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Schutz vorNachtarbeit

ParagrafArbeitszeitgesetz   linkArbZG

§ 6   Nacht- und Schichtarbeit

(1)   Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

Kommentar: Als »gesichert« gelten Erkenntnisse, die unwidersprochen wieder und wieder zitiert werden. Derzeit sind Untersuchungen in Mode, welche nachweisen, dass


(2)   Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

Kommentar: In Tarifverträgen wie dem  TVöD-K  und  TVöD-B  (§ 7.1 (2)) oder  TV-L UKNRW  (§ 7 (11)) wird dieser verkürzte Ausgleichszeitraum wieder auf »bis zu einem Jahr« geöffnet. Damit läuft der gesetzliche Schutz leer. Darum kann die betriebliche Interessenvertretung vereinbaren, dass z.B. der Schichtplanungszeitraum zugleich auch der Ausgleichszeitraum ist.


(3)   Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

Kommentar: In der betrieblichen Praxis hat diese Bestimmung gerade einmal so viel Bedeutung, wie es die Betriebsärzte beim Schutz der Nachtarbeitnehmer haben.


(4)   Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)    nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder

b)    im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder

c)    der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

Kommentar: Wer sich vom Hausarzt zu einem Facharzt für Arbeitsmedizin überweisen läßt, kann dort die üblen Folgen der Nachtarbeit am eigenen Körper beschreiben (Schlafstörungen, Müdigkeit, Magenverstimmung, Konzentrationsschwächen, Kopfschmerzen usw.). Der Betriebsarut ist ein solcher Arbeitsmediziner. Ein Attest sollte bestätigen, dass ein weiterer Einsatz in Nachtschichten die Gesundheit verschlechtern könnte.


(5)   Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Kommentar: Viele link tarifliche Ausgleichsregelungen im Gesundheits- und Pflegebereich gewähren für jede Nachtstunde einen Zeitzuschlag. Diese Zuschläge gibt es auch bei Rufdienst für Inanspruchnahmen während der Nachtzeit. Doch für die Arbeitszeit in Form von Bereitschaftsdienst sind Zuschläge — oft sogar ausdrücklich — ausgeschlossen. Für solche linkFälle greift die obige gesetzliche Ausgleichsregelung.


(6)   Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

Kommentar: Mit »Weiterbildung« sind zusätzliche Qualifikationen gemeint. In der betrieblichen Praxis funktioniert das nur, wenn die betriebliche Interessenvertretung ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten offensiv durchsetzt. Einen guten Einstieg bietet dazu der  TVöD  mit § 5 (Qualifizierung).


Mehr: linkDie Friedhofsschicht  (Verdrängt Wechselschicht die Dauernachtwachen? in: AuK 1/2012)

Mehr: linkSiebenmal Nein  (Wege aus der Nachtarbeit. in: AuK 4/2012)