Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Tina1972
Frage # 370
13.12.2019 | 20:36
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Vollzeit, Mo-So in 3 Schichten nach einem Monatsdienstplan.
Für 2020 sind 30 Tage Grundurlaub und 8 Tage Zusatzurlaub zu verplanen.

Ich habe derzeit einen Konflikt mit meiner Vorgesetzten zu meinen Urlaubswünschen.
Bei meinem alten Arbeitgeber war es selbstverständlich, dass ich die Wochenenden, die an meinen Urlaub angrenzten zum Urlaub dazu frei bekommen habe, wenn ich mir das bei der Erstellung des Urlaubsplans gewünscht habe.
Beispiel:
Ich hätte mir vom 7.12.-22.12.2019 Urlaub gewünscht.
Für diesen Zeitraum hätte mein alter Arbeitgeber (ebenfalls 3 Schichten, Mo-So und Vollzeit im TVÖD-K mit 30 Tagen Grundurlaub + Zusatzurlaub) mir 10 Tage Urlaub abgezogen. Und zwar jeweils von Mo-Fr. Die Wochenenden hätte er jeweils als freie Tage geplant.

Wie ich hier auf eurer Seite gelesen habe, ist dieses Vorgehen auch durchaus vertretbar.
(Ich wünsche mir einen Zeitraum frei und muss für diesen Zeitraum nur so viele Urlaubstage nehmen, wie auch Arbeitstage anfallen.)
Mein neuer Arbeitgeber plant es ebenfalls so, dass in den Urlaubszeiträumen die Tage von Mo-Fr im Dienstplan mit Urlaub geplant werden, aber nur die Wochenenden dazwischen als frei. An den Wochenenden davor und danach müsse ich laut meiner Chefin arbeiten oder zumindest damit rechnen, mit Schichten geplant zu werden.
Beispiel:
Ich habe mir vom 7.12.-22.12.2019 Urlaub gewünscht.
Meine Chefin lehnt das aber ab und sagt, ich darf nur vom 9.12.-20.12.2019 Urlaub nehmen und müsse dafür dann ebenfalls 10 Urlaubstage frei nehmen. Falls ich die Wochenenden davor oder danach frei hätte, dann wäre das "Glück", in meinem Urlaubszeitraum einplanen dürfe ich das aber nicht.
Mein Betriebsrat sagt dazu, ich könnte schon vom 7.12.-22.12.2019 frei nehmen, da ich wohl auch an Wochenendtage frei nehmen kann, müsse dann aber für den ganzen Zeitraum 14 Tage Urlaub nehmen.
Was stimmt denn nun?

:

Da sind mehrere Antworten richtig:
⊗ Du bist frei, für jede Zeitspanne einen Urlaubsantrag zu stellen.froh
⊗ Deine Vorgesetzte darf gewähren oder Dir mit Deinem Einverständnis Deinen Urlaubswunsch ablehnen. Doch bist Du nicht einverstanden, muss sie zuvor die Zustimmung des Betriebsrates einholen. Das versäumen manche Vorgesetzte. Betriebsräte erklären dann: "Davon haben wir nichts gewusst ..." verwirrt
⊗ »Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.« (§ 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD)
Zudem regelt § 6.1 Abs. 3 Satz 2 TVöD-K, dass in jeweils zwei betrachteten Wochen ein Sonntag von regelmäßiger und anderer Arbeitszeit frei bleibt.
Im Krankenhaus fehlt die Notwendigkeit für sechste Tage. In jeder Kalenderwoche wirst Du also an fünf Kalendertagen zu einer Schicht eingeteilt. Auch in der KW 02.-08.12., der KW 09.-15.12 und der KW 16.-22.12.2019. Der Betriebsrat bestimmt die Pläne mit. Er bestimmt dagegen nicht den gewährten Urlaub mit. Darum steht in der obersten / ersten Planzeile, wie Du ansonsten / ohnehin arbeiten müsstest. Ein Urlaubsgrundsatz, nach dem Dir während eines Urlaubs die Arbeitszeit nur von Montag bis Freitag eingeplant wird, existiert nicht, wurde nicht zwischen den Betriebsparteien vereinbart, bleibt gesetzwidrig.
⊗ In der Folgezeile stellt Dich der Urlaub dann von der Arbeitspflicht frei. An Kalendertagen, an denen Du ohnehin frei hättest, verbrauchst Du keinen Deiner 30 Urlaubs-Anspruchstage.
froh ⊗ An einem Wochenende arbeiten zu müssen oder frei zu haben, Urlaubstage zu verbrauchen oder ohnehin frei zu haben - nichts davon ist »Glück«. Beschwere Dich beim Betriebsrat, wenn da mit Deinen Plänen und Urlausbtagen gespielt wird.
jo
Frage # 369
12.12.2019 | 19:04
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
2 Schichtsystem Früh/Spät.
In unseren Dienstplan/Schichtplan werden wir öfter mit Minusstunden eingeplant.
Diese werden im kommenden Schichtplan noch mehr, oder werden mit Plusstunden
verrechnet. Wir haben kein Arbeitszeitkonto. Gibt es eine klare Aussage oder ein Gerichtsurteil, wie das mit den Stunden ist. Wann ist der Ausgleichszeitraum bei einem Monatsdienst/schichtplan? Wir möchten unserer PDL einen Riegel davor schieben.

:

Die AVR Anlage 32 schreibt ganze Teile des TVöD-B ab. So auch den § 7 Abs. 8 - hier als § 4 Abs. 8 -
»Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.«
Der sechste Senat (BAG, Urteil 25.04.2013 – 6 AZR 800/11, Randnummer 19) urteile -
Sinn ergibt § 7 Absatz 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von
Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen
Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder
die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die – bezogen auf
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (i.S.v. § 6 Absatz 1 TVöD) – im Schichtplan-
turnus nicht ausgeglichen werden.«

Der Dienstplan ist ein Schichtplan, der hier den Schichtplanturnus bildet; dieser Turnus ist der vom Arbeitgeber und der MAV im Zuge ihrer Mitbestimmung tatsächlich festgelegte Ausgleichszeitraum.
Ein Übertrag von Restzeitschuld aus einem Ausgleichszeitraum in einen Folgenden wäre vertragswidrig. Im folgenden Zeitraum muss ja die da fällige Zeitschuld gegen die Verplanung saldiert werden.

Ein entgegen § 9 geführtes vertragsfremdes Arbeitszeitkonto stellt diese Verhältnisse, die Mitbestimmung und die Ansprüche auf den Kopf.
Robert
Frage # 368
12.12.2019 | 10:33
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
? Schichtarbeit

Darf ich an einem Tag in der Woche mit 2 Stunden 45 Minuten verplant werden?
Oder ist das zu wenig?
Gibt es eine tägliche Mindestarbeitszeit?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest. Da können wir wenig raten.

Die Gesetzgeber/innen haben in § 12 TzBfG die Grenze der Zumutbarkeit bei mindestens 3 Stunden je täglicher Schicht gezogen.
Kürzere Schichten können einzelvertraglich vereinbart werden.
Ebenso ist es möglich, einvernehmlich kürzere Schichten zu planen.
Vielleicht sind - im Einzelfall - kürzere Schichten einmal zumutarar, nach Rückkoppelung und billem Ermessen und mit Zustimmung des Betriebsrates.
Zumindest bei Volzeit wird der Arbeitgeber da zurückscheuen. Denn § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD bestimmt ja, dass der Chef in einer Kalenderwoche nur an 5 Kalendertagen zur regelmäßigen Arbeitszeit heranziehen darf. Durch Ultrakurzschichen / Bonsaischichten / XXS-Schichten drohen ihm da im Turnus einige seiner bezahlten Stunden zu verfallen.
Doreen
Frage # 367
11.12.2019 | 17:08
Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?

Uns werden in den Nächten pro Schicht/ Bereitschaftsdienst fast 200 Euro von unserem Lohn abgezogen. Ist das so rechtens?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Laut BGB steht Dir für Arbeitszeit Entgelt zu.
Ela
Frage # 366
11.12.2019 | 16:57
AVR

Kann ich in meiner Freizeit zum Mitarbeitergespräch einberufen werden? Kann dies ohne vorherige Terminabsprache geschehen? Bin ich verpflichtet, bei Absage des Termins durch mich, schriftlich einen Sachgrund nachzuweisen (z.B. ärztliche.Attest)?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Gespäche über Vertragsinhalte kannst und darfst Du gern auch außerhalb Deiner Arbeitszeit führen.

Gespräche über Arbeitsinhalte sind durchweg Arbeitszeit, keine Freizeit. Es gelten dieselben Regeln wie für jede andere Schicht: Billiges Ermessen, rechtzeitige Anordnung, verbindliche Festlegung.
true
Frage # 365
09.12.2019 | 16:12
tariflos, ? Interssenvertretung
Ich möchte gerne wissen ob vom Arbeitgeber unrechtmäßig nicht ausgezahlte Nachtzuschläge eigentlich STEUERPFLICHTIG sind, da sie
im Prinzip ein Geldwerter Vorteil für ein Unternehmen bedeuten.
Zumal nicht leicht nachgewiesen werden kann wohin diese Beträge versickern.
Gibt es darüber irgendetwas zu lesen ?

:

Ausgewiesener Gewinn wird besteuert. Das Finanzamt prüft zunächst nicht, welche Anteile am Gewinn des Arbeitgebers rechtmäßig und welche widerrechtlich entstanden sind.
Erkennt der Arbeitgeber (oder sein Wirtschaftsprüfer), dass Du noch eine Forderung an ihn hast (etwa weil Du den Anspruch schriftlich geltend gemacht hast), dann bildet er dafür eine Rückstellung. Diese wird bis zu ihrer Auflösung nicht besteuert.
Phoenix
Frage # 364
09.12.2019 | 15:24
AVR DD (Kreuznacher Diakonie), MAV/ MVG-EKD

Ich habe derzeit aktuell 99,7 Stunden Minus. Mein Arbeitgeber hat mich massiv ins Minus geplant, besonders im April.
Erst hiess es am Ende des Jahres werden alle Minusstunden auf 0 gesetzt.
Nun sagt eine Kollegin, dass alles bis auf 50 Minus Stunden getilgt wird. Müssten nicht alle auf Null gesetzt werden ? Was kann ich tun wenn mein AG noch zu massiv ins Minus (aber auch ins Plus) plant?
Muss ich Minusstunden nacharbeiten ?
Was kann ich tun wenn mich mein Arbeitgeber massiv ins Minus plant und im nächsten Monat aber dafür mehr?

