiertagen durch den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 2 Abs. 1 EFZG und bei den Vorfeiertagen des 24. Dezember und 31. Dezember durch den tariflichen Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K ausgeglichen. Bei (vor-)feiertagsunabhängiger Freistellung wird demgegenüber das für den vollen Vergütungsanspruch maßgebliche Arbeitszeitsoll herabgesetzt . Ob die Tarifvertragsparteien mit dieser Gleichstellung eine überzeugende Regelung getroffen haben, hat der Senat nicht zu beurteilen. Anhaltspunkte für eine Überschreitung ihrer Regelungsmacht bestehen nicht.
Auch die Betriebparteien sollten sich nicht in unsere Verträge dergestalt einmischen, indem sie deren Regeln durch andere, oft schlechtere ersetzen. Denn dies versperrt es uns, die fehlerhaften Salden aufzuklären und korrigieren zu lassen. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe und teilt uns dies dann mit.
Mit freundlichen Grüßen .....

Franzi
Frage # 154
21.06.2019 | 13:40
TVöD , Schichtarbeit
? Interessenvertretung,

Kann die Stationsleitung oder die PDL einem "befehlen" / einen dazu zwingen, anstatt Frühdienst einen Spätdienst arbeiten zu müssen? Hier wird mit Personalmangel argumentiert.

Information wurde Freitags telefonisch erteilt,die Kollegin hat ganz klar zu verstehen gegeben, dass sie nicht damit einverstanden ist.
Der Dienst wurde dann für Mo/Di/Mi/Do geändert.
Personal wurde von verschiedenen Stationen und externen Firmen angefordert, die Wünsche von diesem Personal muss erfüllt werden und stationseigenes Peronal muss somit parieren.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Du mailst / sagst zu Deiner Vorgesetzten:
»Mein Tarifvertrag normiert an mehreren Stellen, dass der Arbeitgeber meine Zeitschuld im Tunrus festlegt (u.a § 7 Abs. 8 c). Festlegen meint, dass wir uns gegenseitig auf diese Anorndung verlassen können. Ich stelle meine Lebensplanung auf Ihre betrieblichen Interessen ein. Für eine für mich verbindliche Änderung Ihrer Anordnung braucht es viele Zutaten - das erhebliche Überwiegen Ihrer Interessen an einer Änderung, die ändernde Anordnung mindestens 4 Wochen im voraus (TzBfG § 8 Abs. 5), die vorausgehende Zustimmung der betrieblichen Interessenvertretung Änderung zunächst zur Festlegung, dann zu deren Abänderung. Bitte nehmen Sie von nun an mehr Rücksicht auf die gesetzlichen und vertraglichen Mindestbestimmungen.«
Manni
Frage # 153
21.06.2019 | 11:29
TVöD , Betriebsrat / BetrVG
Teilzeitkraft im Schichtdienst
Wie ist meine Überstundenvergütung im TVöD, wenn ich ein Tag einspringe und dadurch nicht über 38,5 Std/Woche(Vollzeit) komme? verwirrt

:

Überstunden für Schichtarbeiterinnen hat das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)zusatzBAG Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart: »Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.« verständlicher neu gefasst. Sie entstehen beim überraschenden Längerbleiben (täglich) und bei der Überplanung.

like Du wurdest nicht überplant.
like Du willst auch nicht über ein geplantes Schichtende hinaus länger arbeiten.

'Einspringen' am planfreien Tag kann keine Überstunde sein. Denn zur Leistung von Überstunden sond Vollzeit-Lolleginnen durch den TVöD verpflichtet, Du vielleicht durch Deinen Arbeitsvertrag. Doch zum Einspringen am planfreien Tag bist Du nicht verpflichtet. Das ist soweit gut.

Du willst - über Deine Vertragsverpflichtung hinaus - am planfreien Tag arbeiten? Der TVöD und Dein Vertrag haben dazu nichts geregelt, auch keinen Ausgleich. Das musst Du selbst im Einzelfall nachholen. Bist Du bereit, bereits für 100 plus 30 v.H. Zeitzuschlag zusätzlich zu arbeiten? verzagt Achtung - nach Abzug der Steuern wird da nicht so viel von übrigbleiben. Besser, Du verlangst wie viele andere 165 v.H.

kapiert Doch wenn Du erst zu verhandeln beginnst, nachdem Du bereits eingesprungen bist, dann wirst Du erleben, wie das Interesse der Vorgesetzten schwindet....
Frank
Frage # 152
19.06.2019 | 13:40
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Arbeit nach einem Dienstplan. Keine Schicht- Wechselschichtarbeit

Unser Arbeitgeber ermöglicht uns Pflicht - Fortbildungen über das Internet von zu Hause aus durchzuführen. Die Arbeitszeit wird dokumentiert. Die Fortbildung dauert je Thema von 45 Minuten bis 60 Minuten.
Greift bei dieser Art der Fortbildungen das Arbeitszeitschutzgesetz?

:

Die Mitbestimmung des Betriebsrates und die Gesetze zum Schutz vor Überlastung betreffen die gesamte Arbeitszeit. Auf die angeblichen Inhalte der Arbeitsleistung oder deren Ort kommt es nicht an.

Der Betriebsrat bestimmt die Einweisungen in die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz mit. Kein halbwegs orientierter Betriebsrat wird zustimmen, diese Einweisungen atomisiert zu Hause am PC durchzuführen.

Wenn ein Arbeitgeber glaubt, das Wegklicken von Checklisten am Bildschirm hätte eine bildenden Wirkung, so sind Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit erlaubt. Zum Lernen gehören Interesse, Durchdringung der Fakten, Transferlesitung in die konkrete betriebliche Wirklichkeit, die Rückkoppelung in die Gruppe, die Aufnahmefähigkeit und so fort. Bildung geht über bloße Faktenaneignung hinaus.
Nick
Frage # 151
19.06.2019 | 10:25
Tarifbezug? Interessenvertretung? Schichtarbeit ?

Ich arbeite in einem Callcenter und habe folgende Vereinbarung bezüglich meiner Arbeitszeiten im Vertrag vereinbart:
4 Tage pro Woche mit 24 Stunden

Der durch die 4 Tage Woche entstehende freie Tag ist nicht auf einen bestimmten Wochentag beschränkt. Meinen Dienstplan erhalte ich 3-4 Wochen vorher.

1.) Wenn nun ein Feiertag in der Arbeitswoche ist, wie wirkt sich das auf meine Stunden und Arbeitszeiten aus?
2.) Muss ich dann die 4 Tage um den Feiertag herum arbeiten?
3.) Reicht es wenn ich 3 Tag arbeite?
4.) Wird meine Wochenstundenzeit einfach abzüglich 1/5 (da 1 Feiertag 1/5 der regulären Woche beträgt) auf die verbleibenden 4 Tage verteilt?

Bei uns im Team herrscht Unklarheit, da wir ein Gleichgewicht haben wollen zwischen den Vollzeitkollegen, den Kollegen mit fixierten freien Tagen und mit uns, denjenigen mit oben vereinbarten Verträgen.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. So können wir wenig raten.
Zu 1.) Die Gesetze greifen nicht in die Höhe Deiner Zeitschuld ein.
Zu 2.) Die Gesetze beschreiben keine Pflicht zur Arbeit in einer Woche..
Zu 3.) Uns reicht es. Reicht es Dir? Reicht es Deinem Chef?
Zu 4.) Fals das in einem Vertrag oder einer Betriebsvereinabrung so geregelt ist.
Sonne
Frage # 150
18.06.2019 | 12:34
TVöD , Betriebsrat / BetrVG

50% Stelle Schichtdienst Funktionbereich
Im kommenden Dienstplan 1.7.-4.8.19 (5 Wochen), habe ich mit meiner Stelle ein ganzes Wochenende und zwei halbe, jeweils den Sonntag Dienst bekommen. Somit sind drei Wochenende nicht komplett planbar. Dazu sind höhere Stellen nur mit zwei (ganze) WE geplant. Meine Leitung hat dafür keine Ohren, zumal ihr auch überhaupt Dienstplan schreiben große Anstrengung kostet und selten, wie fest zugesagt in der ersten Woche der davor liegenden Monat fertig sein soll.
Diese ungleiche Behandlung als Teilzeitkraft ist ihr schon mehrfach genannt worden, da ich überwiegend immer zwei ganze Worchenenden arbeiten muss, wie die Vollzeitstellen.
Was kann ich tun?

:

Weder das Gesetz noch der TVöD kennen den Begriff "Wochenenden". Nirgends wird zwischen kompletten und inkompletten Wochenenden differenziert.

Du kommst nicht umhin, Deine Wünsche und Ansprüche dem Betriebsrat vorzutragen.

Du brauchst nur anteilig Deiner Teilzeit an den Belastungen teilnehmen. Belastungen sind all die Dienste, für die der TVöD in § 8 Zeitzuschläge auslobt - Samstag, Sonntag, Nacht, Feiertag.
Paula
Frage # 149
18.06.2019 | 12:19
AVR DWBO , MAV/ MVG-EKD Johanniter

Ich arbeite im Rettungsdienst 24 Stunden/Schicht, durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag 40 Stunden,. keine optout-Regelung, keine festgelegten Pausenzeiten. Von den auf Arbeit verbrachten Stunden werden allerdings nur 17,3 Stunden. als Arbeitszeit gewertet, so dass ich bei 10 geleisteten Diensten/Monat (240 Stunden) meine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit "erreiche". Das bedeutet auch regelmäßig 3 x 24 Stunden / Woche. Wie sich diese Berechnung ergibt, kann keiner sagen. Habt ihr eine Antwort?

