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Bonus fürNachtarbeit


TVöD,  TV-L  Unikliniken NRW

§ 7 (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

§ 8 (1) […] Die Zeitzuschläge betragen — auch bei Teilzeitbeschäftigten — je Stunde […]

b)  für Nachtarbeit                                                20 v.H.,
für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1    1,28 Euro,



 BAT-KF 

§ 7 (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

§ 8 (1) […] Die Zeitzuschläge betragen — auch bei Teilzeitmitarbeitenden — je Stunde […]

b)  für Nachtarbeit                                                20 v.H.,

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und f beträgt für Mitarbeitende, die in Schicht- oder Wechselschicht arbeiten, der Zuschlag für Nachtarbeit 1,28 € und der für die Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 0,64 € je Stunde. Diese Beträge nehmen an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.



 AVR.DD   (AVR DW EKD)

§ 9e (4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

§ 20a (1) (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält neben ihrem bzw. seinem Entgelt (§ 14 Abs. 1) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde […]

e)  für Nachtarbeit im Sinne des § 9e Abs. 4    1,28 €