:

Dein Arbeitsvertrag hat auch den § 9b der AVR DD in Bezug genommen. Hier Absatz 5 und 6 :
»(5)Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist jeweils zu Beginn eines Kalendermonats der
aktuelle Kontostand ihres/seines jeweiligen Jahresarbeitszeitkontos mitzuteilen
(Monatsarbeitszeitsaldo). Dabei werden die jeweiligen monatlichen Kontensaldi zu einem
fortlaufenden Jahresarbeitszeitsaldo aufaddiert.
Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu 30
Plusstunden (§ 9c Abs. 1) bzw. bis zu 30 Minusstunden (§ 9c Abs. 5) abgewichen werden.
Im Einzelfall kann die monatliche Soll-Arbeitszeit auch um mehr als 30 Minusstunden
unterschritten werden, wenn hierüber zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin
bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen wurde. Wird
die monatliche Soll-Arbeitszeit um mehr als 30 Stunden überschritten, so verfallen diese
über 30 Stunden hinausgehenden Stunden
, es sei denn, sie gelten als Überstunden im
Sinne des § 9c Abs. 4, oder über die Anrechnung dieser Plusstunden auf einem
Arbeitszeitkonto wurde zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem
Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen.
Der fortlaufende Jahresarbeitszeitsaldo darf 50 Minusstunden nicht überschreiten.
(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste
Kalenderjahr übertragen werden.«

Deine MAV wird Dir nun Rechenschaft zu geben haben, was sie für Dich zulässt, indem sie die ienzelnen Pläne im Jahr mitbestimmt.
Pit
Frage # 363
09.12.2019 | 15:13
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO, 24/7 Schicht/Wechselschicht

verwirrt Ich habe am 24.12.2019 dienstplanmäßig frei, da dieser Tag auf meinen 14-tägig ohnehin immer freien Dienstag fällt.
Meine wöchentliche Arbeitszeit ist auf die anderen Wochentage verteilt.
Eine Kollegin, welche ihren freien Tag regelmäßig am Montag hat, wird am 24.12 ihr Soll gestrichen und muss dementsprechend weniger arbeiten
Steht mir auch ein Sollabzug zu oder habe ich Pech gehabt?

:

Fall 1: Du hast an jedem Dienstag "ohnehin" frei. Dann hast Du Pech gehabt und Heiligabend geht an Dir vorbei.
Fall 2: Du hast an jedem zweiten Dienstag "ohnehin" frei, also weil Euer Plan dies so vorsieht.

AVR Caritas Anl. 32 § 2 Abs. 3 -
»Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Mitarbeiter am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Anmerkung zu Absatz 3 Satz 3: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeiter, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.«

Dann forderst Du Deine MAV auf, im Zuge ihrer Mitbestimmung zunächst Deine verminderte Zeitschuld im Dezember aufzuklären. Denn andernfalls machst Du da unerkannte und nicht betrieblich notwendige Überstunden.
Samson
Frage # 362
09.12.2019 | 09:24
AVR DD ,
? Interessenvertretung

wütend Wenn ich dem Arbeitgeber entgegen komme, auf seinen Wunsch einen anderen Dienst übernehme und dadurch Arbeitsstunden verliere, will er mir diese Stunden nicht anrechnen. Was kann ich tun?
Ich hätte am letzten Donnerstag und Freitag zwei Frühdienste mit je 7 Stunden gehabt und bin im Nachtdienst (9 Stunden) eingesprungen. Also mache ich 5 Stunden Verlust, die mir nicht angerechnet werden sollen.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Nehmen wir also an, Ihr habt die Besten in die MAV/ MVG-EKD gewählt.
verwirrt Du hast Dich zu einer Dienstplanänderung überreden lassen. Der Arbeitgeber dokumentiert schutzrechtlich genau die Zeiten, die Du gearbeitet hast. Er legt danach den mit Deiner Zustimmung geänderten Plan auch für das AVR.DD-Arbeitszeitkonto zu Grunde.
froh Du machst keine finanziellen Verluste. Du must auch nicht mehr Stunden arbeiten. Stattdessen lässt der Arbeitgeber Dich nicht geleistete Stunden später neu geplant arbeiten.
verzagt Da hast Du also nicht richtig aufgepasst als Du die Änderung verhandelt hast. Darum bestimmt die MAV Deine Schichten mit. Sie hätte Dich auf Deine Blauäugigkeit hingewiesen.
kapiert Die Änderungen wurden nur mit Zustimmung der MAV rechtsverbindlich. Ohne deren Zustimmung gilt unverändert der ursprüngliche Plan.
Harry
Frage # 361
06.12.2019 | 16:13
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
7/24 Wechselschicht, Vollzeit

Nachfrage zu #360
Ich weiß immer noch nicht, ob mir durch die tariffremde Vorgehensweise des Arbeitgebers, der freie Tag bis 24.03. noch zusteht. Oder ob dieser durch die Fehlplanung abgegolten ist.
Nach diesem Plan wird ja bereits gearbeitet und der falsche Vorwegabzug ist nun fakt.
Auch in den Vorjahren war die Vorgehensweise der Dienstplanung (Vorwegabzug) genau so.

:

Was, falls Du am 24.12. Deine Freundin zur Arbeit schickst um Dich zu ersetzen? Was, falls Du am an Deinem freien Sonntag kurzentschlossen eine Schicht leistest, um die Schicht am 24.12. vorzuarbeiten?
Dein Arbeitgeber würde verwundert erklären: »Vielen Dank auch, aber Sie schuden mir Ihre richtige Arbeitszeit unverändert!« Du kannst Deine vertragliche Zeitschuld nicht einseitig durch eine andere Leistung ersetzen.

Dies gilt umgekehrt für den Arbeitgeber genau so. Er muss Deine Arbeitsleistung am 24.12. genaus so ausgleichen, wie vertraglich vereinbart. Durch die Übergabe eines Schokoladenweihnachtsmanns oder Verzicht auf Arbeitsleistung gewährt er keinen Freizeitausgleich. Eine andere Leistung ersetzt nicht den vertraglichen Anspruch.

'Entsprechender Freizeitausgleich' folgt dem 24.12. und stellt Dich von einer geplanten der Arbeitsschicht mit entsprechender Länge frei. Du erhältst für diese Schicht am Zahltag zwei Monate später einen Aufschlagsatz (§ 21 TVöD; ähnlich dem für jeden Urlaubstag).
Ein Gewohnheitsrecht bei der Verschlechterung von Tarifverträgen hat der Arbeitgeber nicht. Die Zustimmung des Betriebsrates zu einer solchen Praxis hebt Deinen Anspruch nicht auf, sie erschwert nur dessen Durchsetzung.

Der freie Tag muss mit Dir abgesprochen werden (billiges Ermessen) und wird vom Betriebsrat mitbestimmt. Du kannst initiativ werden. Du kannst bei Ablehnung deren schriftliche Begründung verlangen.
Du kannst Ende Februar die Vergütung Deiner Überstunden / Überplanung (§ 8 Abs. 1 oder 2 TVöD), entstanden mit Turnusende des Dezember oder Januar, schriftlich geltend machen. Und Du kannst da noch 40 € Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB hinzufügen.
Harry
Frage # 360
06.12.2019 | 01:26
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
7/24 Wechselschicht, Vollzeit

Unsere Dienstpläne erhalten wir monatlich. Wie immer sind die Wochenenden und Feiertage bereits vorweg abgezogen. Bei allen Mitarbeitern sind in diesem Monat auch die beiden Vorfesttage (24. und 31.12.) bereits vorweg abgezogen, egal ob diese frei haben oder Arbeiten müssen. Bei allen steht die gleiche Sollarbeitszeit von 138,60 Stunden (18 Tage) im Plan.
Ich habe am 24.12. Frühschicht (7,7 Std.) und am 31.12. frei.
Ich frage ich mich ob die Dienstplanung so richtig ist, weil ich ja so wie ich den TVöD verstehe, bis zum 24.03. an einem mit Arbeitszeit geplanten Arbeitstag freigestellt werden muss. Und 2 Monate Später dann auch die Zulage auf meinem Gehaltszettel erscheinen muss.
Mein Betriebsrat versteht nicht was ich will, weil ich nach deren Meinung keine Nachteile habe. Alle Mitarbeiter haben die gleichen Sollstunden zu leisten. Es muss keiner mehr oder weniger arbeiten. Dies sei nicht ganz tariflich, aber gerecht. Meint mein BR.
Wie sieht es rechtlich aus. Steht mir der freie Tag bis 24.03. noch zu, oder ist dieser durch den Vorwegabzug bereits abgegolten.

:

Du mailst an den Betriebsrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit, im Rahmen unseres Tarifvertrages. Ihr bestimmt dabei also nicht den Umfang meiner Zeitschuld mit - den überwacht Ihr aber, damit ich nicht unerkannt zu betrieblich nicht notwendigen Überstunden herangezogen werde.
Die im Betrieb eingesetzten Werkzeuge zur Ermittlung meiner tarifvertraglichen Zeitschuld im Turnus arbeiten ungenau.
⊗ Der TVöD bestimmt meine Zeitschuld vom 38,5 Stunden wochendurchschnittlich. Doch die Betriebsparteien legen meine Pläne nicht etwa über 2, 4 oder 6 Wochen fest (ein Vielfaches an Wochen), sondern kalendermonatlich. Der TVöD enthält keine Vorschrift, wie auf den Monat umzurechnen ist. Er enthält keine Vorschrift, nach der an Samstagen oder Sonntagen in unserem Betrieb nicht gearbeitet wird oder den besonderen Ausgleich für Wochenendarbeit. Er behandelt alle sieben Wochentage in § 6 Abs. 1 gleich. Im Krankenhaus wird auch gelegentlich samstags oder sonntags gearbeitet. Ein Vorwegabzug dieser Tage aus der Zeitschuldberechnung ist nach Auskunft der tarifschließenden ver.di tariffremd.
⊗ Hilfsweise können wir rechnen: 38,5 Stunden : 7 Tage = 5,5 Stunden/ Kalendertag.
5,5 Stunden/Tag * 31 Tage im Dezember = 170,5 Stunden.
⊗ Ich arbeite im Wechselschicht. Bei mir greift § 6.1 Abs. 2 -
falls ich am Feiertag frei habe oder trotz des Feiertags arbeiten muss, vermindert der Tarifvertrag meine Zeitschuld jeweils um 7,7 Stunden (ein Fünftel von 38,5 Stunden). Im Dezember 2019 fallen zwei Feiertage auf einen Werktag.
Zwischenergebnis: 155,1 Stunden.
⊗ § 6 Abs. 3 regelt für die Vorfesttage (24.12. und 31.12.) etwas anderes.
Falls ich am Vorfesttag 'ohnehin' frei habe, vermindert sich meine Zeitschuld um eine typische Schichtlänge.
Falls ich am Vorfesttag arbeiten muss, bleibt meine Zeitschuld unvermindert. Stattdessen erhalte ich einen Tag mit geplanter Arbeitszeit (Schichtlänge) entsprechenden Freizeitausgleich.
Falls ich wegen des Vorfesttags von ansonsten geplanter Arrbeitspflicht freigestellt werde, bleibt meine Zeitschuld unvermindert. Stattdessen erhalte ich diesen Tag wie einen Urlaubstag Vergütungsfortzahlung.