:

Arbeitgeber und MAV könnten eine Dienstvereinbarung geschlossen haben und sich dabei vermeindlich auf die Anl. 8 gestützt haben.
Sie regeln Bereitschaftsdienst, ordnen allerdings Arbeitsbereitschaft an. Du hast nicht "eine Stelle" an der Du ruhst, um gelegentlich zu Einsätzen gerufen wirst. Wahrschenlich fehlt es sogar an gesundheitsförderden Maßnahmen, welche die erhebliche zusätzliche Belastung ausgleichen. Offenbar langt es nicht einmal zu festgelegten Erholungspausen, spätestens alle 6 Stunden.
Kurz: Das Illegale können wir nicht aufklären. Vielleicht kann die MAV erläutern, was sie sich dabei gedacht hat ....

Die Anlage fgreifr Dir dann in die Geldbörse: '(5) Die nach Abs. 3 bzw. 8 errechnete Arbeitszeit kann bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Arbeitsbefreiung abgegolten werden (Freizeitausgleich). Fr den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde,
die sich bei der Berechnung nach Abs. 3 bzw. 8 ergeben hat, auf eine halbe Stunde
aufzurunden.'
Du selbst dagegen musstetst immerhin in einer Nebenabrde unterschreiben, welchen Entsprechungs-Faktor Du für angemessen hältst. Die kannst Du umgehend kündigen.
Gerti
Frage # 148
18.06.2019 | 07:43
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO 5,5-Tage/Woche
Ich arbeite im Schichtdienst, Früh, Spät, Nacht. Um Krankheitsausfall im Spätdienst aufzufangen, wurde ein neuer Dienst eingeführt. Regelvariodienst.
Man fängt anderthalb Stunden später an wie der Frühdienst und bleibt dementsprechend länger. Sollte jemand im Spätdienst ausfallen, muss man noch 2 Stunden länger bleiben, wobei einem dann noch 15 min zusätzliche Pause zustehen.Also entweder Dienst von 8:00 - 15:30 oder bis 17:45
Die Arbeitszeit erfahre ich erst im Verlauf des Vormittags des entsprechenden Dienstes.
Nun meint der Arbeitgeber, das er jemanden noch eher als die reguläre Arbeitszeit von 7 Std. nach Hause schicken könnte, wenn sich zum Spätdienst keiner krank meldet. Zwecks Überstundenabbau. Schließlich wäre der Dienst ja variabel.
So entstehen entweder plus oder minus Stunden.
Ist das so rechtens? Seitens der MAV haben wir noch keine Antwort darauf. An dem Tag müssen wir also eventuell auch von einer längeren Arbeitszeit ausgehen und können für die Zeit nicht planen. Ist das Bereitschaftdienst? Und darf man uns einfach eher nach Hause schicken um Überstunden abzubauen? Kommt mir komisch vor. entsetzt verdi

:

Ihr mailt gemeinsam unterschrieben an die Mitarbeitervertretung , und nehmt die Personalleitung mit ins Cc -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihr bestimmt die Lage unserer Arbeitszeit mit - in den Grenzen der Gesetze und der AVR der Caritas. Einen 'Regelvario-Dienst' sehen die AVR nicht vor. Es handelt sich ja um die nicht-Festlegung unserer Arbeitszeit. Bereits dies verstößt gegen § 6 Abs. 1 ArbZG - denn die Arbeistszeit der Schichtarbeiter/innen ist ja ausdrücklich 'festzlegen'.
Die Ankündigungsfrist von weniger als 4 ganzen Kalendertagen verstößt zudem gegen § 12 Abs. 6 TzBfG. Die AVR snd kein Tarifvertrag und sehen eine solche Zumutung 'zuungunsten' von uns ArbeitnehmerInnen zudem nicht vor.
Zuletzt verstoßen die Regelvario-Dienste gegen Eure Mitbestimmungsrechte. Denn hier wird ja ohne Eure abschließende Mitbestimmung der Beginn und auch das Ende unserer Schichten einseitig durch die Vorgesetzten bestimmt, ohne billiges Ermessen gegenüber unseren Lebensplanungen.
Besonders ärgerlich ist, dass die Arbeitgeberin sich diese rechtswidrige Freiheiten herausnimmt und in angeblichen Ausgleich von geleisteten Überstunden ummünzt. Auch dafür gibt es in den AVR keinerlei Hinweise unter 'Ausgfleich für Sonderformen der Arbeit`(AVR Anl 31 § 6).
Die betriebliche Praxis entgeleitet so Zug um Zug unserem Verständnis. Was hält sich noch im Rahmen? Was hat Eure Zustimmung?
Dies beschwert und beeinträchtigt uns. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe und haltet uns auf dem Laufenden.
Liebe Grüße .....«
Monti
Frage # 147
17.06.2019 | 11:09
TV-L , Betriebsrat / BetrVG

ich habe an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet.
Im Tarifvertrag der Länder (TV-L) wird eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen demnach wie folgt berechnet:
Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich 35 v.H.
Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich 135 v.H.

Für diesen Tag habe ich an einem Tag - den ich sowieso regulär frei hatte - den Ausgleich für den Feiertag erhalten.
Das für mich aber so kein Freizeitausgleich, weil ich nicht von einem Dienst befreit wurde!
Die 35 v.H bekomme ich.
Habe ich ein Anrecht auf Freizeitausgleich an einem "Arbeitstag"?

:

Du mailst an den Betriebrat-
»Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit, ebenso die vorübergehende Verkürzung meiner Arbeitszeit. Doch für meine - mit Eurer Zustimmung - angeordnete Arbeitszeit am gestlichen Feiertag, den ...... , wurde mit nur recht unklarer Ausgleich gewährt. Denn ich hätte am ... ohnehin keine mit Eurer Zustimmung geplante Arbeitszeit gehabt. So konnte auch kein Freizeitausgleich mich von geplanter Arbeitszeit freistellen.
Doch die Arbeitgeberin verkennt dies und weist mein Regelfrei als 'Freizeitausgleich' aus. Es könnte sich zwar um einen Ersatzruhetag handeln (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Doch Freizeitausglecih, einer Verkürzung meiner Arbeitszeit, ist ohne Eure Mitbestimmung weder für mich erkennbar, noch rechtswirksam.
Ich habe nun Mühe, meinen Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 d TV-L zu belegen. Dies beeinträchtigt und beschwert mich (§ 85 BetrVG). Bitte teilt mir mit, wie Ihr zweitnah Abhilfe erreicht und ob Ihr Euch dazu an an eine Einigungsstelle wenden müsst.
Mit freundichen Grüßen ...«
Frank
Frage # 146
17.06.2019 | 06:13
TVöD Bund , Personalrat
Wechselschichtarbeit

Nachfrage zu den beschäftigungsfreien Sonntagen: Wenn ich Urlaub habe, dann muss ich ja auch für Sonntage und Feiertage wo ich im Schichtplan eingetragen bin Urlaub einreichen. Zählen diese Tage dann trotzdem als Dienstfrei?
im Urlaub gibt es ja freie Tage wo ich keinen Urlaubstag verbrauche. Darf der Arbeitgeber die Ersatzsonntage dann auf diese freien Tage in meinen Urlaub legen?

:

Du beantragst für eine Zeitspaanne (nicht für einzelne Tage) Urlaub. Der Arbeitgeber sagt ihn zu und gewährt ihn schließlich. Dabei verbrauchst Du an jedem Tag, an dem Du ohnehin / ansonsten arbeiten müsstest, einen Deiner Urlaubsanspruchstage.Diese Tage sind nicht 'dienstfrei'. sondern Du bist von der geplanten Arbeitspflicht befreit.

Vielleicht müsstetst Du ohnehin einem Freitag, Samstag oder Sonntag nicht arbeiten. Du verbrauchst an diesen keinen Urlaubstag.

Vielleicht müsstetst Du - ansonsten - an einem Sonntag arbeiten. Dann wird im Plan dafür auch an einem anderen Tag ein Ersatzruhetag vorgesehen. Lediglich für die wochendurchscnittliche Höchstarbeitszeit hibt es bislang gerichtliche Entscheidungen, wie diese Urlaubs-Zeispannen zu neutralisieren sind (kein Ausgleich während des Urlaubs).

Im TVöD spielt das alles keine Rolle. Denn da bleiben ja in jeder Kalenderwoche zwei von regelmäßiger Arbeitszeit freie Tage (§ 6 Abs. 1 Satz 3).
Odi
Frage # 145
17.06.2019 | 00:09
AVR Caritas (Anlage 31), TVöD angeglichen, Pflegedienst Betriebsrat / BetrVG
Zur Urlaubsberechnung

Oh je , nochmal zur Frage143:
Was ist zu tu? Der Betriebsrat scheint leider konzerngesteuert und winkt alle Dienstpläne durch.

