Wechselschicht , Teilzeit 25 Stunden/Woche, AVR Bayern , MAV/ MVG-EKD
Zu: Einspringen in meinem Frei.
Ich kam am Samstag aus dem Nachtbereitschaftsdienst ( Fr. 17.00 - Sa. 12.00 )
Am darauffolgenden Sonntag um 9.15 Uhr kam ein Anruf von der Arbeit , ob ich einspringen könnte? Wieder eine Nachtbereitschaft von 15.00 So. —15.00 Mo.Uhr. Dienstplanmäßig wäre für mich zudem am Dienstag die nächste Nachtbereitschaft.
Ich verneinte mit der Begründung ,dass die Betreuung meiner Tochter nicht gewährleistet ist, zudem hatte ich Karten für eine Veranstaltung - wurde von mir aber nicht benannt. Ich gab der Kollegin Bescheid, dass sie hierfür die Rufbereitschaft informieren sollte, um weitere Maßnahmen zu ergreifen. Zwei Vollzeitkollegen waren nicht greifbar, beide befanden sich von Fr- Mo. ebenfalls im Frei. Letztendlich kam eine dritte Vollzeitkraft aus ihrem Frei und hat den Dienst übernommen. Im Nachhinein erklärte die Rufbereitschaft hierzu, dass ich hätte einspringen müssen.Das wäre meine Pflicht gewesen. Die Begründung wäre , ich hätte die meisten Ressourcen. Wäre ich eingesprungen, wäre ich 9 Tage am Stück im Dienst gewesen. Ich bin mit 30 h im Plus und verstehe die Aussage der Rufbereitschaft nicht.
Muss ich in meinem Frei erreichbar sein? Muss ich einspringen?
:
Nein.Nein.
Dann sucher wir vergeblich in den AVR Bayern ein Verpflichtung, als Teilzeitlerin mit einer individuell vereinbarten Arbeitsstunden-Menge darüberhinaus noch weitere Sonderdienste zu leisten: Plusstunden im Rahmen der planmäßigen Arbeitszeit (§ 21 Abs.2), darüber hinaus zu Überstunden, Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst: Fehlanzeige. Lies das mal in Deinem Arbeitsvertrag nach ...
Dann findest Du in AVR Bayern § 16 unter Abs. 6a die bizarre Regel: »Der Dienstplan soll
spätestens am 15. des Vormonats den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen bekannt gegeben werden. Abweichungen vom Dienstplan sind nur beim Vorliegen dienstlicher bzw. betrieblicher Gründe zulässig. Liegen dienstliche bzw. betriebliche Gründe vor, so kann der Dienstplan vom Dienstgeber im Benehmen mit dem betroffenen Dienstnehmer / der betroffenen Dienstnehmerin geändert werden.«