Ein Blick in unsere Pläne zeigt: Hier werden alle über einen tariffremden Kamm gleichgezogen. Einige arbeiten etwas mehr - insbesondere Teilzeitkolleginnen, andere etwas weniger. Dies nützt dem Arbeitgeber also nicht viel. Und wer hat einen Nutzen, wenn die Tarifregeln übergangen werden?
Diese Praxis beschwert und beeinträchtig mich (§ 85 BetrVG). Bitte teilt uns zeitnah mit, welche Abhilfe Ihr da erreicht.«
Ursula
Frage # 359
05.12.2019 | 09:07
BAT-KF ,
Im kirchenrecht-westfalen de - Bat-KF steht

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
„Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. “

Also +100 Stunden bis -100 Stunden = 200 Stunden in der Summe? Das war doch vor nem Jahr nur noch +100 Stunden bis 0 Stunden. Oder?

:

Das erinnerst Du falsch.
§ 6 Abs. 1 Satz 4 enthielt bereits in der ersten Fassung im Jahre 2007 genau diesen Wortlaut. Er erlaubt den Arbeitgebern eine unverschämte Flexibilität.
Der für diese Fassung verantwortliche VKM folgte im Wesentlichen dem TVöD-V.
wütend Nicht aber bei den Arbeitszeiten. Er kommentierte damals di bizarren Regeln:
Ȥ 6 Arbeitszeit
Die Regelungen zur Arbeitszeit entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 15 BAT-KF. Diese „kirchliche“ Arbeitszeitregelung, auf die sich die ARK-RWL 1996/97 verständigt hat, hat sich überwiegend bewährt.
So sichert in § 6 Abs. 1 Satz 4 der Austausch der Worte „kann übertragen werden“ durch „wird übertragen“ der Klarstellung, dass es nicht im Belieben des Arbeitgebers steht, ein Zeitguthaben unter 100 Stunden verfallen zu lassen.
Satz 5 regelt die Anpassung der 100-Stundengrenze für Teilzeitbeschäftigte.«
Chiara
Frage # 358
04.12.2019 | 17:09
BAT-KF,MAV

Schichtdienst.Teilzeit
Ich arbeite seit 26 Jahren in der Pflege, aus gesundheitslichen Gründen
kann ich den Job nicht mehr ausüben, mir wurde aber eine Stelle der Stationssekretärin angeboten .Wievieel Stufen würde ich den heruntergruppiert.

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Pepto
Frage # 357
04.12.2019 | 04:06
AVR Caritas  (Anlage 31),
Interssenvertretung?

In der Pflege ist die Dienstkleidung vorgeschrieben. Umkleidezeit von je vor/nach dem Dienst 7,5 Minuten gesamt 15 Minuten vorhanden.
Bei einer „Bewegte Pause“ also verlassen des Krankenhauses in der Pause wo die Dienstkleidung abgelegt werden muss, steht auch eine Umkleidezeit zu?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Umkleiden für den Arbeitgeber ist Arbeitszeit. Medikamente austeilen für den Arbeitgeber ebenfalls.
Weder das Medikamente-Austeilen noch das Umkleiden kann der Arbeitgeber auf einen bestimmten Minutenwert beschränken und überschießende Arbeitszeit unvergütet lassen. Eine solche Abrede bleibt vertragswidrig und nichtig.

froh Von uns aus darfst Du in Arbeits- oder Schutzkleidung zum Bäcker gehen. Vielleicht will der Arbeitgeber das nicht. Dann muss er Dir die gesamte Umkleidezeit als Arbeitszeit bezahlen und es bleibt eine ungekürzte Pause von 30 Minuten.
Klaus W.
Frage # 356
02.12.2019 | 10:54
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG
Schichtdienst, Dienstplan, Teilzeit 20 Stunden/Woche

Wir wurden auf das Urteil vom 30.4.19 LarbG Nürnberg verwiesen (30.04.2019 - 7 Sa 346/18).
Somit gibt es für uns keinerlei Überstundenzuschläge mehr.
Ist das korrekt? entsetzt

:

Richtig ist daran: Sowohl die 3. als auch die 7. Kammer des LAG Nürnberg haben abweichend vom 6. Senat entschieden.
Die Entscheidung der 7.Kammer, welche Dir genannt wurde, betrifft Überarbeit von Teilzeitbeschäftigten, welche nicht Schicht- oder Wechselschichtarbeit leisten (Normalarbeit). Es differenziert darum zwischen TVöD § 7 Abs. 7 (Überstunden in der Normalarbeit) und § 7 Abs. 6 (Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten).
Die Klägerin (Pflegekraft, Dienstplan, Teilzeit 20 Stunden/Woche) hat nach unbestrittener Darstellung überaschende Längerarbeit geleistet, diese als Überstunden gemäß § 7 Abs. 7 begriffen und - neben der Stundenvergütung - einen Zeitzuschlag von 30 v.H. verlangt.
Diese Fallkonstellation wurde bislang nicht durch das BAG entschieden.
Der Fall liegt nun beim 6. Senat (BAG - 6 AZR 254/19). Wir sind aber nur mäßig gespannt. Denn das LAG Nürnberg will zu der Position zurückkehren, dass Teilzeitbeschäftigte für Übergriffe auf ihre Freizeitentgegen § 4 TzBfG wegen ihrer Teilzeit weniger vergütet bekommen.

Wichtig bleibt, die Vergütung (100 v.H. für die Leistung als solche) plus Zeitzuschlag (30 v.H.) plus 40 € Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB regelmäßig schriftlich geltend zu machen.
Zudem ist es klug, den Beetriebsrat zu aktivieren. Denn der stimmt ja zusätzlichen Stunden bei Teilzeitzeitbeschäftigten zu oder duldet sie, ohne zuvor (!) deren Ausgleich sicherzustellen.
Katrin
Frage # 355
30.11.2019 | 16:03
Ergänzung zu #354
Es gibt einen Betriebsrat, eine Betriebsvereinbarung ist mir nicht bekannt. Die Dienstpläne werden von einem Verantwortlichen erstellt, vom Teamleiter überlesen und dann an die Bereichsleitung gegeben. Kommt von dort kein Veto, dann wird er ausgelegt und gilt.
Ich bezweifel, dass der Betriebsrat drüber schaut...

:

Dann maile an Deinen Betriebsrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit, ebenso deren Verteilung auf die Wochentage. Leider ändert der Arbeitgeber meinen Dienstplan. Nun kann ich weder erkennen, ob Ihr meinem Plan zuvor zugestimmt habt und jetzt auch dessen Abänderungen. Wusstet Ihr, dass diese Änderungen nicht mit mir rückgekoppelt wurden? Welche Anordnungen sind nun für mich verbindlich - die ursprünglichen, die neuen, gar keine?
Die Unsicherheit beschwert mich (§ 85 BetrVG).
Liebe Grüße ..... «
Katrin
Frage # 354
29.11.2019 | 22:53
TV AWO ,

Schicht, Jugendhilfe
Krankschreibung endet an einem Tag, an dem ich abends 22 Uhr in den Nachtdienst müsste bis zum nächsten Tag 8 Uhr.
Damit fällt ja auch die Zeit ab 0 Uhr weg, obwohl ich für diese Zeit ja keine Krankschreibung mehr habe?
Darf der Arbeitgeber mich nun ohne Absprache mit mir für diesen Tag in eine andere Schicht einteilen, oder ist das dann ein" freier" Tag für mich?
Darf ein Arbeitgeber ohne Absprache mit mir einen feststehenden Dienstplan -meine Dienste- in der Zeit nach der Krankschreibung ändern, weil Personalmangel herrscht und die anderen Kollegen ja während meiner Erkrankung mehr arbeiten und einspringen mussten? ( seine Argumentation ).
Darf ein Dienstplan ohne Absprache umgeschrieben werden, wenn ich eine womögliche Erkrankung wegen OP ca. zwei Wochen vorher ankündige, und zwar auch über den Zeitraum der voraussichtlichen Erkrankung hinaus und auch vor der Erkrankung? ( Also praktisch eine totale Neuordnung des gesamten Dienstplans)

:

Betriebsrat / BetrVG

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Denn - falls es einen Betriebsrat gibt - werden Anordnungen zur Arbeitszeit für Dich nur rechtswirksam, nachdem er ihnen zugestimmt hat. Besser noch für Dich, falls der Betriebsrat die Anordnung der Pläne formell vereinbart hat (Betriebsvereinbarung).

Die Arbeitsunfähigkeit deckt alle Tage ab, an denen Du von Arbeitspflicht befreit bist. An diesen Tagen beginnt für Dich keine Schicht.
Die gesamte Schicht gilt schuldrechtlich als gearbeitet; Du brauchst keine der Stunden nacharbeiten.

Ohne billiges Ermessen (GewO § 106zusatzGewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.), also das Abwägen der betrieblichen mit Deinen Interessen, kann der Arbeitsgeber Dir keine Arbeitszeit anordnen. Dies setzt zumindest eine kurze Rückkoppelung mit Dir voraus.
Lego
Frage # 353
29.11.2019 | 11:28
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtarbeit.

Wie viele Stunden bekommt man für einen Feiertag gut geschrieben, wenn man nicht an den arbeitet? 7,7 oder 5,6 Stunden? Was regelt die BAT-KF dazu?

:

Es regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz in § 2 die Entgeltzahlung an Feiertagen
»Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.«
Die gesamte dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit gilt damit ersatzlos als schuldrechtlich geleistet. Sie braucht nicht nachgearbeitet werden.

Es regelt der BAT-KF in § 6 Abs. 6 ab Satz 5 -
»Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.«
Den Freizeitausgleich regelt der BAT-KF. Bei den Folgen greift wieder Entgeltfortzahlungsgesetz § 2. Denn beim Freizeitausgleich wird die gesamte sonst dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit infolge eines Feiertags erlassen.

Die AVR "BAT-KF" regeln 'gutschreiben' nur in § 6 Abs. 5 -
»Der Arbeitgeber soll für jeden Mitarbeitenden ein Arbeitszeitkonto einrichten und verwalten. Auf dem Arbeitszeitkonto ist die geleistete Arbeitszeit gutzuschreiben.«

Dieses Arbeitszeitkonto ist mit der Beschränkung auf 'geleistete Arbeitszeit' eine bloße schutzrechtliche Dokumentation.
Tatsächlich wird dies betrieblich zurechtgebogen zu einer Saldierung der vertraglichen Zeitschuld gegen die schuldrechtliche Leistung. Auch nicht geleistete Arbeitsstunden (Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, Arbeitsbefreiung) sind da gegen die wochendurchschnittliche Zeitschuld über das Kalenderjahr hinweg aufzurechnen.
Diese Saldierung gilt genauso aus Anlass der Feiertage, wegen Feiertag frei oder trotz Feiertag gearbeit und an einem Ersatztag frei.