:

Du mailst an den Betriebsrat, in Kopie an die Personalleitung-
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit. Ohne Eure Zustimmung bliebe ja auch die Anordnung der Arbeitszeit für mich unverbindlich.
Leider unterbleibt diese Planung in den Zeispannen, in denen ich Urlaub gewährt bekommen soll. Dadurch bestimmt der Betriebsrat auch nicht mit, wie ich - ansonsten (etwa im Krankheitsfall) - arbeiten würde. Der Betriebsrat bestimmt im Normalfall meine Urlaube nicht mit. Sie gehören wohl in die zweite Planzeile.
Stattdessen werden die Urlaubstage mit etwa einer Drittel-Länge meiner normaalen Tagschichten bewertet - mit einer Schicht also, die die Betriebsparteien nicht vereinbart haben.
Bitte benutzt Euer Mitbestimmungsrecht und besteht auf Eure ununterbrochene Mitbestimmung bei der ununterbrochenen Planung. Die derzeitige Praxis weicht von den Regeln ab und beschwert mich (BetrVG § 85). Bitte haltet mich über Eure Such nach Abhilfe miner Beeinträchtigung auf dem Laufenden.«
Sascha
Frage # 144
16.06.2019 | 21:19
TVöD-V , ?? Interssenvertretung
Landkreis eigener Rettungsdienst

Wenn ich zu meinem regulären Dienstplan Zusatzschichten mache und sie mir als finanziellen Ausgleich auszahlen lasse, werden die in der Gehaltsabrechnung versteuert oder unversteuert ausgezahlt? Oder können die Extra ausgezahlt werden?
Wir haben 12-Std Schichten 48-Stunden /Woche Jahresdienstplan.

:

entsetzt Über die 48-Stunden-wochendurchschnittliche Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) darf der Chef Dich nicht arbeiten lassen.
Du könntest mit 'Zusatzschichten' geplante Überarbeit im Jahres-Turnus zu meinen, etwa auch durch Planänderungen. Sie entstehen als Überstunden am Ende des Jahres-Turnus. (TVöD § 7 Abs. 8c).
Überraschende Überstunden als Schichtverlängerung sind bei Dir schwer denkbar. Du könntest ungeplante, überaschende 'Zusatzschichten' meinen. Diese sieht der TVöD nicht vor, also kennt er auch keine Regelung zum Ausgleich.

Du kannst vor deren Leistung vereinbaren, wie Du sie ausgeglichen möchtest in Höhe und Art.

Bekommst Du Vergütung dafür, ist diese zwingend zu versteuern und verbeitragen.
Odi
Frage # 143
16.06.2019 | 15:07
AVR Caritas  (Anlage 31), TVöD angeglichen, Pflegedienst Betriebsrat / BetrVG
Zur Urlaubsberechnung
Pflegedienst 50%, im Nachtdienst von 20.15 hbis 6.15 Uhr , eine halbe Stunde. Pause und die andere halbe Stunde. Mehrarbeit - 9 Stunden Arbeitszeit
Seit 20 Jahren an jedem 2.wochenende, ohne dies im Vertrag stehen zu haben.
In unserem Haus wird eigentlich in der 5,5 Tage Woche gearbeitet, in diesem Jahr wird der Urlaub aber nach der 5-Tage/Woche erteilt, Jeder bekommt 30 Tage Urlaub entsprechend seines Arbeitsumfangs - bei mir 3,85 Stunden pro Werktag .
Um die Sollstunden im Monat zu erreichen und ein Wochenende Urlaub zu haben nimmt man 10 Nächte und mehr Urlaub und hat dann die Qual die fehlenden Stunden für diesen Monat zusammen zubekommen - 5-6 Nächte. Die Sollstunden möchte man arbeiten um nicht ins Minus zu rutschen und alles ist festgehalten auf dem Dienstplan.

:

verzagt Deine Schilderung betrifft
?  die falschen Angaben des Arbeitgebers über Deinen Urlausbanspruch. Dieser betrifft die Freistellung an Arbeitstagen - auf die Höhe Deiner Zeitschuld stellen die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen nicht ab.
?  ein betriebliches Durcheinander beim Werktag (ab Arbeitsbeginn 24 Stunden), Arbeitstag und beim Urlaubstag. Dein Urlaubsanspruch ist in den AVR ausdrücklich nach 'Arbeitstagen' bemessen. Arbeitstage sind hier Kalendertage, an denen im Plan eine Schicht beginnt. Der Urlaubstag stellt Dich von so einer Schichtlänge frei.
?  die gesetzwidrige Gewährung von durchgängig nur Drittel-Urlausbtagen.

Vielleicht wird Dein Dienstplan - gesetzwidrig - während der Urlaubsspanne unterbrochen. Dann wende Dich an den Betriebsrat. Der hat - über seine Mitbestimmung - sicherzustellen, dass Du auch während der beantragten Urlaubsspanne wie üblich zur Arbeitszeit eingeteilt wirst. Erst im nächsten Schritt (im Plan die zweite Zeile) stellen Dich dann Urlaubstage von dieser Arbeitspflicht frei.

verwirrt Du leistest wohl keine Schichtarbeit im Sinne der AVR. Der Ausgleichszeitraum Deiner Zeitschuld ist deshalb durch die Betriebbsparteien festzulegen. Am Ende des Ausgleichszeitraums verfallen dem Arbeitgeber seine nicht abgerufefen Stunden. Dies ist dann nicht Deine Sorge.
Frage allerdings den Betriebsrat, wann dieser Ausgleichszeitraum (AVR Anl 31 § 2 Abs. 2) entsprechend dieser Vereinbarung der Betriebsparteien enden wird.
Frank
Frage # 142
16.06.2019 | 13:54
BUND Personalrat
Wechselschicht mit Rufbereitschaft.

Es kommt öfter vor dass ich auch einen Sonntag Rufbereitschaft habe.
Gelten diese Sonntage in Sinne des Gesetze als freie Sonntage, falls ich nicht zur Arbeit gerufen werde?

:

Wir vermuten, Du fällst unter den Tarifvertrag TVöD im Geltungsbereich Bund.

Das ArbZG ist in § 9 Abs. 1 recht verständlcih: »Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.«
Und in § 11 Abs. 3 - »Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.«

Die bloße Rufbereitschaft ist Ruhezeit, jedoch keine Freizeit. Sie ist eine Form der Beschäftigung.
Du bekommst deshalb einen anderen Kalendertag komplett frei. Dies wird im TVöD kein Problem sein.

Denn Rufbereitschaft und die Inanspruchnahmen stellen keine regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 TVöD dar. Deshalb können sie - über die Verteilung auf fünf Arbeitstage in der betreffenden Kalenderwoche hinaus - angeordnet werden.
Sascha
Frage # 141
16.06.2019 | 09:36
TVöD , Interessenvertretung ?

Wenn ich zu meinem regulären Dienstplan Zusatzschichten mache und sie mir als finanziellen Ausgleich auszahlen lasse, werden die in der Gehaltsabrechnung versteuert oder unversteuert ausgezahlt? Oder können die Extra ausgezahlt werden?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Wir können auch nicht raten, in welchem Diesntleistungebereich Du arbeitest (TVöD-V, TVöD-F, TVöD-B, TVöD-K, TVöD-S).

like Der TVöD normiert Ansprüche. Ein 'Lassen' (etwa: Bezahlen auf Antrag) ist nicht vorgesehen.
Die Regel: Überstunden sind zwei Monate nach der Leistung als Vergütung fällig (100 v.H. plus 30 v.H.). Das Entgelt ist auszuzahlen.

Im TVöD-V jedoch (aufgrund § 8 Abs. 1.1): Zwei Monate nach Leistung sind 30 v.H. Zeitzuschlag als Vergütung, 100 v.H. sind binnen der auf die Leistung folgenden drei Monate durch gewährte Freistellung von geplanter Arbeitszeit auszugleichen.

Vergütung für Leistung und auch Zeitzuschläge für zusätzliche Leistung sind vollständig zu versteuern und zu verbeitragen.
Stundenberechner
Frage # 140
14.06.2019 | 12:02
TVöD ,

Liebe Kollegen der Schichtplanfibel,

leider funktioniert eure neue sonst sehr hilfreiche Miniapp zur Stundenberechnung TVÖD ab 2019 nicht mehr. Vielleicht überprüft Ihr das einmal.

Vielen Dank vorab
mit kollegialen und sonnigen Grüßen
Der Stundenberechner

:

Wir sind uns unsicher:
linkTarifrechner ist für 2019 die rechte Wahl. Bei unseren Versuchen funktioniert er auch.

Tipp: Im Falle einer Störung - aktualisiere den Zugriff, indem Du mit gedrückter Umschalttaste die Webadresse erneut und rundum frisch (am Cache vorbei) lädst.
Gretchen
Frage # 139
11.06.2019 | 13:26
AVR DD , MAV/ MVG-EKD Schichtdienst, Vollzeit, Pflege

Muß unser Arbeitszeitkonto von "geplanten Minusstunden" verschont bleiben?
D.h. darf unser Chef unserem Arbeitszeitkonto die negative Differenz zwischen Soll-Arbeitszeit und unserer entsprechend seiner schichtplanmäßigen Unterplanung tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ( "Minusstunden" im AVR-Jargon ) belasten?
Unserer Meinung nach regeln die AVR-DD bei positiven Abweichungen Gutschriften sowohl für angeordnete, als auch für "freiwillige" Abweichungen (mit einer Kappungsgrenze bei nicht angeordneten, vom Arbeitnehmer selbstveranlaßten Abweichungen ).

Dagegen enthalten die AVR für negative Abweichungen keine Differenzierung, insbesondere keine ausdrückliche Regelung, wonach die Entstehung negativer Arbeitszeitkonten vom Arbeitgeber angeordnet werden kann - die sprachlich verunglückten Regelungen zu den ominösen "Minusstunden" lassen im Unklaren, ob auch allein vom Arbeitgeber zu verantwortende Abweichungen guthabenmindernd sein dürfen:
"Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der tatsächlich in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit ... unterschreitet. Sie werden dem Jahresarbeitszeitkonto in Höhe der jeweiligen Differenz belastet."

