AVO-DRS / MAV Ambulante Pflege/ katholische Kirche
Schichtarbeit
Zuerst mal herzlichen Dank für die Arbeit in dieser Plattform...
(Schichtplanfibel begleitet mich schon mein ganzes Pflegeleben, sehr zu manchem PDL-Leidwesen...)
Ich arbeite 100% im ambulanten Dienst, 39,5 Wochenstunden. Jahrelang Frühdienst und vielleicht 6-7 "Geteilte" im Monat. Abenddienste wurden durch Aushilfskräfte bzw. durch geteilte Dienste abgedeckt.
Seit einiger Zeit werden wir jedoch,ständig wechselnd für Früh- oder Abenddienst separat eingeteilt. Nun wurde noch eine weitere Schicht "kreiert" ...Spätdienst.(anscheinend von der MAV genehmigt) Wir arbeiten nun mal Früh...mal Spät...mal Abend...und mal geteilt... Dienste sind wie folgt hinterlegt:
Früh...6.30- 15.00
Abenddienst... 16.30- 20.30 (häufig länger)
Spätdienst...14.00-20.00
- also wir arbeiten nun in einem zeitlichen Rahmen von ca.14 Stunden, nach Schichtplan, in ständig wechselnden Diensten, mit ständig wechselndem Arbeitsbeginn...
(was ich als sehr belastend empfinde , da oft 4 verschiedene Dienste in einer Woche

)
Wenn ich die AVO-DRS §7, Abs. 2 richtig interpretiere, liegt hier "Schichtarbeit" vor, oder ? (Früh/Spät/Abend...daß "Geteilt" nicht zur Schichtarbeit zählt, ist mir bekannt)
Das hieße, wir müssten Schichtzulage, Verkürzung der Wochenarbeitszeit auf 38,5 Stunden und ggf. zusätzliche Urlaubstage bekommen...
PDL und Geschäftsleitung habe ich bereits darauf angesprochen, die sagten jedoch, Schichtarbeit läge nicht vor bzw. das hätten sie ja noch nie gehört, daß im amb. Dienst Schichtzuschläge etc. bezahlt würden...
Was haltet ihr davon? Sind die Kriterien für Schichtarbeit erfüllt? Was können wir tun?
:
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nnichts darüber schreibst, ob Du oder Deine Kollegin Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir weniger raten.Zu 1.) Seit Dezember 2018 verlangt § 8 TzBfG die "Textform". Der
Zu 2.) Anders als früher (BAG 09.08.1994 -9 AZR 384/92) haben die Bundearbeitsrichter klargestellt, während eines Beschäftigungsverbots im Zuge einer Schwangerschaft kann der Arbeitgeber keinen Urlaub gewähren (BAG Urteil 09.08.2016 - 9 AZR 575/15). Für Urlaubsansprüche greift dann § 24 MuSchG.
Neue Urlaubsansprüche werden während der Elternzeit nicht erworben.