Doch für die Beschäftigten mit einem Dienstplan endet Abs. 7 mit einer Protokollerklärung -
»Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeitenden, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.«
Die Verminderung betrifft die kalenderjährliche Zeitschuld selbst, nicht deren Saldierung mit der vertraglichen Leistung. Der Umfang der Verminderung ist genau die Zeitspanne, die zu arbeiten wäre, falls der Dienstplan an diesem Tag eine Schicht vorsehen würde (übliche Schichtlänge).
Munk
Frage # 352
29.11.2019 | 08:50
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtarbeit,Teilzeit.
Wann verfallen die Minus Stunden?

:

Wir können nur raten, was Du mit 'Minusstunden' meinst.

BAT-KF § 6 Abs. 5 regelt recht waghalsig -
»Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das
nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in
Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen
regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäf-
tigten Mitarbeitenden zu kürzen.
Verbleibende Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Buchstabe a) vergütet. Verbleibende Stunden der tatsächlichen Zeitunterschreitung werden gestrichen.«
Klaus
Frage # 351
28.11.2019 | 20:08
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO, ,24/7; Schichtarbeit im Rahmen einer 5,5 Tagewoche.
verwirrt
Einer meinen freien Tage fällt in der Regel auf einen Dienstag und ist somit auch im Dienstplan mit null Sollstunden hinterlegt.
Da der 24.12. in diesem Jahr auf einen für mich freien Dienstag fällt, teilte mir meine Vorgesetzte mit, dass ich keinen Anspruch auf eine Reduzierung meiner monatlichen Zeitschuld habe.
Aus meiner Sicht muss ich durch diese Regelung mehr arbeiten als andere MA deren Sollstunde an diesem Tag pauschal auf null gesetzt werden.
Haben meine Vorgesetzte oder ich einen Denkfehler und wo liegt dieser?

:

AVR Anl. 33 § 2 Abs. 1 regelt in Satz 3 -
»Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.«

Wir haben begründete Zweifel, dass es in Deinem Betrieb einen notwendigen betrieblichen Grund gibt, Dir in bestimmten Kalenderwoche nicht nur an fünf sondern an sechsten Kalendertagen Arbeit anzuordnen.

Der Arbeitgeber verteilt - nach Mitbestimmung durch die MAV - die Arbeitszeit auf die Wochentage. Entweder betriebsüblich oder dienstplanmäßig.
'Betriebsüblich' meint, Du weißt heute sicher, an welchen Tagen Du in den nächsten Monaten wie arbeitest. Deine Schilderung 'in der Regel' beschreibt hier einen Vorbehalt.
'Dienstplanmäßig' meint, dass wieder und wieder ein mitbestimmter Plan die Lage Deiner Schichten abschließend anordnet.

»Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Mitarbeiter am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Anmerkung zu Absatz 3 Satz 3: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeiter, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.«

Das Ergebnis dieeser Regelung ist, dass die Kolleginnen eine unterschiedlcihe Zeitschuld haben. Die einen werden bei unverminderter Zeitschuld im Turnus wegen des Vorfesttags von der Arbeitspflicht ferigestellt.
Andere arbeiten trotz des Vorfesttags und erhalten entsprehend soäter einen Freizeitausgleich (Freistellung von einer geplanten Schicht.)
Wieder andere haben wegen des Plans frei; Ihnen wird die Zeitschuld um eine Schichtlänge vermindert (bei Euch sind wegen der vertragswidrigen 5,5-Tage/Woche die Schichten kürzer - doppeltes Pech.)
Und ein paar haben ohnehin - betriebsüblich - frei. Die bleiben unbeschenkt. Das sind meist ganze Abteilungen, für die ein Vorfesttag etwa auf den betriebsüblich für sie freien Samstag fällt.

Frag Deine MAV, warum Du am Dienstag frei hast.
Harry
Frage # 350
28.11.2019 | 12:41
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG / BetrVG 7/24, Wechselschicht, Vollzeit

Danke für die schnelle Antwort.
Ich habe eine Nachfrage, denn „c)“ verstehe ich nicht eindeutig.
Ich hatte am Anfang 5 Tage Urlaub und am Ende des Dienstplans die Überplanung, die ich nicht arbeitete, weil ich krank wurde. Die Überplanung wurde also nicht tatsächlich geleistet.
So wie ich es jetzt verstehe, besteht Anspruch auf die Stundenvergütung 100%, weil ich überplant wurde. Es besteht aber kein Anspruch auf den Überstundenzuschlag 30%, weil die Stunden nicht tatsächlich gearbeitet, geleistet wurden. Verstehe ich das richtig?

:

Ja, so ist die derzeitige Rechtsauffassung der Gerichte.
Harry
Frage # 349
28.11.2019 | 09:02
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
7/24 Wechselschicht, Vollzeit

Ich wurde nach Dienstplan an mehr Tagen eingeplant, als die Sollarbeitszeit vorgab. Denn ich wurde statt an 138,6 Stunden (18 Tage) an 161,70 Stunden (21 Tage) eingeplant. In diesem Plan sind in der letzten Woche 3 Tage ÜF (Überstundenfrei) eingetragen gewesen, an denen ich krankheitsbedingt eine AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorgelegt habe.

Es ist eine etwas eigenartige Dienstplanung, da diese Überstundenfrei-Stunden die Überplanung ausmachte. Dadurch entstanden m.E. Mehrstunden und andererseits sollen Überstunden aus Vormonaten abgebaut werden.
In der Gehaltsabrechnung 2 Monate später, stellte ich jedenfalls fest, dass keine Zahlung für Krankheitstage und auch keine Mehrarbeit auf dem Stundenkonto vermerkt war. Die Fehlplanungen gingen einfach unter.
Ich gehe davon aus, dass der Dienstplan verbindlich ist und sich die Fehlplanungen (Überplanungen) auf dem Stundenkonto und die Krankheitstage auf meiner Gehaltsabrechnung erscheinen müssen. Oder sehe ich das falsch?
Kurios finde ich außerdem, dass kein Arbeitszeitkonto nach § 10 Tvöd besteht, aber dennoch die Mehr- oder Wenigerstunden auf einem tariffremden Stundenkonto vom Arbeitgeber auf und abgebucht werden. Der Betriebsrat verhält sich wie die berühmten 3 Affen und sieht keinen Handlungsbedarf. Was kann ich tun?

:

Wir raten Dir, Dich ausschließlich auf den Wortlaut Deines Tarifvertragses zu stützen.
a) Deine Zeitschuld in einem Turnus berechnet sich wie folgt:
38,5 Stunden geteilt durch 7 mal Anzahl der Kalendertage, vermindert je Feiertag, der auf einen Werktag fällt um 7,7 Stunden.
b) Bei 'Überstundenfrei' handelt es sich um außertarifliche Geschenke, sogenanntes Wertschätzungsfrei. Dies ersetzt nicht Deine Ansprüche auf Vergütung der zusätzlichen Arbeitsleistung.
c) Nach Ablauf eines Turnus entsteht die Vergütungspflicht für Überplanung: Zunächst gemäß § 8 Abs. 2 TVöD als 100 % Deiner Stundenvergütung. Nur falls Du die Überplanung tatsächlich geleistet hast (kein Urlaub, keine AU im Turnus) entsteht stattdessen Anspruch auf Überstundenvergütung (100 v.H plus 30 v.H.). Mach Deine Ansprüche schriftlich jeweils zwei Monate nach Entstehen geltend.

Du schreibst zudem an den Betriebsrat:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verlängerung und Verkürzung meiner Arbeitszeit mit. Ohne Eure Zustimmung muss ich nicht zusätzlcih arbeiten. Leider kann ich nicht erkennen, welchen der zusätzlichen Stunden Ihr zugestimmt habt. Das beschwert mich.
Zudem zieht § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Eurer Zustimmung die Grenzen des Tarifvertrags, hier des TVöD-K. Dieser sieht zwingend die Vergütung all meiner zusätzlichen Stunden vor (§ 8 Abs. 1 und 2). Für 'ÜF' fehlt jede Rechtsgrundlage. Doch der Arbeitgeber hält damit meine Ansprüche für erfüllt und unterlässt in der Folge die Vergütung. Das beschwert mich.
Ihr werdet meine Beschwerde gemäß § 85 BetrVG wahrscheinlich als berechtigt erkennen und auf Abhilfe beim Arbeitgeber drängen. Vielleicht aktiviert Ihr auch Eure Überwachungs- und Mitbestimmungsrechte. Bitte haltet mich da zeitnah auf dem Laufenden.
Freundliche Grüße ... «
Laura
Frage # 348
27.11.2019 | 17:44
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtarbeit, Teilzeit.

Ich arbeite an festen Tagen in der Woche (Di, Mi, Do). Es stellt sich jetzt raus, dass ich am ende des Jahres mit minus 16 Stunden aus dem Jahr rausgehe.
Die Stationsleitung möchte unbedingt, dass ich am meinen freien Tagen arbeiten komme,um die minus Stunden auszugleichen.
Was kann ich da machen?

:

Dein Arbeitsvertrag hat die AVR "BAT-KF" in Bezug genommen. Dies ist auch von Deiner Vorgesetzten zu beachten.

Du liest Ihr aus BAT-KF § 6 Abs. 5 vor -
»Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen.«
Nina
Frage # 347
27.11.2019 | 12:46
BAT-KF , MAV / MVG-EKD Schwerbehindertevertretung, Schichdienste Früh und Spät.
Kann ich als schwerbehinderter Arbeitnehmer mit einem GDB von 50 eine Freistellung von Mehrarbeit verlangen?
Beinhaltet die Mehrarbeit Bereitschafstdienste,Überstunden,Feiertags und Schichtdienste?

:

Sozialgesetzbuch SGB IX § 207 Mehrarbeit
»Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.«

Du mailst an die Personalabteilung, in Kopie an die MAV:
»Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Schwerbehinderteneigenschaft habe ich Ihnen nachgewiesen. Nun verlange ich aufgrund SGB IX § 207, mich von aller Mehrarbeit freizustellen. Bitte informieren Sie entsprechend Ihre Vorgesetzten, die Sie mit der Dienstplanung beauftragt haben.«

Das BAG (03.12.2002 — 9 AZR 462/01) meint, Mehrarbeit sei hier alle über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Zeit. Auf deren Lage oder Art kommt es nicht an.
Der BAT-KF beschreibt überhaupt nicht, was Mehrarbeit sein soll.
Mia77
Frage # 346
27.11.2019 | 12:10
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO
zur Frage #344
Bereitschaftsdienst von 20.30 Uhr bis 7.00 Uhr. Bis 23.30 Uhr Vollarbeitszeit und von 6-7 Uhr ebenfalls.10,5 Stunden reine Anwesenheitszeit, abzüglich Pause von 0,75, ergäbe 9,75 Stunden, welche im Dienstplan auch so ausgewisen werden müssten?

Da ich ja ausschliesslich Bereitschaftsdienst mache, sind Diese umgerechnet worden und werden als Regelvergütung ausgezahlt.

Nachtzulage von 20.30 bis 23.30 Uhr
Nachtzuschlag für BD 23.30 bis 6 Uhr

Beides steuerfrei?