:

Die AVR DD kennen keine Teilung der Veranwortung zwischen Arbeitgebern und Kolleginnen. Die Verfasser/innen hatten ihre eher 'frei-schaffenden' Kolleginnen im Kopf. In den Sätzen der AVR DD bekommt die Arbeitszeit ein Eigenleben. Stunden entstehen, wenn die Arbeitszeit unterschreitet. Die Minusstunden belasten das Konto? Gelegentliche Arbeitstzeitmassierungen belasten tatsächlich die Kolleginnen.
Die Betriebspartienen gestalten in der Praxis aus diesen hochgestochenen Regeln praktsiche Dienstvereinbarungen. Dabei erfassen sie zunächst den Normzweck: Die Flexibilisierung über das Jahr hinweg. Das Ausmaß ist durch die Beschränkung der Plusstunden gedeckelt.

Die Plusstunden betreffen die geplante (regelmäßige) Arbeitszeit. Die Minusstunden als deren Ausgleich betrifft auch nur die oberste Planzeile.

"Freiwillig" ist die Unterschrift unter den Arbeitsvertrag. Zwangsarbeit bleibt gemäß Artikel 12 Grundgesetz verboten. So taucht der Begriff "freiwillig" in den AVR DD nur bei freiwilligen Zielvereinbarungen der Ärzte ab (abgeschrieben aus dem TV Ärzte mit dem MB).
Die Pläne sind den Freiwilligen - mitbestimmt - durch den freiwilligen Arbeitgeber anzuordnen.
Karola
Frage # 138
08.06.2019 | 12:57
TVöD-B, Betriebsrat / BetrVG
Schichtdienst,Spät/ Früh,Teilzeit 50%,kein AZKonto.

Die Differenz auf meiner Stundenabrechnung Mai zwischen Soll und Ist beträgt 12,5 Stunden.
Sind das jetzt zuschlagspflichtige Überstunden?
Macht es einen Unterschied, ob man Dienste zusätzlich gemacht hat oder länger gearbeitet hat?

:

Das BAG hat im (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)zusatzBAG Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart: »Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.« erkannt, dass der TVöD die überraschenden Überstunden von den überplanten unterscheidet.
Zunächst ist es schwierig, die vertragliche Zeitschuld im 'Monat' zu bestimmen. Du nennst sie 'Soll', Der TVöD geht von einem Vielfachen an Wochen aus. Der Monat Mai hätte – so tariffremd umgerechnet – für Vollzeitkräfte 169,4 Stunden Zeitschuld, vermindert um – je nach Bundesland ein- oder zweimal – 7,8 Stunden aufgrund Feiertagen im Schichtdienst. Teilzeitkräfte anteilig.
like Falls Du mehr Stunden geplant wurdest und soweit Du diese – tatsächlich (keine Urlaub, keine AU) – geleistet hast, steht Dir mit dem Juli-Entgelt die Überstundenvergütung und der Überstunden-Zeitzuschlag zu.
Haben Dir Urlaub oder AU da einen Strich durch gemacht? Dann steht Dir die Mehrarbeitsvergütung gemäß § 8 Abs. 2 TVöD zu (Dein individuelles Stundenentgelt).
like Falls Du in den Monaten Juni, Juli, August krank wirst oder Urlaub bekommst, steht Dir ein tagesgleicher Aufschlagsatz zu. In diesen geht gemäß § 21 TVöD unter anderem Deine Überplanungs-Vergütung ein. Nicht aber Vergütung für überraschendes Längerbleiben.
Volker
Frage # 137
07.06.2019 | 09:13
TVöD-K , Personalrat

Wir leisten Wechselschichtarbeit nach Dienstplan.
Ich möchte mich gerne beruflich weiterbilden, privat organisiert und nicht über den Arbeitgeber.
Darf ich verlangen dass er mir hierfür frei gibt oder unbezahlten Urlaub gewährt?

:

Du schreibst an die Personalleitung, in Kopie an den Personalrat:

»Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werde ab dem ... die Gelegenheit ergreifen, mich beruflich weiterzubilden. Die Termine dieser Bildungsmaßnahmen sind gesetzt vom .................. bis zum ....................
Gemäß TVöD § 28 beantrage ich aus diesem wichtigen Grund Sonderurlaub in der Spanne vom .... bis zum. Meine Vorgesetzte habe ich dementsprechend informiert.
Ich bitte Sie, im Falle der Absicht des Versagens den Personalrat zu beteiligen. Dann würde ich mit Ihnen alternativ über eine befristete Verminderung meiner Arbeitszeit gemäß TzBfG §§ 8 und 9 beraten.
Mit freundlichen Grüßen ....«
Thorsten
Frage # 136
06.06.2019 | 18:54
TVöD-K ,
schutzlos, Wechselschicht

Wir leisten Alleinarbeit in der Nacht in unserer Klinik.
Somit ist es nicht möglich. eine ordentliche Pause zu nehmen, da man nicht abgelöst wird. Seit Jahren wird das so hingenommen.
Auf diesen Missstand angesprochen wird uns "gedroht" dass dann eben immer jemand für die 45 Minuten Pause zur Ablöse extra in die Klinik kommen muss. Dürfte er das?
Wie könnte man diese Problematik anders lösen? Habt ihr Ideen/Erfahrungswerte?

:

Im Betrieb mit Betriebsrat bestimmen die Betriebsparteien gemeinsam die Lage der Pausen. Und der Betriebsrat überwacht die Umsetzung.

Pausen werden nicht »gemommen« sondern durch den Arbeitgeber gewährt. Gewährt er sie nicht, ist die gesamte Schichtlänge vom Arbeitgeber als Arbeitszeit zu dokumentieren und zu vergüten.

Der Arbeitgeber muss vielleicht nachts für 45 Minuten in die Klinik fahren, um abzulösen. Kein Beschäftigter braucht sich auf solch eine Belastung einlassen.

verdi In vielen Kliniken wird gefordert: »Keine Nacht allein.«
Tanja
Frage # 135
06.06.2019 | 16:48
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Hebelt eine Betriebsvereinbarung "Rahmenarbeitszeit" oder auch zum "Arbeitszeitkorridor" die neue Rechtsprechung zur Überstundenvergütung bei Teilzeitkräften aus? entsetzt

:

Die »Tarifsperre« in § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG schützt tarifliche Ansprüche vor Missgriffen der Betriebsparteien.

»Rahmenarbeitszeit« und »Arbeitszeitkorridor« drohen aufgrund TVöD § 6 Abs. 8 lediglich denen, die keine Schichtarbeit leisten.

dislike Hier könnten also nur den Normalarbeiterinnen in Teilzeit dieselben Nachteile wie Vollzeit-Kolleginen drohen, nämlich die Freiheit, mehr zu arbeiten ohne unmittelbare zusätzliche Vergütungsansprüche.


federico
Frage # 134
06.06.2019 | 11:26
AVR DD , MAV/ MVG-EKD
Schichtdienst, Vollzeit, Pflege

Bin ich zur Arbeit verpflichtet an dienstplanmäßig freien Tagen, wenn mein Dienstvertrag die Passage "Der Mitarbeiter erklärt sich bereit, in dringenden Fällen, insbesondere zur Vertretung bei Urlaub und/oder Krankheit Mehrarbeit zu leisten" enthält und eine Dienstvereinbarung existiert mit dem Inhalt "Vertretungsdienste werden durch Anpassung des Dienstplans von Mitarbeitern zu Zeiten erbracht, die außerhalb des geltenden Dienstplans liegen, Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, Vertretungsdienste zu leisten. Kann ein erforderlicher Vertretungsdienst nicht auf freiwilliger Basis sichergestellt werden, wird der Vertretungsdienst angeordnet. Für Vertretungsdienste wird seitens des Trägers kein gesondertes Personalbudget bereitgestellt. Statt dessen sind alle verfügbaren Personalstellen den Arbeitsbereichen zugeordnet."

Wären diese fast-freiwilligen Vertretungsdienste angeordnete Plusstunden und/oder sogar Überstunden im Sinne von § 9c der AVR-DD?

Oder entbindet ein dienstplanmäßiges Frei von jeder Dienstpflicht, sodaß die Bedingungen eines "Einspringens" an dienstfreien Tagen frei aushandelbar sind?

Und welche Bedeutung hat die dienstvertragliche "Mehrarbeits"-Verpflichtung, wenn dieser Begriff nicht näher erläutert ist ( wobei die AVR-DD Vollzeitbeschäftigte zur Leistung von Plusstunden und Überstunden verpflichten) ?

Kann per Dienstvereinbarung ein verbindlicher Dienstplan für "unverbindlich" bei "Anpassungsbedarf" erklärt werden?

:

So viele Fragen.... entsetzt

Die AVR DD kennen einzig bei Ärzten und in der Anlage 14 den Begriff 'Mehrarbeit'. Du bist kein Arzt?
Die Anlage 14 stellt auf 'variable Mehrabeit' als Bezugsgröße der Jahressonderzahlung ab. Hier handelt es sich wohl um Arbeitszeit, die zugleich die Höhe der Monatsvergütung variieren lässt.

Die AVR DD kennen die Verpflichtung zur Leistung von Plusstunden und von Überstunden (§ 9c Abs. 2 und 5). Dein Arbeitsvertrag geht darüber hinaus - schafft aber keine Klarheit. Diese Intransparenz ist nun auszulegen - zu Lasten dessen, der den Vertrag formuliert hat.

❍  Der Vertrag hebelt nicht die Mitbestimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung (MVG § 38 Abs. 1) jeder Arbeitszeitanordnung aus.

❍ Die planmäßig freien Tage werden im Arbeitsvertrag nicht angetastet. Stattdessen handelt es sich da um die Verlängerung von Schichten und wohl im Wesentlichen um Überplanung.

