TVöD Bund , Betriebsrat Schichtarbeit
In unserem Alten- und Pflegeheim wurde aufgrund von Installation eines neuenZeiterfassungssystem bzw. -programm, alles auf die 5-Tage/Woche umgestellt. Wir arbeiten aber in der 7-Tage/Woche nach Arbeits- bzw. Schichtplan.
Obwohl Vollzeitbeschäftigte 5,5-Tage/Woche und Teilzeit 4-Tage/ oder 3-Tage/Woche haben. Ob das rechtlich in Ordnung ist, ist fraglich. Da auch der Urlaub nun nach der 5-Tage/Woche berechnet wird (alle 30 Tage).
Dadurch wurden die Soll-Arbeitszeiten (je nach Beschäftigungsverhältnis) auch geändert, obwohl die Ist Zeiten (7 Stunden) gleichgeblieben sind.
Wenn man nun von einem Arzt arbeitsunfähig geschrieben wird, "erwirtschaftet" man nun Minusstunden, da die Soll-Arbeitszeit von der Ist-Arbeitzeit abweicht.
Unsere Betriebsräte haben dazu keine Meinung, da diese so oder so nur in der 5 Tage Woche (Mo-Fr) arbeiten.
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Wir vermuten, es handelt sich nicht um den TVöD Bund (Sonderregeln für die Bundesverwaltungen), sondern um den TVöD-B (Betreuungseinrichtungen).Die Gesetze und der Tarifvertrag haben keine Meinung, sondern Regeln. Diese wirken unmittelbar.
Jede Woche hat 7 Kalendertage. In Betreuungseinrichtungen wird an allen Kalendertagen betreut und gearbeitet. Doch im TVöD arbeiten die einzelnen Beschäftigten nicht an allen 7 Tagen einer Woche.
§ 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD regelt - »Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.« Gemeint ist damit die konkrete Kalenderwoche. Damit scheiden für alle die siebten Arbeitstage aus.
Es ist sehr zweifelhaft, dass es in einem Altenheim notwendige betriebliche Gründe gibt, die Beschäftigten zumindest einer Abteilung in einer Kalenderwoche nicht an fünf sondern an sechs Tagen zur regelmäßigen Arbeit zu planen. Du beschreibst ja auch, dass Teilzeitbeschäftigte bei Euch an weniger Tagen arbeiten müssen. Damit scheiden hier auch die sechsten Arbeitstage aus.
§ 26 Abs. 1 TVöD regelt - »Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.« Hier handelt es sich um die Betrachtung der durchschnittlichen Tage je Kalenderwoche. Der Tarifvertrag bemisst den Urlaubsanspruch (Tage) aufgrund der tatsächlichen Verteilung. Im Zweifel ist auf das Kalenderjahr (Urlaubsjahr) abzustellen. Auf die eingesetzte EDV oder betriebliche Rituale stellt der TVöD jedoch nicht ab.
Eine neue EDV ändert erst recht nichts an der vertraglich vereinbarten Zeitschuld (wochendurchschnittliche Soll-Arbeitszeit). Eine tägliche Zeitschuld legt der Arbeitgeber im Dienstplan fest. Eine AU stellt von genau dieser Arbeitspflicht frei. Diese AU (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit) befreit von der gesamten geplanten Zeitschuld; es ist nichts nachzuarbeiten. Auf Rechenfehler der EDV kommt es den Gesetzgebern nicht an.