:

Du schilderst einen Widerspruch:
Du leistest von 20:30 bis 23:30 Uhr drei Stunden "Vollarbeit". Dies ist kein Bereitschafsdienst. Dir wird hier ein Teil Deiner vereinbarten oder nicht vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit abverlangt.
Es fallen während dieser Zeit neben Nacht-Zeitzuschlägen auch steuer- und sozialabgabenbefreite Sonn- und Feiertagszuschläge an.
Eine Umrechnung der Regel-Arbeitszeit wäre vertragswidrig.

Ein Bereitschaftsdienst scheint nicht notwendig zu sein, wenn Du diesen für eine 45-Minuten-Pause (keine Arbeitszeit, Recht Betrieb zu verlassen) unterbrechen sollst.

Für tatsächlich geleistetet Arbeitsstunden im Bereitschaftsdienst sind Nacht-Zeitzuschläge auch steuer- und sozialabgabenbefreit.

Der "Dienstplan" weist Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen aus. Damit lässt sich ohne Mühe deine Arbeitszeit als Summe ermitteln. Diese Summe braucht der Arbeitgeber nicht extra ausweisen.
Mia77
Frage # 345
27.11.2019 | 09:45
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO
Als MTLA mache ich aktuell nur Bereitschaftsdienst.
Muss im Dienstplan für einen Bereitschaftsdienst nicht die reine Anwesenheitszeit hinterlegt werden?
Nur bei der Vergütung wird die tatsächliche Arbeitszeit doch erfasst.
Warum ist bei meinem aktuellen Arbeitgeber der Zeitzuschlag für die BD (15%) nicht steuerfrei?
Bei meinem Vorherigen schon...

:

Bereitschaftsdienst darf nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit abgefordert werden. Das setzt voraus, dass zunächst die gesamte regelmäßige Zeitschuld festgelegt wird; dann können Bereitschaftsdienste ergänzt werden.

Für die Berechnung der vertraglichen Vergütung ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit eventuell umzurechnen. Doch es stehen Dir 9,19 € je geleisteter / eingeplanter Zeitstunde als Mindestentgelt zu.

Dazu hat der Arbeitgeber gemäß MiLoG § 17 und ArbZG § 16 Abs. 2 Deine gesamte Arbeitszeit zu erfassen und zu dokumentieren. Sonst schreitet als Aufsicht die Zollbehörde ein. Vielleicht bereits die MAV.

Das Einkommenssteuergesetz regelt in das Einkommenssteuergesetz (§ 3b EStG) und diesem folgend die Sozialversicherungsverordnung (§ 1 nr.1 SvEV), welche der Zuschläge für Bereitschaftsdienststunden brutto wie netto an Dich zu vergüten sind. Das betrifft bei Dir lediglich die15%-Zuschläge für Nachtstunden.
Thegro
Frage # 344
27.11.2019 | 01:33
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO Anlage P7 Stufe 6 Besitzstand
Ich arbeite als Krankenschwester, Teilzeit (40%) in Schichtarbeit. Bin Ü50.
Ich bekomme für 4 Monate Schichtarbeit in Folge je einen Tag Zusatzurlaub. Seit 2014 (50Jahre alt) bis 2018 habe ich mit dem ersten dieser Zusatzurlaubstage noch einen weiteren Tag als über 50-Jährige bekommen. In diesem Jahr wurde er nicht verbucht. Auf Nachfrage hieß es, dass dieser Zusatzurlaubstag (für über 50-Jährige) gestrichen sei.
Ist diese Vorgehensweise (ersatzlose Streichung) rechtens?
Da ich Besitzstand aus altem BAT-Vertrag habe, war ich der Meinung, dass mir nichts gestrichen werden kann, was schon viele Jahre vergeben wurde.
Eine Nachfrage wurde mir nicht beantwortet.

:

Du erhälst eine Zulage bis zu Deiner individuellen Endstufe (Stufe 6+). Deren Rechtsgrund ist Anhang E zur Anlage 31 (Überleitungs- und Besitzstandregelung). § 3 Abs. 9 regelte im Jahr 2010 -
»Hat der Mitarbeiter im Kalenderjahr vor Inkrafttreten dieser Anlage die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 4 der Anlage 14 zu den AVR erfüllt, wird der sich daraus ergebende Zusatzurlaub im Kalenderjahr des Inkrafttretens dieser Anlage gewährt. Erwirbt der Mitarbeiter im Kalenderjahr des Inkrafttretens dieser Anlage einen weiteren Anspruch auf Zusatzurlaub nach dieser Anlage, werden die Ansprüche nach § 4 der Anlage 14 und die nach dieser Anlage erworbenen Ansprüche miteinander verglichen. Der Mitarbeiter erhält in diesem Fall ausschließlich den jeweils höheren Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub.«

Von "BAT" war da nie die Rede. Falls Du jedoch vor 2006 eine besondere Entwicklung bei Deinem Arbeitgeber hattest (Verkirchlichung), entzieht sich dies unserer Beurteilung. Der BAT wurde 2006 durch den TVöD-K abgelöst.

Die AVR der Caritas werden "hinter Deinem Rücken" fortlaufend weiterentwickelt. Dies war bislang durchweg mit den Entgeltverbesserungen analog dem TVöD-K kombiniert. Deshalb hat bislang niemand gegen diese Verbesserung "unterm Strich" protestiert. Falls Du auf die Erhöhungen verzichten willst, kannst Du im Gegenzug andere führere Vertragsbestandteile einfordern. Sinn macht das nicht.
Franky
Frage # 343
26.11.2019 | 14:59
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG, Schichtdienst, monatl Dienstplan,kein AZ
Bezüglich Ausgleichzeitraum.
Habe ich richtig verstanden: bei Wechselschicht und Schichtdienst ist der Ausgleichzeitraum 1 Jahr oder auch länger.
verwirrt Wird nach einem Dienstplan gearbeitet, hier monatlich, und es gibt keine andere Vereinbarung, dann gilt der jeweilige Dienstplan als Ausgleichszeitraum?!

:

Du arbeitest als Schichtarbeiter/in nach einem mitbestimmten Schichtplan.

§ 7 Absatz 8 Buchst. c TVöD regelt in der Lesart des BAG (Urteil 25.04.2013 – 6 AZR 800/11, Randnummer 19):
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von
Wechselschicht- oder Schichtarbeit im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die – bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (i.S.v. § 6 Absatz 1 TVöD) – im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.«

Jeder Schichtplanturnus bildet so also den Ausgleichszeitraum.

Die Länge des Schichtplanes gibt TVöD § 6 Abs. 2 komplett frei:
»Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschichtoder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.«

Deine Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) sind übereingekommen, Schichtpläne über einen Monat hinweg festzulegen. Ein Monat ist kein Vielfaches an Wochen. Die wochendurchschnittliche Zeitschuld lässt sich so nicht tarifkonform bestimmen. Diese Übereinkunft weicht insoweit vom Tarifvertrag ab.


Pike
Frage # 342
26.11.2019 | 00:55
AVR /TVöD
Ich arbeite 25h als examinierte Altenpflegerin ( Dauernacht) bei der Diakonie .
Heute hatten wir alle eine E Mail im Postfach in der stand, das wir den kompletten Urlaub für 2020 binnen 2 Wochen abgeben müssen und lediglich 1 einziges Dienstwochenende im Jahr Urlaub nehmen dürfen ...
Ist das wirklich Rechtens?
Letze Woche erst wurde einem Kollegen sein 2 wöchiger Urlaub spontan gekürzt damit er ein Dienstwochenende abdeckt .
( für 2020 sind bereits feste Dienstwochenenden von der PDL für uns alle geplant bzw sollen wir als Planung unser Dienstwochenende fortlaufend rechnen ).
Haben wir das verdi ent?
Ich bitte um Hilfe ...

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts Eindeutiges über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Natti
Frage # 341
25.11.2019 | 17:31
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG
Schichtdienst,Dienstplan monatlich.
Die individuelle regelm. Arbeitszeit des Monats Dezember reduziert sich ja wegen der Feiertage um jeweils ein Fünftel der individuellen wöchtentlichen Arbeitszeit.

Wie verhält es sich mit den Vorfesttagen?
Reduziert sich die monatliche Arbeitszeit auch,weil ja eigentlich beide Tage dienstfrei sein sollen?
Oder reduziert sich die Zeit nur bei Mitarbeitern,die Dienst haben?

:

TVöD-B regelt in § 6 Abs. 3 -
'Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember,
sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten,
die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung
nacharbeiten müssten.'

Dieses Jahr fallen die beiden Vorfeiertage auf den Werktag Dienstag.

Regelfall: Freistellung wegen dem Vorfesttag; Fortzahlung wie im Urlaub.

Ausnahme 1: Arbeit trotz des Vorfesttags. Zum Ausgleich Freistellung von einer Schicht in den folgenden drei Monaten (bis zum 31. März).

Ausnahme 2: Frei nicht wegen des Vorfesttags sondern wegen des Dienstplans (ohnehin frei). Nur in diesem Fall vermindert sich die Zeitschuld des Dienstplanes, der die Vorfesttage überspannt, um eine Schichtlänge.
Jana
Frage # 340
25.11.2019 | 08:30
BAT-KF,MAV,

Schichtarbeit,Teilzeit.
Bis zum 30.09.2005 schränkte§ 55Absatz 2Untersatz2 Satz2 BATdas Recht öffentlichen Arbeitgebers auf Herabgruppierung eines Angestellten ein.Ein Arbeitnehmer dessen beschäftigungsverhältnisin Rahmen der Einführung des Tarifvertragesfür den TVÖD überleitet worden ist,genießt weiterhin Schutz von einer Herabgruppierung.

Kann mir jemand das erklären?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Patta
Frage # 339
24.11.2019 | 19:58
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Bereitschaftsdienst.
Der Arbeitgeber möchte für die Ermittlung der wöchentlichen Arbeitszeit 1 Jahr. Er argumentiert mit dem TVöD § 6 - Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr.
Wir arbeiten jedoch im Anschluss an Vollarbeit von 19 Uhr bis 7 Uhr Bereitschaftsdienst, der auch als Arbeitszeit zählt und in diesem Fall Nachtarbeit ist. Damit bin ich Nachtarbeitnehmer und habe einen Ausgleichszeitraum von 4 Wochen bzw. 1 Monat. Der TVöD erwähnt jedoch explizit ArbZG § 7, der Ausnahmen auch hinsichtlich der Ausgleichszeiträume erlaubt.
Mit welchen Argumenten kann ich den Betriebsrat überzeugen, dass er einen kürzeren Ausgleichszeitraum vereinbaren soll?