❍ Dagegen die Dienstvereinbarung über Dienste außerhalb des Dienstplans sprengt hier den Bestimmungsrahmen der MAV. Diese ist zunächst an die AVR gebunden. Sie kann keine Leistungspflichten über Deinen Arbeitsvertrag (AV DD) hinaus begründen, auch keine Refinazierung. Sie ist wohl kirchenrechtswidrig. Sie bleibt bei ihrer Mitbestimmung der Verteilung der Schichten auf die Tage (Schichtplan).

❍ Dein Chef kann - nach Rückkoppelung mit Dir - mit Zustimmung der MAV im laufenden Plan eine weitere Schicht anordnen, rechtzeitig und unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Schutzregeln. Dies wäre dann allenfalls die Änderung seines Plans in einen neuen Plan. Denn Überstunden entstünden erst ab einer Überplanung um 30 Stunden im Kalendermonat. Und Plusstunden sind nur 'im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit' von Dir zu leisten.
Silvia
Frage # 133
06.06.2019 | 08:42
TVöD-K , ? Interessenvertretung ?
Wechselschichtzulage, Vollzeit im 3-Schichtdienst.

Im Spätdienst sind meist 2 Mitarbeiter. Ein Dienst beginnt um 12.48-21.30 Uhr und der andere Dienst beginnt um 13.30 -22.00. Der Nachtdienst beginnt um 21.30.
Ich habe am 30.1.und 31.1.2019 , am 19.2.und 20.2. und vom 4.3.-6.3. Nachtdienst geleistet. Für den Monat Februar habe ich keine Wechselschichtzulage bekommen da ich die Spätdienste nur von 12.48-21.00 Uhr geleistet habe. Damit war laut Personalabteilung das Kriterium ununterbrochen bei Tag und Nacht, also "rund um die Uhr " nicht erfüllt.
Stimmt das?

:

Nein.
TVöD-K/B § 7 Abs. 1zusatzTVöD-K/B § 7 Abs. 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. stellt mehrere Anspruchsvoraussetzungen:

Du hast -
❍   nach einem Plan
❍    regelmäßige Arbeit geleistet
❍    im Plan waren in kürzeren Abständen Nachtschichten vorgesehen (Du must diese nicht tatsächlich leisten)
❍    dazwischen lagen andere Schichtarten (so wurdest Du 'erneut' zu den Nachtschichten geplan / herangezogen.)

like Du hast nicht ununterbrochen Tag und Nacht gearbeitet. Hättest Du das, wäre Dein Chef hoffentlich im Gefängnis gelandet.

»Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Das setzt voraus, dass in dem Arbeits-bereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird.« (BAG Urteil 24.05.2018 - 6 AZR 191/17 Rn. 14]). Ob dies auf Deinen Arbeitsbereich zutrifft, kannst Du entscheiden. Wir haben hier keine Zweifel.

dislike Doch dabei gerieten die BAG-Richter ins Fabulieren:. »Aufgrund der Leistung von Früh-, Spät- und Nachtdienst wird der Kläger nicht nur zu bestimmten Zeiten, sondern tatsächlich »rund um die Uhr« eingesetzt.«

Tatsächich beschreibt der TVöD in § 7 Abs. 1, was er mit 'Nachtschichten' meint:
»Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.« Doch die 'Früh- oder Spätschichten' sind eine Erfindung, die keine Grundlage im Tarif-Wortlaut findet. Es handelt sich vielmehr in der Tariflogik um 'Nicht-Nachtschichten', die tatsächlich geleistet werden müssen und nach denen 'erneut' in die Nachtschicht gewechselt wird.

Immerhin betrachten die Richter die Nachtschicht genauer: »Damit ist nicht erforderlich, dass die abgeleistete Nachtschicht vollumfänglich die Lücke bis zum Beginn der nächsten Frühschicht schließt; aus dem Tarifvertrag ergeben sich für eine solche Annahme keine An-haltspunkte . Vielmehr genügt es, dass im Geschäftsbereich, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, rund um die Uhr gearbeitet wird und der Arbeitnehmer im tariflich geforderten Maß Schichten ableistet, in denen mindestens zwei Stunden Nachtarbeit liegen. Kraft eindeutiger tariflicher Definition handelt es sich dann um Nachtschichten im Tarifsinn. Auf die Bezeichnung der Schicht durch den Arbeitgeber oder in einer Betriebsvereinbarung kommt es nicht an.«.

Sicherlich kommt es auch nicht darauf an, ob Du in den Nachtschichten durch den Arbeitgeber Pausen von z.B. 00:30 bis 01:15 festgelegt bekamst, und deshalb gerade nicht 'ununterbrochen rund um die Uhr' arbeiten solltest.

kapiert Du machst nun Deinen Vergütungsanspruch auf 65 € (Differenz zu 105 € Wechselschichtzulage) geltend und schlägst noch 40 € Verzugspauschale (BGB § 288 Abs. 5) obendrauf.
MB
Frage # 132
05.06.2019 | 12:54
AVR

Wann muss ein Dienstplan verbindlich vorgelegt werden?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR DD, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
dislike Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Die Behörden und Gerichte sind sich einig: Der Schichtplan muss rechtzeitig angeordnet werden. Zur rechten Zeit.

Jeder Arbeitsbereich, jedes Team wird diesen Zeitpunkt unterschiedlich bestimmen. Wer fast alle Wünsche im Plan erfüllt bekommt, möchte sich erst möglichst spät festlegen. Wer zu wenig Personal hat und bei jedem Krankenschein Panik bekommen muss, möchte sich möglichst spät festlegen.

Wer fürchtet, dass die Lebensplanung durch kurzfristig ausgehängte Pläne durchkreuzt wird, fordert einen Plan vier Wochen im voraus.

kapiert Wer eine aktive Interessenvertretung hat, kann sich da zurücklegen. Diese macht die 'rechtzeitige' Vorlage zur Bedingung iher Mitbestimmung.
Arnd
Frage # 131
05.06.2019 | 11:44
BRK , MAV/ MVG-EKD

ich arbeite im Rettungsdienst nach einem monatlichen Schichtplan der meist 14 Tage vor Gültigkeit ausgegeben wird (online, Geocon-rd) . Dort gibt es auch regelmäßig Springerschichten, die üblicherweise mit 8 Stunden z.B. von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr eingetragen werden. Werde ich eingesetzt wird der Dienstplan geändert und die Springerschicht wird durch die eigentliche Schicht ersetzt. Werde ich nicht benötigt erfolgt wiederum (allerdings im nachhinein) eine Schichtplanänderung, die vorher eingetragene Springerschicht wird entfernt und der Tag als "frei" eingetragen mit entsprechender Konsequenz bzgl. Stundenkonto. "gefühlt" empfinde ich das als falsch, da der Tag im Vorfeld nicht als "frei" im Sinne von für mich planbar ist. Im Nachgang wird dies aber suggeriert.
Auf welcher Grundlage ist soetwas gerechtfertigt?
Muss dies nicht als Rufbereitschaft deklariert werden?

:

Wir vermuten hinter 'BRK' das "Bayerische Rote Kreuz", vielleicht auch den TV BRK, dann aber keine Mitarbeitervertretung, sondern einen Betriebsrat.
dislike Darauf kann es abkommen.

§ 10 des TV BRK regelt in Abs. 1 die Formen flexiblerer Planung. "Vielleicht-Dienste" gehören nicht dazu, auch nicht zu den Sonderformen der Arbeit (§ 12).
Springerdienst beschränkt sich daher auf die kurzfristige Anorndung eines wechselnden Einsatzortes.
Dir steht im Zweifel Vergütung für die abgesagten Schichten zu.

Deine Intersssenvertretung hat ihre Mitbestimmung bei Anordnung und Absage von "Springerschichten" vielleicht mutig vereinbart. Dabei wäre sie dann über die Tarifsperre gestolpert.

Lisa
Frage # 130
04.06.2019 | 21:11
TVöD-K , Personalrat Wechselschicht

Ich habe dem Personalrat diverse Verstöße gegen geltendes Recht bzw den Tarifvertrag in unserer Klinik gemeldet. Dieser hat dem Dienststellenleiter meinen Namen genannt, wodurch ich nun als "Querulant" gelte.
Hätte der Personalrat meinen Namen weiterleiten dürfen?

:

Der Personalrat soll kein Geheimrat sein. Er geht keinen anonymen Hinweisen nach. Er hat u.a. die Aufgabe, auf die Einhaltung der Schutzgesetze und unserer Tarifverträge zu drängen.

Vertraulichkeit gilt, soweit Angelegenheiten höchstpersönliche Lebensverhältnisse betreffen (Familienstand, Diagnosen, Vorstrafen).

Die Ansprüche aus unseren Tarifverträgen sind keine Querelen sondern öffentliche Ergebnisse von Arbeitskämpfen. Sie betreffen den durch Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband geschützten Arbeitgeber. Er hat sich dabei verpflichtet, den Tarifvertrag einzuhalten.
verdi Sie betreffen ebenso die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft. Diese können solche Ansprüche nur einfordern, indem sie offen auftreten, am Besten gemeinsam.
Robert
Frage # 129
04.06.2019 | 16:31
IG Metall EMTV Sachsen, BR

Schichtarbeit, Vollkonti, FFSSNNXXXFFSSNNXXX...
Wer entscheidet, welche arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse bei der Schichtplangestaltung berücksichtigt werden müssen? Nach der aktuellen, weit verbreiteten Meinung, ist ein schneller Vorwärtswechsel der Schichten (Früh- / Spät- / Nachtschichten) zu bevorzugen.
DGUV, BAuA, BGHM, INQA, usw.

Gerade vor diesem schnellen Wechsel warnen Schlafforscher seit einigen Jahren.
Wissenschaftler aus den USA, DGSM und der Charité (Fietze) stellen fest, dass ein häufiger Wechsel im Tag- Nacht- Rhythmus den Körper belastet. Es ist wie ein dauerhafter Jetlag. Normalbürger müssen zwei mal im Jahr (Sommer-/Winterzeit) jeweils eine Stunde mit der Zeitverschiebung klar kommen.
Schichtarbeiter wie ich, die einen kurzen Vorwärtswechsel der Schichten haben, müssen aller 2 Tage eine Zeitverschiebung von 8 Stunden überstehen. Die Folgen des sozialen Jetlag's können ein erhöhtes Krebsrisiko, ein geschwächtes Immunsystem, und ein erhöhtes Diabetesrisiko sein.

Ein Schichtplan mit längeren gleichen Arbeitsblöcken ( z.B. 6 Spätschichten in Folge) könnte das Risiko einer Erkrankung reduzieren, weil eine Zeitverschiebung nur aller 8 Tage erfolgt, und somit der zirkadiane Rhythmus nicht so oft gestört wird.

Wird in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen auch nach Schichtplänen mit kurzer Vorwärtsrotation gearbeitet, weil sie ja so „gesund“ sein sollen?
Danke

:

Arbeitswissenschaftler/innen befassen sich mit den Wechslwirkungen der Arbeitsbedingungen auf die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der abhängig Beschäftigten. Sie führen Studien durch, vergleichen die Daten und diskutieren die Ergebnisse. Als gesicherte Erkenntnisse gilt, was mehrfach als Zusammenhang erkannt und nachgewiesen wurde.
Die Studien kosten Geld. Daher wird nur erforscht und belegt, woran es handfest Interessen gibt. Aus dem, was Professoren und Fachleute so zusammentragen, destillieren staatliche Institute in ihren Handreichungen und Normen einen "Kanon" der Wissenschaft.
Wir gehen damit vorsichtig um. Denn die Forscher und "Arbeitsschützer" blenden systembedingt all die Arbeit aus, die unsere Kolleginnen unsichtbar leisten, unbezahlte Überstunden und Familienarbeit. Eine 10 bis 11 stündige ununterbroche Ruhezeit ist da für viele ein eher akademisches Kunststück.
Arbeitszeit belastet und beeinträchtigt. Je mehr Arbeitszeit, umso mehr belastet sie. Arbeitszeit zu ungewöhnlichen Zeiten (abends, in der Nacht, am Wochenende) beeinträchtigt die Gesundheit fast doppelt.
dislike Die Wechsel zwischen den Schichten belasten, und hier insbesondere 'kurze' Wechsel - früher Aufstehen als am Vortag. Für eine dauerhafte Umstellung braucht der Körper 8 bis 10 Tage. Deshalb verkürzen so viele Kolleginnen in den Kliniken ihre durchschnittliche Wochenarbeitszeit - ohne Lohnausgleich.
Ob allerdings kurze oder längere Wechselrhythmen zu bevorzugen sind, ist bislang nicht in praktischen Langzeitvergleichen untersucht. Stattdessen argumentieren hier Arbeitswissenschaftler/innen mit 'Plausiblität'. Ein gelegentlicher kurzeitiger Wechsel in eine oder zwei Arbeitsschichten während der dem Körper typischen Schlafphase soll besser vertragen werden. Denn so würde sich der Körper gar nicht nicht auf den 'falschen' Lebensrhythmus umstellen. In der Schweiz (nicht EU) oder etwa Japan argumentieren Arbeistwissenschafler eher mit dem Fokus auf individuelle Chrontypen (Lerche, Nachtigal) und den sich über die Lebnsphasen wandelnden Präferenzen.
verdi Die Schichtplan-Fibel lenkt den Blick ergänzend auf die soziale Konstruktion von 'Work-Life-Balance' - und auf die Notwendigkeit einschneidender Arbeitszeitverkürzung.
eri
Frage # 128
01.06.2019 | 15:47
AVR Bayern, MAV/ MVG-EKD

zu Beitrag 122
Ich arbeite im Schichtdienst der Küche.
Frühdienst 6.30 Uhr- 12:30 Uhr
Mittagsdienst 11:00 Uhr - 16:00 Uhr
Abenddienst 16:00 Uhr - 20:00 Uhr
Jedes 3. Wochenende im Wechsel von früh+ spät.

:

Gemäß der linkLeitlinien aufgrund ArbZG § 6 Abs. 1 sind bei Schichtarbeit Kalenderwochen-übergreifend fünf bis sieben Arbeitstage in Folge zumutbar.
jupppuck
Frage # 127
01.06.2019 | 09:36
AVR Caritas  (Anlage 31), Betriebsrat / BetrVG

Wir diskutieren auf der Arbeit (Krankenhaus). wie wir arbeiten dürfen oder müssen. Besonders ist der Schichtrhythmus wichtig.
⊗ Sind Schaukeldienst von spät auf früh erlaubt?
⊗  Habe ich ein Anrecht eine Woche Früh dann Spät zu arbeiten, oder "darf" ich immer wechseln auch vor dem freien Wochenende.
⊗ Bisher haben wir 5,5 tage gearbeitet, also max 11 Tage und dann 3 frei. jetzt werden wir auch 12 Tage am Stück verplant. Ist dies okay?
Es gibt keine Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit. Unser Betriebsrat ist seit letzten Jahr im Amt und bis auf 2 alte neu gewählt.

:

? Du darfst - auf Deinen Wunsch hin, soviel schauklen und arbeiten, wir Du möchtest. Dem Chef ist die ansonsten die Anordnung von 'kurzen Wechsel' nicht erlaubt (Verstoß gegen § 3, § 5 und § 6 Ab. 1 ArbZG).

? Du hast durch die Schutzgesetze und die AVR keine Rechte auf einen bestimmten Schichtplan. Stattdessen werden dort Höchstgrenzen für Belastungen formuliert.

? Der AVR erlauben in Anl. 31 § 2 Abs. 1 bis zu fünf Arbeitstage in einer Kalenderwoche. Wir schließen hier eine begründbare betriebliche Notwendigkeit für einen sechsten Arbeitstag aus.

? Gemäß der Leitlinien nach § 6 Abs. 1 ArbZG sind bei Schichtarbeit Kalenderwochen-übergreifend fünf bis sieben Arbeitstage in Folge zumutbar.
Ingrid
Frage # 126
31.05.2019 | 13:43
TVöD-K , ? Interessenvertretung ?
Arbeit nach Schichtplan mit Frühdienst, Spätdienst, Früher Spätdienst, Späterspätdienst.

Zum 31.12.2019 werde ich meine aktive Zeit während meiner ATZ beenden und ab dem 01.01.2020 in die Freiphase der ATZ wechseln.

Vor Beginn der ATZ – Freiphase müssen noch die aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden (derzeit ca. 420 Stunden) ausgeglichen werden. Diese wurden im regulären Schichtdienst (FD, FSD, SD, SSD) erbracht.
ch bin der Ansicht, dass mir auch der sich hieraus ergebende Zusatzurlaub (§ 27 TVöD-K) für Schichtdienst zusteht, auch in der FZA-Zeit. Dies begründe ich damit, wenn die betrieblich verursachte Mehrarbeit nicht geleistet hätte, ich meine reguläre Arbeitszeit bis zum Ende der Altersteilzeit-Arbeitsphase im Schichtdienst weiterarbeiten müsste und somit jedenfalls in den Genuss des Zusatzurlaubes nach § 27 TVöD-K käme.
Liege ich mit meiner Ansicht auf Anspruch des Zusatzurlaubes auch für die FZA - Zeit richtig? Eventl. mit einer rechtlichen Begründung, Urteil oder Handhabung eines Falles aus Ihrer Praxis , damit ichdie Dienstplan-Gestaltung mit meiner Stationsleitung möglichst rechtssicher beeinflussen kann.

:

In der Schichtarbeit entstehen durch überraschend verlängerte Schichten und durch Überplanung Überstunden. Diese sind zwei Monate später durch Vergütung auszugleichen. Einen 'Freizeitausgleich' sieht der TVäD-K nicht vor. Er kennt in der Schichtarbeit nicht einmal 'Mehrarbeit'.

§ 27 TVöD-K trifft Schutzregeln für Zeiten des Urlaubs, das EntgFG für Zeiten der Krankheit. Doch beim von Euch praktizierten 'Freizeitausgleich' handelt es sich weder um Urlaub noch um Krankheit. Ihr habt wohl nicht einmal eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 2 MiLoG getroffen, oder dazu einen Betriebsrat wählen lassen.

dislike Weder Kommentare noch Gerichtsentscheidungen haben Regelungen zu dieser tariffremden Praxis getroffen.

kapiert Fordere den Arbeitsgeber auf, umgehend zur vertraglichen Regel zurückzukehren. Dann bekommst Du zunächst mehr Geld (100 v.H. und 30 v.H.). Danach stellst Du in diesem Umfang einen Antrag auf unbezahlte Freistellung (§ 28 TVöD, Sonderurlaub).
Harry
Frage # 125
30.05.2019 | 16:15
TVöD-K, Betriebsrat, Wechselschicht 7/24, Vollzeit.

Ich konnte an einer Teambesprechung wegen Krankheit nicht Teilnehmen. Die Besprechung war mit 3 Stunden im Dienstplan eingetragen. Im Schichtplanturnus wurde ich dadurch 3 Stunden überplant. Da krank wie gearbeitet ist und bei der Überplanung Überstunden geleistet werden, müsste m.E. zusätzlich zum Tabellenentgelt Zeitzuschlag (100 v.H. und 30 v.H.) gezahlt werden. Oder sehe ich das falsch?