:

Du mailst an den Betriebsrat -
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit mit - im Rahmen der Schutzgesetze und unseres Tarifvertrags. Durch die Heranziehung zu Bereitschaftsdiensten kommt es dabei zu ergeblichen Masierungen, die sich in klaren Bezugszeiträumen ausgleichen müssen.
Artikel 16 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie knüpft an die Verlängerung auf sechs Monate die Rechtsvoraussetzung: Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss.
Die Verlängerung auf 12 Monate knüpft Artikel 19 dann an noch engere Rechtsvoraussetzungen: objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Gründe.
Die bloße Opportunität für die Betriebsleitung reicht hier also nicht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH 11.04.2019 - C-254/18) hat jüngst erläutert, unter welchen Bedingungen die Bezugsräume für den Ausgleich zum Durchschnitt verlängert werden könnten: 'sofern diese Regelung Mechanismen enthält, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird'.
Wir arbeiten als Nachtarbeitnehmer/innen (§ 6 Abs. 2 ArbZG), ohne die gesetzlich spätestens jeweils nach 6 Stunden Arbeitszeit unterbrechende Pause, über die werktäglichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden hinaus, körperlich und psychisch belastend. Ich kenne die deshalb als notwendig zu erkennenden und daraufhin von den Betriebsparteien festgelegten Maßnahmen (§ 7.1 Abs. 3 TVöD-K) oder die meinen Gesundheitschutz gewährleistenden Regelungen nicht. Ich bin auch nicht darin eingewiesen worden (§ 12 ArbSchG). Bitte teilt mir mit, wie dies zeitnah nachgeholt wird.
Giuliti05
Frage # 338
22.11.2019 | 10:55
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Vollzeit
Wir haben einen Rahmendienstplan für das ganze Jahr, die Dienstwochenenden stehen also schon fest. Unsere Wohnbereichsleitung sagt wir dürfen nur 3 Dienstwochenenden Urlaub nehmen,weil sonst die Wocheenden nicht abgedeckt sind. Sie könnte die Wochenenden aber mit Personal aus anderen Wohnbereich abdecken.

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit auf die Wochentage mit. Der 'Rahmendienstplan' erfüllt die Aufgabe der Festsetzung der Schichten noch nicht. Es könnte sich dabei allerdings um einen Grundsatz für die Aufstellung der eigentlichen Dienstpläne handeln (§ 40 d MVG).
Ihr bestimmt zudem Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan mit (§ 40 e MVG) sowie die Ablehnung eines Antrages auf Beurlaubung (§ 42 k MVG).
Unsere Vorgesetzten haben nun verkündet, wir dürften unseren Urlaub nur so beantragen, dass gesamt nicht mehr als 3 Samstage / Sonntage von der Freistellung betroffen sind. Bei dieser Regeln dreht es sich nicht um einen Urlaubsplan. Möglicherweise wurdet deshalb Euer Widerspruch umgangen.
Wie werdet Ihr Euch verhalten, wenn mein individueller Urlaubsantrag abgelehnt werden soll, weil auch die zumindest optionale Arbeitspflicht im Plan an einem vierten oder fünften Wochenende betroffen ist? Werdet Ihr in solchen Fällen automatisch durch den Arbeitgeber zuvor beteiliigt?
Mit freundlichen Grüßen ........«
Mona
Frage # 337
22.11.2019 | 09:53
BAT-KF , MAV / MVG-EKD Schwerbehindertenvertretung

Schichtarbeit 75%. Ich arbeite als Krankenschwester in Früh und Spät.
Auf Grund der Schwerbehinderung habe ich den Arbeitgeber gebeten, mir eine leidensgerechte Arbeitszeit zuzuweisen, also Dienste nur zur gleichen Zeiten z.B von 8-16 Uhr bei (Aufgaben bleiben gleich).
Dass die Zulagen wegfallen würden ist mir klar.
Muss ich dennoch mit Änderungskündigung rechnen?

:

Eine Änderungskündigung wäre eine Kündigung des Arbeitsvertrags bei gleichzeitigem Angebot eines geänderten Arbeitsvertrags.

Eine Änderungskündigung wäre sehr ungewöhnlich. Denn
❍ Dir wurde eine Schwerbehinderung anerkannt und Du könntest beantragen, Dich zumindest 50 GdB gleichstellen zu lassen.
❍ sie bedürfte der Zustimmung durch die MAV bzw. des Kirchengerichts
❍ es bräuchte gegenüber dem bisherigen Arbeitsvertrag geänderte Arbeitsbedingungen.

Viel wahrschienlicher ist, dass der Arbeitgeber
entweder behauptet, er habe keinen leidensgerechten Arbeitsplatz,
oder Dich im Rahmen Deines Arbeitsvertrag auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt.
pder Dir anbietet, mit ihm gegenüber Deinem bisherigen Arbeitsvertrag geänderte Arbeitsbedingungen zu vereinbaren.
Giuliti05
Frage # 336
21.11.2019 | 18:51
BAT-KF
Schichtarbeit,Vollzeit

Unsere Wohnbereichsletung sagt, wir dürfen in unserem Jahresurlaub nur 3 Dienstwochenenden mit einplanen.Wenn ich also 3 mal im Jahr 2 Wochen Urlaub mache muss ich die Wochenenden vor und nach dem Urlaub arbeiten kommen?Ist das rechtens?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig, nur indivialrechtlich, raten.

Im BAT-KF findest Du den § 25 Erholungsurlaub:
'Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und kann auch in Teilen genommen werden. Dabei soll für einen Teil ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen Dauer angestrebt werden.'

'Nehmen' darfst nur Du Deinen Urlaub. Du beantragst ihn für eine von Dir gewünschte Spanne.
Deine Dienstwochenenden sind vielleicht bei Antragsstellung noch gar nicht festgelegt. Stell also Deinen Antrag unbekümmert.
Georg
Frage # 335
20.11.2019 | 11:44
TV BRK , ? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit

Urlaub 2020: Es wird verlangt das die Mitarbeiter ihren gesamten Urlaub für 2020 komplett verplanen müssen.
Darüber steht aber nichts im MTV. Dass der Urlaub im Jahr 2020 genommen werden muss, ist klar. Aber kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Urlaub komplett verplant wird?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Gib Deine Pläne für 2020 an, soweit Du sie bereits klar hast.
Stell Dich im Übrigen dumm. Widerspreche, falls Dir der Arbeitgeber einseitig Urlaub in der Lage festlegt.
Manfred
Frage # 334
17.11.2019 | 14:39
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO Schichtarbeit
Eine Kolleg*in hat mehrere Tage frei zum Ausgleich für Feiertage und diese sind seit langem geplant und sie hat eine kleine Reise geplant. Da eine Kolleg*in erkrankt ist. Soll sie in dieser Zeit in 1,5 Wochen arbeiten.
Kann sie eine Erstattung für die Stornierungskosten verlangen?
Kann sie es verweigern?

:

Alle Anordnungen der Arbeitszeit stehen unter dem Vorbehalt des billigen Ermessens (§ 106 GewO). Wurde unterlassen, die Kollegin zunächst nach ihrer Lebenplanung zu fragen? Ohne diese Abwägung gegen die betrieblichen Interessen: Keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung.

Alle Anordnungen der Arbeitszeit stehen unter dem Vorbehalt - zunächst muss die MAV ihnen zustimmen oder besser: sie vereinbaren. Wurde die MAV übergangen? Ohne Mitbestimmung: Keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung.

Die Planänderung ist recht kurzfristig und betrifft nicht nur gelegentliche Längerarbeit: Keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung.

Die Anlage 33 beschränkt die Verpfichtung zur Leistung auf Überstunden. Doch als Überstunden gilt nur die Überplanung und die überraschende Schichtverlängerung (§ 4 Abs. 8c). Hier werden Schichten an planfreien Tagen verlangt: Keine Überstunden - keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung.

Falls sie da dennoch arbeitet, stimmt sie der einvernehmlichen Planänderung zu: Kein weiterer Anspruch auf irgendetwas.
Meggi
Frage # 333
15.11.2019 | 12:12
AVR Caritas  (Anlage32 oder 32), MAV / MAVO
Ich arbeite im Schichtdienst (Früh, Spät). Ich habe einen Vertrag über eine 6-Tage/Woche, 12 Tage am Stück dann das Wochenende frei. Arbeitsvertrag über eine 6-Tage/Woche!
Ab 2020 hat Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden MA auf 30 Tage gesetzt, das entspricht dem Urlaubsanspruch einer Beschäftigten mit einer 5-Tage/Woche (Mo.--Fr. )
So werden bei jeder Beschäftigten bei 2 Wochen Urlaub 10 Tage abgezogen. Die Beschäftigten, die auch Wochenenddienste leisten, müssen jetzt an Dienstwochenenden Ü frei nehmen, damit sie zwei Wochen komplett Urlaub haben. Laut Arbeitgeber müssen wir das so hinnehmen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass einfach 6 Tage gestrichen werden können (bislang hatte ich immer 36 Tage) und ich obendrein auch noch üfrei nehmen soll.

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit auf die Wochentage mit, ebenso die Grundsätze für meine Urlaub. Dabei entstehn nun erhebliche Widersprüche.
Arbeitsvertraglich habe ich über den Arbeitsvertrag die AVR der Caritas in Bezug genommen, hier die Anl. 31 bzw. 32 den § 2 Abs. 1. Der regelt, dass meine Arbeitszeit in jeder Kalenderwoche auf 5 Tage verteilt wird. Nur bei der Tatsache von betrieblich notwednigen Gründen wird regelmäßige Arbeitszeit in einer Kalenderwoche auf einen sechsten Tag verteilt.
Abweichend werde ich in jeder zweiten Woche an sieben Kalendertagen herangezogen. Andere haben in derselben Woche an zwei Tagen frei, es fehlen also betrieblich notwendige (unerlässliche, zwingende) Gründe. Die Diestpläne sind deshalb rechtswidrig.
Sie widersprechen zudem § 6 Abs. 1 ArbZG, weil in der Schichtarbeit nicht zu acht oder mehr Tagen in Folge einteilt werden soll (LASI LV 30).
Mein Urlaub ist aufgrund dieser tatsächlich aber von der 5-Tage/Woche abweichenden Verteilung auf 36 Arbeitstage ungerechnet. Abweichend weist der Arbeitgeber mir nur 30 Tage aus.
Er verlangt im Urlaub den Einsatz von Überstundenfrei. Doch die Anlage kennt für Überstunden in § 6 lediglich den Ausgleich durch Vergütung. So kommt es nun zu vertragswidrig gekürzten Zahlungen an mich und an die Sozialversicherungen.
Wahrscheinlich geschieht dies alles zwar rechtswidrig, aber ohne Eure Zustimmung. Doch mich beeinträchtigt und beschwert diese betriebliche Praxis. Bitte teilt mir zeitnah mit, welche Abhilfe Ihr im Zuge Eurer zwingend notwendigen Mitbestimmung erreichen konntet.
Liebe Grüße .....
Jana
Frage # 332
15.11.2019 | 08:53
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Teilzeit 75%,Schichtdienst.
Ich arbeite an ganz bestimmten Tagen (feste Arbeitstage). Laut Bereichsleitung,gehe ich mit Minusstunden aus dem Jahr raus.
Man möchte mich unbedingt zwingen, noch zusätzliche Dienste zu übernehmen (weil kein Personal da ist), was ich mehrmals verweigert habe. Mein wöchentliches sSll von 28 Stunden,wie in Arbeitsvertrag vereinbart,erfülle ich.
Mit welchen Argumenten kann ich wehren?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage und Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Ich bin aus gutem Grund auf Teilzeit beschränkt. Nur werde ich gedrängt, weitere Schichten zu übernehmen.
Mir ist nicht klar: Macht Ihr Eure Zustimmung zu solchen Schichten von meiner Zustimmung abhängig? Wird es sich bei solchen Zusatzschichten um regelmäßige Arbeitszeit handeln? Oder wird es sich um Überstunden handeln, welche der BAT-KF in § 7 zunächst auf meine regelmäßige kalenderjährliche Zeitschuld anrechnet und zudem in § 8 Abs. 1 mit 100 und mit weiteren 30 v.H. meiner Stundenvergütung ausgleicht.
Für Eure zeitnahe Hilfestellung bin ich dankbar.
Mit freundlichem Gruß ....
Anja
Frage # 331
14.11.2019 | 08:06
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG 365/24/7

Kollegen aus der Technik haben nach der "normalen Frühschicht" ab 16:00 Uhr bis 07:00 Uhr Morgens Rufdienst. Ab 07:00 Uhr beginnt der "normale Frühdienst" wieder. Wenn der Kollege jetzt um 03:45 Uhr einen Anruf erhält, das Problem telefonisch lösen kann und um 04:00 wieder auflegt, stehen ihn ab dem Zeitpunkt die ununterbrochenen 5,5 Stunden Ruhezeit zu? Braucht er dann erst um 09:30 Uhr zur regulären Frühschicht erscheinen und wird ihm trotzdem "der ganze Tag" in Zeit angerechnet?

:

Die Kommentare zu § 5 ArbZG sind sich einig: In diesem Fall entfällt die zunächst mitbestimmt angeordnete Schicht ersatzlos. Der Betriebsrat kann kaum noch die neue (geänderte) Lage und Länge der Schicht mitbestimmen.
Der Vergütungsanpruch (Monaatsentgelt) bleibt unverändert.
Fragt den Betriebsrat, wie er solche erwartbaren Fälle und Eurern Gesundheitsschutz geregelt hat.
Petra
Frage # 330
13.11.2019 | 21:23
TV AWO
? Betriebsrat

Ich arbeite nach einem Rahmendienstplan. Wwährend meiner Krankheit habe ich durch Kollegen erfahren, dass ich ab 1.01.2020 in das entgegengesetzte Wochenende bzw. Schicht eingesetzt werde, ohne das ein Gespräch stattgefunden hat. Mir entstehen dadurch erhebliche private Nachteile. Was kann ich tun?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Ein 'Rahmendienstplan' ist wahrscheinlich komplett unverbindlich. Es gelten die tatsächlichen Anordnungen.
Bingo
Frage # 329
13.11.2019 | 18:27
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Teilzeit 3 Tage in der Woche.

Um sich am Feiertag frei( egal welchen) sichern zu können, werde ich gezwungen ab 2020, laut Bereichsleitung, einen Urlaubstag vor dem Feiertag und nach dem Feiertag nehmen zu müssen (obwohl ich das nicht möchte).
Das bedeutet automatisch wegen 1 Tag frei am Feiertag Verlust von 2 Urlaubstagen.
Ich verstehe nicht was das soll?
Ich bitte um Hilfe.

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -

Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihr bestimmt nicht nur die Verteilung meiner Arbeitszeit auf die Wochentage mit, sondern auch eventuelle Grundsätze zur Urlaubsplanung.
Am einfachsten war und bleibt es, wenn ich anlässlich von Feiertagen, an denen meine Arbeitskraft nicht betrieblich benötigt wird, frühzeitig wegen des Feiertags von Arbeitspflicht freigestellt werde.
Ebenso einfach ist es, wenn Ihr im Zuge der Verteilung der Arbeitszeit mich am Feiertag bereits dienstplanmäßig freistellt; denn dann wird mir meine Zeitschuld gemäß § 6 Abs. 7 Satz 3 BAT-KF entsprechend um eine Schichtlänge vermindert.
Nur hilfsweise möchte ich darauf verwiesen werden, dass ich an einem Feiertag einen Tag Urlaub nehmen kann. Denn eigentlich soll Urlaub nicht automisiert werden.
Nun weist mir meine Vorgesetzte an, grundsätzlich bei Urlaub an einem Feiertag zudem noch den vorausgehenden oder folgenden Arbeitstag in meinen Urlaubsantrag einzuschließen. Es sehe den Sinn dieser Reglementierung ein. Ich vermute zudem, dass Ihr einen solchen Grundsatz nicht vereinbart habt. Zumindest fehlt eine betrieblichee Veröffentlichung dieser Reglementierung.
Diese Verletzung Eurer Mitbestimmungsrechte beeinträchtigt mich. Bitte teilt mir zeitnah mit, welche Abhilfe Ihr erreichen konntet.
Liebe Grüße ......
Georg
Frage # 328
12.11.2019 | 09:30
MTV Bayrisches Rotes Kreuz , Personalrat ]
Ich bin Personalrat in einem Kreisverband des BRK
Zu den freien Sonntage im Jahr. Laut Arbeitszeitgesetz sind 15 Sonntage im Jahr frei, in unseren Manteltarif unter §10 (4) steht: Im Monat sollen zwei Sonntage arbeitsfrei sein.
Es wird nach einen Dienstplan gearbeitet, die Mitarbeiter arbeiten teilweise drei Sonntage im Monat. Bei Nachfrage wird das Arbeitszeitgesetz ins Spiel gebracht und das "sollen " heißt, wir könnten müssen aber nicht.
Was ist nun richtig?

:

MTV BRK § 10 Abs. 4 Satz 4 regelt:
»Im Monat sollen zwei Sonntage arbeitsfrei sein.«

Die tarifvertraglichen Schurtregeln gehen hier über die gesetzlichen hinaus, während sie an andren Stellen die Öffnungen des gesetzlichen Schutzes recht sorglos nutzen. Tarifvertragsparteien dürfen das.

Eine Soll-Vorschrift erkennen wir an Formulierungen wie »soll« oder »in der Regel«.
Sie bestimmt eine Handlungsnotwendigkeit und deren Regelfall mit der Option zur
Ausgestaltung. Sie räumt insoweit also ein gewisses billiges Ermessen ein (GewO
§ 106, BGB § 315).
❍ Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in können einvernehmlich eine
abweichende Regelung treffen.
❍ Die regelmäßige Maßnahme kann im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar sein.
❍ Der Normzweck (Ziel der Regelung) kann vielleicht anders besser erreicht werden.

Zwischen den verschiedenen möglichen Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die
rechtmäßig, sachgerecht, zweckmäßig und angemessen ist (Ermessensspielraum).
Die so gewählte Maßnahme ist dann angemessen, wenn das verfolgte Ziel gegenüber
der Schwere des Eingriffs in die Regel nicht unverhältnismäßig ist.
Ein Abweichen vom Regelfall kann rechtsunwirksam sein aufgrund
a) von fehlendem Ermessen (kein Abwägen der Interessen) oder
b) eines Fehlers beim Ermessen (falsches Abwägen).

Der Personalrat widerspricht Dienstplänen, in denen er Regelverstöße erkennt.
Kubus
Frage # 327
07.11.2019 | 09:56
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtarbeit.
Wenn ich wegen langjährige Beschäftigung und einem GDB von 50 nicht in der Lage bin bisherige Tätigkeiten auszuführen,muss ich mit Herabgruppierung rechnen(wenn ich anderen Arbeitsplatz zugewiesen bekomme). Ich bin 54 Jahre alt und arbeite seit über 26 Jahren bei gleichen Arbeitgeber.
Wie interpretiere ich § 55 Absatz 2 b?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
vera
Frage # 326
04.11.2019 | 15:02
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG

Wir arbeiten nach einem Rahmendienstplan, wöchentliche Arbeitszeit wird in 14 Tagen 2 x erreicht. Jedes 2.te Wochende Dienst. 1 Tag unter der Woche frei, nach einem rollierenden Systen. Diese Woche Montag, nächste Woche Dienstag usw..
Heilig Abend u Silvester hat, nach Tarifvertrag jeder Mitabeiter frei. Geht natürlch nicht. Müssen wir arbeiten, ist es ganz klar, da bekommen wir die Stunden die wir gearbeitet haben frei.
Wie ist es, wenn wir unseren Rolltag ( freien Tag der Woche) habe? Bekommen wir den auch extra wieder. Weil Kollegin die den Rolltag am 23.12 hat u am 24.12 frei, weil jemand anders dran ist, hat ja auch 2 Tage frei. Oder haben wir da einen Denkfehler?

:

TV AWO § 12 regelt
in Abs. 1 : "Die regelmäßige wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit kann auf 5 Tage, aus notwendigen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auch auf bis zu 6 Tage, verteilt werden."
Bei Euch nur ein Tag in der Woche frei? Das können wir schwer glauben!

in Abs. 3 und 4: "Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Beschäftigten am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes nach § 23 Abs.1 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
(4) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten."
Denjenigen, die im tatsächlich angeordneten Dienstplan wegen des Plans, nicht wegen den Vorfesttags, frei haben, wird also die Zeitschuld im Planturnus um eine Schichtlänge vermindert.
Im Ergebnis wird dies meist zu mehr freien Tage führen.
Born
Frage # 325
03.11.2019 | 18:13
BAT-KF , MAV / MVG-EKD Schwerbehindertenvertretung

Schichtarbeit.(Früh,Spätdienste)
Seit über 26 Jahren bin bei gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Seit paar Jahren schwerbehindert mit GDB von 50. Leider bin ich nicht so leistungsfähig wie gesunde und junge Mitarbeiter.
Falls eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz erfolgen sollte (ich strebe einen leidensgerechten Arbeitsplatz mit behinderungsgerechten Arbeitszeiten an, also ohne Schichtdienst), muss ich dann mit Änderungskündigung rechnen und Zurückstufung?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Du schaust in Deinen Arbeitsvertrag. Sind da die Arbeitszeiten geregelt? Nur dann braucht eine Abänderung der Arbeitszeiten einen neuen Vertrag.
Brunni
Frage # 324
03.11.2019 | 08:57
TVöD-K , Personalrat
Wechselschichtarbeit

Unsere Dienstpläne werden nicht vom Personalrat mitbestimmt, bereits mehrmals habe ich sie darum gebeten aber nichts passiert.
Die Dienstpläne nehmen keinerlei Rücksicht auf Wünsche oder persönliche Belange der Arbeitnehmer.
Was kann ich tun um die Dringlichkeit eines mitbestimmten Planes zu verdeutlichen?
Brauche ich so überhaupt zu arbeiten?