:

Der (zusätzliche) Vergütungsanspruch für Überstunden hängt an deren tatsächlichen Leistung (§ 8 Abs. 1 Satz 1).
Die Teambesprechung war geplant, wäre also regelmäßige Arbeitszeit gewesen.
Du hast diese regelmäßige Arbeitszeit nicht geleistet, brauchst sie aber nicht nacharbeiten.

Du wurdest überplant. Die letzten Stunden im Turnus könntest Du daher als Überstunden geleistet haben.
like Dafür steht Dir unter diesen Umständen zwei Monate später die Überstundenvergütung (100 v.H. und 30 v.H.) zu.
Harry
Frage # 124
30.05.2019 | 16:12
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Wechselschicht 7/24, Vollzeit

Ich konnte an einer Teambesprechung wegen Krankheit nicht teilnehmen. Die Besprechung war mit 3 Stunden im Dienstplan eingetragen. Im Schichtplanturnus wurde ich dadurch 3 Stunden überplant. Da krank wie gearbeitet ist und bei der Überplanung Überstunden geleistet werden, müsste m.E. zusätzlich zum Tabellenentgelt Zeitzuschlag (100 v.H. und 30 v.H.) gezahlt werden.
Oder sehe ich das falsch?
Vonni
Frage # 123
30.05.2019 | 12:10
AVR J , MAV/ MVG-EKD

Ich arbeite im ambulanten Dienst. Gibt es ein Gesetz zur Pause (Anfahrt Pause)?
Kurz erklärt- ich habe Frühdienst und Mittagsdienst 6 Stunden, dazwischen eine Pause.
Beispiel: Pat. 11.15 fertig 11.15 Beginn Pause 30 Minuten im Auto?

Die Pause dient der Erholung sagt das Gesetz,Erholung ist es nicht wenn ich im Winter bei Minustemperaturen die Pause im Auto verbringen muß?
Ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet einen Pausenraum zu stellen,oder wenigstens zu erlauben zum nächsten Bäcker zu fahren?Und ist die Fahrzeit zum Bäcker/Pausenraum Arbeitszeit oder schon Pausenzeit (Anfahrt Pause)?

:

§ 4 ArbZG regelt die Pausen zur Erholung. Der Arbeitgeber muss sie - im voraus angekündigt - gewähren. Sie dienen Deiner Erholung. Eine halbe Stunde reicht da mehr als aus.
Die Pause beginnt, wenn der Arbeitgeber Dich von allen Arbeitspflichten freistellt. Das kann auch auf einer Wiese, am Straßenrand oder im Auto sein.
Die 'Technische Regeln für Arbeitsstätten - Pausen- und Bereitschaftsräume ASR A4.2' (zuletzt geändert 2018) sind da recht enttäuschend:
»2) Ein Pausenraum oder Pausenbereich ist zur Verfügung zu stellen, wenn mehr
als zehn Beschäftigte einschließlich Zeitarbeitnehmern gleichzeitig in der
Arbeitsstätte tätig sind.
Nicht zu berücksichtigen sind Beschäftigte, die - aufgrund des Arbeitszeitgesetzes keinen Anspruch auf Ruhepausen haben (z. B. Teilzeitkräfte mit bis zu sechs Stunden täglicher Arbeitszeit) oder
- überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte tätig sind (z. B. Außendienstmitarbeiter, Kundendienstmonteure).«


Du mailst nun an die MAV -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihr bestimmt nicht nur die Lage meiner Pause (Beginn und Ende, so § 40 d MVG). Ihr bestimmt auch den Gesundheitsschutz an meinem durch die Aussentäzigkeit besonderen Arbeitsplatz mit (§ 40 b MVG). Bitte werdet initiativ (§47 MVG) und lasst - etwa unseren ASA - an meinen Arbeitsplatz die besonderen Belastungen, insbeosnder während der Pausen ohen Pausenraum erfassen und beurteilen (§ 5 ArbSchG). Denn ich hätte geren eine aktuell eine Einweisung in die von Euch mitebestimmt festgelegten Maßnahmen zu meinem Gesundheitsschutz (§ 12 ArbSchG).
Liebe Grüße ...«
Eri
Frage # 122
29.05.2019 | 13:28
AVR, MAV-Mitgleid

Wie viele Arbeitstage am Stück in Teilzeit sind in Ordnung?
Mein Dienstplan sieht vom 1.7.-7.7.2019 , 40 Wochenstunden vor.
Und vom 28.6.- 30.6.2019 nochmals 19 Stunden.
Das sind 10 Arbeitstage am Stück, bei einer vertraglichen
Wochenarbeitszeit von 19,5 Stunden.
Uns wird erklärt, dass dies in Ordnung ist!

:

verwirrt Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR DD, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

verzagt Wir können auch nicht raten, welches Kirchengesetz bei Dir gilt.

entsetzt Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest. Schichtarbeiter/innen werden durch ArbZG § 6 Abs. 1 besonders geschützt.

Marion
Frage # 121
29.05.2019 | 11:33
tariflos keine MAV

verzagt
wir haben eine Nachtwachen-Besprechung um 15:00 Uhr.
bis morgens 06:45 Uhr noch Dienst.
Am Abend gegen 21:00 Uhr wieder Dienst.
Das fällt uns Nachtwachen, die im Dienst sind, sehr schwer,
Was können wir tun?

:

Diese Anordnungen sind so komplett gesetzwidrig (Siehe unsere vorhergehende Anwort auf die Frage 121.
dislike Leider ist auch unser Rat derselbe:
Ihr könnt die Aufsichtsbehörde alarmieren.
Ihr könnt Euch weigern. nach Ende einer Nachtschicht in den folgenden Stunden bis 21:00 Uhr weitere Arbeitszeit zu leisten.
Ihr könnt Euch zusammentun, und dem Arbeitgeber ein Ultimatum setzen: »Ab Juni läuft dies bei uns wie folgt ...... Andernfalls werden wir .........«

Ihr habt es bislang nicht zu Wege gebracht, eine gesetzliche Interessenvertretung zu wählen. So vereinzelt seid Ihr praktisch nicht sehr wehrhaft.
D.H.
Frage # 120
29.05.2019 | 10:39
AVR

Ich arbeite Vollzeit in einer 8-Betten-Einrichtung. Mein Chef (PDL) macht seit 6 Monaten den Dienstplan ( hat noch viel Schwierigkeiten damit). Öfter ist es so das er mich von spät auf früh plant. Das heißt, ich kann meine Ruhezeiten (10/11) Stunden nicht einhalten.

Zwischendienste (obwohl laut unserer Legende möglich) werden nicht gemacht. Aber wenn ich dann mal früher gehen darf (1 mal von 12 mal vorgekommen), dann werden mir diese Stunden abgezogen, weil ich ja meinen Dienst an dem Tag nicht komplett geleistet habe, Was kann ich tun, dass dies vermieden wird?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR DD, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Bei 'kurzen Wehcslen (Spätschicht, unmittelbar darauf eine Frühschicht) wird die werktägliche Höchstarbeit ab dem Beginn des Spätdienstes die folgenden 24 Stunden zusammen gezählt. Oft wird dabei die werktäglich zulässige Höchstarbeitszeit von 10 Stunden überschritten.
Das ArbZG regelt in »§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.«


Bei einem 'kurzen Wechsel' endet die werktägliche Arbeitszeit nach dem Frühdienst. Die Ruhezeit kann also gar nicht schon 'mittendrin' gewährt werden. Es handelt sich um Doppelschichten an einem Werktag.
Dein Chef verstößt zudem grob gegen die linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1.
Theoretisch kannst Du Dich diesen rechtswidrigen Übergriffen verweigern. Praktisch sind wir aufgrund Deiner unvollständigen Schilderung ratlos.
Frank
Frage # 119
29.05.2019 | 00:47
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Schichtdienst, Vollzeit

Jede Arbeitszeit über die betriebsübliche Arbeitszeit von 8 Stunden am Tag bekommen wir gutgeschrieben. Um Geld einzusparen werden diese Zeiten nicht als Überstunde gerechnet. Der Überstundenzuschlag entfällt.

Der Arbeitgeber äußert: Alle Zeiten darüber, egal ob Teamsitzung, verlängerte Übergabe, usw. ist eine freiwillige Teilnahme. Nicht angeordnet. Somit keine Überstunden, sondern nur Mehrarbeit.

Dann kann ich ja pünktlichst meinen Dienst beenden, da mir Überstunden als Vollzeitkraft angeordnet werden müssen. Auch dann wenn ich die Übergabe nicht bis Dienstende vollzogen habe.

verzagt Liege ich da richtig?