:

Du mailst an den Personalrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage meiner Arbeitszeit und deren Verteilung auf die Wochentage mit, im Rahmen der Gesetze (ArbSchG, ArbZG, § 106 GewO) und unseres Tarifvertrags. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie zudem nur mit seiner Zustimmung
getroffen werden.
Ich weiß also wohl, dass mir ohne Eure tatsächliche oder schweigende Zustimmung die Dienstpläne nicht für mich verbindlich angeordnet werden. Habt Ihr Euch überzeugt, dass in diesen Plänen meine Wünsche fair gegen die betrieblichen Interessen abgewogen werden? Habt Ihr beschlossen, dass die Schutzregeln aus § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 6.1 Abs. 3 TVöD-K oder § 6 Abs. 1 ArbZG unbeachtet bleiben sollen?
Ich fühle mich mit den rechtswidrigen Anordnungen allein gelassen. Eine solche Amtspflichtverletzung liegt sicherlich in Eurer Absicht, beschwert mich aber.
Was ratet Ihr mir? Soll ich dennoch entgegen der Schutzregeln, ohne Arbeitspflicht und ohne Eure Zustimmung so arbeiten, um weitere Nachteile zu vermeiden? Werdet ihr meiner Beschwerde nachgehen und Abhilfe erreichen?«
Viktoria
Frage # 323
29.10.2019 | 14:06
TVöD-K / TV Ärzte , Betriebsrat / BetrVG
Ich bin Ärztin in einem Kreiskrankenhaus und habe OPT-OUT unterschrieben.
Ich habe in einer Woche folgenden Dienstplan. Mo-Do Regeldienst,
Freitag 24-stündigen Bereitschaft, Samstag frei, Sonntag 24-stündige Bereitschaft, Montag frei.
verwirrt Ich bin noch recht neu im Betrieb und möchte nicht unbedingt gleich mit dem Betriebsrat drohen. Alle meine Kollegen murren zwar, aber keiner möchte den Betriebsrat einschalten.
Ist mein Plan formal so korrekt? Mir kommt die Ruhezeit zwischen den Diensten etwas kurz vor. Auf Nachfrage beim Vorgesetzten hieß es, deshalb können wir fast immer 2-3 freie Wochenenden frei geben.

:

Deine widerrufliche Einwilligung zu "Opt-Out" betrifft lediglich Deinen Verzicht auf die Schutzgrenze der wochendurchschnittlichen Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Stunden.
Ab nächstes Jahr ist allerding der neue tarifvertragliche Grenze von wochendurchschnittlich 56-Stunden dennoch zu beachten.
Wer so viel arbeitet, bekommt weniger frei / Ruhezeit.

Wir vermuten, Dein freitäglicher Dienst beginnt nicht am Freitag um 00:00 Uhr. Er zieht sich in den Samstag hinein. Du hast am Samstag nicht beschäftigungsfrei.

§ 8 Abs. 3 des TV Ärzte regelt: »Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.«
Du musst nicht unablässig arbeiten, um Deine freien Sonntage zu bekommen.

Ab dem 1. Januar 2020 gilt im TV Ärzte § 10 Abs. 12:
»Bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft gemäß der Absätze 2 bis 9 hat die Ärztin/der Arzt an mindestens zwei Wochenenden (Freitag ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) pro Monat im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderhalbjahres keine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) zu leisten. Darüber hinausgehende Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 2 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des nächsten Kalenderhalbjahres zusätzlich zu gewähren, jede weitere Übertragung auf das da-
rauffolgende Kalenderhalbjahr ist nicht möglich. Am Ende dieses zweiten Kalenderhalbjahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. Der Antrag nach Satz 3 ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes nach Satz 1 zu stellen. Jedenfalls ein freies Wochenende pro Monat ist zu gewährleisten.«


Doch die Ruhezeit (mindestens 10 Stunden nach der letzten Arbeitsstunden am Werktag) wird durch den Tarifvertrag nicht besonders geregelt. Dies hat Euer Betriebsrat getan. Denn er hat für die besonders langen Schichten zunächst die Belastungen zusammen mit dem Arbeitgeber beurteilt. Dann hat er die als notwendig erkannten Maßnahmen zu Deinem Gesundheitsschutz zusammen mit dem Arbeitgeber festgelegt. Und er hat bestimmt, wie Du vor Aufnahme der Arbeit an Deinem Arbeitsplatz in diese Maßnahmen eingewiesen wirst.
Eine der Maßnahmen wird sicherlich sein, dass Du ab der Beendigung eines XXL-Bereitschaftsdienstes bis zur Folgeschicht deutlich mehr als 10 Stunde Ruhezeit zur Erholung bekommst.

Dein Arbeitgeber scheint darauf zu verzichten, Dich zu wochendurchschnittlich 40 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit einzuteilen. Damiit gerät er in Konflikt mit dem Tarifvertrag. Denn der regelt, dass Bereitschaftsdienste nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angefordert werden. Nicht aber an Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit.

Ab Neujahr werden Dir die Bereitschaftsdienste (fast) so gut bezahlt wie Normalarbeit, bei der Du nicht schlafen darfst. Überlegt gemeinsam, wie Ihr mit ein paar 12-stündigen Bereitschaftsdiensten auf so viele Stunden kommt, dass Ihr davon gut leben könnt. Wahrscheinlich reichen da drei bis vier Dienst im Wochendurchschnitt, ideal als Bereitschaftsdienst mit gelegentlich eingeschobenen Nickerchen.
Anja
Frage # 322
28.10.2019 | 07:18
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Krankenhaus 365/24/7.
verwirrt Die Dienstplaner (Ebenenleitungen) und auch die Pflegedirektion sagt, dass aufgrund der Sollstundenreduzierung im Dezember durch die Feiertage viele Kollegen überplant werden müssen. Das ist doch quatsch, oder? Die Sollstundenreduzierung muss doch mit in die Fehlzeitenquote eingerechnet werden wie auch z.B. die anzunehmenden Krankentage und das hätte doch zur Folge, dass auch im Dezember jeder mit plus/mins 0 aus dem Monat gehen kann. Oder habe ich einen Denkfehler?

:

Überstunden können durch Überplanung entstehen, wenn also die Beschäftigten über die die im Turnus (Dienstplan) geschuldete regelmäßige Arbeitszeit eingeteilt werden und diese Stunden auch tatsächlich leisten.
Über den Dezember ist die Zeitschuld aufgrund Feiertagen und Vorfesttagen vermindert. ("Sollstunden" oder "Fehlzeitenquote" regelt der TVöD nicht).
Euer Chef hat abweichend vonm TVöD nicht einen wochenweisen (etwa 4-wöchigen) Turnus für die Planung gewählt, sondern einen kalendermonatlichen.
Das hat zwei- bis dreimal im Jahr zur Folge, dass in Turnussen besonders wenig Stunden fallen. Selbstverschuldetes Pech.
Im Dezember 2019 wird die wochendurchschnittliche Zeitschuld des § 6 Abs. 1 TVöD-K (38,5 Stunden) durch 7 geteilt und mit 31 malgenommen. Dies Summe wird danach für zwei Feiertage um jeweils 38,5 : 5 (7,7 Stunden) vermindert. Abschließend wird noch für jeden der beiden Vorfesttage, an dem dienstplanmäßig ohnehin frei ist, um eine Schichtlänge gemindert.

Für Vorfesttage mit Arbeitspflicht gibt es in den drei Folgemonaten entsprechenden Freizeitausgleich.

Mögliche Überplanungs-Überstunden haben zahlreiche Voraussetzungen:
* Teilzeit-Kolleginnen müssen sich zuvor dazu ausdrücklich im Vertrag oder im Einzelfall verpflichtet haben.
* Die Überstunden müssen begründet werden (das versucht die PDL gerade).
* Die Überstunden müssen betrieblich notwendig sein (zwingend, unvermeidlich, dringend ...). Sie sind aber bei Euch hausgemacht. Und im Dezember könnten in vielen Stationen weniger elektive Patienten einbestellt werden ...
* Die Überplanung muss mit Euren Interessen rüchgekoppelt werden (das versucht die PDL gerade auf ihre Art).
* Die Planung muss sich im Rahmen der tarifvertraglichen Regeln halten (nicht mehr als 5 Tage mit regelm. Arbeitszeit in jeder Kalenderwoche; jeder zweite Sonntag ist mindestens frei ...)
* Sie brauchen ebenso wie der gesamte Plan die Zustimmung des Betriebsrates.
* Die Überstunden sind mit mindstens 130 v.H. zu vergüten (§ 8 Abs.1 TVöD).
Kati
Frage # 321
26.10.2019 | 09:57
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Nachfrage zu 319:

Kann der Ausgleichszeitraum also nur 1 Jahr betragen, wenn zugleich der Dienstplan für ein komplettes Jahr geschrieben ist? Die Begriffe sind mir glaub noch nicht ganz klar verzagt

Unsere MAV wird den vorgeschlagenen Wortlaut keinesfalls verstehen. Ich werde es mit meinen eigenen Worten erklären müssen. Im Grunde verstehen sie nämlich gar nichts. Von 9 Mitgliedern ist eins aus der Pflege und dieses hat sich wahrscheinlich noch nichtmal mit Anlage 31 beschäftigt. Es existieren tausende Überstunden, nicht eine wird als solche vergütet. Die Plusstunden werden einfach irgendwann mit Zeitausgleich, den man nichtmal mitbestimmen kann vertan. Das interessiert niemanden. Dienstpläne werden weder angesehen noch genehmigt.

:

Die Entscheidung des BAG (Urteil 25.04.2013 – 6 AZR 800/11) zum § 7 Abs. 8c TVöD (hier regelungsgleich zur Anl. 31 § 4 Abs. 8c) betraf den über den Turnus eines Kalenderjahres geführten Schichtplan eines Schleusenwärters. In einem Krankenhaus sind deratig lange Planturnusse schwer vorstellbar. Den solche Pläne müssten ja fortwährend wiederufen, neu mitbestimmt und geändert angeordnet werden.

Dein Dienstplan kann eine Schichtplan sein. Dieser Schichtplan bildet im TVöD den Turnus (von dem Anl. 31 § 4 Abs. 8c spricht). Der Turnus bildet zugleich den Ausgleichszeitraum, in dem die fällige Zeitschuld gegenüber möglichen Überplanungen saldiert wird.

Die Begriffe werden im Vertrag genutzt. Die Gerichte erläutern sie im Zweifelsfall.

Die betriebliche Wirklichkeit verwendet andere Begriffe, um Deine Ansprüche praktisch auszuhebeln.

Beginne damit, die entstandenen Ansprüche aus unmittebar zur Vergütung fälligen (Anl. 31 § 6 Abs. 1) Überstunden schriftlich geltend zu machen, zusammen mit der Verzugsverzinsung und Verzugspauschale aus § 288 BGB.

Nicht mitbestimmte Dienstpläne bleiben für Dich unverbindlich.
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