:

Deine Schilderung legt eine tiefe Spaltung offen - zwischen der betrieblichen Praxis und dem zwingend vereinbarten Tarifvertrag. Zu Deinem Nachteil.
  • »Gutgeschrieben« wird im ArbZG und im TVöD-K gar nichts. Die Arbeitszeit ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren (ArbZG § 16). Jeder einzelne Verstoß ist mit einem Bußgeld (LV 60, Lfd.Nr. 115) von 1.600 € bewehrt. Dein Chef ist also 'mutig'.
  • Und alle Arbeitszeit ist zu vergüten. In der Schichtarbeit (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)zusatzBAG Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart: »Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.« werden beim überraschenden Längerbleiben (täglich) und bei der Überplanung Überstunden geleistet - zwingend zusätzlich zum Tabellenentgelt mit 100 v.H. und 30 v.H. Zeitzuschlag zu vergüten.
  • Arbeitszeit ist alles, was Du »fremdnützig« leistest (Umziehen, Besprechen, Warten, Übergabe ...). Dies betrifft angeordnete, allgemein veranlasste, genehmigte und geduldete Arbeitszeit (BAG Urteil
    20.10.2016 – 6 AZR 715/15 Rn 66).
  • Du schuldest Deine Arbeitsleistung wochendurchschnittlich. Dass Du an einem Tag weniger, an einem anderen Tag mehr als durchschnittlich arbeiten musst, ist also nicht ungewöhnlich. Dann arbeitest Du nicht »betriebüblich«, sondern im Schichtdienst.
  • »Mehrarbeit« beschränkt der TVöD auf zusätzliche Arbeitszeit von Teilzeitlern. Fraglich ist, ob dies wegen dem Verbot der Schlechterstellung aufgrund Teilzeit (§ 4 TzBfG) überhaupt noch greift.

All das klärt nicht, ob Du pünktlich bei Ende der geplanten Arbeit den Arbeitsplatz verlassen kannst. Frage den Betriebsrat, welches Arbeitsende er mitbestimmt hat. Daran darfst Du Dich halten.
Vonni
Frage # 118
28.05.2019 | 23:08
AVR
Ich arbeite im ambulanten Dienst. Gibt es ein Gesetz zur Pause (Anfahrt Pause)?
Kurz erklärt- ich habe Frühdienst und Mittagsdienst 6 Stunden, dazwischen eine Pause.
Beispiel: Pat. 11.15 fertig 11.15 Beginn Pause 30 Minuten im Auto?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR DD, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

§ 4 ArbZG regelt die Pausen zur Erholung. Der Arbeitgeber muss sie - im voraus angekündigt gewähren. Sie dienen Deiner Erholung. Eine halbe Stunde reicht da mehr als aus.
Die Pause beginnt, wenn der Arbeitgeber Dich von allen Arbeitspflichten freistellt. Das kann auch auf einer Wiese, am Straßenrand oder im Auto sein.
Dummy
Frage # 117
28.05.2019 | 16:21
Nachfrage zu 114

Hätte man den Namen nennen müssen, wenn es um die neuerliche Anregung zur Mitbestimmung von Dienstplänen aller MA geht?

:

Niemand muss. Der Kollege muss nicht zur MAV gehen, in der Hoffnung, diese würde - stellvertretend für ihn und ohne Roß und Reiter zu nennen - irgendwie die Verhältnisse ändern .

Die MAV muss nicht aktiv/initiativ werden, selbst wenn es einen Kernbereich ihrer Mitbestimmung betrifft.

Der Arbeitgeber muss "Anregungen" aus der Belegschaft überhaupt kein Ohr schenken. Erst recht nicht, wenn sie "über Bande" gespielt daher kommen.
schipi
Frage # 116
28.05.2019 | 13:04
TVöD-K , Personalrat
Zu: Ruhezeiten bei Rufbereitschaften (kein Schichtdienst, kein Krankenhaus oder ähnliches).
Bei uns wird die Rufbereitschaft über eine Dienstvereinbarung neu geregelt.
Ich habe aber die Sorge, dass alle Beteiligten sich dabei nicht recht auskennen mit dem Arbeitsschutzgesetz.
Wir arbeiten ca. 8 Stunden täglich von 7 Uhr bis ca. 15 Uhr und haben dann Rufbereitschaft bis zum nächsten Morgen 7 Uhr. Beispiel: Störung im technischen Bereich um 00:00 Uhr in der Nacht. Bis ich wieder zu Hause bin ist es 02:30. Fahrzeit - Arbeitszeit ist geklärt.
Aber wie verhält sich das mit meiner Ruhezeit? Wann muss ich wieder arbeiten, kann ich den nächsten Tag zu hause bleiben( hängt dieses von der gegleisten Stunden in der Nacht ab) oder muss ich pünktlich zum Dienst erscheinen? Darf ich bei einer weiteren Störung in der Nacht nochmal rausgerufen werden? Zählt die Störungsfreie zeit von 15Uhr bis 01:00 zur Ruhezeit.
Wir verstehen dein Beispiel: "Die kurze Nacht" auch nicht.schichtplanfibel.de/rbdienst2.htm Warum kann sie dann nach 3 Stunden am nächsten Tag zu Hause bleiben?
Ich würde mich sehr freuen über eine Erklärung, wie sich das zusammen setzt. Vielleicht auch mit Beispielen um sie dann mit unseren Vorgesetzten zu besprechen.

:

Das ArbZG ist hier einmalist gut verständlich:
»§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit vonmindestens elf Stunden haben.«

Es ist arbeitsphysiologisch unmöglich, sich vor der Belastung zu erholen. Erst mit der Rückkehr von der Rufbereitschafts-Inanspruchnahme (Heimkehr) endet die - hier: werktägliche - Arbeitszeit. Er hier beginnt die 11-stündige Ruhezeit.

Vielleicht hat Dein Arbeitgeber - mitbestimmt durch den Personalrat - an das Ende der Rufberitschat schon wieder den nächsten Schichtbeginn angeordnet. Vielleicht fällt durch seine Anordnung einer Inanspruchnahme dieser Schichtbeginn in die zwingende ununterbrochene Ruhezeit. Dann wird dieser Schichtbeginn gesetzwidrig.
froh Nicht einmal kürzestfristig und mitbestimmt durch den Personalrat kann dre Arbeitgeber nun noch ersatzweise einen anderen Schichtbeginn anordnen. Die Schicht entfällt ersatzlos (so die Verfasser des Arbeitszeitgesetzes Anzinger/Koberski in ihrem Kommentar zu § 5 Randnummer 68).

Der TVöD kennt keine Grundlage für eine Nacharbeit der so ausgefallenen Arbeitsstunden. Der Anspruch auf das Tabellenentgelt bleibt unvermindert, denn Ihr habt dem Arbeitgeber ja Eure Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Er hat seinen Anspruch durch seine Organisation verspielt.
verwirrt Das muss niemand verstehen. Kann man auch kaum. Stattdessen könnt Ihr dies als 'Dogma' verbreiten und praktisch leben. Denn es ist für Euch günstig.
Astrid
Frage # 115
27.05.2019 | 21:44
BAT / TV-L AVR DD  , MAV

In unserem ambulanten Pflegedienst wird im Schichtdienst gearbeitet.
An den Spätdienst schliesst sich die nächtliche Rufbereitschaft an. Bislang hat die PDL nach Ende der Bürozeit bis zum Beginn des Spätdienstes die Rufbereitschafft übernommen. Da wir einen Leitungswechsel hatten, möchte die neue PDL nun einen flexiblen Beginn einer zweiten Rufbereitschafft vor dem Spätdienst einführen. Eigener Abbau von Mehrarbeit, Aufnahmegespräche etc.sind die Argumente.
Sind die Kolleginnen verpflichtet, vor geplantem Tourbeginn diese zusätzliche Rufbereitschafft zu leisten ? Oder ist dies weiterhin durch die PDL abzudecken? Falls ja, dann auch noch mit flexiblem Beginn?Sind Rufbereitschaftsdienste im Dienstplan zeitlich genau zu hinterlegen?

:

verzagt Der "BAT" wurde seit 2006 nicht mehr fortgeschrieben und diskriminiert nach Lebensalter, Teilzeit und aufgrund "angestellt-sein" gegenüber "Arbeitern". Das der noch irgendwo bei Kirchens "gilt", können wir nicht glauben.

Rufbereitschaft unterliegt der Mitbestimmung der MAV. Ohne deren Zustimmung zum Plan bleibt dieser für Euch unverbindlich (MVG § 38 Abs. 1). Falls die gegen Euren Willen zustimmt, betrachten wir Eure individuellen Rechte:
Der Arbeitgeber ist im persönlichen Geltungsbereich des TV-L zwar berechtigt, »im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten« Vollzeitkräften Rufbereitschaften anzuordnen. Schon bei Teilzeitkolleginnen braucht es deren (arbeitsvertragliches) Einverständnis.
In den AVR DD gibt es hierzu eine allgemeine Berechtigung des Arbeitgebers - diese wird durch Teilzeit ausdrücklich ausgeheblt (hier wird ja eine genau begrenzte verringerte Menge Zeitschuld vereinbart).
kapiert Eine Begründung scheint Eure PdL offenbar vorzutragen. Doch kann etwas, das jahrelang anders lief, nun plötzlich betrieblich notwendig sein (unvermeidlich, zwingend). Dann greift auch hier Eure Verpflichtung nicht.
Dummy
Frage # 114
27.05.2019 | 13:11
AVR DD  , MAV/ MVG-EKD

Ein Kollege wandte sich mit einer Anregung/Beschwerde wütend an die MAV. Diese geht zum Dienststellenleiter und gibt den Namen der Personen preis. Möglich, dass dem Kollegen nun Bossing droht. Welchen Rat habt ihr?

:

dislike Anonyme Beschwerden gegen den Chef kann der nicht sinnvoll bearbeiten.
dislike Anonyme Beschwerden an die MAV kann diese nicht sinnvoll verfolgen.

So bleibt hier die Frage: Kann die MAV eine Beschwerde, deren Beschwerführer sie kennt, ohne Nennung von Roß und Reiter sinnvoll dem Arbeitgeber vortragen?

kapiert Beschwerderecht: GG Art 17
MVG § 35 (3)c; die MAV sollte den Kollegen als sachkundige Person in ihre Sitzung einladen um zu beraten. Sie will ja wohl initiativ werden (MVG § 47 / § 48).

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 612a Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
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